proj/2026/45/cons_1

Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Bern, 20. Mai 2026

Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) (AHV 2030)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Die vorliegende Anpassung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat das Ziel, die finanzielle Lage der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im Zeitraum 2030–2040 zu konsolidieren. Sie trägt den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen Rechnung und soll die Modernisierung der AHV fortführen, insbesondere in Bezug auf die Beitragserhebung. Sie soll ausserdem Massnahmen verstärken, um Beschäftigte so lange wie möglich im Erwerbsleben zu halten. Der Vorentwurf will deshalb einerseits vorzeitige Pensionierungen weniger attraktiv machen und andererseits Anreize für eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Referenzalters schaffen.

Ausgangslage

Die demografische Entwicklung, die namentlich durch eine längere Lebenserwartung und den bevorstehenden Rentenübergang der geburtenstarken Jahrgänge geprägt ist, stellt die Altersvorsorgesysteme generell vor Herausforderungen. Die auf dem Umlageverfahren beruhende AHV ist besonders davon betroffen, dass um das Jahr 2035 die Jahrgänge der 1970er-Jahre das Rentenalter erreichen werden. Dazu kommen die längere Lebenserwartung und der Rückgang der Geburtenrate. Vor diesem Hintergrund sind in den letzten zehn Jahren zwei umfassende Reformen in Kraft getreten: die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) sowie die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21). Die beiden Reformen hatten das Ziel, die Finanzlage in Erwartung einer weiteren Reform bis 2030 zu stabilisieren. Die anhand der neusten Bevölkerungsszenarien aktualisierten Finanzperspektiven für die AHV zeigen, dass die finanzielle Lage der AHV grundsätzlich über das Jahr 2030 hinaus stabilisiert ist. Somit dürfte die starke Zunahme der Zahl der Rentenbeziehenden bis 2035 an sich kein grösseres Finanzierungsproblem darstellen, zumal rechtzeitig die entsprechenden Massnahmen ergriffen wurden.

Aufgrund der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter» durch Volk und Stände am 3. März 2024 wird ab 2026 eine 13. Altersrente ausbezahlt. Mit der Einführung der 13. Altersrente wird die AHV nach neuen Berechnungen somit ab 2026 ein negatives Umlageergebnis aufweisen. Die jährlichen Kosten dieser Leistung werden auf vier bis fünf Milliarden Franken geschätzt, weshalb das Umlagedefizit in den Folgejahren rasch wachsen dürfte. Die finanzielle Stabilität der AHV ist deshalb nicht mehr gesichert – eine rasche und langfristige Finanzierungslösung ist notwendig. In seiner «Botschaft zur Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente» schlägt der Bundesrat somit eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte vor. Zum jetzigen Zeitpunkt wurde de Finanzierung dieser neuen Leistung vom Parlament noch nicht beschlossen.

Ziele

Die Reform AHV 2030 will in erster Linie die finanzielle Lage der AHV für den Zeitraum 2030 bis 2040 nachhaltig stabilisieren. Dabei berücksichtigt sie die verschiedenen Finanzierungsszenarien der 13. Altersrente, über die aktuell das Parlament berät, und

sieht gegebenenfalls angemessene Finanzierungsoptionen vor. Der Bundesrat schlägt ausserdem ergänzende Massnahmen in der 1. und 2. Säule vor, um das Arbeiten bis zum Erreichen des Referenzalters und darüber hinaus zu fördern.

Schliesslich will die Reform die AHV an die gesellschaftliche Entwicklung anpassen und weiter modernisieren, namentlich bei der Beitragserhebung und den Erziehungs- und Betreuungsgutschriften, sowie die Grundlagen für eine Flexibilisierung der Rentenmodelle im Hinblick auf eine künftige Individualisierung des Referenzalters schaffen.

1.3 Demografische Entwicklung und Auswirkungen auf die AHV

Die Demografie-Szenarien des Bundesamts für Statistik 2025 weisen gegenüber der Edition 2020 mehrere Anpassungen auf, die für die finanzielle Tragfähigkeit der AHV von unmittelbarer Bedeutung sind.5 Insgesamt ergibt sich aus den aktualisierten Annahmen eine günstigere Ausgangslage für den AHV-Fonds, als sie noch 2020 unterstellt wurde. Der nachfolgende Vergleich bezieht sich auf die Referenz-Szenarien des BFS, die sich primär auf die Fortschreibung historischer Trends stützen.

Zunächst eine grobe Übersicht: Hinsichtlich der Mortalität wird weiterhin von einer steigenden Lebenserwartung ausgegangen, jedoch mit einer geringeren Dynamik als noch 2020, insbesondere in den Altersgruppen ab 65 Jahren. Die erwartete Verlängerung der Rentenbezugsdauer pro Neurentnerin bzw. Neurentner fällt damit moderater aus, was dämpfend auf das langfristige Wachstum der AHV-Ausgaben wirkt. Auf der Einnahmenseite wird ein höherer und zugleich stabilerer positiver Wanderungssaldo unterstellt. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Altersstruktur der Nettozuwanderung, die sich überwiegend auf erwerbsaktive Jahrgänge konzentriert. Dies erhöht die erwartete Lohnsumme und stärkt damit die beitragspflichtige Basis der AHV, während zusätzliche Rentenansprüche erst langfristig entstehen. Die folgende Grafik fasst diese Anpassungen zusammen und beziffert sie.

5 Bundesamt für Statistik (BFS) (2025): Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz und der Kantone 2025–2055. Neuenburg: BFS. Statistik der Schweiz DOI: 10.71668/nmqr-jq77; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken

Grafik 1 Alterspyramide Schweiz

Die Abbildung vergleicht die beobachtete Alterspyramide im Jahr 20246 (ausgefüllte Balken) mit den projizierten Entwicklungen im Jahr 2040 gemäss den Demografie-Szenarien 2020 (violette Linien) und 2025 (orangene Linien). Dabei interessieren für die AHV insbesondere die Altersgruppen 20–64 (grün) und 65+ (rot). Die grüne Gruppe entspricht in etwa der Anzahl der potenziellen Beitragszahlenden, während die rote Gruppe die Menge der potenziellen AHV-Altersrentenbeziehenden annähert. Diese

6 Bundesamt für Statistik (BFS) (2025): Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) 2024. Neuenburg: Bundesamt für Statistik; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Bevölkerung > Stand und Entwicklung

Einteilung unterliegt auch der Definition des Altersquotienten, der dem Verhältnis der roten zur grünen Gruppe entspricht und regelmässig als grobe Abschätzung für die finanzielle Belastung der AHV zitiert wird.

Im Vergleich zwischen den BFS-Demografie-Szenarien 2025 (orange) und 2020 (violett) ist ersichtlich, dass insbesondere bei Männern in einkommensstarken Gruppen eine Zunahme erwartet wird, was primär durch die Migration bedingt ist. Der tiefere projizierte Anstieg der projizierten Lebenserwartung ab dem Alter 65 (ungefähr -0,8 Jahre für Männer und -0,5 Jahre für Frauen bis 2040), die die durchschnittliche Rentenbezugsdauer annähert, ist innerhalb der roten Gruppe klar erkennbar, wenn auch nur mit mässigen Auswirkungen. Deutlichere Anpassungen nach unten sind bei der blauen Gruppe der 0- bis 19-Jährigen zu sehen, die vor allem durch eine niedrigere Fertilität begründet sind (z. B. -7000 erwartete Geburten im Jahr 2025). Innerhalb des aktuellen Projektionshorizonts des BSV bis 2040 wirken sich diese Änderungen bei der blauen Gruppe allerdings kaum spürbar auf die AHV aus. Die Tabelle unterhalb der Grafik fasst nochmals die wesentlichen Zahlen bezüglich der AHV-Finanzen zusammen.

Die Zahl der potenziellen Beitragszahlenden 2040 wächst im Demografie-Szenario 2025 im Vergleich zu demjenigen aus 2020 um zirka 180 000 Personen an. Diese Anpassung verstärkt den Effekt der ebenfalls höher angesetzten Erwerbsquoten in Vollzeitäquivalenten (heisst: dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad pro Person) gemäss den aktualisierten BFS-Erwerbsszenarien, die parallel zu den Demografie-Szenarien erstellt werden.7 Insbesondere bei den Frauen findet hier ein Anstieg statt, und zusammengefasst resultiert ein Mehrwachstum der Inlands-Beschäftigung von zirka +0,2 Prozent im Jahresdurchschnitt zwischen 2025 und 2040 relativ zu den BFS-Szenarien von 2020. Ergänzend unterstellen die ebenfalls aktualisierten Grenzgänger-Szenarien des BFS einen Mehrzugang von jährlich ungefähr 2500 ausländischen Arbeitskräften, die die Beitragszahlungen zusätzlich stützen.8 In Kombination mit der sinkenden Zahl voraussichtlicher Rentenbeziehender um zirka 80 000 geht die finanzielle Basis der AHV also insgesamt gestärkt hervor.

Als Resultat ist festzuhalten, dass gemäss aktuellen Schätzungen des BSV (Umlage- Szenario «Referenz») und ohne Berücksichtigung der Einführung der 13. AHV-Altersrente ab 2026 die AHV bis 2040 im finanziellen Gleichgewicht verbleiben würde. «Gleichgewicht» ist dabei so zu verstehen, dass der Fondsstand jeweils mindestens 100 Prozent der jährlichen Gesamtausgaben entspricht. Ein wichtiger Grund für das finanzielle Gleichgewicht trotz des temporären demografischen Ungleichgewichts ist, dass das Wachstum der Beitragszahlungen pro Vollzeitstellenäquivalent (VZÄ) das Wachstum der durchschnittlichen Rentenauszahlung überwiegt.

7 Bundesamt für Statistik (BFS) (2025): Szenarien zur Entwicklung der Erwerbsbevölkerung 2025–2055. Neuenburg: Bundesamt für Statistik; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Arbeit und Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > Erwerbsbevölkerung, Erwerbsbeteiligung > Künftige Entwicklung der Erwerbsbevölkerung (Szenarien) 8 Bundesamt für Statistik (BFS) (2025): Szenarien zur Entwicklung der ausländischen Grenzgänger/innen 2025–2055. Neuenburg: Bundesamt für Statistik; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken

1.4 Wirtschaftliche Entwicklung

Die finanzielle Entwicklung der Altersvorsorge hängt nicht allein von der Veränderung der demografischen Strukturen ab. Die Entwicklung der Arbeitsproduktivität und des Arbeitsmarktes übt ebenso einen grossen Einfluss auf die finanzielle Entwicklung der AHV aus. Während die Demografie vor allem auf die Ausgaben der Altersvorsorge wirkt, werden die Einnahmen der AHV zur Hauptsache von der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmt.

Die erste Hälfte der 1990er-Jahre war in der Schweiz von einer schwachen wirtschaftlichen Entwicklung geprägt. In der ersten Hälfte des Jahrzehnts war, gemessen an der realen Veränderung des Bruttoinlandprodukts (BIP), sogar eine Schrumpfung der gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung festzustellen. Danach setzte eine Phase mit einem Wachstum von meist deutlich über einem Prozent pro Jahr ein. Insbesondere Entwicklungen in der Finanzwirtschaft und vor allem in der sogenannten «New Economy» trieben diese Wachstumsphase in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre an.

Nach dem Platzen der «Dotcom-Blase», was die Handelspreise auf dem Informatikmarkt massiv erhöhte, und den weltweiten Folgen der Anschläge vom 11. September 2001 verlor die Schweizer Wirtschaft an Schwung und verzeichnete in den Jahren 2002 und 2003 Wachstumsraten nahe bei null. Doch bereits die darauffolgenden Jahre waren erneut durch eine markante Steigerung des realen BIP gekennzeichnet. Das Wachstum fiel deutlich kräftiger aus als in den 1990er-Jahren: Es bewegte sich zwischen jährlich 2,6 und 4,1 Prozent (vgl. folgende Grafik zur Entwicklung des BIP). Gestützt wurden diese markanten Steigerungen insbesondere durch den Finanzsektor, aber auch die stark exportorientierte verarbeitende Industrie konnte in diesen Jahren vom weltweiten Aufschwung profitieren. Mit der Finanz- und Wirtschaftskrise Ende 2008 fiel dann auch das Wachstum – anfänglich insbesondere infolge der Turbulenzen im Finanzsektor – zurück. 2009 nahm die Wirtschaftsleistung im Vergleich zum Vorjahr real sogar um 1,9 Prozent ab.

Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise hat die Wirtschaft der meisten OECD-Länder in eine Rezession gestürzt. Dies ist vor allem auf die starke Beteiligung der Länder am internationalen Handel und auf das relativ grosse Gewicht der Finanzintermediation in der Wirtschaftstätigkeit zurückzuführen. Die Schweizer Wirtschaft erholte sich 2010, und das BIP wuchs um 3,3 Prozent. Zwischen 2011 und 2014 legte sie trotz des infolge der Finanzkrise von 2008 schwierigen internationalen Umfelds weiter zu. Das Wachstum war jedoch geringer und blieb bis 2013 unter 2 Prozent. 2014 wuchs das BIP um 2,5 Prozent. 2015 bis 2017 wiederum wuchs die Schweizer Wirtschaft nur moderat. Dies ist auf Rückschläge infolge der Aufhebung des Mindestkurses Euro/Franken sowie auf die schwierige Lage des Bankensektors zurückzuführen. Im Jahr 2018 wuchs das BIP mit 3,3 Prozent so stark wie seit vier Jahren nicht mehr. Die Covid-19-Pandemie beendete die Wachstumsphase abrupt und führte 2020 zu einem BIP-Rückgang von 2,3 Prozent in der Schweiz – vergleichbar mit der Rezession während der Finanzkrise 2008/2009. Die Schweizer Wirtschaft erholte sich allerdings rasch, was auf eine vorteilhafte Branchenstruktur, z. B. mit starker Pharmaindustrie und geringem Tourismus- Anteil, und das vergleichsweise geringe Ausmass der getroffenen gesundheitspoliti­

schen Massnahmen sowie den Einsatz von arbeitsmarktpolitischen Massnahmen zurückzuführen sein dürfte. Unmittelbar nach der Pandemie folgte mit der Energiekrise aufgrund des russischen Angriffskrieges 2022 eine weitere Herausforderung für die Schweizer Volkswirtschaft. Die Jahre 2023 und 2024 waren von einer verhaltenen Entwicklung der Weltwirtschaft und wachsenden geopolitischen Risiken geprägt, entsprechend fiel das Wachstum moderat aus. 2025 sorgten insbesondere die von den USA länderspezifisch verhängten Zölle für erhebliche Unsicherheiten in der internationalen Wirtschafts- und Handelspolitik (Sportevent-bereinigtes BIP-Wachstum: 1,4 Prozent). Gemäss den Konjunkturprognosen vom 18. März 2026 wird für 2026 ein unterdurchschnittliches Sportevent-bereinigtes BIP-Wachstum von 1,0 Prozent erwartet. Im Jahr 2027 dürfte sich das Wachstum der Schweizer Wirtschaft auf 1,7 Prozent beschleunigen.

Grafik 2 Reale Entwicklung des Bruttoinlandprodukts BIP, Sportevent-bereinigte Daten, 1990–2025

200 7,0%

175 6,0% 5,0%

Jährilche Verände­ 4,0% 125 3,0%

rung in % 100 2,0%

75 1,0% In d e

x (

0,0% -1,0% 25 -2,0% 0 -3,0% 1990 1995 2000 2005 2010 2015 2020 2025 Jährliche Veränderung in % (rechte Skala) BIP real indexiert (linke Skala) Quelle: SECO

Wirtschaft und Altersvorsorge

Die wirtschaftliche Entwicklung beeinflusst die Einnahmen der AHV primär durch die Beitragszahlungen aus Erwerbstätigkeit, die Mehrwertsteuereinnahmen sowie das Anlageergebnis des AHV-Fonds. Dabei beeinflussen wirtschaftliche Schwankungen in der Schweiz die Einnahmen der AHV in der Regel stärker und rascher als ihre Ausgaben. Dies erklärt sich vor allem dadurch, dass sich eine wachsende Wirtschaftsleistung erwartungsgemäss positiv auf die Entwicklung der Löhne und Beschäftigung, und damit die beitragspflichtige Lohnsumme, sowie die Mehrwertsteuereinnahmen auswirkt. Die AHV-Ausgaben hingegen, die durch die Altersrenten dominiert werden, reagieren vor allem aus zwei Gründen weniger stark. Einerseits werden neu ausgezahlte Altersrenten unter anderem aufgrund der während des gesamten Erwerbslebens erzielten Einkommen der Rentenberechtigten berechnet – die letzten Erwerbsjahre spielen damit nur eine untergeordnete Rolle. Andererseits werden die laufenden Renten mittels des

Mischindexes angepasst, der dem arithmetischen Mittel aus Preis- und Lohnindex entspricht. Wenn folglich die Preise und Löhne innerhalb der Schweiz steigen, werden die AHV-Renten ungefähr jeweils nur hälftig an die Inflation und Nominallohnentwicklung angepasst (mit leichter Übergewichtung der Lohnentwicklung). Je mehr die Schweizer Wirtschaft also wächst, desto stärker wird erwartungsgemäss das Budget der AHV entlastet. Rezessionen haben den gegenteiligen Effekt: Während die Einnahmen rasch sinken, ist bei den Ausgaben eine begleitende substanzielle Senkung eher unplausibel. Hier schlägt die politische Dimension zu Buche: Während die Mischindex-Anpassung prinzipiell eine Senkung der gesetzlichen Minimalrente zulässt, wäre sie nur schwer durchsetzbar – letztlich überlässt das Gesetz es dem Bundesrat, ob und inwiefern Minimalrentenanpassungen tatsächlich vollzogen werden.

1.5 Finanzperspektiven der AHV

Die AHV wird nach dem Umlageverfahren finanziert, bei dem die laufenden Einnahmen die Jahresausgaben decken müssen. Das Umlageergebnis ist die Differenz zwischen den Einnahmen (ohne Anlageergebnis) und den Ausgaben. Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schreibt in Artikel 107 Absatz 3 vor, dass der AHV-Ausgleichsfonds in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken darf. Die finanzielle Nachhaltigkeit der AHV lässt sich im Wesentlichen an zwei Parametern messen: am Umlageergebnis und am Stand des AHV-Ausgleichsfonds. Der erste widerspiegelt das strukturelle Gleichgewicht der Versicherung, und der zweite bildet die Fähigkeit ab, vorübergehende Konjunkturschwankungen oder punktuelle Ereignisse aufzufangen. Für eine gesunde Finanzlage müssen beide Parameter langfristig unter Kontrolle sein.

Im Verlauf der letzten Jahre trugen die STAF und die Reform AHV 21 zur Stärkung der finanziellen Situation der AHV bei. Mit der STAF wurden der AHV-Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte angehoben, das sogenannte Demografieprozent der MWST, das früher an den Bund ging, vollumfänglich an die AHV überwiesen und der Bundesbeitrag von 19,55 Prozent auf 20,2 Prozent der jährlichen AHV-Ausgaben erhöht. Mit der Reform AHV 21 wiederum wurden die Einnahmen durch eine Anhebung der MWST um 0,4 Prozentpunkte erhöht und die Ausgaben durch eine schrittweise Anhebung des Referenzalters der Frauen auf 65 Jahre reduziert. Diese Änderungen traten zusammen mit Ausgleichsmassnahmen, die bis Ende 2033 gelten, am 1. Januar 2025 in Kraft.

Bei der Erarbeitung der Reform AHV 21 hatten die verfügbaren Schätzungen gezeigt, dass sich die Finanzlage trotz dieser Massnahmen ab 2030 verschlechtern wird, insbesondere aufgrund des allmählichen Rentenübergangs der geburtenstarken Jahrgänge ab diesem Zeitpunkt. Gemäss den aktuellen Finanzperspektiven, die sich auf die neusten Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung des Bundesamts für Statistik stützen10, werden die kombinierten Effekte der STAF und der Reform AHV 21 die Situation hingegen länger als bisher angenommen stabilisieren. Der Rentenübergang der geburtenstarken Jahrgänge erreicht seinen Höhepunkt um das Jahr 2035. Danach dürfte sich die Zahl der Neurentenbeziehenden stabilisieren. Nach aktuellem Kenntnisstand scheint die demografische Herausforderung damit insgesamt unter Kontrolle und die Finanzierung der AHV gesichert zu sein. Durch die Annahme der eidgenössischen 9 SR 831.10 10 Bundesamt für Statistik (BFS) (2025): Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung der Schweiz und der Kantone 2025–2055. Neuenburg: BFS. Statistik der Schweiz. DOI: 10.71668/nmqr-jq77. Online: https://doi.org/10.71668/nmqr-jq77

Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)»11 durch Volk und Stände am 3. März 2024 ist diese Stabilität jedoch gefährdet. Die 13. Altersrente erfordert jährlich zusätzliche Mittel in der Höhe von mehreren Milliarden Franken. Nach aktuellen Schätzungen wird die erste Auszahlung im Dezember 2026 zu einem negativen Umlageergebnis ab diesem Jahr führen, das ohne zusätzliche Finanzierung rasch zunehmen wird.

Für die künftige Entwicklung ist die Frage der Finanzierung der 13. Altersrente somit entscheidend. Bisher hat das Parlament noch keinen definitiven Entscheid getroffen. Der Ständerat hat sich für eine unbefristete Finanzierung durch eine Kombination von MWST-Erhöhung und Erhöhung des Beitragssatzes ausgesprochen. Der Nationalrat hat seinerseits eine vorübergehende Finanzierung anhand einer MWST-Erhöhung um 0,7 Prozentpunkte beschlossen, die bis Ende 2030, d. h. bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Reform, befristet sein soll. Die Lösung des Ständerats würde die finanzielle Stabilität bis 2040 sicherstellen. Die Übergangslösung des Nationalrats würde den Deckungsgrad des AHV-Ausgleichsfonds vorerst über 100 Prozent der jährlichen Ausgaben halten, danach würde sich die finanzielle Situation der Versicherung jedoch erneut verschlechtern, wenn keine zusätzlichen Massnahmen ergriffen werden. Die Finanzperspektiven der AHV hängen folglich unmittelbar von der Nachhaltigkeit und vom Zeitplan der Finanzierung der 13. Altersrente ab. Ohne diese neue Leistung wäre die finanzielle Stabilität dank der rechtzeitig erfolgten Reformen bis 2040 gesichert gewesen.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) publiziert die Finanzperspektiven der AHV mit unterschiedlichen Szenarien, um die Unsicherheiten der langfristigen Entwicklung transparent darzustellen. Die Projektionen umfassen ein Referenzszenario sowie zwei Alternativszenarien («Hoch» und «Tief»). Das Referenzszenario beruht auf der Annahme, dass sich die in der Vergangenheit beobachteten Trends fortsetzen werden. Die Szenarien «Hoch» und «Tief» sind obere und untere Grenzwerte einer Bandbreite plausibler Entwicklungspfade und veranschaulichen die Unsicherheitsbandbreite, die mit diesen Projektionen einhergeht.

Gemäss dem Referenzszenario, das auf dem geltenden Recht basiert und die Betriebsrechnung 2024, die Daten 2024 sowie die volkswirtschaftlichen Eckwerte von Juni 2025 verwendet, würde das Umlageergebnis der AHV mit der Auszahlung der 13. Altersrente ab 2026 negativ ausfallen, mit einem geschätzten Defizit von 1,1 Milliarden Franken. Im Zeitraum 2030–2040 würde das Umlagedefizit durchschnittlich 3,4 Milliarden Franken pro Jahr betragen. Der Stand des AHV-Ausgleichsfonds würde 2030 auf etwa 90 Prozent der Jahresausgaben sinken und im Jahr 2032 unter 80 Prozent fallen. 2040 läge der Deckungsgrad gerade noch bei 35 Prozent der Jahresausgaben.

Diese Schätzungen basieren auf den im August 2025 publizierten Finanzperspektiven und sind naturgemäss jedoch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die Szenarien «Hoch» und «Tief» zeigen die Bandbreite dieser Unsicherheiten. Gemäss den Alternativszenarien würde das Umlagedefizit im Jahr 2026 im Durchschnitt zwischen 1,6 und 0,6 Milliarden Franken und im Zeitraum 2030–2040 zwischen 6,5 und 0,1 Milliarden Franken liegen, je nach Szenario «Tief» oder «Hoch». Die nächste Aktualisierung der Finanzperspektiven mit den Daten 2025 erfolgt im Sommer 2026.

11 Bundesbeschluss vom 17. März 2023 über die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)», BBl 2023

Die folgende Grafik veranschaulicht die mögliche Entwicklung des AHV-Umlageergebnisses nach geltendem Recht und auf Basis der im Sommer 2025 aktuellen Daten für die drei erwähnten Szenarien. Sie zeigt ausserdem zum Vergleich die Entwicklung des Umlageergebnisses ohne Einführung einer 13. Altersrente.

Grafik 3 Umlageergebnis gemäss geltendem Recht sowie mit Abrechnung und Daten 2024 und Eckwerten von Juni 2025 nach Referenzszenario, Szenario «Hoch» und Szenario «Tief»

Quelle: BSV (2025)

Ohne Finanzierung der 13. Altersrente verschlechtert sich der Stand des AHV-Ausgleichsfonds im Verlauf der Jahre kontinuierlich. Die folgende Grafik veranschaulicht die Entwicklung des Ausgleichsfonds je nach Szenario zur Finanzierung der 13. Altersrente. Sie zeigt zum Vergleich auch die Entwicklung ohne Einführung einer 13. Altersrente.

Grafik 4 Umlageergebnis (auf Basis der Abrechnung und Daten 2024 sowie Eckwerten von Juni 2025) nach Varianten zur Finanzierung der 13. Altersrente und ohne 13. Altersrente

Grafik 5 Stand des AHV-Ausgleichsfonds (auf Basis der Abrechnung und Daten 2024 sowie Eckwerten von Juni 2025) nach Varianten zur Finanzierung der 13. Altersrente und ohne 13. Altersrente

1.6 Trends beim Rentenübergang

Es wird oft angenommen, dass der vollständige Austritt aus dem Arbeitsmarkt mit dem Rentenbezug übereinstimmt. Dies ist gemäss der Studie von Braun-Dubler, Frei und Kaderli (2022)12 häufig nicht der Fall. Schaut man sich die AHV an, beenden nur 27 Prozent ihre Erwerbstätigkeit genau zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung. Die anderen arbeiten entweder weiter oder waren schon vorher nicht mehr erwerbstätig. Bei der BV-Rente ist der direkte Übergang von der Erwerbsarbeit in den Ruhestand mit 44 Prozent zwar etwas häufiger, aber immer noch nicht die Regel. Für die Mehrheit der Personen erfolgen der Rentenbezug und der Austritt aus dem Arbeitsmarkt zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten. Folglich werden deshalb zuerst die Erwerbstätigkeit um das Referenzalter und dann der Rentenvorbezug und Rentenaufschub genauer beleuchtet.

Erwerbstätigkeit rund ums Referenzalter

Mit 50 Jahren beträgt die Erwerbsquote der Männer 94 Prozent und bei den Frauen 88 Prozent in der Schweiz. Die Erwerbsquote sinkt bei beiden Geschlechtern bereits vor Erreichen des Referenzalters. Bei den 63-Jährigen beträgt sie nunmehr 68 Prozent bzw. 52 Prozent. Diese Dynamik verstärkt sich nach Erreichen des Referenzalters nochmals. So sind im Alter von 70 Jahren noch knapp 20 Prozent der Männer und 10 Prozent der Frauen erwerbstätig.

Grafik 6 Erwerbsquote nach Alter und Geschlecht

100% 90% 80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0%

Alter

Männer Frauen Quelle: BFS – SAKE

Beim durchschnittlichen Alter beim Austritt aus dem Arbeitsmarkt zeigen sich deutliche Unterschiede zwischen den Branchen: Während in der Land- und Forstwirtschaft am längsten gearbeitet wird (über 67 Jahre), erfolgt die Pensionierung im Versicherungs-

12 Braun-Dubler, Nils; Frei, Vera; Kaderli, Tabea; Roth, Florian (2022). Wer geht wann in Rente? Ausgestaltung und Determinanten des Rentenübergangs. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 5/22.1. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.

und Kreditgewerbe mit durchschnittlich unter 63 Jahren am frühesten. Das durchschnittliche Alter über alle Branchen liegt bei leicht über 65 Jahren.

Grafik 7 Durchschnittliches Alter beim Austritt aus dem Arbeitsmarkt (Erwerbspersonen)

dit- und Versicherungsgewerbe P Erziehung und Unterricht H Verkehr und Lagerei F Baugewerbe waltung, exterr. Körperschaften B-E... Q Gesundheits- u. Sozialwesen G Handel, Reparaturgewerbe Total I Gastgewerbe obilien, sonst. wirtschaftliche DL nformation und Kommunikation iberufliche, wiss. und techn. DL , Unterhalt., priv. HH, sonst. DL A Land- und Forstwirtschaft 60 61 62 63 64 65 66 67 68 Quelle: BFS – SAKE

Mehr als die Hälfte der Personen, die nach dem Referenzalter noch arbeiten, erwirtschaften gemäss Braun-Dubler, Frei und Kaderli (2022) ein Einkommen unter dem Freibetrag von 16 800 Franken. Es ist denkbar, dass der Freibetrag also eine Anreizwirkung entfaltet, es lässt sich jedoch nicht ausschliessen, dass diese Personen auch ohne Freibetrag erwerbstätig geblieben wären.

Vorbezug

Als frühzeitigen Rücktrittsgrund werden in der SAKE 2019 meist persönliche Gründe, gefolgt von betrieblichen (bei Männern) und gesundheitlichen (bei Frauen) angegeben. Wie in der untenstehenden Grafik ersichtlich, werden die BV-Renten deutlich häufiger vorbezogen als die AHV-Renten. In der Studie von Braun-Dubler, Frei und Kaderli (2022) beziehen drei Viertel der BV-Renten-Vorbeziehenden noch keine AHV-Rente.

Grafik 8 Anteil neuer Altersleistungen, die vor dem gesetzlichen Rentenalter ausgezahlt werden, 2023

80% 70% 60% 50% 40% 30% 20% 10% 0% AHV BV Rente BV Kapital Kapital 3a Männer Frauen Quelle: BFS – Neurentenstatistik

Vorbeziehende der AHV- und BV-Rente unterscheiden sich nicht nur in der Häufigkeit des Vorbezugs, sondern ebenfalls in ihren finanziellen Mitteln. Während der AHV-Vorbezug oft aus einer finanziellen Notwendigkeit gewählt wird, wird der BV-Vorbezug eher von finanziell gut gestellten Personen gewählt. Ausserdem sind BV-Rentenbeziehende fast immer (92 %) im Jahr vor dem Vorbezug erwerbstätig, während ein Drittel der AHV-Renten-Vorbeziehenden im Vorjahr nicht erwerbstätig war. AHV-Vorbeziehende waren in den Jahren vor dem Rentenvorbezug häufiger arbeitslos und haben häufiger Sozialhilfe bezogen.

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass vorteilhafte Vorbezugssätze zu mehr AHV- Vorbezügen führen können. Im Rahmen der 10. AHV-Revision haben Frauen mit vorteilhaften Vorbezugssätzen ihre Rente mehr als doppelt so häufig vorbezogen wie Frauen von den darauffolgenden Jahrgängen.13 Lalive, Magesan und Staubli (2023)14 finden in ihrer Studie zur 10. AHVRevision, dass die geänderten Vorbezugssätze zwar den AHV-Rentenbezug beeinflusst haben, nicht aber die Erwerbstätigkeit.

Aufschub

In der SAKE 2019 gibt die Mehrheit der Personen (58 %), die nach Erreichen des Referenzalters weiterhin erwerbstätig ist, als Grund an, dass sie gerne arbeitet.

Laut der Studie von Braun-Dubler, Frei und Kaderli (2022) gibt es zwei Gruppen, die besonders häufig ihre Rente aufschieben: jene mit umfangreichen finanziellen Mitteln und jene mit sehr geringen finanziellen Mitteln sowie mit grossen Versicherungs- oder

13 BSV - AHV-Statistik 2024 14 Rafael Lalive, Arvind Magesan, and with Stefan Staubli (2023). How Social Security Reform Affects Retirement and Pension Claiming, American Economic Journal: Economic Policy, Vol 15, No 3.

Beitragslücken. Es scheint plausibel, dass letztere ihre Rente aufschieben, um ihre Rente zu verbessern.

Rentenkombination

Nicht alle Personen beziehen Leistungen aus allen drei Säulen. In den fünf Jahren nach dem Referenzalter beziehen 13 Prozent der Männer und 26 Prozent der Frauen nur eine Rente aus der AHV. Die Mehrheit, 83 Prozent der Männer und 69 Prozent der Frauen, bezieht jedoch zusätzlich zur Leistung aus der AHV mindestens auch eine aus der beruflichen Vorsorge.

1.7 Geprüfte aber nicht berücksichtigte Reformvorschläge

Damit diese Reform ihre Ziele erreicht, wollte der Bundesrat die in Betracht kommenden Massnahmen sehr umfassend prüfen, insbesondere die allgemeine Erhöhung des Referenzalters oder alternative Rentenmodelle. Dadurch konnte er schliesslich nur jene beibehalten, die den aktuellen Bedürfnissen der AHV und der Versicherten am besten entsprechen und ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis aufweisen.

Neue Finanzierungsansätze

Im Rahmen der Ausarbeitung der vorliegenden Reform hat der Bundesrat neben den aktuell vorgesehenen Instrumenten verschiedene andere Ansätze für eine zusätzliche Finanzierung der AHV eingehend geprüft. Zur Diskussion standen alternative oder ergänzende Finanzierungsquellen, die die finanzielle Basis der Versicherung mittel- bis langfristig stärken könnten. So prüfte der Bundesrat insbesondere, ob eine Ausweitung der Grundstückgewinnsteuer auf Bundesebene oder eine Ausweitung der Finanztransaktionssteuern infrage käme. Auch die Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene sowie eine Tarifanpassung bei der direkten Bundessteuer wurden geprüft. Theoretisch beinhalten einige dieser Optionen ein nicht zu vernachlässigendes Einnahmepotenzial, allerdings wäre ihre Umsetzung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Mehrere der geprüften Ansätze würden grundlegende strukturelle Änderungen des Finanzierungsmodells in der AHV oder eine Zusatzbelastung für gewisse Teile der Bevölkerung mit sich bringen. Einige der geprüften Optionen weisen ausserdem eine hohe Volatilität bei den Einnahmen oder eine starke Konjunkturabhängigkeit auf, was dem Ziel einer stabilen und vorhersehbaren AHV-Finanzierung widerspräche. Weitere Ansätze würden umfangreiche Verfassungs- oder Gesetzesänderungen bedingen, was mit dem Zeitplan der vorliegenden Reform nicht vereinbar wäre und deren Umsetzung verzögern würde. Der Bundesrat kam zum Schluss, dass solche Massnahmen sowohl auf institutioneller Ebene als auch in Bezug auf die Planungssicherheit hohe Risiken mit sich bringen würden. Er verzichtete deshalb darauf, diese neuen Finanzierungsansätze in dieser Reformvorlage aufzugreifen. Seine Entscheidung basiert auf einer Gesamtbeurteilung der politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Auswirkungen der erwogenen Massnahmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er weitere Überlegungen zur Entwicklung der AHV-Finanzierung grundsätzlich ablehnt. Die aktuelle Reform konzentriert sich auf bewährte, eindeutig identifizierbare Finanzierungsinstrumente, die mit den Grundprinzipien der AHV vereinbar sind, insbesondere der intergenerationellen Solidarität, der Einfachheit des Systems und der Stabilität der

Einnahmen. Mit diesem Ansatz will der Bundesrat die Glaubwürdigkeit der Reform wahren und eine Umsetzung innerhalb einer Frist gewährleisten, die den finanziellen Herausforderungen der AHV gerecht wird.

Erhöhung des Referenzalters

Der Bundesrat hat sich im Rahmen dieser Reform eingehend mit der Möglichkeit einer allgemeinen Erhöhung des Referenzalters befasst. Rein finanziell und demografisch betrachtet, würde eine Erhöhung des Referenzalters auf über 65 Jahre zu einer Reduktion der AHV-Ausgaben beitragen und durch die Verlängerung des Erwerbslebens Zusatzeinnahmen generieren. Mittel- und langfristig würde diese strukturelle Massnahme die Finanzlage somit stabilisieren.

Allerdings ist eine solche Massnahme nicht allein aus finanzieller Sicht zu beurteilen. Die eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)»15, die eine schrittweise Erhöhung des Referenzalters in Abhängigkeit der Lebenserwartung vorsah, wurde am 3. März 2024 von 74,7 Prozent der Stimmenden und allen Kantonen abgelehnt. Gemäss der VOX-Analyse wurde die Initiative vor allem wegen der Erhöhung des Referenzalters auf über 65 Jahre abgelehnt. Das Abstimmungsergebnis zeigt klar, dass eine allgemeine Erhöhung des Referenzalters heute nicht mehrheitsfähig ist. Dem ist in dieser Reformvorlage Rechnung zu tragen. Eine allgemeine Erhöhung des Referenzalters hätte ausserdem besonders für Frauen spürbare Auswirkungen. Sie sind bereits heute von der Angleichung des Referenzalters an jenes der Männer bis 2028 betroffen, bis Ende 2033 wird diese von Ausgleichsmassnahmen begleitet. Eine weitere Erhöhung noch vor Ablauf der Übergangsperiode würde als weitere Zusatzbelastung empfunden und die Akzeptanz der Reform in der Gesellschaft gefährden. Eine allgemeine Erhöhung des Referenzalters würde ausserdem umfangreiche Begleitmassnahmen erfordern, insbesondere zur Entwicklung von flexibleren Rentenmodellen oder von Mechanismen, die der Schwere gewisser Berufstätigkeiten Rechnung tragen. Im Übrigen verfügt die AHV noch nicht über die notwendigen Daten und Instrumente, um solche Modelle gezielt und gerecht umzusetzen. Deshalb sollen im Rahmen der vorliegenden Reform prioritär die gesetzlichen und technischen Grundlagen geschaffen werden, um differenzierte und sozialverträgliche Rentenmodelle zu entwickeln. Mit diesem schrittweisen Vorgehen sollen der kürzlich zum Ausdruck gebrachte Volkswille gewahrt, die Legitimation künftiger Reformen gestärkt und eine solide Basis für eine flexiblere und gezieltere Weiterentwicklung des Referenzalters auf mittlere und lange Sicht geschaffen werden.

Aus Sicht des Bundesrates ist es notwendig, bereits heute die Diskussion für spätere Anpassungen des Referenzalters anzustossen. Angesichts der demoqraphischen Entwicklung – insbesondere der steigenden Lebenserwartung, des Geburtenrückgangs sowie der Pensionierung der Babyboomer-Generation – dürfte eine solche strukturelle Massnahme mittel- bis längerfristig erforderlich sein, um die Finanzierung der AHV nachhaltig zu sichern.

Der Bundesrat wird deshalb zu gegebener Zeit qeeignete strukturelle Optionen vorlegen, namentlich auch eine differenzierte Weiterentwicklung des Referenzalters, sobald

15 Bundesbeschluss vom 16. Juni 2023 über die Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)»: BBl 2023 1520

belastbare Grundlagen und Projektionen vorliegen. Ohne zusätzliche strukturelle Massnahmen wird die langfristige Finanzierung der AHV zunehmend schwieriger.

Ausbildung fördern

Als Ergänzung zu den Massnahmen zur möglichst langen Beibehaltung der Erwerbstätigkeit zog der Bundesrat spezifische Massnahmen im Rahmen der AHV in Erwägung, um die Berufsbildung zu fördern. Zu diesem Zweck prüfte er die Möglichkeit eines Rentenvorbezugs für Berufsbildungszwecke. Diese Rente würde während einer Ausbildung ausbezahlt. Eine solche Leistung würde es zum Beispiel erlauben, den Beschäftigungsgrad vorübergehend zu reduzieren, um neben der Erwerbstätigkeit eine Ausbildung zu absolvieren. Personen, die so ihre Qualifikationen verbessern, könnten länger erwerbstätig bleiben oder eine besser bezahlte Stelle finden. Der Bundesrat kam indessen zum Schluss, dass eine solche Möglichkeit zu verwerfen sei. Einerseits könnte diese Massnahme nicht im Rahmen des verfassungsmässigen Auftrags der AHV gemäss Artikel 111 und 112 der Bundesverfassung (BV)16 eingeführt werden. Der Hauptauftrag der AHV besteht darin, die Risiken im Alter und bei Tod abzusichern und nicht darin, Massnahmen der Berufsbildungsförderung durchzuführen. Eine zusätzliche Leistung in diesem Bereich wäre mit ihren grundlegenden Aufgaben nicht vereinbar. Andererseits würde eine solche Massnahme finanzielle Risiken für die AHV mit sich bringen. Die erhofften Effekte – Verbleib in der Arbeitswelt oder höheres Erwerbseinkommen – könnten nicht garantiert werden und würden stark von externen Faktoren wie der Wirtschaftslage oder der individuellen Situation der Versicherten abhängen. Bleiben die Effekte aus, würde die Massnahme Zusatzkosten ohne nachhaltige Gegenleistung auf der Einnahmenseite verursachen, was im Widerspruch zum Ziel der finanziellen Stabilität der Versicherung stünde. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass für die Berufsbildungsförderung andere politische Instrumente besser geeignet sind und dass sich die AHV weiterhin auf ihre wesentlichen verfassungsmässigen Aufgaben konzentrieren muss. Damit wird die Kohärenz der Altersvorsorge gewahrt und eine Ausweitung der AHV über ihren rechtmässigen Aufgabenbereich hinaus vermieden.

Anpassung der Rentenformel

Der Bundesrat hat eine Verbesserung der Rentenformel zugunsten von Personen mit geringen Einkommen geprüft. Die Rentenformel ist die gemeinsame Basis in der AHV und der Invalidenversicherung (IV) und dient zur Berechnung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten. Die AHV und die IV sollen zusammen mit den Ergänzungsleistungen (EL) den Existenzbedarf im Alter, im Todesfall oder bei Invalidität decken. Die AHV- und IV-Renten reichen für sich allein allerdings oft nicht zur Deckung der Lebenshaltungskosten. Mit einer Anpassung der Rentenformel zugunsten der Versicherten mit sehr tiefen oder tiefen Einkommen könnten die Renten gezielt verbessert werden. Mit einer Änderung der Berechnungsgrundlage für sämtliche Renten wäre eine Erhöhung der Leistungen der betroffenen Personen möglich gewesen. Eine solche Massnahme hätte jedoch erhebliche finanzielle Auswirkungen. Da die Rentenformel strukturell konzipiert ist, würde eine gezielte Verbesserung zugunsten der tiefen Einkommen zu einer dauerhaften Erhöhung der Ausgaben sowohl in der AHV als auch in der IV führen. Angesichts der bereits angespannten Finanzperspektiven der AHV und der besonders fragilen Finanzlage der IV wäre ein solcher Zusatzaufwand nicht mit dem Ziel der finanziellen Stabilisierung vereinbar, das mit dieser Vorlage angestrebt

16 SR 101

wird. Ausserdem würde eine Änderung der Rentenformel das bestehende Gleichgewicht zwischen Renten und EL gefährden. EL sind bedarfsabhängige Sozialleistungen, die spezifisch die Deckung des Existenzbedarfs sicherstellen, wenn die AHV- und IV- Renten nicht ausreichen. Eine allgemeine Verbesserung der Rentenformel könnte die Komplementarität der einzelnen Säulen des Systems schwächen und zu Überschneidungen führen. Vor diesem Hintergrund kam der Bundesrat zum Schluss, dass eine Verbesserung der Rentenformel zugunsten der tiefen Einkommen nicht in diese Reform aufgenommen werden kann.

Anpassung der Renten an die Teuerung

Der Bundesrat hat eine Anpassung der Renten an die Preisentwicklung beziehungsweise die Einführung eines Handlungsspielraums, um das Verhältnis zwischen den beiden massgebenden Indizes bei Bedarf anzupassen, geprüft. Gemäss Artikel 33ter AHVG passt der Bundesrat die ordentlichen Renten der AHV in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. Absatz 4 dieser Bestimmung sieht zudem vor, dass der Bundesrat die ordentlichen Renten früher anpasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) innerhalb eines Jahres um mehr als vier Prozent angestiegen ist. Es wurde in Betracht gezogen, diesen Schwellenwert zu senken, wie die Mitte-Fraktion in ihrer Motion 22.3792 «Kaufkraft schützen! Sofortiger Teuerungsausgleich bei den AHV-Renten» forderte. Eine solche Anpassung soll die Kaufkraft von Rentenbeziehenden bei einem deutlichen Teuerungsanstieg schützen. Das Prinzip der ordentlichen Anpassung der Renten auf der Grundlage des Mischindexes würde nicht infrage gestellt. Es schützt vor Teuerungsanstiegen und ermöglicht es den Rentenbeziehenden, in gewissem Masse von der allgemeinen Entwicklung der Löhne von Erwerbstätigen zu profitieren, was für ein Gleichgewicht zwischen Kaufkraftstabilität und intergenerationeller Solidarität sorgt. Seit Beginn des Jahrhunderts lag die jährliche Preisentwicklung nur gerade zwei Mal, in den Jahren 2022 und 2023, über der Schwelle von zwei Prozent. Eine Senkung des Wertes, bei dessen Überschreitung eine vorzeitige Anpassung erfolgt, hätte indessen im Jahr 2023 nicht den in der Motion geforderten Effekt gehabt, da die Renten bereits im ordentlichen Verfahren erhöht wurden. Im Jahr 2024 hingegen hätte eine entsprechende Änderung zu einer zusätzlichen Anpassung aufgrund eines erwarteten Anstiegs des LIK um mehr als zwei Prozent und anschliessend zu Anpassungen alle zwei Jahre geführt, solange der jährliche Preisanstieg diese Schwelle nicht übersteigt.

Tabelle 1 Simulation der Mindestrente bei einer Anpassung, sobald der Landesindex der Konsumentenpreise um mehr als zwei Prozent ansteigt

Betreffen­ Geschätzte Geschätzte Mindest­ Mindest­ Differenz, in des Jahr* jährliche jährliche rente ge­ rente ge­ CHF Preisent­ Lohnent­ mäss Mo­ mäss gelwicklung wicklung tion, in CHF tendem Recht, in CHF 2022 3,00 2,00 2023 2,20 2,20 1225 1225 0 2024 1,20 1,90 1245 1225 20 2025 0,10 1,10 1245 1260 -15 2026 1265 1260 5 * Hinweis: Die Indizes in den beiden nebenstehenden Spalten sind jeweils im Januar bzw. im April des Folgejahres bekannt. Gemäss heutiger Praxis basiert die Rentenerhöhung für das betreffende Jahr auf einer Indexschätzung anhand der Konjunkturprognosen der Expertengruppe des Bundes.

Die Simulation über mehrere Jahre zeigt, dass die beobachteten Abweichungen in erster Linie auf die zeitliche Verschiebung zwischen den Anpassungsjahren der beiden Mechanismen zurückzuführen sind. Je nachdem, ob eine Anpassung im ordentlichen Verfahren oder bei Überschreitung des Schwellenwerts von zwei Prozent beim Landesindex der Konsumentenpreise erfolgt, kann es zu einer jährlichen Differenz kommen. Mittelfristig dürften sich die ‒ über mehrere Jahre ‒ kumulierten Beträge zwischen den beiden Systemen angleichen. Der Mechanismus der Rentenanpassung gemäss dem Mischindex, bei dem sowohl die Preis- als auch die Lohnentwicklung berücksichtigt wird, hat sich als zweckmässig und effizient erwiesen. Er bietet einen angemessenen Schutz der Kaufkraft der Rentenbeziehenden und ermöglicht eine teilweise Beteiligung an der allgemeinen Lohnentwicklung bei den Erwerbstätigen. Der Bundesrat ist deshalb der Meinung, dass diese Regelung nicht anzupassen sei.

Präzisierung der Beitragspflicht auf erheblichen Trinkgeldern

Der Bundesrat hat im Rahmen der Leitlinien zur Reform AHV 2030 beschlossen, die Beitragspflicht auf Trinkgeldern auf Verordnungsstufe zu präzisieren, um die Rechtssicherheit zu stärken. In der Zwischenzeit hat der Ständerat die Motion 25.4578 Rieder angenommen, welche eine Beitragsbefreiung der Trinkgelder zum Gegenstand hat. Dieser Entscheid lässt sich nicht mit dem Beschluss des Bundesrates vereinbaren. Deshalb muss der Ausgang des parlamentarischen Verfahrens zur Motion Rieder abgewartet werden, bevor über das weitere Vorgehen entschieden werden kann.

1.8 Bezug zu anderen Revisionsprojekten in der AHV

Die Reform AHV 2030 knüpft an mehrere parallel laufende Revisionsprojekte in der AHV an. Diese Projekte sind Gegenstand separater Botschaften des Bundesrates und verfolgen eigene Ziele. Sie weisen jedoch wesentliche Berührungspunkte mit der Reform AHV 2030 auf, insbesondere in Bezug auf die finanzielle Situation der AHV, die Leistungsstruktur und die Gesamtkohärenz des Systems.

Umsetzung und Finanzierung der 13. Altersrente

Nach der Annahme der eidgenössischen Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)»17 am 3. März 2024 legte der Bundesrat am 16. Oktober 202418 seine Botschaft zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Finanzierung der 13. Altersrente vor. Die Vorlage sieht eine Finanzierung über eine Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte und eine Senkung der Beteiligung des Bundes an der Finanzierung der AHV vor. Zurzeit laufen die parlamentarischen Beratungen, konkret befindet sich die Vorlage in der Differenzbereinigung. Der Ständerat hat sich für eine unbefristete Finanzierung durch eine Kombination von MWST-Erhöhung und Erhöhung des Beitragssatzes ausgesprochen. Der Nationalrat hat seinerseits eine vorübergehende Finanzierung anhand einer MWST-Erhöhung um 0,7 Prozentpunkte beschlossen, die bis Ende 2030, d. h. bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Reform, befristet sein soll. Beide Räte haben eine Senkung des Bundesbeitrags an die AHV verworfen.

Volksinitiative zur Aufhebung der Rentenplafonierung

Die eidgenössische Volksinitiative «Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!»19 wurde am 27. März 2024 eingereicht. Sie zielt darauf ab, die Rentenplafonierung für AHV- und IV-Renten von verheirateten Personen aufzuheben und die Beitragsbefreiung abzuschaffen, wenn der Ehepartner diese Verpflichtung bereits für das Paar erfüllt. Diese Initiative stellt ein grundlegendes Element des Systems des Zivilstands in Frage. In seiner Botschaft vom 7. März 202520 empfiehlt der Bundesrat dem Parlament, die Initiative ohne direkten oder indirekten Gegenvorschlag abzulehnen. Eine zusätzliche Belastung der AHV von rund 3 bis 4 Milliarden Franken pro Jahr würde die finanzielle Lage verschlechtern, zumal bislang noch keine Finanzierungslösung für die Kosten im Zusammenhang mit der Einführung der 13. Altersrente beschlossen wurde. Ausserdem ist der Bundesrat der Ansicht, dass verheiratete Personen in der AHV gut sozial abgesichert sind. Die finanziellen Vorteile dieser Absicherung überwiegen den finanziellen Nachteil, der mit der Plafonierung der Renten verbunden ist. Die Annahme dieser Initiative oder eines Gegenvorschlags müsste auf jeden Fall mit einer Finanzierungslösung einhergehen. Der Ständerat hat noch keine Entscheidungen getroffen.

Anpassung der Hinterlassenenrenten

Am 23. Oktober 2024 überwies der Bundesrat die Botschaft zur Änderung des AHVG (Anpassung der Hinterlassenenrenten)21 ans Parlament. Diese Revision leistet dem Urteil vom 11. Oktober 2022 der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in der Sache Beeler gegen die Schweiz Folge. Der EGMR stellt in seinem Urteil eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK22 fest. In der Folge wurde umgehend eine Übergangsregelung eingeführt, um die Ungleichbehandlung in vergleichbaren Fällen zu beenden. Das bedeutet, dass die Wit­

17 Bundesbeschluss vom 17. März 2023 über die Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)», BBl 2023 18 Botschaft zur Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; BBl 2024 2747 19 Eidgenössische Volksinitiative «Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!»: BBl 2024 937 20 Botschaft zur Volksinitiative «Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!»: BBl 2025 1132 21 Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Anpassung der Hinterlassenenrenten); BBl 2024 2768 22 Beschwerde Nr. 78630/12; Das Urteil ist unter folgender Adresse abrufbar: https://hudoc.echr.coe.int/ > Suchen > 78630/12

werrente der AHV nicht mehr mit Erreichen der Volljährigkeit des letzten Kindes erlischt. Diese Übergangsregelung beseitigt jedoch nicht alle Ungleichbehandlungen von Männern und Frauen im Rahmen der Hinterlassenenrenten der AHV. Eine Gesetzesänderung ist notwendig, um die Gleichbehandlung der Geschlechter sicherzustellen und die Übergangsregelung aufzuheben. Diese Reformvorlage soll das System an die Anforderungen des internationalen Rechts und an die veränderten Familienmodelle anpassen, indem die Leistungen stärker auf die Erziehungszeit sowie auf die Übergangsphasen ausgerichtet werden. Alle Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern sollen bei einem Todesfall abgesichert sein, unabhängig davon, ob sie verheiratet oder geschieden sind, im Konkubinat oder auch getrennt leben. Die Vorlage sieht die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente vor, bis das jüngste Kind das 25. Altersjahr vollendet hat. Verwitwete Eltern, die ein erwachsenes Kind mit Behinderung selber betreuen, sollen auch nach dem 25. Geburtstag des Kindes eine Rente erhalten. Für Hinterbliebene, die für keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr aufkommen, ist eine Übergangsrente vorgesehen, sofern eine Unterhaltspflicht der verstorbenen Person vorlag. Zudem sollen ältere verwitwete Personen einen besonderen Schutz erhalten. Der Entwurf befindet sich in den parlamentarischen Beratungen. Der Nationalrat hat der Vorlage insgesamt gemäss den Anträgen des Bundesrates zugestimmt und sie zum indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative der Mitte erweitert. Diesbezüglich ist eine Abschaffung der Rentenplafonierung für Ehepaare vorgesehen, jedoch nur für künftige Generationen von Rentenbeziehenden. Zudem werden der Verwitwetenzuschlag und die Kinderrenten der AHV aufgehoben. Der Ständerat hat noch nicht über die Vorlage entschieden.

1.9 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 202423 zur Legislaturplanung 2023– 2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202424 über die Legislaturplanung 2023– 2027 angekündigt.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die Europäische Union (EU) hat keine direkten Zuständigkeiten im Bereich der sozialen Sicherung, die grundsätzlich Sache ihrer Mitgliedstaaten ist. Ihre Tätigkeit beschränkt sich daher im Wesentlichen auf eine koordinierende und unterstützende Rolle, insbesondere in Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 883/200425 und Nr. 987/200926. Die Aspekte des europäischen Rechts zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009, werden in

23 BBl 2024 525, S. 81 24 BBl 2024 1440, S. 7 25 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) (SR 0.142.112.681) (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) (SR 0.632.31) 26 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II FZA (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11) sowie in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens.

Kapitel 6.2 (Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz) behandelt, da die Schweiz im Rahmen ihrer internationalen Verpflichtungen ebenfalls an diese Verordnungen gebunden ist.

Die 2017 veröffentlichte und rechtlich nicht bindende Europäische Säule sozialer Rechte27 enthält wesentliche Grundsätze und Rechte, die es der EU ermöglichen, einen Rahmen und Ziele für den sozialen Bereich zu definieren. Grundsatz 15 «Alterseinkünfte und Ruhegehälter» besagt: «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbstständige im Ruhestand haben Recht auf ein Ruhegehalt, das ihren Beiträgen entspricht und ein angemessenes Einkommen sicherstellt. Frauen und Männer sind gleichberechtigt beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen. Jeder Mensch im Alter hat Recht auf Mittel, die ein würdevolles Leben sicherstellen.»

Mit Blick auf die beitragsbezogenen Massnahmen dienen in den Nachbarländern in der Regel die Einkommen der unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Basis für die Berechnung der Beiträge an die Altersvorsorgesysteme. Welche Einkommen bei der Festlegung der Beiträge zu berücksichtigen sind, ist somit ein wichtiger Aspekt, der in allen Systemen geregelt ist.

In Bezug auf Geldleistungen, die bei Krankheit oder Unfall anstelle des Lohnes ausgerichtet werden, bestehen unterschiedliche Lösungen: In Deutschland sind sie beitragspflichtig, in Italien und Liechtenstein sind sie von der Beitragspflicht befreit. In Frankreich und Österreich wiederum gelten reduzierte Beitragssätze.

Die Problematik der überhöhten Dividendenzahlungen an Arbeitnehmende des eigenen Unternehmens in der Absicht, Sozialabgaben zu umgehen, scheint in den untersuchten Nachbarländern weniger ausgeprägt zu sein. Deutschland, Frankreich und Österreich anerkennen Personen, die am Unternehmen beteiligt sind, in dem sie arbeiten und auf das sie massgeblichen Einfluss haben, nur sehr zurückhaltend als Angestellte. Frankreich hat einen Schwellenwert für Dividenden festgelegt. Ausschüttungen über diesem Wert gelten automatisch als beitragspflichtiges Einkommen. Dividendenzahlungen an einen Mehrheitsbeteiligten einer GmbH, die seine Beteiligung am Unternehmenskapital um mehr als zehn Prozent übersteigen, sind beitragspflichtig. Der Betrag unterhalb des Schwellenwerts hingegen ist beitragsbefreit.

Betreffend die Meldepflicht von ausländischen Plattformbetreibern ist festzuhalten, dass Netzsperren im internationalen Vergleich von vielen Ländern als Massnahme zur Regulierung eingesetzt werden. Der vorgesehene Mechanismus der Sperre von IP- Adressen hat sich dabei als wirkungsvollste Form durchgesetzt.

In Bezug auf die Massnahmen, die das Arbeiten bis zum Erreichen des Referenzalters und darüber hinaus fördern sollen, ist zu erwähnen, dass ein möglichst langer Verbleib im Erwerbsleben zu den Empfehlungen der EU an ihre Mitgliedstaaten gehört. So betont der EU-Rat beispielsweise in seinen Schlussfolgerungen vom Juni 202428, «dass ein längeres Erwerbsleben, unterstützt durch eine Politik, die ein aktives und gesundes

27 Interinstitutionelle Proklamation zur europäischen Säule sozialer Rechte (2017/C 428/09): EUR-Lex - 32017C1213(01) - EN - EUR-Lex 28 Schlussfolgerungen des EU-Rates zur Angemessenheit der Renten- und Pensionshöhe (Juni 2024)

Altern fördert, durch positive Anreize und eine grössere Flexibilität bei den Ruhestandsregelungen, die der Vielfalt der Berufslaufbahnen Rechnung tragen, [...] der Schlüssel zur Aufrechterhaltung angemessener und nachhaltiger Renten [...] sind». Auch gemäss dem im November 2025 erschienenen Bericht 2025 des Ausschusses für Sozialschutz29 braucht es neue Reformen, um angemessene Renten für alle zu gewährleisten, namentlich durch Massnahmen zur Förderung einer längeren Erwerbstätigkeit. Dies empfiehlt auch die OECD ihren Mitgliedstaaten. Der Schweiz empfiehlt die OECD ausserdem in ihrem Länderbericht 2024 zur Schweizer Wirtschaftspolitik30, das Rentensystem mit Massnahmen zu reformieren, die das Erwerbsleben verlängern und das effektive Rücktrittsalter erhöhen, um so die finanzielle Belastung des Systems zu mindern. Sie empfiehlt der Schweiz ausserdem, das Mindestalter für den Altersrücktritt in der 2. Säule anzuheben, um es an das Mindestalter für den Rentenbezug in der 1. Säule anzugleichen.31 In ihrem jüngsten Bericht «Renten auf einen Blick» (Pensions at a Glance)32 hält die OECD fest, dass ein obligatorischer Altersrücktritt ältere Arbeitnehmende daran hindert, über ein gewisses Alter hinaus erwerbstätig zu bleiben, selbst wenn sie das wollten. Sie betont zudem, dass angemessene Kürzungen beziehungsweise Erhöhungen im Falle eines vorzeitigen beziehungsweise aufgeschobenen Übergangs in den Ruhestand einen Anreiz darstellen können, länger im Erwerbsleben zu bleiben.

Der internationale Vergleich zeigt, dass etliche europäische Staaten einen unbegrenzten Aufschub des Altersrücktritts erlauben, so Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien. Mit einer Abschaffung des Höchstalters in der AHV würde sich die Schweiz jenen Ländern annähern, die beim Rentenübertritt im Einklang mit den einschlägigen Empfehlungen der OECD33 mehr Flexibilität bieten.

Im Übrigen weichen die Kürzungs- und Erhöhungssätze in mehreren OECD-Ländern erheblich von der versicherungsmathematischen Neutralität ab. Die effektive durchschnittliche Erhöhung liegt beim versicherungsmathematisch neutralen Satz von 4,8 Prozent, die effektive durchschnittliche Kürzung liegt mit 4,4 Prozent leicht darunter. In Kanada hingegen liegt der Kürzungssatz zwei Prozentpunkte über dem versicherungsmathematisch neutralen Satz, was stark von einem vorzeitigen Altersrücktritt abschreckt. Korea, die USA und Litauen wenden einen Erhöhungssatz an, der 2,5 Prozentpunkte über dem versicherungsmathematisch neutralen Satz liegt. In Kanada und Japan liegt der Erhöhungssatz zwischen 3,5 und 4 Prozentpunkten über dem versicherungsmathematisch neutralen Satz, in Portugal ist er sogar doppelt so hoch. Erhöhungssätze deutlich über der versicherungsmathematischen Neutralität können einen wesentlichen Anreiz für einen aufgeschobenen Bezug der Altersleistung schaffen, für das Rentensystem aber auch eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen.

29 OECD, Ausschuss für Sozialschutz, Jahresbericht 2025, 21. November 2025 (EN) 30 OECD, Länderbericht 2024 zur Schweizer Wirtschaftspolitik, März 2024 (EN, FR), insbesondere S. 42 und S. 62 31 ebd., insbesondere S. 58. 32 Renten auf einen Blick 2025, OECD 2025; abrufbar unter: www.oecd.org > Publications 33 Working Better with Age (EN)

Die OECD34 ist ebenfalls der Meinung, dass Erhöhungsfaktoren für jedes Jahr, das nach Erreichen des Referenzalters weitergearbeitet wird, die Verlängerung des Erwerbslebens fördern. In Ungarn und Slowenien beispielsweise kommen nach 40 Beitragsjahren Erhöhungsfaktoren zur Anwendung. Laut OECD verfügen Erhöhungssätze im Vergleich zu Erhöhungsfaktoren über eine grössere Sichtbarkeit und können folglich eher einen Aufschub des Rentenübertritts bewirken.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Regelung

3.1.1 Massnahmen im Bereich der Beiträge

Die Massnahmen im Beitragsbereich fokussieren einerseits auf die Erhöhung der Fairness bei der Beitragspflicht und der Gleichbehandlung unter den Beitragspflichtigen und andererseits auf die Vermeidung von Lücken, die sich zulasten der Versicherten auswirken können. Zudem soll das Beitragsmanagement modernisiert und an die wirtschaftliche Realität der 2030er-Jahre angepasst werden.

– Anhebung des Beitragssatzes der Selbstständigerwerbenden – Einschränkung bei Einkäufen in die zweite Säule von Selbstständigerwerbenden – Beiträge auf Unfall- und Krankentaggeldern – Beiträge auf überhöhten Dividenden für Unternehmer-Aktionäre – Massnahmen zur Vermeidung von Beitragslücken – Vereinfachung der Lohnadministration durch Dritte – Optimierung der Regelungen zur Versicherungsunterstellung

3.1.1.1 Anhebung des Beitragssatzes der Selbstständigerwerbenden

Der AHV-Beitragssatz für Selbstständigerwerbende beträgt derzeit 8,1 Prozent, für Unselbstständigerwerbende 8,7 Prozent. Bis 1969 (Inkrafttreten der 7. AHV-Revision35) waren die AHV-Beitragssätze noch gleich hoch. Ein wichtiger Grund für die damalige Einführung unterschiedlicher Beitragssätze lag darin, dass sich Selbstständigerwerbende keiner Einrichtung der beruflichen Altersvorsorge («zweite Säule») anschliessen konnten. Diese Ausgangslage hat sich unterdessen geändert: Selbstständigerwerbende können sich heute der 2. Säule anschliessen und haben im Rahmen der 3. Säule gar weitergehende Möglichkeiten als Arbeitnehmende. Der geringere Beitragssatz der Selbstständigen kann zudem zu Wettbewerbsverzerrungen führen, weil sie dazu beitragen, dass ihre Nebenkosten tiefer ausfallen als die Lohnnebenkosten der Unselb­

34 Renten auf einen Blick 2025, OECD 2025 35 AS 1969 111; BBl 1968 I 602

ständigerwerbenden. Die unterschiedlichen Beitragssätze für Selbstständige und Unselbstständige führen ausserdem dazu, dass die AHV bei gleichem Einkommen den Selbstständigerwerbenden dieselben Versicherungsleistungen zu günstigeren Konditionen gewährt als den Arbeitnehmenden. Dies führt zu einer Querfinanzierung der Selbstständigerwerbenden durch die Arbeitnehmenden. Aus diesen Gründen soll der maximale Beitragssatz der Selbstständigerwerbenden demjenigen der Arbeitnehmenden angeglichen und von 8,1 Prozent auf 8,7 Prozent angehoben werden.

Ein zweites Privileg betrifft die Selbstständigerwerbenden mit Einkommen von weniger als 60 500 Franken im Jahr. Sie kommen in den Genuss der sogenannten sinkenden Beitragsskala: Je tiefer das Einkommen ist, desto tiefer ist der AHV-Beitragssatz. Der Mindestsatz beträgt 4,35 Prozent bei jährlichen Einkommen bis zu 17 600 Franken. Die gleiche Abstufung kennen die EO und die IV. Den Unselbstständigerwerbenden im selben Einkommensbereich kommt dieses Privileg nicht zu. Auf ihre Einkommen wird stets der volle Beitragssatz von 8,7 Prozent angewendet. Folglich profitieren die Selbstständigerwerbenden mit tiefen Einkommen von einer überdurchschnittlichen Solidarität der übrigen Personen, die Beiträge an die obligatorische Versicherung leisten. Ursprünglich sollte diese Massnahme die Selbstständigerwerbenden mit wirklich tiefen Einkommen entlasten. Aus heutiger Sicht geht sie am gesetzten Ziel vorbei: Mehr als 70 Prozent der Selbstständigerwerbenden profitieren von der sinkenden Beitragsskala, weniger als 30 Prozent weisen ein über der Obergrenze der sinkenden Skala liegendes Einkommen aus. Im Schnitt werden die Einkommen der Selbstständigerwerbenden somit nur mit 7,2 Prozent belastet. Aufgrund der flexibleren Erwerbsformen kommt es heute häufiger vor, dass hauptberuflich Unselbstständigerwerbende zusätzlich ein selbstständiges Einkommen im Nebenberuf erzielen und damit beitragsmässig bevorzugt behandelt werden, auch wenn sie insgesamt ein hohes Einkommen erzielen. Selbstständigerwerbende haben zudem in einem gewissen Ausmass die Möglichkeit der Einkommensplanung (z. B. durch Reservebildung), weshalb von der Einkommenshöhe nicht generell auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden darf.

Die sinkende Beitragsskala steht im Widerspruch zur Rechtsgleichheit. Sie stellt ein Privileg der Selbstständigerwerbenden dar, das sich nicht mehr in diesem Umfang rechtfertigen lässt. Aus sozialpolitischen Gründen soll die sinkende Beitragsskala nicht gänzlich abgeschafft, aber den veränderten Erwerbsformen angepasst werden. Die Obergrenze soll um einen Drittel auf 40 500 Franken jährlich gesenkt werden. So wird die Rechtsgleichheit gestärkt, und es können noch immer 60 Prozent aller Selbstständigerwerbenden von der sinkenden Beitragsskale profitieren.

Finanzielle Auswirkungen

Die Änderung der Beitragsskala für Selbstständigerwerbende und die Anhebung des Beitragssatzes auf 8,7 Prozent für Selbstständigerwerbende mit einem Einkommen über der Obergrenze der sinkenden Skala führen zu Mehreinnahmen für die AHV. Die Anpassung der Skala steigert die Beitragszahlungen um 90 Millionen Franken im Jahr 2031 und um 100 Millionen Franken im Jahr 2040. Die Anhebung des Beitragssatzes auf 8,7 Prozent führt zu Mehreinnahmen für die AHV von 130 Millionen Franken im Jahr 2031 und von 150 Millionen Franken im Jahr 2040. Bei dieser Prognose ist eine allfällige Verhaltensänderung der Zielbevölkerung nicht berücksichtigt. Zudem sind

Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

3.1.1.2. Einschränkung bei Einkäufen in die zweite Säule von Selbstständigerwerbenden Selbstständigerwerbende können nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e AHVG die «persönlichen Einlagen», die sie für ihre freiwillige berufliche Vorsorge in eine Vorsorgeeinrichtung einbringen, vom rohen Einkommen in Abzug bringen, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen. Die Bestimmung wird vom Bundesgericht so interpretiert, dass Selbstständigerwerbende nicht nur laufende Beiträge, sondern auch 50 Prozent der Einkäufe in die berufliche Vorsorge vom rohen Einkommen abziehen können36. Demgegenüber sind Einkäufe, die Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vornehmen, nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen vom massgebenden Lohn ausgenommen: Sie sind nur dann und soweit abziehbar, als die Arbeitgeber zu deren Leistung nach Reglement oder Statuten der Vorsorgeeinrichtung verpflichtet sind (Art. 8 Bst. a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]37). In der Praxis kommt es indessen kaum je vor, dass Arbeitnehmende einen reglementarischen Anspruch auf Einkäufe durch die Arbeitgeber haben. Im Vergleich zu den Unselbstständigerwerbenden sind die Selbstständigerwerbenden somit übermässig privilegiert. Von der Beitragsfreiheit der Hälfte der Einkaufssummen in die 2. Säule profitieren heute nur sehr wenige, überdurchschnittlich gut verdienende Selbstständigerwerbende.

Der Abzug Selbstständigerwerbender soll deshalb auf die laufenden Beiträge an Einrichtungen der zweiten Säule beschränkt werden. Einkaufssummen sollen hingegen nicht mehr abgezogen werden können. Beiträge an die 3. Säule sind im Übrigen auch weiterhin nicht von der AHV-Beitragserhebung ausgenommen38.

Finanzielle Auswirkungen

Die Beschränkung der Abzugsmöglichkeit für Einkaufssummen führt in den Jahren 2031 und 2040 zu Mehreinnahmen für die AHV von jeweils 40 Millionen Franken. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

3.1.1.3 Beiträge auf Unfall- und Krankentaggeldern

Jeder Arbeitgeber ist von Gesetzes wegen verpflichtet, seinen Arbeitnehmenden bei Krankheit oder Unfall während einer bestimmten Zeit den Lohn weiterhin auszurichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist (Art. 324a des Obligationenrechts [OR]39). Solche vom Arbeitgeber stammende Lohnausfallentschädigungen stellen unabhängig davon, ob sie aufgrund einer gesetzlichen, vertraglichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Pflicht gewährt werden, von Gesetzes wegen massgebenden Lohn dar (Art. 5 Abs. 2 AHVG,

36 BGE 136 V 16 37 SR 831.101 38 BGE 115 V 337 39 SR 220

Art. 7 Bst. m AHVV). Auf diesen Entschädigungen sind somit, wie auf dem bisher erhaltenen Lohn für geleistete Arbeit, Beiträge an die AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung (ALV) zu entrichten. Viele Arbeitgeber schliessen für den Krankheitsfall jedoch eine Versicherung ab, die an ihrer Stelle die Lohnfortzahlung übernimmt. Eine Versicherungslösung muss für die Arbeitnehmenden mindestens gleichwertig sein (Art. 324a Abs. 4 OR). Für Unfälle sind sämtliche Arbeitnehmende obligatorisch versichert (Art. 1a des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG]40).

Gemäss geltendem Recht sind auf Taggeldern der IV, der EO, der Militärversicherung (MV) und ALV kraft ausdrücklicher Bestimmung im jeweiligen Spezialgesetz Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Auf Taggeldern bei Krankheit und Unfall (Taggelder gemäss UVG, Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG]41 und Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [VVG]42) ist dies hingegen nicht der Fall. Diese Leistungen stellen kein Erwerbseinkommen dar, sondern ein Ersatzeinkommen, d. h. Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten. Auf diesen Versicherungsleistungen sind auch dann keine Beiträge zu bezahlen, auch wenn sie über den Arbeitgeber ausbezahlt werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV)43.

Der Umstand, dass auf Versicherungstaggeldern keine Beiträge entrichtet werden können, kann bei längerer krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit dazu führen, dass die betroffenen Arbeitnehmenden wie Nichterwerbstätige Beiträge an die AHV, IV und EO zu entrichten haben, dies ohne Beteiligung des Arbeitgebers. Die Höhe dieser Beiträge bemisst sich anhand der sozialen Verhältnisse. Wenn Taggeldbezügerinnen und -bezüger noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen, sind sie sich indessen oftmals nicht bewusst, dass sie sich als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons melden und regelmässig auch Beiträge entrichten müssten. Die Ausgleichskassen ihrerseits haben keine Kenntnis darüber, welche Personen Beiträge wie Nichterwerbstätige zu entrichten haben und können somit auch nicht von sich aus aktiv werden. Es kann deshalb zu Beitragslücken kommen, wenn nicht innert der fünfjährigen Verwirkungsfrist eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse erfolgt, was sich regelmässig negativ auf die Rentenhöhe auswirkt. Aber auch wenn Taggeldbezügerinnen und -bezüger die Beiträge wie Nichterwerbstätige tatsächlich entrichten, können Leistungseinbussen entstehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Eintrag im individuellen Konto, der anhand der Nichterwerbstätigenbeiträge ermittelt wird, tiefer ist als der bisherige massgebende Lohn. Da die Höhe der ordentlichen AHV- oder IV-Rente vom durchschnittlichen Jahreseinkommen abhängt, das die versicherte Person bezogen und auf dem sie zusammen mit ihrem Arbeitgeber Beiträge entrichtet hat, bedeutet jede Einkommensminderung eine Verringerung des Durchschnittseinkommens, was sich rentenmindernd auswirken kann. Dieser Effekt ist umso markanter, je geringer die Anzahl der Beitragsjahre ist. Insbesondere bei Hinterlassenen- und Invalidenrenten kann ein vorübergehend tieferes Einkommen infolge Krankheit oder Unfall die künftige

40 SR 832.20 41 SR 832.10 42 SR 221.229.1

Rente merklich beeinflussen, auch wenn während der ganzen berücksichtigten Jahre Beiträge entrichtet worden sind.

Die aktuelle Regelung stösst bei vielen Betroffenen auf Unverständnis, da für sie nicht nachvollziehbar ist, dass auf dem Lohn Beiträge zu entrichten sind, auf dem Lohnsurrogat (Taggeld) hingegen nicht und dies insbesondere dann, wenn das Taggeld bei andauerndem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ausbezahlt wird.

Unfall- und Krankentaggelder (gemäss UVG, KVG und VVG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausgerichtet werden, sollen deshalb neu dem massgebenden Lohn gleichgestellt werden, womit darauf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Dies soll unabhängig davon sein, ob die Versicherung oder der Arbeitgeber die Taggelder ausbezahlt. Abrechnungspflichtig ist hingegen nur der Arbeitgeber und dies auch dann, wenn die Versicherung die Taggelder ausrichtet. Denn die Wahl, ob der Arbeitgeber seiner Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit selber nachkommt oder hierfür eine Versicherungslösung sucht, obliegt einzig ihm. Der Arbeitgeber entrichtet somit auch während der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiterhin die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge, die sich im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Lohn anhand der Höhe des Taggelds bemessen.

Auf diese Weise werden bei den Taggeldbezügerinnen und -bezügern Beitragslücken sowie Einbussen bei den zukünftigen Renten vermieden. Zugleich wird damit eine Lücke bei Sachverhalten mit Auslandbezug behoben: Heute können Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus der EU oder EFTA, die während einer Arbeitsunfähigkeit nur ein Kranken- oder Unfalltaggeld beziehen, keine Beiträge an die AHV bezahlen – auch nicht wie Nichterwerbstätige, da es an einem Schweizer Wohnsitz fehlt. Es kann zu Beitragslücken kommen. Wenn auf Unfall- und Krankentaggeldern Beiträge zu entrichten sind, werden diese Personen somit keine Lücken mehr generieren. Mit der neuen Regelung wird auch bei den Familienzulagen eine Lücke geschlossen: Gemäss geltendem Recht haben Personen, die keinen massgebenden Lohn erzielen, nur unter bestimmten Voraussetzungen (gem. Art. 10 Familienzulagenverordnung [FamZV]44) Anspruch auf Familienzulagen. Diesbezüglich stellen die Familienzulagen auf das AHV-pflichtige Einkommen ab. Wenn Unfall- und Krankentaggelder neu dem massgebenden Lohn gleichgestellt sind, ist in diesen Fällen der Anspruch auf Familienzulagen gegeben, wenn die ausgerichteten Taggelder das erforderliche Mindesteinkommen gemäss Familienzulagengesetz (FamZG)45 decken und das Arbeitsverhältnis weiterhin bestehen würde. Der soziale Schutz hinsichtlich der Familienzulagen wird damit verbessert46.

Die Änderung führt für die Unternehmen zu einer administrativen Vereinfachung, weil die Taggelder nicht mehr separat ausgewiesen werden müssen. Vereinfachte Regeln gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Unternehmensentlastungsgesetzes (UEG)47 sind deshalb nicht erforderlich.

44 SR 836.21 45 SR 836.2 46 Siehe Stellungnahme des Bundesrates zur Motion 23.4526 Piller Carrard. 47 SR 930.31

Finanzielle Auswirkungen

Die Erhebung von Beiträgen auf Unfall- und Krankentaggeldern würde auf der Beitragsseite zu Mehreinnahmen für die AHV führen. In der Annahme, dass der Gesamtbetrag der Taggelder im Verlauf der Zeit analog zu den beitragspflichtigen Einkommen zunimmt, würde diese Massnahme zu Mehreinnahmen von 390 Millionen Franken im Jahr 2031 und von 450 Millionen Franken im Jahr 2040 führen. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind jedoch mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. Zu den Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen, vgl. Ziff. 5.1.2. Im Gegenzug müssen die betroffenen Personen keine Beiträge wie Nichterwerbstätige bezahlen. Da die Nichterwerbstätigenbeiträge regelmässig erheblich tiefer sind, fallen die entsprechenden Mindereinnahmen nicht stark ins Gewicht.

3.1.1.4 Beiträge auf überhöhten Dividenden an Unternehmer-Aktionäre

Angestellte einer Kapitalgesellschaft, die gleichzeitig Beteiligungsrechte dieses Unternehmens besitzen, können sowohl einen beitragspflichtigen Lohn als auch beitragsfreie Dividenden beziehen. Grundsätzlich gilt die vom Unternehmen bei der Auszahlung vorgenommene Qualifizierung. Um die Gesamtsteuer- und Gesamtbeitragsbelastung des Unternehmens und der Entgeltempfängerinnen und -empfänger zu optimieren, besteht die Möglichkeit, weniger Lohn und dafür mehr Dividenden auszuzahlen. In seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 22.4450 Herzog Eva «AHV. Prüfung der Auswirkungen der Unternehmenssteuerreformen auf das AHV-Beitragssubstrat» wies der Bundesrat darauf hin, dass eine solche Optimierung problematisch ist, wenn sie zu einer Umgehung der Beitragspflicht führt. Ausgleichskassen können Missbrauchsfälle nur bekämpfen, wenn sie nach erfolgter Lohnzahlung und Dividendenausschüttung im Einzelfall eine Arbeitgeberkontrolle durchführen.

Um Missbrauch besser bekämpfen zu können, muss der Schwellenwert, ab dem Dividendenzahlungen an Arbeitnehmende, die Beteiligungsrechte besitzen, als beitragsrechtlich massgebender Lohn gelten, klar festgelegt werden. So liessen sich Missbrauchsfälle reduzieren und die Rechtssicherheit für die Kapitalgesellschaften und die betroffenen Personen erhöhen.

Eine Umgehung der Beitragspflicht ist vor allem bei Personen festzustellen, die einen erheblichen Anteil an der Kapitalgesellschaft besitzen, in der sie angestellt sind. Ein Grund ist ihr massgeblicher Einfluss auf die Unternehmensführung, wodurch sie auch die Art und die Höhe der Entgeltzahlungen beeinflussen können. Ein anderer Grund ist die steuerliche Privilegierung auf ihren Einkommen aus Beteiligungsrechten. Für diese Personen ist eine solche Optimierung in Bezug auf die Gesamtsteuer- und -beitragsbelastung also besonders interessant. Der Kreis der betroffenen Versicherten ist somit auf Personen zu beschränken, die von einer privilegierten Dividendenbesteuerung profitieren, das heisst auf Personen mit einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft. Dadurch wird gewährleistet, dass die Massnahme nur Personen betrifft, die – wie die bisherige Praxis zeigte – in der Lage sind, die Beitragspflicht allenfalls zu umgehen,

und nicht sämtliche Personen mit einer Beteiligung am Unternehmen, in dem sie angestellt sind.

Die Massnahme bezweckt die Bekämpfung von Missbrauch bei der Beitragszahlung. Um nicht über dieses Ziel hinauszuschiessen, braucht es Einschränkungen. Erstens darf die vorgeschlagene Massnahme nur regelmässige Einkommen aus Beteiligungsrechten an Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften betreffen. Liquidationsüberschüsse, die bei der Auflösung des Unternehmens anfallen, wären ausgenommen, weil es sich dabei nicht um ein jährlich erzieltes Einkommen handelt und die Anteilseignerinnen und -eigner darauf keinen massgeblichen Einfluss haben, sondern die Ausrichtung nur unter besonderen Umständen erfolgt. Die Ausnahme ist gerechtfertigt, weil hier im Gegensatz zu den regelmässigen Dividendenausschüttungen Missbräuche unwahrscheinlicher sind.

Zweitens darf die vorgeschlagene Massnahme nur Einkommen betreffen, die weit über der üblichen Rendite liegen, die Anlegerinnen und Anleger durchschnittlich erzielen können, wenn sie in eine Schweizer Kapitalgesellschaft investieren. Um die Massnahme auf offensichtlich überhöhte Dividendenzahlungen zu beschränken, wird die Renditeschwelle im Verhältnis zum Steuerwert der Beteiligungsrechte der angestellten Person auf 15 Prozent pro Jahr festgelegt.

Zusätzlich ist bei der Umsetzung der Massnahme der Umstand zu berücksichtigen, dass der Steuerwert einer Beteiligung erst nach der Veranlagung der Gesellschaft durch die Steuerbehörden festliegt. Da die Veranlagung erst längere Zeit nach dem Dividendenbeschluss stattfindet, ist eine Regelung erforderlich, die dieser grossen zeitlichen Lücke Rechnung trägt und unerwartete Kostenfolgen für Unternehmen minimiert. Ebenso wird zu prüfen sein, inwiefern eine Umqualifikation von Dividenden zu Lohn, insbesondere eine nachträgliche, handelsrechtlich abgebildet werden muss.

Finanzielle Auswirkungen

Diese Massnahme dient der Bekämpfung von Missbräuchen und soll auch eine präventive Wirkung entfalten. Die Anzahl der Fälle, in denen Beiträge auf Dividenden erhoben werden müssen, und die finanziellen Auswirkungen davon, werden vom Verhalten der betroffenen Unternehmen abhängen und können deshalb nicht quantifiziert werden.

3.1.1.5 Massnahmen zur Vermeidung von Beitragslücken

Es ist festzustellen, dass es im heutigen System aus verschiedenen Gründen zu Beitragslücken kommen kann. Handlungsbedarf besteht insbesondere bei zwei Personenkategorien. Zum einen sind Versicherte betroffen, die über elektronische Plattformen arbeiten, deren Betreiber im Ausland ist. Zum anderen Personen, die als Nichterwerbstätige Beiträge zu bezahlen haben. Um die flächendeckende Erfassung aller Beitragspflichtigen sicherzustellen, soll der Datenaustausch gestärkt werden.

In ihrem Bericht zu den Auswirkungen der Plattformökonomie auf die öffentliche Hand hat die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) festgestellt, dass die Kontrollinstrumente

des AHV-Beitragsbezugs und der Schwarzarbeitskontrolle nicht auf digitale Wirtschaftsformen ausgelegt sind.48 Dies zeigt sich besonders dort, wo die Betreiber von elektronischen Plattformen ihren Sitz im Ausland haben. Das heutige Recht sieht für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland (unter dem Vorbehalt anderslautender Sozialversicherungsabkommen) nämlich grundsätzlich weder eine Melde- noch eine Beitragspflicht vor. Die Angestellten müssen sich selber anmelden und die Beiträge selber bezahlen. Es ist allerdings kaum möglich, die Anmeldung von Personen zu kontrollieren, die für ausländische elektronische Plattformen arbeiten. Deshalb besteht ein hohes Risiko, dass die Arbeitnehmenden für die betreffenden Einkommen keine Beiträge bezahlen. Dies kann ihren Versicherungsschutz schmälern und zu Wettbewerbsverzerrungen zulasten der traditionellen Wirtschaft führen. Deshalb sollen Betreiber von elektronischen Plattformen verpflichtet werden, die für sie in der Schweiz erwerbstätigen Personen den Sozialversicherungsbehörden zu melden. Dies unabhängig davon, ob die über die Plattform arbeitenden Personen selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind. Die Ausgleichskassen prüfen in einem zweiten Schritt die beitragsrechtliche Qualifizierung. Dadurch kann die Durchsetzung der Sozialversicherungspflicht flächendeckend sichergestellt und Schwarzarbeit verringert werden. Die Bestimmung gilt grundsätzlich unabhängig vom Sitz der Plattform. Da Plattformbetreiber mit Sitz in der Schweiz ihre Arbeitnehmenden bereits heute den Sozialversicherungen melden müssen, führt die neue Regelung für sie diesbezüglich zu keiner zusätzlichen Verpflichtung. Sie müssen aber zur definitiven Klärung des Beitragsstatus auch Personen melden, die möglicherweise eine selbstständige Tätigkeit ausüben.

Die Meldepflicht ist nur dann ein griffiges Instrument, wenn Verstösse Konsequenzen haben. Plattformen mit Sitz in der Schweiz unterliegen den allgemeinen Arbeitgeberpflichten des AHV-Rechts, weshalb die Meldepflicht grundsätzlich keine neuen praktischen Auswirkungen für sie hat. Sie müssen sich einer Ausgleichskasse anschliessen und ihre Löhne und Arbeitnehmenden melden. Bei Verstössen sind verschiedene Sanktionen vorgesehen (Strafbestimmungen gemäss Art. 87 ff. AHVG, Verzugszinsen, Zwangsveranlagung etc.). Für Plattformen mit Sitz im Ausland stehen diese Instrumente grundsätzlich nicht zur Verfügung. Es braucht deshalb eine auf diese Situation angepasste Massnahme: Werden die Ausgleichskassen darauf aufmerksam, dass ein ausländischer Betreiber einer elektronischen Plattform seiner Meldepflicht nicht oder nur teilweise nachkommt, können sie die Verletzung der Meldepflicht mit einer Verfügung feststellen. Nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, wird der Name der fehlbaren Plattform veröffentlicht. Damit wird Druck auf die Betreiber ausgeübt, ihre gesetzliche Meldepflicht einzuhalten.

Künftig müssen die Steuerbehörden den Ausgleichskassen sämtliche beitragspflichtigen Versicherten automatisch melden, wenn diese kein Erwerbseinkommen erzielen. Eine solche Mitteilung erfolgt heute in vergleichbarer und bewährter Form bereits für Selbstständigerwerbende (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Massnahme soll dazu beitragen, dass beitragspflichtige Nichterwerbstätige, die sich nicht als solche bei der zuständigen Ausgleichskasse angemeldet haben, Beitragslücken vermeiden können. Sie liegt in der Zuständigkeit der Steuerbehörden und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Mel­

48 Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) (2022), Querschnittsprüfung der Auswirkungen der Plattformökonomie auf die öffentliche Hand, S. 5.

dung der potenziell betroffenen Personen an die Ausgleichskassen. Die Ausgleichskassen können nämlich von sich aus nicht alle beitragspflichtigen Nichterwerbstätigen identifizieren, wenn diese es versäumen, sich anzumelden. Die Steuerbehörden können die Massnahme im Übrigen ohne weitere Voraussetzungen im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit umsetzen. Sie erlaubt es den Ausgleichskassen, die betroffenen Personen zu kontaktieren, damit sie ihre Situation bereinigen.

Die Auswirkungen von Beitragslücken sind abhängig von der Situation im Einzelfall. Deshalb können die Wirkungen von Massnahmen zur Vermeidung von Beitragslücken nicht quantifiziert werden.

3.1.1.6 Vereinfachung der Lohnadministration durch Dritte

Zunehmend bieten Dritte (sog. «Payrolling»-Firmen) an, die Lohn- und Beitragszahlungen im Auftrag des Arbeitgebers gegenüber der AHV abzuwickeln. Um dem Bedürfnis der Arbeitgeber nach administrativer Entlastung entgegenzukommen, soll diese Praxis gesetzlich geregelt werden. Dadurch sollen die Kontrollmöglichkeiten verbessert und die Risiken bezüglich Inkasso und Beitragsumgehung vermindert werden.

Diese Massnahme hat keine finanziellen Auswirkungen.

3.1.1.7 Optimierung der Regelungen zur Versicherungsunterstellung

Die zunehmende Globalisierung bedingt eine vermehrte Koordinierung der schweizerischen Sozialversicherungen mit den verschiedenen ausländischen Sozialversicherungssystemen. Das innerstaatliche Recht konnte den internationalen Entwicklungen bis anhin nur punktuell Rechnung tragen, weshalb die Reformvorlage die Gelegenheit zu einer gesamthaften Überarbeitung der Regeln über die Versicherungsunterstellung bietet. Insbesondere soll das international geltende Erwerbsortsprinzip in der obligatorischen Versicherung konsequent umgesetzt und der heutigen wirtschaftlichen Realität Rechnung getragen werden. Der Anknüpfungspunkt an den Schweizer Wohnsitz gelangt deshalb nur noch für Personen ohne jegliche Erwerbstätigkeit weltweit zur Anwendung. Damit werden inskünftig Doppelversicherungen vermieden, weshalb die Ausnahmeregelung wegen unzumutbarer Doppelbelastung obsolet wird. Es besteht in diesen Fällen jedoch fakultativ die Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung. Eine Ausnahme vom Erwerbsortsprinzip soll einzig noch für Personen mit Privilegien und Immunitäten beibehalten werden, die gemäss den Regeln des Völkerrechts in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den Rechtsvorschriften im Empfangsstaat befreit sind. Mittels Übergangsbestimmungen wird gewährleistet, dass bisher versicherte Personen nicht aus der AHV ausscheiden müssen.

Anpassung des Versicherungsobligatoriums für Schweizer Staatsangehörige im Dienst der Eidgenossenschaft oder privater Hilfsorganisationen, die vom Bund namhaft unterstützt werden: Die genannten Personen sind heute trotz Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch in der Schweiz versichert. Diese Sonderregelung führt zu Ungleichbehandlungen, indem bestimmte Arbeitgeber privilegiert werden sowie in Bezug auf die davon nicht erfassten ausländischen Angestellten. Diese Sonderbehandlung wird des­

halb in Bezug auf die Hilfsorganisationen gänzlich abgeschafft. Ihre Angestellten werden damit gleichbehandelt wie Arbeitnehmende, die für einen anderen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Betreffend Personen, die für den Bund im Ausland tätig sind, wird das Versicherungsobligatorium auf Personen mit Vorrechten und Immunitäten eingeschränkt. Denn nur sie sind gemäss den Regeln des Völkerrechts für ihre Dienste, die sie für den Entsendestaat (Schweiz) im Empfangsstaat ausüben, vor Ort von der obligatorischen Versicherung befreit. Hingegen soll der persönliche Anwendungsbereich auf die Staatsangehörigen von EU- und EFTA-Staaten ausgedehnt werden. Damit wird nicht nur dem in Bezug auf diese Staaten zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz, der im FZA und im EFTA-Übereinkommen resp. in der Verordnung (EG) Nr. 883/200449 verankert ist, Rechnung getragen, sondern auch dem Umstand, dass immer mehr auf Fachspezialistinnen und -spezialisten aus dem EU-/EFTA- Raum zurückgegriffen wird. Zugleich sollen auch die begleitenden Familienangehörigen der vorgenannten Personen obligatorisch versichert werden, da auch sie im Empfangsstaat keinen Versicherungsschutz geniessen. Dieselbe Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs auf EU- und EFTA-Staatsangehörige soll aus den genannten Gründen schliesslich auch für Personen, die im Dienste einer internationalen Organisation mit Sitzabkommen und beitragspflichtigem Arbeitgeber im Ausland tätig sind (betrifft aktuell nur das IKRK), gelten. Denjenigen Personen, die gemäss neuem Recht nicht mehr obligatorisch versichert sind, steht bei gegebenen Voraussetzungen die Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung offen.

Neuregelung der weiterführenden Versicherungen: Das AHVG kennt nach heutigem Recht zwei zusätzliche Möglichkeiten, sich dem Obligatorium der AHV zu unterstellen: Zum einen die Weiterführungsversicherung (im Ausland tätige Arbeitnehmende von Schweizer Arbeitgebern und nichterwerbstätige Studierende mit Wohnsitz im Ausland). Zum anderen die Beitrittsversicherung (namentlich begleitende nichterwerbstätige Ehegatten und Personen mit Schweizer Wohnsitz, die aufgrund eines Sozialversicherungsabkommen nicht in der Schweiz versichert sind). Für die Weiterführungsversicherung ist eine ununterbrochene Vorversicherungsdauer von fünf Jahren erforderlich, für die Beitrittsversicherung hingegen keine, und es genügt ein gewisser Bezug zur Schweiz (Schweizer Wohnsitz oder ein in der Schweiz obligatorisch versicherter Ehegatte). Die Reformvorlage schafft die Gelegenheit zur Bereinigung dieser schon bisher etwas fragwürdigen Unterscheidung. Die AHV soll neu nur noch für Personen offen sein, die nicht nur einen Bezug zur Schweiz, sondern auch zur AHV aufweisen. Zudem soll die Gleichbehandlung der verschiedenen betroffenen Personenkategorien gewährleistet werden. Die bestehenden Beitrittsversicherungen sollen deshalb in Weiterführungsversicherungen umgewandelt werden. Es verbleibt damit nur noch eine besondere Art der Beitrittsversicherung, die ihre Grundlage jedoch im internationalen Recht hat (Sitzabkommen mit int. Organisationen inkl. Briefwechseln) hat. Betroffen von den neuen Regelungen d sind somit einerseits Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit im Ausland nicht mehr in der AHV versichert sind und

49 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) (SR 0.142.112.681) (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) (SR 0.632.31).

andererseits nichterwerbstätige Ehegatten, die die versicherte erwerbstätige Person ins Ausland begleiten (bisheriger Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG).

Bisher beträgt die Vorversicherungsdauer, um die Versicherung während einer Erwerbstätigkeit für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland weiterführen zu können (bisheriger Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG i. V. m. Art. 5 AHVV), fünf Jahre. Während dieser Dauer muss eine lückenlose Versicherung in der obligatorischen oder freiwilligen Versicherung bestanden haben. Diese Zeitspanne soll von fünf auf drei Jahre reduziert werden. Dies hat für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz zur Konsequenz, dass sie Arbeitskräfte bereits nach drei Jahren ununterbrochener Vorversicherungsdauer in der AHV für einen Einsatz in Ausland schicken können, ohne dass dies zu einem Ausscheiden aus der Versicherung führt. Die gleiche Reduktion erfolgt auch für die Weiterführung der Versicherung von Studierenden, die während ihrer Studien den Wohnsitz ins Ausland verlegen (bisheriger Art. 1a Abs. 3 Bst. b AHVG i. V. m. Art. 5g AHVV).

Kinder in der freiwilligen Versicherung: Da die freiwillige Versicherung (Art. 2 AHVG) eine Vorversicherungsdauer von fünf Jahren voraussetzt, können Kinder, die vor dem Wegzug ins Ausland das fünfte Altersjahr noch nicht erreicht haben sowie solche, die erst im Ausland geboren werden, der freiwilligen Versicherung nicht beitreten. Neu sollen alle Kinder gleichbehandelt werden. Kinder, die einen versicherten Elternteil ins Ausland begleiten, haben bereits unter geltendem Recht auch im Ausland Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, dies bis zur Vollendung des 20. Altersjahres (Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)50). Somit ist für diese Kinder bis zum Zeitpunkt, ab welchem sie selber beitragspflichtig werden (bei Erwerbstätigkeit ab Erreichen des 18. Lebensjahrs, sonst nach Vollendung des 20. Lebensjahrs) ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht erforderlich, da diese zu keinen weiteren Ansprüchen gemäss AHVG oder IVG führen würde. Die neue Regelung kommt somit erst bei Beginn der Beitragspflicht zur Anwendung. Sie ermöglicht es den Betroffenen, den individuellen Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu erklären, wobei die Vorversicherungszeit desjenigen Elternteils, der ins Ausland begleitet wird, angerechnet wird.

Finanzielle Auswirkungen

Die finanziellen Auswirkungen dieser Änderungen können nicht quantifiziert werden, weil nicht bekannt ist, wie viele Personen von den geänderten Versicherungsmöglichkeiten und Übergangsbestimmungen Gebrauch machen werden.

3.1.2 Massnahmen zur Förderung der Weiterarbeit

Angesichts der demografischen Entwicklung und des Arbeitskräftemangels will die Reform AHV 2030 mehr Anreize für einen Verbleib auf dem Arbeitsmarkt bis zum Erreichen des Referenzalters und darüber hinaus schaffen. Eine Weiterführung der Erwerbstätigkeit verbessert nicht nur die individuelle Situation der Versicherten, sondern auch die Finanzierung der AHV. Die in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Massnahmen sollen bestehende Fehlanreize beheben und den Wert der Erwerbstätig­

50 AS 831.20

keit nach dem Referenzalter fördern. Sie ermöglichen attraktivere Rahmenbedingungen für Versicherte, die ihre Erwerbstätigkeit weiterführen können und wollen. Ob die Massnahmen den angestrebten Effekt haben, hängt allerdings vom Verhalten der Versicherten und den individuellen Entscheidungen beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ab. Finanzielle und reglementarische Anreize sind für die Entscheidung nur ein Aspekt unter anderen. Weitere Aspekte wie die gesundheitliche Verfassung, die Schwere der Arbeit, die Arbeitsbedingungen, die Angebote des Arbeitgebers sowie die persönliche und familiäre Situation haben ebenfalls einen Einfluss. Folglich braucht es zwar durchaus Anreize, diese allein können jedoch eine aktivere Arbeitsmarktbeteiligung nicht garantieren. Sie müssen Bestandteil eines kohärenten und angepassten Rentensystems sein, dass klare und rechtlich abgesicherte Optionen bietet. Eine Anpassung der Regeln in der AHV ist somit eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Massnahmen ihre Wirkung vollumfänglich entfalten können.

Massnahmen in der 1. Säule

– Anreizorientierte Kürzungs- und Erhöhungssätze – Anhebung des Freibetrags – Erhöhungsfaktor für Einkommen nach Erreichen des Referenzalters – Aufhebung des Höchstalters von 70 Jahren – Bezug der Hilflosenentschädigung während dem Aufschub

3.1.2.1 Geltende Regelung

Mit der letzten AHV-Reform wurden die Möglichkeiten zum flexiblen Rentenbezug und Anreizmassnahmen zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des Referenzalters ausgebaut. Seit dem 1. Januar 2024 gilt ein einheitliches Referenzalter für Frauen und Männern von 65 Jahren. Die Altersrente kann zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Es können auch Teilrenten bezogen werden bzw. es kann auch ein Teil der Rente aufgeschoben werden. Die Teilrente kann zwischen 20 und 80 Prozent frei gewählt werden und der Anteil der vorbezogenen bzw. aufgeschobenen Rente kann einmal geändert werden. Diese per 1. Januar 2024 eingeführte Massnahmen sind wichtige Neuerungen, da gemäss der Forschung51 die Möglichkeit eines möglichst fliessenden Rentenübergangs massgebend ist für den Erhalt und die Förderung der Weiterarbeit.

Darüber hinaus wurden weitere Anreize zur Fortsetzung der Weiterarbeit nach Erreichen des Referenzalters eingeführt. Die AHV-Beiträge, die auf Erwerbseinkommen nach Erreichen des Referenzalters bezahlt wurden, konnten bei der Rentenberechnung bis vor Kurzem nicht berücksichtigt werden. Das hatte zur Folge, dass die Rente durch die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nicht aufgebessert werden konnte. Seit 2024 können Versicherungs- oder Beitragslücken jedoch durch die Weiterarbeit nach Erreichen des Referenzalters geschlossen werden. Zudem kann die Rente mit den nach Erreichen des Referenzalters erzielten Einkommen verbessert werden. Die Berücksichtigung von Beiträgen ist bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters mög­

51 Voňková, Hana. 2009. «How Sensitive Are Retirement Decisions to Financial Incentives: A Stated Preference Analysis». IZA Discussion Paper (4505): 1–41.

lich. Mit diesen Massnahmen wurden die effektivsten Anreizmassnahmen für die Weiterarbeit im Referenzalter bereits eingeführt. In den folgenden Bereichen sind jedoch weitere Anpassungen möglich, um die Weiterarbeit noch stärker zu fördern.

3.1.2.2 Anreizorientierte Kürzungs- und Erhöhungssätze

Der Vorbezug der Altersrente führt zu einer Kürzung der monatlichen Rente, während der Aufschub der Altersrente zu einer Erhöhung führt. Nach geltendem Recht (Art. 39 und 40a AHVG) legt der Bundesrat die Kürzungs- und Erhöhungssätze nach versicherungsmathematischen Grundsätzen anhand der Lebenserwartung fest. Beim Aufschub wird die später bezogene Rente entsprechend den noch nicht bezogenen Rentenleistungen erhöht und beim Vorbezug werden die verfrüht bezogenen Rentenleistungen durch monatliche Kürzungen in Abzug gebracht. Die versicherungsmathematischen Sätze sollen gewährleisten, dass die Versicherten über die gesamte Bezugsdauer im Durchschnitt gleich hohe AHV-Leistungen wie bei einem ordentlichen Bezug erhalten.

Die versicherungsmathematischen Kürzungs- und Erhöhungssätze wurden zuletzt mit der 10. AHV-Reform per 1997 an die Lebenserwartung angepasst. In der Folge wurde die Anpassung der Sätze in die verschiedenen AHV-Reformen integriert, die jedoch scheiterten. Im Rahmen der Reform AHV 21 schlug der Bundesrat vor, die Sätze zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform anzupassen. Das Parlament hat jedoch entschieden, dass die Sätze nicht vor dem 1. Januar 2027 angepasst werden dürfen (Bst. e der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2021 [AHV 21])52. Neben der Aktualisierung der Sätze hat das Parlament für Personen mit tiefen Einkommen reduzierte Kürzungssätze vorgesehen (Art. 40a Abs. 3 AHVG), um der oft kürzeren Lebenserwartung dieser Personen Rechnung zu tragen.

Die Anpassung an die gestiegene Lebenserwartung hätte zur Folge, dass die Kürzung beim Vorbezug sowie der Zuschlag beim Aufschub tiefer ausfallen würden. Damit würde der Vorbezug im Vergleich zu den heutigen Sätzen attraktiver und der Aufschub dagegen weniger interessant. Die vorliegende Reform verfolgt jedoch das Ziel, die Anreize für den Vorbezug zu verringern und den Aufschub zu fördern. Aus Sicht der Rechtssicherheit und der Vorsorgeplanung, die die Versicherten im Hinblick auf ihre Pensionierung machen müssen, wäre eine mehrmalige und entgegengesetzte Änderung der Sätze problematisch. Darüber hinaus soll mit weiteren Massnahmen die Erwerbstätigkeit über das 65. Lebensjahr hinaus gefördert werden. Dies fordert auch die Motion 25.3424 SGK-S «Freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters in der AHV attraktiver machen». Aus diesem Grund verzichtet der Bundesrat darauf, die Sätze vor dieser Reform anzupassen.

Um den Vorbezug in Zukunft weniger attraktiv zu machen und den Aufschub des Rentenbezugs zu fördern, sollen die versicherungsmathematischen Grundsätze bei der Festlegung der Kürzungs- und Erhöhungssätze aufgegeben werden. Vielmehr sollen die Sätze auf der Grundlage von Anreizprinzipien für einen späteren Rentenbezug festgelegt werden. Die erwähnte Motion 25.3424 verlangt auch, dass die Situation von Personen mit einer langen Berufslaufbahn oder einer schweren Arbeit bei der Festlegung der Kürzungssätze berücksichtigt wird. Da es nicht möglich ist, eine Massnahme auf 52 SR 831.10

genau diese Personengruppe auszurichten, werden günstigere Kürzungssätze für Personen mit tiefen Einkommen vorgesehen. Eine für Personen mit tiefen Einkommen vorteilhaftere Lösung berücksichtigt die höhere Sterblichkeitsrate sowie die Schwere der Arbeit, die in der Regel mit dem Einkommensniveau korrelieren, und ermöglicht eine auf diese Personen ausgerichtete Lösung.

Bezug der AHV-Rente vor dem Referenzalter

Neu sollen die Kürzungssätze beim Vorbezug einkommensabhängig ausgestaltet werden, wobei für Personen mit tiefen Einkommen vorteilhaftere Sätze vorgesehen werden. Die Definition der Einkommen bezieht sich auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, das zur Berechnung der Rente verwendet wird und das sich als Vielfaches der Minimalrente ausdrücken lässt. Mit Ausnahme von verheirateten Personen mit sehr tiefen Einkommen: beträgt das Durchschnittseinkommen des anderen Ehegatten das Doppelte oder mehr als dasjenige der versicherten Person, so sind anstelle der Kürzungssätze der tiefsten Kategorie, diejenigen der mittleren Kategorie anwendbar (z. B. Versicherte Person: 40'000 Franken, Ehegatte: 80'000 Franken). Da die Höhe des Erwerbseinkommens häufig mit der Ausübung von belastender bzw. schwerer Arbeit korreliert, wird mit dieser Massnahme auch dem höheren Sterblichkeitsrisiko dieser Personen Rechnung getragen. In Anlehnung an die heute geltenden Ausgleichsmassnahmen für Frauen, deren Referenzalter schrittweise erhöht wird (Art. 34bis und 40c AHVG), werden drei Einkommenskategorien eingeführt: tief (bis 60 480 Franken, Stand 2026), mittel (60 481 bis 75 600 Franken, Stand 2026) und hoch (ab 75 601 Franken, Stand 2026).

Für die Kategorie tief gelten im Vergleich zu den versicherungsmathematischen Sätzen günstigere Konditionen. Die Kürzungssätze der Kategorie mittel orientieren sich an den derzeit geltenden Sätzen und für die Kategorie hoch gelten Sätze, die über den versicherungsmathematischen und den derzeit geltenden Sätzen liegen. Damit soll ein Anreiz zu einem späteren Rentenbezug gesetzt werden, bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Situation von Personen mit tiefen Einkommen. Die vorgeschlagenen Kürzungssätze finden sich in der nachstehenden Tabelle:

Tabelle 2 Kürzungssätze Vorbezug

Kürzungssatz in % gemäss AHV 2030 Kürzungssatz in % gemäss geltendem Recht Vorbe­ Bis zu Betrag der Ab vierfacher Ab fünffacher zugsdauer vierfachen mini­ bis fünffacher jährlicher miniin Jahren malen jährlichen jährlicher mini­ maler Alters­ Altersrente maler Alters­ rente rente 1 2,4 % 6,8 % 7,5 % 6,8 % 2 5% 14 % 16 % 13,3 %

Bezug der AHV-Rente nach dem Referenzalter

Auch die Erhöhungssätze werden nicht mehr nach versicherungsmathematischen Prinzipien festgelegt und künftig anreizorientiert ausgestaltet. Im Gegensatz zu den Kürzungssätzen werden sie jedoch nicht einkommensabhängig ausgestaltet. Die Anreize sollen vielmehr für alle Einkommenskategorien attraktiv sein. Die Sätze steigen mit zunehmender Aufschubsdauer bis zum Alter von 80 Jahren, danach bleibt der Erhöhungssatz unverändert. Ein Aufschub über 80 Jahre hinaus dürfte keinem verbreitetem Bedürfnis der Versicherten entsprechen. Die Möglichkeit dazu wird jedoch geschaffen. Die Altersgrenze von 70 Jahren wird aufgehoben (vgl. Ziff. 3.1.2.5). Damit kann die Rente auch länger als bis 70 Jahre aufgeschoben werden. Wie schon heute gilt auch weiterhin, dass die Rente um mindestens ein Jahr aufgeschoben wird und dass die Fortführung einer Erwerbstätigkeit keine Voraussetzung für den Aufschub ist. Die folgende Tabelle zeigt die neu anwendbaren Erhöhungssätze:

Tabelle 3 Erhöhungssätze bei Aufschub

Aufschubsdauer Erhöhungssatz in % Erhöhungssatz in % in Jahren gemäss AHV 2030 gemäss geltendem Recht 1 5,4 % 5,2 % 2 11,3 % 10,8 % 3 17,8 % 17,1 % 4 24,8 % 24,0 % 5 32,4 % 31,5 % 6 40,5 % 7 49,1 % 8 58,3 % 9 68,0 % 10 78,3 % 11 89,1 % 12 100,4 % 13 112,3 % 14 124,7 % ab 15 145,0 %

Finanzielle Auswirkungen

Eine Reduktion der Vorbezugssätze für tiefe Einkommen führt zu Mehrkosten in der AHV, eine Erhöhung der Sätze für hohe Einkommen führt hingegen zu einem Minderaufwand. Die meisten Personen, die heute vorzeitig in Pension gehen, haben ein tiefes Einkommen. Weil die Differenz zwischen den Sätzen für tiefe Einkommen und den bisherigen Sätzen höher ist als die Differenz zwischen den Sätzen für hohe Einkommen und den bisherigen Sätzen, ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht ausgewogen. Die Massnahme führt somit zu Mehrkosten. Die Sätze bei Aufschub werden erhöht, um einen Anreiz für eine Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Referenzalters zu schaffen, was zusätzliche Kosten verursacht.

Die Anpassung der Kürzungs- und Erhöhungssätze führt zu geschätzten Kosten in Höhe von 3 Millionen Franken im Jahr 2031 und von 90 Millionen Franken im Jahr 2040 (Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden). Bei den Berechnungen wurden Personen berücksichtigt, die ihre Altersrente ab dem Jahr 2031 vorbeziehen oder aufschieben, sowie frühpensionierte Personen, die im Jahr 2031 das 65. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Die Kosten steigen im Verlauf der Jahre an, weil jeweils neue Jahrgänge dazukommen. Die Frauen der Übergangsgeneration gemäss der Reform AHV 21 sind in diesen Berechnungen nicht berücksichtigt, da für sie bereits Sondersätze bei Vorbezug gelten, die nicht geändert werden (Art. 40c AHVG). Bei dieser Prognose ist eine allfällige Verhaltensänderung der Zielbevölkerung nicht berücksichtigt.

Die Kosten betreffen im Übrigen nur Personen, die den Rentenbezug bis zum 70. Altersjahr aufschieben. Da ein Aufschub über dieses Alter hinaus heute nicht möglich ist, liegen diesbezüglich keine Daten vor. Die Kosten dürften jedoch marginal ausfallen, wenn von dieser Möglichkeit nur selten Gebrauch gemacht wird.

3.1.2.3 Erhöhung des AHV-Rentnerfreibetrags

Der jährliche Rentnerfreibetrag für Selbstständigerwerbende und Unselbstständigerwerbende soll von aktuell 16 800 Franken auf 22 680 Franken (Stand 2026) angehoben werden. Dadurch wird der Anreiz verstärkt, über das Rentenalter hinaus weiterzuarbeiten, da neu bis zu einem höheren Betrag keine Beiträge mehr entrichtet werden müssen. Dies ist vor allem für Personen, die bereits eine Maximalrente erzielen und nur noch Solidaritätsbeiträge bezahlen, vorteilhaft. Versicherte, die nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeiten, können ihre Rente einmalig neuberechnen lassen. Da sie die Möglichkeit haben, auf den Rentnerfreibetrag zu verzichten (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG), führt die Erhöhung des Freibetrags für Versicherte, die ihre Renten verbessern möchten, zu keinen Nachteilen, weil sie auf ihrem gesamten Einkommen Beiträge entrichten können. Die Vorlage sieht ausser dem vor, dass der Rentnerfreibetrag regelmässig an den Mischindex angepasst wird. Das soll in Zukunft automatisch alle zwei Jahre mit der Anpassung der Renten erfolgen. Damit ist gewährleistet, dass er auch den wirtschaftlichen Begebenheiten, so namentlich der Lohn- und Preisentwicklung, Rechnung trägt.

Finanzielle Auswirkungen

Eine Erhöhung des Freibetrags führt zu Mindereinnahmen in der AHV. Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, müssen bis zu einem höheren Betrag keine Beiträge entrichten. Anhand der verfügbaren Beitragsdaten, von denen die Lohnsumme zwischen geltendem und neuem Freibetrag in Abzug gebracht wird, ist davon auszugehen, dass eine Erhöhung des Freibetrags zu Mindereinnahmen in der AHV von 50 Millionen Franken im Jahr 2031 und von 70 Millionen Franken im Jahr 2040 führt. Bei dieser Prognose ist eine allfällige Verhaltensänderung der Zielbevölkerung nicht berücksichtigt. Zudem sind Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

3.1.2.4 Erhöhungsfaktor für Einkommen nach Erreichen des

Referenzalters Seit dem 1. Januar 2024 können Beiträge, die nach Erreichen des Referenzalters auf Erwerbseinkommen bezahlt werden, für die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Dabei können mit geleisteten Beitragszeiten Versicherungs- und Beitragslücken geschlossen und mit den entrichteten Beiträgen das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen erhöht werden. Durch die Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens kann die Rente bis zur Maximalrente steigen.

Die Anreizmassnahme der Beitragsberücksichtigung kann noch erweitert werden. Neu sollen die beitragspflichtigen Einkommen, die nach Erreichen des Referenzalters erzielt werden, bei der Rentenberechnung stärker gewichtet werden. Dies wird dadurch erreicht, dass das Erwerbseinkommen bei der Anrechnung an das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um einen Faktor von 1,4 erhöht wird. Mit der Aufhebung des Höchstalters von 70 Jahren (vgl. Ziff. 3.1.2.5) können Beiträge ohne Altersgrenze berücksichtigt werden. Der Faktor zur Erhöhung des berücksichtigten Erwerbseinkommens kann jedoch nicht zur Schliessung von Beitrags- und Versicherungslücken angewendet werden. Denn es ist nicht Zweck der Massnahme, dass Personen, die erst spät in ihrem Erwerbsleben in die Schweiz kommen und nur wenige Jahre Beiträge an die AHV entrichten, mit unverhältnismässig geringem Aufwand Beitragsjahre erwerben können. Für die Anrechnung der nach Erreichen des Referenzalters zurückgelegten Beitragszeiten, muss das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen ohne Anwendung des Erhöhungsfaktors mindestens 40 Prozent des durchschnittlichen ungeteilten und unaufgewerteten Erwerbseinkommens im Zeitpunkt des Referenzalters betragen. Ausserdem dürfen die Beiträge aus diesem Einkommen nicht tiefer als der jährliche Mindestbeitrag sein. Die Voraussetzungen gemäss Artikel 29bis Absatz 4 AHVG gelten somit weiterhin.

Finanzielle Auswirkungen

Die Einführung eines Faktors zur Erhöhung des Erwerbseinkommens nach Erreichen des Referenzalters führt zu Mehrausgaben. Für die Ermittlung des Mehraufwands wurden die Renten der Versicherten, die über das Referenzalter hinaus arbeiten, unter Anwendung der geplanten Massnahme neuberechnet. Die Mehrausgaben werden auf 2 Millionen Franken im Jahr 2031 und auf 4 Millionen Franken im Jahr 2040 geschätzt. Bei dieser Prognose ist eine allfällige Verhaltensänderung der Zielbevölkerung nicht berücksichtigt. Zudem sind Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

3.1.2.5 Aufhebung des Höchstalters von 70 Jahren in der AHV

In der AHV gibt es heute ein Höchstalter von 70 Jahren, das beim Aufschub der Altersrente sowie bei der Berücksichtigung von Beiträgen bei der Weiterarbeit nach Erreichen des Referenzalters Anwendung findet. Aufgrund dieses Höchstalters kann die Rente maximal bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters aufgeschoben werden. Ein weiterer Aufschub und damit eine weitere Erhöhung der Rente sind derzeit nicht möglich. Es ist heute auch möglich, die Altersrente mit den nach Erreichen des

Referenzalters erzielten Einkünften und geleisteten Beiträgen bis zur Maximalrente zu verbessern. Mit den gezahlten Beiträgen kann das massgebende durchschnittliche Erwerbseinkommen erhöht werden, womit der Rentenbetrag steigt. Mit den zusätzlich geleisteten Versicherungszeiten können zudem Beitrags- und Versicherungslücken geschlossen werden. Diese Möglichkeit ist ebenfalls nur bis zum 70. Lebensjahr vorgesehen. Eine Erwerbstätigkeit ist jedoch auch über das 70. Lebensjahr hinaus möglich, und Personen, die erwerbstätig sind, zahlen weiterhin Beiträge auf dem Teil des Einkommens, der den Freibetrag übersteigt, wobei diese Beiträge nicht zur Verbesserung der Leistungen angerechnet werden. Auch wenn solche Fälle eher selten sind, dürfen die betroffenen Personen nicht benachteiligt werden.

Diese Altersgrenze soll sowohl für den Aufschub als auch für die Möglichkeiten zur Verbesserung der Rente abgeschafft werden. So können Personen, die über dieses Alter hinaus weiterarbeiten, die gezahlten Beiträge ebenfalls zur Verbesserung ihrer Rente geltend machen. Weiterhin gilt, dass die Berücksichtigung der Beiträge nicht von Amtes wegen erfolgt, sondern dass die versicherte Person eine Neuberechnung der Altersrente verlangen muss. Bei Personen ohne Anspruch auf eine Altersrente führen Beiträge, die nach Erreichen des Referenzalters gezahlt werden, nicht zu einem Anspruch auf eine Rente.

3.1.2.6 Bezug der Hilflosenentschädigung während des Aufschubs

AHV-Rentnerinnen und -Rentner, die für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind und dauernder Pflege bedürfen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV. Bis zum 31. Dezember 2024 konnten Altersrenten, die an die Stelle einer ganzen Invalidenrente der IV treten oder zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird, nicht aufgeschoben werden. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil vom 4. Juni 202453 verstösst dieser Ausschluss vom Aufschub gegen Artikel 9 BV. Im Nachgang dieses Urteils hob der Bundesrat Artikel 55bis AHVV auf, der Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird, explizit vom Aufschub ausschloss. Seit dem 1. Januar 2025 können Altersrenten, die an die Stelle einer ganzen Invalidenrente der IV treten oder zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird, nun aufgeschoben werden. Diese neue Regelung hat jedoch zur Folge, dass die Versicherten zwischen dem Anspruch auf Hilflosenentschädigung und dem Aufschub entscheiden müssen: Gemäss Artikel 43bis Absatz 1 AHVG haben nur Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Das bedeutet, dass derzeit Versicherte, die den Bezug ihrer Altersrente ganz oder teilweise aufschieben, während der Aufschubsdauer keine Hilflosenentschädigung beziehen können. Das ist vor allem für Personen nachteilig, die bereits vor Erreichen des Referenzalters eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben und während dem Aufschub der Altersrente den Anspruch auf die Hilflosenentschädigung verlieren. In diesen Fällen entfällt nach dem heutigen Recht der Besitzstand auf die Hilflosenentschädigung der IV. Da die vorliegende Reform bezweckt, den Aufschub der Altersrente zu fördern, hat sich der Bundesrat für eine Korrektur stark gemacht. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung soll neu auch während des Aufschubs gegeben sein. Der Bezug der ganzen Altersrente soll kein Erfordernis mehr sein.

Diese Massnahme betrifft nur sehr wenige Personen, weshalb keine signifikante finanzielle Auswirkung auf die Versicherung zu erwarten ist.

3.1.3 Massnahmen in der 2. Säule

– Anhebung des Mindestalters in der 2. Säule – Weiterführung der Versicherung bei Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Referenzalters, auch bei einem Arbeitgeberwechsel – Möglichkeit, die Austrittsleistung bei einer Weiterführung der Erwerbstätigkeit auf eine neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen

3.1.3.1 Anhebung des Mindestalters in der 2. Säule

Für einen Grossteil der Versicherten ist das Einkommen aus der zweiten Säule für die Entscheidung, sich vorzeitig pensionieren zu lassen, wichtiger als das Einkommen aus der AHV. Um den Austritt aus dem Arbeitsmarkt hinauszuzögern und die Attraktivität eines vorzeitigen Altersrücktritts zu verringern, soll das Mindestalter in der beruflichen Vorsorge deshalb von heute 58 Jahre auf 63 Jahre angehoben und damit mit demjenigen der AHV harmonisiert werden. Deshalb werden die Bestimmungen, die es den Vorsorgeeinrichtungen heute ermöglichen, in ihrem Reglement ein früheres Rücktrittsalter vorzusehen, aufgehoben. Allerdings sollen weiterhin gewisse Ausnahmen möglich sein. Dies betrifft insbesondere ältere Arbeitnehmende, denen im Falle von Unternehmensumstrukturierungen weiterhin ein vorzeitiger Ruhestand ermöglicht werden soll. Zudem soll ein früherer Altersrücktritt auch dann möglich sein, wenn in einem Gesamtarbeitsvertrag oder im Personalrecht eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers ein Mindestalter vorgesehen ist, das unter den 63 Jahren liegt. Damit können auch kollektive flexible Rentenlösungen, wie sie beispielsweise im Bausektor bestehen, oder Pensionierungsbestimmungen für bestimmte Personalkategorien öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber beibehalten werden. Allerdings darf auch dieses Mindestalter neu nicht unter 60 Jahren liegen.

Das neue Mindestalter gilt auch für den frühestmöglichen Bezug von Freizügigkeitsguthaben (vgl. Art. 16 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199454, FZV) und Leistungen der Säule 3a (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 13. November 198555 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen, BVV 3). Die Verordnungen werden entsprechend angepasst.

Die Erhöhung des Mindestrentenalters stellt eine einschneidende Massnahme vor allem für diejenigen Versicherten dar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform zwischen 58 und 63 Jahre alt sind und eine frühzeitige Pensionierung geplant haben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Planbarkeit wird deshalb eine zehnjährige Übergangsfrist vorgeschlagen. Dies lässt einerseits den Vorsorgeeinrichtungen Zeit, ihre Reglemente anzupassen und das Mindestrentenalter beispielsweise schrittweise anzuheben. Andererseits erhalten die Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen,

54 SR 831.425 55 SR 831.461.3

Zeit, ihre Pensionierung wie geplant zu verwirklichen, oder den längeren Verbleib im Erwerbsleben zu planen. Würde das Mindestrücktrittsalter beim Inkrafttreten ohne Übergangsphase um fünf Jahre erhöht, bestünde die Gefahr, dass es kurz vor diesem Zeitpunkt massenhaft zu Frühpensionierungen käme.

Eine weitere Übergangsbestimmung soll verhindern, dass Versicherte zunächst einen Anspruch auf einen vorzeitigen Altersrücktritt haben, und diesen dann durch das Inkrafttreten der Reform wieder verlieren.

Eine Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes trotz Reduktion des bisherigen Gehalts gemäss Artikel 33a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198256 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist für Versicherte, die das 58. Altersjahr erreicht haben, heute nur möglich, wenn die Vorsorgeeinrichtung dies in ihrem Reglement ausdrücklich vorsieht. Als weitere Abfederungsmassnahme werden die Vorsorgeeinrichtungen daher verpflichtet, die Weiterversicherung nach Artikel 33a BVG in ihrem Reglement anzubieten. Durch diese Massnahme können ältere Arbeitnehmende ihre Arbeitsbelastung reduzieren, ohne eine Einbusse ihrer künftigen Altersleistung in Kauf nehmen zu müssen. Die Arbeitnehmenden können weiterhin Beiträge auf der Grundlage ihres gesamten bisherigen Verdienstes zahlen. Der Arbeitgeber muss hingegen bereits heute nur Beiträge für die Versicherung des nicht mehr erzielten Lohnes übernehmen, wenn er dem zustimmt (Art. 33a Abs. 3 BVG). Ohne die Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, die Weiterversicherung zum bisherigen versicherten Verdienst anzubieten, könnte eine Reduktion des Erwerbspensums in den Jahren vor Erreichen des Referenzalters vermehrt zur Folge haben, dass Austrittsleistungen im Umfang der Pensenreduktion an Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden. Infolge der Erhöhung des Mindestrentenalters ist ein Teilvorbezug vor Vollendung des 63. Altersjahres nämlich neu nur noch ausnahmsweise zulässig und nicht alle Vorsorgeeinrichtungen sehen im Reglement vor, dass sie Austrittsleistungen behalten, die über die Schwelle der maximalen reglementarischen Leistungen hinausgehen.

Finanzielle Auswirkungen

Die Erhöhung des Mindestrentenalters von 58 auf 63 Jahre hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die 2. Säule. Die Leistungen werden anhand versicherungsmathematischer Werte berechnet, so dass für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge weder Mehr- noch Minderkosten entstehen.

3.1.3.2 Anreize zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit über das

Referenzalter hinaus Nach geltendem Recht haben Personen, die über das Referenzalter hinaus erwerbstätig sind, nur dann die Möglichkeit, weiterhin Beiträge an ihre Vorsorgeeinrichtung zu leisten und damit ihr Vorsorgeguthaben zu erhöhen, wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung dies vorsieht. Zudem ist vorausgesetzt, dass die oder der Arbeitnehmende bei derselben Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt und somit weiterhin für denselben Arbeitgeber arbeitet. Neu werden alle Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, den­

56 SR 831.40

jenigen Versicherten, die dies wünschen, anzubieten, ihre berufliche Vorsorge bei Fortsetzung der Erwerbstätigkeit über das Referenzalter hinaus aufrechtzuerhalten. Diese Möglichkeit soll neu auch dann bestehen, wenn eine versicherte Person nach Erreichen des Referenzalters den Arbeitgeber wechselt. Diesfalls wird nicht mehr automatisch die Altersleistung bei der Vorsorgeeinrichtung des bisherigen Arbeitgebers fällig, sondern die versicherte Person kann wählen, dass stattdessen die Austrittsleistung auf die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen und die Vorsorge dort weiter aufgebaut werden kann. Die versicherte Person erhält auch die Möglichkeit, weiterversichert zu bleiben und Beiträge zu leisten, wenn sie einen Teil ihrer Altersleistung bereits bezieht. Noch mehr Flexibilität erhält die versicherte Person, indem sie auch nur noch auf einem Teil ihres Lohnes Beiträge leisten kann, wodurch sie selbst festlegen kann, ob und inwieweit sie ihre Altersvorsorge weiter aufbauen oder aber einen höheren Nettolohn erhalten möchte.

Die Höhe der Altersgutschriften zwischen Alter 65 und 70 müssen von den Vorsorgeeinrichtungen reglementarisch festgelegt werden. Durch diese Massnahme wird sichergestellt, dass die Vorsorgeeinrichtungen die Höhe der Altersgutschriften nach dem Erreichen des Referenzalters autonom festlegen können. Für Einrichtungen, die dies nicht tun, legt der Bundesrat den Satz in der Verordnung fest. Damit wird eine verbindliche Mindestvorgabe gewährleistet. Die Gesetzgebung zur Freizügigkeit muss ebenfalls angepasst werden, damit ein Arbeitnehmender, der nach Erreichen des Referenzalters den Arbeitgeber und damit die Vorsorgeeinrichtung wechselt, Anspruch auf eine Austrittsleistung hat, die er an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers übertragen kann. So kann er nicht gezwungen werden, seine Altersleistung von seiner früheren Vorsorgeeinrichtung zu beziehen. Er kann sein Vorsorgeguthaben bei seiner neuen Vorsorgeeinrichtung weiter aufbauen, als hätte er den Arbeitgeber nicht gewechselt. Wenn er keine weiteren Beiträge leisten möchte, kann er durch die Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung den Bezug seiner Altersleistung aufschieben und so später eine Rente von dieser beziehen.

Neu können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen vorsehen, dass Versicherte, die bereits eine Altersrente beziehen, die Auszahlung der Rente aussetzen können, wenn sie nach Erreichen des Referenzalters wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erwerbstätigkeit bei demselben oder bei einem neuen Arbeitgeber aufgenommen wird, und ob die versicherte Person sich nach Artikel 33b BVG wieder in der beruflichen Vorsorge versichert. Das Vorsorgeguthaben bleibt in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Die versicherte Person kann jederzeit verlangen, dass die Rente wieder ausgerichtet wird. Die Höhe der Rente wird dann aufgrund der reglementarischen Bestimmungen neu berechnet: Sie kann also höher, gleich hoch oder auch tiefer sein als die ursprüngliche Rente. Einkäufe sind weder bei der Vorsorgeeinrichtung, bei der die Altersrente ausgesetzt wird, noch bei einer allfälligen neuen Vorsorgeeinrichtung mehr möglich. Die neue Regelung gilt nur, wenn die versicherte Person eine Rente bezieht. Hat sie sich das Altersguthaben als Kapital auszahlen lassen, hat es damit den Vorsorgekreislauf endgültig verlassen und wurde besteuert. Es kann nicht wieder in die Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden.

Finanzielle Auswirkungen

Durch die Möglichkeit der Versicherten, bei einer Fortsetzung der Erwerbstätigkeit weiterversichert zu bleiben, dürften in der beruflichen Vorsorge sowohl die Lohnbeiträge als auch die Leistungen leicht steigen, jedoch ohne signifikante Auswirkungen auf die 2. Säule. Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, die die Möglichkeit der Aussetzung der Rente anbieten, wird sich der administrative Aufwand erhöhen.

3.1.4 Anpassung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

– Die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften werden individuell angerechnet und unterliegen nicht mehr der Einkommensteilung. – Die Höhe dieser Gutschriften wird angepasst, damit die Massnahme kostenneutral bleibt.

Die Gutschriften verfolgen ein soziales Ziel: Die sozialen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erziehung eines oder mehrerer Kinder oder der Betreuung von Angehörigen sollen anerkannt und aufgewertet werden. Dieses soziale Ziel wird mit der Einführung eines fiktiven Einkommens erreicht, das eine einfache, pauschale und gleichberechtigte Rentenberechnung ermöglicht. Mit dem fiktiven Einkommen ist letztlich eine Rentenaufbesserung möglich, insbesondere für Personen mit tiefen Einkommen oder jene, die ihr Einkommen aufgrund sozialer Aufgaben reduziert haben, unabhängig vom Geschlecht.

Je nach Konstellation werden die Gutschriften zwischen den Elternteilen, den Ehegatten oder den betreuenden Personen aufgeteilt. Bei Ehepaaren unterliegen die Gutschriften wie sämtliche Einkommen dem Splitting. Das System der Erziehungsgutschriften beruht dabei allein auf der Ausübung der elterlichen Sorge über ein Kind unter 16 Jahren. Das Kinderbetreuungssystem spielt dabei keine Rolle. Angesichts der sich wandelnden Gesellschaft, in der die Ehe bei Personen mit Kindern nicht mehr unbedingt die Regel ist, und weil die Gutschriften zivilstandsunabhängig gewährt werden (Sorgerecht, Unterhalt), ist eine Individualisierung der Gutschriften selbst bei einer weiterhin zivilstandsabhängigen Altersvorsorge möglich.

Aus diesem Grund sieht der Vorentwurf vor, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge über ein Kind unter 16 Jahren jedem Elternteil eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird. Die Gutschriften werden somit individuell angerechnet, ohne Splitting für Ehepaare bei einer Scheidung. Damit dieses neue System kostenneutral bleibt, muss die individuelle Gutschrift der Hälfte des aktuellen Betrags entsprechen (Stand 2026: 22 680 CHF), mit je einer Gutschrift pro Elternteil. Diese Massnahme vereinfacht und modernisiert die Anrechnung von Erziehungsgutschriften. Übt nur ein Elternteil die elterliche Sorge aus, erhält dieser zwei Gutschriften, also 45 360 Franken (wie heute bei einer ganzen Gutschrift). Um den individuellen Lebensumständen so gut wie möglich Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, dass ein Elternteil seine Gutschrift auf den anderen Elternteil übertragen kann. Diese Möglichkeit soll ein Gefühl der Gerechtigkeit zwischen den Elternteilen schaffen. Schliesslich entscheiden diese gemeinsam über die Aufgabenteilung bei der Erziehung der gemeinsamen Kinder.

Der Betrag der Betreuungsgutschriften wird ebenfalls halbiert. Werden Angehörige von zwei Personen betreut, wird beiden Personen eine Gutschrift angerechnet. Übernimmt nur eine Person die Betreuung, werden dieser zwei Gutschriften angerechnet.

3.1.5 Finanzierungsmassnahmen

Die in diesem Kapitel dargestellten Berechnungen basieren auf den Finanzperspektiven von August 2025. Diese berücksichtigen die Betriebsrechnung 2024, die Daten 2024 sowie die volkswirtschaftlichen Eckwerte von Juni 2025. Die nächste Aktualisierung der Finanzperspektiven ist für Juli 2026 vorgesehen.

– Weil die parlamentarischen Beratungen über die Finanzierung der 13. Altersrente noch nicht abgeschlossen sind, werden drei Finanzierungsmöglichkeiten vorgeschlagen. – Wird die 13. Altersrente nachhaltig finanziert, ist im Rahmen dieser Reform keine zusätzliche Finanzierung notwendig. – Wird die 13. Altersrente nur vorübergehend finanziert, wird eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte vorgeschlagen. – Wird keine Finanzierung der 13. Altersrente beschlossen, sind zwei Varianten vorgesehen: eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte in Verbindung mit einer Erhöhung der Lohnbeiträge um 0,2 Prozentpunkte oder aber eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,9 Prozentpunkte.

Die 13. Altersrente, deren Finanzierung vom Parlament noch nicht beschlossen wurde, hat grossen Einfluss auf die Finanzen der AHV (siehe Ziff. 1.5). Je nach Entscheid über die Finanzierung der 13. Altersrente ändern sich die finanziellen Aussichten der AHV. In seiner Botschaft zur Finanzierung der 13. Altersrente57 hatte sich der Bundesrat zum Ziel gesetzt, die zusätzliche Belastung des Bundes zu begrenzen und das finanzielle Gleichgewicht der AHV bis 2030 zu gewährleisten. Daher schlug er vor, den Beitrag des Bundes zu senken und den Mehrwertsteuersatz ab 2027 um 0,7 Prozentpunkte zugunsten der AHV anzuheben. Der Ständerat und der Nationalrat lehnten jedoch beide die vom Bundesrat vorgeschlagene Senkung des Bundesbeitrags an die AHV- Ausgaben ab und trafen unterschiedliche Entscheidungen über die Finanzierung der 13. Altersrente.

Der Ständerat sieht eine Mischfinanzierung durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und des Beitragssatzes (0,4 Prozentpunkte Mehrwertsteuer und 0,3 Prozentpunkte Beitragssatz ab 2028) vor, um die 13. Altersrente nachhaltig zu finanzieren. Der Nationalrat hat eine befristete Finanzierung der 13. Altersrente mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte bis Ende 2030 beschlossen.

In der Version des Ständerats dürfte die finanzielle Lage der AHV gemäss Referenzszenario stabil bleiben. Der Fonds sollte bis 2034 über 100 Prozent liegen und sich bis 2040 leicht unter 100 Prozent einpendeln. Für den Fall, dass der AHV-Fonds unter 80 57 BBl 2024 2747

Prozent fällt, ist ein Interventionsmechanismus vorgesehen, der die Beitragssätze um zusätzlich maximal 0,3 Prozentpunkte anhebt. Wenn diese Version vom Parlament endgültig verabschiedet würde, wäre im Rahmen der vorliegenden Reform gemäss aktuellen Berechnungen für den Zeitraum 2030–2040 kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf vorhanden.

In der Version des Nationalrats und unter der Annahme, dass die geplante Finanzierung 2028 in Kraft tritt, wäre zwar die finanzielle Lage mit einem positiven AHV-Umlageergebnis im Jahr 2030 und einem Stand des AHV-Fonds von 101 Prozent günstig. Nach dem Ende der befristeten Mehrwertsteuererhöhung würde sich die Lage jedoch sehr schnell verschlechtern, mit erheblichen Umlagedefiziten ab 2031.

Der Finanzierungsbedarf für den Zeitraum 2030–2040 hängt von den erwarteten Entscheidungen zur Finanzierung der 13. Altersrente sowie von deren Inkrafttreten ab. Werden keine Massnahmen zur Sicherung der Finanzierung der 13. Altersrente ergriffen, wird sich die finanzielle Lage der AHV sehr schnell verschlechtern und der Finanzierungsbedarf im Laufe der Zeit erheblich steigen. Vor diesem Hintergrund werden drei Finanzierungsmöglichkeiten vorgeschlagen:

Variante 1: Keine zusätzliche Finanzierung

Beschliesst das Parlament eine nachhaltige Finanzierung der 13. Altersrente und ist die Finanzierung der 13. Altersrente somit gesichert gemäss der Version des Ständerats mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte in Verbindung mit einer Erhöhung der Lohnbeiträge um 0,3 Prozentpunkte ab 2028, sind im Rahmen der Reform AHV 2030 keine zusätzlichen Finanzmittel erforderlich.

Variante 2: Weiterführung der Mehrwertsteuerprozente

Falls die Finanzierung der 13. Altersrente gemäss der Version des Nationalrats mit einer Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte bis Ende 2030 vorübergehend gesichert wäre, würde eine weitere Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte ab 2031 ausreichen, um die finanzielle Stabilität der AHV zu gewährleisten. Mit einer kontinuierlichen Erhöhung der Mehrwertsteuer ab 2028 würde der Fondsstand im Jahr 2040 97 Prozent erreichen (vgl. Anhang 3). Diese Variante sieht somit eine Weiterführung der Mehrwertsteuererhöhung ab 2031 vor.

Variante 3: Erhöhung Mehrwertsteuerprozente und Lohnbeiträge

Beschliesst das Parlament keine Finanzierung für die 13. Altersrente, würde sich die finanzielle Lage der AHV rasch verschlechtern und der Finanzierungsbedarf erheblich steigen. Um bis 2040 einen Stand des Ausgleichsfonds in der Höhe von 100 Prozent zu erreichen, wären unter Berücksichtigung sämtlicher in dieser Vorlage geplanter Massnahmen folgende zwei Varianten möglich:

Variante 3a: Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte in Verbindung mit einer Erhöhung der Lohnbeiträge um 0,2 Prozentpunkte ab 2031.

Variante 3b: Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,9 Prozentpunkte ab 2031.

Mit diesen Finanzierungsvarianten könnte gemäss aktuellen Zahlen die finanzielle Stabilität der AHV bis 2040 im gleichen Ausmass gewährleistet werden (vgl. Anhänge 4 und 5), sofern die weiteren in dieser Vorlage aufgeführten Massnahmen alle weiterverfolgt werden. Sollten einzelne Massnahmen verworfen werden, wäre die notwendige Finanzierung entsprechend anzupassen, damit das Ziel weiterhin erreicht kann.

Da die Erhöhung der MWST eine Anpassung der Verfassung erfordert, unterstehen die Varianten 2 und 3 dem obligatorischen Referendum und müssen von einer Mehrheit von Volk und Ständen angenommen werden (vgl. Ziff. 4.3).

Finanzielle Auswirkungen der Varianten

Die nachstehende Grafik zeigt die Situation hinsichtlich des AHV-Umlageergebnisses der AHV dieser verschiedenen Varianten in Abhängigkeit von der Finanzierung der 13. Altersrente. Die Varianten werden mit dem geltenden Recht verglichen und berücksichtigen die finanziellen Auswirkungen der Massnahmen der Reform AHV 2030.Die Budgets in den Anhängen 1–5 veranschaulichen den Stand des AHV-Ausgleichsfonds unter Berücksichtigung der verschiedenen Varianten.

Variante 1 basiert auf den Beschlüssen des Ständerates vom 19. März 2026. Variante 2 stützt sich auf die Version des Nationalrates mit geringerer Finanzierung. Bei den Varianten 3a und 3b beginnt die Finanzierung der 13. Altersrente erst nach Inkrafttreten der Reform AHV 2030. Bis dahin führt die fehlende Finanzierung zu negativen Umlageergebnissen. Sobald die Finanzierungsmassnahmen in Kraft treten, sind die Umlageergebnisse der beiden Varianten vergleichbar. Die leichten Differenzen sind auf die unterschiedlichen Einnahmen aus Mehrwertsteuer und Lohnbeiträgen zurückzuführen. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

Grafik 9 AHV-Umlageergebnis in Millionen Franken, nach Referenzszenario, mit Abrechnung 2024, Daten 2024 und Eckwerten von Juni 2025, für die Varianten

Grafik 10 Stand des AHV-Ausgleichsfonds nach Referenzszenario und mit Abrechnung 2024, Daten 2024 und Eckwerten von Juni 2025, für die Varianten 1,

3.1.6 Finanzieller Interventionsmechanismus

– Der gesetzlich erforderliche Stand des AHV-Ausgleichsfonds ist auf 100 Prozent der Jahresausgaben festgelegt. – Sollte sich abzeichnen, dass der AHV-Ausgleichsfonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter die Schwelle von 90 Prozent der Ausgaben sinkt, legt der Bundesrat innert Jahresfrist Massnahmen zur finanziellen Konsolidierung vor. – Das Parlament erhält Zeit, um mögliche Sanierungsmassnahmen zu beraten und zu beschliessen, bevor sich die finanzielle Lage der AHV nachhaltig verschlechtert.

Ausgangslage

Der Bundesrat hat in der Vergangenheit verschiedentlich seine Absicht bekräftigt, finanzielle Regelbindungen in den Sozialversicherungen zu prüfen und zu realisieren. Bereits in den Vorlagen zur 11. AHV-Revision (2004 in der Volksabstimmung bzw. 2010 von der Bundesversammlung abgelehnt) und zur Altersvorsorge 2020 (2017 vom Stimmvolk abgelehnt) war ein Interventionsmechanismus vorgesehen. Ziel einer solchen Regelung ist es sicherzustellen, dass bei einer drohenden finanziellen Schieflage der AHV rechtzeitig Stabilisierungsmassnahmen in Angriff genommen werden, um die finanzielle Stabilität der Versicherung zu gewährleisten.

Die Stabilität der AHV-Finanzen soll dank den vorgelegten Massnahmen bis zum Jahr 2040 gesichert werden. Der Mechanismus ist somit als Sicherheitsnetz für die Zeit danach beziehungsweise für den Fall einer ausserordentlichen und unerwarteten Verschlechterung der Finanzlage gedacht. Da heute nicht bekannt ist, welche Herausforderungen in Zukunft anstehen oder welche Massnahmen dereinst als angemessen erachtet werden, befürwortet der Bundesrat die Einführung eines Interventionsmechanismus ohne automatische Massnahmen. Das heisst, dass Bundesrat, Bundesversammlung und nötigenfalls das Stimmvolk zu gegebener Zeit die Möglichkeit haben müssen, im ordentlichen politischen Prozess die erforderlichen gesetzlichen Massnahmen zur Stabilisierung der Finanzen zu verabschieden. Die Versicherung wird so weiterhin nach dem Willen des Gesetzgebers gesteuert.

Der Ständerat hat sich im Rahmen der Vorlage zur Finanzierung der 13. Altersrente am 19. März 2026 für einen Interventionsmechanismus entschieden, der neben dem politischen Mandat auch automatische Massnahmen vorsieht. Der Ständerat hält grundsätzlich daran fest, dass die Höhe des AHV-Ausgleichsfonds in der Regel hundert Prozent der Ausgaben entsprechen muss. Ist vorhersehbar, dass der Fonds unter diese Schwelle fällt, erfolgt das politische Mandat womit der Bundesrat dem Parlament Stabilisierungsmassnahmen unterbreiten muss. Sollte der Fonds unter achtzig Prozent einer Jahresausgabe sinken, müsste der Bundesrat automatisch eine weitere Erhöhung der Lohnbeiträge um bis zu 0,3 Prozentpunkte vornehmen. Für den Fall, dass sich das Parlament für einen solchen Mechanismus mit Finanzierungsmassnahmen entscheidet, wird die Frage der automatischen Massnahmen im Rahmen der Botschaft

durch den Bundesrat nochmals aufgenommen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass ein Mechanismus mit automatischen Massnahmen, sofern er vorgesehen werden soll, ausgewogen sein und sowohl einnahmen- als auch ausgabenseitige Massnahmen vorsehen muss. Die SGK-N hat am 16. April 2026 jedoch vorgeschlagen, auf diese Massnahme zu verzichten. Das Parlament dürfte seine Beratung zur Finanzierung der 13. Altersrente im Juni 2026 abschliessen.

Stand des AHV-Ausgleichsfonds

Das Kapital des AHV-Fonds und das Umlageergebnis sind die zentralen Messgrössen zur Beurteilung der finanziellen Lage der AHV. Der Fonds benötigt ausreichend Mittel, um die Rentenzahlungen abzusichern und Schwankungen des Betriebsergebnisses auszugleichen. Artikel 107 Absatz 3 AHVG sieht vor, dass der AHV-Ausgleichsfonds in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken darf. Die optimale Höhe des Fondsstandes hängt jedoch von mehreren Faktoren ab: Bei einem tiefen gesetzlichen Fondsstand besteht das Risiko, dass bei dessen Unterschreiten bereits hohe Defizite bestehen, die schwierig auszugleichen sind. Einen hohen Fondsstand aufrechtzuerhalten, ist hingegen mit Kosten verbunden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die IV nach wie vor Schulden in Höhe von rund 10 Milliarden Franken beim AHV-Fonds hat, was etwa 20 Prozent des Fondskapitals entspricht. Ein Fondsstand unter 100 Prozent bedeutet somit, dass ein grosser Teil der Mittel nicht als Liquidität verfügbar sind. Der gesetzlich verankerte Stand des AHV-Ausgleichsfonds von 100 Prozent einer Jahresausgabe bietet genügend finanzielle Sicherheit und stellt eine realistische Zielgrösse im Hinblick auf die Ausgabenentwicklung dar. Die Vorlage sieht keine Änderung dieses Grundsatzes vor.

Interventionsschwelle

Eine andere, leicht tiefere Schwelle dient als Referenzwert, bei dem der Interventionsmechanismus aktiviert wird. Das Erreichen dieses Schwellenwerts löst das politische Mandat aus, also den Auftrag an die Politik, im ordentlichen politischen Prozess eine Lösung zu suchen. Das Mandat wird ausgelöst, wenn absehbar wird, dass der Stand des AHV-Ausgleichsfonds innerhalb der nächsten drei Jahre unter 90 Prozent einer Jahresausgabe sinkt. Diese Schwelle stellt sicher, dass bei einer Unterschreitung des Fondsstands von 100 Prozent nicht gleich eine Gesetzesrevision des AHVG ausgelöst wird. Vielmehr sollen rechtzeitig Massnahmen ergriffen werden können, damit der Fondsstand nicht zu stark absinkt. Er ist ein Referenzwert, der auf den Finanzprognosen basiert, und kein effektiver Wert für die jeweiligen Geschäftsjahre, deren Zahlen mit einer Verzögerung von zwei Jahren vorliegen.

Zeichnet sich aufgrund der Finanzperspektiven ab, dass der Fondsstand innerhalb der nächsten drei Jahren unter 90 Prozent einer Jahresausgabe sinkt, muss der Bundesrat der Bundesversammlung innert eines Jahres entsprechende gesetzliche Vorschläge unterbreiten, um die Einnahmen und Ausgaben der AHV längerfristig ins Gleichgewicht zu bringen. Die politischen Entscheidungsträger haben dann genügend Zeit, rechtzeitig zu reagieren und einzugreifen, bevor sich die finanzielle Lage der AHV deutlich verschlechtert. So sollen das effektive Absinken des Fondsstandes unter 90 Prozent und zu grosse Umlagedefizite präventiv verhindert werden.

3.1.7 Massnahmen zur künftigen Weiterentwicklung der AHV

– Um in Zukunft Rentenmodelle entwickeln zu können, die den beruflichen Besonderheiten der Versicherten besser gerecht werden, ist die Erhebung zusätzlicher Daten notwendig. – Die Arbeitgeber werden verpflichtet, jedes Jahr den Beschäftigungsgrad und den Beruf ihrer Arbeitnehmenden zu melden.

Ausgangslage

Nach eingehender Prüfung dieser Option (vgl. Ziff. 1.7, Erhöhung des Referenzalters), sieht der Bundesrat im Rahmen dieses Projekts von einer allgemeinen Erhöhung des Referenzalters ab. Volk und Stände haben sich im März 2024 klar gegen eine Erhöhung des Referenzalters ausgesprochen und die Renteninitiative deutlich abgelehnt. Dies zeigt, dass eine allgemeine Anhebung des Referenzalters zum heutigen Zeitpunkt politisch nicht gewünscht ist. Der Bundesrat befürwortet deshalb stärkere Anreize für die Weiterführung der Erwerbstätigkeit bis zum Erreichen des Referenzalters und darüber hinaus. Gleichzeitig will der Bundesrat im Hinblick auf eine künftige Reform die notwendigen Grundlagen schaffen, um eine weitergehende Flexibilisierung des Referenzalters prüfen zu können. Angesichts der demografischen Entwicklung wird sich die Frage des Referenzalters mittel- und langfristig jedoch unvermeidlich stellen. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die individuellen Daten der Versicherten weiterzuentwickeln, um den unterschiedlichen beruflichen Erwerbsverläufen künftig besser Rechnung tragen zu können.

Flexibilisierung des Referenzalters

In den Diskussionen über die Zukunft der Altersvorsorge und die demografische Entwicklung wird wiederholt die Notwendigkeit betont, die Leistungen stärker auf die unterschiedlichen individuellen Erwerbsläufe verschiedener Bevölkerungsgruppen abzustimmen. Bildungsstand, berufliche Laufbahn und Lebenserwartung variieren stark. Um der effektiven Erwerbsdauer besser Rechnung zu tragen, stellt sich deshalb die Frage einer Flexibilisierung des Referenzalters. Wer seine Berufskarriere in jungen Jahren begonnen hat, verbleibt in der Regel länger im Erwerbsleben. Wer hingegen ein längeres Hochschulstudium absolviert hat, weist bis zum Erreichen des Referenzalters eine kürzere Erwerbsdauer auf. Ausserdem ist allgemein anerkannt, dass für gewisse besonders anstrengende Berufe eine längere Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Es ist deshalb zu prüfen, wie diesen unterschiedlichen Situationen sowohl im Zeitpunkt der Pensionierung als auch generell im System der Altersvorsorge Rechnung getragen werden könnte. Heute gilt in der AHV ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren, wobei die Leistungshöhe bereits von der Anzahl Beitragsjahre und den bezahlten Beiträgen abhängt. Eine Flexibilisierung des Referenzalters würde sich jedoch nicht nur auf das Rentensystem, sondern auch auf den Arbeitsmarkt und die Koordination mit den anderen Sozialversicherungen auswirken.

Zur Entwicklung alternativer Rentenmodelle wurde parallel zu den Arbeiten im Zusammenhang mit dieser Reformvorlage eine interdepartementale Arbeitsgruppe mit Fachpersonen aus dem Arbeits- und Sozialversicherungsrecht eingesetzt. Damit erfüllt der

Bundesrat gleichzeitig den parlamentarischen Auftrag aus dem Postulat 25.3731 Regazzi «AHV 2030. Einsetzen einer Expertengruppe für eine nachhaltige und zukunftsfähige Reform». Im Rahmen dieser Diskussionen soll im Detail analysiert werden, welche alternativen Modelle im schweizerischen System der Sozialversicherung eingeführt werden könnten und insbesondere, welche Modelle das angestrebte Ziel am besten erreichen.

Notwendigkeit neuer Daten

Zur Flexibilisierung des Referenzalters im Rahmen einer künftigen Reform sollen alternative Rentenmodelle geprüft werden, die beispielsweise die Schwere der Arbeit, den Beruf oder die Erwerbslaufbahn berücksichtigen. Ein solches Vorhaben setzt jedoch die Verfügbarkeit sozioprofessioneller Daten voraus, die detaillierter sind als die aktuellen Daten in der AHV. Die heute vorhandenen individuellen Daten beschränken sich im Wesentlichen auf den Status (selbstständig- oder unselbstständigerwerbend, nichterwerbstätig) und das beitragspflichtige Erwerbseinkommen. Die AHV weiss somit, ob die versicherte Person arbeitnehmend, selbstständigerwerbend oder nichterwerbstätig ist und wie hoch das jährliche Erwerbseinkommen ist, auf dem die versicherte Person und ihr Arbeitgeber Beiträge bezahlen. Daten wie zum Beispiel der Beschäftigungsgrad oder der ausgeübte Beruf werden nicht erfasst. Aus diesem Grund können solche Faktoren im heutigen System der AHV für die Flexibilisierung des Referenzalters auch nicht berücksichtigt werden. Folglich müssen solche Daten systematisch und während der ganzen Versichertenkarriere erhoben werden. Dafür braucht es eine gesetzliche Grundlage im AHVG, um die Arbeitgeber zu verpflichten, die entsprechenden Daten an die Durchführungsstellen zu melden. Es geht dabei nicht um Informationen, die später leicht bei den Versicherten erhoben werden können, sondern nur um berufliche Daten, die für die Ausarbeitung von Modellen für eine Flexibilisierung des Referenzalters unbedingt notwendig sind. Diese Modelle sollen danach auf alle Versicherten Anwendung finden. Die Vorlage sieht die systematische Erhebung der folgenden individuellen Daten vor:

  • Beschäftigungsgrad: Überstunden werden nicht berücksichtigt.

  • Ausgeübter Beruf: wie er im Arbeitsvertrag oder im Stellenbeschrieb angegeben ist.

Diese individuellen Grundinformationen sollen somit neu im System der AHV erfasst werden. Weitere Daten wie Bildungsstand oder Erwerbsunterbrüche infolge Arbeitsunfähigkeit können die Versicherten bei der Anmeldung für den Leistungsbezug selber angeben. Sie werden nicht systematisch erhoben. Die Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass die für die oben beschriebenen Modelle erforderlichen individuellen Informationen zur Arbeitstätigkeit der Versicherten soweit möglich bereits während derer aktiven Erwerbsphase erhoben werden sollten. Im Rahmen der Arbeitgeberkontrollen kann die Datenqualität überprüft werden und Korrekturen können frühzeitig vorgenommen werden. Eine nachträgliche Beschaffung der Daten im Zeitpunkt der Rentenanmeldung ist sehr aufwändig und würde zu Beweisschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen. Die Arbeitgeber sollten deshalb verpflichtet werden, im Rahmen der jährlichen Lohnmeldungen auch den Beschäftigungsgrad und den ausgeübten Beruf ihrer Arbeitnehmenden an die Ausgleichskassen zu melden, zwecks Registrierung in den individuellen Konten der Versicherten.

Damit zum gegebenen Zeitpunkt alternative Modelle für eine Flexibilisierung des Referenzalters eingeführt werden können, soll die dafür notwendige gesetzliche Grundlage bereits jetzt mit der Reform AHV 2030 geschaffen werden. Denn die heute nur beschränkt vorhandenen individuellen Daten lassen keine aussagekräftige Prüfung von möglichen Modellen zu. Anhand dieser neu erhobenen Daten soll anschliessend im Hinblick auf eine nächste Reform geprüft werden, mit welchen alternativen Modellen das Referenzalter für welche Bevölkerungsgruppen weiter flexibilisiert werden kann.

Alternative Modelle für eine Flexibilisierung des Referenzalters

Die AHV stellt die Grundversorgung der gesamten Bevölkerung sicher und garantiert eine Minimalrente unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Invalidenversicherung ist in Bezug auf die Renten ähnlich aufgebaut wie die AHV. Die Beitragspflicht beginnt für Erwerbstätige ab dem 18. Altersjahr und gilt, solange sie erwerbstätig sind. Für Nichterwerbstätige endet die Beitragspflicht bei Erreichen des Referenzalters. Weil der Status der Erwerbstätigen nicht erfasst wird, kann bei den Beitragszahlungen an die AHV nicht zwischen Lernenden und Studierenden mit einer Erwerbstätigkeit neben dem Studium unterschieden werden. Aus den heute verfügbaren Daten lässt sich deshalb nicht ableiten, welche Personen ihr Erwerbsleben tatsächlich früh begonnen haben, indem sie beispielsweise eine Lehre absolviert haben. Die Höhe der AHV- und IV-Renten richtet sich nach der Beitragsdauer und den bezahlten Beiträgen. In das Modell sind auch Nichterwerbstätige eingeschlossen, die einen Mindestbeitrag bezahlen müssen. Ausserdem sind Sozialleistungen vorgesehen, die der Ausübung von sozialen Tätigkeiten wie der Kindererziehung oder der Betreuung von Angehörigen Rechnung tragen.

Die alternativen Modelle sollen individuelle Lösungen für zwei Kategorien von Personen bereitstellen. Betroffen sind einerseits Personen, die eine lange Erwerbskarriere aufweisen, weil sie bereits in jungen Jahren ins Erwerbsleben eingestiegen sind. Andererseits sind Personen betroffen, die nicht bis zum Referenzalter arbeiten können, weil sie einer körperlich sehr anstrengenden Arbeit nachgehen. Damit soll der Beschwerlichkeit der Erwerbstätigkeit Rechnung getragen und für die am stärksten davon betroffene Bevölkerungsgruppe eine zusätzliche Flexibilisierung des Referenzalters vorgesehen werden. Gleichzeitig sollen diese alternativen Modelle ins schweizerische System der Sozialversicherungen eingeführt werden können, ohne das bewährte 3- Säulen-System oder jenes der AHV grundlegend neu zu konzipieren.

Diese alternativen Modelle verfolgen unterschiedliche Ansätze:

Modell Beitragsjahre

Für das Modell Beitragsjahre gibt es ein konkretes Beispiel, das vom Centre Patronal entwickelt wurde. Es beinhaltet einen individualisierten Altersrücktritt. Das Modell rückt den Begriff «Beitragsjahre» statt den Begriff «Referenzalter» in den Mittelpunkt. Das bedeutet, dass es kein fixes Referenzalter mehr geben würde. Stattdessen würde nur noch auf die in der AHV zurückgelegten Beitragsjahre abgestellt werden. Für die Berechnung der Altersrente wären wie bisher die während der Beitragsdauer erzielten Einkommen massgebend.

Heute ist ein Beitragsjahr erfüllt, wenn die versicherte Person im Kalenderjahr länger als 11 Monate AHV-Beiträge bezahlt hat, unabhängig vom Einkommen. Im Modell Beitragsjahre sind die Beitragsjahre hingegen einkommensabhängig ausgestaltet. Konkret ist für ein Beitragsjahr nach Vollendung des 17. Lebensjahres ein Mindestbeitrag massgebend und zwar mindestens 120 Prozent der maximalen AHV-Altersrente (Stand 2025: 36 288 CHF). Wird diese Einkommensgrenze nicht erreicht, wird das Jahr nicht als Beitragsjahr angerechnet. Lernende würden damit vermutlich nicht erfasst, weil der Lehrlingslohn diese Jahresgrenze üblicherweise nicht erreicht. Das Referenzalter wird unter Berücksichtigung der so berechneten Erwerbsdauer individuell festgelegt. Im Modell sind weiterhin mindestens 44 Beitragsjahre zu erfüllen, um Anspruch auf die volle Altersrente zu haben. Die Altersrente soll frühestens nach 40 Beitragsjahren, jedoch nicht vor Vollendung des 60.Altersjahres, und spätestens nach 48 Beitragsjahren bezogen werden können Somit können die Personen frühestens mit 60 Jahren, statt wie heute mit 63 Jahren, in Rente gehen. Personen, die nicht genügend Beiträge bezahlt haben, hätten erst Anspruch auf eine Rente, sobald sie 44 Beitragsjahre erreicht haben. Heute können Beitragszeiten zwischen dem 18. bis zum 20.Altersjahr, die sogenannten Jugendjahre, verwendet werden, um spätere Beitragslücken aufzufüllen. Diese Möglichkeit würden mit dem Modell Beitragsjahre wegfallen. Hinzu kommt, dass die Beitragspflicht der AHV auch für die übrigen Sozialversicherungen gilt. Sofern also eine Person die Einkommensgrenze nicht erreicht und deshalb keine AHV-Beiträge bezahlt, wäre zu klären, wie sich dies auf die Beitragspflicht in den anderen Sozialversichungen auswirkt.

Das Modell basiert auf der Erwerbslaufbahn und orientiert sich in erster Linie an den Beitragszahlungen. Es zielt in erster Linie auf Personen ab, die früh ins Erwerbsleben eingestiegen sind und damit früh begonnen haben, AHV-Beiträge zu bezahlen. Allerdings widerspiegeln die bezahlten Beiträge weder die effektive Dauer noch die Schwere der beruflichen Tätigkeit: Man kann viel Beiträge bezahlen und wenig arbeiten oder umgekehrt intensiv arbeiten und dennoch relativ wenig Beiträge bezahlen. Ein solches Modell muss angemessen parametrierbar sein, um auch die Situation von Personen zu berücksichtigen, die arbeitsunfähig sind, soziale Aufgaben wahrnehmen oder vorübergehend unverschuldet arbeitslos sind. Denn sie würden in diesem Modell die Einkommensgrenze nicht erreichen und somit keine Beitragsjahre anrechnen können. Damit das System fair bleibt und den unterschiedlichen Lebensläufen Rechnung trägt, muss ein Erwerbsjahr mit zusätzlichen Parametern wie dem ausgeübten Beruf, dem Beschäftigungsgrad oder unfreiwilligen Erwerbsunterbrüchen präziser definiert werden. Damit das Modell kohärent feinjustiert werden kann, müssen weitere individuelle Daten erhoben und gegebenenfalls ergänzt werden können. So wie sich das Modell heute präsentiert, würde es zu Ungleichbehandlungen und kaum zu rechtfertigenden Schwelleneffekten führen.

Modell Schwerarbeit

Dieses Modell bietet eine Sonderlösung für Personen, die unter schwerer körperlicher oder psychischer Belastung gearbeitet haben. Solche Modelle gibt es beispielsweise in Frankreich und Österreich. In der Schweiz ist eine vergleichbare Lösung weder in der AHV noch in der 2. Säule obligatorisch vorgesehen. Es bestehen hingegen bran­

chenspezifische Kollektivlösungen, am bekanntesten ist jene der Stiftung Flexibler Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR). Sie ermöglicht Arbeitnehmenden im Bauhauptgewerbe einen flexiblen Altersrücktritt ab dem 60. Lebensjahr. Je nach erfüllten Anspruchsvoraussetzungen erhalten die Arbeitnehmenden eine ordentliche oder eine gekürzte Rente. Wird der Rentenbeginn aufgeschoben, erhöht sich die Rente.

Das Modell basiert auf der Schwere der Arbeit und trägt der Tatsache Rechnung, dass Arbeitnehmende, die in besonders belastenden Berufen tätig waren, kaum gleich lang wie andere arbeiten können. Die betroffenen Personen könnten ihre Altersrente früher beziehen, ohne dass sie wie heute gekürzt würde, allenfalls, dass sie weniger stark gekürzt würde. Die österreichische «Schwerarbeitspension» sieht konkret vor, dass Personen, die während der Versicherungszeit eine gewisse Dauer unter körperlich und psychisch besonders belastenden Bedingungen gearbeitet haben, ihre Altersrente ab 60 Jahren beziehen können.

Für ein Schwerarbeit-Modell muss zunächst definiert werden, welche Berufe in der Schweiz als sehr anstrengend gelten. Dabei muss auch festgelegt werden, ob nur körperlich anstrengende oder auch psychisch anstrengende Berufe erfasst werden. Diese Berufe müssen anschliessend in einem Erlass, zum Beispiel einer Verordnung, aufgelistet werden. Zudem muss geregelt werden, welcher der Berufe wie lange und zu welchem Zeitpunkt der Erwerbskarriere ausgeübt werden muss, um in den Genuss eines solchen Modells kommen zu können. Damit ein solches Modell umgesetzt werden kann, muss im System der AHV deshalb erfasst werden, welcher Beruf wie lange ausgeübt wird und mit welchem Beschäftigungsgrad. Dabei muss auch geklärt werden, was gilt, wenn eine Person in verschiedenen Branchen tätig ist und eine davon zur Liste der beschwerlichen Berufe gehört. Ausserdem muss festgelegt werden, ob für Personen, die arbeitsunfähig, unverschuldet arbeitslos oder invalid sind, Ausnahmen gelten sollen.

Modell sozialer Vorbezug

Rund um den Vorbezug der Altersrente der AHV können weitere Modelle ausgearbeitet werden. So könnte zum Beispiel für einzelne Personengruppen die Möglichkeit vorgesehen werden, die Altersrente vor dem Referenzalter ungekürzt oder sogar mit Verbesserung vorbeziehen zu können. Dieses Modell basiert somit auf der Idee eines sozial abgefederten Altersrücktritts, lehnt sich aber grundsätzlich an das heutige System des flexiblen Bezugs der Altersrente an. Um festlegen zu können, welche Personen in den Genuss eines solchen Modells kommen, könnte zum Beispiel auf Kriterien wie das Erwerbseinkommen, den Beschäftigungsgrad oder der ausgeübte Beruf abgestellt werden. Denkbar sind zum Beispiel Modelle zugunsten von Personen, die in jungen Jahren (z.B. zwischen 18 und 20 Jahren) ein tiefes Einkommen erzielt haben oder für Personen, die kurz vor dem Referenzalter ein tiefes Einkommen erzielen («Vorruhestandsmodell»). Diese Daten müssten im System der AHV neu erfasst werden, damit ein solches Modell gezielt umgesetzt werden könnte.

3.1.8. Erleichterung des Verwaltungsaufwands für AHV- und IV-Rentenbeziehende mit EL

– Datenaustausch zwischen Informationssystem und Erhebungsstelle

Gemäss geltendem Gesetz können Personen, die EL zur AHV/IV beziehen, von der Empfangsgebühr für Radio und Fernsehen befreit werden, wenn sie bei der Erhebungsstelle ein entsprechendes Gesuch einreichen (Art. 69b Abs. 1 Bst. a Bundesgesetz über Radio und Fernsehen [RTVG]58). Zu diesem Zweck stellen die Durchführungsstellen den betroffenen Personen mit jeder EL-Verfügung eine Bestätigung mit erläuternden Informationen aus. Um von der Abgabepflicht befreit zu werden, müssen die EL-beziehenden Personen diese Bestätigung an die Erhebungsstelle weiterleiten. Dieses Vorgehen muss regelmässig wiederholt werden, damit die Erhebungsstelle den EL-Anspruch überprüfen kann.

Zur Vereinfachung der administrativen Schritte schlägt der Bundesrat eine Verfahrensänderung vor, die sich auf den elektronischen Datenaustausch stützt. Eine neue Gesetzesgrundlage soll den Datenaustausch zwischen dem Informationssystem (EL-Register) und der Erhebungsstelle erlauben. Mit dieser Anpassung entfallen das Ausstellen, Ausdrucken und Weiterleiten von individuellen Bestätigungen sowohl bei der erstmaligen Verfügung als auch bei den regelmässigen Überprüfungen. Die Abgabenbefreiung basiert somit auf den Daten im EL-Register.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Vorlage enthält keine neuen Aufgaben, die dem Bund durch Erlass des Gesetzes entstehen. Eine allfällige Erhöhung der Mehrwertsteuer wirkt sich auf den Konsum und die Investitionen des Bundes aus, während eine Erhöhung der Beitragssätze den Bund als Arbeitgeber betrifft. Die vorliegende Reform hat zum Ziel, das Leistungsniveau der Altersvorsorge zu erhalten und das finanzielle Gleichgewicht der AHV zu sichern. Die vorgeschlagenen Massnahmen ermöglichen es in erster Linie, die Einnahmen in der AHV zu steigern und den Finanzierungsbedarf der Versicherung zu decken. Detaillierte Angaben zu den finanziellen Auswirkungen sind in Kapitel 5 zu finden.

3.3 Umsetzung

Die mit der Umsetzung beauftragten Organe sind die kantonalen und Verbandsausgleichskassen der AHV sowie die Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule. Im Rahmen einer Finanzierung über die MWST sind die erforderlichen Umsetzungsarbeiten zu berücksichtigen. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist folglich so festzulegen, dass den verschiedenen Durchführungsstellen genügend Zeit für die Umsetzung der Reform eingeräumt wird.

58 SR 784.40

4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 1a Obligatorische Versicherung

Die gesamte Versicherungsunterstellung wird bisher einzig in Artikel 1a AHVG in fünf Absätzen geregelt. Für die Rechtsanwendung ist diese Bestimmung zu unübersichtlich und kompliziert geworden, da sie viele unterschiedliche Informationen bündelt. Die verschiedenen Themen von Artikel 1a sollen deshalb zur besseren Übersichtlichkeit separat, in je einer eigenen Bestimmung (Art. 1a–1d VE-AHVG), geregelt werden. Infolgedessen definiert der neue Artikel 1a nur noch den Kreis von Personen, die obligatorisch versichert sind, und übernimmt damit vom Grundsatz her den Regelungsgehalt der bisherigen Absätze 1 und 1bis von Artikel 1a. Inhaltlich werden gleichzeitig gewisse Änderungen vorgenommen:

Bst. a: Aufgrund des Wohnsitzes sollen nur noch Personen in der AHV versichert sein, die weder in der Schweiz noch in einem anderen Staat erwerbstätig sind (vgl. Ziff. 3.1.1.7; die Weiterführung der Versicherung nach Art. 1c Abs. 1 Bst. c ist jedoch möglich).

Bst. b: Diese Bestimmung entspricht vollständig der bisherigen Regelung (Art. 1a Abs. 1 Bst. b); in der französischen Fassung wird lediglich eine redaktionelle Anpassung vorgenommen.

Bst. c: Die bisherige Fassung von Buchstabe c Ziffer 1 regelt die obligatorische Versicherung von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft. Der Begriff «Eidgenossenschaft» wird durch den Begriff «Bund» ersetzt. Neu sind die vorgenannten Personen nur noch dann obligatorisch in der AHV versichert, wenn sie gemäss den Regeln des Völkerrechts59 von den Rechtsvorschriften des Erwerbsorts aufgrund von Vorrechten und Immunitäten ausgenommen sind. Der Personenkreis wird somit einerseits auf Personen reduziert, die sich aufgrund ihrer offiziellen Tätigkeit für den Bund im Ausland dort versichern können und deshalb auf eine Versicherung in der AHV angewiesen sind. Andererseits wird der Anwendungsbereich der Bestimmung geöffnet, indem nicht nur Schweizer Staatsangehörige, sondern auch solche der EU und EFTA in der AHV obligatorisch versichert sein sollen (vgl. Ziff. 3.1.1.7). Hiermit wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der im FZA und im EFTA- Übereinkommen resp. in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankert ist, Rechnung getragen.

Die heutige Regelung in Ziffer 3 von Buchstabe c, wonach Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen tätig sind, obligatorisch in der AHV versichert sind, hat sich nicht bewährt und soll aufgehoben werden (vgl. Ziff. 3.1.1.7).

59 SR 0.191.01 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen; SR 0.191.02 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen

Bst. d: Die Familienangehörigen ohne Erwerbstätigkeit, welche die gemäss Buchstabe c versicherten Personen ins Ausland begleiten oder im Ausland geboren werden und aufgrund ihrer eigenen Vorrechte und Immunitäten im Ausland nicht versichert sind, werden ebenfalls in den obligatorischen Versicherungsschutz der AHV aufgenommen.

Bst. e: Die Bestimmung entspricht weitgehend der heutigen Regelung in Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 2. Es wird einzig der Anwendungsbereich der Bestimmung geöffnet, indem nicht nur Schweizer Bürgerinnen und Bürger, sondern auch Staatsangehörige der EU und der EFTA in der AHV obligatorisch versichert sein sollen (vgl. Ziff. 3.1.1.7). Hiermit wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der im FZA und im EFTA- Übereinkommen resp. in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verankert ist, Rechnung getragen.

Art. 1b Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung

Der neue Artikel 1b übernimmt die Ausnahmen von der obligatorischen Versicherung im Sinne des bisherigen Artikels 1a Absatz 2. Einzig die Ausnahmeregelung der unzumutbaren Doppelbelastung wird abgeschafft. Gestützt darauf konnten Personen, die auch einer ausländischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehörten und mithin doppelt versichert waren, aus der Versicherung entlassen werden (bisheriger Buchstabe b). Diese Ausnahme ist grundsätzlich gegenstandslos geworden, da es bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz nicht mehr zu Doppelversicherungen kommen kann. Dies zum einen aufgrund der Einschränkung des Wohnsitzprinzips auf weltweit Nichterwerbstätige (vgl. neuer Art. 1a Bst. a) und zum anderen wegen der Aufhebung der obligatorischen Versicherung für Schweizer Bürger, die im Dienste von privaten Hilfsorganisationen im Ausland tätig sind (vgl. Ziff. 3.1.1.7).

Bst. a: Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die Vorrechte und Immunitäten (z.B. Diplomaten) nach dem Gaststaatgesetz (GSG)60 geniessen, gehen bisweilen auch einer Nebenerwerbstätigkeit nach (z.B. Lehrauftrag an einer Universität). Ausserdem kommt es vor, dass die begleitenden Ehegattinnen und Ehegatten im Gaststaat eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. In der Praxis wurde dieser Entwicklung bereits Rechnung getragen (Art. 21 Abs. 4 und Art. 22 Abs. 4 Gaststaatverordnung [V-GSG]61), wonach für diese Tätigkeiten keinerlei Vorrechte oder Immunitäten bestehen, was unter anderem zur Unterstellung unter das Schweizer Sozialversicherungsrecht führt. Voraussetzung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist eine entsprechende Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden im Einvernehmen mit dem EDA. Die Ausnahme vom Versicherungsobligatorium soll deshalb – vorbehältlich anderslautender vorrangiger internationaler Regelungen – nicht mehr generell gelten, sondern auf diejenigen Tätigkeiten beschränkt werden, die in offizieller Mission für einen institutionellen Begünstigten ausgeübt werden. Diese Anpassung steht im Einklang mit den Wiener Übereinkommen über diplomatische62 und konsularische Beziehungen63, welche die Befreiung vom System der sozialen Sicherheit im Empfangsstaat nur in Bezug auf die

60 SR 192.12 61 SR 192.121 62 SR 0.191.01, Art. 33 63 SR 0.191.02, Art. 48

Dienste für den Entsendestaat vorsehen. Über Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeiten ist deshalb grundsätzlich beitragsrechtlich abzurechnen. Neu soll zudem präzisiert werden, dass begleitende Familienangehörige, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, von der Versicherung ausgenommen sind.

Bst. b: Die von der Ausnahmeregelung betroffene Personenkategorie entspricht vollumfänglich derjenigen, die das bisherige Recht in Artikel 1a Absatz 2 Buchstabe c definiert.

Auf eine Kompetenznorm betreffend die generelle Regelung der Einzelheiten wird an dieser Stelle verzichtet, da hierfür die allgemeine Kompetenznorm gemäss Artikel 154 Absatz 2 ausreicht.

Art. 1c Weiterführung der Versicherung

Abs. 1 und 2: Die beiden Weiterführungsmöglichkeiten der obligatorischen Versicherung gemäss dem bisherigen Artikel 1a Absatz 3 sollen in den neuen Artikel 1c übernommen und die Vorversicherungszeit von fünf (gemäss bisherigen Art. 5 und 5g AHVV) auf drei Jahre verkürzt werden. Zudem soll mit dem neuen Artikel 1c Absatz 1 die Weiterversicherungsmöglichkeit für zwei zusätzliche Personengruppen geöffnet werden, die sich bisher über den Beitritt obligatorisch versichern konnten (vgl. Ziff. 3.1.1.7). Zum einen betrifft dies Personen, die aufgrund der Änderung des bisherigen Artikels 1a Absatz 1 Buchstabe a nicht mehr wohnsitzbedingt obligatorisch versichert sind. Da der Wohnsitz neu nur noch dann Anknüpfungspunkt für die obligatorische Versicherung sein soll, wenn weltweit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, ist der Anwendungsbereich auf alle Fälle auszudehnen, in welchen aufgrund einer ausländischen Erwerbstätigkeit keine obligatorische Versicherung mehr in der Schweiz besteht. Zum anderen sollen nichterwerbstätige Personen erfasst werden, die ihre erwerbstätige Ehegattin oder ihren erwerbstätigen Ehegatten, welcher für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig ist, ins Ausland begleiten.

Abs. 3: Zur Regelung der Einzelheiten braucht es – wie für die bisherigen Weiterversicherungsmöglichkeiten (vgl. bisheriger Art. 1a Abs. 5) – eine Kompetenz des Bundesrates.

Art. 1d Beitritt zur Versicherung

Die Beitrittsversicherung gemäss geltendem Recht enthält in den Buchstaben a bis c von Artikel 1a Absatz 4 drei unterschiedliche Sachverhalte. Die Fälle nach den Buchstaben a und c werden im Wesentlichen durch die Neuregelung der Weiterversicherung in den neuen Artikel 1c Absatz 1 Buchstabe b bzw. c übernommen.

Im neuen Artikel 1d unverändert aufrechterhalten bleibt noch die Beitrittsversicherung, wie sie im heutigen Artikel 1a Absatz 4 Buchstabe b vorgesehen ist. Da die Modalitäten in den Briefwechseln zu den Sitzabkommen geregelt sind, muss die Kompetenz für den Bundesrat zur Detailregelung, wie sie bisher in Artikel 1a Absatz 5 auch für diese Beitrittsversicherung vorgesehen ist, nicht beibehalten werden.

Art. 2 Abs. 1, 1bis, 4 (Variante 3a) und 5 (Variante 3a)

Abs. 1: Die Anpassungen sind nur redaktioneller Natur, indem die in Artikel 1a Buchstage c eingeführte Abkürzung «EFTA» verwendet und «Europäische Gemeinschaft» durch «Europäische Union» ersetzt wird.

Abs. 1bis: Kinder, ihre Eltern ins Ausland begleiten oder dort geboren werden, sollen ab Beginn der Beitragspflicht nach Artikel 3 AHVG (bei Erwerbstätigkeit ab Erreichen des 18. Lebensjahrs, sonst nach Vollendung des 20. Lebensjahrs) den Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären können. Für die Vorversicherungszeit wird ihnen diejenige des Elternteils, den sie ins Ausland begleiten, angerechnet. Vorausgesetzt ist, dass dieser Elternteil gemäss Artikel 1a Buchstabe e, 1c Absatz 1 Buchstabe a oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung (Entsendung) obligatorisch oder gemäss Artikel 2 Absatz 1 freiwillig in der AHV versichert ist. Die übrigen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 gelten für die Kinder hingegen unverändert (siehe zudem Ziff. 3.1.1.7).

Abs. 4: Gemäss der Finanzierungsvariante 3a wird der AHV-Beitragssatz der erwerbstätigen Versicherten um 0,2 Prozentpunkte auf 8,9 Prozent erhöht. Der AHV-Mindestbeitrag in der freiwilligen Versicherung steigt dementsprechend auf 890 Franken (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Abs. 5: Auch der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen wird auf 890 Franken erhöht, was entsprechend eine Erhöhung des Höchstbeitrags bewirkt, da dieser dem 25-fachen Mindestbeitrag entspricht (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Art. 4 Abs. 2

Die Ausnahme in Absatz 2 Buchstabe a betreffend das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätigkeit wird aufgrund der neuen Gesetzgebung zur Versicherungsunterstellung aufgehoben (siehe Art. 1a).

Der Freibetrag für Personen, die das Referenzalter erreicht haben, entspricht künftig immer dem anderthalbfachen Mindestbetrag der monatlichen Altersrente (Stand 2026: 22 680 Franken). Er wird somit gleichzeitig wie die Altersrente regelmässig an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die bisherige Kann-Bestimmung wird zu einer Muss-Bestimmung.

Art. 5 Abs. 1 (Variante 3a), 2bis und 2ter

Abs. 1: Gemäss der Finanzierungsvariante 3a werden die Lohnbeiträge der unselbstständig Erwerbstätigen insgesamt um 0,2 Prozentpunkte auf 8,9 Prozent erhöht. Entsprechend wird der Arbeitnehmerbeitrag auf 4,45 Prozent angehoben (Stand 2026; vgl.

Ziff. 3.1.5).

Abs. 2bis: Unfall- und Krankentaggelder (gemäss UVG, KVG und VVG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden, werden dem massgebenden Lohn gleichgestellt. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Taggeld vom Arbeitgeber oder

direkt von der Versicherung ausgerichtet wird. Abrechnungspflichtig ist hingegen immer nur der Arbeitgeber, selbst wenn die Versicherung die Taggelder ausrichtet. Während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit entrichtet der Arbeitgeber, solange das Arbeitsverhältnis andauert, weiterhin die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge, und zwar auf dem Taggeld (in der Regel 80 Prozent des bisherigen Lohns) sowie gegebenenfalls auf zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers (vgl. Ausführungen in Ziff. 3.1.1.3).

Abs. 2ter: Dividenden, die an Personen ausgerichtet werden, die gleichzeitig Beteiligte und Arbeitnehmende desselben Unternehmens sind, werden als massgebender Lohn qualifiziert, wenn sie unverhältnismässig hoch sind. Die von dieser Bestimmung betroffenen Einkünfte werden zunächst in Bezug auf die Person definiert, an die sie ausgerichtet werden. Dabei handelt es sich um Zahlungen an Personen, die bereits zuvor im Unternehmen angestellt waren; sie stehen demnach schon in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen und beziehen entsprechend einen beitragspflichtigen Lohn. Nicht allein die Tatsache, dass Einkünfte gemäss dieser Bestimmung bezahlt werden, ist somit ausschlaggebend dafür, dass die Person als Arbeitnehmende des Unternehmens und das bezahlte Einkommen als massgebender Lohn gilt.

Betroffen sind Einkünfte, im Sinne von Artikel 20 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)64, die aus Beteiligungsrechten an der Gesellschaft stammen, welche die betreffende Person beschäftigt65. Mit anderen Worten sind es Erträge aus «Beteiligungen von mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals [der] Kapitalgesellschaft oder [der] Genossenschaft», die die betreffende Person beschäftigt, und Beteiligungen, die sich im Besitz dieser Person befinden. Ausgenommen sind Liquidationsüberschüsse, da es sich hierbei nicht um regelmässige Einkünfte handelt, die eine Umgehung der Beitragspflicht begünstigen, sondern um einmalige Einkünfte bei Auflösung des Unternehmens (vgl. Ziff. 3.1.1.4). Zu den Einkünften gehören jedoch Dividenden, Gewinnanteile und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile und Partizipationsscheine.

Bei Ausschüttung solcher Dividenden ist nur derjenige Teil beitragspflichtig, der pro Jahr 15 Prozent des Steuerwerts der Beteiligungsrechte übersteigt. Sobald dieser Grenzwert erreicht ist, muss das Unternehmen auf dem darüberliegenden Betrag den Arbeitnehmeranteil erheben und diesen Betrag als massgebenden Lohn für die Beitragsberechnung der Ausgleichskasse melden. Weil der Steuerwert erst nach der steuerlichen Veranlagung des Unternehmens definitiv feststeht, kann das Unternehmen im Zeitpunkt der Dividendenausschüttung nicht mit Sicherheit wissen, ob ein über dem Grenzwert liegender Anteil vorhanden ist und wie hoch dieser genau ausfällt. Die Meldung kann somit erst nach der Veranlagung der Gesellschaft, d.h. nach der Meldung des massgebenden Lohnes erfolgen. Um rechtliche Unsicherheit zu vermeiden und Kosten- und Bürokratiefolgen für die Unternehmen zu minimieren, muss bei der Umsetzung diesem Umstand Rechnung getragen werden.

64 SR 642.11 65 SR 642.11

Die Ausgleichskasse soll den Steuerwert der Beteiligungsrechte nicht selber bestimmen. Wie in anderen Bereichen im Zusammenhang mit der Beitragsbemessung muss sie sich auf den von den Steuerbehörden ermittelten Wert abstützen. Auf Ersuchen teilen die Steuerbehörden den Ausgleichskassen den Steuerwert mit.

Art. 6 Variante 3a 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

Abs. 1: Gemäss der Finanzierungsvariante 3a werden die Lohnbeiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, insgesamt um 0,2 Prozentpunkte auf 8,9 Prozent erhöht (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Abs. 2: Wenn der Arbeitgeber der Beitragserhebung gemäss Artikel 14 Abs. 1 zustimmt, werden der Arbeitnehmer- und der Arbeitgeberbeitrag auf je 4,45 Prozent des massgebenden Lohnes angehoben (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Art. 8 Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

1 Grundsatz

Abs. 1: Der Beitragssatz der Selbstständigerwerbenden wird jenem der Arbeitnehmenden angeglichen und steigt auf 8,7 Prozent (für den Fall der Annahme der Finanzierungsvariante 3a wird der Beitragssatz auf 8,9 Prozent angehoben; Stand 2026; vgl.

Ziff. 3.1.5).

Der obere Grenzbetrag der degressiven Beitragsskala für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird auf 40 500 Franken abgesenkt. Für den Fall der Annahme der Finanzierungsvariante 3a vermindert sich der Beitragssatz bis auf 4,45 Prozent. Die Anpassung gilt analog auch im Bereich der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung (Art. 3 Abs. 1 IVG und Art. 27 Abs. 2 EOG).

Abs. 2: Gemäss der Finanzierungsvariante 3a haben die Versicherten einen Mindestbeitrag von 445 Franken (Stand 2026) im Jahr zu entrichten, sofern dieser Betrag nicht bereits auf ihrem massgebenden Lohn entrichtet worden ist (vgl. Ziff. 3.1.5).

Art. 9 Abs. 2, 2bis und 3

Abs. 2: Für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens bei Selbstständigerwerbenden sieht das Gesetz einen Katalog von Abzügen vom rohen Einkommen vor. Dieser wird sprachlich dem Wortlaut des DBG angepasst. Entsprechend der steuerrechtlichen Regelung können alle «geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten» vom Roheinkommen abgezogen werden. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Die Kompetenz des Bundesrats, weitere Abzüge vom rohen Einkommen zuzulassen, wird gestrichen, zumal der Bundesrat in den letzten 25 Jahren von seiner Befugnis keinen Gebrauch gemacht hat.

Bst a: Die bisher unter Buchstabe a aufgeführten Gewinnungskosten gehören zu den genannten geschäfts- und berufsmässig begründeten Kosten und brauchen deshalb nicht mehr ausdrücklich erwähnt zu werden. Stattdessen wird bestimmt, dass Zinsen auf Geschäftsschulden abgezogen werden können.

Bst. b: Der Wortlaut wird an die Terminologie des DBG angepasst und übernimmt auch dessen Verweise.

Bst. c: Bei Buchstabe c geht es um den Abzug von Geschäftsverlusten. Ursprünglich untersagte die Rechtsprechung eine periodenübergreifende Verlustverrechnung in der AHV. Aufgrund des Wechsels von der zwei- zur einjährigen Beitragsperiode (2001) schränkte der Bundesrat die Verlustverrechnung zunächst auf das jeweilige und das unmittelbar vorangegangene Beitragsjahr ein (Art. 18 Abs. 1bis AHVV). Die Berücksichtigung des vorangehenden Beitragsjahres führt aber zu einem systemwidrigen Einbruch ins Prinzip der Periodizität (danach sollten sich die in einem Beitragsjahr geschuldeten Beiträge anhand des im selben Jahr effektiv erzielten Einkommens bemessen). Das System der AHV lässt eine konsequente Übernahme der steuerlichen Verlustverrechnung nicht zu. Denn die AHV ist im Gegensatz zum Steuerrecht eine Versicherung, welche im Alter und Tod das wegfallende Einkommen ersetzt. Dasselbe gilt für die IV und die EO, namentlich die Mutterschaftsversicherung. Wird das Einkommen durch Verlustverrechnung verringert, so können Leistungskürzungen resultieren. Systembedingt werden Negativresultate in der AHV anders behandelt als bei den Steuern: Weder kennt die AHV Minusbeiträge in den individuellen Konti, noch resultiert daraus eine Beitragsfreiheit. Vielmehr ist stets der Mindestbeitrag geschuldet mit einem entsprechenden Eintrag im individuellen Konto. Die Erfahrung hat zudem gezeigt, dass die Verlustverrechnung für Selbstständigerwerbende im AHV-Recht nur eine geringe Bedeutung hat.

Aus diesen Gründen wird die Verlustverrechnung neu auf die im jeweiligen Beitragsjahr eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste eingeschränkt. Eine Verlustverrechnung ist somit dann möglich, wenn in einem Jahr mehrere Geschäftsabschlüsse vorliegen oder mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt werden. Des Weiteren wird die Begriffsterminologie der Steuergesetzgebung (vgl. Art. 27 Abs. 2 Bst. b DBG) übernommen, indem «Geschäftsverluste» in «Verluste auf Geschäftsvermögen» umbenannt werden.

Bst. d: Seit Inkrafttreten des DBG am 1. Januar 1995 lässt das Bundessteuerrecht den Abzug für gemeinnützige Zwecke bei Selbstständigerwerbenden, die nicht speziell dem eigenen Personal zugutekommen, nicht mehr zu. Dieser Abzug ist auch im AHV-Recht weder berufs- noch geschäftsmässig begründet. Es besteht kein Grund, von der steuerrechtlichen Regelung abzuweichen. Seitdem das Steuerrecht keinen solchen Abzug vom Geschäftsvermögen mehr kennt, kann über die Steuermeldung auch keine entsprechende Meldung mehr erfolgen. Der Abzug müsste somit auf Stufe AHV gesondert vorgenommen werden, was aber nicht gemacht werden kann, da die Ausgleichskassen nicht über die nötigen Angaben verfügen. Der Abzug von Zuwendungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke vom rohen Einkommen bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird deshalb aufgehoben.

Bst. e: Die Abzugsfähigkeit von Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wird auf die laufenden Beiträge beschränkt (vgl. Ziff. 3.1.1.2).

Abs. 2bis: Die Anpassung an den Wortlaut von Artikel 27 Absätze 1 und 2 DBG führt dazu, dass der Zinsabzug für das eingesetzte Kapital in einem neuen Absatz 2bis zu

regeln ist. Der Grund liegt darin, dass dieser Abzug, der nur AHV- und nicht auch steuerseitig vorgenommen wird, nicht geschäfts- oder berufsmässig bedingt ist. In Bezug auf seinen Inhalt wird dieser Abzug unverändert übernommen.

Abs. 3: Personen, die nach Erreichen des Referenzalters Einkommen erzielen, können eine Neuberechnung der Altersrente verlangen. Damit Liquidationsgewinne, die in den Monaten nach Erreichen des Referenzalters anfallen, vollständig berücksichtigt werden können, müssen die Steuerbehörden diese den Ausgleichskassen in Umsetzung der Motion 24.4448 Page gesondert melden. Die Meldung ist auf privilegiert besteuerte Liquidationsgewinne nach Art. 37b DBG beschränkt, da nur diese den Steuerbehörden bekannt sind.

Art. 9a 3. Zeitliche Bemessung der Beiträge

Derzeit sind die Regeln für die zeitliche Bemessung der Beiträge ausschliesslich in den Ausführungsbestimmungen geregelt (Art. 22 AHVV). Aus Gründen der Transparenz werden die wichtigsten Berechnungsregeln nun in das Gesetz aufgenommen.

Der dritte Satz von Absatz 2 enthält eine Delegationsnorm, um die zeitliche Bemessung der Beiträge genauer zu regeln, insbesondere wenn das Geschäftsjahr nicht dem Beitragsjahr entspricht. Trotz der hier eingeführten Delegationsnorm ändert sich im Wesentlichen nichts an der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen und der diesbezüglichen Rechtsprechung, die insbesondere dem aktuellen Artikel 22 AHVV entspricht.

Art. 10 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 1bis (Variante 3a) und 5

Artikel 10 legt die Grundsätze für die Bemessung der Beiträge von nichterwerbstätigen Personen fest. Dazu wird ein neuer Titel eingeführt.

Der bisherige Absatz 1 wird in zwei Absätze aufgeteilt (Abs. 1 und Abs. 1bis [neu]). Der neue Absatz 1 sieht weiterhin vor, dass Nichterwerbstätige «einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen» bezahlen. Bereits bei der Einführung der AHV legte der Bundesrat den Begriff «soziale Verhältnisse» anhand des Vermögens und des Renteneinkommens in der Verordnung fest (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Daran ist festzuhalten. Aus Gründen der Transparenz und da der Gesetzentwurf mehrfach ausdrücklich auf das Renteneinkommen Bezug nimmt, wird die Definition nun in das Gesetz aufgenommen.

Die Sätze 2 bis 4 des bisherigen Absatzes 1 bleiben unverändert und werden in den neuen Absatz 1bis verschoben.

Abs. 1bis: Gemäss Finanzierungsvariante 3a wird der AHV-Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen auf 445 Franken erhöht, was entsprechend eine Erhöhung des Höchstbeitrags bewirkt, da dieser dem 25-fachen Mindestbeitrag entspricht. Die Anhebung des Mindestbeitrags auf 445 Franken bewirkt analog eine Anhebung des Grenzbetrages, bis zu welchem Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, als Nichterwerbstätige gelten (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Abs. 5, erster Satz: Was die persönlichen Beiträge anbelangt, sind die kantonalen Steuerbehörden für die Bestimmung des für die Beitragserhebung massgebenden Vermögens zuständig. Diese Pflicht ist heute in Artikel 29 Absatz 3 AHVV festgehalten. Aus Gründen der Transparenz muss diese Regelung im formellen Gesetz verankert werden (siehe analoge Bestimmung in Art. 9 Abs. 3). Die Änderung ist rein formeller Natur. Sie hat keine Auswirkungen auf die Praxis und verursacht somit auch keinen zusätzlichen Arbeitsaufwand für die kantonalen Steuerbehörden.

Abs. 5, zweiter Satz: Um den Folgen fehlender Anmeldungen von Nichterwerbstätigen (Art. 64 Abs. 2 AHVG) entgegenzuwirken, müssen die kantonalen Steuerbehörden der Ausgleichskasse ihres Kantons künftig auch jene Personen melden, die beitragspflichtig sind, aber keinerlei Erwerbseinkommen erzielen. Diese Meldung kann einmal jährlich als Sammelmeldung erfolgen. Auf dieser Grundlage können die kantonalen Ausgleichskassen nichterwerbstätige Versicherte ermitteln, die sich nicht von sich aus bei ihnen angemeldet haben. Dadurch lassen sich Beitragslücken vermeiden.

Art. 10a Zeitliche Bemessung der Beiträge

Der neue Artikel 10a soll eine ausreichende Rechtsgrundlage für die zeitliche Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen schaffen. Ebenso wie für Selbstständigerwerbende enthält das Gesetz heute zwar die materiellen Grundlagen für die Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen, regelt aber nicht die zeitliche Bemessung; diese ist aktuell auf Verordnungsstufe zu finden (Art. 29 AHVV). Hierzu wird auf die Ausführungen zu Artikel 9a verwiesen.

Der letzte Satz von Absatz 3 räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, auf Verordnungsstufe eine Ausnahmeregelung bei einer Beitragspflicht von weniger als einem Jahr vorzusehen.

Art. 12 Abs. 2 und 3

Die geplante Änderung zielt darauf ab, den Verweis auf den Begriff der «Betriebsstätte» zu streichen. Nach geltendem Recht haben ausländische Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge in der Schweiz zu bezahlen, wenn sie über eine solche Betriebsstätte verfügen. Diese Bestimmung ist jedoch nicht mehr relevant, da die meisten betroffenen Fälle heute über die mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen abgedeckt sind. Seit Inkrafttreten des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (EU) sowie des Freihandelsabkommens (EFTA)66 ist das Bestehen einer Betriebsstätte in der Schweiz keine notwendige Voraussetzung mehr für die Erhebung von Beiträgen bei ausländischen Arbeitgebern aus den betreffenden Staaten. Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat verfügen in der Schweiz nur sehr selten über eine Betriebsstätte, die die Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen erfüllt. Dadurch ist die Bestimmung hinfällig geworden. Zwecks Klärung der Rechtslage soll der Verweis auf die Betriebsstätte gestrichen werden. Demnach werden die Beiträge entweder beim Arbeitgeber mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz erhoben, der Personen

66 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681); Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), Anhang K – Anlage 2 (SR 0.632.31)

beschäftigt, die nach dem AHVG obligatorisch versichert sind, oder beim Arbeitgeber, der aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens beitragspflichtig ist, , oder aber bei den versicherten Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber. In beiden Fällen ist das Inkasso von Beitragsforderungen gewährleistet und die Rechtssicherheit wird gestärkt.

Absatz 3 wird entsprechend angepasst.

Art. 13 (Variante 3a) Höhe des Arbeitgeberbeitrages

Gemäss Finanzierungsvariante 3a werden die Lohnbeiträge der unselbstständig Erwerbstätigen insgesamt um 0,2 Prozentpunkte erhöht. Entsprechend wird der Arbeitgeberbeitrag auf 4,45 Prozent angehoben (Stand 2026; vgl. Ziff. 3.1.5).

Gliederungstitel vor Art. 13a

Neben den eigentlichen Arbeitgebern können Dritte, welchen der Arbeitgeber die Lohnadministration überträgt, eine Rolle bei der Beitragserhebung und der Erfassung der Beitragspflichtigen spielen. In einem neuen Titel Bbis werden ihre Funktion bei der Beitragsentrichtung sowie ihre Pflichten gegenüber der AHV und den Ausgleichskassen geregelt.

Art. 13a

Zunehmend bieten Dritte (sog. «Payrolling»-Firmen) an, die Lohn- und Beitragszahlungen im Auftrag des Arbeitgebers gegenüber der AHV abzuwickeln. Um dem Bedürfnis der Arbeitgeber nach administrativer Entlastung entgegenzukommen, wird diese Praxis in einem neuen Artikel 13a geregelt. Dadurch sollen die Kontrollmöglichkeiten verbessert und die Risiken bezüglich Inkassos und Beitragsumgehung vermindert werden. Artikel 13a setzt voraus, dass der Arbeitgeber einen einzigen Dritten mit der Beitragsabrechnung für seine ganze Belegschaft betraut (Abs. 1). Für den Dritten, der die Lohnabrechnung und Beitragsbezahlung gegenüber der AHV administrativ abwickelt, gelten sinngemäss die auf den Arbeitgeber anwendbaren Bestimmungen (Abs. 1). Der Arbeitgeber, welcher die Arbeitnehmer beschäftigt, entbindet sich dadurch nicht seiner Pflichten gegenüber der AHV und er haftet gegebenenfalls nach Artikel 52.

Die Beitragserhebung erfolgt in aller Regel zwischen dem Dritten und seiner Ausgleichskasse (bezüglich der Kassenzuständigkeit s. Art. 64 Abs. 1, 2, 2quinquies und 3). Der Dritte muss seine Ausgleichskasse darüber informieren, dass er die Beitragsbezahlung im Auftrag des Arbeitgebers vornimmt und ihr sämtliche Auskünfte über den Arbeitgeber und die Arbeitnehmer erteilen. Die Beiträge werden in aller Regel beim Dritten erhoben. Falls nötig kann die Ausgleichskasse jedoch subsidiär auch direkt vom Arbeitgeber Auskünfte oder Beiträge fordern, namentlich wenn die Beitragszahlungen oder die Lohnabrechnung nicht rechtzeitig eingehen (Abs. 3).

Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die IV und die EO (vgl. Art. 3 Abs. 3 IVG und Art. 27 Abs. 3 EOG) und wirkt sich auch auf das Familienzulagengesetz aus (vgl. Art. 12 Abs. 4 und Art. 25 Bst. equater FamZG).

Im Bereich der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung werden keine gesetzlichen Anpassungen vorgenommen. Wird ein Dritter mittels Vollmacht beauftragt, die Lohnadministration im Namen des Arbeitgebers zu erledigen, bleibt der Arbeitgeber Vertragspartei des Anschlussvertrags zwischen ihm und der Vorsorgeeinrichtung sowie des Vertrages mit dem Unfallversicherer. Die gesetzlichen und vertraglichen Pflichten des Arbeitgebers werden dadurch nicht berührt.

Art. 29bis Abs. 3, 4 Einleitungssatz und 4bis

Abs. 3: Diese Bestimmung legt fest, dass die Erwerbseinkommen, die nach Erreichen des Referenzalters erzielt werden und auf denen Beiträge entrichtet werden, an die Rente angerechnet werden können. Durch die Anrechnung der zusätzlichen Erwerbseinkommen steigt das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, das ein Bestandteil der Rentenberechnung (Art. 34) ist. Bisher wurden diese nach dem Erreichen des Referenzalters erzielten Erwerbseinkommen eins zu eins angerechnet. Mit der vorliegenden Änderung sollen die Erwerbseinkommen durch einen Faktor von 1,4 erhöht werden, bevor sie der Summe der Erwerbseinkommen hinzugefügt werden, aus der dann das massgebende durchschnittliche Erwerbseinkommen berechnet wird. Es sind dies die gleichen Erwerbseinkommen, die bereits unter geltendem Recht von dieser Bestimmung erfasst werden, sowie diejenigen, die nach 70 Jahren erzielt werden. Eine Neuberechnung kann neu zwei Mal beantragt werden. Wurde vor Inkrafttreten der Änderung bereits einmal eine Neuberechnung gestützt auf diese Bestimmung vorgenommen, so kann nur ein weiteres Mal eine Neuberechnung vorgenommen werden. Die Neuberechnung der Rente kann sich nur auf zukünftige Leistungen auswirken. Eine Anrechnung ist selbst dann möglich, wenn die Person zum Anrechnungszeitpunkt bereits Anspruch auf eine maximale Altersrente hat. Die Maximalrente kann zwar nicht überschritten werden, eine Anrechnung kann unter Umständen jedoch später noch wirksam werden, wenn die Rente infolge einer späteren Mutation sinkt.

Nach geltendem Recht konnten Beiträge bis maximal 70 Jahre berücksichtigt werden. Diese Regelung war in Absatz 4 enthalten. Die Materialien zur Reform AHV 21 stellen klar, dass diese Begrenzung auch für Absatz 3 gilt (Botschaft zur AHV 2167). Mit der Änderung von Absatz 4 wird das Maximalalter von 70 Jahren aufgehoben, womit Erwerbseinkommen zur Erhöhung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens zeitlich unbeschränkt berücksichtigt werden können.

Abs. 4: Mit der Änderung dieser Bestimmung wird das Maximalalter für die Berücksichtigung von Beiträgen nach Erreichen des Referenzalters von 70 Jahren abgeschafft. Dies betrifft sowohl die Rentenverbesserung nach Absatz 3 als auch die Schliessung von Lücken nach Absatz 4. Neu können Beiträge ohne Altersgrenze berücksichtigt werden. Die Neuberechnung wird nicht von Amtes wegen durchgeführt, sondern nur auf Antrag der versicherten Person.

Zudem wird mit der Erwähnung der Versicherungslücken eine Präzisierung angebracht, die für die korrekte Anwendung der geltenden Bestimmung nötig ist. Diese Änderung hat keine materiellen Änderungen zur Folge, da bereits unter geltendem Recht

67 BBl 2019 6305, S. 6370

neben Beitragslücken auch Versicherungslücken von dieser Bestimmung implizit erfasst werden (Botschaft zur AHV 2168).

Abs. 4bis: Diese Bestimmung präzisiert, dass für die Schliessung der Beitrags- und Versicherungslücken eine Neuberechnung gemäss Absatz 3 erfolgt. Auch diese Änderung ist eine Präzisierung, die im geltenden Wortlaut fehlt. Sie hat keine Änderung der Praxis zur Folge.

Art. 29sexies 3. Erziehungsgutschriften

Abs. 1: Dieser Absatz enthält nun die Anspruchsvoraussetzungen für Erziehungsgutschriften. Die Anspruchsvoraussetzungen ändern sich nicht: Der Elternteil muss nach wie vor die elterliche Sorge für ein Kind unter 16 Jahren ausüben. Darüber hinaus können Gutschriften nur für die Jahre gewährt werden, in denen der Elternteil in der schweizerischen AHV versichert war und die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Erreichen des Referenzalters der versicherten Person liegen.

Abs. 2: Dieser Absatz enthält die Regeln für die Anrechnung der Erziehungsgutschriften. Künftig werden nicht mehr nur eine Gutschrift, sondern zwei Gutschriften gewährt. Nach diesem Grundsatz erhalten Eltern, welche die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, jeweils eine Gutschrift. Hat ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge, werden ihm beide Erziehungsgutschriften angerechnet. Nach geltendem Recht entspricht dies der Anrechnung einer ganzen Erziehungsgutschrift. Die Höhe der Gutschrift wird jedoch angepasst (siehe Abs. 4). Die Terminologie richtet sich nach der Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB) bezüglich der «Ehe für alle»69, wonach unter bestimmten Voraussetzungen der Status als Elternteil der Ehefrau der Mutter zuerkannt wird, die somit als anderer Elternteil des Kindes gilt. Der Begriff «Vater und Mutter» wird somit durch den Begriff «Elternteil» ersetzt.

Abs. 3: Miteinander verheiratete oder nicht miteinander verheiratete Eltern können untereinander eine andere Aufteilung der Erziehungsgutschriften entscheiden. Das heisst, entweder behalten beide Elternteile ihre Gutschrift, oder sie lassen beide Gutschriften einem von beiden anrechnen. Dem anderen Elternteil eine halbe Erziehungsgutschrift zu übertragen ist hingegen nicht möglich. Auch das Zivilgericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können über eine Anrechnung entscheiden.

Abs. 4: Die Regelung des bisherigen Absatzes 2 wird hier übernommen. Da die Gutschriften neu zweigeteilt werden, damit jeder Elternteil eine ganze Gutschrift erhalten kann, wird die Bestimmung entsprechend angepasst und der Betrag der Gutschrift halbiert.

68 BBl 2019 6305, S. 6370 69 BBl 2020 9607

Darüber hinaus wird die Regelung im aktuellen Absatz 3 gestrichen, wonach die Gutschriften analog zum Einkommen zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Da Ehepaare künftig über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften entscheiden können, ist eine Teilung bei der Berechnung der Rente nicht mehr erforderlich.

Abs. 5: Diese Bestimmung übernimmt die derzeit in Absatz 1 enthaltenen Delegationsnormen an den Bundesrat. Zusätzlich zur Regelung der Einzelheiten gemäss seinem allgemeinen Auftrag nach Artikel 154 Absatz 2 AHVG werden dem Bundesrat folgende Befugnisse übertragen:

Bst. a: Regelung der Anrechnung bei Eltern, die Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht (entspricht dem aktuellen Absatz 1).

Bst. b: Regelung der Anrechnung, wenn die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht während des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden. Diese Bestimmung übernimmt den Inhalt des bisherigen Buchstabens c. Die Regelung des bisherigen Buchstabens b wird aufgehoben, da die Anrechnung von Gutschriften, wenn nur ein Elternteil der schweizerischen AHV unterstellt ist, nun in Absatz 1 präzisiert wird.

Bst. c: Regelung der Einzelheiten, wenn die Eltern eine andere Aufteilung vereinbaren oder wenn das Zivilgericht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sie entscheidet. Der Bundesrat wird künftig auch die Einzelheiten regeln, insbesondere die Frist für die Vereinbarung der Aufteilung sowie das anwendbare Verfahren.

Art. 29septies 4. Betreuungsgutschriften

Abs. 1: Änderung, da künftig nicht mehr eine, sondern zwei Gutschriften angerechnet werden, analog zu den Erziehungsgutschriften. Im Gegensatz zu Erziehungsgutschriften wird jedoch nicht davon ausgegangen, dass zwei Personen jeweils Anspruch auf eine Betreuungsgutschrift haben. Deshalb wird in Absatz 1 präzisiert, dass die versicherte Person Anspruch auf zwei Gutschriften hat.

Abs. 2: Redaktionnelle Änderung. Für Zeiten, in denen gleichzeitig ein Anspruch auf eine oder zwei Erziehungsgutschriften besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden.

Abs. 3: Änderung, da künftig nicht mehr eine, sondern zwei Gutschriften angerechnet werden.

Buchstabe b wird aufgehoben. Da die Betreuungsgutschriften nicht mehr zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden, ist die Regel für die Anrechnung der Betreuungsgutschriften, wenn nur ein Elternteil der schweizerischen AHV unterstellt ist, hinfällig.

Abs. 4: Da die Gutschriften neu zweigeteilt werden, wird die Bestimmung entsprechend angepasst und der Betrag der Gutschrift halbiert, analog zu den Erziehungsgutschriften.

Abs. 5: Der zweite Teil des Satzes wird angepasst und präzisiert neu, dass der Anspruch auf die Gutschrift für das betreffende Jahr erlischt. Nach geltendem Recht wird die Gutschrift nicht mehr im individuellen Konto vermerkt, was auf das Erlöschen des Anspruchs zurückzuführen ist.

Absatz 6 regelte die Aufteilung der Erziehungsgutschriften zwischen Ehegatten. Da die Erziehungsgutschriften nicht mehr zwischen den Ehegatten aufgeteilt, sondern individuell ausgerichtet werden sollen (vgl. Ziff. 3.1.4), ist eine Teilung der Betreuungsgutschriften zwischen den Ehegatten nicht mehr angezeigt.

Art. 33bis Abs. 1 zweiter Satz

Nach geltendem Recht ist bei Versicherten, die eine Invalidenrente erhalten und ihre Altersrente vorbeziehen, auf die für die Berechnung der Rente massgebende Grundlage abzustellen, die für die Berechtigten vorteilhafter ist. Bei Erreichen des Referenzalters verlieren sie diesen Vorteil, da sie eine (vorzeitige) Altersleistung beziehen und auf die Altersrente keine Invalidenrente mehr folgt. Daraus kann sich eine deutliche Renteneinbusse ergeben. Mit der vorliegenden Änderung soll dies korrigiert werden, damit die Vergleichsrechnung auch bei Erreichen des Referenzalters (Bst. a) vorgenommen wird. Um Anreize für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit zu schaffen, muss die Vergleichsrechnung zudem auch durchgeführt werden, wenn die versicherte Person nach Erreichen des Referenzalters weiter AHV-Beiträge gezahlt hat (Bst. b). Für Versicherte, die bis zum Referenzalter eine Invalidenrente bezogen haben und die Altersrente ganz oder teilweise aufschieben, erfolgt die Vergleichsrechnung beim Bezug der Altersrente (Bst. c).

Art. 39 Abs. 1, 3 und 4

Abs. 1: Nach geltendem Recht kann die Rente während längstens 5 Jahren, das heisst bis maximal 70 Jahren aufgeschoben werden. Mit der vorliegenden Änderung wird diese Begrenzung aufgehoben und die Rente kann ab einer Mindestdauer von einem Jahr beliebig lange aufgeschoben werden. Änderungen an den Aufschubsmodalitäten erfolgen damit nicht. So kann auch weiterhin der aufgeschobene Anteil nicht erhöht und nur einmal reduziert werden (vgl. Abs. 2). Versicherte, die ihre Rente bereits abgerufen habe, können keinen erneuten Aufschub machen.

Abs. 3: Nach geltendem Recht wird die aufgeschobene Rente um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistung erhöht. Die versicherungsmathematische Erhöhung wird mit der vorliegenden Änderung abgeschafft. Neu soll ein Anreiz gesetzt werden, die Rente aufzuschieben, indem die Erhöhung durch Aufschub höher als der versicherungsmathematische Gegenwert der aufgeschobenen Leistung ausfällt. Ab einer Aufschubsdauer von 15 Jahren steigt der Erhöhungssatz nicht weiter an. Damit erhöht sich die Rente bei einem längeren Aufschub nicht weiter. Ein Aufschub ist aber auch über das Alter von 80 Jahren hinaus möglich.

Abs. 4: Da die Erhöhungssätze nicht mehr nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, sondern nach Anreizprinzipien festgesetzt werden, wird der Begriff «einheitlich» sowie die vorgesehene zehnjährige Überprüfung aus der Bestimmung gelöscht.

Aufgrund der Aufhebung von Artikel 55bis AHVV per 1. Januar 202570 kann die Delegation zum Ausschluss bestimmter Rentenarten vom Aufschub aufgehoben werden.

Art. 40a Kürzung bei Vorbezug der Altersrente

Abs. 1: Nach geltendem Recht wird die vorbezogene Rente um den versicherungsmathematischen Gegenwert der vorbezogenen Leistung gekürzt. Neu soll die Kürzung beim Vorbezug grundsätzlich höher als der versicherungsmathematische Gegenwert der vorbezogenen Leistung ausfallen, um den Vorbezug weniger attraktiv zu machen. Weiter werden die Kürzungssätze nach dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen in drei Kategorien abgestuft. Massgebend ist grundsätzlich das eigene, ungeteilte Durchschnittseinkommen der versicherten Person im Zeitpunkt des Vorbezugs. Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kürzungssatzes.

Abs. 2: Die Bestimmung wird an die Abschaffung der versicherungsmathematischen Kürzungssätze angepasst. Da die Sätze nicht mehr auf einer periodisch nachzuführenden Grundlage beruhen, wird auch die 10-jährige Überprüfung abgeschafft. Neu wird in dieser Bestimmung festgelegt, welches Einkommen für die Bestimmung des Kürzungssatzes gemäss Absatz 1 angewendet wird. Es ist dies vorbehältlich der Regelung in Absatz 3 das im Zeitpunkt des Vorbezugsbeginns bestehende ungeteilte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen der versicherten Person. Ungeteilt bedeutet, dass eine bereits vorgenommene Einkommensteilung grundsätzlich nicht berücksichtigt wird und nur auf die eigenen Einkommen abgestellt wird. Der Fall von Splitting nach einer Scheidung (vgl. Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c) bedeutet eine Ausnahme, wo das gesplittete Einkommen nach der Scheidung im IK eingetragen wird und als reiner Einkommen der versicherten Person für die Bestimmung der Kategorie berücksichtigt wird. Im massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen mit einbegriffen sind auch eigene Erziehungs- sowie Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29quater). Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens ist für den Kürzungssatz unbeachtlich.

Abs. 3: Die bisherige Bestimmung wird aufgehoben, da die reduzierten Kürzungssätze für Versicherte mit tiefen Einkommen in Absatz 1 eingeführt werden. Für verheiratete Personen, die in die tiefste Einkommenskategorie fallen (Durchschnittseinkommen bis 60 480 Franken, Stand 2026) gilt eine zusätzliche Voraussetzung: Um Anspruch auf die Kürzungssätze der tiefsten Kategorie zu haben, muss das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommens des anderen Ehegatten weniger als das Doppelte der versicherten Person betragen. Beträgt das ungeteilte massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des anderen Ehegatten das Doppelte oder mehr als dasjenige des Versicherten, (Versicherter 40'000 Franken, Ehegatte ab 80'000 Franken / Versicherter 60'000 Franken, Ehegatte ab 120'000 Franken) so sind die Kürzungssätze der mittleren Kategorie anwendbar (Durchschnittseinkommen von 60 481 bis 75 600 Franken, Stand 2026). Massgebend ist der Zeitpunkt des Vorbezugsbeginns der versicherten

70 AS 2024 462

Person. Eine spätere Änderung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens der versicherten Person sowie des Ehegatten sowie eine Änderung des Zivilstands hat keinen Einfluss auf die Höhe des Kürzungssatzes.

Abs. 4: Diese Bestimmung enthält die Delegationsnorm, die vormals in Absatz 2 geführt wurde.

Art. 40b Abs. 1

Diese Bestimmung wird an die Abschaffung des Maximalalters von 70 Jahren für den Aufschub angepasst.

Art. 43bis Abs. 1

Nach geltendem Recht kann eine Hilflosenentschädigung nicht während eines Aufschubs bezogen werden. Mit der vorliegenden Änderung wird dies geändert und neu kann auch während eines Aufschubs der ganzen Altersrente oder eines Anteils davon ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehen, sofern die Voraussetzungen für den Bezug erfüllt werden. Weiterhin gilt, dass für den Übergang vom IV- zum AHV- System der Bezug einer ganzen Altersrente, bzw. das Erreichen des Referenzalters massgebend ist. Deswegen gilt weiterhin, dass während eines Teilvorbezugs der Altersrente kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV entstehen kann.

Der mögliche Bezug einer Hilflosenentschädigung während des Aufschubs hat auch Auswirkungen auf einen eventuellen Anspruch auf Assistenzbeitrag gemäss Art. 43ter AHVG. Da für den Anspruch auf Assistenzbeitrag der Bezug einer Hilflosenentschädigung vorausgesetzt wird (vgl. Art. 42quater IVG), war der Bezug eines Assistenzbeitrags für ehemalige IV-Bezügerinnen und Bezüger nach bisherigem Recht während des Aufschubs wegen dem fehlenden Anspruch auf Hilflosenentschädigung ausgeschlossen. Mit der Änderung beim Anspruch auf Hilflosenentschädigung kann neu auch Anspruch auf Assistenzbeitrag während des Aufschubs bestehen und zwar höchstens im Umfang

Art. 43quinquies

Dieser Artikel wird aufgehoben. Die einschlägige Bestimmung wurde teilweise in Artikel 108 VE-AHVG übernommen, der einen finanziellen Interventionsmechanismus in der AHV einführt und die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts der Versicherung ausführlich behandelt. Daher ist der aktuelle Artikel 43quinquies nicht mehr relevant.

Art. 44 Abs. 1 zweiter Satz

Heute können Bezügerinnen und Bezüger von Renten und Hilflosenentschädigungen eine direkte Auszahlung (Barauszahlung) beantragen, ohne dass dies begründet werden muss. Will eine Bezügerin oder ein Bezüger kein Bank- oder Postkonto eröffnen, darf dies jedoch nicht als Ausnahme von der Regel im ersten Satz gelten, wonach Renten und Hilflosenentschädigungen in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen werden. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Begünstigten keinen Zugang zu einem

Bank- oder Postkonto haben, weil die betreffenden Einrichtungen ihnen die Eröffnung eines Kontos verweigern. Diese Fälle müssen durch den zweiten Satz abgedeckt bleiben, damit die Leistung trotzdem ausgezahlt werden kann.

Art. 51 Abs. 3 und 3bis

Abs. 3: Dieser Absatz wird aus gesetzestechnischen Gründen aufgeteilt.

Die Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden mit der Ausgleichskasse wird in einem neuen Absatz 3bis festgehalten. Der Verweis auf die Auszahlung von Renten und Hilfslosenentschädigungen über die Arbeitgebenden kann aufgehoben werden. Dass die Arbeitgeber Renten und Hilfslosenentschädigungen auszahlen und diese mit den Beitragsforderungen verrechnen, kommt in der Praxis nicht mehr vor. Heute werden Leistungen der AHV allein über die Ausgleichskassen ausbezahlt.

Die Arbeitgebenden werden verpflichtet, den Ausgleichkassen neu neben dem Lohn auch den Beschäftigungsgrad und den ausgeübten Beruf bekannt zu geben.

Art. 52 Abs. 7

Aufgrund einer älteren Rechtsprechung können auf Schadenersatzforderungen aus Arbeitgeberhaftung mangels gesetzlicher Grundlage grundsätzlich keine Verzugszinsen erhoben werden.71 Mit dem neuen Absatz 7 wird nun die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen. Die Aufgabe, die Modalitäten der Zinserhebung zu regeln, wird an den Bundesrat delegiert. Die neue Verzinsungspflicht betrifft Forderungen nach den Arti­

Art. 64 Abs. 1 Satz 3, 2 Satz 2, 2bis Satz 2, 2ter-2quinquies, 3, 3bis, 4bis und 5bis

Artikel 64 legt die Kassenzuständigkeiten fest und trifft dabei auch gewisse Sonderregeln.

Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2: Mit einem Verweis auf einen neuen Absatz 2quinquies wird eine Ausnahme eingeführt für Arbeitgeber, welche gemäss Artikel 13a VE-AHVG einen Dritten mit der Lohnadministration beauftragen. Diesfalls ist die Ausgleichskasse des Dritten für sämtliche Aufgaben nach Artikel 63 zuständig, namentlich die Beitragserhebung und die Führung der individuellen Konti.

Abs. 2bis und 2ter: Die Delegationsnorm im zweiten Satz von Absatz 2bis, wonach der Bundesrat bestimmen kann, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten von Versicherten, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben und als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen bleiben, derselben Ausgleichskasse angehören, wird in Absatz 2ter übernommen und weiter gefasst, so dass noch weitere Fälle, in denen dieselbe Ausgleichskasse für beide Ehegatten zuständig sein soll, auf Verordnungsstufe geregelt werden können. Denn es hat sich in der Praxis gezeigt, dass es auch in Fällen, in denen der eine Ehegatte bereits

71 Vgl. BGE 119 V 78 E. 5 S. 84

eine AHV- oder IV-Rente bezieht oder nach Erreichen des Referenzalters die Rente aufgeschoben hat, sinnvoller und praktikabler ist, wenn beide Ehegatten der gleichen Ausgleichskasse angehören.

Abs. 2quater: Zwecks einer lückenlosen Erfassung aller Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 63 Abs. 2 AHVG) müssen sich neu juristische Personen und andere im Handelsregister eingetragene Gesellschaften, die keine Löhne auszahlen – z.B. in der Phase der Betriebsgründung – zu Kontrollzwecken der Ausgleichskasse anschliessen. Damit wird eine klare gesetzliche Grundlage für die Kontrolle von Betrieben geschaffen, die die Eigenschaften eines Arbeitgebers nicht, oder noch nicht vollständig aufweisen (vgl. dazu Art. 68b). Absatz 1 und 2 geltend dabei sinngemäss. Für Arbeitgeber, welche zwar Arbeitnehmer entlöhnen, jedoch die Löhne nicht direkt auszahlen, sondern die Lohnadministration an einen Dritten auslagern, gelten Abs. 2quinquies und Art.13a.

Abs. 2quinquies: Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der Lohnadministration, wird er dessen Ausgleichskasse angeschlossen (s. auch Abs. 1 und 2).

Abs. 3: Die Arbeitnehmer werden der Ausgleichskasse des Dritten angeschlossen (s. Erläuterungen zu Abs. 1 und 2).

Abs. 3bis: Dieser Absatz betrifft den Kassenanschluss von nichterwerbstägigen Personen, die ihre erwerbstätige Ehegattin oder ihren erwerbstätigen Ehegatten ins Ausland begleiten und hierfür der Versicherung weiterführen. Aufgrund der Neugliederung von Artikel 1a ist der Gesetzesverweis anzupassen.

Abs. 4bis: Die Zahl der grenzüberschreitend tätigen Personen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Zudem gibt es vermehrt Sozialversicherungsabkommen, die ausländische Arbeitgeber verpflichten, in der Schweiz AHV-Beiträge zu entrichten. Die bestehenden Bestimmungen, die regeln, welcher Ausgleichskasse eine versicherte Person anzuschliessen ist, sind ungenügend, wenn es um einen Sachverhalt mit Bezug zum Ausland geht. Dies namentlich dann, wenn der beitragspflichtige Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat oder die in der Schweiz versicherte Person im Ausland noch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, für welche sie auch in der Schweiz abzurechnen hat. Der neue Absatz 4bis sieht deshalb vor, dass der Bundesrat zwecks Schaffung einheitlicher Kassenzugehörigkeitsregelungen die Grundsätze festlegt, wie der Kassenanschluss in solchen Fällen zu erfolgen hat.

Abs. 5bis: Um den Beitragsbezug bei Personen sicherzustellen, die ihre Erwerbstätigkeit mittels einer elektronischen Plattform ausüben, werden die Betreiber der Plattformen verpflichtet, die betreffenden Personen der zuständigen Ausgleichskasse zu melden. Davon erfasst sind sowohl unselbstständige und selbstständige Tätigkeiten, die online vermittelt werden, als auch solche, die unmittelbar online erbracht werden. Falls der Betreiber der Meldepflicht nicht nachkommt, kann die Ausgleichskasse dies mittels Verfügung feststellen und den Namen der elektronischen Plattform, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist, publizieren (vgl. auch Ziff. 3.1.1.5).

Vor dem Erlass der Verfügung ist der betroffene Betreiber der elektronischen Plattform entsprechend den Regeln des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)72 anzuhören. Hat das Plattformunternehmen seinen Sitz im Ausland, muss das rechtliche Gehör nötigenfalls auf dem diplomatischen Weg gewährt werden.

Die zuständige Ausgleichskasse für die Meldepflicht eines Betreibers einer elektronischen Plattform mit Sitz im Ausland richtet sich nach der Zuständigkeitsregel gemäss Art. 64 Abs. 4bis.

Art. 68b Abs. 3bis

In einem neuen Abs. 3bis wird die Grundlage geschaffen für die Kontrolle einerseits bei Betrieben ohne Löhne im Sinne von Art. 64 Abs. 2quater, anderseits bei Dritten, welche die Lohnadministration anstelle des Arbeitgebers übernehmen im Sinne von Art. 13a. Die für Arbeitgeber geltenden Abs. 1 bis 3 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 70 Abs. 1bis

Auf Forderungen aus Gründerverbands- oder Staatshaftung nach den Artikeln 70 und 71a AHVG können heute keine Verzugszinsen erhoben werden. Es liegt die gleiche Ausgangslage vor wie bei Schadenersatzforderungen (vgl. die Erläuterungen zu Art. 52 AHVG). Mit dem neuen Absatz 1bis wird die gesetzliche Grundlage für eine Verzinsungspflicht geschaffen. Die Regelung der Einzelheiten der Zinserhebung wird an den Bundesrat delegiert.

Art. 107 Abs. 3

Dieser Absatz wird aufgehoben. Der Inhalt wird vollständig in Artikel 108 Absatz 1 VE- AHVG übernommen.

Art. 108 Überwachung des finanziellen Gleichgewichtes

Dieser Artikel führt einen Interventionsmechanismus ein.

Abs. 1: Die gesetzlich vorgeschriebene Schwelle des AHV-Ausgleichsfonds liegt bei 100 Prozent einer Jahresausgabe.

Abs. 2: Dieser Absatz verpflichtet den Bundesrat, jede Verringerung des AHV-Ausgleichsfonds unter die Schwelle von 90 Prozent einer Jahresausgabe innerhalb der nächsten drei Jahren zu antizipieren. Sollte sich aus der Veröffentlich der Jahresrechnung ein solches Szenairo ergeben, muss der Bundesrat innerhalb eines Jahres eine gesetzliche Änderung vorschlagen, die den Ausgleichsfonds stabilisiert (siehe zudem

Ziff. 3.1.6).

72 SR 172.021

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …. (AHV 2030)

a. Versicherungsunterstellung

Aufgrund der Neuordnung der Regeln zur Versicherungsunterstellung gibt es Personen, die unter dem neuen Recht nicht mehr versicherbar wären. Bei bestimmten Kategorien (begleitende Ehegattinnen und Ehegatten sowie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit im Ausland versichert sind, vgl. Art. 1c Abs. 1 Bst. c und d) steht anstelle der Beitrittsversicherungs- nur noch die Weiterversicherungsmöglichkeit zur Verfügung. Mit den Absätzen 1 und 2 dieser Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass keine bisher versicherten Personen den Versicherungsschutz verlieren. Zudem wird Personen, die gemäss dem bisherigen Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe a oder c versichert waren, gemäss neuem Recht jedoch nicht mehr der obligatorischen Versicherung angehören würden (namentlich deshalb, weil die Versicherung gestützt auf den Schweizer Wohnsitz nur noch für Nichterwerbstätige gilt und es für Personen, die für eine private Hilfsorganisation im Ausland arbeiten, keine obligatorische Versicherung mehr gibt), die Möglichkeit eröffnet, aus der AHV auszuscheiden.

b. Anrechnung und Aufteilung der Erziehungs- und Betreuungsgutschriften

Abs. 1: Sofern Erziehungs- und Betreuungszeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung liegen, bereits in einer rechtskräftigen Rentenverfügung berücksichtigt worden, bleibt für sie das bisherige Recht anwendbar. In den übrigen Fällen, gilt das neue Recht rückwirkend für alle Erziehungs- und Betreuungszeiten.

Abs. 2: Nach geltendem Recht müssen nicht miteinander verheiratete oder geschiedene Eltern die Anrechnung der Erziehungsgutschriften im Voraus vereinbaren. Miteinander verheiratete Eltern haben diese Möglichkeit nicht; die Erziehungsgutschriften werden automatisch hälftig auf beide Elternteile aufgeteilt, die die Voraussetzungen dafür erfüllen. Die Übergangsbestimmung betrifft miteinander verheiratete Eltern, die bei Inkrafttreten der Reform AHV 2030 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erziehungsgutschriften erfüllen. Verheiratete Eltern müssen für die gesamte Erziehungszeit eine andere Aufteilung der Erziehungsgutschriften vereinbaren können. Ist hingegen beispielsweise die Erziehungszeit abgeschlossen oder mindestens ein Elternteil bei Inkrafttreten der Reform AHV 2030 nicht mehr in der AHV versichert, kann die vereinbarte Anrechnung der Erziehungsgutschriften nicht geändert werden. Ist in der Ehe bereits ein Versicherungsfall eingetreten (Invalidität oder Tod), kann sich die vereinbarte Anrechnung nur auf die Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls beziehen; Berechnungsgrundlagen zu ändern, auf denen bereits Leistungen berechnet worden sind, ist nicht zweckmässig. Anzumerken ist noch, dass Entscheide, die unverheiratete oder geschiedene Eltern vor Inkrafttreten der Änderung vom ... über die Aufteilung von Erziehungsgutschriften per Vereinbarung oder stillschweigend getroffen haben oder die gerichtlich angeordnet wurden, auch nach Inkrafttreten der Änderung vom ... gültig bleiben. Spätere Änderungen wirken sich nur auf die Zukunft aus. Gestützt auf die dem Bundesrat erteilte Befugnis, die Einzelheiten zu regeln, wenn sich die Eltern für eine andere Anrechnung der Erziehungsgutschriften entscheiden, werden diesbezüglich

Übergangsbestimmungen in der AHVV vorgesehen (Art. 29sexies Abs. 4 Bst. c VE- AHVG).

c. Erhöhung der Erwerbseinkommen nach Erreichen des Referenzalters

Eine Erhöhung der anrechenbaren Erwerbseinkommen nach Artikel 29bis Absatz 3 mit dem Faktor 1,4 ist grundsätzlich nur von Erwerbseinkommen möglich, die ab Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erzielt werden. Einkommen, die davor erzielt wurden, werden nach bisherigem Recht angerechnet. Eine Ausnahme besteht für Versicherte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens Beiträge entrichten. Für diese Personen können auch Erwerbseinkommen mit dem Faktor erhöht werden, die sie nach 65 Jahren, aber vor Inkrafttreten verdient haben.

d. Berücksichtigung von vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … entrichteten Beiträgen

Die neue Regelung von Artikel 29bis Absatz 3 gilt für Rentenansprüche ab Inkrafttreten der Änderung vom … . Für Personen, die in diesem Zeitpunkt das 70. Altersjahr bereits beendet haben und über dieses Alter hinaus Beiträge entrichtet haben und dies auch im Zeitpunkt des Inkrafttretens tun, wird eine Ausnahme eingeführt. Sie können verlangen, dass diese Beiträge gemäss Artikel 29bis Absatz 3 und 4 berücksichtigt werden. Ein Antrag auf die Berücksichtigung von Beiträgen kann sich wie allgemein bei Neuberechnungen gemäss Artikel 29bis Absatz 3 nur auf zukünftige Leistungen auswirken.

e. Auf laufende vorbezogene Altersrenten anwendbare Kürzungssätze

Die vorliegende Bestimmung regelt das Übergangsrecht beim Rentenvorbezug. Die geänderten und neu eingeführten Kürzungssätze gelten nur für Versicherte, deren Rente infolge Erreichens des Referenzalters noch nicht definitiv berechnet wurde. Betroffen sind also Versicherte mit neuen Vorbezügen. Für Versicherte mit laufenden Vorbezügen gelten die bisherigen Kürzungssätze. Die bisherigen Kürzungssätze gelten auch für nachfolgende Neuberechnungen, insbesondere für die Neuberechnung im Zeitpunkt des Referenzalters (Abs. 1). Wird aber ein neuer Teilvorbezug ab Inkrafttreten gemacht, gilt für diesen Teil das neue Recht (Abs. 2).

f. Erhöhungssätze für Altersrenten, deren Aufschub im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … noch läuft

Die vorliegende Bestimmung regelt das Übergangsrecht beim Rentenaufschub. Die geänderten Erhöhungssätze werden nur für ab dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung abgerufene Renten angewendet. Für zu diesem Zeitpunkt bereits abgerufene Renten gilt das bisherige Recht (Abs. 1 a contrario). Das gilt auch für einen Teilabruf der Altersrente. Erfolgt nach Inkrafttreten ein weiterer Teilabruf, so sind für diesen Anteil die neuen Erhöhungssätze anwendbar (Abs. 2).

g. Besitzstandwahrung bei Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen der Invalidenversicherung für laufende Aufschübe

Zur Feststellung des Besitzstands von hilflosen Personen, die bereits vor Erreichen des Referenzalters eine Hilflosenentschädigung oder einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen haben, und die wegen eines Aufschubs ihren Anspruch auf die Entschädigung verloren haben, legt diese Bestimmung fest, dass die Hilflosenentschädigung mindestens, der Assistenzbeitrag höchstens in dem zuvor ausgerichteten Umfang (vgl. Art. 43bis Abs. 4 und 43ter AHVG) weitergezahlt wird. Das bedeutet, dass auch dann ein Besitzstand auf die Leistung besteht, wenn es zu einem Unterbruch des Bezugs gekommen ist. Der Anspruch auf den Besitzstand gilt frühestens ab Inkrafttreten der AHV 2030.

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts73 kommt die Besitzstandsgarantie bei einer Änderung des Aufenthaltsorts (Heim statt zu Hause oder umgekehrt) nicht mehr zur Anwendung. Dies gilt auch für den vorliegend neu eingeführten Besitzstand.

h. Besitzstandwahrung bei Hilflosenentschädigungen und Assistenzbeiträgen der Invalidenversicherung für beendete Aufschübe

Nach dem geltenden Gesetz entfällt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung oder den Assistenzbeitrag mit dem Aufschub der Altersrente, womit auch kein Bestandesschutz oder eine Besitzstandsgarantie besteht; vielmehr liegt diesfalls gar kein Anwendungsfall von Art. 43bis Abs. 4 AHVG mehr vor. Ein Wiederaufleben der früheren Besitzstandsleistung scheidet somit aus. Für Personen, die den Besitzstand auf die Hilflosenentschädigung oder den Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung wegen eines bereits beendeten Aufschubs verloren haben, wird deshalb ein neuer Anspruch auf die Höhe der Entschädigung der IV vorgesehen. Die Hilflosenentschädigung wird mindestens, der Assistenzbeitrag höchstens in dem Umfang (vg. Art. 43bis Abs. 4 und 43ter AHVG) weitergezahlt wird, wie sie/er davor ausgerichtet wurde. Der Anspruch auf die Leistung gilt jedoch nur für die Zukunft. An der Regelung des Besitzstandes beim Wechsel des Aufenthaltsorts erfolgen damit keine Änderungen. 74 Der Besitzstand wird nur auf Antrag gewährt.

4.2 Änderung weiterer Erlasse gemäss Anhang

4.2.1 Zivilgesetzbuch (ZGB)75

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a und 2b

Artikel 89a Absatz 6 zählt zusätzlich zu den Regelungen in den Absätzen 1 bis 5 die Bestimmungen des BVG auf, die auch für Vorsorgeeinrichtungen gelten, die ausschliesslich in der überobligatorischen Vorsorge tätig sind.

73 Vgl. BGE 137 V 162 74 Idem. 75 SR 210

Eine Anpassung von Absatz 6 ist erforderlich. Ziffer 2a muss angepasst werden, da die im BVG eingeführten Ausnahmen vom Mindestrücktrittsalter auch für Vorsorgeeinrichtungen gelten, die nur im Bereich der überobligatorischen Vorsorge tätig sind. Eine neue Ziffer 2b muss eingeführt werden, da die Aussetzung der Auszahlung der Altersrente auch im überobligatorischen Bereich der Vorsorge gilt.

4.2.2 Bundesgesetz vom 24. März 200676 über Radio und Fernsehen

(RTVG) Art. 69b Abs. 1 Bst. a

Bislang wurden die Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen nur auf Gesuch hin von den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen befreit. Mit der vorliegenden Anpassung soll die Befreiung in Zukunft automatisch erfolgen (vgl. Erläuterungen zu Art. 26a Abs. 2 E-ELG). Das Erfordernis des Gesuchs wird deshalb gestrichen.

Ebenfalls gestrichen wird die Regelung, wonach die Befreiung längstens für fünf Jahre vor Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle erfolgt. Diese Präzisierung war nötig, weil es möglich war, dass eine Person erst nach Jahren des Ergänzungsleistungsbezugs ein Gesuch für die Befreiung von den Empfangsgebühren einreicht. Künftig soll die Erhebungsstelle automatisch Kenntnis vom Ergänzungsleistungsbezug erhalten, wodurch die Regelung obsolet wird.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …. (AHV 2030)

Abs. 1: Bei Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen, die kurz vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung ein Gesuch um Befreiung von der Abgabe für Radio und Fernsehen einreichen, soll die rückwirkende Dauer der Gebührenbefreiung nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Gesuch noch vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts behandelt wird oder nicht. Um die Gleichbehandlung dieser Personen zu gewährleisten, sieht die vorliegende Bestimmung vor, dass Gesuche, die beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch hängig sind, nach dem alten Recht behandelt werden. Demgemäss erfolgt die Befreiung von der Abgabe rückwirkend ab dem Beginn des Anspruchs auf die jährliche Ergänzungsleistung, höchstens jedoch für fünf Jahre vor dem Eingang des Gesuchs bei der Erhebungsstelle.

Abs. 2: Ein Teil der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen lässt sich nicht von der Abgabe für Radio und Fernsehen befreien. Käme das neue Recht bei diese Personen unmittelbar zur Anwendung, würde dies bedeuten, dass ihnen die Abgaben, die sie seit Beginn des Anspruchs auf die Ergänzungsleistung entrichtet haben, zurückerstattet werden müssten. Im Einzelfall könnte diese Rückerstattung mehrere Jahrzehnte umfassen und wäre entsprechend teuer. Eine solche umfassende Rückerstattung würde zudem zu einer Besserstellung der betroffenen Personen gegenüber denjenigen Personen führen, die ebenfalls schon längere Zeit einen EL-Anspruch ha­

76 SR 784.40

ben, sich jedoch erst kurz vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung zur Einreichung eines Gesuchs entschlossen haben und die Abgabe nur für die letzten fünf Jahre zurückerhalten. Die vorliegende Bestimmung sieht deshalb vor, dass die Befreiung von der Abgabe bei Personen, die bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts kein Gesuch um Befreiung von der Abgabe für Radio und Fernsehen gestellt haben, erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von der Abgabe befreit werden.

4.2.3 Bundesgesetz vom 19. Juni 195977 über die Invalidenversicherung

(IVG) Art. 1b

Artikel 1b regelt den Geltungsbereich und knüpft dabei an die Regeln zur Unterstellung in der AHV an. Der Verweis auf die Normen zur Versicherungsunterstellung im AHVG muss – als Folge der dortigen Änderungen bei den Artikeln 1a bis Artikel 1d VE-AHVG – angepasst werden.

Art. 3 Abs. 3

Der neue Artikel 3 Absatz 3 IVG verweist auf Artikel 13a VE-AHVG, der somit sinngemäss auch für die IV gilt. Für Dritte, die mit der Lohnadministration beauftragt werden, gelten sinngemäss dieselben Pflichten wie für den Arbeitgeber in Bezug auf die Zahlung der Beiträge beziehungsweise auf die Verpflichtungen gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse. Über diesen Bereich hinaus verleiht die Bestimmung den betreffenden Dritten keinerlei neue Rechte oder Pflichten. So werden beispielsweise keine Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]78, 6a Abs. 2 und 7c IVG) und auch kein Recht auf die Auszahlung von Leistungen (Art. 19 Abs. 2 ATSG, 24quater Abs. 1 und 18b Abs. 3 IVG) vorgeschrieben.

Art. 9 Abs. 2 Bst. b

Artikel 9 Absatz 2 stellt sicher, dass Kinder, die einen in der AHV versicherten Elternteil ins Ausland begleiten, Eingliederungsmassnahmen erhalten. Inhaltlich soll daran nichts geändert werden. Nachdem im AHVG jedoch eine Neuordnung der Versicherungsunterstellung in den Artikeln 1a–1d VE-AHVG vorgesehen ist, müssen als Folge davon auch die Gesetzesverweise im IVG angepasst werden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom …. (AHV 2030)

Mit der Neuordnung der Versicherungsunterstellung in den Artikeln 1a–1d VE-AHVG wird der Kreis der obligatorisch Versicherten eingeschränkt. Die Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG (Bst. a Versicherungsunterstellung) stellen sicher, dass

77 SR 831.20 78 SR 830.1

der bestehende Versicherungsschutz in der AHV auch nach der Neuordnung erhalten bleibt. Der daraus abgeleitete Versicherungsschutz für Kinder in Bezug auf Eingliederungsmassnahmen wird in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b E-IVG ebenfalls an die neuen Verhältnisse angepasst. Mit dieser Übergangsbestimmung wird gewährleistet, dass die altrechtlich begünstigten Kinder ihre Ansprüche nicht verlieren.

4.2.4 Bundesgesetz vom 6. Oktober 200679 über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 21a Abs. 3

Diese Bestimmung wird in Teilen neu formuliert. Der neue Wortlaut dient der besseren Verständlichkeit. Zum einen werden die im ELG verwendeten Begriffe vereinheitlicht: so wird die Formulierung «Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung für den Aufenthalt in Heimen und Spitälern», durch «Betrag für die Tagestaxe» und der Begriff des Leistungserbringers durch «Heim oder Spital» ersetzt. Damit stimmen die verwendeten Ausdrücke mit denjenigen in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG überein.

Zum anderen verdeutlicht der neue Wortlaut, dass der Entscheid, ob der EL-Betrag für die Tagestaxe direkt an das Heim oder Spital ausbezahlt wird, bei der EL-beziehenden Person liegt. Verlangt letztere die Drittauszahlung, so ist der EL-Betrag für die Tagestaxe zwingend an das Heim oder Spital auszurichten. In den anderen Fällen erfolgt die Auszahlung an die EL-beziehende Person. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG.

Der neue Wortlaut vermeidet den Betriff der Abtretung. Damit wird klargestellt, dass es sich bei der Ausrichtung an den Leistungserbringer um eine Drittauszahlung und nicht um eine Forderungsabtretung (Zession) handelt, und dass der Anspruch auf die Leistung als solche bei der anspruchsauslösenden Person verbleibt.

Die Bestimmung wird in der Praxis bereits heute in diesem Sinn interpretiert und umgesetzt. Die Anpassungen haben folglich keine materiellen Auswirkungen.

Art. 21b Sachüberschrift und Abs. 2 und 3

Sachüberschrift: Bisher war in diesem Artikel lediglich die Rückforderung von Beträgen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung geregelt; neu kommt die Rückforderung des Betrages für die Tagestaxe hinzu. Die Sachüberschrift wird deshalb entsprechend angepasst.

Abs. 2: Nach dem bisherigen Recht müssen zu Unrecht ausgerichtete EL-Beträge für die Tagestaxe auch dann bei der EL-beziehenden Person oder ihren Erben zurückgefordert werden, auch wenn die Auszahlung direkt an das Heim oder Spital erfolgt ist. Die rückerstattungspflichtige Person muss sich daraufhin an das Heim oder Spital wenden, um von diesem die Herausgabe der zu Unrecht bezogenen EL zu verlangen. Um dieses umständliche Verfahren zu vereinfachen, wird mit der vorliegenden Bestimmung

79 SR 831.30

die rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass die zu Unrecht ausgerichteten EL direkt beim Heim oder Spital zurückgefordert werden können. Eine analoge Regelung hat das Parlament im Rahmen der Änderung vom 20. Juni 202580 des ELG bereits in Bezug auf den EL-Betrag für die Krankenversicherungsprämie nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d ELG, der direkt an den Krankenversicherer ausbezahlt wird, beschlossen.

Abs. 3: Die Rückforderung unrechtmässig bezogener EL kann erlassen werden, wenn die betroffene Person die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Behörden und Institutionen erfüllen das Erfordernis der grossen Härte in der Regel nicht. Wenn zu Unrecht ausgerichtete EL-Beträge bei diesen Drittempfängern zurückgefordert werden, können die entsprechenden Rückforderungen nicht erlassen werden, weil das Erfordernis der grossen Härte nicht erfüllt ist. Die Drittempfänger würden somit auch in Fällen, in denen die EL-Bezügerin oder der EL-Bezüger die beiden Kriterien für den Erlass der Rückforderung erfüllt, bei der versicherten Person eine Nachforderung im Umfang des weggefallenen EL-Betrags geltend machen. Indirekt müsste die Bezügerin oder der Bezüger die EL-Rückforderung trotz der Erfüllung der Erlasskriterien letztlich begleichen. Um dies zu verhindern und die Rechte der betroffenen Personen zu wahren, hat das Parlament im Rahmen der Änderung vom 20. Juni 202581 des ELG beschlossen, dass sich der Erlass der Rückforderung auch auf denjenigen EL-Betrag erstrecken soll, der an den Krankenversicherer ausgerichtet worden ist. Diese Regelung soll nun auch in Bezug auf den EL- Betrag für die Tagestaxe zum Tragen kommen, der an ein Heim oder Spital ausbezahlt worden ist. Um dies zu verdeutlichen, wird die vorliegende Bestimmung mit einem Verweis auf Absatz 1 und 2 ergänzt.

Art. 26a Sachüberschrift und Abs. 2

Sachüberschrift: Bisher war in diesem Artikel lediglich die Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden geregelt; neu kommt die Datenbekanntgabe an die für die Erhebung der Abgabe für Radio und Fernsehen zuständige Stelle hinzu. Die Sachüberschrift wird deshalb entsprechend angepasst.

Abs. 2: Diese Bestimmung regelt die Datenbekanntgabe der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) an die für die Erhebung der Abgabe für Radio und Fernsehen zuständigen Stelle. Künftig meldet die ZAS der Erhebungsstelle diejenigen Personen, die eine jährliche Ergänzungsleistung beziehen. Aufgrund dieser Meldung werden die betroffenen Personen automatisch von den Empfangsgebühren befreit und müssen – im Gegensatz zur bisherigen Regelung – kein Gesuch mehr stellen.

Die Datenbekanntgabe beschränkt sich auf diejenigen Angaben, welche die Erhebungsstelle für die Identifikation der gebührenbefreiten Personen zwingend benötigt.

80 BBl 2025 2039 81 BBl 2025 2039

Hierzu gehören insbesondere die AHV-Nummer und der Zeitpunkt des EL-Anspruchsbeginns. Der Erhebungsstelle werden keinerlei Informationen zur Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung oder einzelner Berechnungskomponenten bekanntgegeben.

Art. 26b EL-Informationssystem

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die nötig ist, weil die Abkürzung «ZAS» neu schon in Artikel 26a Absatz 2 ELG eingeführt wird.

4.2.5. Bundesgesetz vom 25. Juni 198282 über berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 1 Abs. 3 zweiter Satz

Die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, ein Mindestalter für den Altersrücktritt festzulegen, muss aufgehoben werden. Die Verordnungsbestimmung, die es den Vorsorgeeinrichtungen erlaubt, für ihre Versicherten ein reglementarisches Mindestrücktrittsalter von 58 Jahren vorzusehen, wird gestrichen. Ausser in Ausnahmefällen wird es nicht mehr möglich sein, vor dem vollendeten 63. Altersjahr in Rente zu gehen, womit eine Angleichung an die erste Säule erreicht werden soll. Das Alter 63 ist bereits im Gesetz in Artikel 13 BVG verankert. Artikel 1 Absatz 3 letzter Satz ist daher gegenstandslos. Die Ausnahmen, die eine Abweichung von diesem Mindestalter ermöglichen und die derzeit auf Verordnungsstufe geregelt sind, werden neu im Gesetz in Artikel 13 Absatz 3 (für betriebliche Restrukturierungen) verankert (siehe Erläuterung unten) oder gestrichen (aus Gründen der öffentlichen Sicherheit).

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung hat keine Auswirkungen auf das Berechnungsmodell der Vorsorgeeinrichtungen zur Sicherstellung der Angemessenheit (Art. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge; BVV 283). Die Berechnungsmodelle basieren auf dem Referenzalter, so dass die Erhöhung des Mindestrentenalters keine Anpassung erfordert, um die Einhaltung des Grundsatzes der Angemessenheit zu überprüfen.

Art. 13 Abs. 3

Diese Bestimmung ist in ihrer derzeitigen Formulierung nicht mehr erforderlich. Vorsorgeeinrichtungen können einen Altersrücktritt frühestens ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorsehen. Absatz 3 wird geändert und führt Ausnahmen von der Altersgrenze 63 nach Absatz 2 ein. Betriebliche Restrukturierungen, die eine Ausnahme vom Mindestrentenalter darstellen und derzeit auf Verordnungsstufe geregelt sind (Art. 1i Abs. 2 Bst. a BVV 2), werden künftig auf Gesetzesstufe verankert. Zudem wird eine neue Ausnahme eingeführt. Auf Ebene von Gesamtarbeitsverträgen oder in Personalgesetzen

82 SR 831.40 83 SR 831.441.1

von öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber kann ebenfalls ein tieferes Mindestalter für bestimmte Personalkategorien vorgesehen werden. In diesen Ausnahmefällen wird es jedoch nicht möglich, vor dem vollendeten 60. Altersjahr in Rente zu gehen.

Art. 21 Abs. 1

Die Reform AHV 21 regelte die Situation von Personen, die nach Erreichen des Referenzalters weiterarbeiten und aufgrund der aufgeschobenen Altersleistung noch keine Altersrente beziehen. Die Bestimmung sieht jedoch keine Regelung für Personen vor, die weiter erwerbstätig sind und gemäss Artikel 33b Beiträge an ihre Vorsorgeeinrichtung einzahlen. Die Bestimmung wird somit um diese Versichertenkategorie ergänzt, so dass nicht nur die Altersleistungen, sondern auch die Hinterlassenenleistungen aufgebessert werden.

Art. 33a Abs. 1

Um die Anhebung des Mindestrücktrittsalters von 58 auf 63 Jahre abzufedern, sollte den Versicherten, wo immer möglich, mehr Flexibilität eingeräumt werden. Gemäss geltendem Recht können Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten nach dem vollendeten 58. Altersjahr anbieten, ihren Lohn um höchstens die Hälfte zu reduzieren und gleichzeitig ihren bisherigen Verdienst weiter zu versichern und darauf Beiträge zu zahlen. Die Vorsorgeeinrichtungen sind künftig verpflichtet, ihren Versicherten, die dies wünschen und deren Lohn sich um höchstens die Hälfte reduziert, die Vorsorge auf dem bisherigen versicherten Verdienst weiterzuführen.

Ohne diese Änderung hängt die Möglichkeit für über 58-jährige Arbeitnehmende, ohne Einbusse bei der Arbeitsvorsorge kürzer zu treten und beispielsweise ihre Arbeitszeit von 100 auf 80 Prozent zu reduzieren, vom Reglement ihrer Vorsorgeeinrichtung ab.

Beispiel: Ein privat versicherter Arbeitnehmer arbeitet beim Arbeitgeber A. Mit 59 Jahren beschliesst er, die Teamleitung abzugeben. Sein Pflichtenheft wird entsprechend geändert, so dass er seine Arbeitszeit von 100 auf 70 Prozent reduzieren kann. Sein Jahreslohn reduziert sich ebenfalls, und zwar von 200 000 auf 110 000 Franken. Der Arbeitnehmer will bis 64 arbeiten. Sein Vorsorgeguthaben beträgt im Alter von 59 Jahren 650 000 Franken. Sein versicherter Lohn beläuft sich auf 175 000 Franken. Sein Vorsorgeplan sieht jährliche Beiträge von 20 Prozent vor. Kann er sich nicht auf Artikel 33a berufen, beträgt sein versichertes Jahreseinkommen 85 000 Franken. Er bezahlt also jährlich 17 000 Franken ein. Mit 64 Jahren verfügt er dann über ein Vorsorgevermögen von rund 785 000 Franken. Kann er hingegen Artikel 33a geltend machen, beträgt sein versichertes Jahreseinkommen 175 000 Franken. Er würde also jährlich 35 000 Franken einzahlen. Mit 64 Jahren hätte er dann ein Vorsorgeguthaben von rund 880 000 Franken. Das entspricht einer Differenz von rund 95 000 Franken.

Art. 33b Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter

Abs. 1: Nach geltendem Recht haben Vorsorgeeinrichtungen gemäss Artikel 33b die Möglichkeit, ihren Versicherten auf Verlangen die Weiterführung ihrer Vorsorge anzu­

bieten, wenn sie über das Referenzalter hinaus weiterarbeiten. Die Vorsorgeeinrichtungen sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Als Anreiz für die Arbeitnehmenden, länger auf dem Arbeitsmarkt aktiv zu bleiben und ihre Erwerbstätigkeit bei ihrem Arbeitgeber über das Referenzalter hinaus fortzusetzen, wird Artikel 33b dahingehend geändert, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten zwingend die Weiterversicherung anbieten müssen. Die Versicherten können somit entscheiden, ob sie weiter Beiträge an ihre berufliche Vorsorge leisten, den Bezug der Altersleistungen gemäss Artikel 13b ohne Beitragszahlungen aufschieben oder ihre Altersleistungen beziehen möchten.

Abs. 2: Diese durch die Änderung von Absatz 1 eingeführte Möglichkeit der Weiterversicherung besteht nur, wenn die Erwerbstätigkeit beim gleichen Arbeitgeber fortgesetzt wird. Um eine Ungleichbehandlung zwischen Personen, die weiterhin beim gleichen Arbeitgeber arbeiten, und solchen, die nach Erreichen des Referenzalters den Arbeitgeber wechseln, zu vermeiden, wird eine neue Bestimmung ins Freizügigkeitsgesetz (FZG)84 (Art. 2 Abs. 1quater in Ergänzung zu Art. 2 Abs. 1bis) aufgenommen, so dass die Austrittsleistung nach Erreichen des Referenzalters bei Weiterführung der Erwerbstätigkeit übertragen werden kann. Diese Änderung des FZG bedingt jedoch, dass der Anwendungsbereich von Artikel 33b erweitert wird. Denn die Bestimmung soll auch für Personen gelten, die den Arbeitgeber und damit die Vorsorgeeinrichtung wechseln und ihre Vorsorge nicht wie bisher weiterführen, sondern ein Versicherungsverhältnis mit einer neuen Vorsorgeeinrichtung beginnen.

Abs. 3: Mit der Einführung von Absatz 2 können Personen, die nach dem vollendeten 65. Altersjahr den Arbeitgeber wechseln, Beiträge an die neue Vorsorgeeinrichtung zahlen, die später die Altersleistungen auszahlen wird. Damit dies für die versicherte Person auch interessant ist, muss sie ihre Austrittsleistung von der früheren Vorsorgeeinrichtung übertragen können, was mit der Einführung von Artikel 2 Absatz 1quater FZG möglich sein wird (siehe Erläuterung unten). Es kann jedoch sein, dass der Betrag der Austrittsleistung höher ist als die Austrittsleistung, die notwendig ist, um bei der neuen Vorsorgeeinrichtung Anspruch auf die maximalen reglementarischen Leistungen zu haben. Absatz 3 wird somit eingeführt, damit die versicherte Person ihre Austrittsleistung vollständig auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen kann und letztere die Austrittsleistung behalten muss, um die Altersleistungen der neu versicherten Person zu verbessern. Dadurch wird vermieden, dass ein Teil der Austrittsleistung nach dem vollendeten 65. Altersjahr an eine Freizügigkeitsstiftung übertragen wird, was problematisch ist, da Freizügigkeitsstiftungen in der Regel nach Erreichen des Referenzalters keine Freizügigkeitskonten mehr eröffnen. Die Versicherten haben jedoch auch die Möglichkeit, den darüber hinausgehenden Teil als Altersleistungen von ihrer früheren Vorsorgeeinrichtung zu beziehen.

Abs. 4 Bst. a: Personen, die nach vollendetem 65. Altersjahr weiterarbeiten und Beiträge an ihre Vorsorgeeinrichtung leisten möchten, müssen über eine gewisse Flexibilität verfügen, um ihre Erwerbstätigkeit und ihren Übertritt in den Ruhestand bestmöglich planen zu können. Möglicherweise verdienen sie weniger als zuvor oder reduzieren ihren Beschäftigungsgrad. In diesem Fall ist es denkbar, dass sie ein zusätzliches Ein­

84 SR 831.42

kommen benötigen, um den tieferen Lohn auszugleichen. Sie sollten daher die Möglichkeit haben, einen Teil ihrer Altersleistungen zu beziehen oder im Falle einer Teilrente höhere Altersleistungen zu beziehen und gleichzeitig weiterhin Beiträge zur Verbesserung ihrer Vorsorge zu leisten. Diese Bestimmung ermöglicht ihnen grösstmögliche Flexibilität, was für sie ein Anreiz sein kann, im Arbeitsmarkt aktiv zu bleiben.

Beispiel: Die versicherte Person arbeitet beim Arbeitgeber A. Mit 65 Jahren entscheidet sie sich, weiter für ihren Arbeitgeber zu arbeiten und Beiträge an ihre Vorsorgeeinrichtung zu zahlen. Bei der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers A verfügt sie über ein Vorsorgeguthaben in Höhe von 300 000 Franken. Sie hat somit die Wahl, einerseits einen Teil ihrer Altersleistungen von ihrer Vorsorgeeinrichtung zu beziehen – was den versicherten Lohn entsprechend senkt und weniger Beiträge auslöst – oder aber gar keine Altersleistungen zu beziehen und auf einen unveränderten versicherten Lohn Beiträge zu zahlen, um so ihr Vorsorgeguthaben bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zum vollendeten 70. Altersjahr, stärker zu erhöhen. Wenn sie 150 000 Franken als Altersleistung bezieht, bleiben die restlichen 150 000 Franken bei der Vorsorgeeinrichtung, zuzüglich der Beiträge auf dem Restlohn, mit denen die Vorsorgesituation der versicherten Person verbessert wird.

Bst. b: Um Personen, die nach dem vollendeten 65. Altersjahr weiter erwerbstätig sind, mehr Flexibilität zu bieten, wird eine neue Bestimmung eingeführt. Damit haben sie die Möglichkeit, nicht auf dem gesamten Verdienst Beiträge zu bezahlen, sondern nur einen Teil ihres Einkommens bei ihrer Vorsorgeeinrichtung zu versichern. So können sie ihren Sparprozess für ihre Vorsorge weiterverfolgen, aber weniger Beiträge leisten und einen höheren Nettolohn beziehen. Dies kann auch einen Anreiz schaffen, länger zu arbeiten.

Abs. 5: Da die Vorsorgeeinrichtungen neu verpflichtet sind, ihren Versicherten nach Erreichen des Referenzalters die Möglichkeit zu bieten, weiterhin Beiträge einzuzahlen, müssen sie auch den bis zum Alter 70 geltenden Altersgutschriftensatz reglementarisch festlegen. Für Einrichtungen, die dies nicht tun, legt der Bundesrat den Satz in der Verordnung fest. Ohne diese Ergänzung in Art. 33b bestünde eine Gesetzeslücke.

Art. 33c Aussetzung der Auszahlung der Altersrente nach Erreichen des Referenzalters

Abs. 1: UmPersonen über 65 Jahre dazu zu motivieren, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, können Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement die Möglichkeit vorsehen, dass Versicherte die Auszahlung der Altersrente auszusetzen, wenn sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Regelung soll für Vorsorgeeinrichtungen nicht zwingend sein, da die Aussetzung von Auszahlungen der Altersrente insbesondere in versicherungsmathematischer Hinsicht komplex ist. Würden die Vorsorgeeinrichtung dazu verpflichtet, diese Möglichkeit anzubieten, hätte dies für einige von ihnen kostspieligen Anpassungen zur Folge. Die Möglichkeit müsste gegebenenfalls allen Versicherten offenstehen, unabhängig davon, ob sie bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber erwerbstätig sind. Die Auszahlung kann ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG ausgesetzt werden, wobei es keine Rolle spielt, ob die Wieder­

aufnahme der Erwerbstätigkeit vor oder nach dem Referenzalter erfolgt. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen überprüfen, ob die Erwerbstätigkeit tatsächlich wieder aufgenommen wurde. Arbeitet eine Person wieder bei demselben Arbeitgeber, ist die Überprüfung unkompliziert. Ist sie hingegen bei einem anderen Arbeitgeber erwerbstätig, so muss die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung die Unterlagen einreichen, die die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit belegen. Danach muss die Vorsorgeeinrichtung periodisch überprüfen, ob die Erwerbstätigkeit noch ausgeübt wird. Eine jährliche Überprüfung scheint angemessen.

Die Möglichkeit, Auszahlung der Altersrente auszusetzen, besteht unabhängig vom Recht der Versicherten, für ihre Erwerbstätigkeit nach Artikel 33b BVG Beiträge zur Verbesserung der Vorsorge zu leisten. Die Versicherten können also die Auszahlung ihrer Altersrente gemäss vorliegender Bestimmung aussetzen und gleichzeitig bei ihrer aktuellen Vorsorgeeinrichtung (d. h. der Vorsorgeeinrichtung ihres aktuellen Arbeitgebers) Beiträge nach Artikel 33b BVG einzahlen. Sie können die Auszahlung ihrer Altersrente bei Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit auch aussetzen, ohne erneut in einer Vorsorgeeinrichtung versichert zu sein.

Das Vorsorgeguthaben, das zum Zeitpunkt der ausgesetzten Auszahlung vorhanden ist, bleibt bei der Vorsorgeeinrichtung, die die Rente auszahlte. Das ist insofern gerechtfertigt, als diese Vorsorgeeinrichtung die Rente wieder auszahlen muss, wenn die versicherte Person es beantragt, ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder 70 Jahre alt wird. Das Guthaben kann in keinem Fall auf eine allfällige neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, wenn die versicherte Person dort wieder Beiträge einzahlt. Es handelt sich nicht mehr um eine Austrittsleistung, da das Risiko Alter bereits eingetreten ist.

Abs. 2: Versicherten, die die Auszahlung der Altersrente aussetzen wollen, soll möglichst viel Flexibilität eingeräumt werden. Wenn sie ihre Altersrente wieder beziehen möchten, während sie noch berufstätig sind, soll dies möglich sein. Mit der vorliegenden Regelung ist das gegeben.

Die Vorsorgeeinrichtungen müssen eine Bestimmung einführen, die die Anmeldefrist für die Aussetzung der Auszahlung sowie für die Wiederauszahlung der Altersrente regelt. Um die Auszahlung einer Altersrente auszusetzen, erhalten die Vorsorgeeinrichtungen so Zeit, um die Rentenauszahlung zu annullieren. Für die Wiederauszahlung braucht es diese Bestimmung sowohl für die versicherte Person, damit sie den Bezug ihres Einkommens planen kann, als auch für die Vorsorgeeinrichtung, damit sie den Betrag der auszuzahlenden Altersrente berechnen kann.

Abs. 3: Personen, die die Auszahlung ihrer Altersrente aussetzen, haben keine Besitzstandsgarantie. Das heisst, sie haben keinen Anspruch auf eine mindestens ebenso hohe Altersrente, wenn sie sich die Rente wieder auszahlen lassen. Eine solche Regelung lässt sich dadurch rechtfertigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen ihre technischen Parameter während der Dauer der Unterbrechung allenfalls ändern müssen. Die Vorsorgeeinrichtungen können aber die erworbenen Rechte der Betroffenen sichern, indem sie eine spezifische reglementarische Bestimmung einführen. Die Bestimmung

wird in der Praxis kaum negative Auswirkungen auf die Versicherten haben. Die Vorsorgeeinrichtungen werden ihren Versicherten in der Regel mindestens gleich hohe oder sogar höhere Renten anbieten, wenn sie die Altersrente wieder auszahlen.

Abs. 4: Bei der Aussetzung der Auszahlung der Altersrente handelt es sich um einen Sonderfall. Daher braucht es eine spezifische Regelung für Einkäufe in die berufliche Vorsorge. Einkäufe zur Verbesserung der Altersleistungen sind nämlich nicht mehr möglich. Das betrifft sowohl die Vorsorgeeinrichtung, die die Auszahlung der Altersrente aussetzt, als auch eine allfällige neue Vorsorgeeinrichtung, wenn die Person gemäss Artikel 33b BVG Beiträge in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers einzahlen möchte. Für die Vorsorgeeinrichtung, die die Rentenzahlung aussetzt, ist das Altersrisiko bereits eingetreten und es wurden bereits Altersleistungen bezahlt. Die allfällige neue Vorsorgeeinrichtung müsste bei Einkäufen die bereits bezogenen Altersleistungen berücksichtigen sowie auch das Vorsorgeguthaben bei der Vorsorgeeinrichtung, die die Rente ausgesetzt hat. Die genaue Höhe dieses Guthabens zu bestimmen, wäre zu kompliziert. Daher ist es durchaus legitim, Einkäufe nicht mehr zuzulassen.

Abs. 5: Bezieht eine Person eine Altersrente, werden die allenfalls auszuzahlenden Hinterlassenenrenteb in Prozenten der Altersrente berechnet (Art. 21 Abs. 2 BVG). Setzt eine versicherte Person die Auszahlung der Altersrente aus, hat sie in der Regel Anspruch auf eine höhere Altersrente, wenn sie die Rente wieder bezieht. Verstirbt sie während der Aussetzung der Auszahlung und werden Hinterlassenenrenten fällig, muss bestimmt werden, auf welcher Grundlage die Hinterlassenenrenten zu berechnen sind. Als Grundlage für die Berechnung der Höhe allfälliger Hinterlassenenrenten dient der Betrag der Altersrente, der fällig gewesen wäre, wenn die versicherte Person sich die Altersrente im Zeitpunkt ihres Todes wieder hätte auszahlen lassen. Wenn die versicherte Person keine Hinterlassene hat, die Anspruch auf eine Hinterlassenenrente haben, legt das Reglement der Vorsorgeeinrichtung fest, ob den Begünstigten ein Anspruch auf ein Todesfallkapital zusteht (Art. 20a BVG).

Abs. 6: Die Vorsorgeeinrichtungen können in ihren Reglementen die Möglichkeit vorsehen, dass die Versicherten das Altersguthaben ganz oder teilweise in Kapitalform beziehen. Die Kapitalbezüge verlassen in diesem Fall den Vorsorgekreislauf endgültig und werden besteuert. Folglich können sie nicht wieder in das System der zweiten Säule eingebracht werden. Mit der Einführung einer spezifischen Bestimmung wird dieser Punkt geklärt. Der Teil des Vorsorgeguthabens, den die versicherte Person bei ihrer Vorsorgeeinrichtung bezogen hat, kann bei Aussetzung der Auszahlung der Altersrente somit nicht in diese zurückgeführt werden.

Abs. 7: Für den Fall einer Scheidung während der ausgesetzten Auszahlung der Altersrente muss in einer Bestimmung festgehalten werden, welcher Rentenbetrag als Grundlage für die Aufteilung zwischen den Ehegatten dient. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen folglich berechnen, wie hoch die Altersrente gewesen wäre, wenn sie am Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens wieder ausbezahlt worden wäre. Sobald dieser Betrag bekannt ist, wird der zu teilende Rentenanteil vom Gericht festgelegt und in eine lebenslange Rente umgewandelt (vgl. Art. 124a ZGB).

Art. 49 Abs. 2 Ziff. 2 und 2a

Artikel 49 Absatz 2 zählt die Bestimmungen auf, die bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen auch in der weiter gehenden Vorsorge Geltung haben. Ziffer 2 muss geändert werden, um den mit der Vorlage eingeführten neuen Artikel 13 Absatz 3 zu erwähnen (siehe Erläuterung zu Art. 89a Abs. 6 Ziff. 2a ZGB). Zudem muss eine neue Ziffer 2a eingefügt werden, da die Aussetzung der Auszahlung der Altersrente auch für die überobligatorischen Vorsorgeeinrichtungen gilt.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …. (AHV 2030)

Abs. 1: Mit der Anhebung von 58 auf 63 Jahre wird das Mindestrücktrittsalter deutlich erhöht. Das bedeutet, dass Versicherte, die bereits Massnahmen getroffen haben, um vor 63 in Rente zu gehen – z. B. in dem sie gemäss Artikel 1b BVV 2 Einkäufe im Hinblick auf den vorzeitigen Altersrücktritt getätigt haben – länger arbeiten müssen als geplant. Um die Folgen der Erhöhung abzumildern, muss eine Übergangsbestimmung eingeführt werden, die den Vorsorgeeinrichtungen Zeit gibt, ihre reglementarischen Bestimmungen anzupassen. Vor allem aber soll die Übergangsbestimmung den Versicherten kurz vor der Pensionierung ermöglichen, vor 63 in Rente zu gehen, damit sie die Auswirkungen der Gesetzesänderung nicht allzu stark treffen. Entsprechend ist eine Übergangsfrist von zehn Jahren vorgesehen. Versicherte, die kurz vor der Pensionierung stehen und bereits ihren Ausstieg aus dem Berufsleben geplant haben, können ihr Vorhaben somit weiterverfolgen. Zudem haben die Vorsorgeeinrichtungen Zeit, ihre Reglemente zu ändern und ihre Vorsorgepläne anzupassen, wenn sie dies für notwendig erachten. Sie müssen insbesondere festlegen, in welchen Schritten sie während dieser Übergangsphase das Mindestrücktrittsalter von ihrem aktuellen reglementarischen Mindestrücktrittsalter auf das neue Mindestalter von 63 Jahren anheben wollen. Ohne Übergangsbestimmung könnten unerwünschte Situationen entstehen. Eine versicherte Person, die nur wenige Monate nach einem Arbeitskollegen, aber im Folgejahr geboren wurde, müsste ohne Übergangsbestimmung möglicherweise fünf Jahre länger arbeiten. Damit würde eine unterschiedliche Behandlung geschaffen, die von der betroffenen Person als stossend empfunden würde. Zudem bestünde bei einer Erhöhung des Mindestrücktrittsalter ohne Übergangsphase die Gefahr, dass es kurz vor diesem Zeitpunkt massenhaft zu Frühpensionierungen kommen würde. Aufgrund der signifikanten Erhöhung des Mindestrücktrittsalters von 58 auf 63 Jahre ist eine Übergangsfrist von 10 Jahren angemessen.

Abs. 2: Während der Übergangsfrist werden einige Versicherte das reglementarische Mindestrücktrittsalter ihrer Vorsorgeeinrichtung erreichen, aber weiterarbeiten und somit nicht sofort in Rente gehen. Hebt ihre Vorsorgeeinrichtung in dieser Zeit das reglementarische Mindestrücktrittsalter rasch an oder arbeiten die Betroffenen nach der Übergangsfrist weiter, kann es vorkommen, dass diesen Personen für eine gewisse Zeit die Möglichkeit genommen wird, sich pensionieren zu lassen und ihre Altersleistungen zu beziehen. Mit einer neuen Bestimmung soll vermieden werden, dass Versicherte, die auf eine vorzeitige Pensionierung und die Auszahlung ihrer Altersleistungen

verzichtet haben, später für eine bestimmte Zeit daran gehindert werden, weil im Reglement ihrer Vorsorgeeinrichtung oder im Gesetz ein neues Mindestrücktrittsalter verankert wurde, das sie noch nicht erreicht haben.

Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Mindestrücktrittsalters, die auch die Freizügigkeit und die gebundene Vorsorge betrifft, werden auch in der Freizügigkeitsverordnung (FZV)85 und in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3)86 Übergangsbestimmungen eingeführt.

4.2.6 Bundesgesetz vom 17. Dezember 199387 über die Freizügigkeit in

der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) Art. 2 Abs. 1quater

Artikel 2 Absatz 1bis FZG trat am 1. Januar 2010 in Kraft. Er soll Versicherten eine Austrittsleistung ermöglichen, wenn sie den Arbeitgeber und damit die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen Rentenalter ihrer Vorsorgeeinrichtung und dem reglementarischen Referenzalter verlassen. Diese Bestimmung wurde eingeführt, da Versicherte, insbesondere bei einer Entlassung, verpflichtet waren, ihre Altersleistungen zu beziehen, wenn dies im Reglement ihrer Vorsorgeeinrichtung vorgesehen war, und zwar auch dann, wenn sie eine andere Erwerbstätigkeit aufnahmen. Dies stellte für die betreffenden Arbeitnehmenden eine Diskriminierung dar und bot ihnen keinen Anreiz zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Mit der Bestimmung entscheiden die Versicherten und nicht mehr die Vorsorgeeinrichtungen, ob sie ihre Altersleistung beziehen wollen oder nicht.

Allerdings betrifft die Bestimmung nur Freizügigkeitsfälle bis zum Alter 65. Wenn der Gesetzgeber den Versicherten die Möglichkeit geben will, ihre Austrittsleistung nach 65 bei Fortführung der Erwerbstätigkeit zu übertragen, muss eine neue Bestimmung parallel zu Artikel 2 Absatz 1bis FZG eingeführt werden.

Der neue Absatz 1quater ermöglicht es Versicherten, die nach Erreichen des reglementarischen Referenzalters den Arbeitgeber und damit die Vorsorgeeinrichtung wechseln, ihre Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen und, auf Verlangen, weiter Beiträge an die neue Vorsorgeeinrichtung zu bezahlen (siehe Erläuterungen Art. 33b BVG). Es ist daher sinnvoller, die gesamte Austrittsleistung bei der neuen Vorsorgeeinrichtung zu haben. Auch wenn die versicherte Person keine Beiträge an die neue Vorsorgeeinrichtung einbezahlen will, ist es zweckmässiger, ihre Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen und den Bezug der Altersleistungen aufschieben zu können. Dann wird die neue Vorsorgeeinrichtung, bei Ende der Erwerbstätigkeit oder auch früher, die Altersleistungen auszahlen, spätestens aber mit 70 Jahren. Die neue Vorsorgeeinrichtung zahlt demnach die Altersleistungen aus, unabhängig davon, ob noch Beiträge einbezahlt werden oder ob die Leistung lediglich aufgeschoben wird. Die Übertragung der Austrittsleistung wird nur möglich sein, wenn

85 SR 831.425 86 SR 831.461.3 87 SR 831.42

die versicherte Person weiter erwerbstätig ist, wie aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgeht. Das heisst, dass es keine Unterbrechung zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber geben darf und dass die neue Erwerbstätigkeit unmittelbar nach der vorhergehenden aufgenommen wird. Dieselbe Logik gilt für den aktuellen Artikel 2 Absatz 1bis FZG. Dies ist gerechtfertigt, da sonst Rechtsunsicherheit entstehen würde. Welche Zeitspanne der Erwerbslosigkeit wäre erlaubt? Es gilt der Grundsatz, dass bei Beendigung der Erwerbstätigkeit die Altersleistungen ausbezahlt werden müssen. Deshalb kann die Austrittsleistung nur übertragen werden, wenn es keine Unterbrechung gibt.

Beispiel: Eine Person arbeitet bei Arbeitgeber A bis zum vollendeten 65. Altersjahr. Bei der Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers A verfügt sie über ein Vorsorgeguthaben in Höhe von 250 000 Franken. Sie nimmt ihre Arbeit bei Arbeitgeber B unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitgeber A auf. Sie hat die Wahl, entweder ihre Altersleistungen aus der Vorsorgeeinrichtung von A zusätzlich zu ihrem Lohn bei B zu beziehen oder ihr Guthaben von 250 000 Franken an die Vorsorgeeinrichtung von B zu übertragen. Bei B kann sie entscheiden, ob sie das Guthaben von 250 000 Franken unverändert behält und aufschiebt oder ob sie bis zum Ende ihrer Erwerbstätigkeit, spätestens jedoch bis zum Alter von 70 Jahren, Beiträge einbezahlt, um ihr Vorsorgeguthaben zu erhöhen.

4.2.7 Bundesgesetz vom 25. September 195288 über den Erwerbsersatz

(Erwerbsersatzgesetz, EOG) Art. 27 Abs. 3

Der aktuelle Wortlaut dieser Bestimmung verweist auf die Bestimmungen des AHVG zur Beitragserhebung, die in der Erwerbsersatzordnung sinngemäss anwendbar sind. Neu wird in dieser Aufzählung auch der neu eingeführte Art. 13a AHVG erwähnt. Mit dem neuen Art. 13a AHVG werden die Übernahme von Beitragszahlungen im Auftrag des Arbeitgebers durch Dritte (sog. Payrolling-Firmen) sowie die Informationspflichten geregelt. Mit dem Verweis auf diese Bestimmung gelten die neu eingeführten Regeln auch für den Bereich der Erwerbsersatzordnung. Dazu wird auf die Erläuterungen zu Art. 13a AHVG verwiesen. Die Änderungen zur Kassenzugehörigkeit in Art. 64 AHVG gelten Kraft des bestehenden Verweises in Art. 21 Abs. 2 Bst. e EOG ebenfalls.

Nicht mit dieser Bestimmung geregelt wird das Auftragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und dem Dritten zur Ausrichtung von Lohn und gegebenenfalls Erwerbsersatzleistungen. Besteht zwischen dem Arbeitgeber und einem Dritten ein Treuhandverhältnis, so erfolgt dies nach dem Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff. Obligationenrecht. Der Arbeitgeber kann also gestützt auf das Auftragsrecht den Dritten dazu beauftragen, in seinem Namen Erwerbsersatzleistungen auszuzahlen. Die neu eingeführten Informationspflichten in Art. 13a AHVG haben jedoch zur Folge, dass Arbeitgeber und Dritte die zuständige Ausgleichskasse über das Auftragsverhältnis informieren müssen.

88 SR 834.10

4.2.8 Bundesgesetz vom 24. März 200689 über die Familienzulagen und

Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) Art. 12 Abs. 4

Die Abrechnung der Löhne durch Dritte betrifft mitunter auch das Familienzulagengesetz. Das Familienzulagengesetz stellt ein Rahmenerlass auf Bundesebene dar, wobei insbesondere die Höhe und die Durchführung der Familienzulagen den Kantonen obliegt (vgl. insb. Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 FamZG). Die Kantone können die Höhe der Familienzulagen festlegen und eine kantonale Geburts- und Adoptionszulage vorsehen. Die Beiträge für die Familienzulagen werden grundsätzlich von den Familienausgleichskassen festgelegt und variieren nach Kanton und Branche der angeschlossenen Mitglieder. Die Dritten, die im bisherigen Familienzulagensystem nicht vorgesehen sind, treten vermutungsweise aktuell unzulässigerweise als Arbeitgeber der abzurechnenden Arbeitnehmer auf und rechnen an ihrem Sitz die Familienzulagen ab. Dies führt dazu, dass in den Kantonen der Arbeitgeber, deren Löhne sie abrechnen, weniger Beitragssubstrat anfällt und dass die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer andere Familienzulagen bzw. Familienzulagen in anderer Höhe erhalten, als wenn der Arbeitgeber die Lohnadministration selber durchführen würde.

Die vorliegende Lösung in Artikel 12 Absatz 4 E-FamZG soll die Dritten neu verpflichten, die Familienzulagenordnungen der abzurechnenden Arbeitgeber für dessen Arbeitnehmer anzuwenden. So wird sichergestellt, dass die Beiträge und Leistungen nach der Familienzulagenordnung des Arbeitgebers und nicht des Dritten durchgeführt werden.

Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) regelt die Familienzulagen für in der Landwirtschaft tätige Personen. Verschiede Anwendungen des Familienzulagengesetzes sind auch auf das FLG anwendbar. Anders als im Familienzulagengesetz sieht das FLG schweizweit die gleichen Beiträge (2 % des AHV-pflichtigen Lohnes) und dieselben Leistungen vor. Die Durchführung des FLG obliegt den kantonalen Ausgleichskassen. Bezugsberechtigte Personen sind landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende. Dritte treten im Rahmen des FLG lediglich fiduziarisch auf.

Art. 25 Bst. equater

Mit der Anwendbarerklärung von Artikel 13b VE-AHVG werden bei den Familienausgleichskassen die gleichen Kontrollmechanismen wie bei den AHV-Ausgleichskassen hinsichtlich der Lohnabrechnung durch Dritte sichergestellt.

89 SR 836.20

4.3. Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer Art. 130 Abs. 3quinquies und Abs. 3sexies

Die in den Varianten 2, 3a und 3b vorgeschlagenen Finanzierungsmöglichkeiten beinhalten eine Erhöhung der MWST. Aus diesem Grund wird Artikel 130 BV mit je einem neuen Absatz 3quinquies und Absatz 3sexies ergänzt. Da die Erhöhung der MWST eine Anpassung der Verfassung erfordert, untersteht diese Änderung dem obligatorischen Referendum und muss von einer Mehrheit von Volk und Ständen angenommen werden.

Abs. 3quinquies: Dieser Absatz bildet die Verfassungsgrundlage zur proportionalen Erhöhung der MWST-Sätze um 0,7 Prozentpunkte (Varianten 2 und 3a) bzw. 0,9 Prozentpunkte (Variante 3b) zur Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der AHV. Die Zuständigkeit für die Erhöhung der MWST-Sätze wird dem Bundesrat übertragen.

Abs. 3sexies: Dieser Absatz präzisiert, dass die Einnahmen aufgrund der Erhöhung der MWST-Sätze nach Absatz 3quinquies für die Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der AHV bestimmt sind.

Für die Finanzierungsvariante 2 muss der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung per 1. Januar 2031 festgelegt werden.

5 Auswirkungen

5.1 Finanzielle Auswirkungen auf die Sozialversicherungen

5.1.1 Finanzielle Auswirkungen auf die AHV

Mit dem vorliegenden Entwurf soll die finanzielle Stabilität der AHV bis 2040 sichergestellt werden. Dank der vorgeschlagenen Massnahmen und ausgehend von den im Rahmen der Projektionen erstellten Schätzungen (auf Basis der Finanzperspektiven 2025) sollten der Stand des AHV-Ausgleichsfonds und das Umlageergebnis stabil sein. Die finanziellen Auswirkungen der verschiedenen beitrags- und leistungsseitigen Massnahmen bleiben stabil. Eine progressive Entwicklung ist nicht zu erwarten. Die finanziellen Folgen der Massnahmen zur Weiterbeschäftigung können nicht beziffert werden. Sie hängen vom Erwerbsverhalten und von der allgemeinen Arbeitskräftesituation ab. Wenn die Massnahmen ihr Ziel erreichen, ist jedoch grundsätzlich mit zusätzlichen Beitragseinnahmen zu rechnen. Die Wirkung einzelner Bestimmungen lässt sich im Übrigen nicht abschätzen (z. B. die Erhebung von Beiträgen auf Dividenden).

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die finanziellen Auswirkungen aller Massnahmen für 2040 und zeigt den Stand des AHV-Ausgleichsfonds und des Umlageergebnisses auf der Grundlage der verschiedenen vorgeschlagenen Finanzierungsvarianten. Die detaillierten finanziellen Auswirkungen im Zeitverlauf sind in den Finanzperspektiven im Anhang ersichtlich.

Tabelle 4 Veränderungen bei den Ausgaben und Einnahmen der AHV im Jahre 2040 nach unterschiedlichen Finanzierungsvarianten Finanzielle Auswirkung der AHV-Reform 2030 im Jahr 2040 Inkrafttreten der Massnahmen der AHV-Reform 2030 im Jahr 2031 In Millionen Franken, zu Preisen von 2024. Die Beträge sind auf 10 Millionen Franken gerundet. Berechnungen basierend auf den volkswirtschaftlichen Eckwerten des BR vom 12.06.2025 und dem Bevölkerungsszenario A-00-2025 des BFS

Variante 1 Variante 2 Variante 3a Variante 3b

Massnahmen Finanzierung der 13. Altersrente Finanzierung der 13.en Altersrente Keine Finanzierung der 13. Keine Finanzierung der 13. gemäss SR (zeitlich unbegrenzt); gemäss NR (befristet); Altersrente vom Parlament Altersrente durch das Parlament keine zusätzliche Finanzierung in Verlängerung der Finanzierung in beschlossen; Finanzierung in beschlossen; Finanzierung in AHV2030 AHV2030 AHV2030 AHV2030

Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausgaben Einnahmen Ausbagen Einnahmen

Erhöhung Beitragssatz für Selbstständige 250 250 250 250

Beschränkung der Abzüge 2. Säule 40 40 40 40

Beiträge auf UV/KV Taggelder 450 450 450 450

Erhöhung der Franchise -70 -70 -70 -70

Anderung der Vorbezugs- und Aufschubssätze 90 90 90 90

Einführung eines Erhöhungssatzes 0 1) 0 1) 0 1) 0 1)

Finanzierungsmassnahmen 3450 3010 4160 3870 Erhöhung der MWST 1720 2) 3010 4) 3010 5) 3870 7)

Erhöhung der Beiträge 1730 3) 1150 6)

Bundesbeitrag zu 20,2% der Ausgaben 20 20 20 20

Total 90 4 140 90 3 700 90 4 850 90 4 560

Total (Einnahmen - Ausgaben) 4 050 3 610 4 760 4 470

Umlageergebnis im Jahr 2040 800 400 1500 1200

Höhe des Ausgleichsfonds in Prozent der Ausgaben im Jahr 2040 105 97 100 96

1) Die nicht auf 10 Millionen gerundeten Kosten betragen 4 Millionen Franken 2) Erhöhung der MWST um 0,4 Prozentpunkte ab 2028 3) Erhöhung der Beitragssätze um 0,3 Prozentpunkte ab 2028 4) Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte ab 2028 bis 2030; Verlängerung der Erhöhung in AVS2030 5) Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte ab 2031 6) Erhöhung der Beitragssätze um 0,2 Prozentpunkte ab 2031 7) Erhöhung der MWST um 0,9 Prozentpunkte ab 2031

Die Berechnungen basieren auf dem Referenzszenario der Finanzperspektiven 2025 mit den volkswirtschaftlichen Eckwerten von Juni 2025, der Betriebsrechnung 2024 und den Daten 2024. Die Schätzungen sind naturgemäss mit Unsicherheiten verbunden und können noch ändern. Zudem sind Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. Die nächste Aktualisierung der Finanzperspektiven erfolgt im Juli 2026.

5.1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen

5.1.2.1 Finanzielle Auswirkungen auf die Invalidenversicherung (IV)

Die Massnahmen im Beitragsbereich, d. h. die Erhöhung des Beitragssatzes für Selbstständigerwerbende, die Verringerung der Abzüge für die 2. Säule und die Erhebung von Beiträgen auf Kranken- und Unfalltaggeldern führen bei der IV zu höheren Beitragseinnahmen. Die Anhebung der Franchise verringert hingegen die Einnahmen. Dennoch ist letztlich von Mehrreinnahmen in Höhe von rund 90 Millionen Franken im Jahr 2040 auszugehen. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind jedoch mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

5.1.2.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Erwerbsersatzordnung

(EO) Die Erhöhung des Beitragssatzes für Selbstständigerwerbende, die Verringerung der Abzüge für die 2. Säule und die Erhebung von Beiträgen auf Kranken- und Unfalltaggeldern generieren höhere Beitragseinnahmen für die Erwerbsersatzordnung, während die Anhebung der Franchise diese senkt. Insgesamt werden die Mehreinnahmen für 2040 auf rund 30 Millionen Franken geschätzt. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind jedoch mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

5.1.2.3 Finanzielle Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen (EL)

Die in der Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen haben nur einen geringen Einfluss auf die EL. Differenzierte Auswirkungen hat insbesondere die Anpassung der AHV- Vorbezugssätze. Für EL-Beziehende führt eine geringere Kürzung der AHV-Rente zu tieferen EL, während eine stärkere Kürzung als heute die umgekehrte Wirkung hätte. Langfristig können die Anpassungen der Beiträge für Selbstständigerwerbende und die Erhebung von Beiträgen auf Kranken- und Unfalltaggeldern den AHV-Rentenbetrag erhöhen und damit die Inanspruchnahme von EL senken.

5.1.2.4 Finanzielle Auswirkungen auf die Arbeitslosenversicherung

(ALV) Die Beitragspflicht für Kranken- und Unfalltaggelder führt zu Mehreinnahmen bei den ALV-Beiträgen in der Höhe von schätzungsweise rund 110 Millionen Franken im Jahr 2040. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind jedoch mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

5.1.2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die 2. Säule

Die im Rahmen dieser Reform vorgeschlagenen Anpassungen haben keinen wesentlichen Einfluss auf die 2. Säule.

Für die Vorsorgeeinrichtungen entstehen zusätzliche administrative Kosten, insbesondere für diejenigen, die eine Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes (Art. 33a BVG) und die Weiterführung der Versicherung nach dem Referenzalter (Art. 33b BVG) bisher nicht vorgesehen haben. Zudem sind Ein- und Austritte neu auch noch nach dem Referenzalter möglich, was ebenfalls zu zusätzlichen administrativen Kosten führen könnte.

Die zusätzlichen Kosten für die Vorsorgeeinrichtungen und für die Arbeitgeber können nicht genau beziffert werden (Art. 5 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 2023 [UEG]90).

90 SR 930.31

5.2 Auswirkungen auf den Bund

Der Bund beteiligt sich mit einem Anteil von 20,2 Prozent an der Finanzierung der AHV- Ausgaben. Ein Ausgabenwachstum entsteht mit dem vorliegenden Entwurf einzig durch die Anpassung der Kürzungs- und der Erhöhungssätze sowie durch die Einführung des Multiplikationsfaktors. Die Mehrkosten für den Bund werden 2040 auf rund 20 Millionen Franken beziffert. Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind jedoch mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

In Bezug auf die finanzierungsseitigen Massnahmen, insbesondere die Erhöhung der MWST oder des Beitragssatzes, werden die Auswirkungen im Folgenden detailliert beschrieben.

5.2.1 Erhöhung der Mehrwertsteuersätze (Varianten 2, 3a und 3b)

Der Bund kauft zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben Leistungen und Güter ein, auf welchen die MWST erhoben wird. Der Bund ist damit von der Erhöhung der Steuersätze für seinen Konsum sowie seine Investitionen betroffen. Zudem ist zu beachten, dass er bei von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen und bei hoheitlichen Tätigkeiten die Mehrwertsteuer, die auf seinen Vorleistungen lastet, nicht als Vorsteuer in Abzug bringen kann. Er ist somit mit einer Schattensteuer (taxe occulte) belastet. Diese Schattensteuer würde durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuersätze leicht steigen. Gemäss Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wird eine proportionale MWST-Erhöhung in den Varianten 2 und 3a um 0,7 Prozentpunkte (Normalsatz: 0,7 Prozentpunkte; reduzierter Satz 0,2 Prozentpunkte; Sondersatz um 0,4 Prozentpunkte) für den Bund beim Bezug von Gütern und Dienstleistungen zu Mehrausgaben in der Grössenordnung von 90 Millionen Franken führen (Stand: 2023), in der Variante 3b um 0,9 Prozentpunkte (Normalsatz: 0,9 Prozentpunkte; reduzierter Satz 0,3 Prozentpunkte; Sondersatz um 0,5 Prozentpunkte) in der Grössenordnung von 110 Millionen Franken (Stand: 2023).

Die Mehrwertsteuersatzanhebung erhöht den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK), was im Rahmen der Lohnpolitik des Bundes das Lohnwachstum beeinflussen kann. Hinzu kommen weitere Wirkungskanäle mit Relevanz für den Bund. Da die AHV- Renten an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst werden, dürfte eine Mehrwertsteuererhöhung auch zu einem Anstieg der AHV-Ausgaben führen. Der Bund trägt über seinen Beitrag an die AHV diesen Zuwachs mit. Die dämpfende Wirkung der Steuererhöhung auf die Wirtschaftsleistung dürfte sich zudem auf die Einnahmen des Bundes auswirken. Die zu erwartenden Auswirkungen wurden im Rahmen einer vom BSV beauftragten Studie von BAK Economics anhand eines ökonometrischen Simulationsmodells geschätzt.91. Folgende Tabelle zeigt die erwartete Belastung der Bundesfinanzen, gemessen am Schuldenstand, absolut sowie in Prozentpunkten des nominalen BIP, im Vergleich zur Situation ohne Erhöhung der MWST. Die geschätzten Effekte sind haupt­

91 Bill-Körber, Alexis; Ding, Luca; Maurer, Claude; Roth, Karin (2025). Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen unterschiedlicher Massnahmen zur finanziellen Stabilisierung der AHV (2025-2040); Makro- und Mikroanalysen, Erhöhung Mehrwertsteuer, Lohnbeiträge und Referenzalter. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 8/26. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) (noch nicht veröffentlicht)

sächlich durch die Mindereinnahmen aufgrund der schwächeren Wirtschaftsentwicklung geprägt. Hinzu kommen ausgabe- und einnahmeseitige Zweitrundeneffekte via Lohnanpassungen sowie Zinsausgaben.

Tabelle 5 Geschätzte Abweichungen des öffentlichen Schuldenstands bei einer proportionalen Erhöhung der MWST-Sätze gemäss Varianten 2 und 3b, jeweils in Prozent des nominalen BIP und in Milliarden Franken (abdiskontiert auf das Niveau 2025)

Lesehilfe: Eine Mehrwertsteuererhöhung ab 2028 würde über die oben beschriebenen Mechanismen dazu führen, dass die Schulden 2040 um 0,19 Prozent des BIP 2025 oder 1,64 Milliarden Franken höher wären. Massnahme Var 2: 2028; 2035 2040 Variante 2 0,01 % 0,14 % 0,19 % (+0,7 Prozentpunkte) 0,12 Mrd. CHF 1,25 Mrd. CHF 1,64 Mrd. CHF Variante 3b 0,02 % 0,13 % 0,21 % (+0,9 Prozentpunkte) 0,14 Mrd. CHF 1,13 Mrd. CHF 1,88 Mrd. CHF Quelle: BAK Economics

Die ESTV muss die IT-Systeme, welche die mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen nutzen, um ihren Deklarationspflichten nachkommen zu können, jeweils an Steuersatzänderungen anpassen. Nach Schätzungen der ESTV belaufen sich die Entwicklungskosten für die IT auf ca. 200 000 Franken (Betrag ohne ESTV-interne Kosten für beispielsweise Projektleitung, Testen usw).

5.2.2. Auswirkungen auf den Finanzhaushalt des Bundes bei gleichzeitiger Erhöhung von MWST-Sätzen und Beitragssatz (Variante 3a) Auch eine kombinierte Finanzierung würde die Wirtschaftsleistung dämpfen und dadurch den Bundeshaushalt indirekt beeinflussen. Gemäss Modellsimulation von BAK Economics dürfte die Belastung des Bundeshaushaltes etwas höher ausfallen, als bei einer rein MWST-gestützten Finanzierung. Folgende Tabelle zeigt die erwartete Belastung des Bundeshaushalts, absolut sowie in Prozentpunkten des nominalen BIP, im Vergleich zur Situation ohne gleichzeitige Erhöhung von MWST-Sätzen und Beitragssatz. Die geschätzten Effekte sind hauptsächlich durch die Mindereinnahmen aufgrund der schwächeren Wirtschaftsentwicklung geprägt. Hinzu kommen ausgabe- und einnahmeseitige Zweitrundeneffekte via Lohnanpassungen sowie Zinsausgaben.

Tabelle 6 Geschätzte Abweichungen des öffentlichen Schuldenstands bei einer gleichzeitigen Erhöhung der MWST-Sätze und des AHV-Beitragssatzes gemäss Variante 3a, jeweils in Prozentpunkten des nominalen BIP und in Milliarden Franken (abdiskontiert auf das Niveau 2025).

Lesehilfe: Eine Mehrwertsteuererhöhung ab 2031 würde über die oben beschriebenen Mechanismen dazu führen, dass die Schulden 2040 um 0,2 Prozent des BIP 2025 oder 2,32 Milliarden Franken höher wären. Massnahme 2031 2035 2040 Variante 3a 0,02 % 0,15 % 0,2 % (+0,7 Prozentpunkte 0,15 Mrd. CHF 1,27 Mrd. CHF 2,32 Mrd. CHF MWST; +0,2 %- Punkte Beitragssatz) Quelle: BAK Economics

5.2.3 Mindereinnahmen bei Einkommenssteuern durch die Erhöhung der AHV-

Beiträge Zusätzliche AHV-Beiträge sind steuerlich abzugsfähig, was zu Mindereinnahmen bei den Einkommenssteuern führt.

Eine Erhöhung der AHV-Lohnbeiträge um 0,2 Prozentpunkte gemäss der Variante 3b führt zu jährlich wiederkehrenden Mindereinnahmen bei der direkten Bundessteuer. Gemäss Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) basierend auf den erwarteten Zusatzeinnahmen für die AHV als Folge der höheren Lohnbeiträge, betragen diese jährlichen Mindereinnahmen im Jahr 2031 rund 60 Millionen Franken. Davon entfallen rund 45 Millionen Franken (78,8 Prozent) auf den Bund. Dieses Ergebnis folgt aus dem geschätzten Grenzsteuersatz bei der direkten Bundessteuer von rund

7 Prozent. Zudem geht diese Schätzung der ESTV von der erwarteten Gesamtsumme

der mittels Lohnbeiträgen zusätzlich eingenommenen AHV-Beiträge in Höhe von 1 001 Millionen Franken aus. Diese Gesamtsumme verteilt sich hälftig auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Wie stark die Einkommen der erwerbstätigen Personen sinken, hängt davon ab, zu welchem Anteil die Arbeitnehmenden neben dem Arbeitnehmerauch den Arbeitgeberbeitrag mittels Lohneinbussen tragen (Steuerinzidenz). Empirische Befunde zeigen, dass Arbeitgeber ihre Beiträge oft durch ein verlangsamtes Lohnwachstum auf die Reallöhne der Arbeitnehmenden überwälzen (vgl. Ziff. 5.4.1.2). Gestützt auf eine Metastudie unterstellt die Schätzung, dass die Arbeitnehmenden mittelfristig zusätzlich zu den Arbeitnehmerbeiträgen auch 70 Prozent der Arbeitgeberbeiträge tragen92. Das Einkommen der erwerbstätigen Personen reduziert sich daher insgesamt im Umfang von 85 Prozent des erwarteten Betrags an zusätzlichen AHV-Beiträgen. Für die verbleibenden 15 Prozent des zusätzlichen AHV-Lohnbeitrags bzw. 30 Prozent des Arbeitgeberbeitrags gibt es im Wesentlichen zwei Möglichkeiten. Sie können erstens die Unternehmensgewinne reduzieren, womit sich Mindereinnahmen bei

92 Melguizo, Angel., & González-Páramo, José Manuel (2013). Who bears labour taxes and social contributions? A meta-analysis approach. SE­ RIEs, 4(3), 247-271.

den Gewinnsteuern ergeben. Die zweite Möglichkeit ist die Abwälzung auf die Konsumentenpreise. Sofern sich die konsumierte Menge trotz erhöhter Preise nicht oder nur geringfügig reduziert, würden sich in diesem Fall die Mehrwertsteuereinnahmen erhöhen. Die hier dargelegten Schätzungen beschränken sich auf die Auswirkungen bei den Einkommenssteuern und blenden den verbleibenden 30 Prozent-Anteil des Arbeitgeberbeitrags aus. Es ist davon auszugehen, dass die Überwälzung des Arbeitgeberbeitrags auf die Arbeitnehmenden schrittweise über die Zeit erfolgt. Aus diesem Grund dürfte in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der von den Arbeitnehmenden getragene Anteil an den zusätzlichen Lohnbeiträgen tiefer als 85 Prozent liegen, womit auch die Mindereinnahmen bei den Einkommenssteuern geringer wären. Gleichzeitig wäre der Anteil, der entweder die Unternehmensgewinne schmälert oder auf die Konsumentenpreise abgewälzt wird in den ersten Jahren nach Inkrafttreten etwas höher als die mittelfristig sich einstellenden 15 Prozent.

5.2.4 Höhere Personalkosten aufgrund der Erhöhung der AHV-Beiträge

Eine Erhöhung der Beitragssätze gemäss der Variante 3b führt zu Mehrausgaben für den Bund als Arbeitgeber. Die Lohnbeiträge werden je zur Hälfte durch Arbeitgeber und Arbeitnehmende finanziert. Bei Personalbezügen des Bundes 2026 hätte eine Erhöhung der Beitragssätze Mehrausgaben von 5 Millionen Franken für den Bund zur Folge, die in den Folgejahren im Gleichschritt mit dem Wachstum der Lohnsumme ansteigen. Unter der im vorangegangenen Kapitel unterstellten Annahme, dass mittelfristig 70 Prozent der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge auf die Arbeitnehmer überwälzt werden, würden die Mehrausgaben des Bundes 2 Millionen Franken betragen.

5.2.5 Anhebung des Mindestalters in der 2. Säule

Durch Anhebung des Mindestalters für den Kapitalbezug aus der 2. Säule und der Säule 3a von heute 58 auf 63 Jahre ist bei den Einkommenssteuern auf Kapitalleistungen von Bund und Kantonen mit gewissen Mehreinnahmen zu rechnen. Diese Mehreinnahmen lassen sich aus Mangel an Daten nicht quantifizieren. Bei Bezügen aus der Säule 3a ist mit gewissen Mehreinnahmen zu rechnen, weil sich der Kapitalbezug in der Regel nur noch auf zwei statt wie bisher auf fünf Jahre verteilen lässt. Dadurch lässt sich die Progression der Besteuerung weniger effektiv brechen. Aus diesem Grund sind die Beträge pro Bezug höher, womit dieser in vielen Fällen in eine höhere Progressionsstufe fällt. Aktuell kann der Kapitalbezug aus der Säule 3a nur von Personen mit mehreren 3a-Konti auf verschiedene Jahre verteilt werden. Mit der überwiesenen Motion 24.3067 «Teilbezug von Vorsorgegeldern ermöglichen» wird diese Möglichkeit in Zukunft allen offen stehen. Auch aus den Leistungsbezügen aus der 2. Säule ist aufgrund des reduzierten Potentials zur Brechung der Progression mit gewissen Mehreinnahmen bei den Einkommenssteuern zu rechnen. Bei der 2. Säule ist der Effekt jedoch deutlich geringer als bei der Säule 3a, weil der Leistungsbezug an die Beendigung der Erwerbstätigkeit geknüpft ist und sich der Kapitalbezug nur sehr eingeschränkt steuerlich optimieren lässt.

5.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Kantone beteiligen sich nicht an der Finanzierung der AHV und sind damit nur indirekt betroffen, beispielsweise durch eine grössere Mehrwertsteuerbelastung oder durch höhere Beitragssätze. Die Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden in ihrer Funktion als Konsumenten, Investoren und Arbeitgeber entsprechen grundsätzlich den Folgen für den Bund (vgl. Ziff. 5.2). Es wird daher auf das vorangehende Kapitel verwiesen.

5.3.1 Erhöhung der Mehrwertsteuersätze

Die finanziellen Folgen für die Kantone und Gemeinden fallen im Bereich der Taxe occulte höher aus als beim Bund. Gemäss Schätzungen der ESTV würde eine proportionale MWST-Satzerhöhung um 0,7 Prozentpunkte (Varianten 2 und 3a) für die Kantone beim Bezug von Gütern und Dienstleistungen zu Mehrausgaben in der Grössenordnung von rund 90 Mio. Franken pro Jahr führen (Stand: 2023). Bei den Gemeinden wäre mit Mehrausgaben von jährlich ungefähr 110 Mio. Franken zu rechnen (Stand: 2023). Bei einer proportionalen Erhöhung um 0,9 Prozentpunkte (Variante 3b) bewegen sich die geschätzten jährlichen Mehrbelastungen bei rund 120 Millionen für die Kantone und ca. 140 Mio. Franken für die Gemeinden. Auch bei den Kantonen und Gemeinden ist denkbar, dass durch die Mehrwertsteuererhöhung aufgrund ihrer Auswirkungen auf das Preisniveau die Lohnkosten steigen. Die dämpfende Wirkung der Steuersatzerhöhung auf das Wirtschaftswachstum dürfte, analog zu den erwarteten Auswirkungen auf den Bundeshaushalt, die übrigen Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden reduzieren. Folgende Tabelle bildet die modellbasierte Schätzung von BAK Economics zu der erwarteten Belastung des Schuldenstandes ab. Die geschätzten Effekte sind hauptsächlich durch die Mindereinnahmen aufgrund der schwächeren Wirtschaftsentwicklung geprägt. Hinzu kommen ausgabe- und einnahmeseitige Zweitrundeneffekte via Lohnanpassungen sowie Zinsausgaben.

Tabelle 7 Geschätzte Abweichungen des öffentlichen Schuldenstands auf Ebene der Kantone und Gemeinden bei einer proportionalen Erhöhung der MWST-

Sätze gemäss Varianten 2, 3a und 3b, jeweils in Prozentpunkten des nominalen BIP und in Milliarden Franken (abdiskontiert auf das Niveau 2025).

Lesehilfe: Eine Mehrwertsteuererhöhung ab 2028 würde über die oben beschriebenen Mechanismen dazu führen, dass die Schulden 2040 um 0,35 Prozent des BIP 2025 oder 3,05 Milliarden Franken höher wären. Massnahme Var 2: 2028; Var 2035 2040

Variante 2 0,02 % 0,24 % 0,35 % (+0,7 Prozentpunkte) 0,16 Mrd. CHF 2,05 Mrd. CHF 3,05 Mrd. CHF Variante 3a 0,04 % 0,26 % 0,49 % (+0,7 Prozentpunkte MWST; +0,2 Pro­ 0,30 Mrd. CHF 2,30 Mrd. CHF 4,31 Mrd. CHF zentpunkte Beitragssatz) Variante 3b 0,03 % 0,21 % 0,38 % (+0,9 Prozentpunkte) 0,22 Mrd. CHF 1,81 Mrd CHF 3,31 Mrd. CHF Quelle: BAK Economics

5.3.2 Mindereinnahmen bei Einkommenssteuern durch die Erhöhung der AHV-

Beiträge Gleich wie beim Bund führen die höheren AHV-Beiträge auch auf kantonaler Ebene zu jährlich wiederkehrenden Mindereinnahmen bei den Einkommenssteuern, weil die AHV-Beiträge steuerlich abzugsfähig sind.

Gemäss dem gleichen Schätzverfahren der ESTV, das in Ziffer 5.2.3 erläutert ist, betragen diese Mindereinnahmen im Jahr 2031 bei den kantonalen Einkommenssteuern rund 180 Millionen Franken. Zusammen mit dem Kantonsanteil von 21,2 Prozent oder 15 Millionen Franken der direkten Bundessteuer ergeben sich geschätzte Mindereinnahmen von rund 190 Millionen Franken. Dieses Ergebnis folgt aus dem geschätzten Grenzsteuersatz bei den kantonalen Einkommenssteuern von rund 21 Prozent.

5.3.3 Anhebung des Mindestalters in der 2. Säule

Die erwarteten Auswirkungen auf die Steuereinnahmen der Kantone und Gemeinden entsprechen grundsätzlich den Folgen für den Bund. Es wird daher auf die Ziffer 5.2.5 verwiesen.

5.4 Auswirkungen auf die Wirtschaft

5.4.1 Finanzierungsmassnahmen

Im Bereich der Finanzierung werden mit Anpassungen der Mehrwertsteuersätze bzw. des Beitragssatzes Massnahmen vorgeschlagen, die je nach gewählter Variante einen Grossteil der wirtschaftlichen Akteure betreffen. Angesichts der volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Relevanz der erwarteten Auswirkungen hat das BSV zwei Forschungsprojekte in Auftrag gegeben. Einerseits hat das Forschungsbüro Demografik eine systematische Analyse der aktuellen Forschungsliteratur durchgeführt93. Deren Fokus liegt auf empirischen Studien, welche die Effekte bei vergangenen Reformen in vergleichbaren Ländern und Kontexten analysierten. Da sich Effekte auf gesamtwirtschaftliche Grössen wie das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in empirischen Analysen nur eingeschränkt isolieren und schätzen lassen und nur wenige Studien über die Schweiz vorliegen, wurde andererseits BAK Economics mit einer makroökonomischen Modellsimulation für die Schweiz beauftragt94. Das von BAK verwendete makroökonomische Strukturmodell stützt sich auf Quartalsdaten seit 1995 und bildet wirtschaftliche Kreisläufe in vereinfachter Form ab, wobei die einzelnen Zusammenhänge von theoretischen Annahmen abhängen oder auf empirischen Befunden basieren. Die Modell-Studie ermöglicht eine Einschätzung über die Grössenordnung der zu erwartenden Auswirkungen und dient dazu, die jeweiligen Wirkungsketten direkter und indirekter Effekte nachzuvollziehen. Die Analyse erfolgt in einer Ceteris-paribus- Betrachtung: die Auswirkungen der jeweiligen Massnahmen werden in der Differenz zu einem Basisszenario ohne Massnahme ausgewiesen. Zu erwartende Kosten und Risiken einer unterlassenen Reform werden im Basisszenario ausgeblendet. Im Modell werden die für die Stabilisierung des AHV-Fonds benötigten Mittel dem Wirtschaftskreislauf entzogen, ohne dass sie als zusätzliche Renten zurückfliessen. Die in den nachfolgenden Kapiteln erörterten Einschätzungen zu den Auswirkungen stützen sich, sofern keine andere Quelle angegeben wird, auf die Literatur-Analyse von Demografik und die Modellstudie von BAK. Sämtliche Auswirkungen der Finanzierungsmassnahmen werden in der im Anhang 6 enthaltenen Übersichtstabelle gegenübergestellt.

5.4.1.1 Erhöhung der Mehrwertsteuersätze

Auswirkungen auf die Unternehmen

Gegenstand der Besteuerung (Steuerobjekt) sind alle Leistungen, die im Inland gegen Entgelt erbracht werden und für die das MWSTG keine Ausnahme vorsieht. Auch Leistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, unterliegen der MWST. Handelt es sich um Gegenstände, werden diese bei der Einfuhr mit der MWST (Einfuhrsteuer) belastet. Bestimmte aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen sind in der Regel vom Empfänger dieser Leistungen zu deklarieren und zu versteuern (Bezugsteuer). Das Gleiche gilt für gewisse von Unternehmen im Ausland bezogene werkvertragliche Lieferungen

93 Brazzola, Zita; Rochlitz, Felix; Triolo, Lisa; Budliger, Hendrik (2025). Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen verschiedener Optionen zur finanziellen Stabilisierung der AHV. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 7/26. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) (noch nicht veröffentlicht) 94 Bill-Körber, Alexis; Ding, Luca; Maurer, Claude; Roth, Karin (2025). Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen unterschiedlicher Massnahmen zur finanziellen Stabilisierung der AHV(2025-2040); Makro- und Mikroanalysen, Erhöhung Mehrwertsteuer, Lohnbeiträge und Referenzalter. Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 8/26. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) (noch nicht veröffentlicht)

im Inland, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, sowie für den Bezug aus dem Ausland von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme durch steuerpflichtige Personen im Inland. Die MWST geht von der Überlegung aus, dass derjenige, der etwas konsumiert, dem Staat einen finanziellen Beitrag zukommen lassen muss. Es wäre allerdings zu kompliziert, wenn jeder Bürger für sich jeglichen Konsum mit dem Staat abrechnen müsste. Die Steuer wird deshalb bei den Unternehmen (Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern, Dienstleistenden usw.) erhoben, die ihrerseits gehalten sind, die MWST auf den Konsumenten zu überwälzen. Ob jemand steuerpflichtig wird und damit der ESTV gegenüber seine Umsätze periodisch abrechnen muss, richtet sich nach dem Umfang der jährlich im In- und Ausland erbrachten Leistungen, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Wird die gesetzlich vorgesehene Umsatzgrösse (100'000 Franken) erreicht oder ist schon bei der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit klar, dass die massgebende Grösse übertroffen wird, ist ein Unternehmen gehalten, sich bei der ESTV als steuerpflichtige Person anzumelden. Per Ende 2023 lag die Zahl der Mehrwertsteuerpflichtigen bei rund 420'000.

Die Analyse der verfügbaren empirischen Literatur zeigt, dass Unternehmen Mehrwertsteueränderungen in der Regel im Umfang von zwischen 70 und 100 Prozent an die Konsumierenden weitergeben, indem sie die Endverbraucherpreise anpassen. In der Schweiz zeigte sich bei der Einführung der Mehrwertsteuer 1995 und der Steuersatzerhöhung per 1. Januar 1999 zugunsten der AHV gemäss Schätzungen eine Überwälzung der Steuermehrbelastungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten von 75 Prozent (1995) und 65 Prozent (1999). Eine Überwälzung trifft in der Regel nicht sofort ein, sondern entwickelt sich über die Zeit. Im BAK-Modell wird angenommen, dass bei einer Erhöhung des Steuersatzes um einen Prozentpunkt eine Erhöhung des Preisniveaus um 0,75 Prozent eintritt, die sich erst vier Jahre nach Anpassung vollständig entfaltet und sich durch Zweitrundeneffekte bis zum ins Jahr 2040 auf 0,9 Prozent erhöht. Sofern die MWST-Erhöhung (noch) nicht vollständig auf die Kundschaft überwälzt werden kann, erhöht der nicht überwälzte Anteil der Erhöhung den Druck auf die Gewinnmargen der Unternehmen. Ausserdem kann die Erhöhung der Konsumentenpreise infolge der Mehrwertsteuersatzerhöhung höhere Lohnforderungen nach sich ziehen. Gemäss BAK Economics dürfte es den Arbeitnehmenden jedoch nicht unmittelbar gelingen, die Kaufkraftverluste in Lohnverhandlungen vollständig auszugleichen. Dadurch dürfte sich die reale Lohnsumme bis zwischen 2030 und 2040 ceteris paribus vorübergehend leicht rückläufig entwickeln dürfte, sich jedoch am Ende der Periode wieder dem ohne Anpassung erwarteten Niveau annähern.

Unabhängig von den makroökonomischen Auswirkungen fallen bei den mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen Kosten für die Umsetzung (z. B. Informatikkosten) an. Der ESTV sind keine Zahlen der Unternehmen bekannt. Aktuell sind rund 420 000 Unternehmen im Mehrwertsteuerregister eingetragen. Wenn jedes davon beispielsweise 500 Franken an Umstellungskosten tragen muss, ergäben sich volkswirtschaftliche Kosten in der Höhe von 210 Millionen Franken. Im Weiteren benötigen mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen bei Satzänderungen genügend Vorlaufszeit für die Umstellung ihrer Informatiksysteme, Rechnungsstellungsprozesse sowie ihrer vertraglichen Grundlagen. Mit Blick auf Planungs- und Rechtssicherheit wäre es wünschenswert, wenn Satzänderungen ein Jahr im Voraus bekannt wären. Bei einer kürzeren Vorlaufszeit erhöht

sich die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmen die Mehrwertsteuer nicht überwälzen können und daher als Kostenfaktor zulasten ihrer Marge tragen müssen.

Unternehmen, die von der MWST ausgenommene Leistungen erbringen und Unternehmen, die wegen zu geringen Umsätzen nicht steuerpflichtig werden, können die MWST, die auf ihren Vorleistungen lastet, nicht als Vorsteuer in Abzug bringen. Sie sind somit mit einer Schattensteuer belastet. Die Höhe der Zunahme dieser Schattensteuer lässt sich wiederum nur grob schätzen. Bei einer proportionalen MWST-Satzerhöhung um 0,7 Prozentpunkte (Varianten 2 und 3a) würde die Schattensteuer für die von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Bereiche Bildung, Gesundheit, Sport und Kultur nach groben Schätzungen der ESTV um rund 230 Mio. Franken ansteigen (privater und öffentlicher Sektor zusammengenommen), bei einer MWST-Satzerhöhung um 0,9 Prozentpunkte proportional (Variante 3b) um ca. 290 Mio. Franken (bezogen auf das Jahr 2023).

Auswirkungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten

Eine Erhöhung des Mehrwertsteuer-Satzes erhöht die Konsumentenpreise und schwächt dadurch die Kaufkraft der privaten Haushalte. Diese reagieren auf die Reduktion der Kaufkraft, in dem sie entweder weniger sparen oder ihre Konsumausgaben reduzieren. Die im Rahmen der Literatur-Analyse diskutierten Studien zu Konsumeffekten bei MWST-Erhöhungen im EU-Raum zeigen, dass bei den betrachteten Reformen der Konsum zunächst, das heisst zwischen Ankündigung der Erhöhung und der tatsächlichen Einführung, um 2,2 bis 2,5 Prozent anstieg. Nach der Einführung wurde ein Rückgang des Konsums um 1,11 bis 2 Prozent pro Prozentpunkt der MWST-Veränderung und im Vergleich zum Niveau vor deren Ankündigung geschätzt. Bei einer proportionalen Erhöhung der MWST-Sätze um 0,7 Prozentpunkte (Varianten 2 und 3a) bzw. 0,9 Prozentpunkte (Variante 3b) ist für die Schweiz – unter der Annahme vollständiger Überwälzung auf die Konsumentinnen und Konsumenten – mit einer Zunahme des Landesindex der Konsumentenpreise LIK um rund 0,36 Prozent (Varianten 2 und 3a) bzw. 0,47 Prozent (Variante 3b) zu rechnen. Diese höheren Preise ziehen eine schwächere Gesamtnachfrage nach sich. Als mögliche Reaktion der Wirtschaftsteilnehmenden wird, unter sonst gleichbleibenden Bedingungen, der mengenmässige Konsum der Haushalte abnehmen und die Investitionen der Unternehmen zurückgehen, auch wenn die Vorankündigung einer MWST-Satzerhöhung oft einen verstärkten Konsum vor der Einführung der neuen Steuersätze bewirkt (insbesondere von langlebigen Konsumgütern wie zum Beispiel Autos oder Kühlschränken).

Die Modell-Simulation erwartet für die Schweiz im Vergleich zur erwarteten Entwicklung ohne Erhöhung des MWST-Satzes ebenfalls einen vorübergehenden Rückgang im gesamtwirtschaftlichen Konsum. So wird geschätzt, dass der Konsum bei einer Erhöhung um 0,7 Prozentpunkte (Varianten 2 und 3a) / 0,9 Prozentpunkte (Variante 3b) in den ersten drei Jahren um bis zu 0,22 Prozent (Varianten 2 und 3a) / 0,28 Prozent gedämpft würde. Danach verringert sich der Rückgang im Konsum aufgrund eines im Rahmen von Lohnverhandlungen durchgesetzten Teuerungsausgleichs, so dass sich die das Konsumniveau 10 Jahre nach der Erhöhung wieder an den erwarteten Konsum ohne Anpassung des MWST-Satzes anpasst.

Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Der Konsum gilt als breite und stabile Besteuerungsgrundlage, was der Mehrwertsteuer ein hohes Einnahmepotenzial mit vergleichsweise geringer ökonomischer Verzerrung ermöglicht. Die Erkenntnisse aus der Literatur-Analyse bestätigen diese Einschätzung. So zeigt eine empirische Studie, welche die Auswirkungen von Steuern in OECD-Ländern vergleicht, dass eine Erhöhung der MWST das BIP-pro-Kopf-Wachstum im Vergleich zu einer Einkommensteuer mit dem gleichen Steueraufkommen weniger stark dämpft.95 Allerdings zeigt die Literatur-Analyse auch mögliche Zielkonflikte zwischen steuerlicher Effizienz und verteilungspolitischen Implikationen für ärmere Haushalte auf (vgl. Ziff. 5.5.1).

Dennoch reduziert die Mehrwertsteuer die Kaufkraft des Einkommens und schmälert auf diesem Weg die Leistungsanreize. Zudem verstärken sich mit jeder Steuersatzerhöhung die Verzerrungen von Konsum- und Produktionsentscheidungen, die aufgrund der Satzdifferenzierungen und Ausnahmen resultieren. Eine Verzerrung betrifft betriebswirtschaftliche Entscheide von Unternehmen, die in einem von der MWST ausgenommenen Bereich tätig sind. Dies tritt etwa im Gesundheits- oder Bildungswesen auf. Diese Unternehmen können die auf den Investitionsgütern lastende Vorsteuer nicht abziehen (Taxe occulte). Sie haben deshalb Anreize, eher zurückhaltend zu investieren oder die Produktion gewisser Vorleistungen in das eigene Unternehmen zu integrieren (vertikale Integration). Im Ergebnis verzerrt die Mehrwertsteuer bei ausgenommenen Unternehmen die Investitionsentscheide und die Entscheide zur Unternehmensstruktur. Die gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen einer Erhöhung der Mehrwertsteuersätze fallen insbesondere in den ersten Jahren nach der Anpassung an. Wenn, wie im Szenario von Variante 2 angenommen, eine vom Parlament beschlossene, proportionale MWST-Erhöhung um 0,7 Prozentpunkte 2028 in Kraft treten würde, beginnen die Auswirkungen schon vor 2030. Bei der Entfristung durch den Bundesrat ab 2031 entsteht kein neuer Impuls. Vielmehr setzten sich die bereits angestossenen Entwicklungen fort. Das BIP würde sich in diesem Fall gemäss Simulation von BAK Economics im ersten Jahr um 0,12 Prozent (Variante 2) verringern, worauf sich die Differenz zum Wachstumspfad ohne Erhöhung ab 2030 reduzieren würde, bis sie im Jahr 2040 noch bei - 0,02 Prozent (Variante 2) liegt. Das heisst, das BIP-Niveau 2040 würde sich zwar nur geringfügig vom Niveau ohne Anpassung unterscheiden. Allerdings summieren sich die zwischenzeitlichen Abweichungen: gemäss dem Simulations-Modell würden die Abweichungen im Zeitraum bis 2040 kumuliert 0,8 Prozent des realen BIP im Jahr 2025 betragen. In Preisen und in Bezug auf die Wirtschaftsleistung 2025 würde dies gut 6,6 Milliarden Franken entsprechen.

Bei einer proportionalen Erhöhung der MWST-Sätze um 0,9 Prozentpunkte im Jahr 2031 (Variante 3b) verringert sich das BIP gemäss Modellschätzung im ersten Jahr um 0,16 Prozent, worauf sich der Unterschied zum Wachstumspfad ohne Anpassung ab 2033 fortlaufend verringern würde, bis er 2040 noch 0,04 Prozent tiefer liegt. Über den gesamten Zeitraum bis 2040 werden die kumulierten Abweichungen insgesamt auf

95 Acosta-Ormaechea, S., & Morozumi, A. (2021). The value-added tax and growth: design matters. International Tax and Public Finance, 28(5), 1211-1241.

0,94 Prozent des realen BIPs im Jahr 2025 geschätzt. In Preisen und in Bezug auf die Wirtschaftsleistung 2025 würde dies knapp 8 Milliarden Franken entsprechen.

Die folgenden Abbildungen zeigen die geschätzten Effekte auf die BIP-Komponenten. Der Hauptreiber für die Dämpfung des Wachstums ist der vorübergehende Rückgang im privaten Konsum, bedingt durch ein Nachfragerückgang bei den Haushalten als Reaktion auf das steigende Preisniveau. BAK Economics nimmt in ihrem Model an, dass der erhöhte Margendruck zu tieferen Investitionen führt. Als einzige BIP-Komponente entwickeln sich die Netto-Exporte im Vergleich zum Basisszenario ohne Anpassung des MWST-Satzes positiver. Zwar wird die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen aufgrund höherer Preise und Lohnstückkosten sowie einer vorübergehenden Aufwertung des Frankens geschwächt, so dass sich die Exporte reduzieren. Allerdings wird dieser Effekt im Modell über einen noch stärkeren Rückgang der Importe aufgrund der geschwächten Gesamtnachfrage überkompensiert, so dass insgesamt ein Handelsbilanzüberschuss resultiert.

Grafik 11 Geschätzte Rückwirkung einer Erhöhung des MWST-Satzes um 0,7 Prozentpunkte im Jahr 2028 (Variante 2) auf das reale BIP sowie dessen Komponenten in Milliarden Franken im Zeitablauf

0.8 0.6

0.4 Netto

0.2 Aussenhandel

0.0 Investitionen Priv. Konsum -0.2 -0.4 Reales BIP -0.6 -0.8 -1.0 -1.2 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Quelle: BAK Economics

Grafik 12 Geschätzte Rückwirkung einer Erhöhung des MWST-Satzes um 0,9 Prozentpunkte im Jahr 2031 (Variante 3b) auf das reale BIP sowie dessen Komponenten in Milliarden Franken im Zeitablauf

1.0 Netto

Aussenhandel

0.5

0.0

Investitionen Priv. Konsum -0.5 Reales BIP -1.0

-1.5 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Quelle: BAK Economics

Die Mehrwertsteuer in der EU

In den vergangenen Jahrzehnten haben weltweit immer mehr Länder eine Mehrwertsteuer eingeführt. In der EU verfügen alle Länder über eine Mehrwertsteuer, deren Steuersätze im Laufe der Jahrzehnte gestiegen sind. Die Schweiz weist mit 8,1 Prozent im Vergleich zu den Ländern der EU den weitaus niedrigsten Normalsatz auf. In den EU-Ländern betrug 2025 kein Normalsatz weniger als 17 Prozent. Die höchsten Mehrwertsteuersätze fanden sich in Ungarn mit 27 Prozent sowie in Schweden, Dänemark und Kroatien mit 25 Prozent.96

96 Europäische Union, Mehrwertsteuervorschriften und Sätze, abrufbar unter europa.eu/youreurope > Geschäfte in Europa > Steuern > Mehrwertsteuer > Mehrwertsteuervorschriften und –sätze (Stand: 30. Oktober 2025).

Tabelle 8 Einführungsjahr und Normal-, Sonder- und reduzierte Sätze in der EU und der Schweiz in 2025

Eingeführt 2025 2025 Normalsatz Reduzierte Sätze bzw. Sondersätze

Belgien 1971 21,0 6,0/12,0 Bulgarien 1994 20,0 9,0 Tschechische 1993 21,0 12,0/0 Republik Dänemark 1967 25,0 0 Deutschland 1968 19,0 7,0 Estland 1991 24,0 9,0/13,0 Griechenland 1987 24,0 6,0/13,0 Spanien 1986 21,0 4,0/10,0 Frankreich 1968 20,0 2,1/5,5/10,0 Kroatien 1998 25,0 5,0/13,0 Irland 1972 23,0 4,8/9,0/13,5 Italien 1973 22,0 5,0/10,0 Zypern 1992 19,0 5,0/9,0 Lettland 1995 21,0 5,0/12,0 Litauen 1994 21,0 5,0/9,0 Luxemburg 1970 17,0 3,0/8,0/14,0 Ungarn 1988 27,0 5,0/18,0 Malta 1995 18,0 5,0/7,0 Niederlande 1969 21,0 9,0 Österreich 1973 20,0 10,0/13,0 Polen 1993 23,0 5,0/8,0 Portugal 1986 23,0 6,0/13,0 Rumänien 1993 21,0 11,0 Slowenien 1999 22,0 5,0/9,5 Slowakei 1993 23,0 5,0/19,0 Finnland 1994 24,0 10,0/14,0 Schweden 1969 25,0 6,0/12,0 Schweiz 1995 8,1 2,6/3,8 Quelle: EU

5.4.1.2 Erhöhung des Beitragssatzes

Um die Auswirkungen einer Erhöhung des AHV-Beitragssatzes möglichst vergleichbar zur bei der MWST-Erhöhung durchgeführten Analyse darzulegen, werden die erwarteten Auswirkungen im folgenden Kapitel zunächst mehrheitlich isoliert aufgezeigt. Ziffer 5.4.1.3 fasst darauffolgend die Schätzungen zu den erwarteten Auswirkungen bei einer gleichzeitigen Erhöhung gemäss Variante 3a zusammen.

Auswirkungen auf die Unternehmen

Unternehmen sind direkt in ihrer Rolle als Beitragspflichtige sowie indirekt durch Nachfrage-Veränderungen und Effekte auf dem Arbeitsmarkt (vgl. weiter unten: Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft) betroffen. Am 31. Dezember 2024 waren laut der Statistik der Ausgleichskassen 563 313 Arbeitgebende und 428 219 Selbständige bei

einer Ausgleichskasse angeschlossen. Angeschlossene Selbständige bezahlen dabei nur Beiträge als Selbstständige, wenn in diesem Jahr ein Einkommen erwirtschaftet wurde. Bei einer Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte gemäss Variante 3b würden die Arbeitgeberbeiträge um 0,1 Prozentpunkte ansteigen. Dadurch steigen für die Unternehmen die Lohnnebenkosten an. Theoretisch können Unternehmen auf gestiegene Lohnnebenkosten reagieren, in dem sie diese entweder auf die Löhne der Arbeitnehmenden überwälzen, ihre Produktpreise erhöhen oder ihre Arbeitsnachfrage verringern. Die empirischen Befunde aus der Literatur-Analyse zeigen, dass Erhöhungen grundsätzlich in Form von einer zurückhaltenderen Reallohnentwicklung an die Arbeitnehmenden weitergegeben werden. Analysen der Beschäftigungseffekte liefern gemischte Resultate: es gibt es sowohl Studien, die einen Rückgang in der Beschäftigung feststellen, als auch solche, die keine Auswirkungen nachweisen können. Vor dem Hintergrund der hohen Flexibilität des Arbeitsmarktes kommt die Literatur- Analyse zum Schluss, dass es den Unternehmen in der Schweiz gelingen dürfte, erhöhte Lohnbeiträge vollständig an die Arbeitnehmenden weiterzugeben, wobei, zumindest kurz- bis mittelfristig, kein Rückgang in der Beschäftigung zu erwarten wäre. In der Modell-Simulation wird basierend auf einer Studie von Melguizo und González- Páramo, hingegen angenommen, dass die Überwälzung in der Schweiz nicht vollständig möglich wäre. Es wird unterstellt, dass die Arbeitgeber ihren Beitrag im ersten Jahr nach Erhöhung vollständig tragen, im zweiten Jahr jedoch zu 50 Prozent und ab dem dritten Jahr zu 70 Prozent auf die Reallöhne der Arbeitnehmenden überwälzen. Zudem sinkt im Modell die Arbeitsnachfrage. Der nicht überwälzbare Anteil der Mehrbelastung wird, analog zur Modellierung bei der MWST, durch eine Reduktion der Ausrüstungsinvestitionen kompensiert. Für Selbständige wird unterstellt, dass sie die anfallenden Mehrkosten zunächst zu 65 Prozent beim privaten Konsum bzw. Ersparnissen und zu 35 Prozent bei getätigten Investitionen einsparen. Analog zu den Arbeitgebern findet ab dem dritten Jahr nach der Erhöhung eine Überwälzung von 70 Prozent der Beitragshöhe statt. Da Selbstständige keine Angestellten haben, wird jedoch auf die Produktpreise statt auf die Reallöhne der Arbeitnehmenden überwälzt.

Wie bei einer Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes verursacht auch eine Anpassung des AHV-Beitragssatzes einmalige administrative Kosten bei den Unternehmen. Es handelt sich dabei entweder um direkte Personalkosten, oder, bei einer ausgelagerten Lohnbuchhaltung, um Honorarkosten für beauftragte Treuhandunternehmen, die bei der Anpassung im Lohnbuchhaltungssystem anfallen. Gemäss einer Schätzung des Bundesamtes für Sozialversicherungen wären bei einer Beitragsanpassung im Jahr 2024 administrative Kosten in einer Höhe zwischen 10 und 20 Millionen Franken angefallen.

Auswirkungen auf die Arbeitnehmenden

Die Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte gemäss Variante 3b erhöht den Lohnabzug für alle beitragszahlenden Personen um 0,1 Prozentpunkte. Für den Schweizer Medianlohn aus dem Jahr 2024 entspräche dies einer Reduktion des Nettolohns um 7 Franken pro Monat97. Wie oben in «Auswirkungen auf die Unternehmen»

97 Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn (Median) 2024 - Wirtschaft insgesamt; abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten (Stand: 22.12.2025)

gezeigt wurde, geben Unternehmen aber den Arbeitgeberanteil der Beitragslast zumindest teilweise an die Arbeitnehmenden weiter. Das bedeutet nicht, dass geltende Löhne von Angestellten nominal gekürzt werden. Viel eher entfaltet sich die Überwälzung über die Zeit und dadurch, dass die Lohnsumme real weniger schnell anwächst, als dass dies ohne eine Erhöhung des Beitragssatzes der Fall gewesen wäre. Das Ausmass der Überwälzung hängt gemäss der Literatur-Analyse insbesondere von der Flexibilität des Arbeitsmarktes, aber auch von der Transparenz bezüglich Verwendung der Beiträge ab. Ausgehend von der Synthese der empirischen Befunde wird gemäss der Literatur-Analyse für die Schweiz eine vollständige Überwälzung ohne kurz- bis mittelfristigen Rückgang in der Beschäftigung erwartet.

Gemäss der Modell-Simulation von BAK, die von einer Überwälzung zu 70 Prozent ausgeht, dürfte eine Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte bei gleichzeitiger, proportionaler Erhöhung der MWST-Sätze um 0,7 Prozentpunkte die Reallöhne vorübergehend um bis zu 0,31 Prozent senken, wobei sie sich 2040 noch 0,04 Prozent unter dem erwarteten Niveau ohne Anpassung befinden. Gleichzeitig wird ein vorübergehender Anstieg der Arbeitslosenquote um bis zu 0,08 Prozentpunkte im Vergleich zum Szenario ohne Anpassung erwartet.

Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Die Modellsimulation von BAK Economics schätzt, dass eine Erhöhung des AHV-Beitragssatzes 2030 dazu führen würde, dass das reale BIP bis ins Jahr 2040 tiefer ausfällt, als wenn keine Beitragserhöhung stattfinden würde. Der Hauptgrund für die erwartete Schwächung der Wirtschaftsleistung liegt im negativen Effekt auf das reale Lohniveau, welche zu einem Rückgang im privaten Konsum führt. Zudem wird im Makromodell theoriebasiert angenommen, dass der Produktionsfaktor Kapital komplementär zum Produktionsfaktor Arbeit wirkt, wodurch die schwächere Arbeitsnachfrage mit einem gleichzeitigen Rückgang in den getätigten Investitionen einhergeht. Die anfangs höheren Lohnstückkosten führen zunächst zu einer Verschlechterung der preislichen Wettbewerbsfähigkeit gegenüber dem Ausland. Dieser Effekt wird jedoch aufgrund der schrittweisen Überwälzung auf die Reallöhne im Lauf der Zeit abgeschwächt. Hinzu kommen gegenläufige Effekte, wie eine durch die schwächere Binnennachfrage verursachte Dämpfung des allgemeinen Lohn- und Preisniveaus und eine aufgrund der schwächeren Wirtschaftsleistung induzierte Abwertung des Frankens, so dass die Wettbewerbsfähigkeit im Gesamtergebnis geringfügig besser ausfällt als im Szenario ohne Erhöhung des Beitragssatzes. Der aus der Simulation resultierende, positive Effekt auf den Netto-Aussenhandel sei jedoch, wie bei der MWST-Erhöhung, primär auf die geringere Importnachfrage von den Schweizer Haushalten und Unternehmen zurückzuführen.

5.4.1.3 Gleichzeitige Erhöhung des Mehrwertsteuer- und des Beitragssatzes

Gemäss dem Simulations-Modell würde eine Erhöhung der MWST-Sätze um 0,7 Prozentpunkte bei einer gleichzeitigen Anhebung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte (Variante 3a) im Jahr 2031 zu einer vorübergehenden Dämpfung der Wirt­

schaftsleistung führen. Das BIP würde sich in diesem Fall im ersten Jahr um 0,17 Prozent verringern, worauf sich die Differenz zum Wachstumspfad ohne Erhöhung ab 2034 reduzieren würde, bis sie im Jahr 2040 noch bei -0,09 Prozent liegt. Das heisst, das BIP-Niveau 2040 würde sich zwar nur geringfügig vom Niveau ohne Anpassung unterscheiden. Allerdings summieren sich die zwischenzeitlichen Abweichungen: gemäss dem Simulations-Modell würden die Abweichungen im Zeitraum bis 2040 kumuliert 1,33 Prozent des realen BIP im Jahr 2025 betragen. In Preisen und in Bezug auf die Wirtschaftsleistung 2025 würde dies knapp 11 Milliarden Franken entsprechen.

Grafik 13 Geschätzte Rückwirkung einer Erhöhung des MWST-Satzes um 0,7 Prozentpunkte bei gleichzeitiger Anhebung des AHV-Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte im Jahr 2031 (Variante 3b) auf das reale BIP sowie dessen Komponenten in Milliarden Franken im Zeitablauf

1.5

1.0 Netto

Aussenhandel 0.5 Investitionen 0.0 Reales BIP -0.5

-1.0 Priv. Konsum

-1.5

-2.0 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40

Quelle: BAK Economics

5.4.2 Massnahmen zur Förderung der Weiterarbeit in der 1. und 2. Säule

Aus ökonomischer Sicht wirken die in den Ziffern 3.1.2 und 3.1.3 vorgestellten Massnahmen in ähnlicher Weise auf die Gesamtwirtschaft. Aus diesem Grund werden die volkswirtschaftlichen Auswirkungen nachfolgend zusammengefasst diskutiert. Ziffer 5.4.2.2 bietet zudem einen Exkurs zu den Massnahmen in der 2. Säule (vgl. Ziff. 3.1.3).

5.4.2.1 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

Zwar besteht in der Tendenz ein positiver Zusammenhang zwischen der Anzahl der Erwerbswilligen und der wirtschaftlichen Leistung einer Volkswirtschaft, dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die beabsichtigte Einführung von Anreizen unmittelbar positiv auswirken werden. Voraussetzung für eine Stärkung der Wirtschaftsleistung ist in diesem Kontext ein Anstieg des gesamtwirtschaftlichen Arbeitsvolumens. Seit 1950 ist das Arbeitsvolumen in der Schweiz kontinuierlich gestiegen. Die Haupttreiber für diese Ent­

wicklung waren das Wachstum der erwerbsfähigen Bevölkerung sowie die höhere Erwerbstätigenquote bei den Frauen98. Inwieweit sich eine höhere Erwerbsbeteiligung vor und nach Erreichen des Referenzalters direkt in ein höheres Arbeitsvolumen übersetzen würde, ist jedoch ungewiss. Denn die Entwicklung des Arbeitsvolumens wird nicht nur durch das Arbeitsangebot, sondern ebenso durch die Arbeitsnachfrage und die Entwicklung der Arbeitsproduktivität bestimmt. Die Richtung und das Ausmass der volkswirtschaftlichen Auswirkungen, die aufgrund der Massnahmen zu erwarten sind, hängen dementsprechend von mehreren Faktoren ab.

Der erste zentrale Faktor ist die Wirksamkeit der Anreize, also die Frage, ob und wie viele Arbeitnehmende im Rentenübertrittsalter ihre Arbeits- und Beitragsdauer verlängern. Arbeitnehmende berücksichtigen beim Entscheid über ihre Partizipation am Arbeitsmarkt den geltenden gesetzlichen und institutionellen Rahmen. Hier deutet die empirische Evidenz allerdings darauf hin, dass insbesondere das Referenzalter als Referenz-Punkt wahrgenommen wird und die Wahl des Zeitpunkts für den Arbeitsrücktritt wesentlich stärker beeinflusst als indirekte Anreize zum Vorbezug oder Aufschub. Neben dem gesetzlichen und institutionellen Rahmen spielen beim Rentenübergang insbesondere auch individuelle Faktoren eine wichtige Rolle. Sowohl ein guter Gesundheitszustand als auch eine hohe intrinsische Arbeitsmotivation beeinflussen die Arbeitsdauer positiv. Die Entscheidung über den Arbeitsrücktritt wird zudem oft in Abstimmung auf die jeweilige Haushalts-, Paar- oder Familienkonstellation getroffen. Auch sozioökonomische Faktoren, wie die Einkommens- und Vermögenssituation sowie die jeweilige Erwerbsbiografie sind wichtige Einflussfaktoren. Bei Personen mit geringen finanziellen Mitteln und Ein-Personen-Haushalten sind Vorbezüge einer AHV-Rente überdurchschnittlich oft zu beobachten. Ein Aufschub der AHV-Rente leisten sich insbesondere Personen, die finanziell vor dem Bezugsbeginn finanziell nicht darauf angewiesen waren. Ein entgegengesetztes Bild zeigt sich bei der beruflichen Vorsorge: während geringe finanzielle Mittel die Wahrscheinlichkeit eines Vorbezugs senken, sind Personen, die eine Rente aus der zweiten Säule vorbeziehen, meist finanziell gut gestellt. Selbstständige und Personen mit geringen finanziellen Mittel beziehen die BV- Rente hingegen überdurchschnittlich oft nach Erreichen des Referenzalters99.

Neben den Effekten auf das Arbeitsangebot sind auch nachfrageseitige Faktoren ausschlaggebend für die volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Dabei steht insbesondere die Frage, inwiefern das (allfällig) gestärkte Arbeitsangebot effektiv zu Stellenbesetzungen führt, im Zentrum. Einerseits können für ältere Erwerbswillige auf dem Arbeitsmarkt Nachteile bestehen, sofern Arbeitgeber annehmen, dass sie weniger produktiv sind oder deren Produktivitäts-Lohn-Verhältnis im Vergleich zu Jüngeren schlechter einschätzen100. Andererseits wird die gesamtwirtschaftliche Arbeitsnachfrage primär durch makroökonomische Einflussfaktoren bestimmt. Dazu gehören die konjunkturelle Lage, der technologische Fortschritt und die damit einhergehende Entwicklung der Arbeitsproduktivität sowie Veränderungen in der Branchenstruktur einer Volkswirtschaft. Bei einer konstanten Nachfrage und gleichzeitiger Vergrösserung des Angebots sind Substitutions- oder Verdrängungseffekte denkbar. Demnach wäre es möglich, dass es

98 Mergele, Lukas; Kaiser, Boris; Wehrli, Damian; Schönleitner, Tino; Föllmi, Reto; Siegenthaler, Michael (2024): «Die langfristige Entwicklung von Arbeit, Freizeit und Produktivität in der Schweiz». Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr. 45. Bern: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 99 Nils Braun-Dubler, Vera Frei, Tabea Kaderli und Florian Roth (2022): «Wer geht wann in Rente? Ausgestaltung und Determinanten des Rentenübergangs». Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 5/22.1. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), 100 Braun-Dubler; Frei; Kaderli; Roth (2022). S. 8

für junge Arbeitssuchende durch die höhere Erwerbsbeteiligung von Personen nach Erreichen des Referenzalters schwieriger wird, eine Stelle zu finden. Vor dem Hintergrund der hohen Flexibilität des schweizerischen Arbeitsmarktes und im Hinblick auf den demografischen Wandel101 dürften solche Verdrängungseffekte, wenn überhaupt, eher gering ausfallen102. Allerdings variiert das nachfragebestimmende Umfeld zwischen Branchen und Berufsgruppen. Mögliche berufsgruppenspezifische Indikatoren für das Potenzial, zusätzliches Arbeitsangebot aufzunehmen, sind die Arbeitslosenquote, die Quote offener Stellen, die Zuwanderungsquote, das Beschäftigungswachstum, der demografische Ersatzbedarf sowie die Qualifikationsanforderungen. Gemäss eines Gesamtindexes des SECO, der die Lage in den Branchen im Jahr 2023 anhand dieser Indikatoren analysiert hat, ist die Arbeitsnachfrage bei Spezialistinnen und Spezialisten in Gesundheitsberufen und dem IKT-Bereich, Fachkräften in Naturwissenschaft, Mathematik und Betriebswirtschaft sowie bei Führungskräften in der Produktion und dem kaufmännischen Bereich am höchsten103. Bewirken die Anreizmassnahmen in diesen Branchen einen Anstieg des Arbeitsangebots, dürfte dies dazu führen, dass die Arbeitslosenquote sinkt und die Wirtschaftsleistung ansteigt. Wären die Anreize jedoch primär bei Berufsgruppen und Branchen mit geringem Marktbedarf an Fachkräften, wie z.B. im Verkauf, in der Forstwirtschaft, im Kunsthandwerk oder beim Druck, wirksam, unterscheiden sich die zu erwartenden Auswirkungen. So wäre in der kurzen Frist kein Impuls für die wirtschaftliche Leistung zu erwarten und die Arbeitslosenquote dürfte in der Tendenz zumindest in den entsprechenden Branchen vorübergehend leicht ansteigen. Mittelfristig und über sämtliche Branchen betrachtet, dürften sich die Anreize dennoch moderat positiv auf die Gesamtwirtschaft auswirken.

5.4.2.2. Auswirkungen auf potenziell betroffene Personen durch Anpassung des Mindestalters für den Bezug der Altersleistung aus der 2. Säule und der Säule 3a Im Jahr 2024 haben 8134 Personen im Alter zwischen 58 und 62 Jahren eine Altersrente der beruflichen Vorsorge neu bezogen und 15 890 Personen dieser Altersgruppe eine Kapitalleistung. Das entspricht 20 Prozent aller Neurentnerinnen und Neurentner und 22 Prozent der Kapitalbeziehenden. Allerdings ist ein abnehmender Trend beobachtbar: so waren 2020 noch 24 Prozent der Neurentnerinnen und Neurentner zwischen 58 und 62 Jahre alt und 25 Prozent der Kapitalbeziehenden. Weiter fällt auf, dass der Rückgang zwischen 2020 und 2024 bei den Frauen stärker war als bei den Männern, nämlich von 26 Prozent auf 20 Prozent bei den Neurentnerinnen und von 22 Prozent auf 20 Prozent bei den Neurentnern (bzw. von 30 % auf 24 % bei den Kapitalbezügerinnen und von 21 % auf 20 % bei den Kapitalbezüger).

Bezüglich der Höhe der neuen Altersleistungen fällt auf, dass die Altersrenten, die im Alter zwischen 58 und 62 Jahren bezogen werden, im Durchschnitt deutlich höher ausfallen als Altersrenten, die später bezogen werden. Im Jahr 2024 lag der Durchschnittsbetrag der zwischen 58 und 62 bezogenen Neurenten 30 Prozent über dem Durch­

101 SECO (2025): «Konjunkturtendenzen Sommer 2025», abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Publikationen und Dienstleistungen > Publikatio­ 102 Mirjam Suri, Miriam Frey, Adrian Wüest und Michael Morlok (2020): «Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus». Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr. 13. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern. S. 24 103 SECO (2023): «Indikatorensystem Arbeitskräftesituation – Methodische Grundlagen und Ergebnisse». Grundlagen für die Wirtschaftspolitik Nr. 40. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern.

schnitt aller Neurenten (+34 % bei den Männern, +19 % bei den Frauen). Bei den Kapitalbezügen ist dieser Unterschied wesentlich kleiner (2024: +6 % bei den Männern, +1 % bei den Frauen). Dafür fallen hier die überdurchschnittlich hohen Kapitalbezüge in den Alter 58 und 59 auf. Allerdings betreffen diese nur relativ wenige Personen. Bei diesen Angaben muss berücksichtigt werden, dass die Höhe der einzelnen Leistung nicht nur von der Höhe des vorhandenen Vorsorgeguthabens abhängt, sondern auch von der Bezugsform, da Teilbezüge und gemischte Renten-/Kapitalbezüge den Durchschnittsbetrag beeinflussen. Aus der Säule 3a beziehen mehr Personen ihr Kapital oder ein Teil davon vor Alter 63. Im Jahr 2024 taten dies 40 431 Personen bzw. 30 Prozent aller 3a-Kapitalbeziehenden.

Personen, die einen vorzeitigen Kapitalbezug aus der beruflichen Vorsorge oder der Säule 3a vornehmen, können mit einer Staffelung des Bezugs über mehrere Jahre die Progression bei der Besteuerung der Kapitalbezüge zu einem gewissen Grad brechen. Eine Erhöhung des Mindestalters würde die Möglichkeit, Kapitalbezüge steuerlich zu optimieren, einschränken. In diesem Zusammenhang muss auch die überwiesene Motion Silberschmidt (24.3067 «Teilbezug von Vorsorgegeldern ermöglichen») erwähnt werden, die den Bundesrat beauftragt, Massnahmen zu treffen, die einen gestaffelten Teilbezug der persönlichen Vorsorgegelder aus der Säule 3a und der Freizügigkeitseinrichtung ermöglichen. Eine Erhöhung des Mindestalters würde den bei Umsetzung der Motion entstehenden Spielraum begrenzen und gleichzeitig auch das Ausmass der mit der Umsetzung zu erwartenden steuerlichen Mindereinnahmen einschränken.

5.4.3 Massnahmen im Bereich der Beiträge

Bei einer Angleichung des Beitragssatzes für Selbstständigerwerbende mit höheren Einkommen an jenen von Arbeitnehmenden würden die zu leistenden Beiträge von Selbständigen mit einem Einkommen von über 40 500 Franken erhöht. Auch die Beiträge auf geringeren Einkommen würden angepasst. Die Anzahl Selbstständige, die vor dem Referenzalter Beiträge entrichtet hatten, betrug 2019 rund 350 000 Personen und nur ein Teil dieser Personen ist direkt von der Massnahme betroffen. Auf gesamtwirtschaftlicher Ebene sind keine massgeblichen Auswirkungen zu erwarten.

Auch eine Erhebung von Beiträgen auf Taggeldern bei Krankheit und Unfall dürfte die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in der Schweiz, wenn überhaupt, nur geringfügig beeinflussen. Von der Einführung wären sowohl Unternehmen als auch Arbeitnehmende mit Anspruch auf Taggelder betroffen. Für die Unternehmen würden die finanzielle Belastung im Falle eines Unfalls oder bei Krankheit in der Belegschaft im Vergleich zu heute ansteigen, aber nicht mehr betragen, als wenn die nun Taggeld beziehende Person gesund geblieben wäre. Die ausbezahlten Taggelder für Personen mit entsprechenden Ansprüchen würden zugunsten höherer Beiträge für die Altersvorsorge sinken. Für Unternehmen fallen zudem einmalige Kosten bei der Umstellung der jeweiligen Lohnbuchhaltung an. Dass Risiko, dass Unternehmen aufgrund der Neuregelung auf den Abschluss von Krankentaggeldversicherungen verzichten (die Unfallversicherung ist obligatorisch), wird als sehr gering erachtet. Denn diesfalls müssten die Unternehmen von Gesetzes wegen alleine für eine bestimmte Zeit, die sich nach der Dauer

des Arbeitsverhältnisses richtet, für die Lohnfortzahlung aufkommen und auch darauf Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

5.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft

5.5.1 Finanzierungsmassnahmen

5.5.1.1 Erhöhung der Mehrwertsteuersätze

Die Abschwächung der Kaufkraft als Folge der Mehrwertsteuersatzerhöhung wirkt sich nicht auf alle Bevölkerungsgruppen gleich aus. Haushalte mit tiefen Einkommen verbrauchen in der Regel einen grösseren Teil ihres Einkommens für den Konsum als Haushalte mit höheren Einkommen. Das heisst, dass eine Anhebung der Mehrwertsteuersätze Haushalte mit tiefen Einkommen absolut (in Franken) zwar weniger belastet, relativ (in Prozent ihres Einkommens) aber härter trifft. In den Studien, die in der Literatur-Analyse diskutiert werden, wird grossmehrheitlich auf den regressiven Charakter der Mehrwertsteuer in Bezug auf das (verfügbare) Einkommen hingewiesen. Eine einzelne Studie, die die Belastung im Verhältnis zu den Konsumausgaben untersucht, erkennt in diesem Kontext eine proportionale bis progressive Wirkung Zudem wird in der Literatur-Analyse darauf hingewiesen, dass ein Zielkonflikt zwischen Effizienz der Mehrwertsteuer und der Belastung einkommensschwacher Haushalte bestehen dürfte. Dies, weil die Effizienz einer Konsumsteuer massgeblich davon abhängt, ob Ausnahmen und reduzierte Steuersätze vorliegen. Vor diesem Hintergrund gelte zu bedenken, dass eine breitere Steuerbasis mit einer stärkeren Belastung von ärmeren Haushalten einher geht.

In der Variante 2 führt die proportionale Erhöhung der MWST-Sätze um 0,7 Prozentpunkte nach Schätzungen der ESTV je nach Haushaltseinkommen und Haushaltstyp zu einer Reduktion der Kaufkraft zwischen rund 135 und rund 633 Franken jährlich. In Prozent der Haushaltseinkommen entspricht dies gemäss Schätzung einer Abnahme zwischen rund 0,24 und 0,35 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den höchsten Einkommen und von 0,37 und 0,42 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den tiefsten Einkommen (vgl. Tabellen 9 und 10: Schätzungen der ESTV basierend auf speziell extrahierten, nicht publizierten Daten der Haushaltsbudgeterhebung 2018-2019 des BFS). Der reduzierte Satz für die Güter des täglichen Bedarfs vermag die regressive Wirkung der MWST bezogen auf das Einkommen also nicht zu kompensieren, kann den Effekt allerdings etwas abschwächen.

Tabelle 9 Jährliche Mehrbelastung (in Franken) unter Berücksichtigung einer proportionalen MWST-Satzerhöhung um 0,7 Prozentpunkte gegenüber geltender Ordnung (Variante 2)

Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'699 6'700 – 9'399 9'400 – 13'400 und (Fr. pro Monat) 13'399 mehr Alle Haushalte 160 221 302 393 621

Einpersonen-Haushalte (ohne 135 200 257 401 Rentner/innen) Paar-Haushalte 241 303 370 601 (ohne Kinder) Paar-Haushalte 309 414 610 (mit 1 Kind) Paar-Haushalte 315 416 633 (mit 2 Kindern) Rentner/innen-Haushalte 165 233 344 557 Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.

Tabelle 10 Mehrbelastung (in Prozent des Bruttoeinkommens) unter Berücksichtigung einer proportionalen MWST-Satzerhöhung um 0,7 Prozentpunkte gegenüber geltender Ordnung

Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'699 6'700 – 9'399 9'400 – 13'400 und (Fr. pro Monat) 13'399 mehr Alle Haushalte 0.42% 0.33% 0.31% 0.29% 0.26%

Einpersonen-Haushalte 0.37% 0.29% 0.27% 0.24% (ohne Rentner/innen) Paar-Haushalte 0.35% 0.31% 0.27% 0.26% (ohne Kinder) Paar-Haushalte 0.31% 0.30% 0.26% (mit 1 Kind) Paar-Haushalte 0.32% 0.30% 0.26% (mit 2 Kindern) Rentner/innen-Haushalte 0.42% 0.35% 0.36% 0.35%

Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.

Eine proportionale Erhöhung um 0,9 Prozentpunkte wie in der Variante 3b führt nach Schätzungen der ESTV je nach Haushaltseinkommen und Haushaltstyp zu einer Reduktion der Kaufkraft zwischen rund 176 und rund 822 Franken jährlich. In Prozent der Haushaltseinkommen entspricht dies gemäss Schätzung einer Abnahme zwischen rund 0,31 und 0,45 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den höchsten Einkommen und von 0,49 und 0,55 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den tiefsten Einkommen (vgl.Tabellen 11 und 12: Schätzungen der ESTV basierend auf speziell extrahierten, nicht publizierten Daten der Haushaltsbudgeterhebung 2018-2019 des BFS). Der reduzierte Satz für die Güter des täglichen Bedarfs vermag die regressive Wirkung der MWST bezogen auf das Einkommen also nicht zu kompensieren, kann den Effekt allerdings etwas abschwächen.

Tabelle 11 Jährliche Mehrbelastung (in Franken) unter Berücksichtigung einer proportionalen MWST-Satzerhöhung um 0,9 Prozentpunkte gegenüber geltender Ordnung

Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'699 6'700 – 9'399 9'400 – 13'400 und (Fr. pro Monat) 13'399 mehr Alle Haushalte 209 289 393 511 805

Einpersonen-Haushalte (ohne 176 260 334 519 Rentner/innen) Paar-Haushalte 314 394 481 779 (ohne Kinder) Paar-Haushalte 403 538 792 (mit 1 Kind) Paar-Haushalte 411 542 822 (mit 2 Kindern) Rentner/innen-Haushalte 216 305 448 723 Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.

Tabelle 12 Mehrbelastung (in Prozent des Bruttoeinkommens) unter Berücksichtigung einer proportionalen MWST-Satzerhöhung um 0,9 Prozentpunkte gegenüber geltender Ordnung

Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'699 6'700 – 9'399 9'400 – 13'400 und (Fr. pro Monat) 13'399 mehr Alle Haushalte 0.54% 0.43% 0.41% 0.38% 0.34%

Einpersonen-Haushalte 0.49% 0.38% 0.35% 0.31% (ohne Rentner/innen) Paar-Haushalte 0.46% 0.41% 0.35% 0.34% (ohne Kinder) Paar-Haushalte 0.41% 0.40% 0.33% (mit 1 Kind) Paar-Haushalte 0.42% 0.40% 0.34% (mit 2 Kindern) Rentner/innen-Haushalte 0.55% 0.46% 0.47% 0.45%

Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.

Bei diesen Schätzungen ist allerdings Folgendes zu beachten: Zum einen beziehen sie sich auf den Fall, dass die Steuersatzerhöhungen vollständig auf die Konsumentinnen und Konsumenten überwälzt werden. Zum anderen enthält die Haushaltbudgeterhebung des Bundesamtes für Statistik, auf die sich die ESTV bei ihren Schätzungen abstützt, nicht alle Ausgaben der Haushalte. So fehlen beispielsweise die Ausgaben für den Bau, den Kauf und die Renovation von Häusern und Wohnungen. Nicht berücksichtigt sind darin zudem die Haushalte mit sehr hohen Einkommen, die in der Erhebung untervertreten sind. Ausserdem werden bei der Schätzung der ESTV die Auswirkungen der Steuererhöhung auf die Mieten ausgeklammert, da diese erst dann anfallen, wenn eine Wohnung renoviert wird. Deshalb sind diese Schätzungen nicht geeignet, die exakte Höhe der Belastung darzustellen. Es lässt sich damit jedoch approximativ aufzeigen, wie unterschiedlich sich eine MWST-Erhöhung auf die Haushaltstypen und Einkommensklassen auswirkt.

Die Schätzungen beruhen auf einer Querschnittsanalyse, das heisst auf einer Betrachtung unterschiedlicher Haushalte zu einem bestimmten Zeitpunkt. Über den gesamten Lebenszyklus hinweg unterscheiden sich die Konsumquoten weniger stark. Die Höhe des Einkommens verändert sich im Verlauf eines Lebenszyklus, wobei die Konsumquote in den Jahren mit tiefen Einkommen tendenziell höher und in Jahren mit hohen Einkommen tendenziell tiefer ist. Somit dient die heutige Ersparnis mindestens teilweise der Finanzierung von zukünftigem Konsum: Wenn ein Haushalt in einem bestimmten Jahr ein hohes Einkommen und dementsprechend eine hohe Sparquote hat, dann trägt der Haushalt im betreffenden Jahr bezogen auf das Einkommen wenig Mehrwertsteuer. Weil die Ersparnis teilweise zukünftigen Konsum finanziert, trägt der Haushalt zu einem späteren Zeitpunkt die Mehrwertsteuer. Aus diesem Grund fällt die regressive Verteilungswirkung der Mehrwertsteuer bezogen auf das Einkommen in einer Lebenszyklusbetrachtung geringer aus104 . Eine solche Lebenszyklusbetrachtung ist mit den verfügbaren Daten jedoch nicht möglich.

5.5.1.2 Erhöhung des Beitragssatzes

Durch den Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen vom Lohn wird den Beitragsleistenden, analog zu den Konsumierenden bei der Mehrwertsteuer, Kaufkraft entzogen. Allerdings unterscheidet sich die Erhebung von Beiträgen von der Mehrwertsteuer massgeblich bezüglich der Breite der Steuerbasis. Während bei der Mehrwertsteuer all jene, die etwas konsumieren, mit MWST belastet werden, trifft die Finanzierung via Beitragsleistungen primär Erwerbspersonen, aber auch Personen, die eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung erhalten. Kapitalleistungs- und Rentenbeziehende werden, sofern sie kein Einkommen erzielen, dass den Freibetrag übertrifft, nicht belastet. Zu bedenken ist dabei, dass diese Einschränkung über den Lebenszyklus betrachtet, nicht standhält, da die meisten Personen zuerst zu den Beitragsleistenden gehören, bevor sie eine Leistung aus der Sozialversicherung beziehen. Hinzu komme, dass AHV-Beiträge zwar formal proportional zum Einkommen erhoben werden, jedoch leicht regressiv wirken, da sich das Einkommen von einkommensstärkeren Haushalten oft aus mehreren Quellen speist (z.B. nicht besteuerte private Aktienkursgewinne). Als weiteren möglichen Grund für eine ungleiche Verteilung der Belastung nennt die Literatur-Analyse branchen- oder berufsspezifische Unterschiede im Überwälzungsgrad von Arbeitgeberbeiträgen (vgl. Ziff. 5.4.1.2). So dürfte die Überwälzung bei Angestellten mit tieferem Qualifikations- oder Einkommensniveau aufgrund einer stärkeren Marktmacht der Arbeitgeber im Vergleich zu besser gestellten Positionen stärker durchgesetzt werden.

5.5.1.3 Gleichzeitige Erhöhung des Mehrwertsteuer- und des Beitragssatzes

In der Variante 3a führt die gleichzeitige, proportionale Erhöhung der MWST-Sätze um 0,7 Prozentpunkte und des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte nach Schätzungen des BSV je nach Haushaltseinkommen und Haushaltstyp zu einer Reduktion der Kaufkraft zwischen rund 157 und rund 859 Franken jährlich. In Prozent der Haushaltseinkommen entspricht dies gemäss Schätzung einer Abnahme zwischen rund 0,33 und 0,36 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den höchsten Einkommen und von 0,42 und 0,44 Prozent beim Fünftel der Haushalte mit den tiefsten Einkommen (vgl. Tabellen

104 Alastair Thomas (2020): «Reassessing the regressivity oft he VAT». OECD Taxation Working Papers No. 49. Paris: Organisation for Economic

Co-operation and Development (OECD),

13 und 14). Aus den Schätzungen wird ersichtlich, dass der regressive Charakter der Mehrwertsteuer die proportionale Wirkung der Lohnbeiträge im Nettoeffekt überwiegt.

Tabelle 13 Jährliche Mehrbelastung (in Franken) unter Berücksichtigung einer gleichzeitiger proportionalen MWST-Satzerhöhung um 0,7 Prozentpunkte und gleichzeitiger Erhöhung des AHV-Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte gegenüber geltender Ordnung

Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'699 6'700 – 9'399 9'400 – 13'400 und (Fr. pro Monat) 13'399 mehr Alle Haushalte 169 255 363 496 818

Einpersonen-Haushalte (ohne 157 261 338 537 Rentner/innen) Paar-Haushalte 295 385 492 798 (ohne Kinder) Paar-Haushalte 397 536 823 (mit 1 Kind) Paar-Haushalte 400 543 859 (mit 2 Kindern) Rentner/innen-Haushalte 166 235 349 579 Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.

Tabelle 14 Mehrbelastung (in Prozent des Bruttoeinkommens) unter Berücksichtigung unter Berücksichtigung einer gleichzeitiger proportionalen MWST-Satzerhöhung um 0,7 Prozentpunkte und gleichzeitiger Erhöhung des AHV-Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte gegenüber geltender Ordnung

Einkommensklassen 0 – 4'599 4'600 – 6'699 6'700 – 9'399 9'400 – 13'400 und (Fr. pro Monat) 13'399 mehr Alle Haushalte 0.44% 0.38% 0.38% 0.37% 0.35%

Einpersonen-Haushalte 0.43% 0.38% 0.36% 0.33% (ohne Rentner/innen) Paar-Haushalte 0.43% 0.40% 0.36% 0.35% (ohne Kinder) Paar-Haushalte 0.40% 0.39% 0.35% (mit 1 Kind) Paar-Haushalte 0.41% 0.40% 0.36% (mit 2 Kindern) Rentner/innen-Haushalte 0.42% 0.35% 0.37% 0.36%

Rentner/innen- und Einpersonen-Haushalte: Aufgrund der geringen Anzahl Beobachtungen wurden die Einkommensklassen "9 400 - 13 399" und "13 400 und mehr" zusammengefügt.

Den Schätzungen zur Mehrbelastung liegen verschiedene, zum Teil vereinfachende Annahmen zugrunde, die es bei der Interpretation der Zahlen zu beachten gilt. Die Erhöhung der MWST wurde analog zu Ziffer 5.5.1.1 geschätzt. Als Basis für die Schätzung der Belastung aufgrund höherer Beiträge wurde das in der HABE ausgewiesene Erwerbseinkommen verwendet. Für Selbstständigerwerbende wurde eine pauschale Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte angenommen. Bei Arbeitnehmenden wurde die unmittelbar nominale Traglast der zu leistenden Arbeitnehmerbeiträge verwendet, beziehungsweise die Überwälzung von Arbeitgeberbeiträgen ausgeblendet. Jedoch wurde in der Analyse die regressive Wirkung der Einkommenssteuer mitberücksichtigt.

Grundsätzlich steigen die absolut geleisteten Beiträge bei steigendem Einkommen. Diese proportionale Verteilung der Traglast wird allerdings durch einen Einkommenssteuereffekt etwas relativiert: aufgrund der progressiven Besteuerung fallen abzugsberechtigte Arbeitnehmerbeiträge bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens bei Personen mit hohen Einkommen stärker ins Gewicht. Für die Berücksichtigung dieses Effekts wurden Durchschnittssteuersätze verwendet. Dies führt dazu, dass die tatsächliche Progressionswirkung und damit auch die Entlastung aufgrund des Einkommenssteuereffekts unterschätzt wird. Ausserdem wurden sowohl der Freibetrag für Rentenbeziehende als auch die für die Beitragspflicht relevanten unteren Einkommensschwellen bei Arbeitnehmenden und Selbständigerwerbenden nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die Beiträge von Nichterwerbstätigen. Schliesslich basiert auch diese Analyse auf einer Querschnittsbetrachtung. Diese Betrachtung überschätzt die regressive Wirkung der Mehrwertsteuer bezogen auf das Einkommen im Vergleich zu einer Lebenszyklusbetrachtung (vgl. Ziff. 5.5.1.1).

5.5.2 Massnahmen zur Förderung der Weiterarbeit in der 1. und 2. Säule

Die Einführung der Anreize betrifft insbesondere Personen im Lebensabschnitt des Rentenübergangs, also in der Zeit vor und nach Erreichen des Referenzalters. Die jeweiligen Wirkungsimplikationen werden in den Ziffern 3.1.2 und 3.1.3 aufgezeigt. Eine längere Erwerbsdauer geht bei betroffenen Personen in aller Regel mit einer Verbesserung der finanziellen Situation einher. Bei den Massnahmen in der 1. Säule erhalten insbesondere Personen, welche die maximale AHV-Rente noch nicht erreicht haben, die Gelegenheit, diese für die Zeit nach dem Rentenübergang aufzubessern. Dadurch dürften sich die Renteneinkommen aus der ersten Säule im Durchschnitt erhöhen und insgesamt gleichmässiger verteilen. Zudem fördert die längere Erwerbsintegration auch die gesamtgesellschaftliche Teilhabe. Auf Basis von Freiwilligkeit kann das System der sozialen Sicherheit dahingehend weiterentwickelt werden, dass die steigende Lebenserwartung und je nach Beruf auch die Fähigkeit und der Wunsch, länger zu arbeiten, besser berücksichtigt werden. Schliesslich wird es Personen bei ihrer Entscheidung über den Rentenübergang ermöglicht, ihr individuelles Potenzial auf dem Arbeitsmarkt mitzuberücksichtigen, was dazu führen dürfte, dass das potenziell entstehende Arbeitsangebot besser im Einklang mit der herrschenden Nachfrage nach Fachkräften steht.

5.5.3 Massnahmen im Bereich der Beiträge

Bei einer Angleichung des Beitragssatzes für Selbstständigerwerbende mit höheren Einkommen an jenen von Arbeitnehmenden würden die zu leistenden Beiträge von Selbständigen mit einem Einkommen von über 40 500 Franken erhöht. Auch die Beiträge auf geringeren Einkommen würden angepasst. Die Anzahl Selbstständige, die vor dem Referenzalter Beiträge entrichtet hatten, betrug 2019 rund 350 000 Personen. Aus gesellschaftlicher Perspektive würde durch diese Massnahme der Belastungsunterschied zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmenden verringert.

Von der Einführung von Beiträgen auf Taggeldern bei Krankheit und Unfall wären Arbeitnehmende mit Anspruch auf Taggelder betroffen. Die ausbezahlten Taggelder würden für Versicherte zugunsten höherer Beiträge für die Altersvorsorge sinken.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Verfassungsnormen, die dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung auf dem Gebiet der Sozialversicherungen geben (Art. 112 BV für die AHV/IV; Art. 112a BV für die EL, Art. 113 BV für die berufliche Vorsorge, Art. 116 BV für die Familienzulagen sowie Art. 59, 61, 116, 117, 122 und 123 BV für den Erwerbersatz) und auf dem Gebiet des Zivilrechts (Art. 122 BV).Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

6.2.1 Instrumente der Vereinten Nationen

Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966105 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt I) ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten. In Artikel 9 sieht er das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit vor; dies schliesst die Sozialversicherung ein.106

Das Übereinkommen vom 13. Dezember 2006107 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) ist in der Schweiz seit dem 15. Mai 2014 in Kraft. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, geeignete Schritte zum Schutz und zur Förderung der Verwirklichung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf sozialen Schutz zu unternehmen, einschliesslich Massnahmen, um älteren Menschen den Zugang zu Programmen für sozialen Schutz zu sichern (Art. 28 Abs. 2 Bst. b).

6.2.2 Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation

Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 128 vom 29. Juni 1967108 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene am 13. September 1977 ratifiziert. Teil III zu den Altersleistungen definiert den gedeckten Versicherungsfall und legt den prozentualen Anteil der zu schützenden Personen, die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe und die Dauer der Leistungen fest.

105 SR 0.103.1 106 Vgl. Allgemeiner Kommentar Nr. 19 des UNO-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (E/C.12/GC/19) vom 4. Februar 107 SR 0.109 108 SR 0.831.105

6.2.3 Instrumente des Europarates

Die Schweiz hat die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964109 am 16. September 1977 ratifiziert. Damit hat sie insbesondere Teil V über die Leistung bei Alter angenommen, der den gedeckten Fall definiert und den prozentualen Anteil der zu schützenden Personen, die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe und die Dauer der Leistungen festlegt. Für die Finanzierung der Sozialversicherungssysteme sieht die Ordnung vor, dass die Aufwendungen für die Leistungen und die damit zusammenhängenden Verwaltungskosten durch Beiträge oder Steuern oder aus beiden zusammen so bestreiten sind, dass Personen mit niedrigem Einkommen nicht über Gebühr belastet werden und die wirtschaftliche Lage der Vertragspartei und der geschützten Personengruppen berücksichtigt wird (Art. 70 Abs. 1).

6.2.4 Recht der Europäischen Union, anwendbar im Rahmen des FZA und des

EFTA-Übereinkommens

Die EU hat Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zwecks Erleichterung der Freizügigkeit geschaffen, namentlich die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens am 1. Juni 2002 an diesem Koordinationssystem teil. Die wichtigsten Grundsätze sind die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Dieses EU-Koordinationsrecht sieht hingegen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selber festlegen. Dies gilt aufgrund des EFTA-Übereinkommens auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten.

Die Vorlage steht im Einklang mit den genannten Grundsätzen des europäischen Koordinationsrechts, das die Schweiz gemäss FZA und EFTA-Übereinkommen anwendet.

Eine von der Schweiz vorgenommene Eintragung im Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, auf die sich das FZA und das EFTA-Übereinkommen beziehen, müsste jedoch mit der Massnahme zur Verkürzung auf drei Jahre der vorgängigen Versicherungszeit für Arbeitnehmende eines Schweizer Arbeitgebers, die für diesen im Ausland arbeiten, angepasst werden (neuer Art. 1c Abs. 1 Bst. a und Abs. 2). Punkt 2 unter «Schweiz» in Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – eine Bestimmung zu den Modalitäten der Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU bzw. EFTA – erwähnt explizit eine vorgängige Versicherungszeit von fünf Jahren in der AHV.

109 SR 0.831.104

6.2.5 Vereinbarkeit der einzelnen Massnahmen mit dem internationalen Recht

Die beitragsseitigen Massnahmen und die Finanzierungsvorschläge im Allgemeinen sind mit Artikel 70 Absatz 1 der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit des Europarates vereinbar, zumal die vorgeschlagenen Massnahmen einkommensschwache Personen nicht über Gebühr belasten. Die Massnahmen zur Förderung der Weiterbeschäftigung, zur Anpassung der AHV an die gesellschaftliche Entwicklung und zur Vorbereitung der Grundlagen für eine künftige AHV-Reform sind auch im Hinblick auf die von der Schweiz ratifizierten Instrumente der UNO, der IAO und des Europarats unproblematisch.

Die Netzsperre, welche bei Verletzung der Meldepflicht durch Betreiber von Internetplattformen angeordnet werden soll, bezieht sich nur auf ausländische Plattformbetreiber. Eine Diskriminierung zwischen den inländischen und ausländischen Plattformbetreibern liegt aber nicht vor, denn bei Verletzung von Meldepflichten durch inländische Betreiber kommen die allgemeinen Sanktionen des AHV-Rechts zur Anwendung.

6.3 Erlassform

Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegenden Änderungen des AHVG erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren. Die Erhöhung der MWST erfordert hingegen eine Verfassungsänderung. Gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV ist diese Änderung in Form eines Bundesbeschlusses zu erlassen.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Gemäss Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen die Bestimmungen zu den Sätzen bei einem Vorbezug oder einem Aufschub der Altersrente (Art. 39 Abs. 3 und 40a Abs. 1 VE-AHVG) der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte, da sie neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken für den Bund nach sich ziehen. Aufgrund seiner Beteiligung an den Ausgaben der AHV zu 20,2 Prozent werden die Ausgaben für den Bund auf 20 Millionen Franken im Jahr 2040 geschätzt.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 154 Absatz 2 AHVG gibt dem Bundesrat die nötige gesetzliche Grundlage, um Massnahmen zur Durchführung des AHVG zu treffen. Der Entwurf sieht folgende neue Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor:

Wie er dies bereits für nicht miteinander verheiratete oder geschiedene Eltern getan hat, wird der Bundesrat die Anrechnung der Betreuungsgutschriften regeln, wenn die Eltern eine andere Anrechnung beschliessen als die in Artikel 29sexies Absatz 4 Buchstabe c VE-AHVG vorgesehene.

Die Verzinsung von Schadenersatzforderungen wird analog zu jener der Beitragsforderungen (Art. 41bis AHVV) auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 52 Abs. 7 und Art. 70 Abs. 1bis VE-AHVG).

Betreffend die Regelung der Kassenzugehörigkeit bei Auslandbezug (Art. 64 Abs. 4bis VE-AHVG) soll der Bundesrat die verschiedenen Anwendungsfälle resp. Anknüpfungspunkte auf Verordnungsstufe regeln, da diese eher technischen Ausführungen den Rahmen einer gesetzlichen Regelung sprengen würden.

Im Rahmen des Interventionsmechanismus ist der Bundesrat beauftragt, der Bundesversammlung Stabilisierungsmassnahmen zu unterbreiten, sofern sich abzeichnet, dass der Stand des AHV-Ausgleichsfonds unter die definierte Schwelle sinken wird (Art. 108 Abs. 2 VE-AHVG).

In der beruflichen Vorsorge und der Säule 3a soll das Mindestalter für den Bezug der Leistungen von 58 auf 63 Jahre angehoben werden. Der Bundesrat verfügt in Artikel 82 BVG, Artikel 97 Absatz 1 BVG und Artikel 26 FZG über die notwendigen Verordnungskompetenzen zur Aufhebung von Artikel 1i BVV 2 sowie zur Änderung der Artikel 16 FZV und 3 Absatz 1 BVV 3.

6.6 Datenschutz

Der Entwurf sieht folgende neue Datenbearbeitungen vor:

- Meldung privilegiert besteuerter Liquidationsgewinne an die Ausgleichskassen (Art. 9 Abs. 3 VE-AHVG): Für Neuberechnungen von Altersrenten nach Erreichen des Referenzalters müssen die Steuerbehörden privilegiert besteuerte Liquidationsgewinne (Art. 37b DBG) künftig separat an die Ausgleichskassen melden. Diese Gewinne werden bereits heute gemeldet, allerdings als Teil des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

- Meldung von nichterwerbstätigen Beitragspflichtigen an die Ausgleichskassen (Art. 10 Abs. 5 VE-AHVG): Kantonale Steuerbehörden melden den Ausgleichskassen künftig regelmässig Personen im beitragspflichtigen Alter, die kein Erwerbseinkommen erzielen. Damit wird die Kontrolle der AHV-Beitragspflicht verbessert und Beitragslücken werden vermieden.

- Beschäftigungsgrad und ausgeübter Beruf der Arbeitnehmenden: Arbeitgeber müssen diese zwei Angaben jährlich zusammen mit den Lohnmeldungen den Ausgleichskassen übermitteln (Art. 51 Abs. 3bis VE-AHVG). Diese Daten werden im Individuellen Konto (IK) der Versicherten registriert und über die Erwerbskarriere hinweg geführt. Sie dienen der Rentenberechnung und dem Aufbau einer Datengrundlage für künftige Rentenmodelle.

- Meldepflicht für Betreiber elektronischer Plattformen (Art. 64 Abs. 5bis VE-AHVG): Betreiber von Plattformen müssen die in der Schweiz versicherten Personen, die über die Plattform tätig sind (unselbständig oder selbständig), der zuständigen Ausgleichskasse melden, damit die AHV-Beitragspflicht durchgesetzt werden kann.

Damit verbunden ist die Bearbeitung von Identifikations- und Beschäftigungsdaten dieser Personen durch die Ausgleichskassen.

- Automatischer Datenaustausch zwischen der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) und der Behörde, die für die Erhebung der Abgabe von Radio und Fernsehen zuständig ist (Art. 26a Absatz 2 VE-ELG): Die ZAS meldet der Erhebungsstelle künftig aus dem EL-Register Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Dadurch erfolgt die Gebührenbefreiung automatisch. Übermittelt werden nur für die Identifikation unbedingt nötige Daten, namentlich AHV-Nummer und Beginn des EL-Anspruchs; keine Angaben zur EL-Höhe oder zu Berechnungskomponenten werden weitergegeben.

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Anhang 1

Finanzperspektiven der AHV gemäss geltender Ordnung

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Stand: definitive Abrechnung 2024

Jahr Ausgaben Einnahmen Ergebnisse Stand des AHV-Fonds Indikatoren

Spielbanken- Umlage- Umlage- Kapital ohne Ausgaben in abgabe, Ertrag aus Umlage- Anlage- Betriebs- Kapital ohne ergebnis in ergebnis in % Kapital in % IV-Schuld in Total Ausgaben Beiträge MWST Bundesbeitrag Total Einnahmen Kapital % der AHV- Regress und weitere ergebnis ergebnis ergebnis IV-Schuld MWST- der AHV- der Ausgaben % der Lohnsumme Erträge Punkten Lohnsumme Ausgaben

(1) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (3) 2024 50 941 38 669 4 397 10 290 362 53 719 2 778 2 775 5 553 55 914 45 630 11.4 0.9 0.6 110 90 2025 53 177 4.4 39 506 2.2 4 752 8.1 10 742 4.4 357 -1.4 55 357 3.1 2 180 1 083 3 263 59 121 48 848 11.7 0.6 0.5 111 92 2026 58 003 9.1 40 009 1.3 4 807 1.2 11 717 9.1 377 5.7 56 910 2.8 -1 093 1 297 205 59 032 48 809 12.6 -0.3 -0.2 102 84 2027 59 268 2.2 40 624 1.5 4 888 1.7 11 972 2.2 378 0.3 57 863 1.7 -1 406 1 413 7 58 571 48 429 12.6 -0.4 -0.3 99 82 2028 59 823 0.9 41 307 1.7 4 969 1.6 12 084 0.9 375 -0.9 58 735 1.5 -1 087 1 445 358 58 406 48 355 12.6 -0.3 -0.2 98 81 2029 61 920 3.5 41 978 1.6 5 052 1.7 12 508 3.5 371 -1.0 59 909 2.0 -2 011 1 463 - 548 57 280 47 328 12.8 -0.6 -0.4 93 76 2030 62 738 1.3 42 660 1.6 5 134 1.6 12 673 1.3 368 -1.0 60 835 1.5 -1 903 1 430 - 474 56 239 46 386 12.7 -0.5 -0.4 90 74 2031 65 169 3.9 43 369 1.7 5 219 1.7 13 164 3.9 364 -1.0 62 117 2.1 -3 052 1 377 -1 675 54 007 44 252 13.0 -0.8 -0.6 83 68 2032 65 793 1.0 44 076 1.6 5 304 1.6 13 290 1.0 360 -1.0 63 030 1.5 -2 762 1 314 -1 448 52 024 42 365 12.9 -0.7 -0.5 79 64 2033 68 286 3.8 44 793 1.6 5 391 1.6 13 794 3.8 357 -1.0 64 334 2.1 -3 952 1 232 -2 720 48 789 39 226 13.2 -1.0 -0.8 71 57 2034 68 664 0.6 45 616 1.8 5 489 1.8 13 870 0.6 353 -1.0 65 329 1.5 -3 336 1 145 -2 191 46 116 36 647 13.1 -0.9 -0.6 67 53 2035 70 700 3.0 46 300 1.5 5 600 2.0 14 300 3.1 300 -15.1 66 500 1.8 -4 100 1 000 -3 100 42 600 33 200 13.2 -1.0 -0.8 60 47 2036 70 900 0.3 47 100 1.7 5 700 1.8 14 300 0.0 300 0.0 67 400 1.4 -3 500 1 000 -2 500 39 600 30 300 13.1 -0.9 -0.6 56 43 2037 72 900 2.8 47 800 1.5 5 800 1.8 14 700 2.8 300 0.0 68 600 1.8 -4 300 900 -3 500 35 800 26 600 13.2 -1.1 -0.8 49 36 2038 72 900 0.0 48 500 1.5 5 800 0.0 14 700 0.0 300 0.0 69 400 1.2 -3 500 700 -2 700 32 700 23 600 13.0 -0.8 -0.6 45 32 2039 74 800 2.6 49 300 1.6 5 900 1.7 15 100 2.7 300 0.0 70 700 1.9 -4 200 600 -3 500 28 800 19 800 13.2 -1.0 -0.7 38 26 2040 74 700 -0.1 50 000 1.4 6 000 1.7 15 100 0.0 300 0.0 71 400 1.0 -3 300 500 -2 700 25 800 16 900 13.0 -0.8 -0.6 35 23

Erläuterungen Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 12.06.2025, in % (1) Die Vorbezugs- und Aufschubssätze sind nicht auf die Lebenserwartung abgestimmt. Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 (2) Vorjahresveränderungsraten in % Lohnindex 1.1 0.8 1.1 1.4 1.6 (3) Die Berechnung des Kapitals zu konstanten Preisen erfordert die Berücksichtigung des Kapitalentwertungseffekts aufgrund Teuerung 0.1 0.5 0.8 0.9 1.0 der Teuerung. Das Kapital eines Jahres zu konstanten Preisen ergibt sich aus der Summe des Kapitals des Vorjahres und des Rentenanpassungen: alle zwei Jahre Betriebsergebnisses des laufenden Jahres nach Abzug der Kapitalentwertung (für weitere Informationen siehe Lesehilfe). Die Auswirkungen der IPSAS-Rechnungslegung sind im Kapital berücksichtigt (+470 Mio. CHF im Jahr 2024). Verwendetes demografisches Szenario : Szenario A-00-2025 Bundesamt für Statistik BFS Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. BSV, 19.12.2025

Szenarien der Finanzperspektiven der AHV gemäss geltender Ordnung

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet)

Grafik 1: Langfristige Projektionen mit Unsicherheitsbandbreite, AHV Umlageergebnis 2024-2040 Lesehilfe für die Grafik: Die Grafik 1 stellt eine Projektion der Umlageergebnisse der AHV mit einem Referenzszenario und einer Quantifizierung der Unsicherheit dar, die sogenannte «Unsicherheitsbandbreite». Diese wird durch ein «hohes» und ein «tiefes» Umlage-Szenario begrenzt. Das Referenzszenario berechnet sich durch die Fortschreibung vergangener Trends in die Zukunft. Die beiden alternativen Umlage-Szenarien beruhen ebenfalls auf plausiblen Annahmen, die jedoch nicht in der Verlängerung der historischen Entwicklung begründet sind. Da das Referenzszenario als Fortschreibung vergangener Trends berechnet wird, ist es – solange diese Trends weiterhin als relevant gelten – als das plausibelste Szenario anzusehen. Die exogenen Annahmen für die drei Umlage-Szenarien sind im Dokument Exogene Annahmen Szenarien AHV 2025¹ einsehbar. Die farbige Fläche zwischen den Umlage-Szenarien «Hoch» und «Tief» markiert Entwicklungen, die neben dem Referenzszenario ebenfalls als plausibel betrachtet werden (die Unsicherheitsbandbreite). Diese Umlage-Pfade abseits des Referenzszenarios sind dadurch begründet, dass die ihnen zugrunde liegenden Annahmen vom Referenzszenario abweichen, entweder nach oben oder nach unten. Für die AHV wird bei der Berechnung der Unsicherheitsbandbreite neben den drei Demografieszenarien des BFS und den entsprechenden wirtschaftlichen Szenarien des SECO unter anderem auch die Unsicherheit in der Entwicklung der durchschnittlichen Altersrenten berücksichtigt. ¹ https://www.bsv.admin.ch/finanzen-ahv

Anwendung: Das Referenzszenario dient zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Die zwei alternativen Umlage- Szenarien «Hoch» und «Tief» grenzen die Bandbreite der Unsicherheit ein, die mit dem Referenzszenario verbunden ist. Für langfristige Projektionen ist es notwendig, mehrere mögliche Entwicklungspfade – dargestellt als Bandbreite – zu berücksichtigen. Diese Bandbreite soll helfen, verschiedene mögliche Entwicklungen zu veranschaulichen und zu berücksichtigen, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

BSV 19.12.2025

Anhang 2

Finanzperspektiven der AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 1

Erhöhung der MWST um 0,4 Prozentpunkte ab 2028 und Erhöhung des Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte ab 2028

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Stand: definitive Abrechnung 2024

Jahr Ausgaben Einnahmen Ergebnisse Stand des AHV-Fonds Indikatoren

Spielbanken- Umlage- Umlage- Kapital ohne Ausgaben in abgabe, Ertrag aus Umlage- Anlage- Betriebs- Kapital ohne ergebnis in ergebnis in % Kapital in % IV-Schuld in Total Ausgaben Beiträge MWST Bundesbeitrag Total Einnahmen Kapital % der AHV- Regress und weitere ergebnis ergebnis ergebnis IV-Schuld MWST- der AHV- der Ausgaben % der Lohnsumme Erträge Punkten Lohnsumme Ausgaben

(1) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (3) 2024 50 941 38 669 4 397 10 290 362 53 719 2 778 2 775 5 553 55 914 45 630 11.4 0.9 0.6 110 90 2025 53 177 4.4 39 506 2.2 4 752 8.1 10 742 4.4 357 -1.4 55 357 3.1 2 180 1 083 3 263 59 121 48 848 11.7 0.6 0.5 111 92 2026 58 003 9.1 40 009 1.3 4 807 1.2 11 717 9.1 377 5.7 56 910 2.8 -1 093 1 297 205 59 032 48 809 12.6 -0.3 -0.2 102 84 2027 59 268 2.2 40 624 1.5 4 888 1.7 11 972 2.2 378 0.3 57 863 1.7 -1 406 1 413 7 58 571 48 429 12.6 -0.4 -0.3 99 82 2028 59 823 0.9 42 737 5.2 6 090 24.6 12 084 0.9 375 -0.9 61 286 5.9 1 464 1 482 2 946 60 994 50 943 12.6 0.4 0.3 102 85 2029 61 920 3.5 43 431 1.6 6 496 6.7 12 508 3.5 371 -1.0 62 805 2.5 885 1 583 2 469 62 859 52 907 12.8 0.2 0.2 102 85 2030 62 738 1.3 44 136 1.6 6 601 1.6 12 673 1.3 368 -1.0 63 778 1.5 1 040 1 640 2 679 64 916 55 063 12.7 0.3 0.2 103 88 2031 65 174 3.9 45 473 3.0 6 711 1.7 13 165 3.9 364 -1.0 65 712 3.0 539 1 688 2 227 66 500 56 745 13.0 0.1 0.1 102 87 2032 65 803 1.0 46 212 1.6 6 820 1.6 13 292 1.0 360 -1.0 66 684 1.5 882 1 740 2 621 68 463 58 804 12.9 0.2 0.2 104 89 2033 68 306 3.8 46 961 1.6 6 931 1.6 13 798 3.8 357 -1.0 68 047 2.0 - 260 1 776 1 516 69 302 59 738 13.2 -0.1 -0.1 101 87 2034 68 695 0.6 47 823 1.8 7 058 1.8 13 876 0.6 353 -1.0 69 111 1.6 415 1 811 2 226 70 841 61 373 13.1 0.1 0.1 103 89 2035 70 700 2.9 48 600 1.6 7 200 2.0 14 300 3.1 300 -15.1 70 400 1.9 - 300 1 800 1 500 71 600 62 300 13.2 -0.1 -0.1 101 88 2036 70 900 0.3 49 300 1.4 7 300 1.4 14 300 0.0 300 0.0 71 300 1.3 400 1 900 2 200 73 200 63 900 13.1 0.1 0.1 103 90 2037 73 000 3.0 50 100 1.6 7 400 1.4 14 700 2.8 300 0.0 72 600 1.8 - 400 1 900 1 500 73 900 64 700 13.2 -0.1 -0.1 101 89 2038 73 000 0.0 50 900 1.6 7 500 1.4 14 700 0.0 300 0.0 73 500 1.2 500 1 900 2 400 75 600 66 500 13.0 0.1 0.1 104 91 2039 74 900 2.6 51 700 1.6 7 600 1.3 15 100 2.7 300 0.0 74 800 1.8 - 200 2 000 1 800 76 700 67 700 13.2 0.0 0.0 102 90 2040 74 800 -0.1 52 400 1.4 7 700 1.3 15 100 0.0 300 0.0 75 600 1.1 800 2 000 2 800 78 700 69 800 13.0 0.2 0.1 105 93

Erläuterungen Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 12.06.2025, in % (1) Die Vorbezugs- und Aufschubssätze sind nicht auf die Lebenserwartung abgestimmt. Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 (2) Vorjahresveränderungsraten in % Lohnindex 1.1 0.8 1.1 1.4 1.6 (3) Die Berechnung des Kapitals zu konstanten Preisen erfordert die Berücksichtigung des Kapitalentwertungseffekts aufgrund Teuerung 0.1 0.5 0.8 0.9 1.0 der Teuerung. Das Kapital eines Jahres zu konstanten Preisen ergibt sich aus der Summe des Kapitals des Vorjahres und des Rentenanpassungen: alle zwei Jahre Betriebsergebnisses des laufenden Jahres nach Abzug der Kapitalentwertung (für weitere Informationen siehe Lesehilfe). Die Auswirkungen der IPSAS-Rechnungslegung sind im Kapital berücksichtigt (+470 Mio. CHF im Jahr 2024). Verwendetes demografisches Szenario : Szenario A-00-2025 Bundesamt für Statistik BFS Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. BSV, 22.04.2026

Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 1 Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen der AHV gemäss der AHV-Reform 2030 Variante 1 (Referenzszenario) Erhöhung der MWSTum Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,40,4 Prozentpunkte Prozentpunkte ab 2028 ab 2028. Erhöhung und Erhöhung der Beitragsätze des Beitragssatzes um 0,3 Prozentpunkte ab 2028. um 0,3 Prozentpunkte ab 2028 Stand: definitive Abrechnung 2024 Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Anpassung Erhöhung Beschränk- Anderung der Beiträge auf der Beitragssatz ung der Erhöhung der Vorbezugs- Einführung eines Veränderung Veränderung Jahr UV/KV MWST Beitragserhöhung Bundesbeitrag Wirkung Total degressiven für Selbst- Abzüge 2. Franchise und Auf- Erhöhungssatzes Einnahmen Ausgaben Taggelder Skala ständige Säule schubssätze

Saldo aller Saldo aller Einnahmen - Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Ausgaben Ausgaben Einnahmen Einnahmen Einnahmen Massnahmen Massnahmen Ausgaben

Anhang 3

Finanzperspektiven der AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 2

Finanzperspektiven Erhöhung der MWSTder AHV umgemäss der AHV-Reform 0,7 Prozentpunkte ab2030 2028Variante 2 (Referenzszenario) bis 2030 und Verlängerung der Finanzierung 13. Rente gemäss Nationalrat mit Massnahmen AHV2030 und Verlängerung der Finanzierung.

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Stand: definitive Abrechnung 2024

Jahr Ausgaben Einnahmen Ergebnisse Stand des AHV-Fonds Indikatoren

Spielbanken- Umlage- Umlage- Kapital ohne Ausgaben in abgabe, Ertrag aus Umlage- Anlage- Betriebs- Kapital ohne ergebnis in ergebnis in % Kapital in % IV-Schuld in Total Ausgaben Beiträge MWST Bundesbeitrag Total Einnahmen Kapital % der AHV- Regress und weitere ergebnis ergebnis ergebnis IV-Schuld MWST- der AHV- der Ausgaben % der Lohnsumme Erträge Punkten Lohnsumme Ausgaben

(1) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (3) 2024 50 941 38 669 4 397 10 290 362 53 719 2 778 2 775 5 553 55 914 45 630 11.4 0.9 0.6 110 90 2025 53 177 4.4 39 506 2.2 4 752 8.1 10 742 4.4 357 -1.4 55 357 3.1 2 180 1 083 3 263 59 121 48 848 11.7 0.6 0.5 111 92 2026 58 003 9.1 40 009 1.3 4 807 1.2 11 717 9.1 377 5.7 56 910 2.8 -1 093 1 297 205 59 032 48 809 12.6 -0.3 -0.2 102 84 2027 59 268 2.2 40 624 1.5 4 888 1.7 11 972 2.2 378 0.3 57 863 1.7 -1 406 1 413 7 58 571 48 429 12.6 -0.4 -0.3 99 82 2028 59 823 0.9 41 307 1.7 6 932 41.8 12 084 0.9 375 -0.9 60 698 4.9 875 1 474 2 349 60 398 50 346 12.6 0.2 0.2 101 84 2029 61 920 3.5 41 978 1.6 7 578 9.3 12 508 3.5 371 -1.0 62 435 2.9 515 1 560 2 075 61 875 51 923 12.8 0.1 0.1 100 84 2030 62 738 1.3 42 660 1.6 7 701 1.6 12 673 1.3 368 -1.0 63 402 1.5 664 1 605 2 269 63 531 53 677 12.7 0.2 0.1 101 86 2031 65 174 3.9 43 972 3.1 7 829 1.7 13 165 3.9 364 -1.0 65 330 3.0 156 1 641 1 798 64 699 54 944 13.0 0.0 0.0 99 84 2032 65 803 1.0 44 687 1.6 7 956 1.6 13 292 1.0 360 -1.0 66 296 1.5 493 1 680 2 174 66 232 56 573 12.9 0.1 0.1 101 86 2033 68 306 3.8 45 411 1.6 8 086 1.6 13 798 3.8 357 -1.0 67 652 2.0 - 654 1 703 1 049 66 626 57 062 13.2 -0.2 -0.1 98 84 2034 68 695 0.6 46 245 1.8 8 234 1.8 13 876 0.6 353 -1.0 68 708 1.6 13 1 725 1 738 67 704 58 236 13.1 0.0 0.0 99 85 2035 70 700 2.9 47 000 1.6 8 400 2.0 14 300 3.1 300 -15.1 70 000 1.9 - 700 1 700 1 000 68 000 58 700 13.2 -0.2 -0.1 96 83 2036 70 900 0.3 47 700 1.5 8 500 1.2 14 300 0.0 300 0.0 70 900 1.3 0 1 800 1 700 69 100 59 800 13.1 0.0 0.0 97 84 2037 73 000 3.0 48 400 1.5 8 600 1.2 14 700 2.8 300 0.0 72 200 1.8 - 800 1 800 900 69 300 60 100 13.2 -0.2 -0.2 95 82 2038 73 000 0.0 49 200 1.7 8 800 2.3 14 700 0.0 300 0.0 73 000 1.1 0 1 800 1 800 70 500 61 400 13.0 0.0 0.0 97 84 2039 74 900 2.6 50 000 1.6 8 900 1.1 15 100 2.7 300 0.0 74 300 1.8 - 600 1 800 1 200 71 000 62 000 13.2 -0.1 -0.1 95 83 2040 74 800 -0.1 50 700 1.4 9 000 1.1 15 100 0.0 300 0.0 75 200 1.2 400 1 800 2 200 72 500 63 600 13.0 0.1 0.1 97 85

Erläuterungen Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 12.06.2025, in % (1) Die Vorbezugs- und Aufschubssätze sind nicht auf die Lebenserwartung abgestimmt. Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 (2) Vorjahresveränderungsraten in % Lohnindex 1.1 0.8 1.1 1.4 1.6 (3) Die Berechnung des Kapitals zu konstanten Preisen erfordert die Berücksichtigung des Kapitalentwertungseffekts aufgrund Teuerung 0.1 0.5 0.8 0.9 1.0 der Teuerung. Das Kapital eines Jahres zu konstanten Preisen ergibt sich aus der Summe des Kapitals des Vorjahres und des Rentenanpassungen: alle zwei Jahre Betriebsergebnisses des laufenden Jahres nach Abzug der Kapitalentwertung (für weitere Informationen siehe Lesehilfe). Die Auswirkungen der IPSAS-Rechnungslegung sind im Kapital berücksichtigt (+470 Mio. CHF im Jahr 2024). Verwendetes demografisches Szenario : Szenario A-00-2025 Bundesamt für Statistik BFS Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. BSV, 22.04.2026

Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 2 Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen der AHV gemäss der AHV-Reform 2030 Variante 2 (Referenzszenario) 13. Rente gemäss Nationalrat mit Massnahmen AHV2030 und Verlängerung der Finanzierung. Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte ab 2028 bis 2030 und Verlängerung der Finanzierung Stand: definitive Abrechnung 2024 Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Anpassung Erhöhung Beschränk- Anderung der Beiträge auf der Beitragssatz ung der Erhöhung der Vorbezugs- Einführung eines Veränderung Veränderung Jahr UV/KV MWST Bundesbeitrag Wirkung Total degressiven für Selbst- Abzüge 2. Franchise und Auf- Erhöhungssatzes Einnahmen Ausgaben Taggelder Skala ständige Säule schubssätze

Saldo aller Saldo aller Einnahmen - Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Ausgaben Ausgaben Einnahmen Einnahmen Massnahmen Massnahmen Ausgaben

1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 2024 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2025 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2026 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2027 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2028 0 0 0 0 0 0 0 1963 0 1963 0 1963 2029 0 0 0 0 0 0 0 2526 0 2526 0 2526 2030 0 0 0 0 0 0 0 2567 0 2567 0 2567 2031 90 134 40 393 -54 3 2 2610 1 3213 5 3208 2032 91 136 40 399 -55 8 2 2652 2 3265 10 3256 2033 93 139 40 406 -58 19 2 2695 4 3318 20 3297 2034 94 141 40 413 -60 29 2 2745 6 3380 31 3349 2035 100 140 40 420 -60 40 0 2790 10 3440 40 3400 2036 100 150 40 430 -60 50 0 2830 10 3500 50 3450 2037 100 150 40 430 -70 60 0 2880 10 3540 60 3480 2038 100 150 40 440 -70 70 0 2920 10 3590 70 3520 2039 100 150 40 450 -70 80 0 2970 20 3660 80 3580 2040 100 150 40 450 -70 90 0 3010 20 3700 90 3610

Erläuterungen BSV, 22.04.2026 1) Anpassung der degressiven Beitragsskala für Selbstständige. 2) Alle Selbstständigen oberhalb der degressiven Skala zahlen einen Beitrag von 8,7%. 3) Ungefähre Schätzung auf der Grundlage von Parzellendaten 4) Es werden Beiträge auf den Taggeldern der Unfall- und Krankenversicherung abgezogen. 5) Erhöhung der Freigrenze für Beiträge von Personen im Referenzalter auf der Grundlage des Mischindex. 6) Wegfall der versicherungstechnischen Grundsätze für die Zinssätze bei flexibler Rente 7) Ein Erhöhungfaktor von 1,4 gilt für beitragspflichtige Einkünfte, die nach dem Referenzalter erzielt werden. 8) Erhöhung der Mehrwertsteuersätze um 0,7 Prozentpunkte ab 2028 9) Gemäss geltender Ordnung deckt der Bund 20,2% der AHV-Ausgaben

Perspektiven über einen Zeitraum von zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. 142/158

Szenarien der Finanzperspektiven der AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 2 Szenarien der Finanzperspektiven der AHV gemäss der AHV-Reform 2030 Variante 2 Erhöhung derNationalrat 13. Rente gemäss MWSTmitum 0,7 Prozentpunkte Massnahmen ab 2028derbis AHV2030 und Verlängerung 2030 und Verlängerung der Finanzierung Finanzierung.

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet)

Grafik 1: Langfristige Projektionen mit Unsicherheitsbandbreite, AHV Umlageergebnis 2024-2040 Lesehilfe für die Grafik: Die Grafik 1 stellt eine Projektion der Umlageergebnisse der AHV mit einem Referenzszenario und einer Quantifizierung der Unsicherheit dar, die sogenannte «Unsicherheitsbandbreite». Diese wird durch ein «hohes» und ein «tiefes» Umlage-Szenario begrenzt. Das Referenzszenario berechnet sich durch die Fortschreibung vergangener Trends in die Zukunft. Die beiden alternativen Umlage-Szenarien beruhen ebenfalls auf plausiblen Annahmen, die jedoch nicht in der Verlängerung der historischen Entwicklung begründet sind. Da das Referenzszenario als Fortschreibung vergangener Trends berechnet wird, ist es – solange diese Trends weiterhin als relevant gelten – als das plausibelste Szenario anzusehen. Die exogenen Annahmen für die drei Umlage-Szenarien sind im Dokument Exogene Annahmen Szenarien AHV 2025¹ einsehbar. Die farbige Fläche zwischen den Umlage-Szenarien «Hoch» und «Tief» markiert Entwicklungen, die neben dem Referenzszenario ebenfalls als plausibel betrachtet werden (die Unsicherheitsbandbreite). Diese Umlage-Pfade abseits des Referenzszenarios sind dadurch begründet, dass die ihnen zugrunde liegenden Annahmen vom Referenzszenario abweichen, entweder nach oben oder nach unten. Für die AHV wird bei der Berechnung der Unsicherheitsbandbreite neben den drei Demografieszenarien des BFS und den entsprechenden wirtschaftlichen Szenarien des SECO unter anderem auch die Unsicherheit in der Entwicklung der durchschnittlichen Altersrenten berücksichtigt. ¹ https://www.bsv.admin.ch/finanzen-ahv

Anwendung: Das Referenzszenario dient zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Die zwei alternativen Umlage- Szenarien «Hoch» und «Tief» grenzen die Bandbreite der Unsicherheit ein, die mit dem Referenzszenario verbunden ist. Für langfristige Projektionen ist es notwendig, mehrere mögliche Entwicklungspfade – dargestellt als Bandbreite – zu berücksichtigen. Diese Bandbreite soll helfen, verschiedene mögliche Entwicklungen zu veranschaulichen und zu berücksichtigen, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

BSV 22.04.2026

Anhang 4

Finanzperspektiven der AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 3a

Finanzierung der 13. Altersrente ausschliesslich über die Reform AHV 2030 (Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte ab 2031 und Finanzperspektiven Erhöhung der AHV gemäss um des Beitragssatzes der AHV-Reform 2030 Variante 0,2 Prozentpunkte 3a (Referenzszenario) ab 2031) 13. Altersrente gemäss geltender Ordnung mit Massnahmen AHV2030. Finanzierung durch Erhöhung Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte und Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkt ab 2031.

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Stand: definitive Abrechnung 2024

Jahr Ausgaben Einnahmen Ergebnisse Stand des AHV-Fonds Indikatoren

Spielbanken- Umlage- Umlage- Kapital ohne Ausgaben in abgabe, Ertrag aus Umlage- Anlage- Betriebs- Kapital ohne ergebnis in ergebnis in % Kapital in % IV-Schuld in Total Ausgaben Beiträge MWST Bundesbeitrag Total Einnahmen Kapital % der AHV- Regress und weitere ergebnis ergebnis ergebnis IV-Schuld MWST- der AHV- der Ausgaben % der Lohnsumme Erträge Punkten Lohnsumme Ausgaben

(1) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (3) 2024 50 941 38 669 4 397 10 290 362 53 719 2 778 2 775 5 553 55 914 45 630 11.4 0.9 0.6 110 90 2025 53 177 4.4 39 506 2.2 4 752 8.1 10 742 4.4 357 -1.4 55 357 3.1 2 180 1 083 3 263 59 121 48 848 11.7 0.6 0.5 111 92 2026 58 003 9.1 40 009 1.3 4 807 1.2 11 717 9.1 377 5.7 56 910 2.8 -1 093 1 297 205 59 032 48 809 12.6 -0.3 -0.2 102 84 2027 59 268 2.2 40 624 1.5 4 888 1.7 11 972 2.2 378 0.3 57 863 1.7 -1 406 1 413 7 58 571 48 429 12.6 -0.4 -0.3 99 82 2028 59 823 0.9 41 307 1.7 4 969 1.6 12 084 0.9 375 -0.9 58 735 1.5 -1 087 1 445 358 58 406 48 355 12.6 -0.3 -0.2 98 81 2029 61 920 3.5 41 978 1.6 5 052 1.7 12 508 3.5 371 -1.0 59 909 2.0 -2 011 1 463 - 548 57 280 47 328 12.8 -0.6 -0.4 93 76 2030 62 738 1.3 42 660 1.6 5 134 1.6 12 673 1.3 368 -1.0 60 835 1.5 -1 903 1 430 - 474 56 239 46 386 12.7 -0.5 -0.4 90 74 2031 65 174 3.9 44 972 5.4 7 281 41.8 13 165 3.9 364 -1.0 65 783 8.1 609 1 432 2 040 57 723 47 967 13.0 0.2 0.1 89 74 2032 65 803 1.0 45 704 1.6 7 956 9.3 13 292 1.0 360 -1.0 67 313 2.3 1 510 1 488 2 998 60 150 50 491 12.9 0.4 0.3 91 77 2033 68 306 3.8 46 445 1.6 8 086 1.6 13 798 3.8 357 -1.0 68 685 2.0 379 1 538 1 917 61 472 51 908 13.2 0.1 0.1 90 76 2034 68 695 0.6 47 297 1.8 8 234 1.8 13 876 0.6 353 -1.0 69 761 1.6 1 066 1 588 2 653 63 516 54 048 13.1 0.3 0.2 92 79 2035 70 700 2.9 48 000 1.5 8 400 2.0 14 300 3.1 300 -15.1 71 000 1.8 300 1 600 2 000 64 800 55 500 13.2 0.1 0.1 92 78 2036 70 900 0.3 48 800 1.7 8 500 1.2 14 300 0.0 300 0.0 72 000 1.4 1 000 1 700 2 700 66 900 57 600 13.1 0.3 0.2 94 81 2037 73 000 3.0 49 500 1.4 8 600 1.2 14 700 2.8 300 0.0 73 300 1.8 300 1 700 2 000 68 200 59 100 13.2 0.1 0.0 93 81 2038 73 000 0.0 50 300 1.6 8 800 2.3 14 700 0.0 300 0.0 74 100 1.1 1 200 1 800 2 900 70 500 61 400 13.0 0.3 0.2 97 84 2039 74 900 2.6 51 100 1.6 8 900 1.1 15 100 2.7 300 0.0 75 500 1.9 500 1 800 2 400 72 200 63 200 13.2 0.1 0.1 96 84 2040 74 800 -0.1 51 800 1.4 9 000 1.1 15 100 0.0 300 0.0 76 300 1.1 1 500 1 900 3 400 74 900 66 000 13.0 0.4 0.3 100 88

Erläuterungen Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 12.06.2025, in % (1) Die Vorbezugs- und Aufschubssätze sind nicht auf die Lebenserwartung abgestimmt. Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 (2) Vorjahresveränderungsraten in % Lohnindex 1.1 0.8 1.1 1.4 1.6 (3) Die Berechnung des Kapitals zu konstanten Preisen erfordert die Berücksichtigung des Kapitalentwertungseffekts aufgrund Teuerung 0.1 0.5 0.8 0.9 1.0 der Teuerung. Das Kapital eines Jahres zu konstanten Preisen ergibt sich aus der Summe des Kapitals des Vorjahres und des Rentenanpassungen: alle zwei Jahre Betriebsergebnisses des laufenden Jahres nach Abzug der Kapitalentwertung (für weitere Informationen siehe Lesehilfe). Die Auswirkungen der IPSAS-Rechnungslegung sind im Kapital berücksichtigt (+470 Mio. CHF im Jahr 2024). Verwendetes demografisches Szenario : Szenario A-00-2025 Bundesamt für Statistik BFS Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. BSV, 22.04.2026

Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 3a

Finanzierung der 13. Altersrente Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen ausschliesslich der AHV gemäss überderdie Reform 2030 AHV-Reform AHVVariante 2030 (Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte ab 2031 und 3a (Referenzszenario) Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte ab 2031) 13. Altersrente gemäss geltender Ordnung mit Massnahmen AHV2030. Finanzierung durch Erhöhung Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte und Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkt ab 2031.

Stand: definitive Abrechnung 2024 Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Anpassung Erhöhung Beschränk- Anderung der Beiträge auf der Beitragssatz ung der Erhöhung der Vorbezugs- Einführung eines Veränderung Veränderung Jahr UV/KV MWST Beitragserhöhung Bundesbeitrag Wirkung Total degressiven für Selbst- Abzüge 2. Franchise und Auf- Erhöhungssatzes Einnahmen Ausgaben Taggelder Skala ständige Säule schubssätze

Saldo aller Saldo aller Einnahmen - Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Ausgaben Ausgaben Einnahmen Einnahmen Einnahmen Massnahmen Massnahmen Ausgaben

1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 10) 2024 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2025 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2026 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2027 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2028 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2029 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2030 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2031 90 134 40 393 -54 3 2 2062 1001 1 3666 5 3661 2032 91 136 40 399 -55 8 2 2652 1017 2 4282 10 4272 2033 93 139 40 406 -58 19 2 2695 1033 4 4351 20 4331 2034 94 141 40 413 -60 29 2 2745 1052 6 4432 31 4401 2035 100 140 40 420 -60 40 0 2790 1070 10 4510 40 4470 2036 100 150 40 430 -60 50 0 2830 1090 10 4590 50 4540 2037 100 150 40 430 -70 60 0 2880 1100 10 4640 60 4580 2038 100 150 40 440 -70 70 0 2920 1120 10 4710 70 4640 2039 100 150 40 450 -70 80 0 2970 1140 20 4800 80 4720 2040 100 150 40 450 -70 90 0 3010 1150 20 4850 90 4760

Erläuterungen BSV, 22.04.2026 1) Anpassung der degressiven Beitragsskala für Selbstständige. 2) Alle Selbstständigen oberhalb der degressiven Skala zahlen einen Beitrag von 8,7%. 3) Ungefähre Schätzung auf der Grundlage von Parzellendaten 4) Es werden Beiträge auf den Taggeldern der Unfall- und Krankenversicherung abgezogen. 5) Erhöhung der Freigrenze für Beiträge von Personen im Referenzalter auf der Grundlage des Mischindex. 6) Wegfall der versicherungstechnischen Grundsätze für die Zinssätze bei flexibler Rente 7) Ein Erhöhungfaktor von 1,4 gilt für beitragspflichtige Einkünfte, die nach dem Referenzalter erzielt werden. 8) Erhöhung der Mehrwertsteuersätze um 0,7 Prozentpunkte ab 2031 9) Erhöhung der Beiträge um 0,2 Prozentpunkte ab 2031 10) Gemäss geltender Ordnung deckt der Bund 20,2% der AHV-Ausgaben

Perspektiven über einen Zeitraum von zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

Szenarien der Finanzperspektiven der AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 3a

Finanzierung der 13. Altersrente ausschliesslich über die Reform AHV 2030 (Erhöhung der MWST um 0,7 Prozentpunkte ab 2031 und Szenarien der Finanzperspektiven der AHV gemäss der AHV-Reform 2030 Variante 3a Erhöhung des Beitragssatzes um 0,2 Prozentpunkte ab 2031) 13. Altersrente gemäss geltender Ordnung mit Massnahmen AHV2030. Finanzierung durch Erhöhung Mehrwertsteuer um 0,7 Prozentpunkte und Beitragssatz um 0,2 Prozentpunkt ab 2031.

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet)

Grafik 1: Langfristige Projektionen mit Unsicherheitsbandbreite, AHV Umlageergebnis 2024-2040 Lesehilfe für die Grafik: Die Grafik 1 stellt eine Projektion der Umlageergebnisse der AHV mit einem Referenzszenario und einer Quantifizierung der Unsicherheit dar, die sogenannte «Unsicherheitsbandbreite». Diese wird durch ein «hohes» und ein «tiefes» Umlage-Szenario begrenzt. Das Referenzszenario berechnet sich durch die Fortschreibung vergangener Trends in die Zukunft. Die beiden alternativen Umlage-Szenarien beruhen ebenfalls auf plausiblen Annahmen, die jedoch nicht in der Verlängerung der historischen Entwicklung begründet sind. Da das Referenzszenario als Fortschreibung vergangener Trends berechnet wird, ist es – solange diese Trends weiterhin als relevant gelten – als das plausibelste Szenario anzusehen. Die exogenen Annahmen für die drei Umlage-Szenarien sind im Dokument Exogene Annahmen Szenarien AHV 2025¹ einsehbar. Die farbige Fläche zwischen den Umlage-Szenarien «Hoch» und «Tief» markiert Entwicklungen, die neben dem Referenzszenario ebenfalls als plausibel betrachtet werden (die Unsicherheitsbandbreite). Diese Umlage-Pfade abseits des Referenzszenarios sind dadurch begründet, dass die ihnen zugrunde liegenden Annahmen vom Referenzszenario abweichen, entweder nach oben oder nach unten. Für die AHV wird bei der Berechnung der Unsicherheitsbandbreite neben den drei Demografieszenarien des BFS und den entsprechenden wirtschaftlichen Szenarien des SECO unter anderem auch die Unsicherheit in der Entwicklung der durchschnittlichen Altersrenten berücksichtigt. ¹ https://www.bsv.admin.ch/finanzen-ahv

Anwendung: Das Referenzszenario dient zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Die zwei alternativen Umlage- Szenarien «Hoch» und «Tief» grenzen die Bandbreite der Unsicherheit ein, die mit dem Referenzszenario verbunden ist. Für langfristige Projektionen ist es notwendig, mehrere mögliche Entwicklungspfade – dargestellt als Bandbreite – zu berücksichtigen. Diese Bandbreite soll helfen, verschiedene mögliche Entwicklungen zu veranschaulichen und zu berücksichtigen, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

BSV 22.04.2026

Anhang 5

Finanzperspektiven der AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 3b

Finanzperspektiven Finanzierung der der 13.AHV gemäss der Altersrente AHV-Reform 2030 ausschliesslich Variante über 3b (Referenzszenario) die Reform AHV 2030 (Erhöhung der MWST um 0,9 Prozentpunkte ab 2031) 13. Altersrente gemäss geltender Ordnung mit Massnahmen AHV2030. Finanzierung durch Erhöhung Mehrwertsteuer um 0,9 Prozentpunkte ab 2031.

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Stand: definitive Abrechnung 2024

Jahr Ausgaben Einnahmen Ergebnisse Stand des AHV-Fonds Indikatoren

Spielbanken- Umlage- Umlage- Kapital ohne Ausgaben in abgabe, Ertrag aus Umlage- Anlage- Betriebs- Kapital ohne ergebnis in ergebnis in % Kapital in % IV-Schuld in Total Ausgaben Beiträge MWST Bundesbeitrag Total Einnahmen Kapital % der AHV- Regress und weitere ergebnis ergebnis ergebnis IV-Schuld MWST- der AHV- der Ausgaben % der Lohnsumme Erträge Punkten Lohnsumme Ausgaben

(1) (2) (2) (2) (2) (2) (2) (3) 2024 50 941 38 669 4 397 10 290 362 53 719 2 778 2 775 5 553 55 914 45 630 11.4 0.9 0.6 110 90 2025 53 177 4.4 39 506 2.2 4 752 8.1 10 742 4.4 357 -1.4 55 357 3.1 2 180 1 083 3 263 59 121 48 848 11.7 0.6 0.5 111 92 2026 58 003 9.1 40 009 1.3 4 807 1.2 11 717 9.1 377 5.7 56 910 2.8 -1 093 1 297 205 59 032 48 809 12.6 -0.3 -0.2 102 84 2027 59 268 2.2 40 624 1.5 4 888 1.7 11 972 2.2 378 0.3 57 863 1.7 -1 406 1 413 7 58 571 48 429 12.6 -0.4 -0.3 99 82 2028 59 823 0.9 41 307 1.7 4 969 1.6 12 084 0.9 375 -0.9 58 735 1.5 -1 087 1 445 358 58 406 48 355 12.6 -0.3 -0.2 98 81 2029 61 920 3.5 41 978 1.6 5 052 1.7 12 508 3.5 371 -1.0 59 909 2.0 -2 011 1 463 - 548 57 280 47 328 12.8 -0.6 -0.4 93 76 2030 62 738 1.3 42 660 1.6 5 134 1.6 12 673 1.3 368 -1.0 60 835 1.5 -1 903 1 430 - 474 56 239 46 386 12.7 -0.5 -0.4 90 74 2031 65 174 3.9 43 972 3.1 7 870 53.3 13 165 3.9 364 -1.0 65 371 7.5 197 1 425 1 623 57 305 47 550 13.0 0.1 0.0 88 73 2032 65 803 1.0 44 687 1.6 8 714 10.7 13 292 1.0 360 -1.0 67 054 2.6 1 251 1 472 2 723 59 461 49 802 12.9 0.3 0.2 90 76 2033 68 306 3.8 45 411 1.6 8 856 1.6 13 798 3.8 357 -1.0 68 422 2.0 116 1 514 1 630 60 502 50 938 13.2 0.0 0.0 89 75 2034 68 695 0.6 46 245 1.8 9 018 1.8 13 876 0.6 353 -1.0 69 493 1.6 797 1 555 2 352 62 255 52 787 13.1 0.2 0.2 91 77 2035 70 700 2.9 47 000 1.6 9 200 2.0 14 300 3.1 300 -15.1 70 800 1.9 100 1 600 1 600 63 300 53 900 13.2 0.0 0.0 90 76 2036 70 900 0.3 47 700 1.5 9 300 1.1 14 300 0.0 300 0.0 71 700 1.3 800 1 600 2 400 65 100 55 800 13.1 0.2 0.1 92 79 2037 73 000 3.0 48 400 1.5 9 400 1.1 14 700 2.8 300 0.0 73 000 1.8 0 1 700 1 600 66 100 56 900 13.2 0.0 0.0 90 78 2038 73 000 0.0 49 200 1.7 9 600 2.1 14 700 0.0 300 0.0 73 900 1.2 900 1 700 2 600 68 000 58 900 13.0 0.2 0.2 93 81 2039 74 900 2.6 50 000 1.6 9 700 1.0 15 100 2.7 300 0.0 75 200 1.8 200 1 800 2 000 69 300 60 300 13.2 0.1 0.0 92 80 2040 74 800 -0.1 50 700 1.4 9 900 2.1 15 100 0.0 300 0.0 76 000 1.1 1 200 1 800 3 000 71 700 62 700 13.0 0.3 0.2 96 84

Erläuterungen Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 12.06.2025, in % (1) Die Vorbezugs- und Aufschubssätze sind nicht auf die Lebenserwartung abgestimmt. Jahr 2025 2026 2027 2028 2029 (2) Vorjahresveränderungsraten in % Lohnindex 1.1 0.8 1.1 1.4 1.6 (3) Die Berechnung des Kapitals zu konstanten Preisen erfordert die Berücksichtigung des Kapitalentwertungseffekts aufgrund Teuerung 0.1 0.5 0.8 0.9 1.0 der Teuerung. Das Kapital eines Jahres zu konstanten Preisen ergibt sich aus der Summe des Kapitals des Vorjahres und des Rentenanpassungen: alle zwei Jahre Betriebsergebnisses des laufenden Jahres nach Abzug der Kapitalentwertung (für weitere Informationen siehe Lesehilfe). Die Auswirkungen der IPSAS-Rechnungslegung sind im Kapital berücksichtigt (+470 Mio. CHF im Jahr 2024). Verwendetes demografisches Szenario : Szenario A-00-2025 Bundesamt für Statistik BFS Perspektiven über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden. BSV, 22.04.2026

Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 3b Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen der AHV gemäss der AHV-Reform 2030 Variante 3b (Referenzszenario) Finanzierung dergeltender 13. Altersrente gemäss 13. Altersrente ausschliesslich Ordnung mit Massnahmen über die durch AHV2030. Finanzierung Reform AHV Erhöhung 2030 (Erhöhung Mehrwertsteuer der MWST um 0,9 Prozentpunkte um 0,9 Prozentpunkte ab 2031) ab 2031.

Stand: definitive Abrechnung 2024 Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet) Anpassung Erhöhung Beschränk- Anderung der Beiträge auf der Beitragssatz ung der Erhöhung der Vorbezugs- Einführung eines Veränderung Veränderung Jahr UV/KV MWST Bundesbeitrag Wirkung Total degressiven für Selbst- Abzüge 2. Franchise und Auf- Erhöhungssatzes Einnahmen Ausgaben Taggelder Skala ständige Säule schubssätze

Saldo aller Saldo aller Einnahmen - Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Einnahmen Ausgaben Ausgaben Einnahmen Einnahmen Massnahmen Massnahmen Ausgaben

1) 2) 3) 4) 5) 6) 7) 8) 9) 2024 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2025 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2026 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2027 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2028 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2029 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2030 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2031 90 134 40 393 -54 3 2 2651 1 3254 5 3249 2032 91 136 40 399 -55 8 2 3410 2 4023 10 4013 2033 93 139 40 406 -58 19 2 3465 4 4088 20 4067 2034 94 141 40 413 -60 29 2 3529 6 4164 31 4133 2035 100 140 40 420 -60 40 0 3580 10 4230 40 4190 2036 100 150 40 430 -60 50 0 3640 10 4310 50 4260 2037 100 150 40 430 -70 60 0 3700 10 4360 60 4300 2038 100 150 40 440 -70 70 0 3750 10 4420 70 4350 2039 100 150 40 450 -70 80 0 3810 20 4500 80 4420 2040 100 150 40 450 -70 90 0 3870 20 4560 90 4470

Erläuterungen BSV, 22.04.2026 1) Anpassung der degressiven Beitragsskala für Selbstständige. 2) Alle Selbstständigen oberhalb der degressiven Skala zahlen einen Beitrag von 8,7%. 3) Ungefähre Schätzung auf der Grundlage von Parzellendaten 4) Es werden Beiträge auf den Taggeldern der Unfall- und Krankenversicherung abgezogen. 5) Erhöhung der Freigrenze für Beiträge von Personen im Referenzalter auf der Grundlage des Mischindex. 6) Wegfall der versicherungstechnischen Grundsätze für die Zinssätze bei flexibler Rente 7) Ein Erhöhungfaktor von 1,4 gilt für beitragspflichtige Einkünfte, die nach dem Referenzalter erzielt werden. 8) Erhöhung der Mehrwertsteuersätze um 0,9 Prozentpunkte ab 2031 9) Gemäss geltender Ordnung deckt der Bund 20,2% der AHV-Ausgaben

Perspektiven über einen Zeitraum von zehn Jahren sind mit zunehmender Unsicherheit behaftet und können daher erheblich revidiert werden.

Szenarien der Finanzperspektiven der AHV gemäss Reform AHV 2030, Variante 3b Szenarien der Finanzperspektiven der AHV gemäss der AHV-Reform 2030 Variante 3b Finanzierung der 13. Altersrente ausschliesslich über die Reform AHV 2030 (Erhöhung der MWST um 0,9 Prozentpunkte ab 2031) 13. Altersrente gemäss geltender Ordnung mit Massnahmen AHV2030. Finanzierung durch Erhöhung Mehrwertsteuer um 0,9 Prozentpunkte ab 2031.

Beträge in Millionen Franken zu konstanten Preisen des Jahres 2024 (Volumenentwicklungen ohne Inflationseffekte, auch als „real“ bezeichnet)

Grafik 1: Langfristige Projektionen mit Unsicherheitsbandbreite, AHV Umlageergebnis 2024-2040 Lesehilfe für die Grafik: Die Grafik 1 stellt eine Projektion der Umlageergebnisse der AHV mit einem Referenzszenario und einer Quantifizierung der Unsicherheit dar, die sogenannte «Unsicherheitsbandbreite». Diese wird durch ein «hohes» und ein «tiefes» Umlage-Szenario begrenzt. Das Referenzszenario berechnet sich durch die Fortschreibung vergangener Trends in die Zukunft. Die beiden alternativen Umlage-Szenarien beruhen ebenfalls auf plausiblen Annahmen, die jedoch nicht in der Verlängerung der historischen Entwicklung begründet sind. Da das Referenzszenario als Fortschreibung vergangener Trends berechnet wird, ist es – solange diese Trends weiterhin als relevant gelten – als das plausibelste Szenario anzusehen. Die exogenen Annahmen für die drei Umlage-Szenarien sind im Dokument Exogene Annahmen Szenarien AHV 2025¹ einsehbar. Die farbige Fläche zwischen den Umlage-Szenarien «Hoch» und «Tief» markiert Entwicklungen, die neben dem Referenzszenario ebenfalls als plausibel betrachtet werden (die Unsicherheitsbandbreite). Diese Umlage-Pfade abseits des Referenzszenarios sind dadurch begründet, dass die ihnen zugrunde liegenden Annahmen vom Referenzszenario abweichen, entweder nach oben oder nach unten. Für die AHV wird bei der Berechnung der Unsicherheitsbandbreite neben den drei Demografieszenarien des BFS und den entsprechenden wirtschaftlichen Szenarien des SECO unter anderem auch die Unsicherheit in der Entwicklung der durchschnittlichen Altersrenten berücksichtigt. ¹ https://www.bsv.admin.ch/finanzen-ahv

Anwendung: Das Referenzszenario dient zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Die zwei alternativen Umlage- Szenarien «Hoch» und «Tief» grenzen die Bandbreite der Unsicherheit ein, die mit dem Referenzszenario verbunden ist. Für langfristige Projektionen ist es notwendig, mehrere mögliche Entwicklungspfade – dargestellt als Bandbreite – zu berücksichtigen. Diese Bandbreite soll helfen, verschiedene mögliche Entwicklungen zu veranschaulichen und zu berücksichtigen, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

BSV 22.04.2026

Anhang 6 Übersicht über Schätzungen zu den volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Varianten 2, 3a und 3b

Betroffene Auswirkung Variante 2 Variante 3a Variante 3b Masseinheit Periodizi­ Quelle +0,7 PP +0,7 PP +0,9 %-P. tät / MWST MWST MWST Zeitpunkt +0,2 PP Beitrag Bund Taxe occulte 90 Mio. 90 Mio. 110 Mio. CHF jährlich ESTV Erhöhung AHV-Renten (Mischindex) nicht quantifiziert Schuldenstand 2040 im Vergleich zu +0,19 +0,21 +0,2 % des nominalen BIP 2025 2040 BAK Szenario ohne Massnahme Regulierungskosten IT ESTV 200 Tsd. 200 Tsd. 200 Tsd. CHF einmalig ESTV Mindereinnahmen Einkommenssteuer 45 Mio. CHF jährlich ESTV durch höhere Abzüge Höhere Lohnnebenkosten Bundespersonal 2 Mio. CHF jährlich EPA Teuerungsausgleich Bundespersonal nicht quantifiziert Kantone / Taxe occulte 90/110 90/110 Mio. 120/140 CHF jährlich ESTV Gemeinden Mio. Mio. Schuldenstand 2040 im Vergleich +0,35 +0,49 +0,38 % des nominalen BIP 2025 2040 BAK zu Szenario ohne Massnahme Mindereinnahmen Einkommenssteuer durch 190 Mio. CHF jährlich ESTV höhere Abzüge Teuerungsausgleich Personal nicht quantifiziert Unternehmen Taxe occulte 230 Mio. 230 Mio. 290 Mio. CHF jährlich ESTV Regulierungskosten Umstellung MWST 210 Mio. 210 Mio. 210 Mio. CHF einmalig ESTV Regulierungskosten Anpassung Beitragssatz 10–20 Mio. einmalig BSV Gesamtwirt­ Anstieg LIK 0,36 0,36 0,47 % des LIK kumuliert ESTV schaft Reales BIP -0,02 -0,09 -0,04 % des realen BIP 2040 o. 2040 BAK Massnahme Gesellschaft Mehrbelastung pro Haushalt im Durchschnitt 340 421 442 CHF jährlich ESTV,

Anhang 7

Übersichtstabelle über die im erläuternden Bericht verwendeten Daten

Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annahmen Letzte Bemerkungen Aktualisierung

Ziff. 1.5: AHV-Finanzperspektiven 2025 des BSV (Variante geltende 2025

[…] mit einem geschätzten Defizit von Ordnung). 1,1 Milliarden Franken. Berechnungen und Annahmen verfügbar unter: […] Im Zeitraum 2030–2040 würde das https://www.bsv.admin.ch/de/finanzen-ahv Umlagedefizit durchschnittlich 3,4 Milliarden Franken pro Jahr betragen. […] 2030 auf rund 90 Prozent der Jahresausgaben sinken und im Jahr unter 80 Prozent fallen. […] gerade noch bei 35 Prozent der Jahresausgaben.

Ziff. 1.6: Braun-Dubler, Nils; Frei, Vera; Kaderli, Tabea; Roth, Florian 2022

[…] beenden nur 27 Prozent ihre Er­ (2022). Wer geht wann in Rente? Ausgestaltung und Determiwerbstätigkeit genau zum Zeitpunkt der nanten des Rentenübergangs. Beiträge zur Sozialen Sicherersten Auszahlung. heit. Forschungsbericht Nr. 5/22.1. Bern: Bundesamt für Sozi­ […] mit 44 Prozent zwar etwas häufiger, alversicherungen BSV. aber immer noch nicht die Regel.

Ziff. 1.6: Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 2024

Diverse Prozentsätze zur Erwerbstätigkeit - Erwerbstätigkeit: Durchschnitte 2021-2023 rund ums Referenzalter, Vorbezug, Auf­ - Rentenkombination: Modul Soziale Sicherheit 2019 schub und Rentenkombination

Ziff. 1.7: Berechnung der Minimalrente auf Basis der volkswirtschaftli­ 2025

Diverse Zahlen in Tabelle 1 chen Eckwerte (Lohn-/Preisindex) der EFV

Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annahmen Letzte Bemerkungen Aktualisierung Ziff. 3.1.1.1: Auswertung der Daten zu den Einträgen im indiviudellen Konto 2025 Mehr als 70 Prozent der Selbstständiger­ 2018, Simulation mit Senkung der Obergrenze auf 40 000 werbenden profitieren von der sinkenden Franken jährlich. Beitragsskala, weniger als 30 Prozent weisen ein über der Obergrenze der sinkenden Skala liegendes Einkommen aus. Im Schnitt werden die Einkommen der Selbstständigerwerbenden somit nur mit 7,2 Prozent belastet.

Ziff. 3.1.1.1: Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV ge­ 2025

[…] steigert die Beitragszahlungen um mäss Reform AHV 2030, Variante 1. 90 Millionen Franken im Jahr 2031 und Mehr Details zu den Hypothesen sind in Anhang 2 zu finden. um 100 Millionen Franken im Jahr 2040. […] von 130 Millionen Franken im Jahr 2031 und von 150 Millionen Franken im Jahr 2040.

Ziff. 3.1.1.2: Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV ge­ 2025

[…] führt in den Jahren 2031 und 2040 zu mäss Reform AHV 2030, Variante 1. Mehreinnahmen für die AHV von 40 Mil­ Mehr Details zu den Hypothesen sind in Anhang 2 zu finden. lionen Franken. Ziff. 3.1.1.3: Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV ge­ 2025 Mangels Daten zu den privaten Kranken­ […] zu Mehreinnahmen von 390 Millionen mäss Reform AHV 2030, Variante 1. taggeldversicherungen stützen sich die Franken im Jahr 2031 und von 450 Millio­ Mehr Details zu den Hypothesen sind in Anhang 2 zu finden. Annahmen auf vergleichbare Daten zur nen Franken im Jahr 2040. Unfallversicherung.

Ziff. 3.1.2.2: BSV-interne aktuarielle Berechnungen 2025

Kürzungssätze in Tabelle 2 und Erhöhungssätze in Tabelle 3

Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annahmen Letzte Bemerkungen Aktualisierung

Ziff. 3.1.2.2: Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV ge­ 2025

[…] von 3 Millionen im Jahr 2031 und von mäss Reform AHV 2030, Variante 1. 90 Millionen im Jahr 2040. Mehr Details zu den Hypothesen sind in Anhang 2 zu finden.

Ziff. 3.1.2.3: Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV ge­ 2025

[…] Mindereinnahmen in der AHV von mäss Reform AHV 2030, Variante 1. 50 Millionen Franken im Jahr 2031 und Mehr Details zu den Hypothesen sind in Anhang 2 zu finden. von 70 Millionen Franken im Jahr 2040.

Ziff. 3.1.2.4: Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV ge­ 2025

[…] Mehrausgaben werden auf 2 Millio­ mäss Reform AHV 2030, Variante 1. nen Franken im Jahr 2031 und 4 Millionen Mehr Details zu den Hypothesen sind in Anhang 2 zu finden. Franken im Jahr 2040 geschätzt.

Ziff. 5.1.2.1: Die Auswirkungen der für die AHV geschätzten Massnahmen 2025

[…] Mehreinnahmen in Höhe von rund im Bereich der Beiträge (Erhöhung Beitragssatz für Selbststän­ 90 Millionen Franken im Jahr 2040 auszu­ digerwerbende, Senkung Abzüge für 2. Säule, Erhebung von gehen. Beiträgen auf Kranken- und Unfalltaggeldern, Erhöhung der Franchise) wurde proportional zu den Beiträgen der IV aufgeteilt.

Ziff. 5.1.2.2: Die Auswirkungen der für die AHV geschätzten Massnahmen 2025

[…] für 2040 auf rund 30 Millionen Fran­ im Bereich der Beiträge (Erhöhung Beitragssatz für Selbststänken geschätzt. digerwerbende, Senkung Abzüge für 2. Säule, Erhebung von Beiträgen auf Kranken- und Unfalltaggeldern, Erhöhung der Franchise) wurde proportional zu den Beiträgen der EO aufgeteilt.

Ziff. 5.1.2.4: Die Auswirkungen der für die AHV geschätzten Massnahmen 2025

[…] rund 110 Millionen Franken im Jahr im Bereich der Beiträge (Erhebung von Beiträgen auf Kranken- 2040. und Unfalltaggeldern) wurde proportional zu den Beiträgen der ALV aufgeteilt.

Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annahmen Letzte Bemerkungen Aktualisierung

Ziff. 5.2: Finanzielle Auswirkungen der Massnahmen auf die AHV ge­ 2025

[…] 2040 auf rund 20 Millionen Franken mäss Reform AHV 2030. beziffert. Mehr Details zu den Hypothesen sind in den Anhängen 2‒5 zu finden.

Ziff. 5.2.1: Berechnungen ESTV, unter Berücksichtigung der Daten der Fi­ 2025

[…] für den Bund beim Bezug von Gütern nanzstatistik des Bundes zu den Teilsektoren Bund, Kantone, und Dienstleistungen zu Mehrausgaben in Gemeinden (teils interne, für die Schätzungsbedürfnisse der der Grössenordnung von 90 Millionen ESTV von der EFV erstellte Statistiken, teils öffentlich zugäng­ Franken führen, in der Variante 3b […] in liche Statistiken) sowie der von der ESTV geschätzten, auf den der Grössenordnung von 110 Millionen laufenden Ausgaben (Sach- und Personalaufwand) und den Franken. Investitionsausgaben lastenden und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten MWST-Belastung. Basierend auf Zahlen 2023. Ziff. 5.2.3: Die Schätzungen basieren auf der Statistik der direkten Bun­ 2026 Die Statistik der direkten Bundessteuer […] diese jährlichen Mindereinnahmen im dessteuer. Bei der angewandten Methode wird der Grenzsteu­ beinhaltet diverse Informationslücken zu Jahr 2031 rund 60 Millionen Franken. Da­ ersatz der von der Reform betroffenen Steuerpflichtigen ermit­ den Steuerpflichtigen. So enthält sie keine von entfallen rund 45 Millionen Franken telt. Der Grenzsteuersatz beschreibt die Steuerbelastung, die Informationen darüber, wie sich das Ein­ (78,8 Prozent) auf den Bund. Dieses Er­ auf dem letzten verdienten Franken anfällt. Dies ist praktisch kommen der Steuerpflichtigen auf Ergebnis folgt aus dem geschätzten Grenz­ gleichbedeutend mit der Steuerbelastung, die auf den nächs­ werbs-, Renten- oder Vermögenseinkomsteuersatz bei der direkten Bundessteuer ten verdienten Franken anfallen würde. Zur Schätzung der men aufteilt. Die Informationen im Datenvon rund 7 Prozent. Zudem geht diese Mindereinnahmen als Folge einer Erhöhung AHV-Lohnbeiträge satz sind deshalb für sich allein nicht hin­ Schätzung der ESTV von der erwarteten wird für die Simulation das Einkommen aller selbständig oder reichend, um die steuerlichen Auswirkun­ Gesamtsumme der mittels Lohnbeiträgen unselbständig erwerbstätigen Personen um einen kleinen Be­ gen der höheren AHV-Beiträge präzise zu zusätzlich eingenommenen AHV-Beiträge trag reduziert. Der geschätzte Grenzsteuersatz beträgt bei der schätzen, weshalb die Schätzungen auf in Höhe von 1 001 Millionen Franken aus direkten Bundessteuer rund 7 Prozent. Er ergibt sich aus dem zusätzlichen Annahmen beruhen. Das

[…] Verhältnis der Summe der Veränderungen der Steuerbelastun­ Stichproben-basierte Vorgehen wurde gegen und der Summe der Veränderungen der steuerbaren Ein­ wählt, weil die Verarbeitung grosser Dakommen im Rahmen der Simulation. Die Schätzung erfolgt ge­ tenmengen durch den Steuerrechner der stützt auf eine repräsentative Stichprobe der Steuerdaten von ESTV sehr zeitaufwendig und instabil ist. 2022 mit Hilfe des Steuerrechners der ESTV. Dieser erlaubt Bei wiederholten Ziehungen einer repräeine Schätzung der Steuerbelastung für die Steuerpflichtigen sentativen Stichprobe kann es geringfübei der direkten Bundessteuer sowie bei den kantonalen Ein­ gige Änderungen des Schätzergebnisses kommenssteuern. geben.

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Ziff. 5.2.4: Schätzungen des Eidgenössischen Personalamtes (EPA) auf 2026

«Bei Personalbezügen des Bundes 2026 Basis der budgetierten Ausgaben für das Jahr 2026 hätte eine Erhöhung der Beitragssätze Quelle: BW-Bericht JE_0043, Bverw, Arbeitgeberbeiträge Mehrausgaben von 5 Millionen Franken für AHV/IV/EO/ALV, VA2026. den Bund zur Folge, die in den Folgejahren im Gleichschritt mit dem Wachstum der Lohnsumme ansteigen. Unter der im vorangegangenen Kapitel unterstellten Annahme, dass mittelfristig 70 Prozent der zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge auf die Arbeitnehmer überwälzt werden, würden die Mehrausgaben des Bundes 2 Millionen Franken betragen.»

Ziff. 5.3.1: Die Schätzungen der ESTV basieren auf dem Personalaufwand 2026

[…] Mehrausgaben in der Grössenord­ bei Kantonen und Gemeinden aus der konsolidierten Rechnung nung von rund 90 Mio. Franken pro Jahr 2023. Es liegen folgende Annahmen zugrunde: vollständige führen (Stand: 2023). Bei den Gemeinden Überwälzung der MWST auf Konsumentinnen und Konsumenwäre mit Mehrausgaben von jährlich un­ ten mit resultierendem Anstieg des LIK um 0.36 (Varianten 2 gefähr 110 Mio. Franken zu rechnen. […] und 3a) bzw. 0.47 (Variante 3b) Prozent. geschätzten jährlichen Mehrbelastungen bei rund 120 Millionen für die Kantone Quelle: EFV, Finanzstatistik national. und ca. 140 Mio. Franken für die Gemein­ Abrufbar unter: www.data.finance.admin.ch > Öffentliche Fiden. nanzen der Schweiz [Stand: 30. September 2025]

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Ziff. 5.3.2: Schätzungen der ESTV anhand des in Ziff. 5.2.3 verwendeten 2026

[…] betragen diese Mindereinnahmen im Schätzverfahrens Jahr 2031 bei den kantonalen Einkommenssteuern rund 180 Millionen Franken. Zusammen mit dem Kantonsanteil von 21,2 Prozent oder 15 Millionen Franken der direkten Bundessteuer ergeben sich geschätzte Mindereinnahmen von rund 190 Millionen Franken. Dieses Ergebnis folgt aus dem geschätzten Grenzsteuersatz bei den kantonalen Einkommenssteuern von rund 21 Prozent.

Ziff. 5.4.1.1: ESTV, Die Mehrwertsteuer in der Schweiz 2023. 2026

[…] Per Ende 2023 lag die Zahl der Mehr­ Abrufbar unter: www.estv.admin.ch > Die ESTV > Steuerstatiswertsteuerpflichtigen bei rund 420'000 […] tiken > Allgemeine Steuerstatistiken > Statistiken zur Mehrwertsteuer

Ziff. 5.4.1.1: Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwert- 2025

[…] In der Schweiz zeigte sich bei der steuer, BBl 2008 6885, hier 7093 ff Einführung der Mehrwertsteuer 1995 und der Steuersatzerhöhung per 1. Januar 1999 zugunsten der AHV eine Überwälzung der Steuermehrbelastungen auf die Konsumentinnen und Konsumenten von 75 Prozent (1995) und 65 Prozent (1999).

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Ziff. 5.4.1.1: Berechnungen ESTV, unter Berücksichtigung der Daten der Fi­ 2025

[…] Mehrwertsteuer ausgenommenen Be­ nanzstatistik des Bundes zu den Teilsektoren Bund, Kantone, reiche Bildung, Gesundheit, Sport und Kul­ Gemeinden (teils interne, für die Schätzungsbedürfnisse der tur nach groben Schätzungen der ESTV ESTV von der EFV erstellte Statistiken, teils öffentlich zugängum rund 230 Mio. Franken ansteigen (pri­ liche Statistiken) sowie der von der ESTV geschätzten, auf den vater und öffentlicher Sektor zusammen­ laufenden Ausgaben (Sach- und Personalaufwand) und den genommen), bei einer MWST-Satzerhö­ Investitionsausgaben lastenden und nicht zum Vorsteuerabzug hung um 0,9 Prozentpunkte proportional berechtigten MWST-Belastung. (Variante 3b) um ca. 290 Mio. Franken.

Ziff. 5.4.1.1: Schätzung ESTV, unter Berücksichtigung der Daten aus der 2025

[…] mit einer Zunahme des Landesindex Statistik des BFS zum LIK, Warenkorbstruktur 2020 und der der Konsumentenpreise LIK um rund 0,36 von der ESTV geschätzten, auf den verschiedenen Ausgaben­ Prozent (Varianten 2 und 3a) bzw. 0,47 positionen den Konsumentinnen und Konsumenten überwälz­ Prozent (Variante 3b) zu rechnen. ten MWST

Ziff. 5.4.1.2: BSV, Statistik zur Durchführung der AHV 2025. 2025 Angeschlossene Selbständige bezahlen Am 31. Dezember 2024 waren 563 313 Abrufbar unter: www.bsv.admin.ch > Reformen & Analysen > nur Beiträge als Selbstständige, wenn in Arbeitgebende und 428 219 Selbständige Statistiken > Statistik der Alters- und Hinterlassenenversiche­ diesem Jahr ein Einkommen erwirtschafals AHV-Beitragspflichtige bei einer Aus­ rung AHV > Weitere Statistiken zur AHV tet wurde. gleichskasse angemeldet.

Ziff. 5.4.1.2: Für die Schätzung wurden die Annahmen zum Arbeitsaufwand 2025

Gemäss einer Schätzung des Bundesam­ pro Ereignis von Gehrig et.al. (2013) übernommen und die getes für Sozialversicherungen wären bei ei­ samtwirtschaftlichen Kosten unter Berücksichtigung der Entner Beitragsanpassung im Jahr 2024 ad­ wicklung von Arbeitskosten und Teuerung auf das Jahr 2024 ministrative Kosten in einer Höhe zwischen hochgerechnet. 10 und 20 Millionen Franken angefallen. Gehrig, Matthias; Bischof, Severin; Künzi, Kilian (2013). Regulierungs-Checkup im Bereich der 1. Säule (AHV/IV/EO). Beiträge zur Sozialen Sicherheit. Forschungsbericht Nr. 8/13. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annahmen Letzte Bemerkungen Aktualisierung

Ziff. 5.4.2.2: BFS, Neurentenstatistik 2025. 2025

Diverse Zahlen (absolut und in Prozent) Abrufbar unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Soziale Sizu den Kapital- und neuen Altersrenten- cherheit > Berichterstattung zur Altersvorsorge > Beziehende Beziehenden in der 2. Säule und der von Altersleistungen Säule 3a.

Ziff. 5.4.3: Individuelle Konten der AHV 2019 2025

Die Anzahl Selbstständiger Beitragspflichtiger vor dem Referenzalter betrug 2019 rund 350 000 Personen […]

Ziff. 5.5.1.1: Schätzungen der ESTV basierend auf speziell extrahierten, 2026

Diverse Zahlen (absolut und in Prozent) zu nicht publizierten Daten der Haushaltsbudgeterhebung 2018- der jährlichen Mehrbelastung für Haus­ 2019 des BFS) unter Annahme einer vollständigen Überwälhalte bei einer proportionalen MWST-Sat­ zung auf die Preise. zerhöhung gemäss Varianten 2 und 3b im Fliesstext sowie den Tabellen 6 bis 9

Ziff. 5.5.1.3: MWST-Anteil: Schätzungen der ESTV basierend auf speziell 2026

Diverse Zahlen (absolut und in Prozent) zu extrahierten, nicht publizierten Daten der Haushaltsbudgeterder jährlichen Mehrbelastung für Haus­ hebung 2018-2019 des BFS) unter Annahme einer vollständihalte bei einer proportionalen MWST- und gen Überwälzung auf die Preise. gleichzeitiger Beitrags-Satzerhöhung gemäss Variante 3a im Fliesstext sowie in Beitrags-Anteil Schätzungen des BSV basierend auf Daten der Tabellen 10 und 11 Haushaltsbudgeterhebung 2018-2019 des BFS unter der Annahme, dass Arbeitnehmende die Erhöhung zur Hälfte (Arbeitnehmerbeitrag) und Selbstständige vollumfänglich tragen. Ersparnisse aufgrund tiefer ausfallender Einkommensteuern wurden anhand des Durchschnittsteuersatzes berücksichtigt.

Ziff. 5.5.3: Individuelle Konten der AHV 2019 2025

Die Anzahl selbstständiger Beitragspflichtiger vor dem Referenzalter betrug 2019 rund 350 000 Personen.