432.211
Verordnung über die Schweizerische Nationalbibliothek
(Nationalbibliotheksverordnung, NBibV)
vom 14. Januar 1998 (Stand am 1. März 2000)
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 1 und 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19922 über die Schweizerische Nationalbibliothek (NBibG), verordnet:
1. Abschnitt Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt den Sammel- und Dienstleistungsauftrag sowie den Betrieb der Schweizerischen Nationalbibliothek.
Die Schweizerische Nationalbibliothek (Nationalbibliothek) umfasst die Bibliothek, das Schweizerische Literaturarchiv und die Grafische Sammlung. Alle Sammlungen und Einrichtungen, die nicht dem Schweizerischen Literaturarchiv oder der Grafischen Sammlung zugeordnet sind, bilden zusammen die Bibliothek (Allgemeine Sammlung).3
2. Abschnitt Sammelauftrag
Art. 2 Helvetica
Die Nationalbibliothek sammelt Informationsträger, die die Eigenschaften als Helvetica nach Artikel 3 Absatz 1 NBibG erfüllen. Sie sammelt umfassend insbesondere folgende Informationsträger:
Druckerzeugnisse wie Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen, Partituren;
graphische oder photographische Dokumente wie Karten, Pläne, Atlanten, Stiche, Photographien, Diapositive;
Ton- und Bildaufzeichnungen wie Magnetbänder, Filme, Compact Discs;
AS 1998 204
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
d. auf digitalisiertem Träger festgehaltene Texte, Bilder und Tondokumente, die über Multimedia-Verfahren wahrnehmbar gemacht werden können.
Punktuell gesammelt werden können:
Informationsträger, die sich nur teilweise auf die Schweiz oder auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht beziehen;
Informationsträger, deren Inhalt für die Kenntnis der Schweiz von geringer Bedeutung ist oder bereits in anderer Form zum Bestand der Nationalbibliothek gehört;
unveränderte Neuauflagen;
Sonderausgaben in aufwendiger Ausstattung, wenn eine einfache Ausgabe erhältlich ist;
Übersetzungen von Werken, die ausländische Staatsangehörige in der Schweiz geschaffen haben, in andere als die Landessprachen;
Amtsdruckschriften der Gemeinden;
Publikationen von Kirchgemeinden und religiösen Gemeinschaften;
Publikationen von Unternehmen und Gesellschaften;
Software-Produkte wie EDV-Programme, Lernspiele, Expertensysteme und elektronische Spiele;
Fahrpläne, Telephonbücher und ähnliche Personen- oder Adressverzeichnisse;
Flugschriften, Veranstaltungsprogramme.
Mit Ausnahme magnetischer oder digitalisierter Informationsträger werden, sofern die Konservierungskosten es zulassen, grundsätzlich die Originalträger aufbewahrt.
Nicht gesammelt werden:
vervielfältigtes Lehrmaterial von Bildungs- und Unterrichtsanstalten;
Lizentiats- und Seminararbeiten;
Patentschriften;
Wertpapiere und Zahlungsmittel;
Informationsträger, deren Benutzung besondere Geräte erfordert;
Informationsträger, die in der Schweiz hergestellt wurden, aber für den ausländischen Markt bestimmt sind, sofern sie für die Schweiz nicht besonderes Interesse aufweisen;
Drucksachen von Unternehmen und der Verwaltung wie Formulare, Preislisten, Prospekte und andere Werbeschriften; Akzidenzdrucksachen;
Informationsträger ohne ausreichend einheitliche physische Erscheinungsform.
Unterlagen des Bundes, welche unter die Archivierungspflicht fallen, werden gemäss den gesetzlichen Grundlagen für die Archivierung durch das Bundesarchiv archiviert.
Art. 3 Sonderbestände
Die Nationalbibliothek sammelt als Sonderbestände die Veröffentlichungen internationaler Organisationen, wenn:
sie ihren Sitz in der Schweiz haben;
die Nationalbibliothek ihre vertragliche Depositarin für die Schweiz ist.
Über Aufbau, Betreuung und Erschliessung weiterer Sonderbestände entscheidet die Nationalbibliothek entsprechend ihren Aufgaben und nach Absprache mit anderen Institutionen des Bundes, insbesondere dem Schweizerischen Bundesarchiv. Vorbehalten bleibt Artikel 13 NBibG.
Art. 4 Sammlung durch andere Institutionen
Die Nationalbibliothek kann auf das Sammeln von Helvetica in bestimmten Bereichen verzichten, wenn sie von einer anderen Institution umfassend gesammelt, aufbewahrt, dokumentiert und zugänglich gemacht werden.
Sie stimmt ihre Sammeltätigkeit mit solchen Institutionen ab, insbesondere mit der Schweizerischen Landesphonothek, der Cinémathèque suisse und dem Schweizerischen Bundesarchiv.
Art. 5 Erwerb
Die Nationalbibliothek schliesst mit Verbänden und Einzelunternehmen, die im Bereich der Herstellung und Verbreitung von Helvetica tätig sind, nach Möglichkeit Vereinbarungen über die unentgeltliche Abgabe unmittelbar nach deren Erscheinen.
Sie verpflichtet sich, unentgeltlich überlassene Helvetica aufzubewahren, zu erhalten, über ihre Kataloge und gegebenenfalls über die Nationalbibliographie zu erschliessen.
3. Abschnitt Graphische Sammlung
Art. 6
Im Rahmen des Sammelauftrags der Nationalbibliothek sammelt die Graphische Sammlung graphische Informationsträger, die das kulturelle, soziale, politische, wirtschaftliche und wissenschaftliche Leben der Schweiz dokumentieren, insbesondere Druckgraphik, Zeichnungen und Skizzen, Photographien, Ansichtskarten und Plakate.
Schwerpunkt der Sammeltätigkeit bilden die Druckgraphik in der Form von Editionen und Mappenwerken sowie bibliophile Ausgaben.
Zum Ausbau der Sammlungen werden insbesondere Werke angeschafft, die nach 1900 erschienen sind.
4. Abschnitt Schweizerisches Literaturarchiv
Art. 7 Auftrag
Das Schweizerische Literaturarchiv (Literaturarchiv) sammelt Dokumente, die sich auf das literarische Schaffen in der Schweiz vor allem in den vier Landessprachen beziehen; dazu gehören namentlich:
Manuskripte von Werken und Dokumente zur Werkentstehung wie Notizen, Skizzen, Entwürfe;
Druckfassungen von Werken;
persönliche Dokumente wie Briefe und Tagebücher;
weitere Dokumente oder Gegenstände, die für das literarische Schaffen einer Autorin oder eines Autors von Bedeutung sind.
Schwerpunkt der Sammeltätigkeit bilden Autorinnen und Autoren, deren Werk von Bedeutung oder für die Schweiz von besonderem kulturellem Interesse ist.
Art. 8 Externe Erschliessung
Das Literaturarchiv kann Dritte mit der Erschliessung von Teilbeständen beauftragen.
Art. 9 Verwertung von Urheberrechten
Das Literaturarchiv kann Urheber- und Nutzungsrechte annehmen oder erwerben.
Es kann solche Rechte selber verwerten oder die Verwertung Dritten übertragen.
5. Abschnitt Dienstleistungen
Art. 10 Grundsätze
Die Nationalbibliothek macht der Öffentlichkeit ihre Sammlungen so umfassend zugänglich, wie es die Erhaltung der Werke erlaubt.
Sie sorgt für die Erhaltung der Werke.
Sie fördert das kulturelle Verständnis in der Öffentlichkeit für die Helvetica.
Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) erlässt Reglemente über:
a. die Benutzung der Bestände und Einrichtungen der Nationalbibliothek;
die Benutzung der Bestände und Einrichtungen der Sondersammlungen, insbesondere des Literaturarchivs und der Graphischen Sammlung;
die Nutzung der Informationen und Informationsmittel.
Art. 10a4 Zuständigkeiten der Direktion
Die Direktion der Nationalbibliothek erlässt Weisungen zur Benutzung ihrer Sammlungen und Einrichtungen und gibt sie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise bekannt.
Art. 11 Erschliessung
Die Nationalbibliothek führt einen informatisierten Katalog ihrer Bestände. Sie richtet die erforderlichen Spezialkataloge ein.
Sie macht ihre Kataloge in den eigenen Räumen und über Telekommunikationsmittel zugänglich.
Sie stellt weitere Hilfsmittel zur Verfügung, insbesondere Grundlagen- und Nachschlagewerke sowie Bibliographien.
Art. 12 Nutzung und Erhaltung
Die Bestände der Nationalbibliothek können in deren Räumen eingesehen und nach Massgabe der Benutzungsreglemente ausgeliehen werden.
Sie stellt die erforderliche Infrastruktur zur Nutzung der Bestände zur Verfügung oder vermittelt ihren Benutzerinnen und Benutzern den Zugang zu entsprechenden Einrichtungen externer Institutionen und Unternehmen.
Die Nutzung kann eingeschränkt werden, wenn die Erhaltung des Werks dies erfordert.
Zur Schonung und Erhaltung der Originale überträgt die Nationalbibliothek Teile ihrer Sammlung auf andere Träger und Medien.
Art. 13 Auskünfte und Recherchen
Im Bereich der Helvetica erfüllt die Nationalbibliothek folgende Aufgaben:
Sie informiert über ihre eigenen Bestände.
Sie weist den Standort von Informationsträgern in der Schweiz und im Ausland nach.
Sie unterstützt ihre Benutzerinnen und Benutzer bei weiterführenden Recherchen.
Sie führt Recherchen zugunsten des Bundes durch.
e. Sie betreibt Forschung im Bereich der Erschliessung und Nutzung von Helvetica.
Sie nimmt diese Aufgaben, soweit sie sich nicht auf ihre eigenen Sammlungen beschränken, in Zusammenarbeit mit anderen an der Informations- und Dokumentationsversorgung beteiligten Institutionen wahr.
Art. 14 Herausgabe von Bibliographien und Statistiken
Die Nationalbibliothek veröffentlicht bibliographische Informationen über Helvetica. Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Sie gibt die Nationalbibliographie heraus.
Sie erstellt, aktualisiert und verbreitet ein Verzeichnis der öffentlich zugänglichen schweizerischen und ausländischen Datenbanken mit besonders wichtigen Informationen über die Schweiz.
Sie veröffentlicht Fachbibliographien von gesamtschweizerischer Bedeutung.
Sie erstellt jährlich eine Statistik über die literarische Produktion der Schweiz.
Das Departement regelt die Bedingungen für die Verwertung von Informationen, die die Nationalbibliothek veröffentlicht.
Art. 14a5 Haftung und Bussen
Wer den Sammlungen oder Einrichtungen der Nationalbibliothek Schaden zufügt, ist in vollem Umfang ersatzpflichtig; bei Verlust gilt die Haftung auch für die Kosten und Aufwändungen einer Ersatzanschaffung.
Personen, die den Weisungen zuwiderhandeln, können von der Direktion der Nationalbibliothek mit einer Busse von 50.– bis 500.– Franken belegt und bis zu höchstens drei Jahren von den Dienstleistungen der Nationalbibliothek ausgeschlossen werden.
6. Abschnitt Zusammenarbeit und Koordination
Art. 15 Grundsätze
Bei der Erfüllung ihres Auftrags arbeitet die Nationalbibliothek mit anderen Institutionen der Schweiz zusammen und stimmt ihre Tätigkeit mit ihnen ab. Die Zusammenarbeit erstreckt sich vor allem auf:
das Führen des Schweizerischen Gesamtkatalogs;
das Führen des Schweizerischen Zeitschriftengesamtkatalogs;
den Aufbau des schweizerischen Bibliotheksnetzes;
die Teilnahme am interbibliothekarischen Leihverkehr und dessen Koordination;
den Aufbau und den Betrieb eines Planungs- und Entwicklungszentrums für das Bibliothekswesen;
die Entwicklung und Anwendung von Methoden und Massnahmen der Bestandserhaltung.
Die Nationalbibliothek kann Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgaben beauftragen.
Art. 16 Schweizerischer Gesamtkatalog
Die Nationalbibliothek führt gemeinsam mit den Schweizer Bibliotheken einen Katalog, der die von diesen erworbenen ausländischen und vor 1900 erschienenen schweizerischen Publikationen nachweist.
Zum gleichen Zweck setzt sie Abfrageverbindungen zu Katalogen schweizerischer und ausländischer Bibliotheken sowie zu Bibliotheksnetzen ein.
Art. 17 Schweizerischer Zeitschriftengesamtkatalog
Die Nationalbibliothek erstellt und veröffentlicht ein Verzeichnis der ausländischen Zeitschriften und Serien in Schweizer Bibliotheken.
Art. 18 Schweizerisches Bibliotheksnetz
Die Nationalbibliothek wirkt am Aufbau eines Netzwerks der Schweizer Bibliotheken mit.
Sie bemüht sich insbesondere um die technische Harmonisierung von Bibliothekssystemen.
Art. 19 Interbibliothekarischer Leihverkehr
Die Nationalbibliothek wirkt im Verbund des interbibliothekarischen Leihverkehrs mit.
Sie stellt den Bibliotheken des Verbundes ihre Sammlungen zur Verfügung und beschafft bei diesen für ihre Benutzerinnen und Benutzer Werke, die sie nicht in den eigenen Sammlungen hat.
Art. 20 Planung und Entwicklung
Die Nationalbibliothek regt Forschungsprogramme zur Prüfung und Anwendung neuer Technologien im Bereich des Bibliotheks- und Informationswesens an und beteiligt sich an entsprechenden Projekten.
Art. 21 Internationale Zusammenarbeit
Vereinbarungen nach Artikel 10 NBibG werden vom Bundesamt für Kultur (Bundesamt) geschlossen.
Die Nationalbibliothek fördert die Beziehungen zu ausländischen Institutionen mit vergleichbaren Aufgaben, insbesondere zu den europäischen Nationalbibliotheken.
7. Abschnitt Kommission der Nationalbibliothek
Art. 22 Zusammensetzung
In der Kommission der Nationalbibliothek (Kommission) sollen die an der Informationsproduktion, -vermittlung und -nutzung beteiligten Kreise und die entsprechenden Fach- und Berufsverbände angemessen vertreten sein.
Der Bundesrat wählt die Mitglieder sowie die Präsidentin oder den Präsidenten der Kommission. Im übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
Art. 23 Tätigkeit
Im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags begleitet die Kommission insbesondere die Tätigkeit der Nationalbibliothek und bearbeitet Fragen der gesamtschweizerischen Politik auf dem Gebiet der wissenschaftlichen Information und Dokumentation unter Berücksichtigung der allgemeinen Wissenschaftspolitik.
Sie arbeitet eng mit den zuständigen Organen und Fachgremien von Bund, Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zusammen.
Das Departement erteilt nötigenfalls die erforderlichen Aufträge.
Art. 24 Bestimmungen zur Geschäftsordnung
Die Kommission hält jährlich mindestens eine Sitzung ab.
Die Kommission kann Subkommissionen einsetzen. Kommission und Subkommissionen können nötigenfalls Fachleute beiziehen.
Die Nationalbibliothek führt das Sekretariat der Kommission.
Nötigenfalls erlässt die Kommission ein Reglement, welches dem Departement zur Genehmigung vorzulegen ist.
8. Abschnitt Finanzielle Bestimmungen
Art. 25 Unterstützung bei wichtigen Anschaffungen
Für den Ankauf von Sammlungen oder von besonders wichtigen Einzelobjekten kann die Nationalbibliothek die finanzielle Unterstützung anderer Dienststellen des Bundes oder von Kantonen annehmen.
Sie kann in solchen Fällen auch an eine weitere Öffentlichkeit gelangen, namentlich durch die Vermittlung von Fördervereinigungen (Art. 29).
Art. 26 Zuwendungen
Die Nationalbibliothek kann anstelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung bzw.
des Bundesrates Zuwendungen annehmen, soweit ihre Annahme nicht nach Artikel
der Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 19906 in die Kompetenz des Eidgenössischen Finanzdepartements fällt.
Insbesondere entscheidet sie frei über die Annahme oder Ablehnung von Informationsträgern oder anderen beweglichen Objekten sowie ganzer Sammlungen, die ihr angeboten werden.
Art. 27 Bibliotheksfonds
Der Bibliotheksfonds ist ein Spezialfonds nach Artikel 12 des Finanzhaushaltgesetzes7; er wird geäufnet:
durch die Zuweisung eingesparter oder nicht verwendeter Beträge aus den jährlich zur Erwerbung und Erhaltung der Sammlungen der Nationalbibliothek eingestellten ordentlichen Krediten;
aus Zuwendungen Dritter, welche der Nationalbibliothek als Einlage in den Fonds oder zur freien Verwendung zugewiesen werden;
aus dem Erlös von verkauften Doubletten;
aus dem Ertrag von Benutzungsgebühren, Bussen, Mahngebühren und nicht zurückgeforderten Kautionen;
aus dem Verkauf von Dokumenten oder Gegenständen, die die Nationalbibliothek herstellt oder über die sie verfügen kann;
aus den Zinsen auf dem Guthaben des Bibliotheksfonds;
aus dem Erlös der Verwertung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und von Veröffentlichungs- und Verbreitungsrechten (Verbreitungsgebühren), die mit den Beständen der Nationalbibliothek verbunden sind.
Wird mit Zuwendungen ein besonderer Verwendungszweck oder eine Auflage verknüpft, können sie einer speziellen Rubrik des Bibliotheksfonds zugewiesen werden.
Art. 28 Verwendung der Mittel
Der Bibliotheksfonds kann für die Finanzierung aller Erwerbungen, die dem Sammelauftrag der Nationalbibliothek entsprechen, und für besondere Projekte in ihrem Aufgabenbereich verwendet werden. Er darf nicht zur Finanzierung der laufenden Tätigkeit eingesetzt werden.
Die Direktion der Nationalbibliothek kann über den Bibliotheksfonds bis zu einem Betrag von 100 000 Franken jährlich verfügen. Für höhere Ausgaben ist die Zustimmung des Bundesamtes erforderlich. Die Nationalbibliothek erstattet dem Bundesamt über die Verwendung des Bibliotheksfonds jährlich Bericht.
9. Abschnitt Unterstützung Dritter
Art. 29 Fördervereinigungen
Die Nationalbibliothek kann mit Vereinigungen zusammenarbeiten, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Insbesondere kann sie:
an der Gründung und Leitung solcher Vereinigungen und an ihrer Tätigkeit mitwirken;
ihnen Einrichtungen der Nationalbibliothek vorübergehend zur Verfügung stellen;
den Mitgliedern von Fördervereinigungen bei der Benutzung ihrer Sammlungen oder Dienstleistungen Vergünstigungen einräumen.
Art. 30 Partnerschaft
Die Nationalbibliothek kann mit Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche oder ergänzende Aufgaben erfüllen.
Den Mitgliedern und dem Publikum solcher Institutionen kann die Nationalbibliothek für die Benutzung der Sammlungen und die Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen Vergünstigungen einräumen.
Für einzelne Vorhaben wie die Durchführung von Veranstaltungen oder die Herausgabe von Publikationen kann die Nationalbibliothek mit Dritten zusammenarbeiten, soweit keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Solche Unterstützungen dürfen nicht angenommen werden von natürlichen und juristischen Personen, die sich hauptsächlich mit der Herstellung oder dem Verkauf von Produkten oder mit Dienstleistungen befassen, für welche Werbung verboten oder eingeschränkt ist.
Art. 31 Finanzhilfe
Über Finanzhilfen nach Artikel 12 NBibG entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite die Nationalbibliothek anhand begründeter Gesuche.
10. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
die Verordnung vom7. September 19128 betreffend Leitung und Verwaltung der Schweizerischen Nationalbibliothek;
der Bundesratsbeschluss vom 26. Oktober 19459 betreffend die Errichtung eines Bibliotheksfonds bei der Schweizerischen Nationalbibliothek.
Art. 33 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
[BS 4 187]
[BS 4 191]