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946.231.18

Verordnung
über Massnahmen gegenüber dem Sudan
1

vom 25. Mai 2005 (Stand am 10. September 2026)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 20022 (EmbG),
in Ausführung der Resolutionen 1556 (2004), 1591 (2005) und 2664 (2022)3
des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,4

verordnet:

1. Abschnitt Begriffe5

Art. 16

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. 7Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;

  2. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;

  3. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;

  4. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

1a. Abschnitt Zwangsmassnahmen8

Art. 1a9 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material

Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und ‑ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach dem Sudan sind verboten.

Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von technischer Beratung, Ausbildung oder Unterstützung an den Sudan im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Absatz 1 sind verboten.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 bewilligen:

  1. zur ausschliesslichen Verwendung durch die Mission der Vereinten Nationen im Sudan (UNMIS);

  2. zur ausschliesslichen Verwendung durch regionale Organisationen in Einsätzen, die der Überwachung, Überprüfung oder Friedensförderung dienen;

  3. für die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;

  4. für die Lieferung von Schutzkleidung (z.B. kugelsichere Westen) zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal;

  5. zur Unterstützung des umfassenden Friedensabkommens von Nairobi vom 9. Januar 2005.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199610 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199611.

Art. 1b12 Gold

Der Kauf von Gold gemäss Anhang 3 mit Ursprung im Sudan, das nach dem 9. September 2026 aus dem Sudan ausgeführt wurde, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport solchen Goldes in und durch die Schweiz sind verboten.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und der Gewährung von Finanzmitteln, im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr, der Durchfuhr und dem Transport in und durch die Schweiz sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung oder der Verwendung von Gold nach Absatz 1 sind verboten.

Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die erforderlich sind für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder ihrer Partner im Sudan oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.

Art. 1c13 Güter für den Goldbergbau und die Goldgewinnung

Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern für den Goldbergbau und die Goldgewinnung gemäss Anhang 4 nach dem Sudan oder zur Verwendung im Sudan sind verboten.

Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlung, technischer Hilfe und der Gewährung von Finanzmitteln, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Gütern nach Absatz 1 nach dem Sudan oder zur Verwendung im Sudan sowie mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung dieser Güter im Sudan sind verboten.

Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Güter, die für humanitäre Aktivitäten, zur Bekämpfung von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, zur dringenden Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder zur Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.

Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 201614 (GKV) gilt auch bei Ausnahmen nach Absatz 3.

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

  1. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 1 und 2;

  2. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;

  3. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.15

Es ist verboten, den natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.16

Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  1. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;

  2. internationale Organisationen;

  3. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;

  4. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;

  5. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;

  6. alle weiteren vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.17

Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Überweisung von Geldern und das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 2, wenn dies erforderlich ist für die Durchführung humanitärer Aktivitäten durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung solcher Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten.18

Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. Erfüllung bestehender Verträge;

  2. Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:

    1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder

    2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, die in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder im Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.19

Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. Vermeidung von Härtefällen;

  2. Durchführung humanitärer Aktivitäten oder anderer Tätigkeiten, sofern die Aktivitäten oder Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind;

  3. Wahrung schweizerischer Interessen;

  4. Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.20

Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 4bis nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements und, falls anwendbar, in Übereinstimmung mit den massgeblichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen21.22

Art. 323

Art. 424 Ein- und Durchreiseverbot

Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den in den Anhängen 1 und 2 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Ausnahmen für natürliche Personen nach Anhang 1 gewähren.

Das SEM kann für natürliche Personen nach Anhang 2 Ausnahmen gewähren:

  1. aus erwiesenen humanitären Gründen;

  2. für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend dem Sudan; oder

  3. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

2. Abschnitt Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 5 Kontrolle und Vollzug

Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 1 und 2.

Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 4.25

Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit26.

Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 6 Meldepflichten

Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten.

Art. 7 Strafbestimmungen

Wer gegen die Artikel 1a–4 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.27

Wer gegen Artikel 6 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

3. Abschnitt Schlussbestimmungen28

Art. 7a29 Automatische Übernahme von Listen der Vereinten Nationen

Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beziehungsweise das zuständige Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.

Art. 7b30 Veröffentlichung

Die Inhalte der Anhänge 1 und 2 werden in der Amtlichen Sammlung und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts nur durch Verweis veröffentlicht.

Art. 7c31 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. September 2026

Für Güter gemäss Anhang 4, die unter die Zolltarifnummer 2837 11 fallen, gelten die Verbote nach Artikel 1c Absätze 1 und 2 nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 10. September 2026 abgeschlossen wurden und bis zum 10. März 2027 erfüllt werden, sowie für die zur Erfüllung solcher Verträge erforderlichen Nebenverträge.

Die Bewilligungspflicht für zivil und militärisch verwendbare Güter nach Artikel 3 GKV32 gilt auch bei Ausnahmen nach Absatz 1.

Art. 8 Inkrafttreten33

Diese Verordnung tritt am 26. Mai 2005 in Kraft.

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten

(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, 7a und 7b)

Anmerkung

1. Dieser Anhang entspricht den Listen der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen bzw. der vom zuständigen Komitee des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.34

2. Die Listen werden vom SECO in der Regel einen Werktag nach der Mitteilung durch die Vereinten Nationen in die Datenbank SESAM (SECO Sanctions Management) aufgenommen.35

Natürliche Personen, gegen die sich die Finanzsanktionen und das Ein- und Durchreiseverbot richten, sowie Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Finanzsanktionen richten36

(Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 3 sowie 7b)

Gold

(Art. 1b Abs. 1)

Zolltarifnummer

Bezeichnung

7108

Gold (einschl. platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

7112 91

Abfälle und Schrott aus Gold, einschliesslich aus Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Bearbeitungsabfälle

ex 7118 90

Goldmünzen

Güter für den Goldbergbau und die Goldgewinnung

(Art. 1c Abs. 1)

Zolltarifnummer

Bezeichnung

2805 40

Quecksilber

2837 11

Cyanide und Oxycyanide des Natriums