916.202.2
Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald
(VpM-BAFU)
vom 29. November 2017 (Stand am 1. Januar 2020)
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU), gestützt auf die Artikel 22, 23, 32 und 36 der Verordnung vom 31. Oktober 20181 über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (PGesV),2 verordnet:
Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1.
Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.
Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots
Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.
Art. 33 Massnahmen gegen neue Schadorganismen
Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung vom 14. November 20194 (PGesV-WBF-UVEK) aufgeführt sind, sind in Anhang 3 aufgeführt.
AS 2017 7603
Art. 45 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von bestimmten Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK6 ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am1. Januar 2018 in Kraft.
Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
1 Entsprechung von Ausdrücken Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, entsprechen sich die nachstehenden Ausdrücke der in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakte und dieser Verordnung wie folgt:
Europäische Union Schweiz
a. Deutsche Ausdrücke Europäische Gemeinschaft / Schweiz Gemeinschaft Europäische Union / Union Schweiz Europäische Kommission / Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst Kommission (EPSD) Mitgliedstaaten Kantone Einfuhr in das Gebiet der Union / Einfuhr aus einem Drittland in die Gemeinschaft Schweiz Befallszone Befallsherd Ausrottung Tilgung Kahlschlagzone Fokuszone b. Französische Ausdrücke Union européenne/Union Suisse Commission européenne / Service phytosanitaire fédéral (SPF) Commission États membres Cantons Importation dans l’Union/ Importation en provenance d’un Pays tiers la Communauté Zone contaminée Foyer de contamination c. Italienische Ausdrücke Comunità europea / Comunità Svizzera Unione europea / Unione Svizzera Commissione europea / Servizio fitosanitario federale (SFF) Commissione Stati membri Cantoni Paesi terzi Stati terzi secondo l’art. 2 lett. k OSalV Introduzione nel territorio Importazione in Svizzera d’uno Stato della Comunità terzo Zona infestata Focolaio d’infestazione
2 Anwendbares Recht Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das folgende schweizerische Recht:
Europäische Union Schweiz
Richtlinie 92/90/EWG der Kommis- Art. 76–82 PGesV sion vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung, ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38. Richtlinie 92/105/EWG der Kommis- Art. 83–88 PGesV sion vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe, ABl. L 4 vom8.1.1993, S. 22. Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom PGesV 8. Mai 2000 über Massnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Art. 13 Abs. 1 Art. 7 Abs. 2 und 3 PGesV-WBF-UVEK8 Art. 13a Abs. 1 Art. 43 Abs. 1, 46 und 49 Abs. 1 und 4 PGesV Art. 13c Abs. 1 Art. 43 Abs. 2 bis 4 und Art. 64 PGesV
Europäische Union Schweiz
Richtlinie 2004/103/EG der Kommis- Art. 47 Abs. 2 PGesV sion vom7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können. ABl. L 313 vom 12.10.2004, S 16.
Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren,
Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
1 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea 1.1 Ausnahme vom Einfuhrverbot Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea, ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Dem Importeur steht ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Ziffer 10 des Anhangs der Entscheidung 2002/499/EG10 zur Verfügung. b. Der Lieferant ist auf dem von der Republik Korea jährlich aktualisierten Verzeichnis der für den Export nach Europa zugelassenen Baumschulen nach Ziffer 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/499/EG aufgeführt. c. Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Nummer 92 PGesV-WBF-UVEK11 die im Anhang der Entscheidung 2002/499/EG festgelegten Anforderungen.
1.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Pflanzen nach Ziffer 1.1, deren Menge sowie der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU sind dem Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) mindestens eine Woche im Voraus anzumelden.
1.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots Die Ausnahme vom Einfuhrverbot gilt während den in Artikel 4 der Entscheidung 2002/499/EG genannten Zeiträumen.
9 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des BAFU vom 19. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4989). 10 Entscheidung der Kommission 2002/499/EG vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea, ABl. L 168 vom 27.6.2010, S. 53; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/646/EU, ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 98.
1.4 Besondere Bestimmung Wo gemäss der Entscheidung 2002/499/EG die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
2 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan 2.1 Ausnahme vom Einfuhrverbot Die Einfuhr von Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., ausser Früchten und Samen, mit Ursprung in Japan, ist vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Dem Importeur steht ein geeigneter Raum für die Quarantäne nach Ziffer 10 des Anhangs der Entscheidung 2002/887/EG12 zur Verfügung. b. Der Lieferant ist auf dem von Japan jährlich aktualisierten Verzeichnis der für den Export nach Europa zugelassenen Baumschulen nach Ziffer 3 des Anhangs der Entscheidung 2002/887/EG aufgeführt. c. Die Pflanzen erfüllen zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 7 Nummer 92 PGesV-WBF-UVEK die im Anhang der Entscheidung 2002/887/EG festgelegten Anforderungen.
2.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen Der voraussichtliche Zeitpunkt der Ankunft einer Einfuhrsendung mit Pflanzen nach Ziffer 2.1, deren Menge sowie der Ort der Ausschiffung der Sendung in der EU sind dem EPSD mindestens eine Woche im Voraus anzumelden.
2.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots Die Ausnahme vom Einfuhrverbot gilt während den in Artikel 4 der Entscheidung 2002/887/EG genannten Zeiträumen.
2.4 Besondere Bestimmung Wo gemäss der Entscheidung 2002/887/EG die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
12 Entscheidung der Kommission 2002/887/EG vom 8. November 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan, ABl. L 309 vom 12.11.2002, S. 8; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/645/EU, ABl. L 281 vom 27.10.2010, S. 96.
Anhang 313 (Art. 3)
Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK14 aufgeführt sind
1 Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. 1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov. gelten die Artikel 1–7 der Entscheidung 2002/757/EG15 und die darin genannten Anhänge I und II.
1.2 Besondere Bestimmungen 1.2.1 Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Entscheidung 2002/757/EG erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 1.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2002/757/EG gilt die vom Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt. 1.2.3 Wo gemäss den Artikeln 5, 6 Absätze 2 und 3, 6a und 7 der Entscheidung 2002/757/EG die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der
2 …
13 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des BAFU vom 19. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4989). 15 Entscheidung 2002/757/EG der Kommission vom 19. September 2002 über vorläufige Sofortmassnahmen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung von Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in 't Veld sp. nov. in die bzw. in der Gemeinschaft, ABl. L 252, vom 20.9.2002; zuletzt geändert durch Beschluss 2016/1967/EU, ABl. L 303 vom 10.11.2016, S. 21.
Anhang 416 (Art. 4)
Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
1 Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern 1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK17 gelten für die Einfuhr von Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/113718.
1.2 Besondere Bestimmungen 1.2.1 Wo gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 von Holzverpackungsmaterial mit Ursprung in China die Rede ist, ist darunter in dieser Verordnung Holzverpackungsmaterial aus Drittländern gemäss Artikel 2 Buchstabe k PGesV zu verstehen. 1.2.2 Wo gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) zuständig. 1.2.3 Waren gemäss Ziffer 1.2.8, die mit Holzverpackungsmaterial eingeführt werden, müssen zwei Arbeitstage vor der Einfuhr dem EPSD angemeldet werden. Sie sind so lange für den Verkauf und die Verteilung gesperrt, bis die Kontrolle des EPSD ergeben hat, dass das Holzverpackungsmaterial befallsfrei ist und die Anforderungen nach Anhang 7 Ziffern 9–14 PGesV- WBF-UVEK erfüllt sind. 1.2.4 Verpackungseinheiten sind mit dem Originalsiegel versehen zwischenzulagern. 1.2.5 Die Waren mit Holzverpackungsmaterial sind so zwischenzulagern, dass die Kontrolleure des EPSD ungehinderten Zugang zur Verpackungseinheit und deren Inhalt haben. 1.2.6 Die Kontrollen des EPSD finden statt:
18 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1137 der Kommission vom 10. August 2018 betreffend Überwachung, Pflanzengesundheitskontrollen und zu ergreifende Massnahmen bei Holzverpackungsmaterial für den Transport von Waren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, ABl. L 205 vom14.8.2018, S. 54.
a. wenn der Importeur die Einfuhr der Ware mindestens zwei Arbeitstage vorher angemeldet hat: unmittelbar nach Eintreffen der Ware am Kontrollort; b. in den übrigen Fällen: innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware am Kontrollort. 1.2.7 Der EPSD gibt das Lieferungslos schriftlich für die Verteilung oder den Verkauf frei, wenn die Kontrolle keine Beanstandung ergeben hat. 1.2.8 Anstelle von Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1137 gilt die folgende Tabelle:
Salz, Schwefel, Erden und Steine, Gips, Kalk und Zement Quarze (andere als natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten Schiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werk- oder Hausteine aus Kalkstein mit einem augenscheinlichen Schüttgewicht von 2,5 oder mehr und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werk- oder Hausteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten Steine, Kies, zerkleinerte Steine, der gewöhnlich zum Betonieren oder zur Beschotterung im Strassen- oder Bahnbau oder zu anderen Beschotterungen verwendeten Art, Kiesel und Feuerstein (Flint), auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacke oder ähnlichen Industrieabfällen, auch im ersten Teil dieser Nummer erfasste Stoffe enthaltend; Teermakadam; Körner, Splitt und Pulver von Steinen der Nrn. 2515 oder 2516, auch wärmebehandelt Dolomit, auch gesintert oder gebrannt, einschliesslich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendet werden
Natürlicher Speckstein, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk Holz, Holzkohle und Holzwaren Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder in ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen agglomeriert Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln (Haspel) aus Holz; Paletten, Boxpaletten und andere Ladeplatten, aus Holz; Palettenrahmen aus Holz Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, einschliesslich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellage, zusammengesetzte Fussbodenplatten und Schindeln, aus Holz Andere Waren aus Holz Kork und Korkwaren Presskork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren aus Presskork Papiere und Pappen; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auf Format zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern Kopfbedeckungen und Teile davon Hutstumpen, weder geformt noch mit Randbearbeitung, Hutplatten, Manchons (Zylinder) auch aufgeschnitten, aus Filz, zum Herstellen von Hüten Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer) Bearbeitete Werk- oder Hausteine (andere als Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen solche der Nr. 6801; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, aus Naturstein (einschliesslich Schiefer), auch auf Unterlage; Körner, Splitter und Pulver von Naturstein (einschliesslich Schiefer), künstlich gefärbt Naturschiefer, bearbeitet, und Waren aus Naturschiefer oder Pressschiefer
Mühlsteine und ähnliche Waren, ohne Gestelle, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch, und Teile davon, aus Naturstein, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder aus Keramik, auch mit Teilen aus anderen Stoffen Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch armiert Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschliesslich Kohlenstofffasern und Waren daraus sowie Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen Keramische Waren Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsaurem Fossilienmehl (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsauren Erden Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche keramische Bauteile, andere als solche aus kieselsaurem Fossilienmehl oder aus ähnlichen kieselsauren Erden Backsteine zu Bauzwecken, Hourdis, andere Deckensteine und ähnliche Waren, aus Keramik Dachziegel, Kaminteile, Rauchleitungen, Bauverzierungen, aus Keramik, und andere Baukeramik Rohre, Rinnen und Zubehör zu Rohren, aus Keramik Fliesen, Boden- und Wandplatten, aus Keramik; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage; Stücke für die Endbearbeitung aus Keramik Geschirr, andere Haushalt- oder Hauswirtschaftsartikel und Hygiene- oder Toilettenartikel, aus anderer Keramik als Porzellan Andere Waren aus Keramik Glas und Glaswaren Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet Gezogenes oder geblasenes Glas, in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet Float-Glas und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, aber nicht anders bearbeitet
HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
7006 Glas der Nrn. 7003, 7004 oder 7005, gebogen, facettiert, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, aber weder gerahmt noch in Verbindung mit anderem Material 7007 Sicherheitsglas, aus gehärtetem Glas oder mehrschichtigem Glas (Verbundglas) 7008 Isolierverglasungen, mehrschichtig 7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschliesslich Rückspiegel Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine oder dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen 7108 Gold (einschliesslich platiniertes Gold), in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver 7110 Platin, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver Eisen und Stahl 7210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen Waren aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 7303 Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen 7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl 7305 Andere Rohre (z.B. geschweisst oder genietet), mit kreisförmigem Querschnitt, mit einem äusseren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl 7306 Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweisst, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergefügten Rändern), aus Eisen oder Stahl 7307 Zubehör zu Rohren (z.B.
Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Gusseisen, Eisen oder Stahl 7313 Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, aus Eisen oder Stahl, der für Zäune oder Einfriedungen verwendeten Art 7317 Stifte, Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen solche mit Kopf aus Kupfer 7318 Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Gusseisen, Eisen oder Stahl Kupfer und Waren daraus 7411 Rohre aus Kupfer
Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Kupfer Stifte, Nägel, Reissnägel, zugespitzte Krampen und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kopf aus Kupfer; Schrauben, Bolzen, Muttern, Hakenschrauben, Nieten, Splinte, Stifte, Keile, Unterlegscheiben (einschliesslich Federringscheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer Aluminium und Waren daraus Rohre aus Aluminium Zubehör zu Rohren (z.B. Verbindungsstücke, Kniestücke, Muffen), aus Aluminium Andere unedle Metalle; Cermets; Waren aus diesen Stoffen Wolfram und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott Molybdän und Waren daraus, einschliesslich Abfälle und Schrott Werkzeuge, Messerschmiedewaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile von diesen Waren, aus unedlen Metallen Handwerkzeuge (einschliesslich Glasschneidediamanten) anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, andere als solche, die Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen oder Wasserstrahlschneidemaschinen darstellen; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate für Hand- oder Fussbetrieb Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile dieser Maschinen oder Apparate Hubkolben- oder Kreiskolbenmotoren mit Funkenzündung (Verbrennungsmotoren) Mechanische Apparate (auch handbetrieben) zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und dergleichen Werkzeugmaschinen (einschliesslich Maschinen zum Nageln, Heften, Verleimen oder anderweitigem Zusammenfügen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen Von Hand zu führende, pneumatisch, hydraulisch oder mit eingebautem Motor (elektrisch oder nichtelektrisch) betriebene Werkzeuge
HS-Code/Zolltarif- Warenbezeichnung nummer
Elektrische Maschinen und Apparate und andere elektrotechnische Waren sowie Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschliesslich Koaxialkabel) und andere isolierte Leiter für die Elektrotechnik, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: Automobile, Traktoren, Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge; Teile und Zubehör dazu 8708 Teile und Zubehör für Motorfahrzeuge der Nrn. 8701 bis 8705
2 Anoplophora chinensis (Forster) 2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–8 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU19 und die darin genannten Anhänge I und II sowie der darin genannte Internationale Standard für Pflanzenschutzmassnahmen Nr. 5 der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) (ISPM Nr. 5)20.
2.2 Besondere Bestimmungen 2.2.1 Spezifizierte Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/138/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 2.2.2 Anstelle der Fristen nach den Artikeln 5–7 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt. 2.2.3 Wo gemäss den Artikeln 3, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2, 7 Absatz 1 und 8 des Durchführungsbeschlusses 2012/138/EU die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.
19 Durchführungsbeschluss 2012/138/EU der Kommission vom 1. März 2012 über Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster), ABl. L 64 vom 3.3.2012; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss 2014/356/EU, ABl. L 175 vom14.6.2014, S. 38. 20 Der ISPM Nr. 5 «Glossary of Phytosanitary Terms» (Ausgabe vom 29.05.2017) kann kostenlos abgerufen werden unter www.ippc.int > Core Activities > Standards & Implementation > Standard Setting > Adopted Standards.
3 Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. 3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Burher) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–17 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU21 und die darin genannten Anhänge I bis III.
3.2 Besondere Bestimmungen 3.2.1 Anfällige Pflanzen, anfälliges Holz und anfällige Rinde, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss 2012/535/EU erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden. 3.2.2 Anstelle der Fristen gemäss den Artikeln 5, 9 und 11 Absatz 3 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt. 3.2.3 Wo gemäss Artikel 2 Absätze 2 und 3 und den Artikeln 4, 5 Absatz 2, 9 Absätze 1, 2, 4 und 5 und 13–17 des Durchführungsbeschlusses 2012/535/EU die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der
4 Anoplophora glabripennis (Motschulsky) 4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/89322 und die darin genannten Anhänge I bis III.
4.2 Besondere Bestimmungen 4.2.1 Spezifizierte Pflanzen, spezifiziertes Holz und spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
21 Durchführungsbeschluss 2012/535/EU der Kommission vom 26. September 2012 über Sofortmassnahmen gegen die Ausbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) in der Union, ABl. L 266, vom 2.10.2012, S. 42; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2018/618, ABl. L 102 vom 23.4.2018, S.17. 22 Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission vom 9. Juni 2015 über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky); Fassung gemäss ABl. L 146 vom11.6.2015, S.16.
4.2.2 Anstelle der Fristen nach den Artikeln 6–8 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 gelten die vom EPSD festgelegten Fristen. Dieser gibt die Fristen den Kantonen in geeigneter Form bekannt. 4.2.3 Wo gemäss den Artikeln 7 Absatz 2, 8 und 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der 4.2.4 Das in Artikel 1 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893 spezifizierte Holz wird in der Schweiz wie folgt definiert: ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holz, das die folgenden Kriterien erfüllt: a. Es handelt sich um Holz, Holzverpackungsmaterial ausgenommen, einschliesslich Holz, das die natürliche Rundung seiner Oberfläche nicht behalten hat. b. Es ist unter einer der folgenden Warenbezeichnungen aufgeführt:
HS-Code/Zolltarifnummer Warenbezeichnung
4401.1200 Brennholz aus anderem als Nadelholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen 4401.2200 Holz von anderen als Nadelbäumen, in Form von Plättchen oder Schnitzeln ex 4401.4000 Holzabfälle und Holzausschuss (ausser Sägespänen), nicht zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst ex 4403.1290 Rohholz, mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen 4403.9300 Buchenholz (Fagus spp.), mit einer grössten Querschnittdimension von 15 cm oder mehr, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen 4403.9400 Anderes Buchenholz (Fagus spp.), auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen 4403.9500 Birkenholz (Betula spp.), mit einer grössten Querschnittdimension von 15 cm oder mehr, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen 4403.9600 Anderes Birkenholz (Betula spp.), auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen 4403.9700 Pappelholz (Populus spp.), auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vierseitig behauen ex 4403.9900 Anderes Rohholz als Nadelholz oder tropische Hölzer, (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Pappel (Populus spp.) oder Birke (Betula spp.)) auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet ex 4404.2000 Von anderen als Nadelbäumen stammende Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt 4406 Bahnschwellen aus Holz
HS-Code/Zolltarifnummer Warenbezeichnung
4407.9200 Buchenholz (Fagus spp.) in der Längsrichtung gesägt 4407.93 Ahornholz (Acer spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit 4407.95 Eschenholz (Fraxinus spp.), in der Längsrichtung gesägt 4407.96 Birkenholz (Betula spp.), in der Längsrichtung gesägt 4407.97 Pappelholz (Populus spp.), in der Längsrichtung gesägt ex 4407 99 Holz, anderes als Nadelholz, (ausgenommen Buche (Fagus spp.), Ahorn (Acer spp.), Esche (Fraxinus spp.), Birke (Betula spp.) oder Pappelholz (Populus spp.)), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder durch verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm 9406.1000 Vorgefertigte Gebäude aus Holz
5 Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Fusarium circinatum (syn. Gibberella circinata) Nirenberg & O’Donnell gelten bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Artikel 1–15 der Entscheidung 2007/433 EG23 und die darin genann-
Pflanzen, die in der EU die Anforderungen an die Verbringung innerhalb der EU gemäss der Entscheidung 2007/433/EG erfüllen, dürfen auch in die Schweiz eingeführt werden.
23 Entscheidung 2007/433/EG der Kommission vom 18. Juni 2007 über vorläufige Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Giberella circinata Nirenberg & O’Donnell; Fassung gemäss ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 66.
5.2.2 Anstelle der Frist nach Artikel 5 der Entscheidung 2007/433/EG gilt die vom EPSD festgelegte Frist. Dieser gibt die Frist den Kantonen in geeigneter Form bekannt. 5.2.3 Wo gemäss Artikel 7 der Entscheidung 2007/433/EG die Zuständigkeit bei den Mitgliedstaaten liegt, ist in der Schweiz der EPSD zuständig.