RPW 2020/2 S. 418

Schweizer Digital-Allianz

Rubrum

Diese Beurteilung erfolgt im Rahmen einer Beratung nach Art. 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251).

I.

Sachverhalt

1. Gemäss Beratungsanfrage planen die Ringier AG, die Tamedia AG, die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG), die Neue Zürcher Zeitung AG sowie die CH Media Holding AG (zusammen: Allianzpartner) den schrittweisen Ausbau der zunächst freiwilligen Logins der einzelnen Medienhäuser zu einem Allianzübergreifenden Login mit einer gemeinsamen Infrastruktur sowie die Einführung einer Login-Pflicht (mit Ausnahme der SRG).

2. Die Beratungsanfrage weist zunächst auf die besondere Position der SRG hin. Für diese komme eine generelle Login-Pflicht für alle Inhalte grundsätzlich nicht in Frage. Zudem würden die von der SRG erhobenen Registrierungs- bzw. Nutzerdaten weder für Werbezwecke verwendet noch verkauft. Die SRG gebe keine solchen Daten weiter. Derzeit sei noch offen, in welcher Form die SRG die Digital-Allianz unterstützen könne und werde. […]

3. Die Login-Allianz stehe vor dem Hintergrund eines weiterhin rückläufigen Werbevolumens für Presse, Fernsehen und Radio. Von 2012 bis ins Jahr 2018 hätten die Printumsätze von Zeitungen und Magazinen um rund 40 % abgenommen. Bis ins Jahr 2023 sei gemäss PwC mit einem weiteren Rückgang von 30 % zu rechnen. Zwar sei mit steigenden Online-Werbeeinnahmen zu rechnen. Diese dürften aber gemäss Experten vor allem durch ausländische digitale Angebote wie bspw. Google, Facebook und Instagram generiert werden.

4. Der deutlich grössere Marktanteil der ausländischen Unternehmen und insbesondere ausländischer Digitalunternehmen wie Google, Amazon, Facebook und Apple (sog. GAFAs) bei den Online-Umsätzen sei nach Ansicht der Allianzpartner auf folgende Gründe zurückzuführen: Ausländische Digitalunternehmen hätten reichweitenstarke Angebote. Entsprechend verfügten sie über ein grosses Werbevolumen. Ausländische Digitalunternehmen wie insbesondere Google und Facebook verfügten zudem über umfassende Nutzerprofile. Umfassende Nutzerprofile seien für Werbetreibende besonders attraktiv, da Werbung auf die Nutzer abgestimmt platziert werden könne. Für solche Werbung könnten höhere Preise verlangt werden. Die damit verbundene «Datenmarge» gehe als Folge hiervon mehrheitlich an ausländische Digitalunternehmen.

5. Im Gegensatz zu den erwähnten ausländischen Digitaldiensten seien die meisten Nutzer der vorliegenden Allianzpartner nicht eingeloggt. Diese Problematik verschärfe sich durch die abnehmende Bedeutung der sog. «Cookies». Diese Cookies würden in der Werbebranche zur Personalisierung der angezeigten Werbemittel eingesetzt. Fachleute gingen davon aus, dass Cookies in ein paar Jahren verschwinden würden. Die im letzten Jahr veröffentlichte Firefox-Version blockiere Cookies in ihrer Standard-Einstellung. Auch bei den Browsern Safari von Apple und Chrome von Google bestehe eine solche Blockierung bzw. sei diese absehbar. Das bedeute, dass Werbetreibende die Nutzer nicht mehr über verschiedene Webseiten begleiten und deren Vorlieben identifizieren könnten. Verwende ein Nutzer nun einen solchen aktuellen Browser und gelange so auf eine Webseite, könnten Webseite-Betreiber nur noch nichtpersonalisierte Werbung ausliefern.

6. Als Folge davon seien die Plattformen der Allianzpartner nämlich einerseits für die Nutzer weniger interessant, weil sie ihnen nicht ein zielorientiertes Nutzererlebnis bieten können. […] Diese Umstände führten dazu, dass die wirtschaftliche Existenz der nichtgebührenfinanzierten Schweizer Medien bedroht sei.

7. Der Digital-Allianz der Schweizer Medienhäuser gehe es zunächst darum, wieder in eine Beziehung zu den Nutzern treten zu können. Zu diesem Zweck planten die Allianzpartner die Einführung eines Allianzübergreifenden Logins. Zunächst gebe es eine Übergangsphase, in welcher die Allianzpartner ein freiwilliges Login vorsehen und die Nutzer über die Möglichkeit und den Nutzen eines Logins informieren würden. […] Das Login solle hierbei so ausgestaltet sein, dass sich Nutzer mit nur wenigen Angaben anmelden könnten. […] solle eine «Single Sign On»-Plattform (SSO-Plattform) verwendet werden. Nutzer müssten sich nur einmal registrieren und anmelden, um Zugang zu den digitalen Inhalten der Allianzpartner zu erhalten. Die Datenschutzvorgaben der Schweiz und der Europäischen Union würden dabei eingehalten.

8. […] Bei der Beurteilung des geplanten Vorhabens der Allianzpartner sei davon auszugehen, dass keine Vorgaben in Bezug auf die Kommerzialisierung der digitalen Inhalte einzelner Allianzpartner beständen. Jeder Allianzpartner könne selbst entscheiden, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Kostenpflicht (Paywall) eingeführt werde. Überdies beständen keine Vorgaben zur Preisgabe oder Nutzung der Daten. Die Allianzpartner könnten frei entscheiden, ob und zu welchen Zwecken sie die Daten nutzen wollen. Für das Funktionieren der SSO-Plattform würden einzig eine E-Mail-Adresse und ein Passwort benötigt. Die Allianz sehe nicht vor, dass die Allianzpartner von den Nutzern weitergehende Daten einfordern werden. Es gebe auch keinen Automatismus zwischen dem Login und der Nutzung der Daten. Den Lesern bzw. Nutzern der Plattformen werde es ermöglicht, auf zielorientierte Inhalte und Werbung zu verzichten. Auch sei die Digital-Allianz offen ausgestaltet und die Teilnahme von weiteren digitalen Publizistikanbietern erwünscht.

9. Das geplante Vorhaben bringe verschiedene Vorteile mit sich. Durch ein Erhöhen der Login-Rate verbessere

sich das Angebot der Allianzpartner sowohl für den Nutzer als auch für die Werbetreibenden. Das Login führe zu einer signifikanten Verbesserung der Monetisierungsbedingungen. Relevantere Produkte führten zu höherer Zahlungsbereitschaft bei Nutzern und zu mehr Ad-Impressions. Das höhere Nutzerwissen steigere den Wert der Ad-Impressions für die Medienhäuser. Gleichzeitig führe die gemeinsame Nutzung der Infrastruktur zu Kostenersparnissen für die einzelnen Medienhäuser, da die Infrastrukturkosten gemeinsam getragen werden könnten.

10. Die Digital-Allianz stelle auch eine Verbesserung für den Nutzer dar. Der Nutzer müsse sich nur einmal registrieren und könne denselben Login-Zugang auf allen angeschlossen Seiten nutzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Registrierungsdaten nicht an alle Allianzpartner verteilt, sondern nur an jene Medien weitergeleitet würden, bei denen sich der Nutzer einlogge.

11. […] Bei einer weniger weitgehenden Pflicht bzw. Koordination könnten daher die genannten Effizienzgewinne nicht erzielt werden.

II. Fragestellung

12. Mit der Beratungsanfrage wird das Sekretariat um eine kartellrechtliche Beurteilung des dargestellten Vorhabens ersucht.

13. Gegenstand der vorliegenden Beratung stellt einzig die Schaffung der gemeinsamen SSO-Infrastruktur inkl. Einführung einer […] Login-Pflicht dar. Nicht beurteilt werden kann aufgrund vorliegender Informationen, ob die […].

III. Beurteilung

14. Gemäss Art. 5 Abs. 1 KG sind Wettbewerbsabreden, die den Wettbewerb auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen erheblich beeinträchtigen und sich nicht durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen, sowie Abreden, die zur Beseitigung wirksamen Wettbewerbs führen, unzulässig. Art. 4 Abs. 1 KG definiert dabei den Begriff der Wettbewerbsabreden als rechtlich erzwingbare oder nicht erzwingbare Vereinbarungen sowie aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen gleicher oder verschiedener Marktstufen, die eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken.

a. Wettbewerbsabrede

15. Dass eine Vereinbarung von Unternehmen gleicher Marktstufe vorliegt ist offenkundig. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob dadurch eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt wird.

16. Der Begriff der Wettbewerbsbeschränkung ist weit zu verstehen. Wettbewerb liegt dann vor, wenn die Nachfrageseite Wahl- und Ausweichmöglichkeiten in Bezug auf die angebotene Ware oder Dienstleistung hat, sie also unter mehreren Angeboten auswählen kann; die Angebotsseite versucht deshalb, ein Angebot zu unterbreiten, das ein besseres Preis-Leistungs- bzw. Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweist als die Angebote der Konkurrenten.1 Grundsätzlich fällt jeder Eingriff in dieses freie Spiel von Angebot und Nachfrage unter den Begriff der Wettbewerbsbeschränkung.2 Eine solche liegt mit anderen Worten vor, wenn die Handlungsfreiheit der Wirtschaftsteilnehmer zur eigenständigen Festlegung ihrer Wettbewerbspositionen hinsichtlich einzelner «Wettbewerbsparameter» aufgehoben und dadurch die zentrale Funktion des Wettbewerbs zur effizienten Allokation der eingesetzten Ressourcen vermindert wird. Als «Wettbewerbsparameter» gelten dabei alle Faktoren, welche durch ein Unternehmen zur (Aus-)Gestaltung seiner wirtschaftlichen Beziehungen zu anderen Wirtschaftsteilnehmern eingesetzt werden können. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Faktoren Preis, Menge und Qualität der Produkte sowie Service, Beratung, Werbung, Geschäftskonditionen, Marketing, Forschung und Entwicklung.3

17. Beim nachgefragten Gut handelt es sich vorliegend leser- bzw. nutzerseitig um die Online-Medienangebote der Allianzpartner. Das werbeseitige Angebot der Allianzpartner ist, soweit ersichtlich, von der Login-Pflicht nicht betroffen. Daran ändert auch nichts, dass die Allianzpartner durch die SSO-Plattform für Werbekunden möglicherweise attraktiver werden. Eine gemeinsame Vermarktung des allianzweiten Werbeinventars ist gemäss unterbreitetem Sachverhalt jedenfalls nicht vorgesehen.

18. Für die Zwecke der vorliegenden Beratungsantwort ist davon auszugehen, dass sich die SSO-Plattform und die Login-Pflicht auf das Online-Informationsangebot bzw. die Online-News-Sites der Allianzpartner beziehen, welche ähnliche Charakteristiken wie gedruckte Zeitungen aufweisen.4 Für das Vorliegen einer Wettbewerbsabrede spielt es indes keine Rolle, ob davon auch die übrigen Angebote (bspw. Stellen-, Fahrzeug- oder Immobilien-Rubrikanzeigen) betroffen sind.

19. Gestützt auf den in der Beratungsanfrage dargestellten Sachverhalt […]. Das bedeutet, dass die Art und Weise, wie ein Nutzer Zugang zu dem Informationsangebot der Medienunternehmen erhält, einen entscheidenden Faktor für die Wahl der News-Site darstellt. […] Mit anderen Worten stellt die Login-Pflicht bzw. die Art des Zugangs zu den Medienangeboten ohne weiteres ein «Wettbewerbsparameter» dar. […]

20. […]

21. Demgegenüber ist gestützt auf den dargestellten Sachverhalt nicht davon auszugehen, dass die blosse Schaffung einer gemeinsamen SSO-Infrastruktur ohne

1 Vgl. BGE 141 II 66, E. 4.2.3 (= RPW 2015/1, 137 E. 4.2.3), Sanktionsverfügung: Hors-Liste Medikamente.

2 Vgl. SIMON BANGERTER/BEAT ZIRLICK, in: DIKE Kommentar, Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen, Zäch et al. (Hrsg.), 2018, (nachfolgend: DIKE KG), Art. 4 Abs. 1 N 117.

3 Vgl. Urteil des BVGer B-3618/2013, RPW 2016/4, 1134 E. 301, Vertrieb von Tickets im Hallenstadion Zürich.

4 Vgl. RPW 2018/4, 944 Rz 68, Tamedia/Basler Zeitung; RPW 2018/4, 876 Rz 95, AZ Medien/NZZ; RPW 2015/3, 450 ff. Rz 106, Axel Springer Schweiz/Ringier; RPW 2014/4, 711 Rz 44, Ringier/Le Temps; RPW 2014/3, 525 Rz 82, Swisscom (Schweiz) AG/Publigroupe SA; RPW 2012/1, 118 Rz 56, Tamedia/Bilan/Tribune des Arts; RPW 2009/3, 266 Rz 163 f., Tamedia/PPSR; RPW 2007/4, 609 Rz 54, Tamedia AG/Espace Media Groupe.

Login-Pflicht die Auswahlmöglichkeit der Nutzer in relevanter Weise beeinträchtigt. Dies zumal gestützt auf den Sachverhalt die Schaffung einer gemeinsamen SSO-Infrastruktur nicht zu einem Informationsaustausch unter den Allianzpartnern führt.

22. […] führt entgegen der in der Beratung geäusserten Ansicht nicht zu einer Ähnlichkeit mit einer Arbeitsgemeinschaft. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Medienunternehmen den Nutzern objektiv nur gemeinsam ein Informationsangebot unterbreiten könnten. Dass das Ziel der Wettbewerbsbeschränkung bei einem Kartell nur gemeinsam erreicht werden kann, liegt demgegenüber in der Natur der Sache. So kann eine Preisabrede in der Regel auch nur gemeinsam durchgesetzt werden.

b. Beseitigung des Wettbewerbs

23. Die Beseitigung wirksamen Wettbewerbs wird gemäss Art. 5 Abs. 3 KG bei folgenden Abreden vermutet, sofern sie zwischen Unternehmen getroffen werden, die tatsächlich oder der Möglichkeit nach miteinander im Wettbewerb stehen: a. Abreden über die direkte oder indirekte Festsetzung von Preisen; b. Abreden über die Einschränkung von Produktions-, Bezugs- oder Liefermengen; c. Abreden über die Aufteilung von Märkten nach Gebieten oder Geschäftspartnern.

24. Unter «Preis» ist eine monetäre Leistung zu verstehen.5 Nicht darunter fallen demzufolge andere Gegenleistungen der Marktgegenseite wie Naturalien oder Aufmerksamkeit. Die Preisgabe von Nutzerdaten, welche mit der Login-Pflicht zusammenhängt, fällt demzufolge nicht unter Art. 5 Abs. 3 KG.

25. Theoretisch wäre es denkbar zu argumentieren, dass mit der […] Login-Pflicht die Liefermenge für Medienangebote ohne Registrierungspflicht auf null gesetzt wird. Allerdings führte eine solche «Mengenabrede» nicht zu einer Verknappung des Angebots und damit zu einer Erhöhung der Preise.6 Die Vereinbarung […] entsprechend dem unterbreiteten Sachverhalt ist vielmehr mit Vereinbarungen über gemeinsame Standards oder Geschäftsbedingungen vergleichbar, welche nicht von Art. 5 Abs. 3 Bst. b KG erfasst werden.7

26. Sodann werden auch keine Gebiete im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. c KG abgesprochen. Der in der Beratungsanfrage dargestellte Sachverhalt kann demzufolge nicht unter Art. 5 Abs. 3 KG subsumiert werden.

27. Eine Abrede im Sinne von Art. 5 Abs. 4 KG liegt von vornherein nicht vor, da gemäss Sachverhalt keine Unternehmen verschiedener Marktstufen beteiligt sind.

28. Aufgrund des dargestellten Sachverhalts kann auch nicht von einer Beseitigung wirksamen Wettbewerbs im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG durch die […] Einführung der Login-Pflicht die Rede sein. […] Ausserdem bestehen auch andere gewichtige Online-Informationsangebote ausserhalb der vorliegenden Login-Allianz (bspw. bluewin.ch). Andererseits ist prima facie davon auszugehen, dass trotz […] Login-Pflicht immer noch ausreichend Restwettbewerb inhaltlicher Natur zwischen den Allianzpartnern besteht. Eine abschliessende Beurteilung lässt sich allerdings gestützt auf den unterbreiteten Sachverhalt nicht vornehmen. Eine solche würde überdies auch den Rahmen einer Beratungsanfrage sprengen.

29. Aufgrund des dargestellten Sachverhalts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einführung der Login-Pflicht zu einer Beseitigung wirksamen Wettbewerbs, insbesondere auf dem Markt für Online-News-Sites (vgl. Rz 18), führt.

c. Erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs

30. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG liegt vor, wenn durch eine Abrede die Handlungsfreiheit der Wettbewerbsteilnehmer im Innen- oder Aussenwettbewerb hinsichtlich eines oder mehrerer «Wettbewerbsparameter» beschränkt wird.8 Eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (zumindest) dann zu bejahen, wenn die Abrede einen auf dem entsprechenden Markt relevanten Wettbewerbsparameter betrifft, wobei die Beteiligten einen erheblichen Marktanteil halten.9

31. Das Tatbestandselement der Wettbewerbsbeeinträchtigung ist gestützt auf den dargestellten Sachverhalt gegeben, zumal hier bereits unter dem Aspekt des Vorliegens einer Abrede festzustellen ist, dass die Einführung einer […] Login-Pflicht eine Wettbewerbsbeschränkung bewirkt (vgl. Rz 19 f.).

32. Ob das Tatbestandselement der Erheblichkeit gegeben ist, lässt sich aufgrund der vorliegenden Informationen jedoch nicht beurteilen. Zwar dürfte die die Art des Zugangs zu den Medienangeboten der Medienunternehmen nicht irrelevant sein. Dies nachdem in der Beratungsanfrage […]. Welche Bedeutung der Login-Pflicht aber tatsächlich zukommt, lässt sich im Rahmen der vorliegenden Beratung nicht beurteilen. Eben so wenig lassen sich gestützt auf den unterbreiteten Sachverhalt Aussagen über die Marktanteile der Beteiligten machen, wobei es immerhin als notorisch gelten dürfte, dass es sich bei den Allianzpartnern um die grössten Medienunternehmen der Schweiz handelt.

d. Rechtfertigung

33. Soweit die […] Login-Pflicht eine erhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs mit sich führen würde, wäre zu prüfen, ob diese sich allenfalls durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz rechtfertigen lassen würde.

5 Vgl. DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 3), Art. 5 N 381.

6 Vgl. DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 3), Art. 5 N 422.

7 Vgl. DIKE KG-BANGERTER/ZIRLICK (Fn 3), Art. 5 N 436.

8 Vgl. BGE 129 II 18, E. 5.1 (= RPW 2002/4, 735 E. 5.1), Buchpreisbindung.

9 Vgl. BGE 129 II 18, E. 5.2.1 (= RPW 2002/4, 735 E. 5.2.1), Buchpreisbindung.

34. Wettbewerbsabreden sind gemäss Art. 5 Abs. 2 KG durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt, wenn sie: a. notwendig sind, um die Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken, Produkte oder Produktionsverfahren zu verbessern, die Forschung oder die Verbreitung von technischem oder beruflichem Wissen zu fördern oder um Ressourcen rationeller zu nutzen; und b. den beteiligten Unternehmen in keinem Fall Möglichkeiten eröffnen, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen.

35. Gemäss Beratungsanfrage reduziere die geplante gemeinsame SSO-Infrastruktur die Kosten der Medienhäuser, weil nur eine einzige Infrastruktur betrieben werden müsse. Zudem sorge das gemeinsame Login für einen geringen Registrierungs- und Login-Aufwand bei den Nutzern. Weiter sei ein einziges «Consent-Management» sowohl für die Nutzer als auch für die Verlage effizienter.

36. Dazu ist festzuhalten, dass gestützt auf den dargestellten Sachverhalt nicht davon auszugehen ist, dass die blosse Schaffung einer gemeinsamen SSO-Infrastruktur eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt oder bewirkt (vgl. Rz 21). Daher spielt es auch keine Rolle, ob eine einzige, gemeinsame SSO-Infrastruktur volkswirtschaftlich effizienter ist als mehrere individuelle Login-Systeme. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Login-Pflicht – um deren Rechtfertigung als Wettbewerbsabrede es geht – untrennbar mit der gemeinsamen SSO-Infrastruktur verbunden wäre. Eine gemeinsame SSO-Infrastruktur und die damit verbundenen Effizienzvorteile können aber auch mit einem freiwilligen Login erzielt werden. Wie aus der Beratungsanfrage selber hervorgeht, werde die Login-Pflicht vielmehr benötigt, […]. Durch die Login-Pflicht erhielten die Allianzpartner die Möglichkeit, bessere Nutzerdaten zu erheben. Mit den besseren Nutzerdaten könnten die Allianzpartner den Nutzern ein besseres Leseerlebnis bieten. Ausserdem werde damit die Möglichkeit geschaffen, dem Nutzer zielorientiertere Werbung zu bieten, was die Finanzierung des journalistischen Angebots im Interesse der Leser/Nutzer ermögliche. Viele Nutzer dürften es gemäss Beratungsanfrage als Vorteil betrachten, wenn sie zielgerichtete anstelle von irrelevanter Werbung erhielten. Seitens der Medienhäuser werde es jedoch keinen Automatismus zwischen dem Login und der Nutzung der Daten geben. Die Nutzer erhielten die Möglichkeit, die Nutzung ihrer Daten abzulehnen.

37. Weiter bestehen aufgrund des dargestellten Sachverhalts keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einführung der Login-Pflicht den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, wirksamen Wettbewerb zu beseitigen (vgl. Rz 29).

38. Es stellt sich daher die Frage, ob sich die Login-Pflicht als solche durch Effizienzgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigen lässt.

39. Inwiefern die […] Login-Pflicht Herstellungs- oder Vertriebskosten zu senken vermag, ist nicht ersichtlich. Denkbar ist hingegen, dass sich durch die Login-Pflicht Produkte verbessern lassen (bspw. werbeseitig verbesserte Möglichkeiten für zielgerichtete Werbung) bzw. dank höherer Werbeeinnahmen die Medienvielfalt vergrössert wird oder zumindest erhalten bleibt.10 Dem

Sachverhalt kann indes nicht entnommen werden, ob die […] Login-Pflicht tatsächlich zum Erhalt oder zu einer Erhöhung der Werbeumsätze führt. Selbst wenn dem aber so wäre, ist fraglich, ob dazu eine […] Login-Pflicht wirklich nötig ist. […] Gestützt auf den unterbreiteten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass mittel- und langfristig nur noch Medienunternehmen mit Login-Pflicht Werberaum für zielgerichtete Werbung verkaufen können.

40. Aufgrund der vorhandenen Informationen kann daher nicht beurteilt werden, ob sich die Login-Pflicht durch Effizienzgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG rechtfertigen liesse. Eine Rechtfertigung erscheint aber zumindest nicht als ausgeschlossen.

IV. Fazit

41. Die blosse Schaffung einer gemeinsamen SSO-Infrastruktur ohne Login-Pflicht und ohne weitergehenden Informationsaustausch stellt unter den vorliegend präsentierten Bedingungen keine unzulässige Wettbewerbsabrede dar.

42. Die […] Einführung der Login-Pflicht gemäss dargestelltem Sachverhalt ist grundsätzlich als Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 1 KG zu qualifizieren. Aufgrund des dargestellten Sachverhalts ist jedoch nicht vom Vorliegen eines Vermutungstatbestandes gemäss Art. 5 Abs. 3 oder 4 KG auszugehen. Eben so wenig ist dem Sachverhalt eine drohende Beseitigung wirksamen Wettbewerbs zu entnehmen. Ob die Wettbewerbsabrede den Wettbewerb erheblich beeinträchtigt und, falls ja, sie sich durch Effizienzgründe gemäss Art. 5 Abs. 2 KG, insbesondere Produkteverbesserung, lässt sich im Rahmen der vorliegenden Beratung hingegen nicht abschliessend beurteilen.

43. Nicht Gegenstand der vorliegenden Beratung ist die Prüfung der […] (Rz 8).

10 Vgl. BGE 129 II 18, E. 10.3.2 (= RPW 2002/4, 754 f. E. 10.3.2), Buchpreisbindung.