Deutsch
Verzicht auf Einholung der Beschwerdeantwort bei der LugÜ Beschwerde (Art. 327a ZPO; Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 43 Ziff. 3 LugÜ).
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet kann auch im grundsätzlich kontradiktorischen Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 LugÜ in analoger Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (E. 2.5.1).
Geltung des Rügeprinzips im Rahmen der LugÜ Beschwerde (Art. 327a ZPO; Art. 45 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 und 35 LugÜ).
Im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO gilt grundsätzlich das Rügeprinzip. Demnach muss für das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht mindestens ersichtlich sein, was beanstandet wird, und die Mängel am angefochtenen Entscheid müssen ansatzweise vorgetragen werden. Einzig schwerwiegende Zustellungsmängel des ver-fahrensleitenden Schriftstücks und offensichtliche Mängel sind von Amtes wegen zu be-rücksichtigen (E. 3.4.2).