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Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien

vom 2. September 2005 (Stand am 1. Januar 2020)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1, gestützt auf Artikel 73 Absatz 4 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20112 und auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 20163 zum Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz,4 verordnet:

Art. 15 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zulassung zu einem Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Fachbereichen Technik und Informationstechnologie, Architektur, Bau- und Planungswesen, Chemie und Life Sciences, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaft und Dienstleistungen sowie Design.

Art. 26 Berufsmaturität

Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses ohne berufliche Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

Art. 37 Eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität

Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätszeugnisses werden prüfungsfrei angenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

AS 2005 4665

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

Art. 4 Andere Ausbildungsgänge

Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge, deren Abschluss mit einer Berufsmaturität oder einer eidgenössisch anerkannten Maturität vergleichbar ist, können prüfungsfrei aufgenommen werden, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.

Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge mit einer mindestens dreijährigen Ausbildung auf Sekundarstufe II werden nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung aufgenommen, wenn sie eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen. Die Aufnahmeprüfung muss feststellen, ob die Kandidatin oder der Kandidat die Fachhochschulreife erreicht hat.

Art. 5 Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung

Die Arbeitswelterfahrung muss berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermitteln.

Die Fachhochschulen sorgen in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden für einheitliche Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung und legen diese in Lernzielplänen fest. Die Anforderungen richten sich nach den Lernzielen in den Grundausbildungen der einzelnen Fachbereiche. Diese sind in den Reglementen und Lehrplänen sowie in den Bildungsverordnungen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)8 festgelegt9.

Die Lernzielpläne müssen dem SBFI zur Kenntnis gebracht werden.

Die Arbeitswelterfahrung kann in einem Betrieb oder in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte erworben werden.

Art. 6 Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für den Fachbereich Design

Für Studierende im Fachbereich Design kann die Fachhochschule vor Eintritt ins erste Semester eine Eignungsabklärung über die gestalterischen und künstlerischen Fähigkeiten durchführen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 11. September 199611 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien und über die Anerkennung ausländischer Diplome wird aufgehoben.

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Nicht in der AS veröffentlicht. Sie können beim SBFI, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen werden und unter www.sbfi.admin.ch eingesehen werden.

[AS 1996 2609, 1998 1833 Art. 2 Bst. o]

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am5. Oktober 2005 in Kraft.