Source

817.032

Verordnung über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
(NKPV)

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Januar 2020)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a und 42 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20141 (LMG), auf Artikel 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG), auf Artikel 53 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19663 (TSG), auf Artikel 82 des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 20004 (HMG) und auf Artikel 32 Absatz 2bis des Tierschutzgesetzes vom16. Dezember 20055 (TSchG), verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Umsetzung des nationalen Kontrollplans (NKP) für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.

Sie regelt insbesondere:

  1. den Zweck, die Inhalte und die Erarbeitung des NKP;

  2. die Häufigkeit und die allgemeinen Grundsätze der Kontrollen von Prozessen;

  3. die nationalen Kontrollkampagnen für die Kontrolle von Produkten der Lebensmittelkette und von Gebrauchsgegenständen;

  4. die Überwachung von Zoonose-Erregern, Antibiotikaresistenzen und anderen im Zusammenhang mit Lebensmitteln relevanten Gefahren;

  5. den Jahresbericht über den NKP und andere Berichte des Bundes über amtliche Kontrollen.

AS 2017 339

Art. 2 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für amtliche Kontrollen:

  1. entlang der Lebensmittelkette; und

  2. von Gebrauchsgegenständen.

Die Kontrollen nach Absatz 1 sollen gewährleisten, dass nur sichere Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, auf den Markt kommen. Es handelt sich sich dabei namentlich um Kontrollen in den folgenden Bereichen:

  1. Pflanzengesundheit;

  2. Tiergesundheit;

  3. Tierschutz;

  4. Futtermittel;

  5. Tierarzneimittel;

  6. Lebensmittel;

  7. Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 LMG.

Die Bestimmungen des3. Abschnitts sind weder auf die in der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 20186 vorgesehenen Prozesskontrollen anwendbar noch auf die Kontrollen im Rahmen der Zertifizierung geschützter Herkunftsbezeichnungen von Landwirtschaftsprodukten.7

Im Bereich der Primärproduktion müssen die Kontrollen, die auf folgenden Verordnungen basieren, mit den Kontrollen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 20188 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) koordiniert werden:9

  1. Tierschutzverordnung vom 23. April 200810 (TSchV);

  2. Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200411 (TAMV);

  3. Verordnung vom 23. November 200512 über die Primärproduktion (VPrP);

  4. Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201013 (MiPV);

  5. Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 199514 (TSV).

Diekantonalen Kontrollkoordinationsstellen nach Artikel 8 VKKL stellen die Koordination der Kontrollen nach Absatz 4 sicher.15

Art. 3 Begriffe

Die folgenden Begriffe bedeuten:

  1. nationaler Kontrollplan (NKP): von der zuständigen Behörde für mehrere Jahre erstelltes Dokument mit allgemeinen Angaben zur Struktur, Organisation und Strategie des amtlichen Kontrollsystems für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände;

  2. Notfallplan für den Krisenfall: Beschreibung der Organisation, Zuständigkeiten und Aufgaben der verschiedenen Behörden und der von ihnen zu treffenden Massnahmen in Krisensituationen;

  3. Lebensmittelkette: alle Stufen und Verfahren der Herstellung, der Verarbeitung, des Vertriebs, der Lagerung und der Handhabung eines Lebensmittels und seiner Zutaten, von der Primärproduktion bis zum Verzehr.

2. Abschnitt Nationaler Kontrollplan

Art. 4 Zweck des nationalen Kontrollplans

Der NKP bezweckt die Umsetzung einer kohärenten und integrierten nationalen Strategie für die amtlichen Kontrollen, die alle Bereiche und alle Stufen der Lebensmittelkette und der Gebrauchsgegenstände, einschliesslich der Einfuhr, abdeckt, mit dem Ziel, die Sicherheit der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände auf einem hohen Niveau zu gewährleisten.

Art. 5 Inhalte des nationalen Kontrollplans

Der NKP enthält allgemeine Angaben zur Struktur und zur Organisation des Kontrollsystems und zu den Kontrollen selbst. Er umfasst insbesondere:

  1. die strategischen Ziele des Plans und die Art und Weise, wie diese erreicht werden sollen;

  2. die Kategorisierung der Risiken im Zusammenhang mit Produkten und Prozessen sowie die Grundsätze dieser Kategorisierung;

  3. die Organisation der zuständigen Behörden und ihrer Aufgaben in Bezug auf den nationalen Kontrollplan;

  4. die Organisation und die Durchführung der einzelnen Kontrollen;

  5. die Prioritäten für die Kontrollen in den verschiedenen Bereichen;

  6. die Einzelheiten der Koordinierung zwischen den verschiedenen Stellen der für die amtlichen Kontrollen zuständigen Behörden;

  7. die etwaige Übertragung von Aufgaben an Dritte;

  1. die Liste der amtlichen Kontrollaufgaben der zuständigen Behörden entlang der gesamten Lebensmittelkette sowie eine Liste der nationalen Kampagnen nach Artikel 10;

  2. die Notfallpläne für den Krisenfall;

  3. die Ausbildung der Angestellten der zuständigen Behörden.

Art. 6 Erarbeitung, Genehmigung und Änderung des nationalen Kontrollplans

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erarbeiten den NKP gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden und mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und bei Bedarf mit anderen Bundesämtern.

Das BLW und das BLV berücksichtigen dabei die internationalen Vorschriften, Richtlinien und Empfehlungen sowie die Berichte nach den Artikeln12 und 13.

Der NKP wird grundsätzlich für den Zeitraum von 4 Jahren erarbeitet.

Er wird dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und dem Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) zur Genehmigung vorgelegt.

Das BLW, das BLV und die jeweiligen kantonalen Vollzugsbehörden sind in ihren Zuständigkeitsbereichen für die Umsetzung des NKP verantwortlich.

Das BLW und das BLV können dem WBF und dem EDI nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden und mit der EZV während der Laufzeit des NKP Änderungsvorschläge unterbreiten.

3. Abschnitt Prozesskontrolle

Art. 7 Kontrollen

Mit den Kontrollen wird geprüft, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in einem oder mehreren Bereichen bei allen Prozessen des Betriebs eingehalten werden.

Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden für jede Betriebskategorie Listen erstellen mit Prüfpunkten und mit Beurteilungskriterien für diese Punkte.

Im Bereich der Primärproduktion sind die Kontrollen im Sinne von Artikel 2 der VKKL16 zu verstehen.

Art. 8 Mindesthäufigkeit und Koordination der Kontrollen

Jeder Betrieb wird mindestens innerhalb der Fristen nach Anhang 1 einer Kontrolle unterzogen. Betriebe von Betriebskategorien, die im Anhang 1 nicht aufgeführt sind, werden gemäss den Kriterien der zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes kontrolliert.

Die zuständigen Vollzugsbehörden können die Kontrollhäufigkeit nach Absatz 1 bei Betrieben erhöhen, die im Vergleich mit anderen Betrieben der gleichen Kategorie ein erhöhtes Risiko darstellen; ausgenommen sind Betriebe im Bereich der Primärproduktion.

Die zuständigen Vollzugsbehörden können in Sonderfällen die Kontrollhäufigkeit nach Absatz 1 bei Betrieben in schwer zugänglichen Gebieten verringern; ausgenommen sind Betriebe der Primärproduktion.

Die zuständigen Vollzugsbehörden achten bei der Organisation der Kontrollen in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf, dass die Betriebe grundsätzlich nicht mehr als einer Kontrolle pro Kalenderjahr unterzogen werden.

Das BLV kann die Kontrollhäufigkeiten der Liste3 in Anhang 1 bei Bedarf anpassen.

Art. 9 Zusätzliche Kontrollen

Nebst den Kontrollen nach Artikel 8 können zusätzliche Kontrollen vorgenommen werden, wenn:

  1. die Überprüfung von bei vorhergehenden Kontrollen verfügten Massnahmen dies verlangt;

  2. ein Verdacht auf Nichterfüllung der Bestimmungen besteht;

  3. in einem Betrieb wesentliche Änderungen gemeldet werden;

  4. bei den Kontrollen nach Artikel 8 wichtige Bereiche nicht überprüft werden konnten.

Nebst den Kontrollen nach Absatz 1 und Artikel 8 können Kontrollen auf zufällig ausgewählten Betrieben vorgenommen werden.

4. Abschnitt Nationale Kontrollkampagnen für die Kontrolle von Produkten

der Lebensmittelkette und von Gebrauchsgegenständen

Art. 10

Nationale Kampagnen von Probenahmen und Analysen bei Produkten der Lebensmittelkette und bei Gebrauchsgegenständen werden im Rahmen des NKP koordiniert.

Die Themen dieser Kampagnen werden festgelegt:

a. entsprechend Anhang 2 aufgrund von internationalen Verträgen; oder

b. durch das BLW und das BLV in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden.

5. Abschnitt Überwachung

Art. 11

Das BLW und das BLV erfassen Daten, die es ermöglichen, von Lebensmitteln ausgehende Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und mit diesen Gefahren zusammenhängende Risiken einzuschätzen.

Die beiden Ämter betreiben ein System zur Überwachung der Häufigkeit und der Verbreitung von im Zusammenhang mit Lebensmitteln auftretenden Gefahren. Diese Überwachung bezieht sich insbesondere auf:

  1. Zoonose-Erreger von humanepidemiologischer Relevanz;

  2. Antibiotikaresistenzen;

  3. jedes andere Objekt, dessen Überwachung aufgrund von wissenschaftlichen Erkenntnissen oder internationalen Abkommen angezeigt ist.

6. Abschnitt Berichte

Art. 12 Jahresbericht

Das BLW und das BLV legen einen gemeinsamen Jahresbericht vor, der Informationen zur Umsetzung des NKP beinhaltet, insbesondere:

  1. bedeutende Änderungen des NKP;

  2. Ergebnisse der im abgelaufenen Jahr nach Massgabe des NKP durchgeführten Kontrollen und Aufsichtstätigkeiten und ihre Beurteilung;

  3. die Wirksamkeit der Kontrollen und Aufsichtstätigkeiten;

  4. Art und Anzahl der festgestellten Verstösse;

  5. die aufgrund der Ergebnisse des NKP getroffenen Massnahmen.

Art. 13 Spezifische Berichte

Das BLW und das BLV legen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen auf der Grundlage der von den Vollzugsbehörden durchgeführten Kontrollen einen spezifischen Bericht über die Kampagnen nach Artikel 10 vor.

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 14 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2017 in Kraft.

Kontrollhäufigkeiten

Liste 1: Betriebe der Primärproduktion Betriebskategorie Zeitspanne zwischen

1.1 Ganzjahresbetrieb mit mehr als 0,2 Standardarbeitskräften 4 und mehr als drei Grossvieheinheiten 1.2 Fischhaltung mit einer jährlichen Produktion von mehr 4 als 10 Tonnen 1.3 Bienenhaltung mit mehr als 40 Bienenstöcken 8 1.4 Sömmerungsbetrieb 8

Liste 2: Betriebe mit der Primärproduktion vor- oder direkt nachgelagertem Tätigkeitsbereich Betriebskategorie Zeitspanne zwischen

2.1 Handel oder Importeur von Pflanzen und Pflanzen- 8 2.2 Eingetragener Hersteller von Futtermittelvormischungen 8 oder -zusatzstoffen für Nutztiere 2.3 Zugelassener Hersteller von Futtermittelvormischungen 8 oder -zusatzstoffen für Nutztiere 2.4 Eingetragener Hersteller von Futtermittelausgangs- 8 produkten oder Mischfuttermitteln für Nutztiere 2.5 Zugelassener Hersteller von Futtermittelausgangs- 4 produkten oder Mischfuttermitteln für Nutztiere 2.6 Handel oder Importeur von Futtermitteln für Nutztiere 8 2.7 Besamungs- und Deckstation für Pferde 1 2.8 Besamungs- und Deckstation für andere Huftiere 0.5 als Pferde 2.9 Sammelstelle für lose Agrarerzeugnisse 8 2.10 Milchsammelstelle 4 2.11 Schlachthof, kein Geflügelschlachthof; Hersteller 1 von Frisch- und Gefrierfleisch, in Schlachtkörpern 2.12 Geflügelschlachthof; Schlachtbetrieb, wo Geflügel ge- 1 schlachtet, zugerichtet und verpackt wird 2.13 Betrieb, der tierische Nebenprodukte nach Art. 5 der Ver- 1 ordnung vom 25. Mai 201117 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) verarbeitet 2.14 Verarbeitungsbetrieb im Bereich tierische Nebenprodukte 1 nach Artikel 6 VTNP 2.15 Sammelstelle von tierischen Nebenprodukten; Zwischenla- 2 gerung

Liste 3: Betriebe, die der Meldepflicht nach den Artikeln 20 und 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201618 unterstehen Code Betriebskategorie Zeitspanne zwischen

A Industriebetriebe A1 Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen tierischer Herkunft A101 Hersteller von Milchprodukten 2 A102 Käsereifungsbetrieb 2 A103 Abpackbetrieb für Käseprodukte 2 A104 Schlachthof für Schlachtvieh; Hersteller von Frisch- vgl. Liste 1 und Gefrierfleisch, in Schlachtkörpern A105 Geflügelschlachthof; Schlachtbetrieb, in dem Geflü- vgl. Liste 1 gel geschlachtet, zugerichtet und verpackt wird A106 Zerlegebetrieb 1 A107 Herstellbetrieb von Hackfleisch 1 A108 Herstellbetrieb von Därmen, Kutteln 2 A109 Herstellbetrieb Separatorenfleisch 1 A110 Herstellbetrieb von Fleischerzeugnissen 2 A111 Abpack-/Umpackbetrieb von Frischfleisch; Abpack-/ 2 Umpackbetrieb von Fleischerzeugnissen A112 Berufsfischerei 8 A113 Herstellbetrieb von Fischerzeugnissen 2 A114 Eier-Packungsbetrieb und Eierhandel 4 A115 Herstellbetrieb von Flüssigeiern und weiteren Eiproduk- 2 ten A116 Verarbeitungsbetrieb für Honig, Gelée royale und Pol- 4 lenprodukte A117 Milchsammelstelle vgl. Liste 1 A2 Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen pflanzlicher Herkunft A201 Mahl- und Schälmühle 4

Code Betriebskategorie Zeitspanne zwischen

A202 Herstellbetrieb von Backwaren, Konfiserie oder Kondi- 2 toreiwaren A203 Hersteller von Trockenteigwaren 4 A204 Hersteller von Frischteigwaren mit oder ohne Füllung 2 A205 Hersteller von Frühstückscerealien 2 A206 Hersteller von Obst- und/oder Gemüseprodukten (Tief- 4 kühlware, Konserven, Konfitüren usw.) A207 Hersteller von Speiseölen 4 A208 Hersteller von Speisefetten 4 A209 Hersteller von Essig 4 A210 Hersteller von Zucker, Zuckerarten und Zucker- 4 A211 Hersteller von Kakao, Schokolade und anderen Kakao- 4 A212 Hersteller von Tee und Kaffee 4 A213 Abpackbetrieb von Obst / Gemüse 4 A3 Getränkeindustrie A301 Hersteller von Quell-, Trink und Mineralwasser 4 in Behältnissen A302 Hersteller von Fruchtwein, Bier oder aromatisierten 4 Getränken A5 Diverse Industriebetriebe A501 Hersteller von Suppen, Würze, Fleischextrakt, Bouil- 4 lon, Sulze A502 Hersteller von Stärke und Stärkeerzeugnissen 4 A503 Hersteller von Mayonnaise (industriell), Salatsaucen, 2 Senf, Gewürzsaucen A505 Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln 2 A506 Hersteller von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen 4 A507 Hersteller von Fertiggerichten 2 A508 Hersteller von Nährhefe; Hersteller von Mikroalgen 4 und kalziumhaltigen Rotalgen (Maerl) A509 Hersteller von Speisesalz 4 A510 Hersteller von Gewürzen und Würze 2

Code Betriebskategorie Zeitspanne zwischen

B Gewerbebetriebe B1 Metzgereien, Fischhandlungen B101 Metzgerei 2 B102 Fischhandlung 2 B2 Käsereien, Molkereien B201 Käserei, Molkerei 2 B3 Bäckereien, Konditoreien B301 Bäckerei, Konditorei 2 B4 Getränkeherstellung B401 Hersteller von Frucht-/Gemüsesäften 4 B402 Hersteller von aromatisierten Getränken 4 B403 Hersteller von Bier 4 B404 Hersteller von Traubenwein 4 B405 Hersteller von weinhaltigen Getränken 4 B406 Hersteller von Apfelwein und anderen Fruchtweinen 4 B407 Hersteller von Spirituosen 4 B408 Hersteller von anderen alkoholhaltigen Getränken 4 B5 Produktion und Verkauf auf Landwirtschaftsbetrieben B501 Direktvermarkter landwirtschaftlicher Produkte 4 B6 Diverse Gewerbebetriebe B601 Diverse Gewerbebetriebe 4

C Handelsbetriebe C1 Grosshandel C101 Handel und Transport 4 C102 Transportunternehmen: Schüttgut 4 C103 Transportunternehmen: gekühlte/gefrorene (offene/ 4 verpackte) Ware C104 Transportunternehmen: verpackte Waren 8 C105 Lagerbetrieb und Warenumschlag 4 C106 Handelsvermittlung; Grosshandelsbetrieb, Importeur 8

Code Betriebskategorie Zeitspanne zwischen

C2 Verbraucher- und Supermärkte C3 Klein- und Detailhandel, Drogerien C303 Drogerie, Apotheke 8 C4 Versandhandel C401 Versandhandelsbetrieb 8 C5 Handel mit Gebrauchsgegenständen C512 Tätowierstudio, Studio für Permanent-Make-up 4 C6 Diverse Handelsbetriebe C601 Marktfahrer, Hausierer 4 D Verpflegungsbetriebe D1 Kollektivverpflegungsbetriebe D101 Verpflegungsbetrieb ohne eigene Küche 4 D102 Verpflegungsbetrieb mit eigener Küche 2 D2 Cateringbetriebe / Party-Services D201 Cateringbetrieb / Party-Service 2 D3 Spital- und Heimbetriebe D301 Verpflegungsbetrieb eines Spitals oder Heims ohne 4 eigene Küche D302 Verpflegungsbetrieb eines Spitals oder Heims mit eige- 2 ner Küche D4 Verpflegungsanlagen der Armee D401 Verpflegungsbetrieb der Armee ohne eigene Küche 4 D402 Verpflegungsbetrieb der Armee mit eigener Küche 2 D5 Diverse Verpflegungsbetriebe D501 Hersteller von Traiteurwaren 2 D502 Betreiber von Lebensmittelautomaten 8

Code Betriebskategorie Zeitspanne zwischen

E Trinkwasserversorgungen E1 Trinkwasserversorgung 4

Kampagnen aufgrund von internationalen Abkommen

Nr. Thema Publikationsintervall

1 Chemische und mikrobiologische Das BLV veröffentlicht alle drei Jahre Sicherheit des Trinkwassers in der einen zusammenfassenden Bericht Schweiz über die Wasserqualität und über bereits getroffene oder geplante Massnahmen, um eine gute Trinkwasserqualität sicherzustellen. Dieser zusammenfassende Bericht wird innert neun Monaten nach Erhalt der Berichte der Vollzugsbehörden erstellt. 2 Fremdstoffe in Lebensmitteln tieri- jährlich scher Herkunft, die in der Schweiz produziert wurden 3 Kontrolle der aus Drittländern impor- jährlich tierten Lebensmittel tierischer Herkunft

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …19

19 Die Änd. können unter AS 2017 339 konsultiert werden.