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Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit (Chronic wasting disease) aus Norwegen, Schweden und Finnland

vom 4. November 2016 (Stand am 5. November 2016)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Diese Verordnung soll die Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit (Chronic wasting disease) in die Schweiz verhindern.

Sie regelt die Einfuhr von Tieren der Familie der Hirschartigen (Cervidae) aus Norwegen, Schweden und Finnland.

Art. 2 Einfuhr von lebenden Tieren

Die Einfuhr von lebenden Hirschartigen aus den im Anhang aufgeführten Sperrzonen ist verboten.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 5. November 2016 in Kraft.

AS 2016 3719

Sperrzonen

1. Finnland Das Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegischfinnischen Rentierzaun.

2. Norwegen Das gesamte Hoheitsgebiet Norwegens.

3. Schweden Folgende Gebiete in Schweden:

Provinz Gemeinde

Norrbotten gesamtes Gebiet Västerbotten gesamtes Gebiet Jämtland gesamtes Gebiet Västernorrland gesamtes Gebiet Dalarna Älvdalen Gävleborg Nordanstig, Hudiksvall und Söderhamn