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Entscheid

ZK 2023 135

Fortführung einer vorsorglich eingestellten Betreibung, wenn das Massnahmenverfahren nach Art. 85a Abs. 2 SchKG (Einstellung der Betreibung) in der Schweiz durchgeführt wur-de, über den materiellen Bestand der Forderung aber ein ausländisches Gericht entschie-den hat. Hat der schweizerische Massnahmenrichter die Einstellung der Betreibung zeitlich begrenzt und zwar bis zum rechtskräftigen Abschluss des ausländischen Verfahrens, fällt die Einstel-lung dahin, wenn der Erlass eines rechtskräftigen ausländischen Entscheides nachgewie-sen ist. Eines speziellen gerichtlichen Verfahrens bedarf es hierzu nicht (E. 10 ff.).

17. August 2023Deutsch16 min

1.1 B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gelangte am 21. September 2022 mit einem Vollstreckungsgesuch an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland und stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

1. Zivilkammer

Cour suprême

du canton de Berne

1re Chambre civile

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 02

Fax +41 31 634 50 53

obergericht-zivil.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

ZK 23 135

Bern, 4. Mai 2023

Besetzung Oberrichter Studiger (Referent), Oberrichterin Sanwald und Oberrichter Bettler

Gerichtsschreiberin Wellig

Verfahrensbeteiligte A.________

Gesuchsgegner/Beschwerdeführer

gegen

B.________

vertreten durch Rechtsanwalt C.________

Gesuchsteller/Beschwerdegegner

Gegenstand Vollstreckbarerklärung LugÜ

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Februar 2023 (CIV 22 4278)

Regeste

Verzicht auf Einholung der Beschwerdeantwort bei der LugÜ Beschwerde (Art. 327a ZPO; Art. 322 Abs. 1 ZPO; Art. 43 Ziff. 3 LugÜ)

Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet kann auch im grundsätzlich kontradiktorischen Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 LugÜ in analoger Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (E. 2.5.1).

Geltung des Rügeprinzips im Rahmen der LugÜ Beschwerde (Art. 327a ZPO; Art. 45 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 und 35 LugÜ)

Im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 LugÜ i.V.m. Art. 327a ZPO gilt grundsätzlich das Rügeprinzip. Demnach muss für das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht mindestens ersichtlich sein, was beanstandet wird, und die Mängel am angefochtenen Entscheid müssen ansatzweise vorgetragen werden. Einzig schwerwiegende Zustellungsmängel des verfahrensleitenden Schriftstücks und offensichtliche Mängel sind von Amtes wegen zu berücksichtigen (E. 3.4.2).

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gelangte am 21. September 2022 mit einem Vollstreckungsgesuch an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland und stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.):

1. Das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18.01.2022, Aktenzeichen ________, sei wie folgt zu vollstrecken:

- Dem Gesuchsgegner sei das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikations-Nr. ________ mit dem amtlichen Kennzeichen ________ wegzunehmen.

- Falls das Fahrzeug dem Gesuchsgegner nicht weggenommen werden kann, sei eine Ordnungsbusse bis zu CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung anzuordnen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners, zzgl. MWST.

1.2 Obwohl die gestellten Rechtsbegehren bereits auf die eigentliche Vollstreckung abzielen, nahm das Regionalgericht das Gesuch als Antrag auf Durchführung eines selbständigen Exequaturverfahrens entgegen und erklärte das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen (Deutschland) vom 18. Januar 2022 (Aktenzeichen ________, Gesuchsbeilage [GB] 1) mit Entscheid vom 1. Februar 2023 als in der Schweiz für vollstreckbar (Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids, pag. 8 ff.).

1.3 Der angefochtene Entscheid wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. März 2023 polizeilich zugestellt (pag. 22).

1.4 Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 13. April 2023 an das Regionalgericht (pag. 23 ff.). Das Regionalgericht leitete diese Eingabe mit Verfügung vom 14. April 2023 als Beschwerde gegen den selbständigen Exequaturentscheid vom 1. Februar 2023 an das Obergericht des Kantons Bern weiter (pag. 28).

Erwägungen

II.

2.

2.1

Auf das vorliegende Verfahren kommt, wie das Regionalgericht zutreffend erkannt hat, das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ; SR 0.275.12) zur Anwendung. Angefochten ist ein selbständiger erstinstanzlicher Exequaturentscheid des Regionalgerichts, der sich auf dieses Übereinkommen stützt. Gegen Entscheidungen über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei beim oberen kantonalen Gericht einen Rechtsbehelf einlegen (sogenannte LugÜ-Beschwerde; Art. 43 Ziff. 1 i.V.m. Anhang III LugÜ). Im Kanton Bern ist das obere Gericht im Sinne der vorerwähnten Bestimmung das Obergericht des Kantons Bern.

2.2

Der Rechtsbehelf richtet sich primär nach den Bestimmungen des Lugano-Übereinkommens. Dabei gelten für das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Art. 38 bis 52 LugÜ gewisse Sonderregeln (Art. 327a ZPO). Die Berufung ist gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts unzulässig (Art. 309 lit. a ZPO).

2.3

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Vollstreckbarerklärung einzureichen, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates hat, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist (Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Ziff. 5 LugÜ). Die Fristen berechnen sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates und damit nach den Art. 142 ff. ZPO (Arnold, Das Exequaturverfahren im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 aus schweizerischer Sicht, 2020, Rz. 403). Die angefochtene Vollstreckbarerklärung datiert vom 1. Februar 2023 und wurde dem Beschwerdeführer am 13. März 2023 polizeilich zugestellt (pag. 22), womit die Beschwerde vom 13. April 2023 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht erfolgt ist.

2.4

Bei Beschwerden gegen selbständige erstinstanzliche Exequaturentscheide prüft das Obergericht in Abweichung von Art. 320 lit. b ZPO die im LugÜ vorgesehenen Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 34 und Art. 35 LugÜ mit voller Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO, Art. 45 Ziff. 1 LugÜ). Der Beschwerde gemäss Art. 327a ZPO kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, wobei sichernde Massnahmen vorbehalten bleiben (Art. 327a Abs. 2 ZPO; Art. 47 Ziff. 3 LugÜ). Da das erstinstanzliche Exequaturverfahren einseitig verläuft (Art. 41 LugÜ) und sich der Schuldner somit im Beschwerdeverfahren erstmals äussern darf, sind entgegen Art. 326 Abs. 1 ZPO auch Noven zulässig (BGE 138 III 82 E. 3.5.3; Urteile des OGer/ZH RV200011 vom 15. September 2020 E. 2; RV200007 vom 24. August 2020 E. 2.2).

2.5

2.5.1

Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, ist in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Schriftenwechsel umgehend zu entscheiden (vgl. Jeandin, in: Commentaire romand, CPC, 2. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 322 ZPO). Gemäss Art. 43 Ziff. 3 LugÜ ist das zweitinstanzliche Verfahren jedoch kontradiktorisch zu führen. In der Lehre wird daher grundsätzlich verlangt, die Beschwerde in jedem Fall dem Beschwerdegegner beziehungsweise dem Rechtsbehelfsbeklagten zur Stellungnahme zuzustellen (Hofmann/Kunz, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 105 zu Art. 43 LugÜ; Staehelin/Bopp, in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Lugano-Übereinkommen, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 43 LugÜ). Dabei gilt es jedoch zu differenzieren: Das Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 LugÜ ist kontradiktorisch ausgestaltet, weil der Schuldner bis zu diesem Zeitpunkt keine Gelegenheit hatte, sich zu äussern. Ergreift er den Rechtsbehelf im Sinne von Art. 43 LugÜ, wird sein rechtliches Gehör gewahrt. Lehnt das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht diesen ab, ist der Gläubiger umgekehrt nicht beschwert, wenn ihm keine Äusserungsmöglichkeit mehr bleibt (Arnold, a.a.O., Rz. 432). Daher ist auch im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 43 LugÜ in analoger Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten, wenn sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. im Ergebnis auch: Urteile des OGer/ZH PS210233 vom 14. März 2022 E. 1.5; RV170004 vom 20. Juni 2017 E. 1c).

2.5.2

Wie nachfolgend darzulegen sein wird, erweist sich die Beschwerde vom 13. April 2023 als offensichtlich unbegründet. Das Obergericht hat nach dem soeben Gesagten auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet.

3.

3.1

3.1.1

Das Regionalgericht erwog im angefochtenen Entscheid, bei dem in der Schweiz vollstreckbar zu erklärenden deutschen Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. Januar 2022 handle es sich um eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 LugÜ. Diese sei gemäss Ziff. 5 des Urteilsdispositiv vorläufig vollstreckbar, weshalb das Urteil als hinreichend bestimmt anzusehen sei. Da sich die Vollstreckbarkeit der Entscheidung in Deutschland direkt aus dem Urteil selber ergebe, sei vorliegend keine Bescheinigung nach Art. 54 LugÜ notwendig. Für das Regionalgericht bestanden sodann keine Zweifel über die Echtheit der eingereichten Kopie des Urteils, weshalb diese Kopie als ausreichend zu betrachten sei und auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung des Originals oder einer beglaubigten Kopie im Sinne der förderlichen Behandlung des Gesuchs beziehungsweise der Prozessökonomie verzichtet werde (E. 15 ff. des angefochtenen Entscheids, pag. 11 f.).

3.1.2

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen der Vorladung zur Verhandlung in Deutschland nicht beiwohnen können. Zudem seien seine E-Mail Eingaben vom Gericht nicht akzeptiert worden. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, das Urteil in Deutschland sei zu Unrecht ergangen (pag. 23 ff.).

3.2

Das Lugano-Übereinkommen sieht für die Vollstreckbarerklärung ein zweistufiges Verfahren vor. Im erstinstanzlichen Exequaturverfahren findet bloss eine formelle Prüfung statt, in der sich der Schuldner nicht äussern kann. Sobald die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt (Art. 41 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung kann jede Partei in einem zweiten Verfahrensabschnitt mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 LugÜ gerichtlich überprüfen lassen. In diesem Verfahrensstadium ist der Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten und es sind zusätzlich die im Lugano-Übereinkommen vorgesehenen Anerkennungsverweigerungsgründe zu berücksichtigen. Diese prüft das Obergericht mit voller Kognition (Art. 45 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 und Art. 35 LugÜ, Art. 327a Abs. 1 ZPO; vgl. E. 2.4 oben). Im Weiteren dürfen auch diejenigen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung erneut überprüft werden, die bereits im ersten Verfahrensabschnitt geprüft wurden (Urteile des BGer 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.1.1; 5A_934/2016 vom 23. August 2017 E. 4). Die ausländische Entscheidung darf jedoch keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (sogenanntes Verbot der «révision au fond», Art. 45 Ziff. 2 LugÜ).

3.3

Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffen zuweilen nicht die Vollstreckbar­erklärung, sondern den Inhalt des vollstreckbar zu erklärenden Versäumnisurteils des Landgerichts Hechingen vom 18. Januar 2022 (Aktenzeichen ________) mit dem der Beschwerdeführer unter anderem verurteilt wurde, das Fahrzeug mit der Fahrzeugidentifikations-Nr. ________ mit dem amtlichen Kennzeichen ________ herauszugeben (GB 1). Wie erwähnt (vgl. E. 3.2 oben) darf das mit dem Rechtsbehelf nach Art. 43 LugÜ befasste Gericht den Inhalt des in der Schweiz vollstreckbar zu erklärenden Entscheid keinesfalls überprüfen (Art. 45 Abs. 2 LugÜ). Daher haben die Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend unberücksichtigt zu bleiben.

3.4

3.4.1

Dass Anerkennungsverweigerungsgründe im Sinne von Art. 34 und Art. 35 LugÜ vorliegen würden, wird in der Beschwerde weder implizit noch explizit geltend gemacht. Zu prüfen bleibt, inwiefern das Obergericht von Amtes wegen zu untersuchen hat, ob die Exequaturvoraussetzungen erfüllt sind und Anerkennungshindernisse vorliegen.

3.4.2

Ob Anerkennungshindernisse sowie die Voraussetzungen für die Exequaturerteilung durch das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht von Amtes wegen zu prüfen sind, ist umstritten und wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Lehre unterschiedlich und zuweilen widersprüchlich beantwortet.

Soweit ersichtlich wird in der – vorwiegend kantonalen – Praxis auch im Rahmen der LugÜ-Beschwerde verlangt, dass die Parteien innerhalb der Beschwerde- beziehungsweise Beschwerdeantwortfrist ihre Beanstandungen vollständig vorzutragen haben sowie konkrete Begehren zu stellen und zu begründen sind. Dabei ist aufzuzeigen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Urteile des OGer/ZH PS210233 vom 14. März 2022 E. 2.2; RV200011 vom 15. September 2020 E. 2; RV200007 vom 24. August 2020 E. 2.2 f.; RV200003 vom 25. Mai 2020 E. 2.2; Staehelin/Bopp, a.a.O., N. 17 zu Art. 43 LugÜ; im Ergebnis wohl auch: Hofmann/Kunz, a.a.O., N. 52 f. zu Art. 43 LugÜ). Dadurch wird die Auffassung, wonach die Anerkennungsverweigerungsgründe von Amtes wegen zu prüfen sind, mit dem gleichzeitigen Hinweis auf die Pflicht, entsprechende Beanstandungen vorzutragen, abgeschwächt (Hofmann/Kunz, a.a.O., N. 51 ff. zu Art. 43 LugÜ; Urteile des OGer/ZH RV200011 vom 15. September 2020 E. 2; RV200007 vom 24. August 2020 E. 2.3; RV160006 vom 16. Februar 2017 E. III.B.1.4). Für eine Prüfung der Anerkennungshindernisse durch das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht muss daher im Ergebnis wohl mindestens ersichtlich sein, was der Beschwerdeführer beanstandet, und die Mängel am angefochtenen Entscheid müssen ansatzweise vorgetragen werden (Arnold, a.a.O., Rz. 451; vgl. auch: Staehelin/Bopp, a.a.O., N. 17 zu Art. 43 LugÜ, die sich für eine gelockerte Rügepflicht aussprechen). Jedoch ist insbesondere ein schwerwiegender Zustellungsmangel des verfahrenseinleitenden Schriftstücks von Amtes wegen und ohne entsprechenden Antrag zu berücksichtigen. Zudem sind offensichtliche Mängel zu beachten (Urteile des OGer/ZH RV200007 vom 24. August 2020 E. 2.3; RV160006 vom 16. Februar 2017 E. III.B.1.4; RV120012 vom 26. Februar 2013 E. 3b; Hofmann/Kunz, a.a.O., N. 52 zu Art. 43 LugÜ; Schuler/Marugg, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 29 zu Art. 34 LugÜ; vgl. zum Ganzen: Urteil des OGer/BE ZK 21 274 vom 4. November 2021 E. 6.2.1).

3.4.3

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Hechingen vom 18. Januar 2022 (Aktenzeichen ________) ist gemäss Dispositivziffer 5 vorläufig vollstreckbar (GB 1). Das Regionalgericht hat mit der Begründung, die Vollstreckbarkeit ergebe sich direkt aus dem Urteil, auf das Formular gemäss Art. 54 LugÜ verzichtet und das fragliche Urteil in Anwendung von Art. 41 LugÜ in der Schweiz für vollstreckbar erklärt. Dabei verkennt das Regionalgericht jedoch, dass die Bescheinigung gemäss Art. 54 LugÜ nicht bloss den Hinweis auf die Vollstreckbarkeit des Urteils im Urteilsstaat verlangt, sondern, wenn die Entscheidung in einem Verfahren ergangen ist, auf das sich der Beschwerdeführer nicht eingelassen hat, unter anderem auch das Datum der Zustellung des verfahrensleitenden Schriftstücks bescheinigt wird (vgl. Ziff. 4.4 Anhang V LugÜ). Aus dem fraglichen Säumnisurteil geht jedoch nicht hervor, wann dem Beschwerdeführer das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt wurde. Weitere Beweismittel wurden im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht. Somit ergeben sich die gemäss Formular verlangten Angaben nicht vollständig aus den Akten beziehungsweise gleichwertigen Urkunden gemäss Art. 55 Ziff. 1 LugÜ, was einen Verzicht auf das Formular legitimiert hätte (vgl. zum Verzicht auf das Formular gemäss Anhang V LugÜ: Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 102 2019 196 vom 25. Februar 2020 E. 6.3). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gemäss Art. 41 LugÜ, namentlich die Förmlichkeiten nach Art. 53 LugÜ, damit erfüllt waren und der Entscheid durch das Regionalgericht hätte für vollstreckbar erklärt werden dürfen, scheint unter diesen Gesichtspunkten zumindest fraglich.

3.4.4

Der Beschwerdeführer erklärt jedoch in seiner Beschwerde, er habe an der Verhandlung in Deutschland aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen können. Daraus folgt, dass er offensichtlich Kenntnis vom Verfahren hatte. Es darf im Weiteren davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch genügend Zeit hatte, sich zu verteidigen. Das Vorliegen eines schwerwiegenden Zustellungsmangels sowie eine daraus resultierende Gehörsverletzung sind mithin nicht ersichtlich. Ferner sind keine anderen Verweigerungsgründe nach Art. 34 und 35 LugÜ erkennbar und werden – wie bereits erwähnt – auch nicht geltend gemacht. Es liegt somit kein Mangel vor, der ein Einschreiten durch das Obergericht ohne entsprechende Vorbringen und eine Berücksichtigung von Amtes wegen rechtfertigt.

3.5

Nach dem Gesagten wurde das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18. Januar 2022 (Aktenzeichen ________) in der Schweiz zu Recht für vollstreckbar erklärt. Die Beschwerde ist abzuweisen

III.

4.

4.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.2

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind streitwertunabhängig, aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwands und der Verantwortung festzusetzen (Art. 52 LugÜ; Urteil des OGer/BE ZK 21 274 vom 4. November 2021 E. 7.2; Urteil des OGer/ZH PS210233 vom 14. März 2022 E. 5; Arnold, a.a.O., Rz. 570; Hofmann/Kunz, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 52 LugÜ). Aufgrund dieser Kriterien werden die oberinstanzlichen Gerichtskosten auf CHF 600.00 bestimmt (Art. 46 Abs. 1 Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Diese werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt.

4.3

Dem Beschwerdegegner ist im Beschwerdeverfahren von vornherein kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, so dass – selbst bei entsprechendem Antrag – bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen wäre.

Die Kammer entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt.

3.

Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- dem Beschwerdegegner (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde vom 13. April 2023)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________

Bern, 4. Mai 2023

Im Namen der 1. Zivilkammer

Der Referent:

Oberrichter Studiger

i.V. Oberrichter Bettler

Die Gerichtsschreiberin:

Wellig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden (Art. 44 und Anhang IV LugÜ). Beide Beschwerden müssen den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 30'000.00.

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

1.

ZK 23 135

Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC

Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC

Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug

Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug

Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC

Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC

Art. 45 LugÜart. 45 CLart. 45 CLug

Art. 34 LugÜart. 34 CLart. 34 CLug

Art. 35 LugÜart. 35 CLart. 35 CLug

Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug

Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

Art. 38 LugÜart. 38 CLart. 38 CLug

Art. 52 LugÜart. 52 CLart. 52 CLug

Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 320 ZPOart. 320 CPCart. 320 CPC

Art. 34 LugÜart. 34 CLart. 34 CLug

Art. 35 LugÜart. 35 CLart. 35 CLug

Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC

Art. 45 LugÜart. 45 CLart. 45 CLug

Art. 47 LugÜart. 47 CLart. 47 CLug

BGE 138 III 82ATF 138 III 82DTF 138 III 82

Art. 322 ZPOart. 322 CPCart. 322 CPC

Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug

Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug

Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug

Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug

Art. 35 LugÜart. 35 CLart. 35 CLug

Art. 327a ZPOart. 327a CPCart. 327a CPC

5A_104/2019

5A_934/2016

Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug

Art. 34 LugÜart. 34 CLart. 34 CLug

Art. 35 LugÜart. 35 CLart. 35 CLug

Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug

Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug

Art. 43 LugÜart. 43 CLart. 43 CLug

Art. 34 LugÜart. 34 CLart. 34 CLug

ZK 21 274

Art. 41 LugÜart. 41 CLart. 41 CLug

Art. 34 LugÜart. 34 CLart. 34 CLug

Art. 35 LugÜart. 35 CLart. 35 CLug

ZK 21 274

Art. 52 LugÜart. 52 CLart. 52 CLug

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 116 BGGart. 116 LTFart. 116 LTF

Art. 117 BGGart. 117 LTFart. 117 LTF

Art. 106 BGGart. 106 LTFart. 106 LTF

Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF

Art. 51 BGGart. 51 LTFart. 51 LTF