RPW 2019/4 S. 1199

Medbase/LUKS/Medbase ZS

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 4. Oktober 2019

Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 8. Oktober 2019

A

Sachverhalt

1.

Am 9. September 2019 hat die Wettbewerbskommission (nachfolgend: WEKO) die vollständige Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt die Medbase AG (nachfolgend: Medbase) als Teil der Migros-Gruppe zusammen mit dem Luzerner Kantonsspital (nachfolgend: LUKS), die gemeinsame Kontrolle über die Medbase Zentralschweiz AG (nachfolgend: Medbase ZS) zu begründen.

2.

Medbase mit Sitz in Winterthur ist eine 100%- Tochtergesellschaft der Migros Vita AG. Die Anteile der Migros Vita AG werden zu 100 % vom Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend: MGB) und verschiedenen Migros-Genossenschaften gehalten. Medbase erbringt Dienstleistungen im medizinischen und therapeutischen Bereich. Im medizinischen Bereich bietet Medbase für Patienten ein breites Behandlungsangebot im Bereich der ambulanten Grundversorgung und Spezialarztmedizin an. Zudem ist Medbase u.a. in den Bereichen der medizinischen Massage und der Komplementärmedizin tätig.

3.

Im Kanton Luzern verfügt Medbase über Standorte in Luzern Allmend, in Kriens Kleinfeld und in Luzern National. Am Standort Luzern Allmend erbringt Medbase ambulante Dienstleistungen im medizinischen und therapeutischen Bereich. Am Standort Kriens Kleinfeld bietet Medbase im Wesentlichen Physiotherapie und medizinische Massagen und am Standort Luzern National ausschliesslich Physiotherapie an. An den genannten Standorten beschäftigt Medbase keine Spezialisten in den Bereichen Ophthalmologie und Endokrinologie.

4.

Die Migros-Gruppe ist hauptsächlich im Detailhandel (Food / Near Food / NonFood) tätig. Mit den Migros-Industrien verfügt die Migros-Gruppe zudem über eigene Produktionsbetriebe. Daneben ist die Migros-Gruppe unter anderem auch im Grosshandel, der Gastronomie und dem Treibstoffgeschäft tätig.

5.

Das LUKS mit Sitz in Luzern ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es bietet Leistungen der Akut- und Rehabilitationsmedizin an. Es kann sodann ambulante Leistungen ausserhalb der Spitalbetriebe anbieten. Das LUKS verfügt aktuell über Standorte in der Stadt Luzern, Sursee, Wolhusen, Zug, Baar, Zürich und Montana. Es führt derzeit neben

einer Spitalapotheke auch eine der allgemeinen Öffentlichkeit zugängliche Apotheke am Standort Luzern. Des Weiteren erbringt das LUKS ambulante Dienstleistungen lediglich in diversen Fachbereichen, darunter namentlich Spezialsprechstunden in den Bereichen Ophthalmologie und Endokrinologie. Es betreibt zusätzlich in Kooperation mit der Ärztegesellschaft des Kantons eine gemeinsame hausärztliche Notfallpraxis am LUKS (die24notfallpraxis).

6.

Medbase ZS mit Sitz in Winterthur wurde bereits gegründet, ist aber noch nicht operativ tätig. Medbase ZS soll in Zukunft im Bereich der ambulanten medizinischen Versorgung sowie im Arzneimittelbereich (sie wird eine Apotheke betreiben) tätig sein und dazu über einen Standort in der Überbauung Mattenhof in Kriens verfügen, an welchem auch Medbase über einen Standort verfügt.

7. […]

B

Erwägungen

B.1 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

8.

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft lediglich die Geschäftsbereiche im Gesundheitswesen. Diese Tätigkeitsbereiche werden nachfolgend geprüft. Auf die übrigen Tätigkeitsgebiete der Unternehmen wird nicht eingegangen.

9.

Folgende Bereiche müssen in Betracht gezogen werden: Absatzmarkt auf Stufe Apotheken sowie die Erbringung von ambulanten medizinischen Dienstleistungen.

B.1.1 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen

Märkten

10.

Die nachfolgenden Märkte sind als betroffen zu bezeichnen.

B.1.1.1 Markt für Produkte der Körperpflege, Kosmetik und Parfum (Absatzmarkt)

11.

Die Parteien geben einen gemeinsamen Marktanteil im Absatzmarkt von 20 – 30 % für die MS-Region Luzern (lokale Ebene) und einen gemeinsamen Marktanteil von 20 – 30 % auf nationaler Ebene an. Es liegt somit ein betroffener Markt vor.

12.

Im betroffenen Markt agieren Konkurrenten wie Coop, Aldi, Manor und Lidl. Die Parteien schätzen diesbezüglich die Marktanteile der Konkurrenz für 2018 national auf 10–20 % (Coop), 0–10 % (Manor) und 0–10 % (Aldi) und lokal auf 10–20 % (Coop), 10–20 % (Manor) und 0–10 % (Aldi) ein. Ausserdem erwähnen sie den steigenden Wettbewerbsdruck durch die zunehmende Bedeutung des Online-Handels. In den vergangenen 3 Jahren hat sich der Marktanteil der genannten Marktteilnehmer auf nationaler Ebene ausser für Coop (Reduktion von […] % auf […] %) nicht verändert.1 In der MS-

1 Definitive Meldung, Beilage 7.

Region Luzern sind die Marktanteile mit Ausnahme derer von Aldi (Zunahme von […] % auf […] %) ebenfalls unverändert geblieben.2

13.

Es besteht somit aktueller Wettbewerb im Markt, der sich disziplinierend auf die Migros-Gruppe auswirkt.

14.

Aus den oben dargelegten Gründen bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss auf dem Absatzmarkt für Produkte der Körperpflege, Kosmetik und Parfum eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt.

B.1.1.2 Markt für akut-stationäre Spitaldienstleistungen

15.

Gemäss Praxis der WEKO liegt u.a. dann ein individuell betroffener Markt vor, wenn neben dem Marktanteil von mindestens 30 % eines beteiligten Unternehmens ein anderes beteiligtes Unternehmen auf einem im Verhältnis zu diesem betroffenen Markt vor- oder nachgelagerten oder benachbarten – eng verbundenen – Markt tätig ist.3

16.

Da Medbase ZS künftig ambulante Dienstleistungen in verschiedenen Bereichen anbieten wird und in dieser Hinsicht namentlich von Zuweisungen aus dem Bereich der akut-stationären Spitaldienstleistungen des LUKS profitieren könnte, ist auf diesen vorgelagerten sachlich relevanten Markt der akut-stationären Spitaldienstleistungen einzugehen.

17.

Das LUKS weist einen Marktanteil für die Region Luzern4 von […] bzw. […] für den Kanton Luzern im Markt für akut-stationäre Spitaldienstleistungen aus.5 […]

18.

Diesbezüglich führen die Parteien allerdings aus, dass eine Nachbehandlung in den meisten Fällen entweder am LUKS selbst, oder dann beim zuweisenden Arzt stattfindet. Nur wenn diese Optionen nicht in Frage kämen, komme eine Zuweisung zur Nachbehandlung an Medbase ZS überhaupt in Frage und selbst dann stehe es den Patienten offen, einen anderen Arzt aufzusuchen.

19.

Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. Selbst wenn eine Nachbehandlung beim LUKS oder beim zuweisenden Arzt nicht in Frage kommt, dürften Patienten eine Nachbehandlung bei ihrem Hausarzt oder einem sonstigen nahen gelegenen Arzt bevorzugen. Es ist also davon auszugehen, dass lediglich ein kleiner Teil der akut-stationären Patienten des LUKS an Medbase ZS tatsächlich weiterverwiesen wird. Somit bestehen in casu keine Anhaltspunkte dafür, dass durch allfällige Zuweisungen durch das LUKS eine marktbeherrschende Stellung von Medbase ZS begründet wird.

B.2 Ergebnis

20.

Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

C Nebenabreden

21.

Zu prüfen ist zudem, ob das Vertragswerk der Parteien Wettbewerbsabreden enthält, die mit dem Zusammenschlussvorhaben unmittelbar verbunden sind und für diesen notwendig sind. Abreden, die die kumulativen Bedingungen der Notwendigkeit und des unmittelbaren Zusammenhangs erfüllen, sind als Nebenabreden zu bezeichnen. Abreden, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen und somit keine Nebenabreden in diesem Sinne darstellen, erfahren keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Kommissionsentscheid. Sie unterliegen gegebenenfalls einer separaten Prüfung gemäss Art. 5 KG im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.6

22.

Die Wettbewerbsbehörden prüfen im Rahmen der Zusammenschlusskontrolle Nebenabreden nicht von Amtes wegen. Einzeln und explizit in der Meldung ausgewiesene Nebenabreden werden hingegen auf Begehren geprüft. Dabei müssen diese von den meldenden Unternehmen präzise beschrieben werden. Zudem muss für jede zu prüfende Nebenabrede von den meldenden Unternehmen begründet werden, weshalb diese eine mit dem Zusammenschluss unmittelbar verbundene und notwendige Vereinbarung darstellt.7

23.

Die Parteien haben keine Prüfung von allfälligen Nebenabreden beantragt. Insbesondere haben die Parteien die Klausel […] nicht als allfällige Nebenabrede ausgewiesen. Daher kann diese Klausel als allfällige Nebenabrede sowie weitere allfällige Nebenabreden keine Legalisierung durch den fusionskontrollrechtlichen Entscheid der WEKO bzw. der Kammer für Unternehmenszusammenschlüsse erfahren. Dies bedeutet nicht, dass die fragliche Klausel kartellrechtlich unzulässig wäre, sondern lediglich, dass die kartellrechtliche Zulässigkeit dieser Klausel nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Sie unterliegt gegebenenfalls einer separaten Prüfung im Rahmen eines entsprechenden kartellgesetzlichen Verfahrens.

2 Definitive Meldung, Beilage 9. 3 Mitteilung des Sekretariats der Wettbewerbskommission vom 25.3.2009, Praxis zur Meldung und Beurteilung von Zusammenschlüssen, Ziff. 9. 4 Vgl. zur Definition der «Region Luzern» Definitive Meldung, Beilage 10 Rz 4. 5 Definitive Meldung, Beilage 10 Rz 4 f. 6 RPW 2018/4, 1008 Rz 121, TNT Swiss Post AG/FedEx Express Switzerland Sàrl. 7 RPW 2018/4, 1008 Rz 122, TNT Swiss Post AG/FedEx Express Switzerland Sàrl.