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910.133.2

Verordnung des BLW über die Bewirtschaftung von Sömmerungsbetrieben

vom 29. März 2000 (Stand am 27. April 2004)

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 6 Absatz 5, 7 Absatz 3 und 9 Absatz 1 der Sömmerungsbeitragsverordnung vom 29. März 20001,2 verordnet:

Art. 1 Bewirtschaftungsplan

Der Bewirtschaftungsplan muss angeben:

  1. die beweidbaren und die nicht beweidbaren Flächen;

  2. die vorhandenen Pflanzengesellschaften und deren Beurteilung;

  3. die Nettoweidefläche;

  4. das geschätzte Ertragspotenzial;

  5. die Eignung der Flächen für die Nutzung mit den verschiedenen Tierkategorien.

Der Bewirtschaftungsplan legt fest:

  1. welche Flächen mit welchen Tieren beweidet werden sollen;

  2. die entsprechenden Bestossungszahlen;

  3. das Weidesystem;

  4. die Verteilung der alpeigenen Dünger;

  5. eine allfällige Ergänzungsdüngung;

  6. eine allfällige Zufütterung von Kraftfutter;

  7. einen allfälligen Sanierungsplan für die Unkrautbekämpfung;

  8. allfällige Aufzeichnungen über Bestossung, Düngung, Zufütterung und Unkrautbekämpfung.

Art. 2 Nicht beweidbare Flächen

Nicht beweidbar sind insbesondere:

  1. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die sogenannten Wytweiden des Juras oder wenig steile Lärchenwälder in den inner- AS 2000 1113 alpinen Regionen, die keine Schutzfunktionen erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind;

  2. Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden;

  3. steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert;

  4. Schutthalden und junge Moränen;

  5. Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird;

  6. mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.

Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, welche als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.

Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hält in einem Plan die beweidbaren und die nicht oder nur beschränkt beweidbaren Flächen fest.

Art. 3 Nettoweidefläche

Die Nettoweidefläche entspricht der Gesamtfläche, abzüglich der nicht beweidbaren und der unproduktiven Flächen (Felsen, Geröllhalden, Gewässer usw.).

Art. 43 Höchstbesatz und Definition der Weidesysteme für Schafe

Der Höchstbesatz für Schafweiden ist im Anhang festgehalten.

Eine ständige Behirtung besteht, wenn:

  1. 4 die Herdenführung durch einen Hirten mit Hunden erfolgt und die Herde täglich auf einen ausgewählten Weideplatz geführt wird;

  2. 5 die Weidefläche in Sektoren aufgeteilt und auf einem Plan festgehalten ist;

  3. eine angepasste Nutzung und gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung erfolgt;

  4. 6 die Aufenthaltsdauer im gleichen Sektor bzw. auf der gleichen Weidefläche zwei Wochen nicht übersteigt und dieselbe Fläche frühestens nach vier Wochen wieder beweidet wird;

  5. die Herde ununterbrochen behirtet ist;

  6. 7 die Auswahl und Nutzung der Übernachtungsplätze so erfolgt, dass ökologische Schäden vermieden werden; und

  7. ein Weidejournal geführt wird.

Eine Umtriebsweide besteht, wenn:

  1. die Beweidung während der gesamten Sömmerungsdauer in Koppeln, die eingezäunt oder natürlich klar abgegrenzt sind, erfolgt;

  2. eine angepasste Nutzung und gleichmässige Beweidung ohne Übernutzung erfolgt;

  3. in Berücksichtigung von Koppelfläche, Bestossung und Standortbedingungen ein regelmässiger Umtrieb erfolgt;

  4. dieselbe Koppel während höchstens zwei und frühestens wieder nach vier Wochen beweidet wird;

  5. die Koppeln auf einem Plan festgehalten sind; und

  6. ein Weidejournal geführt wird.

Bei ständiger Behirtung und Umtriebsweide gilt:

  1. die Beweidung darf frühestens 20 Tage nach der Schneeschmelze erfolgen;

  2. Kunststoffweidenetze dürfen nur für die Einzäunung der Übernachtungsplätze sowie eine kurzfristige Unterstützung der Weideführung während der zugelassenen Aufenthaltsdauer verwendet werden.

Unter Einhaltung der übrigen Anforderungen können die Kantone auf die Einschränkung der Weidedauer nach Absatz 3 Buchstabe e bei einer Bestossung von Weiden nach dem1. August in abgeschlossenen, hoch gelegenen Geländekammern verzichten.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Mai 2000 in Kraft.

Anhang8 (Art. 4) Höchstbesatz für Schafweiden Standort: Weidesystem Höchstbesatza pro ha Höhenlage Nettoweidefläche Topographie Vegetation Schafeb GVE Unterhalb der bis 1000 m Herde mit ständiger 6–10 0,5–0,9 Waldgrenze: 1000–1400 m Behirtung oder Um- 5– 8 0,4–0,7 Mässig steiles triebsweide über 1400 m 3– 6 0,3–0,5 Gelände, mittlere Ertragslagen bzw. bis 1000 m Übrige Weiden 4–7 0,3–0,6 Pflanzenbestände 1000–1400 m 3–5 0,3–0,4 über 1400 m 2–3 0,2–0,3 Oberhalb der Herde mit ständiger 4–5 0,3–0,5 Waldgrenze: Behirtung oder Um- Noch im Bereich triebsweide der Rinderalpen, mässig steiles Gelände, Übrige Weiden 2–3 0,2–0,3 mittlere Ertragslagen bzw. Pflanzenbestände Hohe Lagen: Herde mit ständiger 2–3 0,2–0,3 Oberhalb des Bereichs Behirtung oder Umder Rinderalpen, triebsweide mässig steiles Gelände, mittlere Ertragslagen Übrige Weiden 0,5–1,8 0,1–0,2 bzw. Pflanzenbestände a Der Höchstbesatz bezieht sich vom Futterertrag und von der Nutzung her auf mittlere Standorte. Bei sehr günstigen, ertragreichen Standorten kann der Höchstbesatz bei ständiger Behirtung oder Umtriebsweide um maximal 50 Prozent erhöht werden.

Wird eine Erhöhung geltend gemacht, ist deren Berechtigung über eine von Fachleuten vorgenommene Schätzung des Ertragspotentials und Abklärung der Flächeneignung nachzuweisen. Bei ungünstigen Standorten (steile, schattige, nasse oder trockene Lagen) sind grundsätzlich die tieferen Werte massgebend. b Mittleres Alpschaf zu 0,0861 GVE