Laubengänge

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

FAQ-Nummer: 16-028 Brandschutzvorschriften VKF, Ausgabe 2015 Brandschutzrichtlinie 16-15 / Flucht- und Rettungswege Ziffer, Absatz: 2.5.4, Absatz 6 Thema: Laubengänge Beschlussdatum: 02.02.2016

Frage: Brandschutzrichtlinie „Flucht- und Rettungswege 16-15 (2.5.4 Absatz 6)“: Führen Laubengänge an beiden Enden zu vertikalen Fluchtwegen, gelten keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Konstruktion (z.B. Gitterrost). Aussenwandbekleidungen dürfen aus brennbaren Baustoffen bestehen. ⎝ Somit gehen wir davon aus, dass die Wärmedämmung ebenfalls aus brennbaren Baustoffen bestehen darf. In der Regel wird die Dämmung verputzt, d.h. äusserste Schicht RF1. Diskrepanz zu „Brandschutzrichtline Verwendung von Baustoffen 14-15 (4.2 Tabelle)“: Gebäude geringer und mittlerer Höhe, horizontale Fluchtwege, bauliches Brandschutzkonzept; Dämm- und Zwischenschichten dürfen aus Baustoffen der RF3 bestehen, müssen aber mit einer Brandschutzplatte von 30 Minuten Feuerwiderstand bekleidet werden. Es stellt sich nun die Frage, ob Laubengänge (die horizontalen Fluchtwegen gleichgestellt werden) von dieser Regelung ausgenommen werden, oder ob die Laubengänge per Definition prioritär behandelt werden und beim vorliegenen Beispiel mit zwei vertikalen Fluchtwegen auch die Wärmedämmung brennbar sein darf.

Antwort ABSV: Bei Laubengängen gelten die Anforderungen an die Aussenwandkontruktion BSR 14-15, Ziffer 3.2.8. Die Tabelle 4.2 bezieht sich auf Fluchtwege im Inneren von Gebäuden. Bei einer Laubensituation ist Tabelle 3.2.8 massgebend. Im Weiteren gelten die Anforderungen BSR 16- 15, Ziffer 2.5.4. Eine mögliche Auslegung ist im VKF-anerkannten STP „Brandschutzmassnahmen für verputzte Aussenwärmedämmung (VAWD)“ des EPS-Verband Schweiz unter Kapitel 7.3 ausführlich dargestellt.

Erläuterung / Interpretation FAQ öffentlich publiziert

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