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120.421

Verordnung der Bundeskanzlei über die Personensicherheitsprüfungen
(PSPV-BK)

vom 30. November 2011 (Stand am 1. Januar 2012)

Die Schweizerische Bundeskanzlei (BK), gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 4. März 20111 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt für die Funktionen innerhalb der BK nach Anhang 1 PSPV die jeweilige Prüfstufe nach Artikel 9 Absatz 1 PSPV fest.

Die Prüfstufen werden im Anhang festgelegt.

Art. 2 Aktualisierung der Anhänge

Der Direktionsstab der BK beantragt der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler mindestens alle fünf Jahre die Aktualisierung des Anhangs.

Wird Anhang 1 PSPV geändert, so beantragt der Direktionsstab der BK spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung die entsprechende Änderung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Art. 3 Übergangsbestimmung

Bei Personen in Funktionen, für deren Ausübung bisher keine Personensicherheitsprüfung oder eine Personensicherheitsprüfung nach einer tieferen Prüfstufe durchgeführt werden musste, ist die neu vorgeschriebene Personensicherheitsprüfung spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzuleiten.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 2012 in Kraft.

AS 2011 6077

Funktionen innerhalb der BK, für deren Ausübung

eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden muss

1. Generelle Funktionen innerhalb der BK Funktionen Prüfstufen

a. Persönliche/r Mitarbeiter/in der Bundeskanzlerin oder des 12 Bundeskanzlers b. Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommissionen, für welche die 12 Kriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a oder b PSPV zutreffen d. Direktionsassistent/in der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers 11 e. Direktionsassistent/in der Vizekanzlerin oder des Vizekanzlers 11 f. Bundesweibel/in 11 g. Berater/innen der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers 11 h. Verantwortliche für den Datenschutz, den Informationsschutz, die 11 Informatiksicherheit und den Objektschutz i. Chauffeuse/Chauffeur der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers 11 j. Mitglieder des Krisenstabs 11 k. Risikomanager/innen 11 l. Mitglieder der Sicherheitsorgane und Stellvertreter/innen 11 m. Anwender/innen des Informationssystems Personensicherheitsprüfung 10 (SIBAD)

2. Zusätzliche Funktionen innerhalb der BK Funktionen Prüfstufen

a. Vizekanzler/in 12 b. Eidgenössische/r Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte/r 12 c. Leiter/in Direktionsstab 12 d. Leiter/in Interne Dienste und Stellvertreter/in 12

Funktionen Prüfstufen

e. Mitarbeiter/innen der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen 12 in der Bundeskanzlei f. Sicherheitsverantwortliche/r 11 g. Informatiker/innen 11 h. Mitarbeiter/innen der Sektion Recht 10 i. Mitarbeiter/innen der Sektion Bundesratsgeschäfte 10