916.443.105.1
Verordnung des BVET (1/07) über Massnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
vom 7. August 2007 (Stand am 15. September 2007)
Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten, verordnet:
Art. 13 Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
Zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung im Zusammenhang mit der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich sind die Massnahmen gemäss Entscheidung 2007/554/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 9. August 20074 mit bestimmten Massnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich in der Fassung nach der Entscheidung 2007/608/EG vom 13. September 20075 für die Schweiz anwendbar.
Art. 26 Reiseverkehr
Im Reiseverkehr ist das Einführen von Tierprodukten von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie von anderen Paarhufern aus Grossbritannien verboten.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 8. August 2007 um 0 Uhr in Kraft.
AS 2007 3785