Ethik-Statut

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Swiss Gültig ab 1. Januar 2025 Olympic

Ethik-Statut des Schweizer Sports

Verabschiedet am 26. November 2021

10.5 Bestimmungen der Mitgliedsverbände und Partnerorganisationen von Swiss Olympic im

Einleitung Die Ethik-Charta von Swiss Olympic und des Bundesamtes für Sport (BASPO) hält die grundlegenden Werte für einen gesunden, respektvollen, fairen und nachhaltig erfolgreichen Sport fest.

Die Vermittlung dieser Werte basiert auf Information und Ausbildung, verbunden mit einem System zur Intervention bei Verletzungen dieser Werte.

Dieses Ethik-Statut bildet zusammen mit den entsprechenden Organisations- und Verfahrensreglementen das System zur Meldung, Untersuchung und Sanktionierung von Verstössen gegen bestimmte Verhaltensvorschriften und zur Feststellung von Missständen im Schweizer Sport.

Meldungen wegen Verstössen und Missständen werden von der Stiftung Swiss Sport Integrity (SSI) entgegengenommen und untersucht und von der Stiftung Schweizer Sportgericht (Schweizer Sportgericht) oder, in bestimmten Fällen, von SSI sanktioniert.

Dieses Ethik-Statut berücksichtigt die Vorgaben von Swiss Olympic im Sinne von Artikel 72c-72j der Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung (SpoFöV) (SR 415.01).

1 Geltungsbereich

1.1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Ethik-Statut gilt für folgende Organisationen und Personen: Sportorganisationen: a. Swiss Olympic; b. Mitgliedsverbände und Partnerorganisationen von Swiss Olympic; c. Die direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen der Organisationen gemäss lit. b (z.B. Teil-, Regional- oder Kantonalverbände, Sektionen, Vereine); d. Organisationen, die sich diesem Ethik-Statut vertraglich anschliessen. Natürliche Personen: a. Direkte und indirekte Mitglieder einer Sportorganisation; b. Personen, die sich diesem Ethik-Statut vertraglich bzw. durch eine Unterstellungsvereinbarung anschliessen, wie z.B. 1. Betreuerinnen und Betreuer von Sportlerinnen und Sportlern (z.B. Trainerinnen und Trainer, Sportärztinnen und Sportärzte, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, technische und/oder mentale Beraterinnen und Berater, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Sportpsychologinnen und Sportpsychologen);

2. Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, technische Delegierte oder sonstige Personen, die eine Aufgabe im Zusammenhang mit Veranstaltungen von Sportorganisationen gemäss Art. 1.1 Abs. 2 ausüben;

3 Personen, die eine Funktion in einem Organ oder einem offiziellen Gremium

einer Sportorganisation ausüben; 4. Personen, die sich für eine Funktion in einer Sportorganisation bewerben; 5. Angestellte und Beauftragte einer Sportorganisation gemäss Art. 1.1 Abs. 2;

6 Sportlerinnen und Sportler, die an einer organisierten Sportaktivität einer

Sportorganisation teilnehmen, sowie bei Minderjährigen auch deren erziehungsberechtigte/n Person/en. Personen, die Inhaberin oder Inhaber einer Swiss Olympic Card sind, sowie bei minderjährigen Card-Inhaberinnen und -Inhaber auch deren erziehungsberechtigte Person/en.

1.2 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

Dieses Ethik-Statut ist unter Vorbehalt der folgenden Absätze auf jegliches Verhalten der in Art. 1.1 genannten Organisationen und Personen im In- oder Ausland anwendbar, soweit deren Verhalten im Zusammenhang mit dem Sportbetrieb steht oder sich auf den Schweizer Sport und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit auswirken kann. Verstösse gegen andere Verbandsreglemente, die keinen Tatbestand dieses Ethik-Statuts erfüllen, werden nach den Verfahren der zuständigen nationalen und internationalen Sportorganisation untersucht und entschieden. Darunter können insbesondere Verstösse gegen Spiel- und Wettkampfreglemente, Anti-Doping-Regelverletzungen, Entscheidungen von Wettkampfrichterinnen und Wettkampfrichtern während eines Wettkampfes fallen. Selektionsentscheidungen für nationale und internationale Wettkämpfe sind vom Geltungsbereich dieses Ethik-Statuts ebenfalls ausgeschlossen. Erfüllt eine Verletzung dieses Ethik-Statuts Tatbestände, die auch in die Zuständigkeit anderer Sportorganisationen, insbesondere internationaler Sportverbände fallen, so koordinieren sich SSI und die anderen Sportorganisationen, tauschen soweit möglich und zulässig Informationen aus, berücksichtigen allfällige Untersuchungen und Massnahmen der anderen Organe und vermeiden Doppelspurigkeiten. Fällt die andere Sportorganisation einen abschliessenden Entscheid in der Sache, so stellt SSI grundsätzlich ein hängiges Verfahren ein. Dies gilt z.B. in Fällen von Korruption und Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen sowie in Fällen von Wettkampfmanipulation. Wird in solchen Fällen eine Sanktion durch die andere Sportorganisation ausgesprochen, so können SSI und das Schweizer Sportgericht die entsprechende Entscheidung veröffentlichen. Verstösse gegen gesetzlich geregelte Tatbestände werden grundsätzlich von den zuständigen Behörden untersucht und sanktioniert. Eine zu einem Strafverfahren durchgeführte parallele Untersuchung von SSI ist möglich. Siehe dazu auch Art. 5.8.

2 Ethikverstösse

Die folgenden Tatbestände und Handlungen stellen Verstösse gegen dieses Ethik-Statut dar, die zu Sanktionen führen können («Ethikverstösse»). Bestimmt es das Ethik-Statut nicht ausdrücklich anders, so kann nur sanktioniert werden, wer einen Ethikverstoss vorsätzlich begeht. Vorsätzlich handelt auch, wer die Verwirklichung des Verstosses für möglich hält und in Kauf nimmt. Fahrlässige Verstösse können nur in den ausdrücklich in diesem Ethik-Statut genannten Fällen sanktioniert werden. Ein versuchter Ethikverstoss gilt ebenfalls als Verstoss gegen das Ethik-Statut. Gegen dieses Ethik-Statut verstösst, wer andere zu einem Ethikverstoss gemäss Art. 2.1 – 2.3 anstiftet oder zu einem Ethikverstoss Hilfe leistet.

2.1 Misshandlungen

Diskriminierung

Unter diesen Tatbestand fallen die Diskriminierung anderer Personen wegen ihrem Erscheinungsbild, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, sozialen Herkunft, Sprache, Religion, Lebensform, politischen oder anderen Meinung, ihrer sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität, körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung, ihres Alters, oder aus anderen sachlich nicht gerechtfertigten Gründen.

Verletzung der psychischen Integrität

Unter diesen Tatbestand fallen Belästigungen durch Worte, Handlungen oder Verhaltensweisen, mit denen eine andere Person emotional verletzt, bedroht, eingeschüchtert oder unter ungerechtfertigten Druck gesetzt wird. Dies umfasst insbesondere:

a. Äusserungen und Mobbing sowie Handlungen, mit denen eine andere Person ausgegrenzt, eingeschränkt, verängstigt oder in ihrer Würde verletzt wird; b. das Stalking, d.h. das Nachstellen gegen deren Willen; c. die Verletzung der Ehre einer anderen Person durch herabwürdigende, schikanierende, verhöhnende oder verleumderische Äusserungen oder Handlungen; d. ungeeignete Trainingsmethoden oder ungerechtfertigte Anforderungen an die körperlichen Voraussetzungen; e. Systematische Verweigerung von Aufmerksamkeit oder Unterstützung von anvertrauten minderjährigen Personen.

Verletzung der physischen Integrität

Unter diesen Tatbestand fällt jede Handlung, welche die körperliche Gesundheit eines anderen Menschen schädigt oder schädigen kann. Dies umfasst insbesondere:

a. Tätlichkeiten wie z.B. Schlagen, Stossen, Treten, Verbrennen; b. die Verursachung physischer Verletzungen oder physischen Schmerzen z.B. durch offensichtlich ungeeignete oder übermässige Trainingsmethoden; c. die Verabreichung von Alkohol, Drogen und Dopingsubstanzen gegen den Willen der anderen Person.

Verletzung der sexuellen Integrität

Diesen Tatbestand erfüllt, wer die sexuelle Selbstbestimmung einer Person durch sexuelle oder sexualisierte Handlungen gegen den Willen der betroffenen Personen verletzt. Dies umfasst insbesondere: a. Sexualisierte Handlungen ohne Körperkontakt wie z.B. Bemerkungen über körperliche Vorzüge und Schwächen, obszöne, sexistische Redensweisen, anzügliche Gesten und Zudringlichkeiten, das Zeigen, Übersenden oder Herstellen von pornografischem Material (z.B. Bilder, Filme), Ermunterung zu sexuell unangemessenem Verhalten, das Zurschaustellen von Geschlechtsteilen oder Masturbation; b. Sexualisierte Handlungen mit Körperkontakt wie z.B. Annäherungen, unprofessionelle Berührungen, Küsse, ungewolltes Streicheln, sexuelle Ausbeutung, Vergewaltigung. Eine Verletzung der sexuellen Integrität liegt auch dann vor, wenn die betroffene Person ihre Zustimmung zu entsprechenden Verhaltensweisen gibt, jedoch besonders vulnerabel ist und die andere Person diese Situation für sich missbraucht. Dies kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (z.B. zwischen Trainerin oder Trainer/ Betreuerin oder Betreuer und Athletin oder Athlet) und/oder die betroffene Person minderjährig ist (das 18. Altersjahr noch nicht absolviert hat).

Vernachlässigung einer Fürsorgepflicht

Diesen Tatbestand erfüllt, wer durch ungenügende Beaufsichtigung oder ungenügende Sicherheitsvorkehrungen gegenüber einer von ihr betreuten Sportlerin oder eines von ihr betreuten Sportlers seine Fürsorgepflicht nicht erfüllt. Die fahrlässige Begehung dieser Tat kann sanktioniert werden. Eine Vernachlässigung der Fürsorgepflicht begeht ebenfalls: a. wer es unterlässt, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zur Stärkung und Förderung der ganzheitlichen Entwicklung der von ihr betreuten Sportlerinnen oder Sportler zu treffen; b. wer wahrnimmt, dass eine von ihr betreute Sportlerin oder ein von ihr betreuter Sportler Opfer eines mutmasslichen Ethikverstosses im Sinne von Artikel 2.1.1 – 2.1.4

ist und eine Meldung an SSI unterlässt und keine zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung oder gegen die Wiederholung der Verletzungshandlung oder zum Schutz des Opfers vornimmt; c. wer während des Trainings- oder Wettkampfbetriebs mit Minderjährigen als Trainerin bzw. Trainer oder Betreuerin bzw. Betreuer Suchtmittel konsumiert, so dass die Fürsorgepflicht nicht mehr vollumfänglich wahrgenommen werden kann.

2.2 Missbrauch einer Funktion in einer Sportorganisation

Korruption und Annahme von Geschenken oder anderen Vorteilen

Diesen Tatbestand erfüllt das Anbieten, das Versprechen oder das Gewähren (sog. aktive Bestechung) bzw. die Annahme, die Forderung oder das Sich-versprechen-Lassen (sog. passive Bestechung) ungebührender Vorteile. Als ungebührende Vorteile gelten z.B. materielle oder immaterielle Zuwendungen in Form von Geldzahlungen, Sponsoring-Leistungen, Geschenken, exzessiven Einladungen oder Rückerstattungen, die gewährt werden, um die Entscheidungsfindung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, einer Beauftragten oder eines Beauftragten oder einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers zu beeinflussen. Gegen diese Bestimmung verstösst zudem, wer materielle oder immaterielle Zuwendungen zu statutenfremden oder korruptiven Zwecken verwendet sowie Aufträge oder die Ausrichtungen von Sportwettbewerben nicht nach reglementarisch festgelegten Ausschreibungsprozessen vergibt. Geringfügige oder sozial übliche Zuwendungen stellen keinen ungebührenden Vorteil dar.

Ignorieren von Interessenskonflikten

Unter diesen Tatbestand fallen das Verheimlichen bzw. Nicht-Offenlegen von Interessenbindungen, Beteiligungen, Geschäftsbeziehungen und Nebentätigkeiten durch eine Entscheidungsträgerin oder einen Entscheidungsträger, sofern solche Umstände den Anschein der Befangenheit erwecken können. Bei Vorliegen solcher Umstände muss die betreffende Person bei der Vorbereitung eines Entscheides und der Entscheidungsfindung einer Sportorganisation von sich aus in den Ausstand treten.

Vernachlässigung von Aufsichtspflichten

Diesen Tatbestand erfüllt, wer durch ungenügende Beaufsichtigung oder Kontrollen seine durch die Statuten, Reglemente oder Pflichtenhefte einer Sportorganisation festgelegte Aufsichtspflicht nicht erfüllt und damit dazu beiträgt, dass ein Ethikverstoss gemäss Art. 2 oder ein Missstand gemäss Art. 3 unentdeckt bleibt. Die fahrlässige Begehung dieser Tat kann sanktioniert werden.

Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht begeht namentlich, wer mutmassliche Ethikverstösse gemäss Art. 2 oder einen Missstand gemäss Art. 3 in seinem Kompetenzbereich feststellt oder davon Kenntnis erhält und eine Meldung an SSI unterlässt und keine zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung oder gegen die Wiederholung der Verletzungshandlung oder zum Schutz des Opfers vornimmt.

2.3 Unsportliches Verhalten

Unsportliches Verhalten im Allgemeinen

Als unsportliches Verhalten gemäss diesem Ethik-Statut gelten grobe Verletzungen von fundamentalen Grundwerten des Sports, soweit diese nicht bereits durch Spiel- und Wettkampfreglemente oder andere Bestimmungen dieses Ethik-Statuts erfasst werden. Dies umfasst insbesondere:

a. Missachtung des Fairplay-Gedankens und die Verwendung von unlauteren Vorteilen und Mitteln im Wettkampf; b. mangelnder Respekt und Achtung gegenüber sich selbst, den Gegnerinnen und Gegnern, den Spielregeln, den Entscheidungen der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, den Zuschauerinnen und Zuschauern sowie gegenüber Tieren.

Unsportliches Verhalten gegenüber der Umwelt

Als unsportliches Verhalten gegenüber der Umwelt gilt die Missachtung publizierter Gebote und Verbote zum Schutz der Umwelt oder geltender Umweltauflagen der Behörden im Zusammenhang mit einer sportlichen Aktivität.

Wettkampfmanipulation

Als unsportliches Verhalten im Sinne der Wettkampfmanipulation gilt, wer als Teilnehmerin oder als Teilnehmer eines Wettkampfes unabhängig von ihrer oder seiner Funktion in diesem Wettkampf mit Dritten Absprachen trifft, die auf eine unlautere Veränderung des Ergebnisses des Wettkampfes abzielen, um die Unvorhersehbarkeit des Wettkampfs ganz oder teilweise in der Absicht aufzuheben, um für sich oder für andere einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen. Als unsportliches Verhalten im Sinne der Wettkampfmanipulation gilt ebenfalls, wenn eine Person:

a. Sportwetten im Zusammenhang mit dem Wettkampf abschliesst, an dem die wettende Person selbst teilnimmt, oder durch Dritte für sich abschliessen lässt; b. Hinweise auf den Abschluss von Sportwetten für Wettkämpfe gibt, an denen sie in irgendeiner Funktion mitwirkt; c. Kenntnis von versuchten oder geplanten Wettkampfmanipulationen erhält und diese nicht meldet.

3 Missstand

Als Missstand gilt eine Kultur, sowie das Bestehen oder Fehlen von Strukturen und Prozessen innerhalb einer Sportorganisation, welche die Umsetzung dieses Ethik-Statuts behindern, Verstösse gegen dieses Ethik-Statut begünstigen oder deren Erkennung oder Verhinderung erschweren kann.

4 Mitwirkungspflichten

4.1 Übernahme und Durchsetzung des Ethik-Statuts

Swiss Olympic, seine Mitgliedsverbände und Partnerorganisationen verpflichten sich, dieses Ethik-Statut durch eine Anpassung ihrer Statuten in ihr Regelwerk zu übernehmen und dafür zu sorgen, dass ihre direkten und indirekten Mitglieder (z.B. Teil-, Regional- oder Kantonalverbände, Sektionen, Vereine) das Ethik-Statut ebenfalls übernehmen und gegenüber ihren Mitgliedern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Beauftragten durchsetzen. Die Mitgliedsverbände und Partnerorganisationen von Swiss Olympic verfügen über keine Reglemente und Vorschriften mit dem gleichen Regelungsgegenstand wie dieses Ethik- Statut. Sie sind jedoch frei, zusätzliche Verhaltensregeln für ihre direkten und indirekten Mitglieder zu erlassen. Bei Konflikten der zusätzlichen Verhaltensregeln mit dem Ethik-Statut gehen die Bestimmungen des Ethik-Statuts vor. Für die Durchsetzung der zusätzlichen Verhaltensregeln sind die Mitgliedsverbände und Partnerorganisationen von Swiss Olympic selbst verantwortlich. Swiss Olympic und seine Mitgliedsverbände und Partnerorganisationen publizieren die jeweils geltende Fassung dieses Ethik-Statuts auf ihren Webseiten, z.B. durch Aufschalten eines entsprechenden Links zur Website von SSI. Swiss Olympic und seine Mitgliedsverbände und Partnerorganisationen sorgen dafür, dass sich die in Artikel 1.1 genannten Organisationen und Personen diesem Ethik-Statut durch entsprechende Erklärungen unterstellen, soweit diese dem Ethik-Statut nicht bereits als direkte oder indirekte Mitglieder unterstehen. Die Sportorganisationen werden soweit möglich und sinnvoll nur mit Organisationen und Personen zusammenarbeiten, die sich diesem Ethik-Statut unterstellen oder sich zur Einhaltung von Werten bekennen, die mindestens denjenigen entsprechen, welche diesem Statut zugrunde liegen. Sportlerinnen und Sportler sowie deren Eltern sind gehalten, bei Vereinbarungen mit persönlichen Betreuerinnen und Betreuern, Trainerinnen und Trainern, Sportärztinnen und Sportärzten sowie Beraterinnen und Beratern aus anderen Fachgebieten, die diesem Ethik-Statut nicht bereits aufgrund ihrer direkten oder indirekten Mitgliedschaft oder einer Unterstellungserklärung unterstehen, darauf zu achten, dass sich diese Personen diesem Statut vertraglich oder durch eine entsprechende Erklärung unterstellen oder sich zur Einhaltung von Werten

verpflichten, die mindestens denjenigen entsprechen, welche diesem Ethik-Statut zugrunde liegen.

4.2 Information und Prävention

Die Sportorganisationen stellen durch geeignete Informations- und Präventionsmassnahmen sicher, dass die diesem Ethik-Statut unterstellten direkten und indirekten Mitglieder, sowie die Personen, die mit Aufgaben im Sport betraut sind, die ethischen Grundsätze und Werte, die diesem Ethik-Statut zugrunde liegen, kennen und befolgen. Dazu gehören insbesondere auch die Eltern und Erziehungsberechtigten von minderjährigen Sportlerinnen und Sportlern.

4.3 Mitwirkung bei der Untersuchung von Verstössen gegen das Ethik-Statut

Die diesem Ethik-Statut unterstellten Sportorganisationen und Personen sind zur Mitwirkung bei Untersuchungen von Ethikverstössen oder Missständen verpflichtet, sofern sie dazu von SSI oder dem Schweizer Sportgericht aufgefordert werden. Die Mitwirkungspflicht ist nicht auf mutmassliche Ethikverstösse innerhalb der eigenen Sportorganisation beschränkt. Der Umfang der Mitwirkungspflicht bemisst sich nach ihrer Funktion und Stellung innerhalb des organisierten Schweizer Sports. Vorbehalten bleiben die anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzes und des Persönlichkeitsrechts. Sofern SSI einen Ethikverstoss oder einen Missstand für wahrscheinlich hält, besteht eine Mitwirkungspflicht, die insbesondere die Herausgabe von persönlichen Informationen umfasst, welche die verdächtige Person auf persönlichen elektronischen Datenträgern (Mobilfunkgeräte, Tablets und/oder Computer, inklusive E-Mails und Social Media Accounts) gespeichert hat.

5 Verfahren bei vermuteten Verstössen gegen das Ethik-Statut

Das Verfahren zur Meldung, Untersuchung und Beurteilung von Ethikverstössen und der Umgang mit Missständen richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

5.1 Erstberatung

SSI kann zum Zweck einer Erstberatung kontaktiert werden. SSI hört die meldende Person an, informiert über Vorgehensmöglichkeiten und das Verfahren und kann eine vertiefte Beratung bei einer geeigneten Beratungsstelle empfehlen. Eine Erstberatung ist keine Voraussetzung für die Prüfung eines möglichen Ethikverstosses durch SSI.

5.2 Meldung

Jede Person kann einen vermuteten Verstoss gegen das Ethik-Statut bei SSI mit jeglichen Kommunikationsmitteln melden. Eine Meldung muss eine möglichst detaillierte Umschreibung des Sachverhalts enthalten. Für Personen mit besonderen Fürsorge- und Aufsichtspflichten besteht eine Meldepflicht gemäss Art. 2.1.5 und 2.2.3. Meldungen eines vermuteten Ethikverstosses, die bei einer Sportorganisation gemacht werden, sind von dieser an SSI weiterzuleiten. Die Sportorganisation leitet auch anonyme Meldungen weiter und sie wahrt die Vertraulichkeit von nicht anonymen Meldungen.

5.3 Voruntersuchung und Triage

SSI prüft im Rahmen ihrer Zuständigkeit, ob die Meldung den Verdacht einer Verletzung dieses Ethik-Statuts begründet. Stellt SSI fest, dass der gemeldete Sachverhalt in die ausschliessliche Zuständigkeit einer anderen Stelle oder Organisation fällt, so orientiert sie die meldende Person und weist sie auf die korrekte Zuständigkeit hin. Begründet die Meldung den Verdacht einer strafbaren oder standeswidrigen Handlung, so orientiert SSI die meldende Person. Im Übrigen ist in solchen Fällen nach Art. 5.8 und 5.9 vorzugehen.

5.4 Untersuchungsverfahren

Bejaht SSI ihre Zuständigkeit und den Verdacht der Verletzung dieses Ethik-Statuts, eröffnet sie ein Untersuchungsverfahren und untersucht den angezeigten Verstoss gegen das Ethik- Statut. SSI zeigt den weiteren Parteien, Swiss Olympic und dem betroffenen Mitgliedsverband bzw. der betroffenen Partnerorganisation von Swiss Olympic die Eröffnung der Untersuchung an. Die Information kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn dadurch der Gang des Untersuchungsverfahrens gefährdet würde. SSI kann weitere Sportorganisationen auf Anfrage oder von sich aus über die Eröffnung einer Untersuchung informieren, um das Risiko von weiteren Ethikverstössen zu reduzieren.

5.5 Einigungsversuch

Mit Zustimmung aller weiteren Parteien kann SSI auf Antrag einer Partei oder aus eigenem Antrieb jederzeit Schritte zur einvernehmlichen Lösung des Problems, welches Anlass zur Meldung gegeben hat, unternehmen. Die Zustimmung aller Parteien gilt als deren Verzicht auf

das Recht, die Unparteilichkeit von SSI wegen der Teilnahme seiner Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an den vereinbarten Schritten und der dabei gewonnenen Erkenntnisse in Frage zu stellen. Personen von SSI, welche an einem solchen Einigungsversuch mitwirken, dürfen in derselben Angelegenheit keine Untersuchungshandlungen gemäss Art. 5.3 und 5.4 vornehmen oder an Entscheidungen gemäss Art. 5.6 und 5.7 teilnehmen.

5.6 Vorläufige Massnahmen

SSI kann auf Antrag einer Partei hin oder von Amtes wegen alle vorläufigen Massnahmen für die Dauer des Untersuchungs- und Beurteilungsverfahrens treffen, die sie für notwendig und angemessen erachtet, einschliesslich der vorläufigen Suspendierung einer Person von ihren sportbezogenen Funktionen. SSI hört die betroffene Person vor Verhängung der vorläufigen Massnahme an. Bei besonderer Dringlichkeit kann SSI eine vorläufige Massnahme anordnen, bevor die betroffenen Parteien angehört wurden (sog. superprovisorische Massnahme). Spätestens mit einer solchen Anordnung hat SSI den anderen Parteien den Antrag zur Kenntnis zu bringen und ihnen ohne Verzug und gegebenenfalls unter Ansetzung einer Frist das rechtliche Gehör zu gewähren, bevor SSI über die Aufrechterhaltung oder die Aufhebung der vorläufigen Massnahme entscheidet. Gegen den Erlass einer vorläufigen Massnahme gemäss Abs. 1 oder 2 kann innert 10 Tagen Einsprache beim Schweizer Sportgericht erhoben werden. Gegen eine superprovisorische Massnahme, die gemäss Abs. 3 erlassen worden ist, kann Einsprache erhoben werden, sobald SSI die anderen Parteien angehört und eine neue Entscheidung erlassen hat. SSI kann die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenüber Dritten kommunizieren, sobald das Schweizer Sportgericht die Massnahme bestätigt hat oder die Einsprachefrist unbenützt abgelaufen ist und soweit die Kommunikation für den Schutz von Sportlerinnen und Sportlern oder von Sportorganisationen als notwendig erscheint.

5.7 Abschluss der Verfahren von Swiss Sport Integrity

SSI kann die Voruntersuchung und das Untersuchungsverfahrens wie folgt abschliessen:

Nichteintreten

SSI kann beschliessen, auf eine Meldung nicht einzutreten, sofern diese offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich ist. Sie orientiert die meldende Person über die Rückweisung ihrer Meldung bzw. das Nichteintreten und weist auf die Möglichkeit einer Erstberatung gemäss Art. 5.1 hin. Gegen einen Nichteintretensentscheid kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

Abschluss des Untersuchungsverfahrens

5.7.2.1 Verfahrensabschluss ohne Massnahmen

Stellt SSI im Rahmen ihrer Untersuchung keinen Verstoss gegen dieses Ethik-Statut fest, hält sie dies in der Abschlussverfügung fest und stellt das Verfahren ein.

Die Abschlussverfügung ist den weiteren Parteien, dem betroffenen Mitgliedsverband bzw. der betroffenen Partnerorganisation von Swiss Olympic und Swiss Olympic zuzustellen und kann von diesen innert 21 Tagen ab Zustellung der Abschlussverfügung beim Schweizer Sportgericht angefochten werden. Über die mit der Abschlussverfügung getroffene Entscheidung wird des Weiteren das BASPO informiert, das gegebenenfalls eigene Entscheidungen nach öffentlichem Recht treffen kann.

5.7.2.2 Verfahrensabschluss mit Massnahmen

Stellt SSI im Rahmen ihrer Untersuchung einen Verstoss gegen dieses Ethik-Statut fest und erachtet sie eine der folgenden Massnahmen als angemessen, a. Verwarnung; b. Suspendierung von Sportlerinnen und Sportlern von Training und Wettkampf bis zu einer Dauer von 3 Monaten; c. Anordnung eines zeitlich begrenzten Monitorings oder Coachings durch eine geeignete Fachperson oder -stelle auf eigene Kosten der angeschuldigten Person; d. Geldbussen bis zu CHF 5'000.00; e. Empfehlungen (z.B. zur Anpassung des Pflichtenhefts und/oder Beaufsichtigung der angeschuldigten Person) an die Sportorganisation, einschliesslich Vereinen; f. Auferlegung der Kosten der Untersuchung oder eines Teils davon; so kann sie eine solche Massnahme in der Abschlussverfügung anordnen. Die begründete Abschlussverfügung ist den weiteren Parteien, dem betroffenen Mitgliedsverband bzw. der betroffenen Partnerorganisation von Swiss Olympic und Swiss Olympic zuzustellen und kann von diesen innert 21 Tagen ab Zustellung beim Schweizer Sportgericht angefochten werden. Über die mit der Abschlussverfügung getroffene Entscheidung wird des Weiteren das BASPO informiert, das gegebenenfalls eigene Entscheidungen nach öffentlichem Recht treffen kann.

SSI kann ihre Entscheidungen gemäss Art. 5.7.2.2 entweder in vollem Umfang oder in Form einer Medienmitteilung veröffentlichen, sobald diese in Rechtskraft erwachsen sind und ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht. Sie nimmt dabei auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen Rücksicht.

Antrag zur Anordnung von Massnahmen an das Schweizer Sportgericht

In allen anderen Fällen legt SSI einen Untersuchungsbericht inklusive Anträge für Disziplinarmassnahmen dem Schweizer Sportgericht zur Beurteilung sowie Swiss Olympic und dem betroffenen Mitgliedsverband bzw. der betroffenen Partnerorganisation von Swiss Olympic und dem BASPO zur Information vor.

5.8 Verfahren bei Verdacht auf eine Straftat

SSI untersucht gemeldete Sachverhalte unter dem Ethik-Statut im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, unabhängig davon, ob der zu untersuchende Sachverhalt auch einen Straftatbestand erfüllen könnte. SSI ist nicht dazu verpflichtet, Strafanzeigen oder Strafanträge zu stellen. Stellt sich während der Untersuchung unter diesem Ethik-Statut der Verdacht auf ein Offizialdelikt wie z.B. schwere Körperverletzung oder Vergewaltigung und sexuelle Nötigung, so macht SSI die vom gemeldeten Vorfall geschädigte Person, sofern bekannt, sowie die meldende Person auf die Möglichkeit einer Strafanzeige aufmerksam. Stellt sich während der Untersuchung der Verdacht auf ein Antragsdelikt, so macht SSI die vom gemeldeten Vorfall geschädigte Person, sofern bekannt, auf die Möglichkeit eines Strafantrags aufmerksam. Eine meldende Person ist darauf aufmerksam zu machen, dass SSI im Fall einer strafrechtlichen Untersuchung des Vorfalls, der auch Gegenstand der Meldung bildet, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zur Auskunft verpflichtet werden kann. Erfüllt ein Verhalten, welches von SSI untersucht wird, auch Tatbestände, welche gleichzeitig von den Strafverfolgungsbehörden untersucht werden, so sucht SSI die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden, soweit dies gesetzlich zulässig und möglich ist. SSI kann in solchen Fällen die eigenen Untersuchungen einstweilen und bis zum Abschluss der Untersuchung der Strafverfolgungsbehörden bzw. der rechtskräftigen Beurteilung des entsprechenden Tatbestandes durch ein staatliches Gericht unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme unterbrechen.

5.9 Verfahren bei Verdacht auf eine Verletzung einer Standespflicht

SSI untersucht gemeldete Sachverhalte unter dem Ethik-Statut im Rahmen eines Disziplinarverfahrens, unabhängig davon, ob der zu untersuchende Sachverhalt auch eine Berufs- oder Standespflicht verletzen könnte. Stellt sich während der Untersuchung der Verdacht auf eine Verletzung einer Berufs- oder Standesplicht (z.B. eine Verletzung der ärztlichen Standesregeln), so kann SSI die vom gemeldeten Vorfall geschädigte Person, sofern bekannt, auf die Möglichkeit einer Anzeige an die Berufs- oder Standesorganisation aufmerksam machen.

6 Verfahrensgrundsätze

6.1 Schutz der meldenden Person, von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen

Zum Schutz der meldenden Personen sind anonyme Meldungen möglich. Dazu steht eine technische Plattform zur Verfügung. Anonymität bedeutet insbesondere, dass SSI, das Schweizer Sportgericht, die betroffenen Sportorganisationen und Swiss Olympic nicht über die Identität der meldenden Person informiert werden dürfen, ausser diese ist mit der Bekanntgabe ihrer Identität (allenfalls auch nur in begrenztem Umfang) einverstanden. SSI respektiert den Wunsch der Anonymität der meldenden Personen, der Zeuginnen und Zeugen und von Auskunftspersonen. Die Anonymität ist auch bei Anzeigen an staatliche Behörden oder andere Organisationen und Stellen gemäss Art. 5.3 sowie gegenüber Personen, denen ein Verstoss gegen dieses Ethik-Statut vorgeworfen wird, zum berechtigten Schutz und Wohl der meldenden Personen zu wahren. Anonymität soll nicht für böswillige Meldungen oder Aussagen missbraucht werden können. Besteht der dringende Verdacht einer missbräuchlichen Berufung auf Anonymität, so kann SSI das Verfahren einstellen oder anonyme Aussagen unberücksichtigt lassen. Letzteres gilt auch für das Schweizer Sportgericht. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Auskunftspflichten und die Pflicht von Mitarbeitenden von Behörden, Strafanzeige zu erstatten, wenn sie bei ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden Straftaten erlangen. SSI behandelt auch nicht-anonyme Meldungen und die Identität von Zeuginnen und Zeugen und Auskunftspersonen vertraulich. Informationen zu Meldungen und zur Identität von meldenden Personen wie auch Zeuginnen und Zeugen und Auskunftspersonen werden im Rahmen einer Untersuchung gemäss dem Grundsatz der Erforderlichkeit («Need-to-know- Prinzip») nur insoweit an Personen weitergegeben, als diese solche Informationen zur pflichtgemässen Ausübung ihrer Funktion und zum Wahrnehmen ihrer Verantwortlichkeiten benötigen. SSI prüft, inwiefern den berechtigten Interessen von Dritten gemäss Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung durch Schwärzen von sensiblen persönlichen Daten oder durch den Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen Rechnung getragen werden kann. SSI und/oder das Schweizer Sportgericht stellen sicher, dass anonym und nicht-anonym meldende Personen, sofern erforderlich und angemessen, Zugang zu Unterstützung und Betreuung haben. Personen, welche in gutem Glauben einen Ethikverstoss oder einen Missstand melden oder

in einem Verfahren von SSI oder des Schweizer Sportgerichts nach bestem Wissen Auskünfte erteilen, dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Eine Meldung gilt als in gutem Glauben erstattet, wenn die meldende Person vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass der angezeigte Ethikverstoss oder Missstand tatsächlich vorliegt.

6.2 Die Rechte der beschuldigten Person oder Sportorganisation

SSI und das Schweizer Sportgericht stellen sicher, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör der Personen und Sportorganisationen, die Gegenstand eines Verfahrens gemäss diesem Ethik- Statut sind, gewahrt wird. Das heisst, dass diese Personen und Sportorganisationen über die sie betreffenden Vorwürfe spätestens ab Eröffnung des Untersuchungsverfahrens umfassend orientiert werden und im Verfahren zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen können. Im Untersuchungsverfahren von SSI haben Personen und Sportorganisationen, welchen ein Verstoss gegen dieses Ethik-Statut vorgeworfen wird, spätestens nach der ersten Befragung gemäss Art. 5.4 Anspruch auf Akteneinsicht. Personen und Sportorganisationen, welchen ein Verstoss gegen dieses Ethik-Statut vorgeworfen wird, können sich in den Verfahren vor SSI und dem Schweizer Sportgericht durch eine Vertrauensperson und/oder einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin verbeiständen oder vertreten lassen. SSI und das Schweizer Sportgericht sind verpflichtet, die Interessen von Sportlerinnen und Sportlern und des Sportbetriebs vor Ethikverstössen und die Interessen einer beschuldigten Person vor ungerechtfertigten Anschuldigungen sorgfältig zu prüfen und abzuwägen, insbesondere wenn es darum geht, die Eröffnung einer Untersuchung oder die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenüber Dritten zu kommunizieren.

6.3 Beförderliches Verfahren

Sowohl SSI als auch das Schweizer Sportgericht sind verpflichtet, die Verfahren gemäss diesem Ethik-Statut in allen Phasen beförderlich durchzuführen. Fristen zur schriftlichen Beantwortung von Fragen sollen nur ausnahmsweise erstreckt werden. Weitere Massnahmen zur Verfahrensbeschleunigung in den Verfahrensreglementen von SSI und dem Schweizer Sportgericht bleiben vorbehalten.

6.4 Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte

Als Parteien des Untersuchungsverfahrens gelten SSI, die angeschuldigte Person oder Sportorganisation und das Opfer des angezeigten Ethikverstosses. Weitere Personen können als Auskunftspersonen oder Zeuginnen bzw. Zeugen in die Verfahren von SSI oder des Schweizer Sportgerichts einbezogen werden.

6.5 Schutz des Verfahrens

Folgende Verletzungen der Bestimmungen zum Schutz des Verfahrens gemäss diesem Ethik- Statut stellen Verletzungen dieses Ethik-Statuts dar und können gemäss Art. 7 sanktioniert werden, unabhängig davon, ob solche Verletzungen Gegenstand einer Meldung gemäss Art. 5.2 sind oder von SSI im Zusammenhang mit einer Untersuchung festgestellt werden: a. Verhinderung, Behinderung oder Beeinflussung eines Verfahrens von SSI oder dem Schweizer Sportgericht; b. Verweigerung der Mitwirkung in einem Verfahren von SSI oder dem Schweizer Sportgericht gemäss Art. 4.3; c. Unterlassung einer Meldung durch eine Person mit besonderer Fürsorge- und Aufsichtsfunktion gemäss Art. 5.2 i.V.m. Art. 2.1.5 oder 2.2.3; d. Wissentlich falsche, offensichtlich unbegründete oder missbräuchliche Meldungen zum Nachteil einer anderen Person gemäss Art. 5.7.1; e. Missachtung des Wunsches der meldenden Person nach Anonymität gemäss Art. 6.1 Abs. 1 ff.; f. Benachteiligung einer Person, die SSI in gutem Glauben einen Ethikverstoss oder einen Missstand gemeldet hat oder in einem Verfahren von SSI oder dem Schweizer Sportgericht nach bestem Wissen Auskünfte erteilt hat, gemäss Art. 6.1 Abs. 8; g. Verhinderung einer gutgläubigen Meldung gemäss Artikel 6.1 Abs. 9 durch Gewalt, Drohung oder Einschüchterung.

7 Konsequenzen bei Ethikverstössen

7.1 Disziplinarmassnahmen

Verstösse gegen dieses Statut können mit einer oder mehreren der folgenden Disziplinarmassnahmen sanktioniert werden: a. Verwarnung; b. Suspendierung von Sportlerinnen und Sportlern von Training und Wettkampf mit oder ohne zeitliche Beschränkung;

c. Vorübergehendes oder bei schwerwiegenden Verstössen dauerndes Verbot bestimmter Tätigkeiten im organisierten Sport (Sperren); d. Vorübergehende oder bei schwerwiegenden Verstössen dauernde Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (z.B. Vorstand); e. Vorübergehender oder bei schwerwiegenden Verstössen dauernder Ausschluss aus einer Sportorganisation;

f. Geldbussen bis zu CHF 50'000; g. Auferlegung der Kosten der Untersuchung oder eines Teils davon; h. Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen. Anstelle oder zusätzlich zu einer Disziplinarmassnahme kann das Schweizer Sportgericht ein zeitlich begrenztes Monitoring bzw. Coaching einer fehlbaren Person durch eine unabhängige Betreuungsperson bzw. -stelle anordnen. SSI kann die in Art. 5.7.2.2 genannten Massnahmen anordnen. Rechtskräftig auferlegte Geldbussen gemäss Abs. 1 lit. f sowie Art. 5.7.2.2 lit. d. werden von Swiss Olympic in Rechnung gestellt und durchgesetzt. Sie sind von Swiss Olympic nach Abzug der Inkassokosten zur Förderung eines fairen und sicheren Sports zu verwenden. Disziplinarmassnahmen können sowohl gegen Personen als auch gegen Sportorganisationen ausgesprochen werden.

7.2 Beweismassstab

Das Beweismass zur Feststellung eines Ethikverstoss ist der von SSI zu führende überzeugende Nachweis, der höher sein muss als die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschliesst. Das Beweismass für den von der angeschuldigten Person zu führenden entlastenden Gegenbeweis ist hingegen die leicht überwiegende Wahrscheinlichkeit.

7.3 Zumessung von Disziplinarmassnahmen

Bei der Zumessung der Disziplinarmassnahme sind alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, einschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder des Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grads des Verschuldens der Täterin oder des Täters, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre oder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses. Verschärfend ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter ihr oder sein besonderes Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis mit der von der Verletzung betroffenen Person z.B. als Betreuerin oder Betreuer ausgenützt oder dieses Statut wiederholt oder fortgesetzt verletzt hat oder der Ethikverstoss zu Lasten einer minderjährigen Person begangen worden ist. Strafmildernd ist insbesondere zu berücksichtigen, wenn die Täterin oder der Täter an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitwirkt, den Ethikverstoss zeitnah eingesteht oder Reue, insbesondere tätige Reue, zeigt.

7.4 Weitere Massnahmen

Swiss Olympic, das Bundesamt für Sport und die betroffenen Sportorganisationen können gegenüber der betroffenen Person oder der Einrichtung, welcher diese Person angehört, weitere Massnahmen anordnen, wie z.B. der Entzug einer Trainerlizenz, Entzug einer Swiss Olympic Card, Entzug eines Swiss Olympic Labels oder der Kürzung von finanziellen Leistungen.

8 Das Schweizer Sportgericht

8.1 Zuständigkeit

Das Schweizer Sportgericht ist als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ethikverstössen, die ihm von SSI im Sinne von Art. 5.7.3 vorgelegt werden, einschliesslich der Anordnung von angemessenen Massnahmen. Das Schweizer Sportgericht ist als Berufungsinstanz zuständig zur Beurteilung von Einsprachen und Anfechtungen gegen a. Anordnungen von provisorischen Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.6; b. Einstellungsverfügungen von SSI ohne Massnahmen gemäss Art. 5.7.2.1; c. Anordnungen von Massnahmen durch SSI gemäss Art. 5.7.2.2; d. die Anordnung von Massnahmen zur Behebung von Missständen durch Swiss Olympic im Sinne von Art. 9.4. Das Schweizer Sportgericht beurteilt alle weiteren Angelegenheiten, die ihr gemäss diesem Ethik-Statut zugewiesen werden. Dazu gehören auch die in den Übergangsbestimmungen von Art. 10.3.2 genannten Angelegenheiten.

8.2 Publikation der Entscheidungen des Schweizer Sportgerichts

Das Schweizer Sportgericht, Swiss Olympic oder SSI können die Entscheidungen des Schweizer Sportgerichts entweder in vollem Umfang oder in Form einer Medienmitteilung veröffentlichen, sobald diese in Rechtskraft erwachsen sind und ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht. Sie nehmen dabei auf die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen Rücksicht. Entscheidungen des Schweizer Sportgerichts sind grundsätzlich ohne Namensnennung zu veröffentlichen, ausser das Schweizer Sportgericht hat die Veröffentlichung des Schuldspruchs und der Konsequenzen im Sinne von Art. 7.1 Abs. 1 lit. h angeordnet.

9 Vorgehen bei vermuteten Missständen

9.1 Meldung oder Entdeckung von Missständen

Jede Person kann einen Missstand bei SSI mit jeglichen Kommunikationsmitteln melden. Eine Meldung muss eine möglichst detaillierte Umschreibung des Sachverhalts enthalten. Ein Missstand kann auch im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Beurteilungen von Ethikverstössen festgestellt werden.

9.2 Untersuchung von Missständen

Der Vorwurf eines Missstandes wird grundsätzlich von SSI untersucht, wobei je nach Sachverhalt auch eine Untersuchung durch Swiss Olympic vereinbart werden kann. Im Rahmen der Untersuchung ist dem Mitgliedsverband bzw. der Partnerorganisation von Swiss Olympic, in dessen Zuständigkeitsbereich der Missstand aufgetreten ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorwurf eines Missstandes zu gewähren, die im Untersuchungsbericht zu berücksichtigen ist. Die Untersuchung ist mit einem Untersuchungsbericht zuhanden von Swiss Olympic abzuschliessen. Betrifft der Missstand SSI, so orientiert diese den Stiftungsrat des Schweizer Sportgerichts. Dieser beauftragt eine unabhängige Fachperson mit der Untersuchung des Missstandes und der Erstattung eines Untersuchungsberichts.

9.3 Umsetzung

Swiss Olympic trifft mit dem betroffenen Mitgliedsverband bzw. der betroffenen Partnerorganisation von Swiss Olympic eine verbindliche Umsetzungsvereinbarung. Die Umsetzungsvereinbarung enthält die Massnahmen zur Behebung des Missstandes, die Berichtspflichten und die Konsequenzen bei einer fehlenden Umsetzung. Kommt innert angemessener Frist nach Vorliegen des Untersuchungsberichts keine Umsetzungsvereinbarung zustande, kann Swiss Olympic geeignete Massnahmen in einer Umsetzungsverfügung einseitig anordnen. Gegen diese Umsetzungsverfügung kann der betroffene Mitgliedsverband bzw. die betroffene Partnerorganisation von Swiss Olympic innert 21 Tagen Einsprache beim Schweizer Sportgericht erheben. Betrifft der Missstand Swiss Olympic selbst, so orientiert SSI den Stiftungsrat des Schweizer Sportgerichts. Dieser schlägt gegebenenfalls Massnahmen gegenüber Swiss Olympic vor und trifft mit Swiss Olympic eine Umsetzungsvereinbarung oder ordnet die geeigneten Massnahmen in einer Umsetzungsverfügung einseitig an, sofern innert angemessener Frist nach Vorliegen des Untersuchungsberichts keine Umsetzungsvereinbarung zustande kommt.

9.4 Massnahmen zur Behebung von Missständen

Massnahmen zur Behebung eines Missstandes können beispielsweise wie folgend lauten: a. Sensibilisierungs- und Weiterbildungsmassnahmen; b. Beizug einer beratenden Fachperson oder -stelle; c. Erarbeitung oder Anpassung von Regularien, Prozessen und Strukturen d. Erarbeitung oder Anpassung von Pflichtenheften von Angestellten oder Amtsträgerinnen und Amtsträgern; e. Einführung oder Anpassung von Berichterstattungspflichten; f. Einführung oder Anpassung von Kontrollmechanismen. Die Nichteinhaltung der Umsetzungsvereinbarung stellt einen Verstoss gegen dieses Statut dar. Die verantwortlichen Personen können gemäss diesem Statut sanktioniert werden. Vorbehalten bleiben weitere Massnahmen von Swiss Olympic.

10 Schluss- und Übergangsbestimmungen

10.1 Verfahrensreglemente

Die Organisation, Aufgaben und Befugnisse von SSI und des Schweizer Sportgerichts sowie deren Verfahren richten sich im Weiteren nach dem Verfahrensreglement für SSI und dem Verfahrensreglement des Schweizer Sportgerichts. Bei Abweichungen oder Widersprüchen gehen die Bestimmungen dieses Statuts vor.

10.2 Verjährung

Die Verfolgung von Verletzungen dieses Statuts verjährt nach zehn Jahren. Bei Missbrauchshandlungen gegen Minderjährige beginnt die Verjährungsfrist von zehn Jahren mit Vollendung des 18. Lebensjahres der betroffenen minderjährigen Person. Der Eingang einer Meldung bei SSI unterbricht die Verjährung. Die Verjährungsfrist steht still, wenn während der Verjährungsfrist ein Strafverfahren eingeleitet wird. SSI kann sich auch bei der Aufarbeitung von verjährten Verletzungen dieses Statuts beteiligen, wenn diese schwerwiegend sind und ein öffentliches Interesse an der Aufarbeitung besteht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe sucht SSI die Zusammenarbeit mit den Sportorganisationen, den politischen Behörden und externen Fachleuten. Eine Sanktion für verjährte Missbräuche ist ausgeschlossen, nicht aber Anträge für Massnahmen zur Behebung von Missständen.

10.3 Übergangsbestimmungen

Mutmassliche Ethikverstösse, die sich vor dem 1. Januar 2022 zugetragen haben

Tatbestände und Handlungen, die mutmasslich einen Tatbestand dieses Ethik-Statuts erfüllen, die sich aber vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben («frühere Ethikverstösse»), werden nach den folgenden Übergangsbestimmungen behandelt.

Untersuchungsverfahren

Untersuchungsverfahren wegen früheren Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 von Mitgliedsverbänden von Swiss Olympic eingeleitet worden sind und die am 1. Januar 2022 noch nicht abgeschlossen sind, sind von der damit befassten Instanz zu Ende zu führen und mit einem Schlussbericht abzuschliessen. Meldungen von früheren Ethikverstössen, die ab dem 1. Januar 2022 eingegangen sind bzw. eingehen, werden von SSI untersucht. Vorbehalten bleiben hängige Untersuchungsverfahren gemäss Abs. 1. Bei Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeit zur Untersuchung von Ethikverstössen konsultieren die Sportverbände SSI. SSI kann Verfahren nur dann in Anwendung von Art. 5.7.2.2 des Ethik-Statuts abschliessen, wenn sich der zugrundeliegende Sachverhalt ab dem 1. Januar 2025 ereignet hat.

Zuständigkeit zur rechtlichen Beurteilung

Zur rechtlichen Beurteilung von früheren Ethikverstössen aufgrund von abgeschlossenen Untersuchungen eines Mitgliedsverbandes oder einer Partnerorganisation von Swiss Olympic, bei denen am 1. Januar 2022 bereits ein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz des Mitgliedsverbandes oder der Partnerorganisationen von Swiss Olympic hängig ist, bleibt diese Instanz bis zum Erlass eines Endentscheides zuständig. Zur rechtlichen Beurteilung von früheren Ethikverstössen, bei denen am 1. Januar 2022 noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz des Mitgliedsverbandes oder der Partnerorganisationen von Swiss Olympic hängig gewesen ist, ist das Schweizer Sportgericht zuständig. Dieses wendet sein Verfahrensreglement an. Laufende Verfahren vor der Disziplinarkammer werden vom Schweizer Sportgericht übernommen und von diesem gemäss den geltenden Verfahrensregeln des Schweizer Sportgerichtes fortgesetzt. Sollte am 1. Juli 2024 entweder ein Verfahren im vereinfachten Verfahren geführt werden oder wurde in einem ordentlichen Verfahren bereits ein Spruchkörper bestellt, wird dieses nach den Regeln des geltenden Verfahrensreglements des Schweizer Sportgerichts zu Ende geführt. Entscheidungen in Fällen, die vor dem 1. Januar 2025 beim Schweizer Sportgericht anhängig gemacht worden sind, unterliegen der Berufung an das Internationale Sportschiedsgericht (CAS; gemäss Art. 5.8 des Ethik-Statuts vom 26. November 2022). Entscheidungen in ab dem

1. Januar 2025 beim Schweizer Sportgericht anhängig gemachten Fällen können beim CAS nicht angefochten werden. Das Schweizer Sportgericht beurteilt auch frühere Ethikverstösse, soweit die Parteien dem Ethik-Statut unterstellt sind oder eine entsprechende Schiedsvereinbarung unterzeichnet haben.

Anwendbares Recht

Bei der Beurteilung von früheren Ethikverstössen, wendet das Schweizer Sportgericht die Statuten und Reglemente des betreffenden Mitgliedsverbandes oder Partnerorganisation von Swiss Olympic in derjenigen Fassung an, die zum Zeitpunkt galt, in welchem sich der behauptete frühere Ethikverstoss ereignet hat. Das Verfahren richtet sich nach dem Verfahrensreglement des Schweizer Sportgerichts.

10.4 Aufhebung oder Anpassung bestehender Reglemente von Swiss Olympic

Die Codes of Conduct von Swiss Olympic wurden auf den 1. Januar 2022 aufgehoben. Dieses Ethik-Statut soll regelmässig überprüft und mit den gemachten Erfahrungen und neuen Erkenntnissen gegebenenfalls angepasst werden.

10.5 Bestimmungen der Mitgliedsverbände und Partnerorganisationen von Swiss Olympic im Bereich Ethik

Das vorliegende Ethik-Statut ersetzt ab 1. Januar 2022 reglementarische Bestimmungen der Mitgliedsverbände und Partnerorganisationen von Swiss Olympic im Bereich Ethik, sofern jene Bestimmungen Vorschriften zum Inhalt haben, die mit diesem Statut geregelt werden. Vorbehalten bleibt weiterhin die Anwendung reglementarischer Bestimmungen der Mitgliedsverbände und Partnerorganisationen auf Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben. Die Mitgliedsverbände und Partnerorganisationen können zusätzliche Verhaltensregeln im Sinne von Art. 4.1 erlassen oder beibehalten.

10.6 Interpretation

Bei Widersprüchen zwischen den sprachlichen Fassungen dieses Statuts geht die deutsche Fassung vor.

10.7 Redaktionelle Anpassungen

Anpassungen dieses Statuts können vom Exekutivrat von Swiss Olympic vorgenommen werden, um Druck-, Grammatik- oder Schreibfehler zu berichtigen oder um Klarstellungen vorzunehmen, vorausgesetzt, dass diese Anpassungen nicht in sachlichem Widerspruch zu Beschlüssen des Sportparlaments stehen.

11 Schlussbestimmungen

Das vorliegende Statut ist durch das Sportparlament von Swiss Olympic am 26. November 2021 erlassen worden und tritt per 1. Januar 2022 in Kraft. Es wurde seither wie folgt angepasst:

  • Redaktionelle Anpassungen durch den Exekutivrat am 21. September 2022 mit Inkrafttreten per 26. November 2022

  • Anpassungen durch das Sportparlament am 25. November 2022 mit Inkrafttreten per 26. November 2022.

  • Anpassungen durch das Sportparlament am 22. November 2024 mit Inkrafttreten per 1. Januar 2025.

Ittigen b. Bern, 22. November 2024 Swiss Olympic Association

Jürg Stahl Ruth Wipfli Steinegger Präsident Vizepräsidentin