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142.51

Bundesgesetz
über das Informationssystem für den
Ausländer- und den Asylbereich
(BGIAA)

vom 20. Juni 2003 (Stand am 22. November 2022)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 121 Absatz 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 29. Mai 20022,

beschliesst:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz führt ein Informationssystem ein, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient.

Die Artikel 101, 102, 103, 104–107, 110 und 111a–111i des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG)4, die Artikel 96–99, 102–102abis und 102b–102e des Asylgesetzes vom 26. Juni 19985 (AsylG) sowie Artikel 44 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 20146 (BüG) bleiben vorbehalten.7

Art. 28 Führung des Informationssystems

Das Staatssekretariat für Migration (SEM)9 führt das Informationssystem zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.

Art. 3 Zweck des Informationssystems

Das Informationssystem dient der einheitlichen Bearbeitung der Daten zur Identität von Ausländerinnen und Ausländern einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich.

Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Ausländerbereich:10

  1. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;

  2. 11die Ausstellung von Ausweisen für registrierte Personen, einschliesslich von Ausweisen mit biometrischen Daten;

  3. 12die Kontrolle der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen der Ausländerinnen und Ausländer im Rahmen der Vorschriften des AIG13, des Abkommens vom 21. Juni 199914 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen), des Abkommens vom 21. Juni 200115 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens, der Schengen-Assoziierungsabkommen sowie der Dublin-Assoziierungsabkommen; die Schengen- und die Dublin-Assoziierungsabkommen sind im Anhang aufgeführt;

  4. die Ausstellung und Kontrolle von Visa;

  5. die Zuteilung von Kontingenten auf die Kantone;

  6. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration der Ausländerinnen und Ausländer;

  7. die Erfüllung der Aufgaben nach dem BüG16;

  8. 17die Bearbeitung von Personendaten über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen;

  9. 18die Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens und des Abkommens vom 21. Juni 2001 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens;

  10. 19die Erleichterung der Verfahren mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers im Ausländerbereich des SEM;

  11. 20die Erfüllung der Aufgaben nach dem Entsendegesetz vom 8. Oktober 199921.

Es unterstützt das SEM bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben im Asylbereich:22

  1. die Verwaltung der Dossiers der registrierten Personen;

  2. 23die Ausstellung von schweizerischen Reisepapieren sowie von Ausweisen für registrierte Personen, einschliesslich von schweizerischen Reisepapieren und Ausweisen mit biometrischen Daten;

  3. die Beschaffung von Reisepapieren und die Organisation der Ausreise im Rahmen von Aus- und Wegweisungsverfahren;

  4. die Vergütung der Sozialhilfekosten der Kantone gemäss AsylG24;

  5. die Organisation von Massnahmen zur Förderung der Integration von Personen aus dem Asylbereich;

  6. 25die Evaluation von sozialpolitischen Massnahmen, die das SEM unterstützt;

  7. die Umsetzung der Rückerstattungspflicht und der Sicherheitsleistungen nach den Artikeln 85–87 des AsylG;

  8. 26die Bestimmung des Staates, der nach den Dublin-Assoziierungsabkommen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist;

  9. 27die Erleichterung des Asylverfahrens mittels elektronischen Zugriffs auf die Dossiers der Asylsuchenden;

  10. 28die Bearbeitung von Personendaten über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.

Es dient ferner der Erstellung von Statistiken, der Verfahrens- und Vollzugskontrolle und der Führung des Rechnungswesens.

Zu Kontrollzwecken und für die Erstellung von Statistiken über die gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen nach dem AsylG, dem AIG, dem Freizügigkeitsabkommen, dem Strafgesetzbuch (StGB)29 und dem Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192730 (MStG) werden folgende Daten im Informationssystem erfasst:

  1. Verfügungen nach Artikel 68a Absätze 1 und 2 AIG, sowie die Wegweisungen gegenüber EU-EFTA Staatsangehörigen;

  2. der Aufschub des Vollzugs einer Landesverweisung;

  3. die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs einer Landesverweisung;

  4. bei einer in der Schweiz angeordneten Landesverweisung, das effektive oder das von der Vollzugsbehörde festgelegte Ausreisedatum sowie die Angabe des Ausreisegrundes: Ausschaffung, Auslieferung, Überstellung zum Zwecke des Sanktionsvollzugs im Ausland;

  5. die freiwillige oder zwangsweise Ausreise;

  6. der Staat, in den die ausländische Person zwangsweise rückgeführt wird;

  7. die Gründe für die Entfernungs- und Fernhaltemassnahme.31

Die AHV-Nummer32 nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194633 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung dient dem elektronischen Datenaustausch zwischen amtlichen Personenregistern.34

Art. 4 Inhalt des Informationssystems

Das Informationssystem enthält:

  1. Daten zur Identität der registrierten Personen;

  2. abis. 35biometrische Daten (Gesichtsbild und Fingerabdrücke Gesichtsbild, Fingerabdrücke und Unterschrift (biometrische Daten);

  3. Daten zu den spezifischen Aufgaben des SEM nach Artikel 3 Absätze 2 und 3;

  4. 36

  5. 37ein Subsystem mit den Dossiers der Verfahren im Ausländer- und Asylbereich in elektronischer Form;

  6. 38Audioaufzeichnungen für Sprachgutachten im Asylbereich;

  7. 39den Vermerk «Medizinalfall», um die Asylsuchenden auf die Kantone zu verteilen.40

Im Informationssystem können besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile nach Artikel 3 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199241 über den Datenschutz (DSG) bearbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 unerlässlich ist.

Art. 5 Verantwortlichkeit42

Das SEM ist für die Sicherheit des Informationssystems und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.43

44

Art. 645 Auskunfts- und Berichtigungsrecht

Begehren um Auskunft über Personendaten (Art. 8 DSG46) und um Berichtigung (Art. 5 Abs. 2 DSG) sind an das SEM zu richten.

Beschwerden richten sich nach Artikel 25 DSG; sie sind beim SEM einzureichen.

2. Abschnitt Bearbeitung von Daten

Art. 7 Zuständige Behörden

Das SEM bearbeitet in Zusammenarbeit mit den in Artikel 9 Absätze 1 Buchstaben e und f sowie 2 Buchstabe e aufgeführten Stellen und unter Mitwirkung der Kantone Personendaten im Informationssystem.47

Es vergewissert sich, ob die von ihm bearbeiteten Personendaten richtig sind (Art. 5 DSG48).49

Nach der Vereinbarung vom 6. November 196350 zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit werden die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein im Bereich der Fremdenpolizei wie kantonale Behörden behandelt.

Der Bundesrat regelt, welche Personendaten die Behörden nach Absatz 1 im Informationssystem bearbeiten können.

Art. 7a51 Biometrische Daten

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben biometrische Daten direkt ins Informationssystem eingeben:

  1. das SEM;

  2. Dritte, die vom SEM mit der Feststellung der Identität von asylsuchenden oder schutzbedürftigen Personen in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind;

  3. die Ausweise ausstellenden Behörden;

  4. die Behörden, die vom SEM mit der Erfassung biometrischer Daten im Zusammenhang mit Reisedokumenten betraut sind;

  5. die kantonalen Migrationsbehörden.

Die Erfassung biometrischer Daten und deren Übermittlung an die mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen können teilweise oder ganz Dritten übertragen werden.

Folgende Behörden oder Stellen können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die biometrischen Daten im Informationssystem bearbeiten:

  1. das SEM;

  2. Dritte, die vom SEM mit der Sicherheit in den Empfangs- und Verfahrenszentren betraut sind;

  3. die Ausweise oder Reisedokumente ausstellenden Behörden;

  4. die kantonalen Migrationsbehörden;

  5. das Grenzwachtkorps;

  6. die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden;

  7. das SIRENE-Büro von fedpol;

  8. der Nachrichtendienst des Bundes.

Die Behörden übermitteln den mit der Ausfertigung der Ausweise oder Reisedokumente betrauten Stellen die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Daten.

Art. 852 Daten über Beschwerden

Die für die Behandlung von Beschwerden aus dem Ausländer- und dem Asylbereich zuständigen Bundesbehörden übermitteln dem SEM regelmässig in elektronischer Form die Daten über den Eingang und die Erledigung von Beschwerden.

Art. 8a53 Übermittlung von Daten an das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr

Folgende Daten können automatisch an das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr nach Artikel 109f AIG54 übermittelt werden:

  1. der Name und Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, der Geburtsort, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, die Religion, die Muttersprache, der Zivilstand und die Adresse der Ausländerin oder des Ausländers sowie der Name der Eltern;

  2. die biometrischen Daten;

  3. der Teil des elektronischen Dossiers betreffend die Rückkehr nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d;

  4. Ort, Dauer und Art der Inhaftierung.

3. Abschnitt Zugriff auf das Informationssystem

Art. 9 Abrufverfahren

Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:55

  • a. 56den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe-, Arbeitsmarkt- und Bürgerrechtsbehörden für ihre Aufgaben im Ausländerbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;

  • abis. 57den für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)58 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192759 (MStG) zuständigen Behörden;

  • b. 60den von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 AIG61;

  • c. 62den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Überstellung verurteilter Personen, beim stellvertretenden Straf- und Massnahmenvollzug, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen sowie bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200863 über die polizeilichen Informationssysteme (BPI);

  • d. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der bei ihnen eingegangenen Beschwerden;

  • e. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtskorps zur Durchführung der Personenkontrolle und zur Erteilung von Ausnahmevisa;

  • f. den schweizerischen Auslandvertretungen und Missionen zur Prüfung der Visumgesuche und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich des Schweizer Bürgerrechts;

  • g. dem Staatssekretariat und der Politischen Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Departement) zur Prüfung und zum Entscheid über Visumgesuche im Zuständigkeitsbereich des Departements;

  • h. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Nummer;

  • i. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;

  • j. 64den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches65 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200466;

  • k. 67der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 201168 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben;

  • l. 69dem Nachrichtendienst des Bundes:

    1. zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201570 (NDG),

    2. zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14 Buchstabe d BüG71, nach dem AIG72 und dem AsylG73,

    3. zur Prüfung von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen nach dem AIG;

  • m–o. 74

  • p. 75dem Bundesamt für Polizei zur Prüfung von Fernhalte- und Entfernungsmassnahmen nach dem AIG.

Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:76

  1. 77den kantonalen und kommunalen Ausländerbehörden, den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, den kantonalen Sozialhilfe- und Arbeitsmarktbehörden für ihre Aufgaben im Asylbereich sowie den kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zur Personenidentifikation;

  2. 78den für den Vollzug der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG zuständigen Behörden;

  3. 79den Bundesbehörden im Bereich der inneren Sicherheit:80

    1. 81ausschliesslich zur Personenidentifikation in den Bereichen des polizeilichen Nachrichtenaustausches, der sicherheits- und gerichtspolizeilichen Ermittlungen, bei Auslieferungsverfahren, bei Rechts- und Amtshilfe, bei der stellvertretenden Strafverfolgung und Strafvollstreckung, bei der Bekämpfung der Geldwäscherei, des Drogenhandels und des organisierten Verbrechens, bei der Kontrolle von Ausweisschriften, bei Nachforschungen nach vermissten Personen, bei der Kontrolle der Eingaben im automatisierten Polizeifahndungssystem nach Artikel 15 BPI sowie der Begutachtung der Asylunwürdigkeit nach Artikel 53 AsylG,

    2. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 99 AsylG;

  4. den Beschwerdeinstanzen des Bundes für die Instruktion der Beschwerden nach dem AsylG;

  5. den Grenzposten der kantonalen Polizeibehörden und dem Grenzwachtkorps zur Durchführung der Personenkontrolle und Erteilung von Ausnahmevisa;

  6. der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Wahrung der Finanzaufsicht;

  7. der zentralen Ausgleichsstelle zur Abklärung von Leistungsgesuchen sowie zur Zuteilung und Überprüfung der AHV-Nummer;

  8. den kantonalen Steuerbehörden für ihre Aufgaben bei der Erhebung der Quellensteuer;

  9. 82den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004;

  10. 83der Zeugenschutzstelle des Bundes gemäss dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz zur Erfüllung ihrer Aufgaben;

  11. 84den Visumbehörden zur Überprüfung, ob eine Visumgesuchstellerin oder ein Visumgesuchsteller ein Asylverfahren durchläuft oder durchlaufen hat;

  12. 85dem Nachrichtendienst des Bundes ausschliesslich zur Personenidentifikation für das frühzeitige Erkennen und Verhindern von Bedrohungen für die innere oder äussere Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG sowie zur Erfüllung seiner Aufgaben bei Überprüfungen im Zusammenhang mit der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 14 Buchstabe d BüG, nach dem AIG und dem AsylG.

Art. 10 Gewährung des Zugriffes

Der Entscheid über die Gewährung des Zugriffs zum Informationssystem an die in Artikel 9 aufgeführten Behörden obliegt dem SEM.86 Für den Zugriff der Behörden nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ist kein Entscheid des SEM notwendig.87

Die Mitarbeitenden der zugriffsberechtigten Behörden erhalten auf Antrag hin ausschliesslich auf diejenigen Daten Zugriff, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 9 benötigen.

Art. 11 Gewährung des Zugriffs an beauftragte Dritte

Beauftragen das SEM oder die nach Artikel 7 Absatz 1 am Informationssystem beteiligten Behörden einen Dritten auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem AIG88, dem AsylG89 oder dem BüG90, so kann das nach Artikel 3 Absatz 2 oder 3 zuständige Bundesamt diesem Dritten durch ein Abrufverfahren den Zugriff auf diejenigen im Informationssystem bearbeiteten Personendaten gewähren, welche dieser zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt.91

Das SEM kontrolliert, ob die beauftragten Dritten die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz und die Informatiksicherheit einhalten.92

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4. Abschnitt Bekanntgabe von Daten

Art. 12 Rückübernahme durch Kantone

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die zuständigen kantonalen Behörden zum Zwecke der Rationalisierung ermächtigen, Daten von Personen, für die sie nach dem AIG93, dem AsylG94 oder dem BüG95 zuständig sind, in ihre eigenen Informationssysteme zu übernehmen.96

Das Gesuch ist beim SEM einzureichen.97

Art. 13 Bekanntgabe von elektronischen Datensätzen oder Listen

Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Ausländerbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:98

  1. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 1;

  2. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199299 zuständigen Bundesbehörde;

  3. den beauftragten Dritten nach Artikel 11.

Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Personendaten aus dem Asylbereich folgenden Behörden oder Organisationen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Form von elektronischen Datensätzen oder Listen bekanntgeben:100

  1. den Behörden nach Artikel 9 Absatz 2;

  2. der für die Führung der Statistik gemäss dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 zuständigen Bundesbehörde;

  3. den beauftragten Dritten nach Artikel 11;

  4. der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Koordination der den zugelassenen Hilfswerken nach dem AsylG101 übertragenen Aufgaben;

  5. den mit der Führung der Sicherheitskonti nach dem AsylG beauftragten Dritten für die Erfüllung ihrer Aufgaben;

  6. der Schweizerischen Ausgleichskasse und den kantonalen Ausgleichskassen für ihre Aufgaben im Bereich der Finanzierung der AHV-Mindestbeiträge für nicht erwerbstätige Asylsuchende.

Art. 14102 Bekanntgabe im Einzelfall

Das SEM kann auf schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall weiteren Behörden diejenigen Personendaten aus dem Informationssystem bekanntgeben, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 15103 Bekanntgabe ins Ausland

Die Bekanntgabe von Daten ins Ausland richtet sich nach Artikel 6 DSG104, den Artikeln 105–107, 111a–111d und 111i AIG105 sowie den Artikeln 97, 98, 102abis 106, 102b und 102c107 AsylG108.

5. Abschnitt Vollzugsbestimmungen

Art. 16 Aufsichtspflicht des kantonalen Kontrollorgans

Das kantonale Kontrollorgan (Art. 37 Abs. 2 DSG109) überwacht in seinem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung des Datenschutzes.

Art. 17 Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere:

  1. die Kategorien der bearbeiteten Personendaten und die Zugriffsrechte (Einsichts- und Bearbeitungsrechte);

  2. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten;

  3. die Aufbewahrungsdauer der Daten;

  4. die Anonymisierung und die Vernichtung der Personendaten nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 18 Änderung bisherigen Rechts

110

Art. 18a111 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Dezember 2009

Bis zu ihrer Aufhebung zum Zeitpunkt der Einführung des neuen nationalen Visumsystems lauten die Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und 8a wie folgt:

112

Art. 19 Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 2006113

(Art. 3 Abs. 2 Bst. c)

1. Schengen-Assoziierungsabkommen

Die Schengen-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. Abkommen vom 26. Oktober 2004114 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SAA);

  2. Abkommen vom 26. Oktober 2004115 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen;

  3. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004116 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  4. Abkommen vom 28. April 2005117 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren;

  5. Protokoll vom 28. Februar 2008118 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

2. Dublin-Assoziierungsabkommen

Die Dublin-Assoziierungsabkommen umfassen:

  1. Abkommen vom 26. Oktober 2004119 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA);

  2. Übereinkommen vom 17. Dezember 2004120 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags;

  3. Protokoll vom 28. Februar 2008121 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags;

  4. Protokoll vom 28. Februar 2008122 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags.