103-03 Cheminées
Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio
BRANDSCHUTZERLÄUTERUNG
Cheminées
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Hinweise:
Bestimmungen aus der Brandschutznorm und den Brandschutzrichtlinien sind in der Brandschutzerläuterung grau hinterlegt.
Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzerläuterung finden Sie im Internet unter http://bsvonline.vkf.ch
Zu beziehen bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bundesgasse 20 Postfach CH - 3001 Bern Tel 031 320 22 22 Fax 031 320 22 99 E-mail mail@vkf.ch Internet www.vkf.ch
1 Einleitung
Diese Brandschutzerläuterung zeigt auf, wie mit festen Brennstoffen befeuerte Cheminées brandschutztechnisch sicher erstellt und betrieben werden können. Sie spezifiziert die entsprechenden Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Wärmetechnische Anlagen“.
2 Cheminées mit einer Zulassung der VKF (siehe Anhang)
1 Bei Cheminées mit einer Zulassung der VKF (Oberflächentemperaturen der umgebenden Prüfwände und des Prüfbodens nicht mehr als 65 K über Raumtemperatur) wird die Konstruktion (Feuerraumwände, Rückwände, Unterbaus usw.) sowie die allfälligen notwendigen Sicherheitsabstände zu brennbarem Material auf der Zulassung aufgeführt. 2 Wände, an die Cheminées angestellt oder angebaut werden sind 60 mm dick aus Formstein, Beton oder gleichwertigem nicht brennbarem Material zu erstellen. Diese müssen auf die ganze Geschosshöhe und seitlich 0.2 m über das Cheminée hinausführen und dürfen thermisch nicht übermässig beansprucht werden. 3 Bei brennbaren Bodenkonstruktionen müssen Cheminées auf eine 60 mm dicke Platte aus Stein oder Beton gestellt werden.
3 Cheminées ohne Zulassungserfordernis der VKF (siehe Anhang)
1 Wände an die Cheminées angestellt oder angebaut werden sind 0.12 m dick aus Formstein, Beton oder gleichwertigem nicht brennbarem Material zu erstellen. Diese müssen auf die ganze Raumhöhe und seitlich 0.2 m über das Cheminée hinausführen und dürfen thermisch nicht übermässig beansprucht werden. 2 Bei brennbaren Bodenkonstruktionen müssen Cheminées auf eine 0.12 m dicke Platte aus Stein oder Beton gestellt werden. 3 Die Distanz vom Boden, der Unterlagsplatte oder Decke eines Holzfaches bis oberkant Feuerraumboden muss 0.2 m und bis zum Boden des Aschenbehälters 80 mm betragen. 4 Werden Cheminées ohne Unterbau direkt auf den Boden abgestellt, ist zwischen Feuerraum und Boden eine Wärmedämmung aus 60 mm dicker Steinwolle (RD = 100 kg/m3) oder gleichwertigem Material einzubauen. Der Boden muss nicht brennbar sein und eine Dicke von 0.1 m aufweisen. 5 Die Feuerraumwände sind allseitig 60 mm dick mit Steinwolle (RD = 100 kg/m3) oder einem gleichwertigen Material zu isolieren. Sie müssen einschliesslich der Wärmedämmung eine Dicke von 0.12 m aufweisen. 6 Der Sicherheitsabstand zu brennbarem Material muss von ausserkant seitlichen Feuerraumwänden 0.1 m betragen. Bei offenem oder verglastem Feuerraum ist im Strahlungsbereich ein Sicherheitsabstand von 0.8 m einzuhalten. Hohlräume, die nicht der Luftführung dienen, sind mit nicht brennbarem Material auszufüllen.
4 Vorbelag
Brennbare Böden sind vor dem Cheminée mit einem nicht brennbaren Belag zu versehen. Dieser muss allseitig soweit über das Cheminée vorspringen, als der Feuerherd über dem Boden liegt, mindestens aber 0.4 m.
5 Anschluss an Abgasanlagen
1 Rauchfänge und Verbindungsrohre aus Stahlblech müssen 2 mm, aus Chromnickelstahlblech 1 mm dick sein. Sie sind, ausgenommen in Warmluftkammern, 30 mm dick mit Steinwolle (RD = 100 kg/m3) oder einem gleichwertigen Material zu isolieren. Bei Anschluss an die Abgasanlagen sind Futterrohre zu verwenden. 2 Verkleidungen von Rauchfängen müssen nicht brennbar sein.
3 Brennbare Deckenkonstruktionen innerhalb der Verkleidung von Rauchfängen sind
0.1 m dick mit Steinwolle (RD = 100 kg/m3) oder einem gleichwertigen Material zu isolieren. Die Hohlräume sind mit Luftschlitzen zu versehen, damit eine Luftzirkulation gewährleistet ist.
6 Sturzbalken
Sturzbalken aus Hartholz sind zulässig, sofern sie ausserhalb des Strahlungsbereichs angeordnet und auf der Unter- und Rückseite durch Material mit Feuerwiderstand EI 30 (nbb) geschützt sind.
7 Cheminées mit Warmluftkammer
1 Nicht brennbare Gebäudewände und Decken, die als Warmluftkammern ausgebildet
werden, sind 30 mm dick mit Steinwolle (RD = 100 kg/m3) oder einem gleichwertigen Material zu isolieren. 2 Warmluftkammern müssen nicht brennbar sein. Sie müssen über eine nicht verschliessbare Warmluftöffnung verfügen damit kein Wärmestau entsteht. 3 Brennbare Deckenkonstruktionen innerhalb der Warmluftkammer sind 0.12 m dick mit Steinwolle (RD = 100 kg/m3) oder einem gleichwertigen Material zu isolieren.
8 Cheminées mit Hypokausten und Strahlungswänden ohne Zulassungserfordernis der VKF (siehe Anhang) 1 Bei Cheminées mit als Hypokausten oder als Strahlungswände ausgebildeten Wänden kann auf die Wärmedämmung der Feuerraumwände, Hohlräume, Rauchfänge und Abgasanlagenanschlüsse verzichtet werden.
2 Nicht brennbare Decken sind innerhalb der Warmluftkammer 60 mm dick, brennbare
Decken 0.12 m dick mit Steinwolle (RD = 100 kg/m3) oder einem gleichwertigen Material zu isolieren. Bei brennbaren Decken sind die Hohlräume mit Luftschlitzen zu versehen, damit eine Luftzirkulation gewährleistet ist. 3 Von ausserkant Hypokausten- oder Strahlungswänden müssen zu brennbarem Material folgende Sicherheitsabstände eingehalten werden: – bei Oberflächentemperaturen bis zu 100°C 0.1 m; – bei Oberflächentemperaturen bis zu 200°C 0.2 m; – bei Oberflächentemperaturen bis zu 400°C 0.4 m. 4 Hypokausten- oder Strahlungswände sind bei Oberflächentemperaturen > 100°C mit einem Schild zu kennzeichnen, welches auf die Funktion und die Sicherheitsabstände zu brennbarem Material hinweist.
9 Weitere Bestimmungen
Erlasse und Publikationen, die ergänzend zu dieser Brandschutzerläuterung zu beachten sind, werden im periodisch aktualisierten Verzeichnis der TKB-VKF aufgeführt (VKF, Postfach, 3001 Bern oder http://www.praever.ch/de/bs/vs).
10 Gültigkeit
Diese Brandschutzerläuterung gilt ab 1. Januar 2005.
Anhang Definition: „Gleichwertiges Material“ (GW)
Wärmedämmungen Steinwolle (RD = 100 kg/m3) 30 mm dick 60 mm dick GW Anwendungstemperatur 750°C 750°C ≥ Wärmeleitfähigkeit λr 0.035 W/(mK) 0.035 W/(mK) ≤ 2 2 Wärmedurchlasswiderstand R-Wert 0.86 m K/W 1.71 m K/W ≥
Steinwolle (RD = 100 kg/m3) 0.1 m dick 0.12 m dick GW Anwendungstemperatur 750°C 750°C ≥ Wärmeleitfähigkeit λr 0.035 W/(mK) 0.035 W/(mK) ≤ Für gleichwertige Materialien muss ein Nachweis vorliegen, dass die aufgeführten Werte erreicht werden. Die VKF erteilt für solche Produkte eine Zulassung.
Wände hinter Feuerungsaggregaten Beton / Formstein (RD = ca. 1000 - 1500 kg/m3) 60 mm dick 0.12 m dick GW Brandkennziffer 6.3 6.3 ≥ Anwendungstemperatur 750°C 750°C ≥ Wärmeleitfähigkeit λr 0.70 W/(mK) 0.70 W/(mK) ≤ 2 2 Wärmedurchlasswiderstand R-Wert 0.086 m K/W 0.172 m K/W ≥ 2 2 Aufgrund von Vergleichsprüfungen mit dem Normeinbau muss der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht werden. Die VKF erteilt für solche Produkte eine Zulassung.
Begriffe
Zugelassene Abgasanlage Brandschutzplatte Wärmedämmung Warmluftöffnung Warmluftkammer Schürze Wärmedämmung Rückwand Verbindungsrohr Verkleidung Rauchfang Messpunkt für Sicherheitsabstand und Vorbelag Rückwand Wärmedämmung Feuerraumwand Luftkanal zur konvektiven Erwärmung Feuerraumwand Distanz Oberkant Feuerraumboden bis Unterlagsplatte (beziehungsweise Decke Holzfach) Vorbelag Unterlagsplatte
zu Ziffer 2 Cheminées mit einer Zulassung der VKF Die Zulassung der VKF umfasst die brandschutzrelevanten Angaben wie: – Konstruktion der Feuerraumwände, des Unterbaus und der Rückwand; – erforderliche Wärmedämmungen der Decken / Wände, des Rauchfangs und Verbindungsrohres; – notwendige Sicherheitsabstände zu brennbarem Material; – Anforderung an die Abgasanlage.
zu Ziffer 3 Cheminées ohne Zulassungserfordernis der VKF
Aufstellung von Cheminées mit Warmluftkammer bei brennbaren Boden-, Decken- und Wandkonstruktionen
Zugelassene Abgasanlage
EI 30 (nbb) (bei nicht brennbarer Decke 30 mm) nicht dicht verschliessbar Schürze nicht brennbar Stahlblech 2 mm oder CNS 1 mm
Messpunkt für Sicherheitsabstand und Vorbelag Formstein, Beton* 120 mm Dicke der Feuerraumwände 120 mm
Vorbelag nicht brennbar Stein, Beton* 120 mm
* oder gleichwertiges nicht brennbares Material
S = Sicherheitsabstände zu brennbarem Material
(Grösse des Vorbelages gemäss Ziffer 4)
Aufstellung von Cheminées ohne Warmluftkammer bei brennbaren Boden-, Decken- und Wandkonstruktionen
Zugelassene Abgasanlage
EI 30 (nbb) (bei nicht brennbarer Decke keine Wärmedämmung notwendig) Luftzirkulation muss bei brennbarer Decke gewährleistet sein Schürze nicht brennbar Stahlblech 2 mm oder CNS 1 mm Messpunkt für Sicherheitsabstand und Vorbelag Formstein, Beton* 120 mm Steinwolle* 2 x 60 mm (RD = 100 kg/m3) Dicke der Feuerraumwände 120 mm
Vorbelag nicht brennbar Stein, Beton* 120 mm
* oder gleichwertiges nicht brennbares Material
S = Sicherheitsabstände zu brennbarem Material (Grösse des Vorbelages gemäss Ziffer 4)
zu Ziffer 8 Cheminées mit Hypokausten und Strahlungswänden ohne Zulassungserfordernis der VKF
Aufstellung bei brennbaren Boden-, Decken- und Wandkonstruktionen
Zugelassene Abgasanlage
EI 30 (nbb)
(bei nicht brennbarer Decke 60 mm) Luftzirkulation muss bei brennbarer Decke gewährleistet sein Schürze nicht brennbar Stahlblech 2 mm oder CNS 1 mm
Messpunkt für Sicherheitsabstand und Vorbelag Hypokausten oder Strahlungswand aus wärmefestem nicht brennbarem Material Dicke der Feuerraumwände 120 mm (inklusive Luftkanal)
Vorbelag nicht brennbar Stein, Beton* 120 mm
* oder gleichwertiges nicht brennbares Material
Kennzeichnungsschild mit Sicherheitsabstand zu brennbarem Material
S = Sicherheitsabstände zu brennbarem Material (Grösse des Vorbelages gemäss Ziffer 4)
Legende
Symbole und Abkürzungen
(nbb) nicht brennbar
RD Dichte (r in kg/m3)
Warmluft / Umluft Fortluft oder Abluft
200 Masse in mm (Minimalmasse)
Baustoffkennzeichnungen
Mauerwerk Beton, Leichtbeton
Formstein, Schamotte
Dämmstoff nicht brennbar Baustoff nicht brennbar Holzbalken
Metalle Brandschutzplatte mit Feuerwiderstand
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