RPW 2019/4 S. 1209
Migros/Topwell
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 9. April 2019
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 12. April 2019
Erwägungen
1. Am 13. März 2019 hat die Wettbewerbskommission (WEKO) die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigte der Migros-Genossenschafts-Bund (nachfolgend: MGB) über die Medbase AG (nachfolgend: Medbase) als Teil der Migros-Gruppe sämtliche Aktien der Topwell Apotheken AG (nachfolgend: TWAG) zu erwerben.
2. Der MGB gehört zur Migros-Gruppe, die hauptsächlich im Detailhandel (Food / Near-Food / Non-Food) tätig ist.
3. Die Medbase als formelle Erwerberin der Aktien der TWAG ist Teil der Migros-Gruppe und erbringt Dienstleistungen im medizinischen und therapeutischen Bereich. Im medizinischen Bereich bietet die Medbase für Patienten ein breites Behandlungsangebot im Bereich der ambulanten Grundversorgung und Spezialarztmedizin. Zudem ist Medbase u.a. in den Bereichen der medizinischen Massage und der Komplementärmedizin tätig.
4. Die TWAG ist die oberste Gesellschaft der Topwell-Gruppe, die als Apothekenkette ungefähr 40 Apotheken in der Deutschschweiz betreibt. Die TWAG hält Unternehmensbeteiligungen in unterschiedlichen Verhältnissen.
5. Das geplante Zusammenschlussvorhaben ist als Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG1 i.V.m. Art. 1 VKU2 zu qualifizieren. Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen (Art. 3 Abs. 1 KG) sind für die vorliegend relevanten Märkte nicht bekannt.
6. Die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a und b KG sind in casu erreicht, womit das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.
7. Betreffend den relevanten Markt ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen den Absatzmärkten, auf denen vorliegend die Apotheken als Anbieter den Endkonsumenten gegenüberstehen und Beschaffungsmärkten, auf denen vorliegend die Apotheken als Nachfrager den Herstellern/Importeuren bzw. Grossisten gegenüberstehen.
8. Hinsichtlich der sachlich relevanten Absatzmärkte hält die WEKO an ihrer Praxis3 fest und es legitimiert sich somit die nachfolgende Marktabgrenzung anhand von Produktgruppen4: Markt für Arzneimittel;5 Markt für Körperpflege, Kosmetik, Parfum; Markt für Ernährung (inkl. Reformhausprodukte, Diätetika, Babynahrung); Markt für Patientenpflege.
9. Analog zu den Absatzmärkten kann auch bei den Beschaffungsmärkten sachlich nach Produktgruppen differenziert werden.6 Als Beschaffungskanäle kommen vorliegend der Detailhandel, Spezial-/Fachhandel, Grosshandel, Import, Direktvertrieb und der Internethandel in Frage.
10. Betreffend die räumliche Abgrenzung der Absatzmärkte rechtfertigen sich vorliegend – analog zum Detailhandelsbereich7 – eine lokale sowie eine nationale Marktabgrenzung. Eine lokale Ebene ergibt sich mit Hinblick auf den Konsumenten, dessen Nachfrageverhalten aufgrund der anfallenden Transaktionskosten ein lokales Ausmass aufweist. Die zusätzliche nationale Marktabgrenzung legitimiert sich aufgrund der zentral gefassten Preispolitik für Güter des täglichen Bedarfs sowie eines im Grundsatz relativ dichten Vertriebsnetzes in diesem Absatzsegment.8
11. Hinsichtlich der räumlich relevanten Beschaffungsmärkte sprechen der Umstand, dass der Aufbau eines Apothekennetzwerkes wie die Topwellgruppe primär dem Aufbau einer mächtigeren Einkaufsgemeinschaft dient, die bessere Konditionen aushandeln kann und der Kosteneinsparung durch Zentralisierung für eine nationale Abgrenzung. Dagegen konzentrieren sich die Standorte der Topwell-Gruppe auf den Raum Zürich womit sich auch eine regionale oder lokale Marktabgrenzung legitimierte. Eine abschliessende räumliche Marktabgrenzung kann indes offengelassen werden, da auch bei einer engst möglichen Abgrenzung keine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt würde.
1 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).
2 Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4). 3 RPW 2009/2 173, Rz 22 – Sun Store AG/Aristea SA/Distripharma SA/Galenica.
4 Vgl. dazu RPW 2009/2 173, S. 176 f. – Sun Store AG/Aristea SA/Distripharma SA/Galenica.
5 Der Markt für Arzneimittel ist in weitere Teilmärkte zu unterteilen (vgl. RPW 2009/2 173, S. 176 ff. – Sun Store AG/Aristea SA/Distripharma SA/Galenica). Auf mögliche Auswirkungen auf die relevanten Teilmärkte für Arzneimittel ist aufgrund der Revision des Heilmittelgesetzes im Jahr 2018 nicht weiter einzugehen, da diesbezüglich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, keine betroffenen Märkte vorliegen. 6 Vgl. Rz 8.
7 Vgl. RPW 2008/4 593, S. 605 – Coop/Carrefour.
8 Vgl. RPW 2008/4 593, S. 606 – Coop/Carrefour.
12. Nach erfolgter nationaler und lokaler Marktabgrenzung sind auf dem Absatzmarkt der Markt für Körperpflege, Kosmetik und Parfum (vgl. hiernach Rz 13 f.) sowie der Markt für Ernährung (vgl. hiernach Rz 15 f.) und auf dem Beschaffungsmarkt der Markt für Ernährung (vgl. hiernach Rz 17) als relevante Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU zu qualifizieren (nachfolgend: betroffene Märkte). Der Markt für Arzneimittel ist für die vorliegende Prüfung nicht relevant, da auf nationaler Ebene keine betroffenen Märkte vorliegen.9 Auf eine lokale Marktabgrenzung wurde im Bereich der Arzneimittel verzichtet, da basierend auf dem Gesamtmarktvolumen auf nationaler Ebene sehr geringe Marktanteile bestehen10 und keine Marktanteilsaddition resultiert.
13. Auf dem Absatzmarkt führt das Zusammenschlussvorhaben auf nationaler Ebene auf dem Markt für Körperpflege, Kosmetik, Parfum11 zu einer Marktanteilskonzentration von [15-25 %]. Die Situation dürfte mit einem Marktanteilszugewinn von [0-5 %] keine Auswirkungen auf diesem Markt zeitigen. Zudem bestehen weitere starke Wettbewerber (z.B. Manor12, Coop13), die eine disziplinierende Wirkung haben dürften.
14. Auf lokaler Ebene erzielt das Zusammenschlussvorhaben auf dem Absatzmarkt für Körperpflege, Kosmetik, Parfum den höchsten Marktanteil [30-40 %] in der MS-Region14 Zürcher-Oberland, in den restlichen MS-Regionen bewegen sich die Marktanteilsadditionen hauptsächlich zwischen 20-30 %. Der Marktanteilszugewinn durch die TWAG macht dabei für sämtliche MS-Regionen lediglich zwischen [0-5 %] aus. Damit dürfte das Zusammenschlussvorhaben, gestützt auf eine lokale Marktabgrenzung, nicht zu signifikanten Auswirkungen auf den Wettbewerb führen.
15. Auf dem Absatzmarkt führt das Zusammenschlussvorhaben auf nationaler Ebene auf dem Markt für Ernährung zu einem gemeinsamen Marktanteil von [30-40 %]. Die Situation dürfte mit einem Marktanteilszugewinn von [0-5 %] keine Auswirkungen auf diesem Markt zeitigen. Zudem bleibt mit Coop ein stärkerer Wettbewerber bestehen. Zusammen mit dem Bio-Fachhandel dürfte aufgrund von weiteren Konkurrenten eine disziplinierende Wirkung ausgehen.
16. Auf lokaler Ebene erzielt das Zusammenschlussvorhaben hinsichtlich des Absatzmarktes für Ernährung mit [50-60 %] die höchste Marktanteilsaddition in der MS-Region Zürich, in den restlichen MS-Regionen bewegen sich die Marktanteilsadditionen zwischen 20-50 %. Der Marktanteilszugewinn durch die TWAG bewegt sich dabei für sämtliche MS-Regionen lediglich zwischen [0-10 %]. Damit dürfte das Zusammenschlussvorhaben auch lokal nicht zu signifikanten Auswirkungen auf den Wettbewerb führen. Zudem dürften der starke Wettbewerber Coop und auch die Discounter Aldi und Lidl für eine disziplinierende Wirkung sorgen.
17. Aus den oben genannten Gründen (Rz 13 f.) ergeben sich auch auf dem Beschaffungsmarkt für Ernährung keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
18. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung auf den betroffenen Märkten begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind somit nicht gegeben.
9 Für das Gesamtvolumen für den Markt für Arzneimittel wurde auf die Angaben von Interpharma (Verband der forschenden pharmazeutischen Firmen der Schweiz) abgestellt. 10 MGB mit einem Marktanteil von nahezu [0-10%] und TWAG mit einem Marktanteil von rund [0-10%].
11 Der Gesamtmarkt wurde nach den Daten des «Retail Scans von Nielsen» berechnet. Darin berücksichtigt sind die Verkäufe des MGB, Coop, Manor, Volg und Spar. Ergänzt wurde dieses Volumen mit einer Schätzung zu den Verkäufen von Aldi, Lidl, den Drogerien, Apotheken und den Auslandseinkäufen von Körperpflege, Kosmetik, Parfum. 12 Mit einem Marktanteil von [5-15%]. 13 Mit einem Marktanteil von [10-20%].
14 Die Darstellung der lokalen Märkte beruht auf der räumlichen Einteilung der Schweiz in die 106 sog. «MS-Regionen» gemäss dem Bundesamt für Statistik (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/raum-umwelt/nomenklaturen/msreg.assetdetail.415729.html, zuletzt abgerufen am 07.11.2019). Für die 30 MS-Regionen, in der TWAG Verkaufsstellen vorhanden sind, wurden die Umsätze der MGB, der TWAG und der drei wichtigsten Wettbewerber ermittelt. Mit der gewählten Methodik werden neben den beteiligten Unternehmen, den Apotheken und Drogerien nur die wichtigsten Detailhändler erfasst (so fehlen bspw. lokale Warenhäuser wie Loeb oder Jelmoli).