Deutsch
Genauso wie Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht vom gleichen Anwalt vertreten werden können – auch wenn sie behaupten, gleichlautende, sich nicht widersprechende Interessen zu haben – können nicht gleichzeitig Beschuldigter und Opfer bzw. geschädigte Partei vom gleichen Anwalt vertreten werden. Ist die Doppelvertretung im offenbar eher untergeordneten Strafverfahren offensichtlich, gilt sie auch betreffend familienrechtlichen Verfahren. Daran ändert auch nichts, dass die Disziplinarbeklagte das Mandat im Strafverfahren sofort niedergelegt hat und im familienrechtlichen Verfahren den Anzeiger mit seiner damaligen Ehefrau nur einmal gesehen und beraten, die Unterlagen allenfalls nicht gesichtet und die Mediation dann weitergegeben hat.