RPW 2014/3 S. 534
AIH/LIPO
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 24. September 2014
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 24. September 2014
Erwägungen
1. Am 5. September 2014 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die AIH Investment Holding AG (nachfolgend: AIH), ein Unternehmen, welches indirekt1 der Steinhoff International Holdings Limited (nachfolgend: Steinhoff International) gehört, die alleinige Kontrolle über die LIPO Beteiligungen AG (nachfolgend: LIPO) zu erwerben, um ihren Anteil zu konsolidieren. LIPO ist derzeit im gemeinsamen Besitz und unter der gemeinsamen Kontrolle von Steinhoff International und Herrn Peter Pohlmann. Mit der vorliegenden Transaktion beabsichtigt Herr Peter Pohlmann, seinen derzeitigen Anteil an LIPO zu veräussern.
2. AIH ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Brunn am Gebirge, Österreich, über welche Steinhoff International beabsichtigt, indirekt Kontrolle über LIPO zu erlangen. AIH hat keine eigene Geschäftstätigkeit abgesehen vom Halten von Beteiligungen.
3. Steinhoff International ist eine Publikumsgesellschaft mit Sitz in Sandton, Republik Südafrika, und ist europaweit im Einzelhandel mit Wohnungseinrichtungen, Elektro- und Elektronikgeräten, Do-it-yourself-Gegenständen, -materialien und -bodenbelägen sowie in der Herstellung und dem Vertrieb von Möbeln tätig. In der Schweiz ist Steinhoff International aktiv durch die bereits bestehende gemeinsame Kontrolle über und die gemeinsame Beteiligung an der vorliegenden Zielgesellschaft LIPO (vgl. unten, Rz 5), und durch die Möbelhauskette Conforama Holdings SA (nachfolgend: Conforama) mit Hauptsitz in Frankreich. Zudem erzielte das Joint Venture Habufa Meubelen B.V. mit Hauptsitz in den Niederlanden geringe Umsätze auf Grosshandelsebene mit Detailhändlern in der Schweiz.
4. Conforama, eine Aktiengesellschaft, ist in der Schweiz aktiv im Einzelhandel mit Wohnungseinrichtungen (inklusive Möbel und Dekorationsgegenständen) sowie mit Elektro- und Elektronikgeräten. Ende 2013 hat Conforama die Fly (Switzerland) AG übernommen, welche in der Schweiz Wohnungseinrichtungen vertreibt.
5. LIPO ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Pfäffikon. LIPO hält 100 % der Anteile an der LIPO Einrichtungsmärkte AG und der LIPO Service AG. Die LIPO Einrichtungsmärkte AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Reinach BL. Sie betreibt das operative Geschäft. Die
LIPO Service AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Freienbach. Sie verwaltet die Immaterialgüterrechte der LIPO-Gruppe und erbringt konzerninterne Dienstleistungen. LIPO vertreibt Wohnungseinrichtungen sowie ein begrenztes Sortiment an Elektro- und Elektronikgeräten in der Schweiz und über ihre Website.
6. Verkäuferin der LIPO ist die Livest GmbH (nachfolgend: Livest), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bergkamen, Deutschland. […]. Livest ist eine Holdinggesellschaft ohne eigene Geschäftstätigkeit.
7. Vorliegend ist der Zusammenschluss als Kauf bzw. Verkauf der Anteile an der LIPO ausgestaltet. Konkret beabsichtigt AIH, und damit indirekt die Steinhoff International, mit dem Share Sale and Purchase Agreement (nachfolgend: SPA) vom 27. Juni 2014 alle Anteile der LIPO von der Verkäuferin Livest zu erwerben. Damit kommt es zu einem Wechsel von gemeinsamer zu alleiniger Kontrolle im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG durch die Steinhoff International.
8. Wie oben beschrieben, sind Steinhoff International und LIPO in der Schweiz im Detailhandel mit Wohnungseinrichtungen sowie mit Elektro- und Elektronikgeräten tätig. Die genaue sachliche Marktabgrenzung beim Detailhandelsverkauf von Wohnungseinrichtungen kann in casu analog der bisherigen Praxis der WEKO offen gelassen werden, da sich das Resultat der vorliegenden Zusammenschlussprüfung sowohl bei der Definition eines Gesamtmarktes für Wohnungseinrichtungen als auch bei einer weiteren Segmentierung nicht ändert. Denkbar wäre insbesondere eine Marktsegmentierung nach Produktgruppen (Wohnmöbel, Küchenmöbel, Bettwaren etc.) und nach Preissegment. Der Einfachheit halber wird im vorliegenden Fall von einem Gesamtmarkt für Wohnungseinrichtungen (inkl. Internethandel) ausgegangen. 2
9. Elektro- und Elektronikgeräte werden praxisgemäss in die Marktsegmente Grosshaushaltsgeräte, Kleinhaushaltsgeräte, Audio, Vision, Foto, PC Hardware, PC Software, Spiele (Software) und Kommunikation unterteilt.3 Praxisgemäss gehört nebst dem Angebot von Vollsortimentern auch jenes von Teilsortimentern und dem spezialisierten Fachhandel zu den relevanten Produktmärkten.4 Eine Marktsegmentierung nach den Verkaufsformaten stationärer Detailhandel und Internethandel erachtet die WEKO beim Handel mit Elektrogeräten praxisgemäss als eher nicht angezeigt.5 Ob der Internethandel in die sachlich relevanten Märkte einzubeziehen ist, kann aber letztlich offen gelassen werden, da dies keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens hat.
1 Es werden nachfolgend nicht alle operativ unbedeutenden Zwischengesellschaften zwischen AIH und Steinhoff International aufgeführt. 2 RPW 2009/1, 61 Rz 10, Migros/Gries. 3 RPW 2008/3, 481 Rz 74, Coop/Fust; RPW 2012/4, 850 Rz 45, Migros/Galaxus. 4 RPW 2008/3, 475 ff. Rz 106 f., Coop/Fust. 5 RPW 2008/3, 484 Rz 108 ff., Coop/Fust; RPW 2012/4, 851 Rz 54 ff., Migros/Galaxus.
10. Die genaue räumliche Marktabgrenzung im Bereich der Wohnungseinrichtungen kann analog der bisherigen Praxis der WEKO offen gelassen werden, da das Resultat der Zusammenschlussprüfung dadurch nicht tangiert wird.6 Vorliegend wird ein nationaler Markt für Wohnungseinrichtungen unterstellt.
11. Die Absatzmärkte im Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte haben gemäss Praxis der WEKO sowohl eine nationale als auch eine lokale Dimension. In Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der WEKO wird im vorliegenden Fall lediglich die nationale Dimension betrachtet, da die wichtigsten Anbieter gesamtschweizerisch tätig sind und die für den Wettbewerb wichtigen Entscheide – z.B. betreffend die Preis- und Aktionspolitik – in der Regel zentral gefasst und koordiniert werden. Dadurch wirkt sich der nationale Wettbewerb auch auf die lokale Ebene aus.7 Der Fokus auf die nationale Marktdimension rechtfertigt sich auch durch die zunehmende Bedeutung des Internethandels.8
12. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben führt weder auf dem Gesamtmarkt für Wohnungseinrichtungen noch in den Marktsegmenten des Bereichs Elektro- und Elektronikgeräte zu betroffenen Märkten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen vom 17. Juni 1996 (VKU; SR 251.4). Im Übrigen sind die Marktanteilsadditionen sowohl auf dem Gesamtmarkt für Wohnungseinrichtungen als auch auf den Märkten für Grosshaushaltsgeräte und Kleinhaushaltsgeräte gering. In den anderen Marktsegmenten im Bereich der Elektro- und Elektronikgeräte führt das Zusammenschlussvorhaben zu keinen Marktanteilsadditionen.
13. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.
6 RPW 2009/1, 61 Rz 11, Migros/Gries. 7 RPW 2008/3, 485 ff. Rz 120 ff., Coop/Fust; RPW 2012/4, 852 Rz 62 ff., Migros/Galaxus. 8 RPW 2012/4, 852 Rz 65, Migros/Galaxus.