Tür- oder Abschlusseinrichtungen
FAQ - Brandschutzvorschriften VKF
Brandschutznorm X Brandschutzrichtlinie Verzeichnis Brandschutzerläuterung Brandschutzarbeitshilfe Stand der Technik
Titel / Artikel / Ziffer / Absatz: 15-03 / Ziffer 3.1.5
Thema: Tür- oder Abschlusseinrichtungen
Datum: 30.01.2009 Nr. 15-012d
Publikation an: Kommissionen VKF Kantonale Brandschutzbehörden X Öffentlichkeit
Frage: Tür- oder Abschlusseinrichtungen Einleitung Tür- oder Abschlusseinrichtungen dienen dem vollständigen Abschluss von Öffnungen in raumabschliessenden Bauteilen. Mit einbezogen sind alle Seitenpaneele, Sichtpaneele oder Oberteile die beim Abschluss verwendet werden. Brandabschnittsbildende Wände müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie das Tragwerk, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30. Durchgänge und andere Öffnungen sind mindestens mit EI 30 – Brandschutzabschlüssen abzuschliessen. In Bereichen mit sehr kleiner Brandbelastung sind Brandschutzabschlüsse mit Feuerwiderstand E 30 zulässig. Der Feuerwiderstand von festen Wandkonstruktionen wird nach EN 1364-1, derjenige von beweglichen Brandschutzabschlüssen nach EN 1634-1 nachgewiesen. Die im Normalfall unterschiedlichen Feuerwiderstände werden in der Brandschutzanerkennung der VKF ausgewiesen.
EI 60 Wand EI 60 Wand EI 60
Wandsystem (oder Verglasung) EI 60 nach EN 1364-1 mit eingebautem Brandschutzabschluss EI 30 nach EN 1634-1 EI 30
seitlicher Anschluss an (Norm-) Wand EI 60 EI 30
Fig. 1
Demgegenüber gibt es auch Brandschutzanerkennungen der VKF für Abschlusseinrichtungen bestehend aus Türen mit festen Seiten- und Oberteilen. Dabei weist die ganze Abschlusseinrichtung einen einheitlichen Feuerwiderstand auf. Dieser wird nach EN 1634-1 ermittelt.
EI 30 Brandschutzabschluss EI 30 mit einheitlichem Feuerwiderstand Wand EI 60
Wand EI 60
(inkl. Seiten- und Oberteilen) nach EN 1634-1 seitlicher Anschluss an (Norm-) Wand EI 60 EI 30
EI 30
EI 30 EI 60
EI 60
EI 60
Fig. 2
Problemstellung In welchen Fällen ist der Einbau von Abschlusseinrichtungen mit einheitlichem Feuerwiderstand (Türen inkl. feste Seiten- und Oberteile jedoch mit geringerem Feuerwiderstand als die Wand, Fig. 2) nach EN 1634-1 zulässig?
FAQ - Brandschutzvorschriften VKF Tür- oder Abschlusseinrichtungen
Antwort: Abschlusseinrichtungen mit einheitlichem, jedoch geringerem Feuerwiderstand als die Wand (Fig.2) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: Einheitlich als Türabschlusseinrichtung (Türe (bewegliche Einrichtung) mit Seiten- und Oberteil (feste Einrichtungen) nach EN 1634-1 geprüft und klassiert (VKF-Anerkennung); Breite und Höhe der Abschlusseinrichtung maximal 3000mm; Zwischen Brandabschnitten bis zu einer mittleren Brandbelastung (bis 1000MJ/m2); Als Einzelabschlüsse (gleichwertig wie Türen), nicht als Serienanwendung (Ersatz für Wände); Die Fluchtwegbestimmungen dürfen nicht unterlaufen werden.