RPW 2017/3 S. 512

Demaurex/CCA

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 11. Oktober 2017

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 9. Oktober 2017

Kurzbegründung

Erwägungen

1. Am 3. Oktober 2017 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Diese Meldung betrifft den Erwerb alleiniger Kontrolle über die Cash & Carry Angehrn AG (nachfolgend: CCA) durch die Demaurex & Cie S.A. (nachfolgend: Demaurex). Veräusserer ist der Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend: MGB).

2. Demaurex mit Sitz in Chavannes-Renens, Waadt, ist im Grosshandelsgeschäft tätig. Das Unternehmen betreibt unter der Marke ALIGRO in der Schweiz fünf Abholmärkte, vier davon in der Westschweiz. Demaurex bietet keine Belieferungen an.

3. CCA ist derzeit ein Unternehmensteil der Saviva AG, die zur Migros-Gruppe gehört. CCA ist ebenfalls im Grosshandelsgeschäft tätig und betreibt neun Abholmärkte in der Deutschschweiz. CCA bietet ebenfalls keine Belieferungen an.

4. Demaurex beabsichtigt, vom MGB 100 % der Aktien von CCA zu erwerben. Vereinbart wurde zudem ein Wettbewerbsverbot zu Lasten des MGB. Der Erwerb der alleinigen Kontrolle von CCA durch Demaurex stellt einen Unternehmenszusammenschluss i.S.v. Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG dar. Da die Umsatzschwellen nach Art. 9 Abs. 1 KG überschritten sind, handelt es sich um ein meldepflichtiges Zusammenschlussvorhaben.

5. […]. Durch die Akquisition von CCA beabsichtigt Demaurex, ihr Verkaufsstellennetz in der Deutschschweiz auszubauen. Sie erhofft sich dadurch Synergievorteile, um im Wettbewerb gegenüber dem führenden Anbieter Transgourmet bestehen zu können.

6. Unabhängig von der konkreten Marktabgrenzung1 ergibt die vorläufige Prüfung keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot zu Lasten des MGB, […], ist als Nebenabrede des Zusammenschlussvorhabens zu qualifizieren.

1 Zur praxisgemässen Marktabgrenzung des Grosshandels siehe RPW 2016/2, 555, Lekkerland (Schweiz) AG/ Grosshandelsgeschäft der Contadis AG.