Deutsch
Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Jahresfrist zwischen der Einleitung und der Erle-digung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Jahresfrist beginnt dann wieder zu laufen, wenn das durch den Rechtsvorschlag not-wendig gewordene Verfahren erledigt ist, das heisst das entsprechende Urteil vollstreckbar ist.
Das SchKG sagt nicht, wann die Vollstreckbarkeit eintritt. Bei den Zivilurteilen bestimmt sich die Vollstreckbarkeit nach Art. 336 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit genügt (Art. 336 Abs. 1 Bst. b ZPO). Eine vorläufige Vollstreckbarkeit genügt auch im Verwaltungsverfahren. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht das materielle Recht Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit fordert (vgl. zum Ganzen E. 4.3).