RPW 2020/1 S. 259
Daimler/Geely/smart Automobile
Rubrum
Vorläufige Prüfung; Art. 4 Abs. 3, Art. 10 und Art. 32 Abs. 1 KG
Examen préalable; art. 4 al. 3, art. 10 et art. 32 al. 1 LCart
Esame preliminare; art. 4 cpv. 3, art. 10 e art. 32 cpv. 1 LCart
Stellungnahme der Wettbewerbskommission vom 14. Dezember 2019
Mitteilung gemäss Art. 16 Abs. 1 VKU vom 17. Dezember 2019
Kurzbegründung
Erwägungen
1. Am 29. November 2019 hat die Wettbewerbskommission die Meldung über ein Zusammenschlussvorhaben erhalten. Dieses betrifft die gemeinsame Kontrolle über die Firma smart Automobile in China (nachfolgend: GU oder Gemeinschaftsunternehmen) – indirekt mittels Mercedes-Benz AG – durch die Daimler AG (nachfolgend: Daimler) und durch die Zheijiang Geely Holding Group Co., Ltd. (nachfolgend: Geely).
2. Daimler ist eine in Deutschland ansässige, börsenkotierte Gesellschaft mit Sitz in Stuttgart und entwickelt, produziert und vertreibt weltweit Automobilprodukte, darunter hauptsächlich Personenwagen, Lastwagen, Transporter und Busse. Die Mercedes-Benz AG mit Sitz in Deutschland ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Daimler.
3. Geely ist ein Automobilhersteller mit Hauptsitz in Hangzhou (China), welcher weltweit Personenwagen herstellt und verkauft und dabei die gesamte Wertschöpfungskette (Forschung, Entwicklung, Design, Produktion, Vertrieb und Service) abdeckt. In der Schweiz ist Geely mit ihrer Tochtergesellschaft, Volvo Car Switzerland AG, hauptsächlich in der Herstellung und dem Vertrieb von Personenwagen der Marke Volvo tätig.
4. Das Gemeinschaftsunternehmen wird sich zunächst […] auf die Entwicklung, Herstellung und Lieferung von drei batterieelektrischen Fahrzeuge (battery electric vehicles, nachfolgend: BEV) konzentrieren. Der europäische Vertrieb von Fahrzeugen des GU wird auf der Grosshandels- und Retailstufe über eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des GU in der Europäischen Union abgewickelt werden.
5. Mit dem Zusammenschlussvorhaben bezwecken die Parteien, über ihr Gemeinschaftsunternehmen […].
6. Das vorliegende Zusammenschlussvorhaben wurde am 8. November 2019 auch bei der Europäischen Kommission angemeldet.1
7. Die Parteien beabsichtigen, dass Daimler (über die Mercedes-Benz AG) und Geely […] eine Beteiligung von […] % über ein neu gegründetes GU in China erwerben. Hierzu tragen Daimler und Geely […] zum Aktienkapital bei. Dabei erfolgt Geelys Beitrag […]. Der Verwaltungsrat werde paritätisch besetzt sein. Daimler und Geely
werden daher die gemeinsame Kontrolle über das GU ausüben.
8. Das GU hat eine eigene Marktpräsenz, d.h. es wird als unabhängiger Nachfrager und Anbieter auf dem Markt auftreten. Das GU wird über ein eigenes Management und ausreichend Ressourcen verfügen, um als unabhängiger Marktteilnehmer tätig zu sein. Es ist zudem auf Dauer angelegt. Demnach sind die Anforderungen an ein Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen mit dem vorliegenden Zusammenschlussvorhaben erfüllt.2
9. Erlangen zwei oder mehr Unternehmen gemeinsam die Kontrolle über ein Unternehmen, welches sie bisher nicht gemeinsam kontrollierten, so stellt dies einen Unternehmenszusammenschluss dar, sofern das GU auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt (vgl. Art. 2 VKU). Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass das geplante GU der Parteien einen Unternehmenszusammenschluss im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. b KG darstellt.
10. Daimler und Geely erzielten im Geschäftsjahr 2018 insgesamt einen Umsatz von über CHF […] und schweizweit jeweils einen solchen von über CHF 100 Mio., womit die Umsatzschwellen gemäss Art. 9 Abs. 1 KG erreicht sind und das vorliegende Zusammenschlussvorhaben meldepflichtig ist.
11. Die nachfolgende Analyse beschränkt sich auf Bereiche, in welchen das GU künftige Aktivitäten in der Schweiz plant und daher die Wettbewerbssituation ändern könnte sowie die entsprechenden Aktivitäten der Parteien in diesen Bereichen. Konkret handelt es sich um die Bereiche Herstellung und Lieferung von Fahrzeugen und deren Vertrieb auf der Gross- und Retailstufe.
12. In Bezug auf den Bereich für den Vertrieb von Fahrzeugen hat die Europäische Kommission in ihrer bisherigen Praxis unterschieden zwischen dem Markt für den Grosshandel von Fahrzeugen und dem Markt für den Retailvertrieb von Fahrzeugen.3 Auch die WEKO ist in der bisherigen Praxis für den Vertrieb von Fahrzeugen von einem separaten Markt für den Vertrieb von Fahrzeugen auf der Grosshandelsstufe und von einem separaten Markt für den Vertrieb von Fahrzeugen auf der
1 Case COMP M.9360 Daimler/Geely / JV.
2 Vgl. u.a. RPW 2013/4, 664 Rz 21, Mediaspectrum, Inc./Publigroupe S.A./xentive sa; RPW 2016/1, 261 ff. Rz 36, Tamedia/Tradono Denmark/Tradono Switzerland.
3 Siehe z.B. Case COMP M.2832, Rz 17 General Motors/Daewoo; Case COMP M.7747, Rz 11 ff., PGA/MSA; Case COMP M.6718, Rz 11, TTC/CFAO; Case COMP M.1825, Rz 9, Suzuki Motor/Suzuki KG/FAFIN; Case COMP M.182, Rz 8, Inchape/TKM; Case COMP M.1452, Rz 10, Ford/Volvo, Case COMP M.5709, Rz 10 Volkswagen/ Mahag.
Retailstufe ausgegangen.4 Zudem ist die WEKO in ihrer bisherigen Praxis von einem Markt für die Herstellung und Lieferung von Personenwagen und Nutzfahrzeugen unterteilt in Segmente ausgegangen, lies aber eine genaue sachliche Abgrenzung, ob weitere Segmente hinzukommen oder Segmente zusammenzufassen sind, offen.5
13. Entsprechend ihrer bisherigen Praxis geht die WEKO vorliegend von einem Markt für den Vertrieb von Fahrzeugen auf der Retailstufe unterteilt in die Segmente: Kleinstwagen, Kleinwagen, Mittelklasse, Obere Mitteklasse, Oberklasse, Luxusklasse oder Sportwagen, Mehrzweckwagen, SUV/Geländewagen und weiterhin leichte Nutzfahrzeuge (NFZ) unterteilt in Trsp A, Trsp B und Trsp C aus.6 Die genaue sachliche Abgrenzung, ob Segmente zusammenzufassen sind, kann offengelassen werden, da dies das Ergebnis der nachfolgenden Analyse nicht verändert.
14. In ihrem jüngsten Zusammenschlussentscheid im Fall Emil Frey AG/Peugeot (Suisse) SA/Citroën (Suisse) SA/Opel Suisse SA (RPW 2019/4, 1189 Rz 22 ff.) ist die WEKO aufgrund des Nachfrageverhaltens der Händler auf der Retailstufe, welche grundsätzlich Fahrzeuge aller Segmente beim Händler auf der Grosshandelsstufe nachfragen, davon ausgegangen, dass von einem Markt für den Vertrieb von Fahrzeugen auf der Grosshandelsstufe (ohne eine Unterteilung in einzelne Segmente) auszugehen ist. Für diesen fasste die WEKO alle in Rz 13 erwähnten Segmente für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge auf der Stufe Grosshandel zusammen. Die genaue sachliche Abgrenzung kann auch vorliegend offengelassen werden, da dies das Ergebnis der nachfolgenden Analyse nicht verändert.
15. Aufgrund analoger Überlegungen ist auch in Bezug auf den Markt für die Herstellung und Lieferung von Personenwagen und Nutzfahrzeugen gestützt auf das Nachfrageverhalten der Händler auf der Grosshandelsstufe, welche grundsätzlich auch Fahrzeuge aller Segmente (jedoch ihrer Marktstufe entsprechend) beim Hersteller nachfragen, von einem Markt für die Herstellung und Lieferung von Fahrzeugen (ohne eine Unterteilung in einzelne Segmente) auszugehen. Dieser Markt umfasst dementsprechend die in Rz 13 erwähnten Segmente für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge auf der Stufe Herstellung und Lieferung. Die genaue
sachliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da dies das Ergebnis der nachfolgenden Analyse nicht verändert.
16. Entsprechend der bisherigen Praxis der WEKO ist für den sachlichen Markt für den Vertrieb von Fahrzeugen auf der Retailstufe und den sachlichen Markt für den Vertrieb von Fahrzeugen auf der Grosshandelsstufe in räumlicher Hinsicht von einem schweizweiten Markt auszugehen.7 Eine genaue räumliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da diese das Ergebnis der nachfolgenden Analyse nicht verändert.
17. Für den sachlichen Markt für die Herstellung und Lieferung von Fahrzeugen ist die WEKO bisher von nationalen Märkten ausgegangen, liess eine genaue räumliche Abgrenzung aber letztlich offen.8 Es erscheint plausibel, dass die Nachfrager von Fahrzeugen der Hersteller, also die Importeure (für Länder oder Regionen), grundsätzlich in verschiedenen Ländern (oder Regionen) ansässig (bzw. für diese verantwortlich) sind und entsprechend für diese Gebiete Fahrzeuge nachfragen. Für den sachlichen Markt für die Herstellung und Lieferung von Fahrzeugen ist daher in räumlicher Hinsicht von mindestens EWR+CH weiten Märkten auszugehen. Eine genaue räumliche Abgrenzung kann offengelassen werden, da diese das Ergebnis der nachfolgenden Analyse, auch bei einer engeren nationalen Abgrenzung, nicht verändert.
18. Sowohl Daimler als auch Geely sind in der Schweiz auf dem Markt für die Herstellung und Lieferung von Fahrzeugen, dem Markt für den Vertrieb von Fahrzeugen auf der Grosshandelsstufe und dem Markt für den Vertrieb von Fahrzeugen auf der Retailstufe in diversen Segmenten tätig.
19. Das GU plant, unter der Marke «smart» […] herzustellen und zu vertreiben. Die genannten Fahrzeuge würden, gemäss Angaben der Parteien, so positioniert, dass diese den beiden Segmenten Kleinstwagen und Kleinwagen zuzuordnen sind.
20. Der nachfolgenden Tabelle 1 sind die Marktanteile der Parteien auf dem Markt für die Herstellung und Lieferung von Fahrzeugen zu entnehmen.
Tabelle 1: Marktanteile Stufe Herstellung und Lieferung – EWR+CH
Marktanteile bei der Herstellung und Lieferung (2018, EWR+CH)
Daimler Geely Daimler & Geely Personenwagen und leichte NFZ [0–10] % [0–10] % [0–10] %
Bemerkung: NFZ=Nutzfahrzeuge; Quelle: Angaben und Schätzungen der Parteien.
4 Vgl. u.a. RPW 2019/1, 148 Rz 12 und Rz 15, AMAG Import AG/ ASAG-Betriebsaktivitäten. 5 RPW 2017/4, 568 Rz 13, Peugeot SA/Opel. 6 RPW 2019/1, 148 Rz 12, AMAG Import AG/ASAG-Betriebsaktivitäten und RPW 2019/4, 1189 Rz 21, Emil Frey AG/Peugeot (Suisse) SA/ Citroën (Suisse) SA/Opel Suisse SA.
7 Vgl. RPW 2019/1, 149 Rz 22, AMAG Import AG/ASAG-Betriebsaktivitäten; RPW 2017/4, 570 Rz 31, Peugeot SA/Opel. 8 RPW 2017/4, 569 Rz 27, Peugeot SA/Opel.
21. Der nachfolgenden Tabelle 2 sind die Marktanteile der Parteien auf dem Markt für den Vertrieb von Fahrzeugen auf der Grosshandelsstufe zu entnehmen.
Tabelle 2: Marktanteile Vertrieb Grosshandelsstufe - Schweiz
Marktanteile im Vertrieb Grosshandelsstufe (2018, Schweiz)
Daimler Geely Daimler & Geely Personenwagen und leichte NFZ [0–10] % [0–10] % [10–20] %
Bemerkung: NFZ=Nutzfahrzeuge; Quelle: Angaben und Schätzungen der Parteien.
22. Der nachfolgenden Tabelle 3 sind die Marktanteile der Parteien auf dem Markt für den Vertrieb von Fahrzeugen auf der Retailstufe in den beiden Segmenten Kleinstwagen und Kleinwagen zu entnehmen, wobei im
Segment Kleinwagen die Parteien aktuell nicht tätig sind. Das GU plant jedoch in diesem Markt tätig zu werden (vgl. Rz 19).
23. Tabelle 3: Marktanteile Vertrieb Retailstufe (nach Segmenten) - Schweiz
Marktanteile im Vertrieb Retailstufe (2018, Schweiz, segmentbezogen)
Segment Daimler Geely Daimler & Geely Kleinstwagen [10–20] % [0–10] % [10–20] %
Kleinwagen [0–10] % [0–10] % [0–10] %
Bemerkung: NFZ=Nutzfahrzeuge; Quelle: Angaben und Schätzungen der Parteien.
24. Damit führt das Zusammenschlussvorhaben zu keinen betroffenen Märkten und zu keinen wettbewerbsrechtlichen Bedenken.
25. Die vorläufige Prüfung ergibt aus den genannten Gründen keine Anhaltspunkte, dass der Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken wird. Die Voraussetzungen für eine Prüfung des Zusammenschlusses nach Art. 10 KG sind daher nicht gegeben.