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Entscheid

BK 2025 232

Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Jahresfrist zwischen der Einleitung und der Erle-digung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Jahresfrist beginnt dann wieder zu laufen, wenn das durch den Rechtsvorschlag not-wendig gewordene Verfahren erledigt ist, das heisst das entsprechende Urteil vollstreckbar ist. Das SchKG sagt nicht, wann die Vollstreckbarkeit eintritt. Bei den Zivilurteilen bestimmt sich die Vollstreckbarkeit nach Art. 336 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit genügt (Art. 336 Abs. 1 Bst. b ZPO). Eine vorläufige Vollstreckbarkeit genügt auch im Verwaltungsverfahren. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht das materielle Recht Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit fordert (vgl. zum Ganzen E. 4.3).

13. Januar 2025Deutsch11 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Am 9. Mai 2025 verfügte sie, vom Beschwerdeführer sei ein DNA-Profil zu erstellen (administrative Nacherfassung) und der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei (KTD) werde angewiesen, diese erkennungsdienstliche Nacherfassung durchzuführen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 23. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2025 aufzuheben und die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bestätigen sei. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 26. Mai 2025 ein Beschwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Anlässlich des angeordneten Schriftenwechsels verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 25 232

Bern, 1. September 2025

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Nacherfassung DNA-Profil

Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 9. Mai 2025 (O 25 5306)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Am 9. Mai 2025 verfügte sie, vom Beschwerdeführer sei ein DNA-Profil zu erstellen (administrative Nacherfassung) und der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei (KTD) werde angewiesen, diese erkennungsdienstliche Nacherfassung durchzuführen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 23. Mai 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2025 aufzuheben und die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bestätigen sei. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer mit Verfügung vom 26. Mai 2025 ein Beschwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hielt fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Anlässlich des angeordneten Schriftenwechsels verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung wie folgt:

In der Nacht vom 08.05.2025, um 03.36 Uhr, erhielt die Kantonspolizei K.________ einen Anruf, dass zwei Personen versuchten, den Tankstellenautomaten bei der C.________ an der D.________, in E.________, aufzubrechen. Im Zuge einer Nachsuche in der näheren Umgebung konnten A.________ und F.________ angehalten und zur Polizeiwache K.________ gebracht werden.

Zwischenzeitlich erhielt die Polizei K.________ Meldungen über zwei weitere Einbrüche. In E.________ wurde an der G.________ der Staubsaugerautomat der H.________ aufgebrochen und an der I.________ in die J.________ eingebrochen. In beiden Fällen wurde Deliktsgut entwendet.

Erwägungen

Bei der J.________ konnte eine Schuhspur gesichert werden, die auf die Schuhsohlen von A.________ hindeutet. Zudem gestand F.________ in seiner Einvernahme den Einbruchsversuch in der C.________ und den Aufbruch des Staubsaugerautomaten begangen zu haben. Bei diesen Delikten sei auch A.________ beteiligt gewesen sein.

A.________ steht im Verdacht, in der Nacht vom 08.05.2025, um 03.36 Uhr, an den Einbruchdiebstählen in E.________ beteiligt gewesen zu sein.

Zur Klärung des Sachverhaltes, insbesondere zum Spurenabgleich, ist die Erstellung eines DNA-Profils des Beschuldigten A.________ zulässig. Im Weiteren hat er bereits früher Einbruchdiebstähle sowie einen Raub begangen. Angesichts seiner persönlichen, nicht als stabil zu bezeichnenden Verhältnisse besteht auch weiterhin die Gefahr, dass er Vermögensdelikte begehen wird.

In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung bzw. die administrative Nacherfassung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen.

4.

4.1

Sowohl die Erstellung eines DNA-Profils gemäss Art. 255 StPO als auch die Aufbewahrung der entsprechenden Daten können das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 ff.; 145 IV 263 E. 3.4; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen gemäss Art. 36 Abs. 2 und 3 BV einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraussetzungen werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d).

4.2

Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusammenhänge und damit insbesondere organisiert operierende Tätergruppen sowie Serien- und Wiederholungstäter rascher erkannt und die Beweisführung unterstützt werden (vgl. dazu Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363] in der bis zum 31. Juli 2023 geltenden Fassung). Der im Zuge der Revision eingefügte Absatz 1bis statuiert weiter, dass von der beschuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden kann, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Hinsichtlich dieser Delikte muss noch kein auf die beschuldigte Person bezogener Tatverdacht bestehen (Fricker/Maeder, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 31 zu Art. 255 StPO; Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6754). Nach der jüngsten Rechtsprechung vor der Revision muss es sich um Delikte von gewisser Schwere handeln (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1 f.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist weiter eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die DNA-Profilerstellung bzw. die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (vgl. zum Ganzen BGE 147 I 372 E. 4 und BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_171/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.1). Mit der Revision wurde klargestellt, dass Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig zur Aufklärung begangener Delikte erlaubt. Geht es hingegen um Präventivzwecke, ist nur der ebenfalls revidierte Art. 257 StPO einschlägig (Fricker/Maeder, a.a.O., N. 2 zu Art. 257 StPO).

5.

Dispositiv

5.1 Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass die Erstellung des DNA-Profils zur Aufklärung der begangenen Einbruchsdiebstähle dienen soll. Soweit die Staatsanwaltschaft darüber hinaus geltend macht, dass angesichts der persönlichen, nicht als stabil zu bezeichnenden Verhältnisse des Beschwerdeführers weiterhin die Gefahr zur Begehung weiterer Vermögensdelikte bestehe, ist auf die vorangehenden theoretischen Ausführungen zu verweisen. Demnach wurde durch die Gesetzesrevision klargestellt, dass die Erstellung eines DNA-Profils für vermutete künftige Delikte nicht zulässig ist (vgl. E. 4.2). Vorliegend ist daher einzig zu prüfen, ob die Erstellung des DNA-Profils gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO gerechtfertigt ist.

5.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, an drei Einbruchdiebstählen in E.________ und K.________ beteiligt gewesen zu sein. Gemäss der angefochtenen Verfügung gestand F.________ den Einbruchsversuch in der C.________ und den Aufbruch des Staubsaugerautomaten der H.________ in E.________. Dabei soll auch der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sein. Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Mai 2025 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er betrunken gewesen sei und sich nicht erinnern könne, hielt es jedoch für möglich, zusammen mit F.________ die Einbruchdiebstähle begangen zu haben (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2025, Z. 65; 82 f.; 141; 148 f.). Gemäss Akten konnte zudem bei der J.________ eine Schuhspur gesichert werden, die auf die Schuhsohlen des Beschwerdeführers hindeutet. Der hinreichende Tatverdacht ist somit zu bejahen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

5.3 Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, dass die Erstellung des DNA-Profils gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO verhältnismässig ist. Er macht zunächst geltend, dass seine Anwesenheit am Tatort bereits aufgrund anderer Beweismittel wahrscheinlich sei. Dabei bezieht er sich auf die von der Staatsanwaltschaft erwähnte Schuhspur, welche an einem Tatort sichergestellt werden konnte und die mutmasslich mit dem Schuhprofil des Beschwerdeführers übereinstimmen soll. Dem ist entgegenzuhalten, dass die sichergestellte Schuhspur zwar auf den Beschwerdeführer als Mittäter hindeutet, ihm allein gestützt darauf eine Tatbeteiligung jedoch nicht abschliessend nachgewiesen werden kann. Dies gilt umso mehr, als auch noch kein entsprechender Auswertungsbericht vorliegt. Im Weiteren ist derzeit unklar, in welchem Umfang der Beschwerdeführer an den Einbruchdiebstählen beteiligt war. Gerade in solchen Fällen erweist sich der DNA-Abgleich regelmässig als geeignetes Mittel, um den Sachverhalt und die genaue Rollenverteilung der Beteiligten näher abzuklären. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass eine mildere Massnahme in Betracht komme, weil er noch nicht zur Sache befragt worden sei und noch die Möglichkeit bestehe, dass er die vorgeworfenen Delikte eingestehen könnte, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen dem Beschwerdeführer wurde er am 8. Mai 2025 zu allen drei Einbruchdiebstählen polizeilich befragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er sich aufgrund seines Alkoholkonsums nicht erinnern könne, ob er die Einbruchdiebstähle begangen habe. Indem er eine Beteiligung bloss für möglich hält, kann offensichtlich nicht gesagt werden, dass er sich anlässlich der Einvernahme geständig gezeigt hätte (vgl. E. 5.2 hiervor). Insoweit ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer durch eine weitere Befragung zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann oder will. Vor diesem Hintergrund drängt sich ebenfalls ein DNA-Abgleich auf. Mithin ist die Erstellung des DNA-Profils grundsätzlich geeignet und erforderlich.

5.4 Auch die Zumutbarkeit ist ohne Weiteres zu bejahen. Bei den Straftatbeständen des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung handelt es sich um Verbrechen bzw. Vergehen, welche die Rechtsgüter des Vermögens bzw. der Freiheit schützen. Es besteht ein nicht zu vernachlässigendes Interesse an deren Aufklärung. Hinzu kommt, dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Entnahme eines WSA bzw. die Erstellung eines DNA-Profils einen leichten Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit und informationelle Selbstbestimmung darstellen (vgl. statt vieler: BGE 145 IV 263 E. 3.4). Damit wiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung der mutmasslichen Straftaten schwerer als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers. Insgesamt ist die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme auch mit Blick auf die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter zu bejahen.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO als rechtmässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt L.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- Kantonspolizei Bern, ED-Behandlung (per A-Post)

- Kantonspolizei Bern, Polizeiwache M.________ (per A-Post)

Bern, 1. September 2025

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

i.V. Gerichtsschreiber Pittet

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 25 232

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.

Art. 13 BVart. 13 Cst.art. 13 Cost.

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_508/2022

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

1B_171/2021

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

BGE 145 IV 263ATF 145 IV 263DTF 145 IV 263

Art. 255 StPOart. 255 CPPart. 255 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF