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916.114.11

Verordnung über den Anbau und die Verarbeitung von Zuckerrüben (Zuckerverordnung)

vom 7. Dezember 1998 (Stand am 10. Dezember 2002)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 54 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG)1, verordnet:

Art. 12 Zuckerproduktion

Die «Zuckerfabriken Aarberg und Frauenfeld AG» (ZAF) stellt aus den im Inland produzierten Zuckerrüben jährlich mindestens 120 000 Tonnen und höchstens 185 000 Tonnen Zucker her. Zusätzlich kann die ZAF maximal 2000 Tonnen Zucker aus biologisch produzierten Zuckerrüben herstellen.

Die Höchstmengen dürfen nur auf Grund von Ernteschwankungen überschritten werden. Die Produktion, welche eine dieser Höchstmengen übersteigt, ist auf das folgende Jahr zu übertragen oder ausserhalb des Verarbeitungsauftrags zu verwerten.

Art. 2 Abgeltung

Die ZAF erhält vom Bund für die Erfüllung des Verarbeitungsauftrags nach Artikel 54 des LwG in der Zeit vom1. Oktober 2003 bis zum 30. September 2007 (Abgeltungsperiode) im ersten Jahr 37 Millionen, im zweiten und dritten Jahr je

Millionen und im vierten Jahr 33 Millionen Franken.3

Erzielt sie in einem Zuckerjahr (1. Okt.–30. Sept.) einen durchschnittlichen Zuckerpreis, der nach Abzug der Grenzbelastungen ausserhalb der Bandbreite von 35–45 Franken je Dezitonne Zucker liegt, so wird der Saldo der Mehr- oder Mindererträge bei der Festlegung der Abgeltung für die nächste Abgeltungsperiode berücksichtigt. Bei bedeutenden Mindererträgen kann der ZAF eine Vorauszahlung gewährt werden. Diese wird der nächsten Abgeltungsperiode angerechnet.4

Art. 3 Pflanzerorganisation; inländische Produktion

Als Pflanzerorganisation im Sinne von Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a des LwG gilt der Schweizerische Verband der Zuckerrübenpflanzer.

AS 1999 413

Zweiter und dritter Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 391).

Als inländische Produktion gilt der Anbau im schweizerischen Zollgebiet, in den Zollausschlussgebieten sowie auf angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone.

Art. 4 Vollzug; Kontrolle

Das Bundesamt für Landwirtschaft vollzieht diese Verordnung.

Es überprüft jährlich, ob die ZAF den Verarbeitungsauftrag erfüllt.

Art. 5 Übergangsbestimmungen

Die Verwertung der Zuckerrübenernte 1998 sowie die Abrechnungsmodalitäten für das Zuckerjahr vom1. Oktober 1998 bis 30. September 1999 richten sich nach dem bisherigen Recht.

Der Saldo des Ausgleichsfonds wird durch den Bund übernommen.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am1. Januar 1999 in Kraft.