AA 2023 252
Genauso wie Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht vom gleichen Anwalt vertreten werden können – auch wenn sie behaupten, gleichlautende, sich nicht widersprechende Interessen zu haben – können nicht gleichzeitig Beschuldigter und Opfer bzw. geschädigte Partei vom gleichen Anwalt vertreten werden. Ist die Doppelvertretung im offenbar eher untergeordneten Strafverfahren offensichtlich, gilt sie auch betreffend familienrechtlichen Verfahren. Daran ändert auch nichts, dass die Disziplinarbeklagte das Mandat im Strafverfahren sofort niedergelegt hat und im familienrechtlichen Verfahren den Anzeiger mit seiner damaligen Ehefrau nur einmal gesehen und beraten, die Unterlagen allenfalls nicht gesichtet und die Mediation dann weitergegeben hat.
2. Mai 2025Deutsch31 min
1. Am 11. Oktober 2023 reichte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend Anzeigerin) verschiedene Unterlagen zwecks Prüfung einer möglichen Berufsregelverletzung ein und wünschte eine Rückmeldung zum Verfahren. Zu diesen Unterlagen gehören u.a. ein Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 9. August 2023 mit diversen Vorwürfen gegen A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) sowie eine beim Disziplinarbeklagten bereits eingeholte Stellungnahme.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Anwaltsaufsichtsbehörde
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
des avocats
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 05
anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Entscheid
AA 23 252
Bern, 3. Juli 2024
Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin) Rechtsanwalt Schnidrig, Oberrichterin Friederich Hörr, Jugendgerichtspräsidentin D’Angelo,
Gerichtsschreiberin Spielmann
Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Anzeigerin
gegen
A.________
Disziplinarbeklagter
Gegenstand Disziplinarverfahren
Anzeige vom 11. Oktober 2023
Regeste:
Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA)
Wird im Falle einer notwendigen Verteidigung der Einvernahme schlafend gar nicht oder «nur» durch das Mobiltelefon, Rätsel oder Zeitungen abgelenkt gefolgt, werden einerseits die Interessen des Klienten nicht gehörig vertreten, es liegt keine wirksame Verteidigung vor und andererseits wird auch der geordnete Gang der Rechtspflege gestört. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte verteidigt werden musste, hat sowohl der Klient als auch die Strafverfolgungsbehörde Anspruch darauf, dass der Verteidiger nicht nur körperlich anwesend ist, sondern seine Aufgabe mit voller Konzentration und ohne Ablenkung erfüllt. Dies tut er nicht, wenn er schläft oder auch nur einen abwesenden Eindruck hinterlässt und dies tut er insbesondere auch nicht, wenn er unter dem Tisch seine Nachrichten auf dem Mobiltelefon kontrolliert und/oder liest. Da der Disziplinarbeklagte der Einvernahme nicht ohne Unterbruch, ohne Ablenkung und mit voller Konzentration und Aufmerksamkeit gefolgt ist, hat er die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt.
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte und Sachverhalt
1. Am 11. Oktober 2023 reichte die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland (nachfolgend Anzeigerin) verschiedene Unterlagen zwecks Prüfung einer möglichen Berufsregelverletzung ein und wünschte eine Rückmeldung zum Verfahren. Zu diesen Unterlagen gehören u.a. ein Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 9. August 2023 mit diversen Vorwürfen gegen A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) sowie eine beim Disziplinarbeklagten bereits eingeholte Stellungnahme.
2. Der Eingabe bzw. den Unterlagen lässt sich Folgendes entnehmen: Mit Schreiben vom 9. August 2023 (pag. 5-7) informierte die Kantonspolizei Bern die Anzeigerin über diverse Feststellungen, welche anlässlich einer Einvernahme vom 20. Juli 2023 ab 13.00 Uhr, für welche der Disziplinarbeklagte über die Pikettliste aufgeboten worden war, gemacht wurden. Dabei handelt es sich um die folgenden Vorwürfe:
a. Als der Disziplinarbeklagte im Warteraum abgeholt worden sei, sei ein deutlicher Mundalkoholgeruch festgestellt worden.
b. Im Einvernahmeraum sei ihm B.________ vorgestellt worden, er habe sich daraufhin nach dem Namen erkundigen müssen.
c. Der Disziplinarbeklagte habe sich bei B.________ erkundigt, ob er Französisch oder Englisch verstehe.
d. Während der Einvernahme habe er teilweise geschlafen.
e. Der Disziplinarbeklagte habe während der Einvernahme ein verschweisstes Heft geöffnet und darin gelesen.
f. Er habe auch Kreuzworträtsel gelöst.
g. Die einzige vom Disziplinarbeklagten (als Verteidiger des Befragten) am Schluss gestellte Ergänzungsfrage sei gewesen, bei wem wohl dieser Fall laufe.
h. Als dem Disziplinarbeklagten schliesslich das Protokoll zur Durchsicht überreicht worden sei, habe er ein Sudoku gelöst.
i. Er habe mehr Zeit gebraucht als B.________, um das Protokoll durchzulesen, wobei er sich kaum auf die Seiten habe konzentrieren können.
j. Beim Verlassen des Einvernahmeraumes sei er zuerst an der Ausgangstüre vorbeigegangen und sei fast in eine «Kollegin» «hineingelaufen», welche dort auf einem Stuhl gesessen sei.
Dem Protokoll der fraglichen Einvernahme (pag. 9-19) ist lediglich zu entnehmen, dass der Disziplinarbeklagte sich im Rahmen der Ergänzungsfragen tatsächlich nur erkundigt hat, welcher Staatsanwalt für den Fall zuständig sei. Alle anderen Feststellungen wurden nicht im Protokoll festgehalten, was jedoch der Natur der Sache entspricht: In den Einvernahmeprotokollen sind die Aussagen und das Verhalten des Befragten festzuhalten und nicht das Verhalten oder ein allfälliges Fehlverhalten eines Anwaltes.
3. Am 22. August 2023 wurde der Disziplinarbeklagte durch die Anzeigerin als amtlicher Verteidiger von B.________ eingesetzt (pag. 21). Mit gleicher Post wurde ihm das Schreiben der Kantonspolizei (vgl. Ziff. 2) zugestellt, mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Ebenso wurde in Aussicht gestellt, ihn anschliessend aus dem amtlichen Mandat zu entlassen, weil durch sein Verhalten eine wirksame Verteidigung nicht sichergestellt sei.
4. Das vom Disziplinarbeklagten vorgeschlagene klärende Gespräch (pag. 27) wurde durch die Anzeigerin (pag. 29) abgelehnt und es wurde ihm eine Nachfrist für eine Stellungnahme gewährt. Mit Schreiben vom 25. September 2023 führte er schliesslich zu den Vorwürfen das Folgende aus (pag. 33 ff.):
a. Der Mundalkoholgeruch wird nicht bestritten und mit einem Aperitif vor dem Mittag erklärt. Diesen Aperitif habe er nach kurzer Zeit wieder verlassen, um schliesslich rechtzeitig vor Ort zu sein und an der Einvernahme teilnehmen zu können. Er sei keinesfalls derart alkoholisiert gewesen, dass er eine wirksame Verteidigung nicht mehr habe wahrnehmen können. Im Übrigen bezeichnet er die weiteren Ausführungen der Kantonspolizei als tendenziös und überspitzt.
b. Er habe B.________ vor der Einvernahme nicht gekannt. Seinen Namen und dessen Schreibweise habe er aufgrund des telefonischen Aufgebots durch die Polizei erfahren. Nach der Vorstellung habe er nicht gewusst, wie der Name korrekt auszusprechen sei und so habe er sich nach dem Namen erkundigt, um die korrekte Aussprache des Namens zu erfahren.
c. Er habe sich vor dem Gespräch unter vier Augen erkundigt, welche Sprache sein neuer Klient spreche. Er habe schliesslich erst später, nach dem Gespräch zu Beginn der Einvernahme, als die Personalien des Befragten überprüft worden seien, erfahren, dass dieser Schweizer Bürger sei.
d. Er weist den Vorwurf, während der Einvernahme geschlafen zu haben, als unwahr zurück und verweist darauf, dass er während der Einvernahme relativ umfangreiche dreieinhalb A4-Seiten (handschriftliche) Notizen gemacht habe.
e. Das Lesen in einem Heft sowie das Lösen eines Kreuzworträtsels (lit. f) weist er ebenfalls zurück: Er habe zwar bei der Ankunft zusammen mit seinem Schreibblock eine Zeitschrift «Weltwoche» sowie eine Zeitung «20 Minuten» aus seiner Mappe entnommen, da sie im gleichen Fach steckten. Er habe nicht darin geblättert, die Weltwoche sei bereits auf der Seite mit dem Kreuzworträtsel geöffnet gewesen. Auch einen Artikel habe er in keiner Zeitung gelesen, jedoch habe er, wenn eine vorbereitete Frage zu streichen oder zu modifizieren gewesen sei, auf die Zeitung geblickt oder eine Frage des Kreuzworträtsels gelöst, jedoch nur, falls er nicht selber mit der Nachführung seiner Notizen beschäftigt gewesen sei.
g. Er habe auf Ergänzungsfragen verzichtet und sich in Unkenntnis der Verfahrensleitung lediglich danach erkundigt.
h. Er habe ein Sudoku gelöst, während das Protokoll ausgedruckt worden sei – er habe weder Anlass gehabt, mit seinem Klienten noch mit dem im Einvernahmezimmer verbliebenen Polizisten zu sprechen.
i. Sein Klient habe auffallend wenig Zeit benötigt, um das Protokoll durchzulesen, wobei er ihm später bestätigt habe, dass er nur die eigenen Antworten durchgelesen habe. Er selber habe neben den Antworten seines Klienten auch die Fragen aufmerksam gelesen, um einen vertiefteren Einblick in die konkreten Vorhaltungen aus anderen Einvernahmen zu erhalten. Auch der Vergleich mit den eigenen Notizen habe Zeit in Anspruch genommen.
j. Er sei schliesslich an der Ausgangstür vorbeigegangen, weil er die Örtlichkeiten nicht gekannt habe. Es sei sowieso merkwürdig gewesen, dass – anders als sonst – nicht einer der Polizisten vorausgegangen sei. Er könne sich nicht erinnern, dass er noch fast in eine Kollegin «gelaufen» sei.
Zusammenfassend hält er schliesslich fest, dass keine Interessenkollision, keine offensichtliche Überforderung, kein fehlerhaftes Prozessverhalten und auch keine mangelnde Sorgfalt bei der Vorbereitung der Einvernahme vorliegen würden.
In dieser 6-seitigen Stellungnahme sind schliesslich zwei nicht identische Seiten 5 enthalten (pag. 41 und 43). Inhaltlich entsprechen sich diese Seiten aber durchaus, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist.
5. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 (pag. 53) orientierte die Aufsichtsbehörde die Anzeigerin, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, sie jedoch zu gegebener Zeit über den Ausgang des Verfahrens orientiert werde.
6. Ebenso teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten am 16. Oktober 2023 mit (pag. 55), dass eine Meldung der Anzeigerin gegen ihn eingegangen sei und räumte ihm eine Frist bis am 7. November 2023 ein, um kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
7. Mit Schreiben vom 7. November 2023 (pag. 57) verwies der Disziplinarbeklagte auf seine Eingabe an die Staatsanwaltschaft (vgl. Ziff. 4) und reichte zusätzlich ein Schreiben an die Anzeigerin ein. Darin geht es um die Tatsache, dass B.________ nach dem Widerruf der amtlichen Verteidigung durch den Disziplinarbeklagten kein neuer amtlicher Verteidiger beigeordnet wurde. Dieses Schreiben tut nichts zur hier zu beurteilenden Angelegenheit und es wird daher nicht weiter darauf eingegangen.
8. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) und lud den Disziplinarbeklagten ein, innert einer Frist von 21 Tagen eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen (pag. 65-67).
9. Mit Schreiben vom 19. Januar 2024 (pag. 71) ersuchte der Disziplinarbeklagte um eine Fristverlängerung von zwei Wochen, welche ihm mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (pag. 75) bis zum 2. Februar 2024 gewährt wurde. Sodann beantragte er mit Schreiben vom 2. Februar 2024 (pag. 77) eine zweite Fristerstreckung von drei Wochen. Auch diese wurde ihm mit Verfügung vom 5. Februar 2024 (pag. 81) bis zum 23. Februar 2024 gewährt.
10. In der Stellungnahme vom 23. Februar 2024 (pag 85 ff.) beantragte der Disziplinarbeklagte, das Verfahren sei aufzuheben. Im Wesentlichen macht er – teilweise etwas ausführlicher als in der Stellungnahme vom 25. September 2023 (vgl. Ziff. 4) – inhaltlich dieselben Ausführungen wie schon gegenüber der Anzeigerin. Nachfolgend wird nur noch auf die ergänzenden Ausführungen eingegangen:
b. Der Anstand gebiete es, dass der Anwalt den Namen seiner Klienten korrekt aussprechen könne.
d. Er habe während der Einvernahme nicht geschlafen, jedoch teilweise mit der linken Hand an die Stirn gegriffen und den Kopf dort aufgestützt. Auch habe er bei Pausen während des Protokollierens eingegangene Mitteilungen auf dem Mobiltelefon kontrolliert, wobei er sich mit den Ellenbogen auf seinen Oberschenkeln abgestützt habe, um unter dem Pult die eingegangenen Mitteilungen lesen zu können.
e. Betreffend Lesen sowie Lösen eines Kreuzworträtsels (lit. f) betont er, er sei während der Zeit, in der Fragen gestellt und beantwortet worden seien, immer aufmerksam gewesen und sei dem Gespräch gefolgt, allerdings habe er in Pausen (Modifikation oder Streichung vorbereiteter Fragen und Nachführung des Protokolls) einige einfache Fragen eines Kreuzworträtsels gelöst. Das stelle keine Sorgfaltspflichtverletzung dar und er leitet daraus sogar ab, dass dies belege, dass er geistig nicht getrübt gewesen sei und die Interessen seines Klienten habe wahrnehmen können.
i. Sein Klient sei bereits nach 2 bis 3 Minuten mit der Durchsicht des Protokolls fertig gewesen, während er sowohl die Fragen als auch die Antworten aufmerksam gelesen habe. Es bedürfe mehr als 10 Minuten, um ein (12-seitiges, pag. 19) Protokoll aufmerksam durchzulesen.
j. Er habe die Örtlichkeiten nicht gekannt und auch keinen Anlass gehabt, sich den Weg vom Warteraum ins Einvernahmezimmer zu merken, da in der Regel ein ortskundiger Polizist vorausgehe.
Zusammenfassend hält er abschliessend fest, dass er seine Arbeit mit der nötigen Sorgfalt ausgeübt habe und ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA nicht vorliege.
11. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 wurde von der Stellungnahme Kenntnis genommen (pag. 101) und gleichzeitig wurde die Referentin bestimmt.
Erwägungen
II. Zuständigkeit
12.
Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Der mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 beanstandete Sachverhalt beschlägt seine anwaltliche Berufsausübung im Kanton Bern. Damit ist die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegeben (Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. Juni 2006 [KAG; BSG 168.11]).
III. Rechtliches
13.
Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Der mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 beanstandete Sachverhalt beschlägt seine anwaltliche Berufsausübung im Kanton Bern. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 144 II 473 E. 4.4). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (Fellmann in: Fellmann/Zindl, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 4 ff.). Die Standesregeln behalten insofern eine rechtliche Bedeutung, indem sie eine Präzisierung oder Auslegung der Berufsregeln ermöglichen, jedoch nur insoweit, als sie eine auf nationaler Ebene weit verbreitete Meinung ausdrücken (BGE 140 III 6 E. 3.1 S. 9; BGE 136 III 296 E. 2.1 S. 300).
14.
Es ist zu prüfen, ob das Verhalten des Disziplinarbeklagten gemäss den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (vgl. Ziff. 2) die Bestimmungen von Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat.
15.
Nach der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Das bedeutet, dass sich Anwälte bei ihrer gesamten Berufstätigkeit stets korrekt verhalten müssen. Die Pflicht zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Berufsausübung beschränkt sich deshalb nicht auf die Beziehung zwischen Anwälten und ihren Klienten, sondern gilt auch für das Verhalten der Anwälte gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Dritten (Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 60 N 73 f.).
16.
Die Güte der Dienstleistung hängt aber auch von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist das vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten (vgl. dazu Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in: ZBJV Band 140/2004, S. 102 ff.). Im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber insbesondere nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, stellt demgegenüber eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 15).
17.
Die Haftung des Anwalts und der Anwältin gegenüber dem Klienten wegen Vertragsverletzung, insbesondere wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht, bestimmt sich nach Auftragsrecht. Die Pflichtverletzung kann etwa in falschen Rechtsauskünften, Verkennung der Rechtswirkungen der gerichtlichen Genehmigung einer Scheidungskonvention, fehlerhafter Abfassung eines Vertrages, ungenügenden Behauptungen und Beweisanträgen in Rechtsschriften, versäumten Fristen usw. bestehen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Schulthess, 3. Aufl. 2019, S. 650). Die Mandatsführung des Anwaltes steht damit grundsätzlich nicht im Zuständigkeitsbereich der Anwaltsaufsichtsbehörde, es sei denn, die Anforderungen an die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung würden in grober Weise verletzt.
18.
Art. 12 lit. a BGFA ist – wie bereits ausgeführt – nicht nur anwendbar auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klientschaft, sondern ebenso auf das Verhalten des Anwaltes gegenüber Gerichten, Behörden, Gegenparteien und der Öffentlichkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004 E. 3 und 2A.600/2003 vom 11. August 2004 E. 2.3.). Hierbei ist jedoch besonders zu berücksichtigen, dass sich der Gesetzgeber bei der Vereinheitlichung der Berufsregeln auf das Wesentliche beschränken wollte. Es kann dabei letztlich nur um Pflichten gehen, die den geordneten Gang der Rechtspflege sicherstellen. Massstab für die Beurteilung einer zweifelhaften Handlung oder Äusserung muss deshalb die Frage sein, ob diese über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet sind, das Vertrauen in Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12).
19.
Zu den Pflichten gegenüber den Klienten gehört eine über die auftragsrechtliche hinausgehende berufsrechtliche Treuepflicht, die das Vertrauen in die Person des Anwalts und in die Anwaltschaft an sich stärken sollte (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 25). Nicht jede Pflichtverletzung, die zu einer zivilrechtlichen Haftung führen kann, stellt einen derart groben Verstoss gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht dar, dass geradezu auf eine unverantwortliche Berufsausübung zu schliessen wäre (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 26).
20.
Zu den Pflichten gegenüber Staat und Behörden gehört, dass der Anwalt die Interessenwahrung nur mit rechtlich zulässigen Mitteln betreibt und sich an Recht und Gesetz hält (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 36f.), wobei auch nur rechtlich zulässige Mittel eingesetzt werden dürfen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 37a). Strafverteidiger haben aber nicht als staatliches Organ oder als Gehilfe des Richters zu funktionieren, sondern sind einseitig für den jeweiligen Klienten tätig. Damit hat der Strafverteidiger sich nicht am staatlichen Strafverfolgungsinteresse, sondern am Interesse seines Klienten an einem Freispruch oder wenigstens möglichst milden Urteil zu orientieren. Dabei kommt ihm ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zu, was ein erhebliches Spannungspotenzial ergeben kann (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 38). Problematisch wird die Arbeit des Strafverteidigers erst, wenn er positiv störend in die Wahrheitsfindung eingreift oder die Rechtsordnung missachtet beispielsweise durch unwahre Behauptungen, Einflussnahme auf Beweismittel, Zeugenbeeinflussung, Empfehlung von Falschaussagen, Hilfe bei der Flucht etc.
Der Anwalt hat gegenüber Gerichten und Behörden den gebotenen Anstand zu wahren, da er trotzdem auch Mitarbeiter der Rechtspflege ist. Er hat sich damit auch den Gerichten und Behörden gegenüber so zu verhalten, dass das Vertrauen des Publikums in den Rechtsstaat nicht gefährdet ist (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 44). Die Anwaltsaufsichtsbehörde schreitet jedoch nur ein, wenn die der Behörde «zu Gebot stehenden Ordnungsstrafen nicht ausreichen, insbesondere dann, wenn das beanstandete Verhalten öffentliches Aufsehen erregt, die Interessen der Klient-schaft gefährdet oder Würde und Ansehen des Anwaltsstands beeinträchtigt, so wie bei schweren oder wiederholten Verfehlungen einer Anwältin oder eines Anwalts» (BVR 2007, S. 291).
21.
Zu den einzelnen Vorwürfen:
a. Was den unbestrittenen Alkoholkonsum anlässlich eines Mittagsaperitifs betrifft, besteht für Anwälte – im Gegensatz beispielsweise zu Berufschauffeuren – keine Pflicht, ihre Arbeit absolut nüchtern anzutreten. Wird davon ausgegangen, dass ein privater (Auto-)Fahrer nach dem Konsum eines Aperitifs noch fahrfähig und -berechtigt ist, ist nicht einzusehen, weshalb ein Anwalt seine Arbeit nicht mehr ausführen können sollte, wenn er etwas Alkohol getrunken hat. Zwar mag es ungeschickt sein, nach Alkohol riechend an einer Einvernahme bei der Polizei zu erscheinen, jedoch ist darin keine Sorgfaltspflichtverletzung zu erblicken, wenn keine Auswirkungen eines derartigen Alkoholkonsums, der die Erledigung einer ordnungsgemässen Anwalts- bzw. Verteidigertätigkeit ausschliessen würde, vorliegen. Jedenfalls ist der Konsum eines Aperitifs nicht geeignet, das Ansehen der gesamten Anwaltschaft in der Öffentlichkeit derart zu schädigen, dass ein disziplinarrechtlich relevanter Verstoss vorliegen würde. Ebenso wenig kann der Konsum eines Aperitifs den geordneten Gang der Rechtspflege stören.
b. Was die Erkundigung nach dem Namen des neuen Klienten unmittelbar nach der Vorstellung durch die Polizei betrifft, ist festzuhalten, dass die Erklärungsversuche des Disziplinarbeklagten nicht zu überzeugen vermögen: Strafverteidiger, welche über die Pikettliste für polizeiliche Einvernahmen aufgeboten werden, kennen in der Regel – es sei denn, es handelt sich (ausnahmsweise) um ehemalige oder aktuelle Klienten, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist – ihre Klienten und damit deren Namen und die Schreibweise des Namens nicht. Worum es im Pikettfall geht, wie die Klienten heissen und alles Weitere erfährt der Verteidiger meist erst vor Ort. Damit dürfte zutreffen, dass der Disziplinarbeklagte seinen Klienten vor der Einvernahme am 20. Juli 2023 nicht gekannt hat, wie er ausführte. Ausgeschlossen werden kann jedoch mit derselben Sicherheit, dass der Disziplinarbeklagte im Zeitpunkt der Vorstellung seines Klienten vor der Einvernahme die Schreibweise dessen Namen bereits gekannt hat, jedoch nicht die Aussprache: Entweder wurde ihm anlässlich der telefonischen Absprache des konkreten Einvernahmetermins ausnahmsweise der Name seines künftigen Klienten bereits mitgeteilt, so dass er die Aussprache, aber vielleicht nicht die korrekte Schreibweise des Namens bereits gekannt hätte. Oder er hat vom Namen erst anlässlich der – ebenfalls mündlichen – Vorstellung zu Beginn des Termins erfahren, so dass er auch gewusst hätte, wie der Name korrekt ausgesprochen wird. Diese unglaubhaften Ausführungen des Disziplinarbeklagten lassen Zweifel an all seinen anderen Ausführungen aufkommen, so dass die gesamten Ausführungen in den Stellungnahmen sehr kritisch zu würdigen sind.
Jedoch ist auch das Nicht- oder Falschverstehen eines Namens kein relevantes Verhalten, das disziplinarrechtlich zu beanstanden wäre. Auch ist das Nichtverstehen des Namens kein genügender Anhaltspunkt, von einem übermässigen Alkoholkonsum auszugehen.
c. Zu glauben ist dem Disziplinarbeklagten seine Erklärung, er habe erst später, beim Überprüfen der Personalien seines Klienten durch die Polizei, erfahren, dass dieser Schweizer Bürger sei. Dies führt er als Erklärung aus, dass er sich vor seinem Gespräch mit dem Klienten erkundigt habe, ob sein Klient Französisch oder Englisch spreche. Tatsächlich ist es für die Verteidigung in der Regel nicht einfach, bei einem Erstkontakt während eines Piketteinsatzes auf einen Klienten zu treffen, von dem nichts bekannt ist, auch dessen Sprachkenntnisse nicht. Zwar kann erwartet werden, dass der hinzugezogene Verteidiger aus der Abwesenheit eines Übersetzers schliessen darf und auch tatsächlich schliesst, dass der neue Klient Deutsch spricht. Es ist aber auch ein Akt der Höflichkeit, sich vor Beginn des Gesprächs beim Klienten zu erkundigen, in welcher Sprache dieser das Gespräch führen möchte. Auch in diesem Verhalten ist damit keine Pflichtverletzung zu sehen.
d. Anders verhält es sich mit dem Vorwurf des Schlafens während der Einvernahme. Zwar wird dieser Vorwurf bestritten, wobei der Eindruck der Polizei, dass er geschlafen habe, gar nicht abgestritten wird. Der Disziplinarbeklagte führt dazu aus, dass er sich teilweise mit der linken Hand an die Stirn gegriffen und den Kopf darauf abgestützt habe und auch mit den Ellenbogen auf die Oberschenkel gestützt habe, um unter dem Pult eingegangene Mitteilungen auf seinem Mobiltelefon lesen zu können. Weder das eine noch das andere Verhalten erklärt jedoch, weshalb bei den befragenden Polizisten der Eindruck des Schlafens entstanden sein könnte.
Weshalb die Polizei zu Unrecht behaupten sollte, der Disziplinarbeklagte habe geschlafen, ist nicht einzusehen. Dies lässt zusammen mit den unglaubhaften Ausführungen des Disziplinarbeklagten zum Namen seines Klienten ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Disziplinarbeklagten entstehen. Schliesslich kann aber offenbleiben, ob er tatsächlich geschlafen oder «nur» einen derart abwesenden Eindruck gemacht hat, dass die anwesenden Personen davon ausgehen mussten, dass er schlafe. Beides ist problematisch. Zudem ist das Verhalten, das als Erklärung für den bei der Polizei entstandenen Eindruck des Schlafens angeführt wird, auch nicht besser: Der Disziplinarbeklagte führt aus, dass er unter dem Pult eingegangene Nachrichten auf seinem Mobiltelefon gelesen habe.
Am 20. Juli 2023 wurde der Beschuldigte u.a. wegen Vorbereitungshandlungen zu einem Raub befragt (pag. 10). Nach Art. 260bis Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuches (StGB, SR 310.0) sind diese Vorbereitungshandlungen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, es handelt sich also um ein Verbrechen. Deshalb musste der Beschuldigte gestützt auf Art. 130 lit. b und wohl auch lit. d der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verteidigt werden. Wäre kein Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, wäre der Disziplinarbeklagte nicht über die Pikettliste bereits zur ersten polizeilichen Einvernahme seines Klienten aufgeboten worden. Daran ändert auch nichts, dass der zuständige Staatsanwalt dem Beschuldigten nicht unmittelbar nach dem Widerruf der Einsetzung des Disziplinarbeklagten einen neuen – amtlichen – Anwalt bestellt hat. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte verteidigt werden musste, hat sowohl der Klient als auch die Strafverfolgungsbehörde Anspruch darauf, dass der Verteidiger nicht nur körperlich anwesend ist, sondern seine Aufgabe mit voller Konzentration und ohne Ablenkung erfüllt. Dies tut er nicht, wenn er schläft oder auch nur einen abwesenden Eindruck hinterlässt und dies tut er insbesondere auch nicht, wenn er unter dem Tisch seine Nachrichten auf dem Mobiltelefon kontrolliert und/oder liest.
Die Einvernahme wurde von zwei Polizisten durchgeführt, einem Befrager und einer Protokollführerin. So ist davon auszugehen, dass es zwar ab und zu zu kurzen Pausen während des Protokollierens kommen konnte, diese jedoch entweder nicht lange andauerten oder Diskussionen, wie etwas gesagt wurde und wie dies zu protokollieren ist, geschuldet waren. Auch während dieser Pausen ist die volle Aufmerksamkeit des anwesenden Verteidigers nötig, damit er allenfalls in die Art, wie eine Aussage protokolliert wird, eingreifen kann. Zudem lenkt das Lesen von Nachrichten auf dem Mobiltelefon übermässig ab, sogar wenn nicht über das Protokoll oder eine Aussage diskutiert wird, so dass der Zeitpunkt, in dem wieder zugehört werden muss, verpasst werden kann und deshalb eine Frage oder eine Aussage des Klienten nicht gehört wird.
Wird der Einvernahme schlafend gar nicht oder «nur» durch das Mobiltelefon, Rätsel oder Zeitungen abgelenkt gefolgt, werden einerseits die Interessen des Klienten nicht gehörig vertreten, es liegt keine wirksame Verteidigung vor und andererseits wird auch der geordnete Gang der Rechtspflege gestört: Nach Art. 131 Abs. 3 StPO dürfen Einvernahmen ohne notwendige Verteidigung nicht verwertet werden, wenn im Zeitpunkt der Einvernahme bereits erkennbar war, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und keine Verteidigung organisiert wird. Somit besteht das Risiko, wenn der Verteidiger schläft oder unaufmerksam oder abgelenkt ist, dass die Einvernahme wiederholt werden muss, damit sie verwertbar ist. Dies stört den geordneten Gang der Rechtspflege erheblich. Daran ändert auch der Einwand des Disziplinarbeklagten, er habe während der Einvernahme 3,5 A4-Seiten handschriftliche Notizen erstellt, nichts: Das Protokoll umfasst ohne Personalienblatt und Unterschriften 9 dicht beschriebene Seiten (pag. 10-18), so dass handschriftliche Notizen von weniger als der Hälfte dieses Umfangs gerade nicht darauf schliessen lassen, dass der Einvernahme aufmerksam gefolgt und alles oder jedenfalls Vieles notiert wurde, wenn auch klar festgehalten werden muss, dass es nicht die Pflicht des anwesenden Verteidigers ist, alles mitzuschreiben.
Somit hat der Disziplinarbeklagte sowohl seinem Klienten als auch der Strafverfolgungsbehörde gegenüber seine Berufspflichten verletzt.
e. Betreffend Lesen und Lösen von Kreuzworträtseln (lit. f) verhält es sich genau gleich wie betreffend Schlafen oder Lesen von Nachrichten: Auch wenn der Disziplinarbeklagte ausführt, er habe die beiden Hefte lediglich gleichzeitig mit einem Block aus seiner Mappe hervorgenommen, dann nicht darin geblättert und höchstens eine Frage des Kreuzworträtsels gelöst, wenn er nicht mit dem Nachführen seiner Notizen beschäftigt gewesen sei, während Fragen gestrichen oder modifiziert worden seien oder das Protokoll nachgeführt worden sei, kann ihn dies nicht entlasten. Betreffend Ablenkung und Verpassen des Fortgangs der Einvernahme gilt dasselbe wie betreffend Nachrichten-Lesen. Auch hier hat sowohl der Klient als auch die Strafverfolgungsbehörde Anspruch darauf, dass der anwesende – notwendige – Verteidiger der Einvernahme ohne Unterbruch, ohne Ablenkung und mit voller Konzentration und Aufmerksamkeit folgt. Da der Disziplinarbeklagte dies zugestandenermassen nicht getan hat, sind auch durch dieses Verhalten die Berufspflichten verletzt worden.
Im Übrigen dürfte erwartet werden, dass eine Zeitung, die zufällig mit dem Block aus der Mappe gezogen wird, wieder in die Mappe zurückgelegt wird, damit auch nicht der Anschein der Ablenkung entstehen kann.
g. Anders verhält es sich wieder mit dem Vorwurf, der Disziplinarbeklagte habe am Schluss der Einvernahme sein Fragerecht nicht wahrgenommen und sich lediglich danach erkundigt, welcher Staatsanwalt für diesen Fall zuständig sei.
Ob am Schluss einer Einvernahme durch die Verteidigung Fragen zu stellen sind, muss im konkreten Fall beurteilt werden. Während eines Piketteinsatzes, bei dem nur ein ganz kurzes Gespräch mit dem Klienten vor der Einvernahme möglich ist, dürfte es sich in vielen Fällen aufdrängen, in Unkenntnis der Akten und des konkreten Sachverhalts auf ergänzende Fragen zu verzichten, um dem Klienten nicht zu schaden. Damit kann aus dem Umstand, dass durch die Verteidigung keine zusätzlichen Fragen gestellt wurden, lediglich eine gewisse Vorsicht, sicher aber keine Berufsregelverletzung erblickt werden.
Dass sich der Verteidiger schliesslich nach dem verfahrensleitenden Staatsanwalt erkundigt hat, stellt sicherlich auch keine Berufsregelverletzung dar, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass in der Regel – insbesondere wenn die Kontaktaufnahme während des Piketts durch die Kantonspolizei erfolgt – die Verfahrensleitung nicht bekannt ist und es daher durchaus Sinn macht, sich nach der zuständigen Person zu erkundigen.
h. Betreffend Sudoku ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt, da das Protokoll ausgedruckt wird und von Seiten des Klienten und des Verteidigers auf die Aushändigung des Ausdruckes zur Durchsicht gewartet wird, tatsächlich kein Grund (mehr) besteht, volle Konzentration auf die Geschehnisse im Einvernahmezimmer zu richten, zumal auch häufig die anwesenden Polizisten in diesem Zeitpunkt ihr Mobiltelefon zur Hand nehmen. Es mag – insbesondere zusammen mit dem übrigen Verhalten des Disziplinarbeklagten – allerdings ungeschickt sein, sich derart ablenken zu lassen und mag auch unhöflich gegenüber den anwesenden Personen sein, insbesondere dem eigenen Klienten gegenüber, verletzt aber die Regeln des allgemeinen Anstands nicht derart, als darin eine Berufspflichtverletzung gesehen werden könnte. Es ist auch nicht an der Aufsichtsbehörde, den Stil von Anwälten zu beurteilen. Letzteres liegt in der Verantwortung der Anwälte selbst, resp. auch in derjenigen ihrer Klienten. Es gilt – unter Beachtung der spezifischen anwaltsrechtlichen Vorgaben – auch hier, was das Bundesgericht in einem Zivilverfahren festgehalten hat: «Es ist zwischen einem unanständigen und einem rechtwidrigen Verhalten zu unterscheiden. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsordnung, jedes Fehlverhalten zu sanktionieren» (Urteil des Bundesgerichts 4C.174/2004 vom 5. August 2004 E. 2.3.2.).
i. Auch darin, dass der Disziplinarbeklagte mehr Zeit benötigt hat, um das Protokoll durchzulesen als sein Klient, kann keine Berufspflichtverletzung gesehen werden, zumal viele Befragte das Protokoll kaum oder gar nicht durchlesen. Soll die Verteidigung das Protokoll aufmerksam durchlesen, was auch zu ihren Pflichten gehört, beansprucht dies Zeit. Führt der Disziplinarbeklagte allerdings aus, dass er nicht nur die Antworten, sondern auch die Fragen aufmerksam gelesen habe, um einen vertiefteren Eindruck in konkrete Vorhaltungen aus anderen Einvernahmen zu erhalten, so vermag dies zu erstaunen. Die Kontrolle der Fragen gehört durchaus auch zu den Pflichten des Verteidigers, jedoch hätten ihm die Vorhaltungen schon aus der Befragung selbst bekannt sein müssen. Waren sie dies nicht, zeigt dies, dass er der Einvernahme tatsächlich nicht aufmerksam genug gefolgt ist, sei es, dass er geschlafen hat oder sich durch sein Mobiltelefon, Zeitungen oder Rätsel hat ablenken lassen. Zudem ist festzuhalten, dass zwar während der Befragung tatsächlich Vorhaltungen aus anderen Protokollen gemacht wurden, diese aber erstaunlich kurz waren und vom Inhalt her schon während der Befragung hätten erfasst und notiert werden müssen. Dass der Disziplinarbeklagte die Vorhaltungen erst beim Durchlesen erfasst hat, macht nochmals deutlich, dass er während der Einvernahme äusserst unaufmerksam und unkonzentriert gewesen sein muss.
j. Betreffend Verhalten beim Hinausgehen ist vorab festzuhalten, dass dieses nicht die Berufspflichten im eigentlichen Sinne betrifft und auch kein unanständiges Verhalten zu zeigen vermöchte. Tatsächlich ist es – wie vom Disziplinarbeklagten ausgeführt – erstaunlich, dass beim Hinausgehen kein ortskundiger Polizist vorangegangen ist. Es ist weder die Pflicht des Verteidigers, sich den Weg durch das Labyrinth, das grosse Polizeigebäude wie beispielsweise die Gebäude am Waisenhausplatz in Bern häufig darstellen, vorbei an Büros und durch Gänge bis zu einem Einvernahmeraum zu merken, zumal kein Besucher sich alleine im Polizeigebäude bewegen darf. Besucher werden immer von einem Polizisten begleitet. Im Nichtkennen des Weges kann keine Berufspflichtverletzung erblickt werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht zu erstaunen vermag, dass der Disziplinarbeklagte, der vorangehen und sich wohl immer wieder umdrehen musste, um sich nach dem Weg zu erkundigen, schliesslich eine Person, die im Eingangsbereich sass, gar nicht bemerkte, so dass es nachvollziehbar ist, dass er sich schliesslich gar nicht daran erinnern konnte, dass er noch beinahe einen Zusammenprall mit einer offenbar im Wartebereich wartenden Person hatte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in der Tatsache, dass der Disziplinarbeklagte der Einvernahme nicht aufmerksam und konzentriert genug folgte, sondern sich durch verschiedene Mittel ablenken liess, eine Berufspflichtverletzung zu sehen ist.
IV. Sanktion
22.
Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zu einem dauernden Berufsverbot reichen; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu CHF 20'000.00, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot.
23.
Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (Poledna, in: Fellmann/Zindl, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N 26). Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 106 Ia 121). Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das berufliche Vorleben des Anwalts (Poledna, a.a.O., Art. 17 N 23 ff., insb. 27). Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (Poledna, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.).
24.
Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung. Ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (Poledna, a.a.O., Art 17 N 32). Eine Busse liegt im «Mittelfeld» der disziplinarischen Sanktionen. Der den Disziplinarbehörden zur Verfügung stehende Bussenrahmen ist sehr weit und die Bussenhöhe ist dabei an den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnissen des Anwalts zu bemessen (Poledna, a.a.O., Art. 17 N 33 ff.).
25.
Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Disziplinarbeklagte seit dem 10. September 2002 im Anwaltsregister eingetragen ist. Er hat sich bisher klaglos verhalten.
Objektiv liegt ein Verstoss im unteren mittleren Bereich vor. Der Disziplinarbeklagte hat sowohl die Interessen seines Klienten als auch die Interessen des Staates am geordneten Gang der Rechtspflege verletzt. Allerdings fanden sämtliche Verletzungen im Rahmen einer einzigen Einvernahme statt. Selbst wenn die Prozesshandlung wegen der Wahrung der Verteidigungsrechte des Klienten wiederholt werden müsste, hält sich der zusätzliche Aufwand in Grenzen. Ein unmittelbarer konkreter Schaden für den Klienten ist auch nicht entstanden.
Eine Verwarnung (Art. 17 lit. a BGFA) als mildeste Sanktion erscheint daher als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass diese genügt, um den Disziplinarbeklagten dazu anzuhalten, diesem Bereich der Berufsausübung künftig die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken.
V. Kosten
26.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2’000.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat der Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.
Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:
1.
Fürsprecher A.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in Anwendung von Art. 17 lit. a BGFA verwarnt.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 2'000.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt.
3.
Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
- dem Disziplinarbeklagten
5.
Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).
Bern, 3. Juli 2024
Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde
Der Präsident:
Oberrichter Zuber
Die Gerichtsschreiberin:
Spielmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.
1.
Hinweis:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 14 BGFAart. 14 LLCAart. 14 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
BGE 144 II 473ATF 144 II 473DTF 144 II 473
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
BGE 140 III 6ATF 140 III 6DTF 140 III 6
BGE 136 III 296ATF 136 III 296DTF 136 III 296
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 60n 7art. 60n 7art. 60n 7
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
2A.545/2003
2A.600/2003
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
Art. 12n 3art. 12n 3art. 12n 3
Art. 131 StPOart. 131 CPPart. 131 CPP
4C.174/2004
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
BGE 106 Ia 121ATF 106 Ia 121DTF 106 Ia 121
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 3art. 17n 3art. 17n 3
Art. 17n 3art. 17n 3art. 17n 3
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 35 KAGart. 35 LAart. 35 KAG
Art. 35 KAGart. 35 LPCCart. 35 LICol
Art. 36 KAGart. 36 LAart. 36 KAG
Art. 36 KAGart. 36 LPCCart. 36 LICol
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 32 KAGart. 32 LAart. 32 KAG
Art. 32 KAGart. 32 LPCCart. 32 LICol
Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG