AS 2020 2441
Verordnung
über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan
für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände
(MNKPV)
vom 27. Mai 2020
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 32 Absatz 2bis des Tierschutzgesetzes vom16. Dezember 20051 (TSchG), auf Artikel 82 des Heilmittelgesetzes vom15. Dezember 20002 (HMG), auf Artikel 30 Absatz 5 Buchstabe a und 42 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20143 (LMG), auf Artikel 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 19984 (LwG), auf Artikel 53 Absatz 3 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19665 (TSG),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Umsetzung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans (MNKP) für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.
Die Verordnung regelt insbesondere:
den Zweck, die Inhalte und die Erarbeitung des MNKP;
die allgemeinen Grundsätze für die Kontrollen von Prozessen und die Zeitspannen zwischen diesen Kontrollen;
die nationalen Kontrollkampagnen von Produkten der Lebensmittelkette und von Gebrauchsgegenständen;
die Überwachung von Zoonose-Erregern, Antibiotikaresistenzen und anderen im Zusammenhang mit Lebensmitteln relevanten Gefahren;
e. den Jahresbericht über den MNKP und andere Berichte des Bundes über amtliche Kontrollen.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für amtliche Kontrollen:
entlang der Lebensmittelkette;
von Gebrauchsgegenständen.
Sie gilt insbesondere für Kontrollen in den folgenden Bereichen:
Pflanzengesundheit;
Tiergesundheit;
Tierschutz;
Futtermittel;
Tierarzneimittel;
Lebensmittel;
Gebrauchsgegenstände nach Artikel 5 LMG;
Bezeichnungen gemäss Landwirtschaftsrecht: 1. geschützte Kennzeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten nach den Artikeln 14–16a und 63 LwG, 2. Kennzeichnungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag in der Schweiz geschützt sind, 3. die Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden nach Artikel 18 LwG.
Die Bestimmungen des3. und 4. Abschnitts gelten nicht für die Kontrollen von:
Prozessen gemäss der Pflanzengesundheitsverordnung vom31. Oktober 20186;
Prozessen gemäss der Weinverordnung vom14. November 20077;
Bezeichnungen gemäss Landwirtschaftsrecht: 1. von geschützten Kennzeichnungen nach Artikel 14–16a LwG, 2. für Kennzeichnungen betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nach einem völkerrechtlichen Vertrag in der Schweiz geschützt sind, 3. für die Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden nach Artikel 18 LwG.
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Begriffe bedeuten:
mehrjähriger nationaler Kontrollplan (MNKP): von der zuständigen Behörde für mehrere Jahre erstelltes Dokument mit allgemeinen Angaben zur Struktur, zur Organisation und zur Strategie des amtlichen Kontrollsystems für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände;
Lebensmittelkette: alle Stufen und Verfahren der Herstellung, der Verarbeitung, des Vertriebs, der Lagerung und der Handhabung eines Lebensmittels und seiner Zutaten, von der Primärproduktion bis zum Verzehr;
Grundkontrolle: amtliche Kontrolle zur Überprüfung, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im gesamten Betrieb eingehalten werden;
Nachkontrolle: amtliche Kontrolle im Betrieb zur Feststellung, ob die in einer vorhergehenden Kontrolle festgestellten Mängel behoben worden sind; e Verdachtskontrolle: amtliche Kontrolle, die bei Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorschriften durch den Betrieb durchgeführt wird;
Zwischenkontrolle: Kontrolle, die zwischen zwei Grundkontrollen stattfindet, wenn der Kanton beim Betrieb ein erhöhtes individuelles Risiko festgelegt hat oder wenn im Rahmen einer Grundkontrolle wichtige Elemente nicht überprüft werden konnten;
Verwaltungskontrolle: Kontrollmethode, bei der die administrativen Daten des Betriebs überprüft werden, ohne dass der Betrieb vor Ort besucht wird.
2. Abschnitt: Mehrjähriger nationaler Kontrollplan
Art. 4 Zweck des mehrjährigen nationalen Kontrollplans
Der MNKP bezweckt die Umsetzung einer kohärenten und integrierten nationalen Strategie für die amtlichen Kontrollen, die alle Bereiche und alle Stufen der Lebensmittelkette und der Gebrauchsgegenstände, einschliesslich deren Einfuhr, abdeckt.
Art. 5 Inhalte des mehrjährigen nationalen Kontrollplans
Der MNKP enthält allgemeine Angaben zur Struktur und zur Organisation des Kontrollsystems und zu den Kontrollen selbst. Er umfasst insbesondere:
die strategischen Ziele sowie die Art und Weise, wie diese bei der Festlegung der Prioritäten für die amtlichen Kontrollen und bei der Mittelzuweisung berücksichtigt werden;
die Risikokategorisierung der amtlichen Kontrollen;
die Organisation der zuständigen Behörden und ihrer Aufgaben auf Ebene Bund und Kanton sowie die diesen Behörden zur Verfügung stehenden Ressourcen;
die allfällige Übertragung von Aufgaben an öffentlich-rechtliche oder private Organe;
die Organisation der amtlichen Kontrollen auf Ebene Bund und Kanton;
die in den verschiedenen Bereichen angewendeten Kontrollsysteme und die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden;
die vorhandenen Massnahmen, die gewährleisten sollen, dass die zuständigen Behörden ihren Pflichten nachkommen;
die Ausbildung der Angestellten der zuständigen Behörden;
die für die amtlichen Kontrollen vorgesehenen dokumentierten Verfahren;
die Notfallpläne für den Krisenfall, einschliesslich der Benennung der zuständigen Behörden, die zu mobilisieren sind, und der Beschreibung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Verfahren zum Informationsaustausch zwischen diesen Behörden und anderen betroffenen Parteien;
die allgemeine Organisation der Zusammenarbeit und der Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Schweiz und den ausländischen Behörden;
die Liste der amtlichen Kontrollaufgaben der zuständigen Behörden entlang der gesamten Lebensmittelkette;
die Liste der nationalen Kontrollprogramme, die nach Artikel 17 umgesetzt werden.
Art. 6 Erarbeitung, Genehmigung und Änderung des mehrjährigen nationalen Kontrollplans
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erarbeiten den MNKP gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden und mit der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und bei Bedarf mit anderen Bundesämtern.
Das BLW und das BLV berücksichtigen dabei die internationalen Normen und Empfehlungen sowie die Berichte nach den Artikeln19 und 20.
Der MNKP wird grundsätzlich für den Zeitraum von 4 Jahren erarbeitet.
Er wird dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Genehmigung vorgelegt.
Der MNKP wird regelmässig an die in Artikel 2 genannten Bereiche angepasst und überprüft, um insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
das Auftreten neuer Krankheiten, Pflanzenschädlinge oder anderer Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für den Tierschutz und, sofern es sich um gentechnisch veränderte Organismen und Pflanzenschutzmittel handelt, auch für die Umwelt;
das Auftreten neuer Fälle von Täuschung;
wesentliche Änderungen in der Organisation der zuständigen Behörden;
die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen der zuständigen Behörden;
allfällige Ergebnisse der von ausländischen Behörden durchgeführten Kontrollen; und
wissenschaftliche Erkenntnisse.
Das BLW und das BLV konsultieren die zuständigen kantonalen Behörden und die EZV vor einer Revision des MNKP, falls die Anpassungen einen erheblichen Einfluss auf deren Ressourcen haben.
Die Änderungen werden dem WBF und dem EDI zur Genehmigung vorgelegt.
3. Abschnitt: Prozesskontrolle
Art. 7 Grundkontrollen
Folgende Betriebe müssen mindestens einmal innerhalb der maximalen Zeitspanne, die in Anhang 1 für ihre Betriebskategorie definiert ist, einer Grundkontrolle unterzogen werden:
Betriebe der Primärproduktion;
Betriebe, deren Tätigkeitsbereich der Primärproduktion vor- oder direkt nachgelagert ist; und
Betriebe, die der Meldepflicht nach den Artikeln20 und 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom16. Dezember 20168 unterstehen und in Anhang 1 erwähnt sind.
Die übrigen Betriebe werden gemäss den Kriterien der zuständigen Vollzugsbehörden der Kantone und des Bundes kontrolliert.
Das BLW und das BLV können in ihren Zuständigkeitsbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden für jede Betriebskategorie die Prüfpunkte und die Beurteilungskriterien für diese Punkte angeben.
Ausser im Bereich der Primärproduktion können die zuständigen Vollzugsbehörden die Zeitspannen zwischen den Kontrollen nach Absatz 1 für die Kontrolle von Betrieben in schwer zugänglichen Gebieten erhöhen.
Das BLV kann die maximalen Zeitspannen zwischen den Grundkontrollen der Liste3 in Anhang 1 bei Bedarf anpassen.
Art. 8 Zusätzliche Kontrollen
Nebst den Grundkontrollen können zusätzliche Kontrollen vorgenommen werden, insbesondere:
a. Nachkontrollen nach Artikel 3 Buchstabe d;
Verdachtskontrollen nach Artikel 3 Buchstabe e;
Kontrollen, die durchgeführt werden, wenn in einem Betrieb wesentliche Änderungen gemeldet werden;
Kontrollen, die durchgeführt werden, wenn ein Betrieb oder ein Bereich ein erhöhtes Risiko darstellt;
Kontrollen, die durchgeführt werden, wenn im Rahmen einer Grundkontrolle wichtige Elemente nicht überprüft werden konnten.
Die Häufigkeit dieser Kontrollen wird von der zuständigen Behörde risikobasiert festgelegt. Diese Kontrollen haben keinen Einfluss auf die Zeitspanne zwischen den Grundkontrollen.
In der tierischen Primärproduktion entsprechen zusätzliche Kontrollen nach Absatz
Buchstaben d und e den Zwischenkontrollen nach Artikel 3 Buchstabe f.
Art. 9 Delegation der Kontrollen
Führt eine andere öffentliche-rechtliche Stelle als die zuständige kantonale Vollzugsbehörde oder eine privatrechtliche Stelle die Kontrollen durch, so wird die Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde in einem schriftlichen Vertrag geregelt. Die kantonale Vollzugsbehörde überwacht die Einhaltung der Vertrags-bestimmungen und stellt sicher, dass die Vorgaben des Bundes zur Durchführung der Kontrollen eingehalten werden.
Privatrechtliche Stellen müssen gestützt auf die Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom17. Juni 19969 nach der Norm «SN EN ISO/IEC 17020, 2012, Konformitätsbewertung – Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen»10 akkreditiert sein.
4. Abschnitt: Spezifische Bestimmungen für die Primärproduktion
Art. 10 Kontrollbereiche
Die Bestimmungen des3. und 4. Abschnitts gelten für die Kontrollen in der Primärproduktion nach den folgenden Verordnungen:
Tierschutzverordnung vom23. April 200811;
Tierarzneimittelverordnung vom18. August 200412;
Verordnung vom23. November 200513 über die Primärproduktion;
Die genannten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
Milchprüfungsverordnung vom20. Oktober 201014
Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199515;
TVD-Verordnung vom26. Oktober 201116.
Die Kontrollbereiche für die Primärproduktion sind im Anhang 2 aufgeführt.
Art. 11 Koordination der Kontrollen
Die kantonalen Kontrollkoordinationsstellen nach Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 201817 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) achten bei der Organisation der Grundkontrollen darauf, dass die Betriebe grundsätzlich nicht mehr als einer Grundkontrolle pro Kalenderjahr unterzogen werden.
Sie koordinieren die Grundkontrollen, die auf den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verordnungen basieren, mit den Grundkontrollen nach Artikel 1 Absatz 2 VKKL. Verwaltungskontrollen nach Artikel 3 Buchstabe g sind von der Koordination ausgenommen.
Art. 12 Verwaltungskontrollen
In der tierischen Primärproduktion kann eine Verwaltungskontrolle nach Artikel 3 Buchstabe g anstelle einer Grundkontrolle durchgeführt werden, falls die zuständige Behörde bei den zwei vorhergehenden Grundkontrollen höchstens geringfügige Mängel festgestellt hat und im Betrieb keine wesentlichen Änderungen erfolgt sind.
Verwaltungskontrollen können während höchstens8 aufeinanderfolgenden Jahren vorgenommen werden.
Art. 13 Unangemeldete Kontrollen
Im Bereich Tierschutz sind mindestens folgende Anteile der jährlichen Kontrollen unangemeldet durchzuführen:
Grundkontrollen nach Artikel 7: 20 Prozent;
alle Kontrollen nach den Artikeln7 und 8: 40 Prozent.
Die Zahl der unangemeldeten Kontrollen berechnet sich nach der Gesamtzahl aller durchgeführten Kontrollen.
Bei der Berechnung der unangemeldet durchzuführenden Kontrollen werden die Verwaltungskontrollen nicht berücksichtigt.
Für die übrigen Bereiche nach Artikel 10 bestimmen die zuständigen Kontrollbehörden die Anzahl der unangemeldeten Kontrollen selbst.
Art. 14 Erfassung der Kontrolldaten
Die kantonalen Behörden, die mit den Kontrollen der Primärproduktion betraut sind, die auf den in Artikel 10 Absatz 1 genannten Verordnungen basieren, sorgen dafür, dass die Ergebnisse der Kontrollen nach den Artikeln7 und 8 im Informationssystem für Kontrolldaten (Acontrol) nach Artikel 6 der Verordnung vom 23. Oktober 201318 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft erfasst oder dahin übermittelt werden.
Die Nachbearbeitung der Kontrollen in der tierischen Primärproduktion erfolgt im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach Artikel 5 der Verordnung vom6. Juni 201419 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.
Das BLW und das BLV legen fest, welche Daten in welchem Umfang in jedem Informationssystem zu erfassen sind.
Art. 15 Nichteinhaltung von Bestimmungen anderer Verordnungen
Stellt eine Kontrollperson einen offensichtlichen Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 10 Absatz 1 dieser Verordnung oder nach Artikel 1 Absatz 2 VKKL20 fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, selbst wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen zu kontrollieren.
Art. 16 Schwerpunktprogramm im Bereich Tierschutz
In Absprache mit den kantonalen Fachstellen kann das BLV in einem Schwerpunktprogramm im Bereich Tierschutz diejenigen Kontrollbereiche festlegen, die während der Grundkontrollen vertieft zu prüfen sind.
Es erlässt Vorschriften technischer Art zum Schwerpunktprogramm.
5. Abschnitt: Nationale Kontrollprogramme sowie Informations- und Datenbeschaffung
Art. 17 Nationale Kontrollprogramme
Nationale Kontrollprogramme werden im Rahmen des MNKP koordiniert.
Die Inhalte dieser Kontrollprogramme werden festgelegt:
entsprechend Anhang 3 auf der Basis von internationalen Verträgen; oder
durch das BLW und das BLV in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen und in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden.
Art. 18 Informations- und Datenbeschaffung
Das BLW und das BLV erfassen Daten, die es ermöglichen, von Lebensmitteln ausgehende Gefahren zu erkennen und zu beschreiben, Expositionen zu bewerten und mit diesen Gefahren zusammenhängende Risiken einzuschätzen.
Die beiden Ämter betreiben ein System zur Überwachung der Prävalenz und des Auftretens von Gefahren, die mit Lebensmitteln im Zusammenhang stehen. Diese Überwachung bezieht sich insbesondere auf:
Zoonose-Erreger von humanepidemiologischer Relevanz;
Antibiotikaresistenzen;
alle anderen Bereiche, deren Überwachung basierend auf wissenschaftlichen Erkenntnissen oder internationalen Abkommen angezeigt ist.
6. Abschnitt: Berichte
Art. 19 Jahresbericht
Das BLW und das BLV legen einen gemeinsamen Jahresbericht vor zur Umsetzung des MNKP. Er beinhaltet insbesondere:
alle bedeutenden Änderungen des MNKP, insbesondere diejenigen, die vorgenommen wurden, um den Faktoren nach Artikel 6 Absatz 5 Rechnung zu tragen;
die Ergebnisse der im Vorjahr nach Massgabe des MNKP durchgeführten amtlichen Kontrollen;
die Art und die Anzahl der von den zuständigen Behörden im Vorjahr pro Bereich festgestellten Verstösse in den Bereichen nach Artikel 2 Absatz 2;
die Art und die Anzahl der Fälle, in denen die zuständigen Behörden Massnahmen im Fall eines festgestellten Verstosses ergriffen haben.
Art. 20 Spezifische Berichte
Das BLW und das BLV legen in ihren jeweiligen Kompetenzbereichen auf der Grundlage der von den Vollzugsbehörden durchgeführten Kontrollen einen spezifischen Bericht über die Kontrollprogramme nach Artikel 17 vor.
7. Abschnitt: Vollzug
Art. 21
Das BLW, das BLV und die jeweiligen kantonalen Vollzugsbehörden sind in ihren Zuständigkeitsbereichen für die Umsetzung des MNKP verantwortlich.
Das BLV überwacht in Zusammenarbeit mit dem BLW den Vollzug der vorliegenden Verordnung durch die Kantone.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom16. Dezember 201621 über den nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände wird aufgehoben.
Art. 23 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 4 geregelt.
Art. 24 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am1. Juli 2020 in Kraft. 2
Artikel 13 Absatz 1 tritt am1. Januar 2021 in Kraft.
27. Mai 2020 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
|---|
Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga |
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr |
AS 2017 339, 2018 4171 4209
Anhang 1
(Art. 7 Abs. 1 und 5) Maximale Zeitspannen zwischen den Grundkontrollen Liste 1 Betriebe der Primärproduktion 1.1 Ganzjahresbetrieb 1.1.1 Ganzjahresbetrieb mit pflanzlicher Produktion mit einer offenen Ackerfläche von über 5 Hektaren oder mit über
Aren an Spezialkulturen (Kontrolle der pflanzlichen Produktion) 8 1.1.2 Ganzjahresbetrieb mit tierischer Produktion mit über drei Grossvieheinheiten (Kontrolle der tierischen Produktion) 4 1.2 Fischhaltung mit einer jährlichen Produktion von mehr als 500 kg 4 1.3 Bienenhaltung mit mehr als 40 Bienenstöcken 8 1.4 Sömmerungsbetrieb 8 Liste 2 Betriebe mit einem Tätigkeitsbereich, der der Primärproduktion vor- oder direkt nachgelagert ist 2.1 Eingetragener Herstellbetrieb von Futtermittelvormischungen oder -zusatzstoffen für Nutztiere 8 2.2 Zugelassener Herstellbetrieb von Futtermittelvormischungen oder -zusatzstoffen für Nutztiere 8 2.3 Eingetragener Herstellbetrieb von Futtermittelausgangsprodukten oder Mischfuttermitteln für Nutztiere 8 2.4 Zugelassener Herstellbetrieb von Futtermittelausgangsprodukten oder Mischfuttermitteln für Nutztiere 4 2.5 Handel oder Importeur/in von Futtermitteln für Nutztiere 8 2.6 Besamungs- und Deckstation für Pferde 1 2.7 Besamungs- und Deckstation für andere Huftiere als Pferde 0.5 2.8 Sammelstelle für lose Agrarerzeugnisse 8 2.9 Milchsammelstelle 4 2.10 Schlachtbetrieb, ausser Geflügelschlachtbetrieb, und Betrieb 1 mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung vom16. Dezember 201622 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK) 2.11 Geflügelschlachtbetrieb; Schlachtbetrieb, in dem Geflügel 1 geschlachtet, zugerichtet und verpackt wird 2.12 Betrieb, der tierische Nebenprodukte nach Artikel 5 der 1 Verordnung vom25. Mai 201123 über tierische Nebenprodukte (VTNP)verarbeitet 2.13 Verarbeitungsbetrieb im Bereich tierische Nebenprodukte 1 nach Artikel 6 VTNP 2.14 Sammelstelle von tierischen Nebenprodukten; Zwischenla- 2 gerung 2.15 Detailhandelsbetrieb oder tierärztliche Privatapotheke, der 5 oder die Arzneimittel für Nutztiere führt 2.16 Detailhandelsbetrieb oder tierärztliche Privatapotheke von 10 Heimtierarztpraxen, der oder die keine Arzneimittel für Nutztiere führt Liste3: Betriebe, die der Meldepflicht nach den Artikeln20 und 62 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201624 unterstehen A Industriebetriebe A1 Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen tierischer Herkunft A101 Herstellbetrieb von Milchprodukten 2 A102 Käsereifungsbetrieb 2 A103 Abpackbetrieb für Käseprodukte 2 A104 Schlachtbetrieb, ausser Geflügelschlachtbetrieb, und vgl.
Liste 2 Betrieb mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe m VSFK A105 Geflügelschlachtbetrieb; Schlachtbetrieb, in dem vgl. Liste 2 Geflügel geschlachtet, zugerichtet und verpackt wird A106 Zerlegebetrieb 1 A107 Herstellbetrieb von Hackfleisch 1 A108 Herstellbetrieb von Därmen, Kutteln 2 A109 Herstellbetrieb von Separatorenfleisch 1 A110 Herstellbetrieb von Fleischerzeugnissen 2 A111 Abpack-/Umpackbetrieb von Frischfleisch; Abpack-/ 2 Umpackbetrieb von Fleischerzeugnissen A112 Berufsfischerei 8 A113 Herstellbetrieb von Fischerzeugnissen 2 A114 Eier-Packungsbetrieb und Eierhandel 4 A115 Herstellbetrieb von Flüssigeiern und weiteren Eiproduk- 2 ten A116 Verarbeitungsbetrieb für Honig, Gelée royale und 4 Pollenprodukte A117 Milchsammelstelle vgl. Liste 2 A2 Industrielle Verarbeitung von Rohstoffen pflanzlicher Herkunft A201 Mahl- und Schälmühle 4 A202 Herstellbetrieb von Backwaren, Konfiserie oder 2 Konditoreiwaren A203 Herstellbetrieb von Trockenteigwaren 4 A204 Herstellbetrieb von Frischteigwaren mit oder ohne 2 Füllung A205 Herstellbetrieb von Frühstückscerealien 2 A206 Herstellbetrieb von Obst- und Gemüseprodukten (Tief- 4 kühlware, Konserven, Konfitüren usw.) A207 Herstellbetrieb von Speiseölen 4 A208 Herstellbetrieb von Speisefetten 4 A209 Herstellbetrieb von Essig 4 A210 Herstellbetrieb von Zucker, Zuckerarten und Zucker- 4 erzeugnissen A211 Herstellbetrieb von Kakao, Schokolade und anderen 4 Kakaoerzeugnissen A212 Herstellbetrieb von Tee und Kaffee 4 A213 Abpackbetrieb von Obst und Gemüse 4 A214 Sammelstelle für lose Agrarerzeugnisse vgl.
Liste 2 A3 Getränkeindustrie A301 Herstellbetrieb von Quell-, Trink- und Mineralwasser in 4 Behältnissen A302 Herstellbetrieb von Fruchtwein, Bier oder aromatisierten 4 Getränken A5 Diverse Industriebetriebe A501 Herstellbetrieb von Suppen, Würze, Fleischextrakt, 4 Bouillon, Sulze A502 Herstellbetrieb von Stärke und Stärkeerzeugnissen 4 A503 Herstellbetrieb von Mayonnaise (industriell), Salatsau- 2 cen, Senf, Gewürzsaucen A505 Herstellbetrieb von Nahrungsergänzungsmitteln 2 A506 Herstellbetrieb von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen 4 A507 Herstellbetrieb von Fertiggerichten 2 A508 Herstellbetrieb von Nährhefe; Herstellbetrieb von 4 Mikroalgen und kalziumhaltigen Rotalgen (Maerl) A509 Herstellbetrieb von Speisesalz 4 A510 Herstellbetrieb von Gewürzen und Würze 2 B Gewerbebetriebe B1 Metzgereien, Fischhandlungen B101 Metzgerei 2 B102 Fischhandlung 2 B2 Käsereien, Molkereien B201 Käserei, Molkerei 2 B202 Sömmerungsbetrieb mit Alpkäserei 4 B3 Bäckereien, Konditoreien B301 Bäckerei, Konditorei 2 B4 Getränkeherstellung B401 Herstellbetrieb von Frucht- und Gemüsesäften 4 B402 Herstellbetrieb von aromatisierten Getränken 4 B403 Herstellbetrieb von Bier 4 B404 Herstellbetrieb von Traubenwein 4 B405 Herstellbetrieb von weinhaltigen Getränken 4 B406 Herstellbetrieb von Apfelwein und anderen Frucht- 4 weinen B407 Herstellbetrieb von Spirituosen 4 B408 Herstellbetrieb von anderen alkoholhaltigen Getränken 4 B5 Produktion und Verkauf auf Landwirtschaftsbetrieben B501 Direktvermarkter landwirtschaftlicher Produkte 4 B6 Diverse Gewerbebetriebe B601 Diverse Gewerbebetriebe 4 C Handelsbetriebe C1 Grosshandel C101 Handel und Transport 4 C102 Transportunternehmen: Schüttgut 4 C103 Transportunternehmen: gekühlte oder gefrorene Ware, 4 offen oder verpackt C104 Transportunternehmen: verpackte Waren 8 C105 Lagerbetrieb und Warenumschlag 4 C106 Handelsvermittlung; Grosshandelsbetrieb, Importeur/in 8 C2 Verbraucher- und Supermärkte
C203 Kleiner Supermarkt (400–999 m ) 2 C3 Klein- und Detailhandel, Drogerien
C303 Drogerie, Apotheke 8 C4 Versandhandel C401 Versandhandelsbetrieb 8 C5 Handel mit Gebrauchsgegenständen C512 Tätowierstudio, Studio für Permanent-Make-up 4 C6 Diverse Handelsbetriebe D Verpflegungsbetriebe D1 Kollektivverpflegungsbetriebe D101 Verpflegungsbetrieb ohne eigene Küche 4 D102 Verpflegungsbetrieb mit eigener Küche 2 D2 Cateringbetriebe / Party-Services D201 Cateringbetrieb / Party-Service 2 D3 Spital- und Heimbetriebe D301 Verpflegungsbetrieb eines Spitals oder Heims 4 ohne eigene Küche D302 Verpflegungsbetrieb eines Spitals oder Heims 2 mit eigener Küche D4 Verpflegungsanlagen der Armee D401 Verpflegungsbetrieb der Armee ohne eigene Küche 4 D402 Verpflegungsbetrieb der Armee mit eigener Küche 2 D5 Diverse Verpflegungsbetriebe D501 Herstellbetrieb von Traiteurwaren 2 E Trinkwasserversorgungen E1 Trinkwasserversorgung4
Anhang 2
(Art. 10 Abs. 2) Spezifische Kontrollbereiche in der Primärproduktion Bereich Verordnung 1.1 Hygiene in der pflanzlichen Primärproduktion Verordnung vom23. November 200525 über die Primärproduktion 1.2 Hygiene in der tierischen Primärproduktion Verordnung vom23. November (ohne Milchproduktion) 2005 über die Primärproduktion 1.3 Hygiene in der Milchproduktion Verordnung vom23. November 2005 über die Primärproduktion Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 201026 1.4 Tierarzneimittel Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 200427 1.5 Tiergesundheit und Tierseuchen Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199528 1.6 Tierverkehr TVD-Verordnung vom26. Oktober 201129 1.7 Tierschutz Tierschutzverordnung vom23. April (auch als Teil des ökologischen Leistungsnach- 200830 weises und als Bedingung für Beiträge zur Erhaltung der Freibergerrasse)
Anhang 3
(Art. 17 Abs. 2 Bst. a) Kampagnen aufgrund von internationalen Abkommen Nr. Thema Publikationsintervall
1 Chemische und mikrobiologische Das BLV veröffentlicht alle drei Jahre
Sicherheit des Trinkwassers in der einen zusammenfassenden Bericht Schweiz über die Wasserqualität und über bereits getroffene oder geplante Massnahmen, um eine gute Trinkwasser-qualität sicherzustellen. Dieser zusammenfassende Bericht wird innert neun Monaten nach Erhalt der Berichte der Vollzugsbehörden erstellt.
2 Kontaminanten und verbotene Stoffe Jährlich in Lebensmitteln tierischer Herkunft,
die in der Schweiz produziert wurden
3 Kontrolle der aus Drittländern impor- Jährlich tierten Lebensmittel tierischer Herkunft
Anhang 4
(Art. 23) Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern vom28. Juni 200031
Art. 12 Abs. 5
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
2. Tierschutzverordnung vom23. April 200832
Art. 213 Abs. 2, 4 und 5
Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom27. Mai 202033 über den und 5 Aufgehoben
3. Tierarzneimittelverordnung vom18. August 200434
Art. 31 Zeitspannen zwischen den Kontrollen
Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom27. Mai 202035 über den 4. Verordnung vom31. Oktober 201836 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben
Art. 7 Abs. 4
Stellt eine Kontrollperson einen offensichtlichen Verstoss gegen eine Bestimmung einer Verordnung nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung oder nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung vom27. Mai 202037 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV) fest, so ist der Verstoss den dafür zuständigen Vollzugsbehörden zu melden, selbst wenn die Kontrollperson nicht den Auftrag hatte, die Einhaltung der betreffenden Bestimmungen zu kontrollieren.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b und 2
Jeder Kanton bezeichnet eine Kontrollkoordinationsstelle, welche die Grundkontrollen basierend auf folgenden Verordnungen koordiniert:
b. Verordnungen nach Artikel 10 Absatz 1 der MNKPV38.
Die Vollzugsbehörden der Verordnungen nach Absatz 1 informieren die Kontrollkoordinationsstelle über die von ihnen geplanten risikobasierten Kontrollen nach
Artikel 4 dieser Verordnung und zusätzlichen Kontrollen nach Artikel 8 MNKPV.
5. Verordnung vom23. November 200539 über die Primärproduktion Ingress gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und 44 des Lebensmittelgesetzes vom20. Juni 201440, gestützt auf die Artikel 159a, 177 und 181 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom29. April 199841, Ersatz von Ausdrücken
In den Artikeln 3 Abs. 3, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Landwirtschaft» ersetzt durch den Ausdruck «BLW».
In den Artikeln 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen» ersetzt durch den Ausdruck «BLV».
Art. 3 Abs. 1 und 2
Betriebe, die in der Primärproduktion tätig sind, müssen ihre Aktivität der zuständigen Stelle des Kantons melden, soweit sie nicht bereits aufgrund der Verordnung vom23. Oktober 201342 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft registriert sind. Die zuständigen Stellen der Kantone leiten die Meldung dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) weiter.
Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die die folgenden Kriterien erfüllen:
die Betriebsfläche umfasst weniger als1 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, 30 Aren an Spezialkulturen nach Artikel 15 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom7. Dezember 199843 (LBV) und 10 Aren an geschützten Kulturen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e LBV;
der Betrieb muss nicht nach Artikel 7, 18a oder 21 der Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199544 registriert werden; und
der Betrieb gibt seine Primärprodukte in kleinen Mengen nur direkt oder über lokale Einzelhandelsbetriebe an Konsumentinnen und Konsumenten ab.
Art. 7 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1 und 1bis
Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom27. Mai 202045 über den
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1
Das BLW beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) den Vollzug der Vorschriften über die Primärproduktion in den Kantonen. Es kann nach Anhörung der zuständigen kantonalen Behörden Weisungen betreffend die Kontrolle erlassen. Vorbehalten bleibt
Artikel 16 der Milchprüfungsverordnung vom20. Oktober 201046.
Art. 11 Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis
Die Vertreterinnen und Vertreter aus den Bereichen der Primärproduktion können für die Betriebe Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis ausarbeiten.
Das BLW genehmigt im Einvernehmen mit dem BLV die Leitlinien, wenn sie:
nach Absprache mit den betroffenen Kreisen ausgearbeitet worden sind;
die einschlägigen Verfahrensregeln des Codex Alimentarius47 einhalten;
in den genannten Sektoren durchführbar sind; und
im Rahmen der Bestimmungen nach den Artikeln 4–6 angewendet werden können.
Das BLW kann im Einvernehmen mit dem BLV auf Gesuch der Vertreterinnen und Vertreter hin die Anwendung von Leitlinien genehmigen, die von den Behörden der EU herausgegeben worden sind.
Die Anwendung der Leitlinien ist für die Betriebe freiwillig.
6. Futtermittel-Verordnung vom26. Oktober 201148
Art. 71 Abs. 2bis
Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom27. Mai 202049 über den
7. Milchprüfungsverordnung vom20. Oktober 201050
Art. 14 Abs. 4–6
Aufgehoben
Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom27. Mai 202051 über den
Aufgehoben
www.fao.org/fao-who-codexalimentarius > Codex Texts > Codes of Practice > CXC 1-1969 General Principles of Food Hygiene, zuletzt geändert 2003 (nur auf Englisch, Französisch, Spanisch, Arabisch und Chinesisch verfügbar).
8. Tierseuchenverordnung vom27. Juni 199552
Art. 292a Abs. 1, 1 bis und 2
Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom27. Mai 202053 über den
und 2 Aufgehoben
9. TVD-Verordnung vom26. Oktober 201154
Art. 27 Abs. 4, 4 bis und 5
Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom27. Mai 202055 über den
und 5 Aufgehoben