1000-15 Gebäude mit geringen Abmessungen

Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Association des établissements cantonaux d’assurance incendie Associazione degli istituti cantonali di assicurazione antincendio

BRANDSCHUTZARBEITSHILFE

Gebäude mit geringen Abmessungen

© Copyright 2015 Berne by VKF / AEAI / AICAA

Die aktuelle Ausgabe dieser Brandschutzarbeitshilfe finden Sie im Internet unter www.praever.ch/de/bs/vs

Zu beziehen bei: Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen Bundesgasse 20 Postfach CH - 3001 Bern Tel 031 320 22 22 Fax 031 320 22 99 E-mail [email protected] Internet www.vkf.ch

1 Rechtsverbindlichkeit

1 Diese Arbeitshilfe enthält einen Auszug der wichtigsten, im Normalfall geltenden brandschutztechnischen Anforderungen für Gebäude mit geringen Abmessungen. Räume mit grosser Personenbelegung werden in dieser Arbeitshilfe nicht abgehandelt. 2 Rechtlich verbindlich ist der vollständige Wortlaut der Brandschutznorm und der Brandschutzrichtlinien der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF).

2 Begriffe

2.1 Gebäudegeometrie

a Gebäude geringer Höhe: bis 11 m Gesamthöhe; BSN1-15, Art.13, A3a b Gebäude mit geringen Abmessungen: Gebäude geringer Höhe, max. 2 Geschosse über Terrain, max. 1 Geschoss unter Terrain, Summe aller Geschossflächen bis 600 m2, keine Nutzung für schlafende Personen mit Ausnahme einer Wohnung, keine Nutzung als Kinderkrippe, Räume mit grosser Perc Nebenbauten: eingeschossige Bauten, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert werden (z. B. Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe, Kleinlager) wenn ihre Grundfläche 150 m2 nicht übersteigt. Geschosszahl: als Geschosse zählen alle Voll-, Dach- und Attikageschosse über Terrain. Geschosse, welche mehr als 50 % der Summe der Aussenwandfläche der Umfassungswände unter Terrain liegen gelten als Untergeschosse. Zwischengeschosse deren Fläche mehr als 50 % der Geschossfläche betragen gelten als Vollgeschosse. BSN1-15, Art.13, A4

3 Qualitätssicherung im Brandschutz

3.1 Qualitätssicherungsstufe (QSS) für bestimmte Nutzungen

Gebäude mit geringen Abmessungen ohne besondere Brandrisiken aus Bauweise, Einrichtungen für den technischen Brandschutz oder Nachweise unter Anwendung von Nachweisverfahren im Brandschutz werden der Qualitätssicherungsstufe 1 (QSS1) zugeordnet.

3.2 Umsetzung QSS1

1 Die Brandsicherheit wird durch das Standardkonzept der Brandschutzvorschriften ge-

2 Bei Gebäuden mit geringen Abmessungen und Nebenbauten, müssen Brandschutzpläne

nur auf Verlangen der Brandschutzbehörde erstellt werden. BSR11-15, Z.5.1.1, A3

4 Verwendung von Baustoffen

4.1 Allgemeine Anforderungen

1 Baustoffe mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabellen in der Brandschutzrichtlinie „Baustoffe und Bauteile“) sind im Innern von Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht anwendbar. Ausgenommen sind Kabel, einlagige Membranfassaden (Zeltbauten) sowie Baustoffe welche mit hohlraumfreier Bekleidung versehen sind. Dabei beträgt die minimale Materialstärke der Bekleidung: a mit Baustoffen der RF1 0.5 mm; b mit Baustoffen der RF2 3 mm; 2 Baustoffe der RF4 dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese hohlraumfrei und allseitig K 30 gekapselt eingebaut werden. Davon ausgenommen sind Baustoffe für Dämmschutzschichten (z. B. Unterdachbahn, Winddichtung, Trennschicht), Dampfbremsen, Kaschierungen von Wärmedämmschichten sowie Ummantelungen von Rohrisolationen ≤ 0.6 mm, welche mindestens die Anforderung der RF4 (cr) erfüllen müssen. BSR14-15, Z.2, A3

4.2 Gebäudehülle

4.2.1 Aussenwandkonstruktionen

4.2.1.1 Hinterlüftete Fassaden

1 Für die Befestigung von Aussenwandbekleidungen sind stabförmige Unterkonstruktionen 2 Punktuelle Befestigungen / Rückverankerungen von hinterlüfteten Fassaden, welche sich innerhalb der Wärmedämmung befinden, müssen mindestens aus Baustoffen der RF2 be-

4.2.2.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Aussenwandbekleidungssystemen

Klassifiziertes System

Wärmedämmschicht,

Zwischenschicht

cr = Baustoffe mit „kritischem Verhalten“ sind anwendbar Aussenwand-

Lichtbänder bekleidung

cr cr cr [1]

[1] Raumseitige Abdeckung gemäss Ziffer 4.1, Abs. 1 erforderlich.

4.2.2 Bedachungen

4.2.2.1 Allgemeines

1 Brennbare lichtdurchlässige Elemente in Dächern sind mit folgender Einschränkung zulässig: mind. RF3, Flächenanteil max. 30 %; Teilflächen max. 120 m2. Abstand zwischen Teilflächen 2 m. Lichtdurchlässige Elemente aus Baustoffen der RF1 können ohne Flächenbegrenzung eingesetzt werden. BSR14-15, Z.3.3.1, A4 2 Nicht vollflächig geschlossene Terrassenböden usw., welche auf einer brennbaren Deckung aufliegen, sind von dieser mit einer durchgehenden Schicht aus Baustoffen der RF1 3 Ist innerhalb von Dachkonstruktion zur Verhinderung des Durchbrandes der Dachbekleidung von aussen eine Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand erforderlich, kann an Stelle dieser auch eine EI 30-Dachkonstruktion eingesetzt werden.

4.2.2.2 Anforderungen an das Brandverhalten von Dachbekleidungen

seitige Abdeckung Unterlage / raum- Wärmedämmung Abdichtung / Un-

Oberste Schicht

Keine Anwendung terdach

cr = Baustoffe mit „kritischem Verhalten“ sind anwendbar

Anforderungen siehe Schichtaufbau Variante 1 cr Ziffer 4.3 „Gebäudeausbau“ BSP Anforderungen siehe Schichtaufbau Variante 2 cr

30 Ziffer 4.3 „Gebäudeausbau“

Schichtaufbau Variante 3 cr [1] [2] Schichtaufbau Variante 4 cr [1] [2] BSP 30 Anforderungen Schichtaufbau Variante 5 cr [1] [2] siehe Ziffer 4.3 “Gebäudeausbau” Schichtaufbau Variante 6 cr [1] [2] cr [1] Schichtaufbau Variante 7 cr [1] [2] cr [1] BSP 30 Anforderungen siehe Ziffer Nebenbauten cr 4.3 “Gebäudeausbau” RF2 (cr) Klassifizierte Systeme gemäss SN EN 13501-5 RF3 (cr) Klassifizierte Systeme gemäss SN EN 13501-5 BSP 30 = Brandschutzplatte mit 30 Minuten Feuerwiderstand [1] Hohlraumfrei auf darunter liegender Schicht. [2] Max. 12 mm Materialstärke (inkl. Überlappungsbereich).

4.3 Gebäudeausbau

4.3.1 Anforderungen an das Brandverhalten von Innenräumen

Treppen- und Podestkonstruktionen abgehängte Decken, Doppelböden Wände, Deckenund Stützen ohne

Wand- und Deckenbekleidungen,

Wände, Decken und Stützen mit cr = Baustoffe mit „kriti-

Feuerwiderstandsanforderung

Feuerwiderstandsanforderung

Dämm- / Zwischenschichten schem Verhalten“ sind anwendbar

Deckenbespannungen Klassifizierte Systeme

Bodenbeläge Übrige Bauliches Nutzungen Konzept cr

4.4 Gebäudetechnik

4.4.1 Rohrleitungen und –isolationen

4.4.1.1 Allgemeines

Dämmschichten von Installationen sind im Bereich der Durchführung durch brandabschnittsbildende Bauteile mit Baustoffen der RF1 zu unterbrechen. Bei geprüften und anerkannten Abschottungssystemen gelten die Angaben auf der Leistungserklärung oder der VKF-

4.4.1.2 Anforderungen an das Brandverhalten bei Rohrleitungen der Gebäudetechnik

Offen verlegt [1] cr = Baustoffe mit „kritischem Verhalten“ sind anwendbar

Innere Dachwasser- und Abwasserleitungen

Wasserleitungen Rohrisolationen und Ummantelungen [1] [2] Rohrisolationen mit Ummantelung der RF1 cr ≥ 0.5 mm [1] [1] Brennbare Rohrisolationen sind im Bereich von brandabschnittsbildenden Bauteilen gemäss Ziffer 4.4.1.1 zu unterbrechen. BSR14-15, Z.5.1.2 [2] Ummantelungen ≤ 0.6 mm aus Baustoffen der RF4 (cr) sind gemäss Ziffer 4.1, Abs. 2 zulässig.

5 Brandschutzabstände

5.1 Allgemeine Anforderungen

1 Es sind folgende Brandschutzabstände zwischen benachbarten Bauten und Anlagen einzuhalten: a 5 m, wenn die Aussenwände eine äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen; b 7.5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist; c 10 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen.

2 Die Brandschutzabstände dürfen reduziert werden:

– zwischen Bauten geringer Höhe; – zwischen Bauten mittlerer Höhe, wenn die Aussenwände, mit Ausnahme von öffenbaren Fenstern und Türen, einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten aufweisen. Die reduzierten Brandschutzabstände betragen mindestens: a 4 m, wenn die Aussenwände eine äusserste Schicht aus Baustoffen der RF1 aufweisen; b 5 m, wenn eine Aussenwand eine brennbare äusserste Schicht aufweist; c 6 m, wenn die Aussenwände eine brennbare äusserste Schicht aufweisen. 3 Brennbare Anteile der Aussenwandflächen oder vorspringende Teile von Bauten und Anlagen wie Balkone, Dachvorsprünge und Wintergärten sind entsprechend zu berücksichtigen. Dachuntersichten sind davon ausgenommen. BSR15-15, Z.2.2, A4

5.2 Nebenbauten

1 Nebenbauten sind von den Brandschutzabstandvorschriften gegenüber grundstückinternen Bauten und Anlagen befreit. BSR15-15, Z.2.3.1, A1 2 Diese Bauten haben untereinander und gegenüber benachbarten, grundstücksfremden Bauten und Anlagen einen Brandschutzabstand von 4 m einzuhalten. 3 Mehrere Nebenbauten sind untereinander von Brandschutzabständen befreit, sofern die zusammenhängende Arealfläche 150 m2 nicht übersteigt. BSR15-15, Z.2.3.1, A3

6 Tragwerke, Brandabschnitte

6.1 Anforderungen an Gebäude mit geringen Abmessungen

6.1.1 Brandschutzkonzept

1 Für „Gebäude mit geringen Abmessungen“ werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von Tragwerken und an die Brandabschnittsbildung gestellt. 2 Bereiche und Räume gemäss Ziffer 6.1.2 und 6.1.3 sind als Brandabschnitte abzutrennen (Anforderungen an die Ausführung gemäss der Brandschutzrichtlinie „Brandschutzabstände

6.1.2 Räume und Brandabschnitte mit erhöhten Anforderungen

Für einzelne Räume und Brandabschnitte mit sehr grosser Brandbelastung oder grossem Brandrisiko ist der Feuerwiderstand der Tragwerke und brandabschnittsbildenden Wände und Decken angemessen zu erhöhen. BSR15-15, Z.3.7.14

6.1.3 Räume für technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen

Die baulichen Anforderungen und Bedingungen an die Aufstellungsräume für Lufttechnische- und Wärmetechnische Anlagen sind in der jeweiligen Brandschutzrichtlinie geregelt.

7 Fluchtwege

7.1 Allgemeine Anforderungen

1 Die maximale Fluchtweglänge bis an einen sicheren Ort ins Freie beträgt 35 m. Fluchtwege dürfen innerhalb der Nutzungseinheit über mehrere Räume führen. 2 Die Geometrie der Treppen, welche mehrere Nutzungseinheiten erschliessen, kann bei den Nutzungen Wohnen, Büro, Schule, Gewerbe und Landwirtschaft wie folgt angepasst werden: a die Breite von geradläufigen Treppen kann auf 0.9 m reduziert werden; b gewendelte Treppen mit einer Breite von 1.2 m sind zulässig sofern die innere Auftrittsbreite mindestens 0.1 m aufweist. BSR16-15, Z.3.1, A2 3 Für Treppen innerhalb der Nutzungseinheit gelten die nutzungsbezogenen Anforderun- 4 Türen müssen in Fluchtrichtung geöffnet werden können. Ausgenommen bleiben Türen zu Räumen welche mit nicht mehr als 20 Personen belegt werden. BSR16-15, Z.2.5.5, A1

5 Türen in Fluchtwegen müssen sich in Fluchtrichtung jederzeit ohne Hilfsmittel rasch öff- 6 Türen in Rettungswegen müssen von den Einsatzkräften von aussen geöffnet werden 7 Kipp-, Hub-, Roll-, Schnelllauf- und Schiebetore sowie Drehtüren sind nur zulässig, wenn zweckmässig angeordnete, in der Richtung des Fluchtweges öffnende Türen vorhanden 8 Automatische Schiebe- und Drehtüren sind in Fluchtwegen zulässig, soweit sie die Flucht jederzeit gewährleisten. Sie müssen für den Einsatz in Fluchtwegen geeignet sein. Bei Schnelllauftoren genügt es, wenn sie in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel von Hand rasch und sicher geöffnet werden können. BSR16-15, Z.2.5.5, A5 9 Die lichte Durchgangsbreite von Türen hat mindestens 0.9 m zu betragen. Nutzungsbezogen sind Abweichungen möglich (siehe Ziffer 7.2). BSR16-15, Z.2.4.5, A4 10 Die lichte Durchgangshöhe von Türen hat 2.0 m zu betragen. Nutzungsbezogen sind Abweichungen möglich (siehe Ziffer 7.2). BSR16-15, Z.2.4.5, A5 11 Bei Türen zu untergeordneten Räumen (z. B. Putzräume, Kleinlager, Sanitärräume), können die lichten Durchgangsmasse reduziert werden. BSR16-15, Z.2.4.5, A6 12 Je nach Personenbelegung haben Räume mindestens folgende Ausgänge aufzuweisen: a mit maximal 50 Personen: ein Ausgang mit 0.9 m; b mit maximal 100 Personen: zwei Ausgänge mit je 0.9 m; c mit maximal 200 Personen: drei Ausgänge mit je 0.9 m oder zwei Ausgänge mit 0.9 m und 1.2 m; d mit mehr als 200 Personen: mehrere Ausgänge mit mindestens je 1.2 m; e in Büro-, Gewerbe- und Industriebauten sind unabhängig der Personenbelegung Ausgänge mit einer Breite von 0.9 m zulässig. BSR16-15, Z.2.4.6 13 Bei einer Belegung über 200 Personen haben Ausgänge insgesamt mindestens folgende Breiten aufzuweisen: a ebenerdig: 0.6 m pro 100 Personen; b über Treppen:0.6 m pro 60 Personen. BSR16-15, Z.2.4.7

7.2 Nutzungsbezogene Anforderungen (siehe Anhang)

7.2.1 Wohnung

1 An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt. 2 Die Wohnungseingangstüre muss nicht in Fluchtrichtung öffnen. BSR16-15, Z.3.2.3, A1 3 Bei wohnungsinternen Türen entfallen die Anforderungen gemäss Ziffer 7.1.

7.2.2 Büro, Gewerbe und Industrie

1 An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt. 2 Bei Türen zu Räumen mit einer Belegung von maximal 20 Personen, kann das lichte Durchgangsmass auf 0.8 m reduziert werden. Bei einer Belegung bis 6 Personen sind Schiebetüren möglich. BSR16-15, Z.3.3.3

7.2.3 Schulen

An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt.

7.2.4 Landwirtschaft

1 Ställe mit einer Grundfläche von mehr als 200 m2 müssen mindestens zwei für die Evakuierung von Nutztieren zweckmässig angeordnete, genügend gross dimensionierte Ausgänge aufweisen. Türen sind in Fluchtrichtung öffnend anzuschlagen. BSR16-15, Z.3.8, A1 2 An Treppen innerhalb der Nutzungseinheit werden keine Anforderungen gestellt. 3 An Türen innerhalb der Nutzungseinheit entfallen die Anforderungen gemäss Ziffer 7.1.

8 Zugang für die Feuerwehr

1 Bauten und Anlagen müssen für den raschen und zweckmässigen Einsatz der Feuer-

2 An-, Vor- und Verbindungsbauten dürfen den Feuerwehreinsatz nicht behindern. Zufahrtsstrassen und Aufstellungsorte für Feuerwehrfahrzeuge sind wo notwendig festzulegen, zu markieren und ständig freizuhalten. BSR12-15, Z.7.2, A2

9 Haustechnische Anlagen

9.1 Beförderungsanlagen

1 Aufzugsschächte aus brennbaren Bauprodukten sind schachtseitig mit Baustoffen der 2 Im Aufzugsschacht dürfen keine Fremdinstallationen angebracht werden. Innenbekleidungen sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen. BSR23-15, Z.3.1, A5

3 Triebwerksräume dürfen keinen anderen Zwecken dienen. BSR23-15, Z.3.2, A1

4 Aufzugsschachttüren müssen aus Baustoffen der RF1 ausgeführt sein. 5 Die tragende Kabinenstruktur muss aus Baustoffen der RF1 bestehen. Für Bodenbeläge, Wand- und Deckenbekleidungen sind Baustoffe der RF2 zulässig. BSR23-15, Z.3.5

9.2 Wärmetechnische Anlagen

9.2.1 Aufstellung

1 Bei Feuerungsaggregaten für flüssige und gasförmige Brennstoffe können Bauart und Ausbau des Raumes beliebig sein. BSR24-15, Z.3.2, A1 2 Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe, die auch der Beheizung des Aufstellraumes dienen, können in ständig benutzten Räumen wie Küchen und Wohnzimmer beliebiger Bau- 3 Feuerungsaggregate für feste Brennstoffe sind in Räumen mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen.

4 Wenn von der Art der Feuerungsaggregate her nichts dagegen spricht und das Brandrisiko gering ist, dürfen die Aufstellräume auch anderen Zwecken dienen. BSR24-15, Z.3.2, A4 5 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Wärmetechnische Anlagen“. 6 Für die Aufstellung von Späne- Schnitzel- und Pelletsfeuerungen sowie von Cheminées sind zusätzlich die entsprechenden Brandschutzerläuterungen zu beachten.

9.2.2 Lagerung von Brennstoffen

1 Feste Brennstoffe:

a in landwirtschaftlichen Gebäuden können Holzbrennstoffe oder Kohle zusammen mit anderen brennbaren Stoffen gelagert werden. Es genügt eine zweckmässige Trenb in Einfamilienhäusern können Holzbrennstoffe und Kohle bis max. 5 m3 in Räumen beliebiger Bauart gelagert werden; BSR24-15, Z.6.3, A2 c ein- oder angebaute Lagerräume für Holzbrennstoffe und Kohle sind von anderen Räumen oder Gebäudeteilen mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen; d in separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 dürfen max. 10 m3 Holzbrennstoffe oder Kohle hinter einer Abschrankung im Abstand von 1 m zum Feuerungsaggregat e zum Anfeuern notwendige, leicht entzündbare Stoffe wie Holzwolle, Stroh, Papier und dergleichen dürfen im Heizraum nur in verschlossenen Behältern aus Baustoffen der f die Anforderungen für die Lagerung von Holzbrennstoffen mit automatischer Austragung richten sich nach Art und Menge des Brennstoffes, sowie nach der Beschickung und Austragung (siehe Brandschutzerläuterungen). BSR24-15, Z.6.3, A6

2 Flüssige Brennstoffe:

a in separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 darf Heizöl bis 4‘000 l in Kleintanks oder bis 8‘000 l in Stahltanks gelagert werden; BSR24-15, Z.6.4, A1 b in Bauten und Anlagen dürfen in separaten Tankräumen mit Feuerwiderstand EI 60 maximal 250‘000 l Heizöl gelagert werden. BSR26-15, Z.5.2.3, A2 3 Im übrigen gelten die Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Gefährliche Stoffe“.

9.3 Lufttechnische Anlagen

9.3.1 Allgemeines

Lufttechnische Anlagen sind gemäss den Bestimmungen der Brandschutzrichtlinie „Lufttechnische Anlagen“ zu erstellen.

9.3.2 Lüftungskanäle

Lüftungsleitungen, Lüftungsdecken und -böden sind aus Baustoffen der RF3 auszuführen.

9.3.3 Küche in der Wohnung

1 In die Lüftungsleitung ist nahe der Absaugstelle ein wartungsarmer Fettabscheider oder

2 Die Abluftleitung der Küchenablufthaube ist aus Baustoffen der RF1 auszuführen. 3 Wird die Abluft über die Küchenablufthaube dem Wärmerückgewinnungsaggregat zurückgeführt, ist unmittelbar nach der Küchenablufthaube eine VKF-anerkannte, geeignete

10 Betrieblicher Brandschutz

Eigentümer- und Nutzerschaft von Bauten und Anlagen sind dafür verantwortlich, dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind.

11 Spezielle Anforderungen für besondere Räume und Nutzungen

11.1 Räume zum Einstellen von Motorfahrzeugen

In Gebäuden geringer Abmessung und Nebenbauten werden keine Anforderungen an die

12 Gültigkeit

Diese Brandschutzarbeitshilfe gilt ab 1. Januar 2015. Genehmigt durch die Technische Kommission VKF am 23. September 2014.

Anhang Ausführungen und Zeichnungen im Anhang erklären einzelne Vorschriftenbestimmungen, ohne selbst Eigenständigkeit oder zusätzlich Vorschriftenstatus beanspruchen zu können.

zu Ziffer 7.2 Nutzungsbezogene Anforderungen

Büro

Werkstatt für Motorfahrzeuge

Schreinerei mit Wohnung

Restaurant mit Wohnung

Schule

Landwirtschaft mit Wohnung

Legende

Symbole und Abkürzungen

Die Zeichnungen im Anhang sind urheberrechtlich geschützt. Nachdruck, Vervielfältigungen, Aufnahmen auf oder in sonstige Medien oder Datenträger unter Quellenangabe erlaubt.