FAQ
FAQ «Branchenstandard» Anforderungen und Empfehlungen an den Schweizer Sport Stand: Juli 2026 (kann laufend ergänzt werden)
Fragen zu einzelnen Themen:
- Wir haben im Vorstand 8 Personen, davon 3 Frauen. Statutarisch vorgesehen ist eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter. Erfüllen wir damit die Anforderungen hinsichtlich der Geschlechtervertretung? Organisationen, die der Mitgliederkategorie nationaler Sportverband (Key-Account und Basic-Account) oder Nationale Sport und Bewegungsförderer von Swiss Olympic angehören müssen statutarisch eine Quote von mind. 40% verankert haben. Dieser Wert darf nicht durch einen tieferen Wert oder approximative Beschreibungen (ausgewogen o.ä.) substituiert werden. Vereine und Organisationen, die nicht direkte Mitglieder von Swiss Olympic sind, verankern eine individuelle Geschlechterregelung. Sollte sich der effektive Anteil von Frauen/Männer künftig nicht über 40% bewegen, muss das Mitglied von Swiss Olympic gegenüber Swiss Olympic eine Begründung liefern und Massnahmen aufzeigen, wie die Quote von 40% angestrebt wird. In dieser Situation lohnt sich allenfalls die Überlegung, ob eine ungerade Anzahl Vorstandsmitglieder nicht nur hinsichtlich der arithmetischen Möglichkeit zur Erreichung der Quote besser geeignet ist, sondern die Entscheidungsfindung nicht generell einfacher wird.
- Mein Verband erreicht die 40% Quote nicht. An wen muss ich meine Begründung sowie die Dokumentation der eingeleiteten Massnahmen richten? In welcher Form und in welcher Frist? Im Zusammenhang mit den Anforderungen rund um die Geschlechterquote gilt «comply or explain». Kann ein Mitglied der Kategorie nationaler Sportverband (Key-Account, Basic-Account) oder Nationale Sport- und Bewegungsförderer diese Anforderungen noch nicht erfüllen, muss die Sportorganisation gegenüber Swiss Olympic unaufgefordert eine Begründung liefern und Massnahmen aufzeigen, wie die Quote von 40% angestrebt wird. Es bestehen keine Vorgaben zu Form und Umfang.
- Wie sollen Verbände, die keinen oder nur beschränkten Einfluss auf die Besetzung des obersten Leitungsorganes haben (Vorstandsmitglieder sind beispielsweise aufgrund ihrer Funktion/Position in den Sparten, Ligen oder Unterverbänden automatisch auch Vorstandsmitglied im obersten Gremium) die Anforderungen im Bereich der Geschlechtervertretung erfüllen? Personen, die ex-officio (von Amtes wegen) Einsitz im obersten Leitungsorgan haben, werden bei der Berechnung der Geschlechterquote nicht berücksichtigt. Grundsätzlich gilt jedoch auch für diese Konstellation die Vorgabe der Geschlechterquote. Der Verband hat also eine entsprechende Quote statutarisch zu verankern. Es ist wichtig, dass die Verbandsleitung vielfältig bestellt ist, und Verbände sind angehalten, die 40%-Quote über die gesamte Verbandsleitung (also inkl. ex-officio Mitgliedern) zu erreichen. Erfüllt ein Mitglied der Stufe Key-Account, Basic-Account oder Nationale Sport- und Bewegungsförderer von Swiss Olympic trotz entsprechenden Verankerungen die Geschlechterquote von mind. 40% nicht, muss dieses Swiss Olympic eine schriftliche Begründung mit Darstellung der ergriffenen Massnahmen zur Erreichung der Geschlechterquote einreichen.
- In welcher Form ist die Amtszeit zu regeln? Beginnt die maximale Amtszeit für aktuelle Mitglieder zwingend rückwirkend ab ihrem Wahljahr? Oder kann festgelegt werden, dass die maximale Amtszeit ab einem bestimmten Jahr beginnt (ab 2018 bspw.)? Oder wäre es möglich für aktuelle Mitglieder eine längere Amtszeit (16 oder 20 Jahre bspw.) festzulegen als für neue (12 oder 16 Jahre bspw.)?
Der Branchenstandard macht zum Thema Amtszeitbeschränkung lediglich die Vorgabe, dass eine Regelung getroffen werden muss und Wahlen spätestens alle 4 Jahre durchgeführt werden müssen. Eine sofortige Wirkung wird durch den Zusatz „laufende Amtsperioden können in jedem Fall ordentlich beendet werden“ nicht verlangt. Insofern ist es möglich: a) Selbst festlegen, ob eine Regelung rückwirkend Anwendung finden soll b) Ein indiv. Startdatum festlegen oder für Ehemalige längere Amtszeiten vorsehen Falsch wäre dagegen, wenn der Wortlaut der Regelung ein Inkrafttreten erst in später Zukunft vorsehen würde. Formulierungen, welche die Amtszeit nicht explizit begrenzen (die Anzahl Amtszeiten ist unbegrenzt, Wiederwahl ist unbegrenzt möglich, die Amtszeit ist nicht beschränkt), sowie aussergewöhnlich hohe maximale Amtszeiten, welche die Vorgabe ad absurdum führen, erfüllen die Vorgabe ebenfalls nicht.
- Mein Verein hat seine Statuten noch nicht angepasst. Werden jetzt die J+S-Beiträge gestrichen? Wer ist verantwortlich für die Kontrolle? Die Einhaltung vom Branchenstandard ist Voraussetzung für Bundesbeiträge. Das BASPO kontrolliert anhand von Stichproben, ob J+S-Organisationen den Branchenstandard erfüllen. Wenn die Bedingungen noch nicht umgesetzt sind, wird das BASPO eine Frist zur Nachbesserung setzen (z.B. bis zur nächsten Generalversammlung). Es werden keine Beiträge ohne Ankündigung gekürzt oder gestrichen.
- Bei den Anforderungen für «weitere Vereine / Sportorganisationen» steht: Die geprüfte Jahresrechnung muss publiziert werden. Was bedeutet «geprüft»? Geprüft bedeutet eine formelle Prüfung durch das jeweilige, gewählte Prüforgan, bspw. eine Revisionsstelle oder durch eine Laienrevision. Es ist deshalb sinnvoll, eine Revisionsstelle in den Statuten vorzuschreiben. Dort sollte festgehalten sein, wie und von wem die Revision der Rechnung erfolgen muss (Anzahl Revisoren, eine Drittstelle usw.). In der Regel wird die Revisionsstelle durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Person(en), die die Revision durchführen, müssen unabhängig sein – es dürfen keine „Gefälligkeits-Revisionen“ erfolgen. Sie dürfen Mitglieder des Vereins sein, aber auf keinen Fall Mitglieder des Vorstands.
- Weitere Vereine / Sportorganisationen: Sie müssen betreffend Gewaltprävention die Handlungsfelder Ethik konkretisieren. Was bedeutet das? Was müssen sie tun, damit diese Aufgabe als erfüllt betrachtet wird? Die Handlungsfelder sind im Wesentlichen ein Fragekatalog (Ethik-Check) von 42 Fragen und Massnahmenvorschläge. Eine Sportorganisation muss also diesen Fragekatalog durcharbeiten und daraus die für sie relevante(n) Massnahme(n) zur Gewaltprävention konkretisieren, also einplanen, umsetzen und kontrollieren. Dabei können selbstverständlich auch eigene Massnahmen umgesetzt werden, welche nicht im Ethik-Check enthalten sind.
Fragen zu Struktur, Grundprinzipien und Zielgruppen
- Unsere Sportarten sind in mehreren (Unter-)Verbänden strukturiert. Gelten für diese Unterverbände auch die Anforderungen für die Mitglieder von Swiss Olympic? In einigen nationalen Sportverbänden sind unterschiedliche Sportarten in eigenen Verbänden organisiert. Diese sind formell keine direkten Mitglieder von Swiss Olympic. Da es sich dabei jedoch in den allermeisten Fällen um die Endempfänger der Bundesbeiträgen handelt, sind Dachorganisationen angehalten, die Umsetzung des Branchenstandards auf dieser organisatorischen Ebene durchzusetzen. Für solche (Unter-)Verbände gelten gemäss Sportförderungsverordnung die Anforderungen für «Vereine und Sportorganisationen mit Bundesbeiträgen».
- Unsere Sportorganisation empfängt neben den Finanzhilfen des BASPO auch Subventionen von anderen Bundesämtern oder Geldgebern. Gelten für diese Gelder ebenfalls die Anforderungen des Branchenstandards?
Zwar hat die Sportförderungsverordnung an sich keine übergeordnete Gültigkeit über andere Verordnungen oder Reglemente des Bundes, allerdings ist bereits auf Stufe Gesetz (Art. 18 SpoFöG) vorgesehen, dass Finanzhilfen von den Anstrengungen bezüglich Fairness und Sicherheit im Sport abhängig sind. Diese Bestimmung wird von der SpoFöV konkretisiert und ist somit auch im Kontext mit weiteren Subventionen zu berücksichtigen.
- Wieso wurde der Branchenstandard entgegen der Ankündigung am Sportparlament 2023 nicht dem Sportparlament 2024 zur Abstimmung vorgelegt? Der heutige Branchenstandard unterscheidet sich von der ursprünglichen Arbeitsvision einer Branchenlösung: 2023 stand ein Katalog mit Massnahmen zu good-practice im Vordergrund, welcher über die gesetzlichen Anforderungen hinausgegangen wäre. Dieser wäre zwingend durch das Sportparlament zu beschliessen gewesen. Der heutige Branchenstandard geht jedoch nicht über bestehende Anforderungen hinaus und stellt lediglich eine Umsetzungshilfe mit konkreten Standards dar. Der Exekutivrat ist deshalb an seiner Sitzung vom 19.04.2024 zum Schluss gekommen, dass eine Abstimmung durch das Sportparlament nicht nötig ist. Der Branchenstandard wird komplettiert durch die Regelungen für individuelle Verhaltensweisen, welche im Ethik-Statut enthalten sind.
- Wieso gibt es Differenzen zwischen den seitens BASPO formulierten Anforderungen (in den Rahmenvereinbarungen mit den Verbänden) und den Anforderungen gemäss Branchenstandard? Der Branchenstandard fasst die Anforderungen an die Mitglieder von Swiss Olympic aus verschiedenen Reglementen zusammen. Mehrheitlich gründen die darin erwähnten Anforderungen auf der SpoFöV, teilweise aber auch auf dem Doping-Statut, den Statuten von Swiss Olympic oder der Leistungsvereinbarung zwischen den Mitgliedsorganisationen und Swiss Olympic. Insofern enthält der Branchenstandard gewisse Elemente, die über die SpoFöV hinausgehen.
- Wieso haben sehr kleine Vereine mit geringfügigen J+S-Beiträgen dieselben Anforderungen wie grosse Vereine mit Bundesbeiträgen? Swiss Olympic hat sich dafür eingesetzt, dass grosse, gut strukturierte Vereine höhere Anforderungen erfüllen müssen, dass aber ein Grossteil der kleineren Vereine primär Empfehlungen erhalten sollen. Dieser empfehlende Charakter war aber nicht mit den Anforderungen der SpoFöV vereinbar und das BASPO hat festgehalten, dass alle Vereine, welche Finanzhilfen des Bundes in beliebiger Höhe erhalten, die Anforderungen gemäss Sportförderungsverordnung zu erfüllen haben. Daraufhin hat Swiss Olympic zur Vereinfachung und Entlastung der Vereine keine Unterscheidung gross/klein, sondern gemäss Vorgaben der SpoFöV mit/ohne Bundesbeitrag vorgenommen.
Wichtig: Der Branchenstandard gilt für alle direkten und indirekten Mitglieder der nationalen Sportverbände. Sportvereine, welche Mitglied eines nationalen Sportverbandes sind und keine J+S-Mittel erhalten, sind dennoch an die Anforderungen des Branchenstandards gebunden. Für sie gelten jedoch lediglich die minimalen Anforderungen in der Kategorie «Weitere Vereine».