RPW 2020/1 S. 233

Admeira/Ringier

Rubrum

Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG

Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart

Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart

Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 10. Januar 2020

A

Sachverhalt

1. Am 19. Dezember 2019 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Danach beabsichtigt Ringier AG (Ringier) die Übernahme der vollständigen Kontrolle über Admeira AG (nachfolgend: Admeira) von Swisscom AG (nachfolgend: Swisscom).

2. Admeira wurde im Jahre 2016 als Gemeinschaftsunternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle der Swisscom AG (zusammen mit den verbundenen Gruppengesellschaften, nachfolgend: Swisscom), der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (nachfolgend: SRG) und Ringier gegründet.1 Im Jahr 2018 hat die SRG ihre Beteiligung am Gemeinschaftsunternehmen je zur Hälfte an Swisscom und Ringier veräussert. Admeira ist entsprechend derzeit ein Gemeinschaftsunternehmen unter gemeinschaftlicher Kontrolle der Swisscom und Ringier, welche jeweils 50 % des Aktienkapitals halten.2

3. Admeira ist ein Werbevermarkter, dessen Zweck darin besteht, die Werbeinventare der Aktionärinnen und von Dritten gegenüber Werbetreibenden zu vermarkten. Admeira verfügt über zu vermarktende Inventare der Werbebereiche Print, TV, Radio und Online sowie in geringem Ausmass Digital-Out-of-Home (nachfolgend: DOOH) Werbeflächen3. Admeira vermarktet derzeit die Werbeinventare der SRG (SRF 1, SRF 2, SRF info, RTS 1, RTS 2, RSI LA 1, RSI LA2, Radio SRF 1, Radio SRF 2 Kultur, Radio SRF 3, Radio SRF Musikwelle, Radio SRF Virus, RTS La Première, RTS Espace 2, RTS Option Musique, RTS Couleur 3, RSI Rete Uno, RSI Rete Due, RSI Rete Tre, RTS Radio Rumantsch, Teletext.ch), CH Media (Tele Züri, Tele M1, Tele Bärn, Tele 1, Telebasel, TVO, S 1), UPC (MySports One), MeteoNews AG (Wetter.tv), TF1 (TF1, Télé Monte Carlo (TMC), TFX, MYTF1, aufeminin, gofemini, alfeminile, marmiton, onmeda), Ringier (Blick, SontagsBlick, Le Temps, T Magazin, Beobachter, Bilanz, Homes, Bolero, GlücksPost, Handelszeitung, LandLiebe, L’Illustré, PME Magazine, Schweizer Illustrierte, Style, Tele, TV2, TV8, TVstar, TVvier, TV Land & Lüt, blick.ch, boleromagazin.ch, beobachter.ch, bilanz.ch, blickamabend.ch, cash.ch, handelszeitung.ch, glueckspost.ch, schweizer-illustrierte.ch, illustre.ch, tv8.ch, pme.ch, tele.ch, style-magazin.ch, letemps.ch, students.ch, energy.ch, ticketcorner.ch, usgang.ch), Swisscom (bluewin.ch, local.ch, search.ch, Swisscom TV Air) und Discovery Inc. (Eurosport.com).4

4. Ringier ist ein international agierender Medienkonzern und ist in den Bereichen Publishing, Digital und Entertainment tätig. Publishing steht für das klassische Stammgeschäft der Informationsvermittlung in Zeitungen und Zeitschriften, erweitert um digitale und mobile Informations-Plattformen und-Applikationen. Dazu gehören auch die in mehreren Ländern betriebenen Druckereien. Im Bereich Digital werden insbesondere die Schweizer Online-Marktplätze und E-Commerce-Portale zusammengefasst. Der Bereich Entertainment umfasst Aktivitäten rund um Radio, Events und Unterhaltungs-Service (z.B. Ticketing).5

5. Die Ringier AG ist die Muttergesellschaft von Ringer. Im Bereich Publishing ist die Ringier AG zudem direkt Herausgeberin der folgenden schweizerischen Zeitungen und der damit verbundenen Onlineaktivitäten: Blick, Blick am Abend6 und SonntagsBlick.7

6. Der restliche Bereich Publishing in der Schweiz wurde in das Gemeinschaftsunternehmen Ringier Axel Springer Schweiz AG (nachfolgend: RASCH überführt.8 RASCH ist der grösste Zeitschriftenverlag der Schweiz und Herausgeberin diverser schweizerischer Zeitungen und Zeitschriften und der damit verbundenen Onlineaktivitäten. Ferner hält RASCH eine 92.46 % Beteiligung an der Le Temps SA, der Herausgeberin der französischsprachigen Tageszeitung Le Temps.9

7. Zudem bearbeitet Ringier auch die osteuropäischen Märkte im Bereich Publishing grösstenteils in Zusammenarbeit mit der Axel Springer SE im Rahmen des Gemeinschaftsunternehmens Ringier Axel Springer Media AG.10

1 Vgl. RPW 2016/1, S. 299 ff., Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 in Sachen Zusammenschlussvorhaben betreffend Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft/Swisscom AG/Ringier AG. 2 Vgl. Meldung Rz 19.

3 Es werden […] rund 500 Screens in Apotheken und Drogerien vermarktet […]. 4 Vgl. Meldung Rz 20. 5 Meldung Rz 8.

6 Blick am Abend wird seit Dezember 2018 nur noch als digitale Ausgabe angeboten. 7 Meldung Rz 9.

8 Vgl. RPW 2015/3, S. 430 ff., Axel Springer Schweiz / Ringier. RASCH ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Ringier AG und der Axel Springer Schweiz AG, welche zu je 50 % am Gemeinschaftsunternehmen beteiligt sind. 9 Meldung Rz 10.

10 Meldung Rz 11, vgl. auch RPW 2010/3, S. 562 ff., Ringier AG / Axel Springer AG (GU osteuropäische Aktivitäten).

8. Im Bereich Online-Marktplätze und E-Commerce ist Ringier mit der Scout24 Gruppe tätig. Die Ringier AG und der Schweizer Versicherungskonzern Die Mobiliar halten je 50 % der Aktien an der Scout24 Schweiz AG, […]. Daneben hält die Ringier AG eine 50 % Beteiligung an der JobCloud AG11, welche Online-Marktplätze für Stellen anbietet.12

9. Ringier plant durch das Zusammenschlussvorhaben 50 % der Aktien an Admeira von Swisscom zu erwerben und hierdurch Alleinaktionärin zu werden.13 Gestützt auf einen Aktien- und Darlehenskaufvertrag wird Ringier 50 % der Aktien an Admeira, in Form von 1'500 Aktien mit einem Nennwert von je CHF 100, für einen Kaufpreis von CHF […] von Swisscom erwerben.14 Mit Vollzug des Zusammenschlussvorhabens wird Swisscom die genannten Aktien an Ringier abtreten, der bestehende Aktionärsbindungsvertrag wird aufgelöst und die Vertreter von Swisscom werden aus dem Verwaltungsrat zurücktreten. Ringier wird nach Vollzug des Zusammenschlussvorhabens 100 % der Aktien halten und damit die alleinige Kontrolle über Admeira erlangen.

10. […].15

11. […].

12. […].

13. Der Werbemarkt ist gemäss Meldung in allen Bereichen ein stark umkämpfter und internationaler Markt.16 Immer mehr Werbeeinnahmen fliessen auch in der Schweiz an internationale Player wie Google und Facebook. Bei Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Admeira gingen die Gründungsparteien Ringier, Swisscom und SRG davon aus, dass man sich gegenüber der globalen Konkurrenz nur durch eine weitergehende Kooperation im Heimmarkt erfolgreich behaupten könne. Durch eine gemeinsame Vermarktung der teils komplementären Inventare sollte durch gebündelte Angebote ein Mehrwert für die Werbetreibenden entstehen. Zudem versprachen sich die Gründungsparteien dank Synergien im Bereich der Technologieentwicklung und der Nutzung gemeinsamer Nutzerdaten innovative Produkte, unter anderem zielgerichtete Werbung innerhalb von TV Programmen, anbieten zu können. Damit sollten den Werbetreibenden interessante Alternativen im Bereich zielgerichteter Werbung zu den Angeboten der internationalen Player zur Verfügung gestellt werden.

14. […].

15. […].

16. […].

B

Erwägungen

B.1 Geltungsbereich

17. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) gilt für Unternehmen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 KG).

B.1.1 Unternehmen

18. Als Unternehmen gelten sämtliche Nachfrager oder Anbieter von Gütern und Dienstleistungen im Wirtschaftsprozess, unabhängig von ihrer Rechts- oder Organisationsform (Art. 2 Abs. 1bis KG). Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen sind als solche Unternehmen zu qualifizieren.

B.1.2 Unternehmenszusammenschluss

19. Als Unternehmenszusammenschluss gilt gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG jeder Vorgang, wie namentlich der Erwerb einer Beteiligung oder der Abschluss eines Vertrages, durch den ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein oder mehrere bisher unabhängige Unternehmen oder Teile von solchen erlangen. Ein Unternehmen erlangt im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG die Kontrolle über ein bisher unabhängiges Unternehmen, wenn es durch den Erwerb von Beteiligungsrechten oder auf andere Weise die Möglichkeit erhält, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des andern Unternehmens auszuüben.

20. Bisher steht Admeira unter der gemeinsamen Kontrolle von Ringier und Swisscom, welche je 50 % der Anteile an Admeira halten. Damit wird das zuvor von Ringier und Swisscom kontrollierte Unternehmen anschliessend nur noch von Ringier alleine kontrolliert. Gemäss Praxis der WEKO handelt es sich bei einem Kontrollwechsel von gemeinsamer auf alleinige Kontrolle um einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 KG i. V. m. Art. 1 der Verordnung vom 17. Juni 1996 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (VKU; SR 251.4).17

B.2 Vorbehaltene Vorschriften

21. In den hier zu beurteilenden Märkten gibt es keine Vorschriften, die Wettbewerb nicht zulassen. Der Vorbehalt von Art. 3 Abs. 1 KG wurde von den Parteien auch nicht geltend gemacht.

B.3 Meldepflicht

22. Vorhaben über Zusammenschlüsse von Unternehmen sind vor ihrem Vollzug der WEKO zu melden, sofern im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen einen Umsatz von insgesamt mindestens CHF 2 Mrd. oder einen auf die Schweiz entfallenden Umsatz von insgesamt mindestens CHF 500 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a KG) und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens CHF 100 Mio. erzielten (Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG).

11 Vgl. RPW 2015/3, S. 507 ff., JobCloud/JobScout24. 12 Meldung Rz 12. 13 Meldung Rz 37. 14 Meldung Rz 38. 15 Meldung Rz 40. 16 Meldung Rz 43.

17 Vgl. RPW 2014/4, 707 Rz 16, Ringier/Le Temps.

Ringier Admeira

Weltweiter Umsatz in Mio. CHF im Jahr 2018 1'004.2 […]

Schweizweiter Umsatz in Mio. CHF im Jahr 2018 798 […]

Tabelle 1: Umsätze der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen

23. Es sind nicht zwei Unternehmen am Zusammenschluss beteiligt, die einen Umsatz in der Schweiz von je mindestens 100 Mio. Franken erzielen. Der Schwellenwert gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b KG wird damit nicht erreicht.

24. Ungeachtet des Erreichens der Umsatzschwellen von Art. 9 Abs. 1 und 3 KG besteht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG eine Meldepflicht, wenn am Zusammenschluss ein Unternehmen beteiligt ist, für welches in einem Verfahren nach Kartellgesetz rechtskräftig festgestellt worden ist, dass es in der Schweiz auf einem bestimmten Markt eine beherrschende Stellung hat und der Zusammenschluss diesen oder einen solchen Markt betrifft, der ihm vor- oder nachgelagert oder benachbart ist.

25. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1997 hat die WEKO in einem Verfahren nach Kartellgesetz festgestellt, dass die Le Temps SA auf dem «marché des journaux quotidiens suprarégionaux d’analyse de Suisse romande» (Markt für überregionale «analytische» Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz) eine marktbeherrschende Stellung innehat.18

26. Seit Vollzug des Zusammenschlussvorhabens Axel Springer Schweiz/Ringier2 entfaltet die rechtskräftige Feststellung der Marktbeherrschung der Le Temps SA auf dem Markt für überregionale «analytische» Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz auch Wirkung auf die Axel Springer Schweiz AG sowie die diese gemeinsam kontrollierenden Ringier-Gruppe und Axel Springer-Gruppe. Vorliegend ergibt sich eine Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG somit, wenn Ringier an einem Zusammenschluss beteiligt ist, der den Markt für überregionale «analytische» Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz betrifft oder einen Markt betrifft, der dem Markt für überregionale «analytische» Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz vor-, nachgelagert oder benachbart ist.19

27. Admeira vertreibt das Werbeinventar von verschiedenen TV-, Print- und Online-Medien. Darunter auch den Werberaum von Le Temps. Damit betrifft das Zusammenschlussvorhaben einen Markt, der dem Markt für überregionale «analytische» Tageszeitungen in der französischsprachigen Schweiz vor-, nachgelagert oder benachbart ist. Damit ist das Zusammenschlussvorhaben unabhängig vom Erreichen der Meldeschwellen gemäss Art. 9 Abs. 4 KG meldepflichtig.

B.4 Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens im Rahmen der vorläufigen Prüfung

28. Meldepflichtige Zusammenschlüsse unterliegen der vertieften Prüfung durch die Wettbewerbskommission, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1 KG) Anhaltspunkte ergeben, dass sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken (Art. 10 Abs. 1 KG).

29. Durch das vorliegende Zusammenschlussvorhaben erfolgt lediglich ein Kontrollwechsel von einer gemeinsamen zu einer alleinigen Kontrolle. Es werden somit keinerlei zusätzliche Geschäftstätigkeiten von kontrollierendem und kontrolliertem Unternehmen kombiniert. Da aufgrund des auch für eine gemeinsame Kontrolle bestehenden Konzernprivilegs keine Verpflichtung der jeweils kontrollierenden Unternehmen besteht, mit dem gemeinsam kontrollierten Unternehmen in Wettbewerb zu treten, findet durch den Übergang auf die alleinige Kontrolle eines Mutterunternehmens das Konzernprivileg für das seine Kontrolle aufgebende Unternehmen dahin. Damit kann das die Kontrolle aufgebende Unternehmen mit den Zusammenschlussparteien in Wettbewerb treten, womit ein solcher Kontrollwechsel in der Regel nicht zu einer Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung führt.

30. Kommt hinzu, […], was grundsätzlich wettbewerbsfördernde Effekte haben kann.

31. Für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens wird daher auf eine detaillierte Marktabgrenzung verzichtet und es wird auf die Marktabgrenzungen im Zusammenschlussvorhaben Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft/Swisscom AG/Ringier AG abgestellt.20 […], kann auf eine nähere Betrachtung der Märkte im Bereich Print-Medien verzichtet werden.

B.4.1 Relevante Märkte

32. Bei den Märkten für die Vermittlung bzw. Vermarktung von TV-Werbezeit handelt es sich um zweiseitige Märkte, bei denen TV-Sender ihre Werbezeit über den Vermarkter bzw. Vermittler an die Werbetreibenden anbieten. Die Marktgegenseiten sind entsprechend die TV-Sender und die Werbetreibenden. Praxisgemäss wird nicht zwischen klassischen TV-Werbspots und Sponsoring von TV-Sendungen unterschieden. In räumlicher Hinsicht werden sowohl ein schweizweiter als auch sprachregionale Märkte abgegrenzt.

33. Bei den Märkten für die Vermittlung bzw. Vermarktung von Radio-Werbezeit handelt es sich um zweiseitige Märkte, bei denen Radio-Sender ihre Radio-Werbezeit und das Sponsoring von Radiosendungen über einen Vermarkter bzw. Vermittler Werbetreibenden

18 RPW 1998/1 60 Dispositiv Ziff. 1, Le Temps. 19 Vgl. RPW 2018/4, S: 716 ff., Beratung Meldepflicht gemäss Art. 9 Abs. 4 KG. 20 RPW 2016/1, S. 307 ff. Rz 115 ff., Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 in Sachen Zusammenschlussvorhaben betreffend Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft/Swisscom AG/Ringier AG.

anbieten. Die Marktgegenseiten sind entsprechend die TV-Sender und die Werbetreibenden. In räumlicher Hinsicht werden sowohl ein schweizweiter als auch sprachregionale Märkte abgegrenzt.

34. Bei den Märkten für die Vermittlung bzw. Vermarktung von Online-Werbeflächen handelt es sich um zweiseitige Märkte, bei denen Betreiber von Webseiten ihre Werbeflächen über einen Vermarkter bzw. Vermittler Werbetreibenden anbieten. Die Marktgegenseiten sind entsprechend Betreiber von Webseiten und Werbetreibende. Praxisgemäss unterscheiden die Wettbewerbsbehörden zwischen statischen Online-Werbeflächen (Bannerwerbung) und dynamischen Online Werbeflächen (Netzwerk- und Suchmaschinenwerbung). In räumlicher Hinsicht werden die Märkte schweizweit abgegrenzt.

B.4.2 Voraussichtliche Stellung in den betroffenen Märkten

35. Es werden nur diejenigen sachlichen und räumlichen Märkte einer eingehenden Analyse unterzogen, in welchen der gemeinsame Marktanteil in der Schweiz von zwei oder mehr der beteiligten Unternehmen 20 % oder mehr beträgt oder der Marktanteil in der Schweiz von einem der beteiligten Unternehmen 30 % oder mehr beträgt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU, diese Märkte werden hier als «vom Zusammenschluss betroffene Märkte» bezeichnet). Wo diese Schwellen nicht erreicht werden, kann von der Unbedenklichkeit des Zusammenschlusses ausgegangen werden. In der Regel erübrigt sich dann eine nähere Prüfung.

Markt

Marktanteile Marktanteilsaddition Betroffen Admeira Ringier

Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von TV-Werbezeit in der Gesamtschweiz

[30-40] % 0 % Nein Ja

Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von TV-Werbezeit in der Deutschschweiz

[20-30] % 0 % Nein Nein

Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von TV-Werbezeit in der französischsprachigen Schweiz

[50-60] % 0 % Nein Ja

Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von TV-Werbezeit in der italienischsprachigen Schweiz

[80-90] % 0 % Nein Ja

Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von Radio-Werbezeit in der Gesamtschweiz

[0-10] % [0-10] % Ja Nein

Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von Radio-Werbezeit in der Deutschschweiz

[0-10] % [0-10] % Ja Nein

Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von Radio-Werbezeit in der französischsprachigen Schweiz

[10-20] % 0 % Nein Nein

Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von Radio-Werbezeit in der italienischsprachigen Schweiz

[10-0] % 0 % Nein Nein

Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von statischen Online-Werbeflächen

[20-30] % [0-10] % Ja Ja

Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von dynamischen Online-Werbeflächen

[0-10] % [0-10] % Ja Nein

Tabelle 2: Marktanteile der Zusammenschlussparteien in den für die Beurteilung des Zusammenschlussvorhabens relevanten Märkten

36. Damit gelten die nachfolgenden Märkte im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. d VKU als betroffen: Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von TV-Werbezeit in der

Gesamtschweiz, Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von TV-Werbezeit in der französischsprachigen Schweiz, Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung

von TV-Werbezeit in der italienischsprachigen Schweiz und der Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von statischen Online-Werbeflächen.

37. Da es nur auf dem betroffenen Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von statischen Online-Werbeflächen zu Marktanteilsadditionen kommt, wird für die Zwecke des vorliegenden Zusammenschlussvorhabens auf eine nähere Betrachtung der übrigen betroffenen Märkte verzichtet.

B.4.3 Wettbewerbssituation

38. Die Marktanteilsadditionen resultieren daher, dass Admeira die Online-Plattformen der Zeitungen und Zeitschriften von Ringier (inkl. RASCH) sowie die zur Swisscom gehörenden Online-Plattformen local.ch, search.ch und bluewin.ch vermarktet und die von Ringier kontrollierte Scout24 Schweiz AG die Werbeflächen auf ihren Online-Marktplätzen für Fahrzeuge, Immobilien und Kleinanzeigen selbständig vermarktet.21

39. Die Marktsituation präsentiert sich wie folgt:

Total

Parteien Wettbewerber

Admeira Ringier Goldbach Tamedia audienzz CH Media

2018

#22 […] […] […] […] […] […] […]

% 100 % [20-30] % [0-10] % [0-10] % [50-60] % [0-10] % [0-10] %

2017

# […] […] […] […] […] […] […]

% 100 % [20-30] % [0-10] % [0-10] % [40-50] % [10-20] % [0-10] %

2016

# […] […] […] […] […] […] […]

% 100 % [20-30] % [0-10] % [0-10] % [40-50] % [0-10] % [0-10] %

Tabelle 3: Marktanteilsentwicklung im Markt für die Vermittlung bzw. Vermarktung von statischen Online-Werbeflächen.

40. Das Zusammenschlussvorhaben führt zu geringen Marktanteilsadditionen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Admeira bereits heute von Ringier mitkontrolliert wird und sich daher an den Wettbewerbsverhältnissen trotz Marktanteilsadditionen wenig ändern dürfte. Insbesondere ist bereits jetzt nicht von einem intensiven Wettbewerb zwischen den von Ringier und Admeira vermarkteten Werbeflächen auszugehen. Neben den Zusammenschlussparteien ist die Tamedia AG (nachfolgend: Tamedia), welche die Goldbach Group kontrolliert, der grösste Wettbewerber.

41. Die audienzz AG, welche zur NZZ Mediengruppe gehört, vermarktet bzw. vermittelt die Online-Plattformen der NZZ Mediengruppe sowie vereinzelt von Drittunternehmen. CH Media, das seit Oktober 2018 bestehende Gemeinschaftsunternehmen, welches die Titel der AZ Medien und der NZZ Regionalmedien vereint, verfügt ebenfalls über geringfügige Marktanteile. Seit Januar 2019 wird das digitale Werbeinventar von CH Media durch die audienzz AG vermarktetet und ist entsprechend der audienzz AG zuzurechnen.

42. Insgesamt zeigt sich damit eine Konsolidierung des Marktes für die Vermittlung bzw. Vermarktung von statischen Online-Werbeflächen. Daher ist in naher Zukunft nicht mit nennenswerten potenziellen Neueintritten in den Markt zu rechnen.

43. Hinsichtlich der Begründung oder Verstärkung einer möglichen kollektiv marktbeherrschenden Stellung zwischen den Zusammenschlussparteien und Tamedia kann angefügt werden, dass sich die Marktverhältnisse durch das Zusammenschlussvorhaben kaum verändern

und daher bereits fraglich ist, ob das vorliegende Zusammenschlussvorhaben für eine allfällige Begründung oder Verstärkung einer möglichen kollektiv marktbeherrschenden Stellung ursächlich wäre. Zudem besteht mit der NZZ-Gruppe ein weiterer Wettbewerber, welcher voraussichtlich in den nächsten Jahren noch weiterbestehen wird. Zudem sind keine Anhaltspunkte für eine kollektiv marktbeherrschende Stellung zu Dritt zwischen den Zusammenschlussparteien, Tamedia und der NZZ-Gruppe ersichtlich. Damit erscheint auch die Möglichkeit der Beseitigung des wirksamen Wettbewerbs durch eine kollektiv marktbeherrschende Stellung vorliegend nicht gegeben zu sein.

B.4.4 Ergebnis

44. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.

21 Meldung Rz 90 f. 22 In Millionen.