Rechtsmedizin Weiterbildungsprogramm als
Fachärztin oder Facharzt für Rechtsmedizin
Weiterbildungsprogramm vom 1. Januar 2025
Akkreditiert durch das Eidgenössische Departement des Innern: 22. August 2025
SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung | ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue Postfach | 3000 Bern 16 | Telefon +41 31 503 06 00 | [email protected] | www.siwf.ch
Weiterbildungsprogramm
1 Allgemeines
1.1 Umschreibung des Fachgebiets
Die Rechtsmedizin ist eine medizinische Spezialdisziplin, deren Kernaufgabe die Anwendung medizinisch-naturwissenschaftlicher Kenntnisse für die Rechtspflege ist. Das Spektrum der Rechtsmedizin umfasst die Untersuchung und Begutachtung aussergewöhnlicher Todesfälle, forensischer Obduktionen sowie forensisch-klinischer Untersuchungen inklusive verkehrsmedizinischer Untersuchungen unter Einbezug der forensischen Toxikologie und forensischen Genetik.
In der Rechtsmedizin sind die enge Begleitung und das Vieraugenprinzip in der Weiterbildung allgegenwärtig.
1.2 Ziel der Weiterbildung
Das Weiterbildungsprogramm der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin definiert die Kompetenzen für Fachärztinnen und Fachärzte für Rechtsmedizin, damit Fragestellungen an den Schnittstellen zwischen Medizin und Recht eigenverantwortlich, fachlich kompetent, wissenschaftlich fundiert und unter Wahrung ethischer und moralischer Grundprinzipien bearbeitet werden können.
2 Dauer, Gliederung und weitere Bestimmungen
2.1 Dauer und Gliederung
Die Weiterbildung dauert bei Vollzeitanstellung mindestens 5 Jahre (60 Monate) und gliedert sich wie folgt:
42 bis 45 Monate in Rechtsmedizin (fachspezifische Weiterbildung, Ziffer 2.1.1)
15 bis 18 Monate nicht-fachspezifischer Weiterbildung (Ziffer 2.1.2)
2.1.1 Fachspezifische Weiterbildung
Mindestens 12 Monate müssen an für Rechtsmedizin anerkannten Weiterbildungsstätten der Kategorie A oder an gleichwertigen Weiterbildungsstätten im Ausland absolviert werden.
Eine rechtsmedizinische Forschungstätigkeit oder eine abgeschlossene MD-PhD-Ausbildung (spezifischer Schweizer Studiengang; vgl. Auslegung) kann auf Anfrage bei der Titelkommission (TK; Anfrage via e-Logbuch an die Geschäftsstelle des SIWF) bis zu 6 Monate angerechnet werden (gilt nicht als Kategorie A). Das MD-PhD muss nicht auf dem Gebiet des angestrebten Facharzttitels sein.
Es wird empfohlen, die rechtsmedizinische Weiterbildungsstätte zu wechseln.
2.1.2 Nicht-fachspezifische Weiterbildung
Die nicht-fachspezifische Weiterbildung setzt sich zusammen aus:
mindestens 6 Monaten klinische Weiterbildung in Pathologie (exklusive Schwerpunkte)
mindestens 9 Monaten klinischer Weiterbildung in den nachfolgenden Fächern (abschliessende Liste):
Allgemeine Innere Medizin
Anästhesiologie
Angiologie
Chirurgie
Dermatologie und Venerologie (exklusive Schwerpunkt)
Endokrinologie / Diabetologie
Gastroenterologie
Gefässchirurgie
Gynäkologie und Geburtshilfe
Handchirurgie
Herz- und thorakale Gefässchirurgie
Infektiologie (exklusive Schwerpunkt)
Intensivmedizin
Kardiologie
Kinder- und Jugendmedizin
Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Kinderchirurgie
Medizinische Genetik
Medizinische Onkologie
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
Nephrologie
Neurochirurgie
Neurologie
Nuklearmedizin
Ophthalmologie
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
Oto-Rhino-Laryngologie
Physikalische Medizin und Rehabilitation
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
Pneumologie
Psychiatrie und Psychotherapie
Radiologie (exklusive Schwerpunkte)
Radioonkologie / Strahlentherapie
Rheumatologie
Thoraxchirurgie
Tropen- und Reisemedizin
Urologie
Eine Praxisassistenz ist bis zur im Weiterbildungsprogramm des jeweiligen Fachgebietes angegebenen Höchstdauer anrechenbar.
Die Schwerpunkte der jeweiligen Fächer werden angerechnet, sofern nicht das Gegenteil vermerkt ist. Es wird empfohlen, das Jahr der klinischen Weiterbildung vor Beginn der Weiterbildung in Rechtsmedizin zu absolvieren.
2.2 Weitere Bestimmungen
2.2.1 Erfüllung der Lernziele
Erfüllung der Lernziele gemäss Ziffer 3. Jede Kandidatin und jeder Kandidat führt regelmässig ein Logbuch, welches die Lernziele der Weiterbildung enthält und in welchem alle geforderten Lernschritte dokumentiert werden.
2.2.2 Anrechnung ausländischer Weiterbildung
Ausländische Weiterbildung ist im Rahmen von Art. 33 WBO anrechenbar. Mindestens 2 Jahre der fachspezifischen Weiterbildung müssen an für Rechtsmedizin anerkannten Weiterbildungsstätten in der Schweiz absolviert werden. Für die Anrechnung ausländischer Weiterbildung empfiehlt es sich, vorgängig die Zustimmung der Titelkommission (TK; Anfrage an die Geschäftsstelle des SIWF) einzuholen.
2.2.3 Kurzperioden (Art. 30 WBO) und Teilzeit (32 WBO)
Die gesamte Weiterbildung kann in Teilzeit absolviert werden (vgl. Auslegung).
3 Inhalt der Weiterbildung
Der allgemeine Lernzielkatalog gem. Art. 3 Abs. 2 WBO, der einen Anhang zur WBO darstellt, ist verbindlich.
3.1 Erläuterungen zu den Kompetenzgraden
B = Beherrschen Die angehende Fachärztin bzw. der angehende Facharzt hat ausgedehntes Wissen über das Thema. Er/Sie kann dieses in der praktischen rechtsmedizinischen Arbeit selbständig anwenden und die aus der Anwendung resultierenden Befunde/Ergebnisse selbständig werten. Definiert das Thema praktische Fertigkeiten, so kann die angehende Fachärztin bzw. der angehende Facharzt diese selbständig korrekt durchführen und die sich aus der Fertigkeit ergebenden Befunde/Ergebnisse selbständig werten.
W = vertieftes Wissen Die angehende Fachärztin bzw. der angehende Facharzt hat vertieftes Wissen über das Thema und kann dessen praktische Anwendung in der Rechtsmedizin erläutern. Definiert das Thema praktische Fertigkeiten, so kann die angehende Fachärztin bzw. der angehende Facharzt diese mit Unterstützung einer erfahrenen Fachkollegin bzw. eines erfahrenen Fachkollegen oder einer Präparatorin bzw. eines Präparators durchführen und die sich aus der Fertigkeit ergebenden Befunde/Ergebnisse selbständig werten.
K = Kenntnisse Die angehende Fachärztin bzw. der angehende Facharzt hat Grundlagenwissen über das Thema, kann das hinter dem Thema stehende Konzept erklären und die Bedeutung des Themas für die Rechtsmedizin erläutern. Definiert das Thema praktische Fertigkeiten, so kann die angehende Fachärztin bzw. der angehende Facharzt ihre Ausführung und ihre forensische Bedeutung erklären.
3.2 Spezielle fachspezifische Aspekte ausgewählter allgemeiner Lernziele
RECHTSKUNDE UND ETHIK Grundlagen des Straf-, Zivil- Gesundheits- und Versicherungsrechts B Rechtsquellen und ihre Hierarchie B Persönlichkeitsrechte B Schweigepflichten / Melderechte / Meldepflichten B Strafbare Handlungen gegen die körperliche Integrität und die Freiheit, juristische Einteilung B Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität, juristische Einteilung B Rechte des Kindes B Feststellung der Vaterschaft K Sozialversicherungen (KK, UV, IV, MV) K Kausalität (natürlich/ adäquat)
Arzt-Patienten-Recht B Rechtsverhältnis B Arzthaftung K Schadensersatz B Rechtfertigungen ärztlicher Handlungen B Aufklärung und Einwilligung B Begutachtung von Behandlungsfehlern / Sorgfaltspflichtverletzungen B rechtlicher Rahmen für Obduktionen und Eingriffe an Verstorbenen
Ärztliche Ethik W Richtlinien der SAMW W Rechtliche und ethische Voraussetzungen zur medizinischen Forschung B Probenahme von Leichen B Zwangsmassnahmen
Gutachtentechnik B Definition von Zeugnis, Gutachten und Bericht B Aufbau und Inhalt des rechtsmedizinischen Gutachtens
FORENSISCHE PATHOLOGIE Thanatologie B Definitionen des Todes B Sterbevorgang B Todeszeichen B Supravitale Reaktionen B Techniken der Todeszeitschätzung W Todesursachenerfassung und Statistik
Aussergewöhnlicher Todesfall B Definition, Meldepflicht, Erkennung aufgrund von Befunden / Umständen
Identifikation B Allgemeine Hinweise auf Identität B Identifizierende Hinweise B Identifizierende Beweise W Grundlagen der forensischen Osteologie/ Anthropologie B Identifikation bei Grossereignissen / Massenkatastrophen
Vitalreaktionen B Makroskopische Vitalreaktionen B Histologische Vitalreaktionen B Spurenbilder als Vitalreaktion B Biochemische und toxikologische Befunde als Zeichen vitaler Prozesse
Stumpfe Gewalt B Morphologie der stumpfen Verletzungen B Befundinterpretation und Rekonstruktion. Differentialdiagnose Sturz- und Schlagverletzung, Selbst- und Fremdbeibringung B Unmittelbare und mittelbare Verletzungsfolgen B Beurteilung von Verletzungsschwere, Gefährlichkeit und Todesursache B Biomechanik des Schädel-Hirn-Traumas W Klinische Stadieneinteilung des Schädel-Hirn-Traumas B Pathogenese der intrakraniellen Blutungen B Biomechanik und Morphologie der Schädelfrakturen W Biomechanik und Morphologie der Wirbelsäulenverletzungen B Biomechanik und Morphologie der Rumpfverletzungen B Dezelerationsverletzungen B Biomechanik und Morphologie der Gliedmassenverletzungen, z.B. Keilbruch («Messerer- Keil»)
Scharfe / Halbscharfe Gewalt B Morphologie der Stich- und Schnittverletzungen B Morphologie der Hiebverletzungen B Befundinterpretation und Rekonstruktion. Differentialdiagnose Selbst- und Fremdbeibringung W Kenntnisse über Aufbau und Terminologie der Klingenwerkzeuge
Schuss W Einteilung der gebräuchlichen Feuerwaffen und Munitionskunde W Allgemeine Ballistik B Schussdistanz B Schussrichtung W Wundballistik B Wundmorphologie B Schussspuren (Pulver- und Schmauchspuren, Blutspuren, Spuren an Waffen und Munition) B Befundinterpretation und Rekonstruktion
Ersticken B Begriffsdefinitionen B Erstickungsformen W Pathophysiologie des Erstickens B Obduktionsbefunde beim Erstickungstod W Histologische Zeichen der Hypoxie B Einteilung und Morphologie des Erhängens B Definition und Morphologie des Drosselns B Definition und Morphologie des Würgens B Definition und Morphologie des typischen und atypischen Ertrinkens sowie des Badetods B Verschüttung, Behinderung der Atemmechanik (Perthes'sche Druckstauung)
Hitze B Definition und Morphologie der Verbrennungen und Verbrühungen, Folgeerscheinungen B Befunde Brandleiche, Vitalzeichen B Definition der Hyperthermie, der Hitzekrämpfe, des Hitzekollaps, des Hitzschlages und des Sonnenstichs und Befunde
Kälte B Pathophysiologie der Unterkühlung B Makroskopische und mikroskopische Befunde B Paradoxe Wärmeempfindung und assoziierte Befunde
Elektrizität / Blitz B Forensisch relevante physikalische Grundlagen B Elektrische Wirkungen am Menschen (Hochspannung, Niederspannung) B Blitzschlag B Morphologie der Strom- und Blitzschäden
Verhungern, Verdursten W Pathophysiologie B Obduktionsbefunde W Laborchemische Veränderungen
Plötzlicher Tod im Kindesalter
Kindstötung / strafbarer Schwangerschaftsabbruch B Juristische Definition Kindstötung/Tötung eines Kindes B Abortiva (mechanisch und chemisch)
Autoerotische Todesfälle B Phänomenologie, hinweisende Begleitumstände am Auffindeort, Todesart
Tod infolge abnormer Körperposition B Lagebedingte Asphyxie („positional asphyxia“) B Tod nach mechanischer Fixierung (erregte Personen, Personen in Pflegeeinrichtungen) B Tod in aufrechter Körperposition, Kreuzigung B Tod in Kopftieflage
Verkehrsunfälle (inkl. Flug- und Eisenbahnunfälle) B Unfallrekonstruktion B Verletzungsmuster / Befunde beim Fussgängerunfall (Anfahrung, Aufladen, Überwurf, Überfahrung, Überrollung) B Insassenverletzungsmuster B Verletzungsmuster Zweiradfahrer
Natürlicher Tod K Epidemiologische Grundlagen B Allgemeine forensische Histologie B Allgemeine forensische Pathologie B Spezielle Fallgruppen des natürlichen Todes (Arbeitsplatz, Gewahrsam, Institutionen, Spital, Sport, Schwangerschaft, usw.) B Nicht morphologisch nicht fassbare Todesursachen und Pathophysiologie B Kardiovaskuläre Todesursachen B Pulmonale Todesursachen B Gastrointestinale und urogenitale Todesursachen B Endokrine Todesursachen B Zentralnervöse Todesursachen B Infektiöse Todesursachen, Sepsis B Allergie, Erkrankungen des Blut-/ Gerinnungssystems
KLINISCHE RECHTSMEDIZIN Gewalt gegen Erwachsene B Anamneseerhebung B Befunddokumentation B Wundalterschätzung B Überlebtes Würgen und Drosseln B Interpretation von Genitalverletzungen B Differentialdiagnose eigene/fremde Hand W rechtliche Grundlagen in Erwachsenenschutz und Opferhilfe W Opferhilfestatistik / Kriminalstatistik
Gewalt gegen Kinder W Rechtsgrundlagen B Arten der Kindesmisshandlung B Forensisch-pädiatrische Untersuchungsmethoden B Typische Befunde, Differentialdiagnose B Interpretation von Genitalverletzungen B Münchhausen-by-proxy-Syndrom W Kinderschutzprogramme/Kinderschutzgruppen
Selbstverletzungen K Epidemiologie K Ursachen und Motive, forensisch relevante Psychopathologie B Morphologie der Selbstverletzungen B Münchhausen-Syndrom
Altersdiagnostik am Lebenden B Stellenwert und Interpretation der einzelnen Untersuchungsergebnisse, Mindestalterkonzept
VERKEHRSMEDIZIN Begutachtung Fahrfähigkeit bei Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ), unter Drogen (FuD) oder unter Medikamenten (FuM) sowie aus anderen Gründen W Relevante Begriffe aus der Strassenverkehrsgesetzgebung W Gesetzliche Grundlagen (Weisungen ASTRA etc.) B Forensisch relevante Pharmakokinetik und -dynamik des Ethanols, Ethanolwirkung K Bestimmungsmethoden des Ethanolgehalts im Blut B Rückrechnung und theoretische Blutalkoholberechnungen B Beweissichere Atemalkoholkontrollen B Spezialfälle (Nachtrunk, Begleitstoffe etc.) B Grenzwerte B 3-Säulen-Prinzip K Einflussfaktoren auf die Fahrfähigkeit (Substanzen, Erkrankungen, …) K Prinzip der medizinischen Abklärung der krankheitsbedingten Fahrunfähigkeit
Begutachtung Fahreignung K Relevante Begriffe aus der Strassenverkehrsgesetzgebung K Gesetzliche Grundlagen (SVG, VZV, Leitfaden Fahreignung etc.) K Prinzip der Fahreignungsbegutachtung bei Suchterkrankungen, psychischen Störungen und somatischen Erkrankungen
FORENSISCHE TOXIKOLOGIE Allgemeine forensische Toxikologie B Giftwirkung der forensisch relevanten Gifte / toxischen Substanzen K Toxikokinetik und -dynamik B Hinweise auf mögliche Intoxikation B Probenasservierung K Forensisch relevante chemisch-toxikologische Analyseverfahren
Spezielle forensische Toxikologie B Forensisch relevante Betäubungsmittel B Forensisch relevante anorganische Gifte B Forensisch relevante Medikamentengruppen W Forensisch relevante Tier- und Pflanzengifte W Weitere forensisch relevante organische Gifte
FORENSISCHE GENETIK UND SPURENKUNDE Allgemeine Spurenkunde W Biologische und technische Spurenarten W Such- und Nachweisverfahren B Spurensicherung, Weiterbehandlung, Aufbewahrung
Blut- / Spurenmorphologie W Morphologie und Interpretation
Genetische Spuren- / Vaterschaftsbegutachtung W Biologisch-naturwissenschaftliche und methodologische Grundlagen der forensischen Genetik W Rechtliche Grundlagen der forensischen Genetik W Forensisch-genetische Abstammungs- und Spurenbegutachtung
LABORCHEMISCHE UNTERSUCHUNGEN B Marker für Stoffwechselerkrankungen B Marker für Sepsis B Marker für allergische Reaktionen
SPEZIALGEBIETE Forensische Radiologie K Grundlagen der Radiologie W Forensische Anwendungen und Grenzen der Radiologie
Forensische Psychiatrie W Fürsorgerische Unterbringung (FU) B Schuldfähigkeit B Handlungs- und Urteilsfähigkeit K Strafrechtliche Massnahmen K Kriminalprognose
Qualitätsmanagement W Begriffe «Qualität», «Zertifizierung» und «Akkreditierung» K ISO-Normen 17020 und 17025 B Methodendokumente der Sektion Forensische Medizin
3.3 Praktische Fähigkeiten
Allgemeine Spurensicherung B Durchführung einer Spurensicherung B Forensische Fotografie (Grundlagen, Technik, Problembehandlung, forensische Anforderungen)
Legalinspektion B Befunderhebung und -dokumentation, Spurensicherung, Lokalaugenschein B Aufbau und Inhalt des Legalinspektionsberichts
Obduktion B Sektionstechniken bei Erwachsenen, Kindern und Neugeborenen B Befunderhebung und -dokumentation, Spurensicherung, Probenasservierung B Sicherheit und Hygiene im Obduktionssaal B Aufbau und Inhalt des Obduktionsprotokolls
Mikroskopische Untersuchungstechnik W Anwendungen der histologischen Färbungen und der Immunhistochemie B Technik des Mikroskopierens W Mikroskopische Spurenuntersuchung
Forensisch-klinische Untersuchungstechnik B Forensische Anamneseerhebung B Befunderhebung und -dokumentation, Spurensicherung, Probenasservierung
3.4 Anforderungskatalog
3.4.1 SELBSTSTÄNDIG DURCHGEFÜHRTE UNTERSUCHUNGEN Anzahl
Legalinspektionen, einschliesslich Befundbericht sowie Proben- und 150 Spurenasservierung
davon maximal anrechenbare assistierte Suizide 25 Rechtsmedizinische Obduktionen mit forensischen Fragestellungen, 200 einschliesslich Befundbericht sowie Proben- und Spurenasservierung
davon maximal anrechenbare pathologische Obduktionen mit klini- 50 schen Fragestellungen Forensisch-klinische Untersuchungen im Zusammenhang mit Körper- 150 verletzungs- und Sexualdelikten sowie Kindesmisshandlung, einschliesslich Befundbericht sowie Proben- und Spurenasservierung
davon maximal anrechenbare verkehrsmedizinische Untersuchun- 20 gen (Fahreignung) Forensisch-histologische Fälle, einschliesslich Befundbericht 50 Spurenuntersuchungen (z.B. Vortest, Mikroskopie) 20
3.4.2 TEILNAHME AN UNTERSUCHUNGEN Mindestzahl
Forensisch-radiologische Untersuchungen 20
3.4.3 SELBSTSTÄNDIG VERFASSTE GUTACHTEN Mindestzahl
Gutachten zu den Ergebnissen von Legalinspektionen sowie allfälliger 150 Zusatzuntersuchen unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
Todesfeststellung
Todeszeitschätzung
Sicherung der Identität
Diskussion von Todesursache, Todesart und Ereignisart
davon maximal anrechenbare assistierte Suizide 25 Gutachten zu den Ergebnissen von Obduktionen sowie allfälliger Zu- 200 satzuntersuchen wie bildgebende Diagnostik, Histologie, Toxikologie, Spuren etc. unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
Sicherung der Identität
Diskussion von Todesursache, Todesart und Ereignisart
Rekonstruktion von Tötungsdelikten, Verkehrs- und Arbeitsunfällen sowie suizidalen Handlungen Kausalitätsgutachten im Zusammenhang mit medizinischen Behandlun- 10 gen
Mindestzahl Gutachten zu den Ergebnissen forensisch-klinischer Untersuchungen 150 unter Berücksichtigung folgender Aspekte:
Verletzungsarten
Wundalter bzw. Zusammenhang mit Ereignis
Interpretation genitaler und extragenitaler Befunde nach sexueller Gewalt
Rekonstruktion unter Berücksichtigung von allfälligen Ergebnissen von Spurenuntersuchungen sowie weiteren Ermittlungsergebnissen
Schwere / Gefährlichkeit
Prognose, bleibende Schäden
davon maximal anrechenbare verkehrsmedizinische Gutachten 20 (Fahreignung)
3.5 Lernziele der Weiterbildung in allgemeiner Pathologie
Allgemeine Pathologie, Pathophysiologie, Ätiologie und Pathogenese von Krankheiten [K]
Anwendung der Obduktionstechnik, einschliesslich spezieller Präparationsmethoden [W]
Makroskopische Aufarbeitung von Operationspräparaten und Biopsien [K]
Abläufe und Techniken im histologischen Labor [K]
Makroskopische und mikroskopische Befunderhebung und Dokumentation [W]
Interpretation morphologischer Befunde bezüglich Ätiologie, Pathogenese, Prognose sowie deren Bezug zu klinischen Befunden und Fragestellungen [W]
Diskussion von Diagnosen und möglicher Differentialdiagnosen [W]
3.6 Lernziele der Weiterbildung an einer anerkannten Forschungsstelle
Grundlagen der Statistik [K]
Planung, Durchführung und Auswertung eines Forschungsprojektes [W]
Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit von der Fragestellung über die Methodenbeschreibung bis zur Darstellung und Diskussion der gewonnenen Ergebnisse [W]
Erstellen von Anträgen zur Einwerbung von Forschungsmitteln [W]
Recherche und kritische Würdigung der Literatur [B]
Mündliche Präsentation und Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten [W]
3.7 Lernziele der klinischen nicht-fachspezifischen Weiterbildung
Schriftliche Dokumentation (Formulare, Berichtwesen, Krankengeschichte, Arztbriefe, Daten- und Leistungserfassung) [W]
Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie der fachspezifischen Krankheitsbilder [W]
Anamneseerhebung, Basis-Untersuchungen, Zusatzuntersuchungen [W]
Anatomische, physiologische, pathophysiologische und pathologische Kenntnisse [W]
Rechtliche Fragestellungen im klinischen Alltag (Urteilsfähigkeit, Zwangsmassnahmen, Therapieentscheidungen, versicherungsrechtliche Fragen, Datenschutz und Berufsgeheimnis, psychiatrische Fragestellungen) [W]
4 Prüfungsreglement
4.1 Prüfungsziel
Es wird geprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat die unter Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms aufgeführten Lernziele erfüllt und befähigt ist, selbständig und kompetent forensische Untersuchungen und Begutachtungen vorzunehmen.
4.2 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff umfasst den ganzen Lernzielkatalog unter Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms.
4.3 Prüfungskommission
4.3.1 Wahl
Die Prüfungskommission wird von der Sektion Forensische Medizin der SGRM alle 4 Jahre gewählt.
4.3.2 Zusammensetzung
Die Prüfungskommission setzt sich zusammen aus
einer / einem Vorsitzenden/m mit Prüfungserfahrung und
zwei Beisitzerinnen / Beisitzern.
Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Fachärztinnen oder Fachärzte für Rechtsmedizin und ordentliche Mitglieder der SGRM sein.
4.3.3 Aufgaben
Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
Organisation der Prüfungen
Bezeichnung und Instruktion von Examinatorinnen und Examinatoren
Prüfungsbewertung und schriftliche Mitteilung der Prüfungsresultate
Periodische Überprüfung bzw. Überarbeitung des Prüfungsreglements
Gewährung der Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen
Stellungnahmen und Auskunftserteilung im Einspracheverfahren
Die Prüfungskommission bestellt spätestens 6 Wochen nach Eingang der Prüfungsanmeldung, jedoch frühestens 1 Jahr vor dem vorgesehenen Prüfungstermin, drei Examinatorinnen und Examinatoren, darunter eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen. Bei der Zusammensetzung der Examinatoren / Examinatorinnen ist auf folgende Punkte zu achten:
die Examinatorinnen und Examinatoren sind Fachärztinnen und Fachärzte für Rechtsmedizin und Mitglieder der SGRM. Ausnahme: Falls keine Examinatorin oder Examinator in der gewünschten Prüfungssprache zur Verfügung steht, kann eine Fachärztin oder ein Facharzt für Rechtsmedizin aus dem Ausland zugelassen werden. Es braucht dazu den einstimmigen Entscheid der Prüfungskommission und das schriftliche Einverständnis der Kandidatin oder des Kandidaten.
Eine oder einer der Examinatorinnen und Examinatoren ist Vertreterin oder Vertreter einer Weiterbildungsstätte der Kategorie A.
Keine oder keiner der Examinatorinnen und Examinatoren darf eine aktuelle oder ehemalige Vorgesetzte oder Weiterbildnerin oder ein aktueller oder ehemaliger Vorgesetzter oder Vorgesetzte der Kandidatin oder des Kandidaten sein.
4.4 Prüfungsart
Es handelt sich um eine strukturierte mündlich-praktische Prüfung, die aus zwei Teilen besteht: - Die Kandidatin oder der Kandidat führt eine praktische Rechtsmedizinische Untersuchung an der Leiche durch (Zeitbedarf bis 3 ½ Stunden).
- Die Kandidatin oder der Kandidat beantwortet Fragen und löst Aufgaben aus den verschiedenen Gebieten der Rechtsmedizin (Zeitbedarf etwa 3 Stunden).
Die Prüfungsteile müssen in keiner bestimmten Reihenfolge ablaufen. Der genaue Ablauf der Prüfung wird durch die Verantwortliche / den Verantwortlichen der Examinatorinnen und Examinatoren vor der Prüfung festgelegt und der Kandidatin oder dem Kandidaten mitgeteilt. Situationsabhängige Abweichungen vom geplanten Ablauf sind erlaubt.
4.5 Prüfungsmodalitäten
4.5.1 Zeitpunkt der Prüfung
Es wird empfohlen, die Prüfung frühestens im letzten Jahr der reglementarischen Weiterbildung abzulegen. Die Prüfung wird, wenn möglich, an zwei aufeinanderfolgenden Halbtagen durchgeführt. Eine kurzfristige Verschiebung der Prüfung oder eines Teilbereichs um höchstens eine Woche ist statthaft, wenn wichtige Gründe vorliegen. Solche Gründe sind beispielsweise ein fehlender Prüfungsfall für die Obduktion oder Vorkommnisse, welche den geordneten Prüfungsablauf und die Beurteilung massgeblich stören.
4.5.2 Anmeldung und Zulassung
Die Anmeldung zur Facharztprüfung erfolgt mittels Anmeldeformular der SGRM.
Zur Facharztprüfung wird nur zugelassen, wer über ein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Arztdiplom verfügt.
Die Prüfung kann in der Regel nur von Kandidatinnen und Kandidaten abgelegt werden, welche zum Zeitpunkt der Prüfung an einem Schweizer Institut für Rechtsmedizin angestellt sind. Ist dies nicht der Fall, müssen sie sich selbst um einen Prüfungsort bemühen. Sie werden erst mit dem schriftlichen Einverständnis der betroffenen Institutionsleitung zur Prüfung zugelassen.
4.5.3 Zeit und Ort der Prüfung
Die Prüfungstermine werden individuell durch die Prüfungskommission, in Absprache mit der betroffenen Institutionsleitung, der Examinatoren/Examinatorinnen und den Kandidatinnen und Kandidaten möglichst 4 Monate im Voraus festgelegt.
4.5.4 Prüfungsprotokoll
Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll oder eine Tonaufnahme erstellt. Der Bewertungsbogen wird von den Examinatoren/Examinatorinnen unterzeichnet und zusammen mit anderen prüfungsrelevanten Dokumenten innert Wochenfrist der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission übergeben.
4.5.5 Prüfungssprache
Die Facharztprüfung kann auf Deutsch, Französisch und Italienisch abgelegt werden. Mit Einverständnis der Kandidatin oder des Kandidaten kann sie auch auf Englisch erfolgen.
4.5.6 Prüfungsgebühren
Die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin erhebt eine Prüfungsgebühr, die vom Vorstand festgelegt wird. Die Prüfungsgebühr ist mit der Anmeldung zur Facharztprüfung zu entrichten. Bei Rückzug der Anmeldung wird sie nur zurückerstattet, wenn die Anmeldung mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin zurückgezogen worden ist. Bei Rückzug zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt die Gebührenrückerstattung nur aus wichtigen Gründen.
4.6 Bewertungskriterien
Die beiden Prüfungsteile werden von den Examinatorinnen und Examinatoren unabhängig voneinander gemäss dem «Bewertungsbogen Facharztprüfung Rechtsmedizin» bewertet. Die Facharztprüfung gilt als bestanden, wenn beide Prüfungsteile bestanden werden. Die Schlussbeurteilung lautet «bestanden» oder «nicht bestanden».
4.7 Eröffnung des Prüfungsresultates, Wiederholung der Prüfung und Einsprache
4.7.1 Eröffnung
Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unter Angabe einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen.
4.7.2 Wiederholung
Die Facharztprüfung kann beliebig oft, aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten, wiederholt werden. Falls aus wichtigen Gründen ein früherer Termin notwendig ist, entscheidet die Prüfungskommission über einen entsprechenden Antrag. Die Prüfung stellt ein Ganzes dar und es müssen bei Nichtbestehen beide Teilbereiche wiederholt werden.
4.7.3 Einsprache
Der Entscheid über die Nichtzulassung zur Facharztprüfung kann innert 30 Tagen, derjenige über das Nichtbestehen der Prüfung innert 60 Tagen ab schriftlicher Eröffnung bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) angefochten werden (Art. 23 und 27 WBO).
5 Kriterien für die Anerkennung und Einteilung der Weiterbildungsstätten
Die für alle Weiterbildungsstätten geltenden Anforderungen sind in Art. 39ff der Weiterbildungsordnung (WBO) aufgeführt. Die spezifischen Anforderungen sind im nachstehenden Kriterienraster abgebildet.
5.1 Kategorien der Weiterbildungsstätten
Als Weiterbildungsstätten für Rechtsmedizin sind rechtsmedizinisch tätige Institutionen der Schweiz anerkannt, sofern sie die nachfolgend tabellarisch aufgelisteten Bedingungen erfüllen.
Die Weiterbildungsstätten für Rechtsmedizin werden aufgrund ihrer Eigenschaften in die Kategorien A und B eingeteilt.
5.2 Kriterienraster
Kategorie (max. Anerkennung) Eigenschaften der Weiterbildungsstätte A (45 Monate) B (24 Monate) Durchführung von forensisch-klinischen Untersuchungen, Legalinspektionen und forensischen Obduktionen, inkl. + + 24h-Pikettdienstbetrieb Erstellung von rechtsmedizinischen Gutachten zu forensisch-klinischen Untersuchungen, Legalinspektionen, fo- + + rensisch-klinischen Obduktionen sowie Aktengutachten im Auftrag von Staatsanwaltschaften
Kategorie (max. Anerkennung) A (45 Monate) B (24 Monate) Ärztliche Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter Leiterin / Leiter der Weiterbildungsstätte mit Facharzttitel in Rechtsmedizin, vollamtlich (mind. 80%) an der Institution in der Rechtsmedizin tätig (kann im Job-Sharing von 2 Co-Lei- + + terinnen / Co-Leitern wahrgenommen werden, zusammen mindestens 100% Anstellung) Leiterin / Leiter mit mindestens 2-jähriger Erfahrung als Weiterbildnerin / Weiterbildner auf mindestens Ober- + + arztstufe Eine durchgängige Erreichbarkeit eines Facharztes / einer Fachärztin für Rechtsmedizin ist für die Weiterzubildenden + + gewährleistet Theoretische und praktische Weiterbildung Vermittlung des gesamten Lernzielkatalogs (vgl. Ziffer 3 + - des Weiterbildungsprogramms) Vermittlung eines Teils der Weiterbildung - + Möglichkeit zu wissenschaftlicher Tätigkeit + - Strukturierte Weiterbildung in Rechtsmedizin (Stunden / Woche), inklusive begleiteter Untersuchungen 4 4 Auslegung gemäss «Was ist unter strukturierter Weiterbildung zu verstehen?» Zugang zu rechtsmedizinischer Fachliteratur und den wichtigsten rechtsmedizinischen wissenschaftlichen Fachzeit- + + schriften
6 Übergangsbestimmungen
Das SIWF hat das vorliegende Weiterbildungsprogramm am 14. März 2024 genehmigt und per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
Wer sämtliche Bedingungen (exkl. Facharztprüfung) gemäss altem Programm bis am 31. Dezember 2027 abgeschlossen hat, kann die Erteilung des Titels nach den alten Bestimmungen vom 1. Januar 2015 (letzte Revision 23. November 2017) verlangen.
Bern, 06.01.2025/pb