Deutsch
Fortführung einer vorsorglich eingestellten Betreibung, wenn das Massnahmenverfahren nach Art. 85a Abs. 2 SchKG (Einstellung der Betreibung) in der Schweiz durchgeführt wur-de, über den materiellen Bestand der Forderung aber ein ausländisches Gericht entschie-den hat.
Hat der schweizerische Massnahmenrichter die Einstellung der Betreibung zeitlich begrenzt und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des ausländischen Verfahrens, fällt die Einstel-lung dahin, wenn der Erlass eines rechtskräftigen ausländischen Entscheides nachgewie-sen ist. Eines speziellen gerichtlichen Verfahrens bedarf es hierzu nicht (E. 10 ff.).