8300/06-judgments-chamber-2014-02-18-15
CASE OF RUIZ RIVERA v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
February 18, 2014German (+ 3 other languages)12 min
Der Bf., ein peruanischer Staatsbürger, wohnte zur Zeit Schritte zur Lockerung der Vollstreckung der Maßnah-
Source coe.int
NLMR 1/2014-EGMR
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2014/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2014/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2014/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Sachverhalt
lens einer Behandlung befanden sie, dass keine Hinwei-
se betreffend eine Entlassung auf Probe oder weitere
Der Bf., ein peruanischer Staatsbürger, wohnte zur Zeit Schritte zur Lockerung der Vollstreckung der Maßnah-
der Ereignisse des gegenständlichen Falles in Zürich. me gegeben werden konnten.
Derzeit lebt er in Peru.
Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst des Justiz-
Am 6.4.1995 hatte der Bf., der unter dem Einfluss von vollzugs des Kantons Zürich erstellte am 23.3.2004 einen
Alkohol und Kokain stand, seine Gattin mit 49 Messer- Therapiejahresbericht, in dem die Schlussfolgerungen
stichen getötet. Er hatte ihr auch den Kopf abgetrennt des psychiatrischen Gutachtens aus 2001 bestätigt wur-
und ihn aus dem Fenster geworfen.
den. Der Justizvollzug weigerte sich am 24.6.2004, den
Der Bezirksstaatsanwalt von Zürich verlangte von der Bf. auf Probe zu entlassen, nachdem er ihn persönlich
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich die Erstel- angehört hatte. Er stützte sich dabei auf den Bericht
lung eines psychiatrischen Gutachtens für den Bf. Am der Direktion der Strafvollzugsanstalt Pöschwies vom
10.10.1995 stellte der Psychiater R. in seinem Bericht 27.4.2004, den Jahresbericht vom 23.3.2004 und das psy-
fest, dass der Bf. seit mehreren Jahren an einer chro- chiatrische Gutachten aus 2001.
nischen paranoiden Schizophrenie leiden würde. Die
Der Bf. beschwerte sich bei der Direktion der Justiz
begangene Tat stünde in direktem Zusammenhang mit und des Innern des Kantons Zürich und brachte vor,
seiner Krankheit und dem Missbrauch von Drogen. Der dass ein neues, neutrales Gutachten notwendig wäre.
Bf. hätte daher zum betreffenden Zeitpunkt im Zustand Die Direktion wies das Begehren des Bf. jedoch mit Ent-
der Unzurechnungsfähigkeit gehandelt. Da er eine große scheidung vom 28.9.2004 zurück. Der Bf. legte dage-
Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte, empfahl gen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
R. seine Einweisung in eine geschlossene Anstalt. Am Zürich ein und verlangte auch die Abhaltung einer Ver-
31.5.1996 erkannte das BG Zürich den Bf. des Mordes handlung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde
an seiner Gattin für schuldig und ordnete gemäß dem mit Entscheidung vom 19.1.2005 zurück.
damals geltenden Art. 43 StGB seine Einweisung an.
Die Beschwerde des Bf. an das Schweizerische Bun-
Der Bf. wurde ab dem 29.8.1996 in der Strafvollzugs- desgericht wurde von diesem am 19.10.2005 zurückge-
anstalt Pöschwies in Regensdorf (Kanton Zürich) ange- wiesen. Was das Erfordernis eines neuen Gutachtens
halten. Die Aufhebung der Maßnahme wurde in den anbelangte, hob das Gericht hervor, dass Art. 45 StGB
kommenden vier Jahren mehrmals verweigert. Am dies nicht verlangen würde und es im Übrigen auch
7.6.2001 wurde der Geisteszustand des Bf. auf Verlan- nicht notwendig sei, weil die ursprüngliche Diagnose
gen der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons von den späteren Therapieberichten bestätigt worden
Zürich von Ärzten der Kantonalen Psychiatrischen Kli- sei und sich keine Änderung ergeben habe.
nik Rheinau untersucht und wurde ein zweites Sach-
Am 11.9.2007 ordnete das BG Zürich ein neues psy-
verständigengutachten erstellt. Die Experten befanden chiatrisches Gutachten für den Bf. an, so wie es von nun
dabei, dass sich die Situation des Bf. seit dem Gutach- an durch den neuen Art. 62d des StGB vorgesehen war,
ten aus 1995 kaum geändert hätte. Angesichts des Feh- der am 1.1.2007 in Kraft getreten war. Der psychiatrische
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Gutachter legte am 28.4.2008 seinen Bericht vor und dem Psychologen, der das Gutachten im Jahr 2001 aus-
befand, dass der Bf. zur Zeit seines Verbrechens unter gestellt hatte, alle nötigen Fragen stellen hätte können.
dem Zustand eines psychotischen Zwangs gelitten hätte,
ohne dass man aber die Charakteristika einer Schizo-
phrenie feststellen könne. Er schloss im Gegensatz zu
1. Zur Zulässigkeit
den Gutachten von 1995 und 2001 aus, dass der Bf. an Der GH stellt fest, dass es sich bei Art. 5 Abs. 4 EMRK
einer paranoiden oder schizoiden Persönlichkeitsstö- um eine lex specialis gegenüber Art. 13 EMRK handelt.
rung leiden könnte. Mit Entscheidung vom 21.7.2009 Er hält es daher für angemessen, die Beschwerde aus-
nahm der Justizvollzug des Kantons Zürich die neue schließlich in Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK
medizinische Diagnose zur Kenntnis und befand, dass zu untersuchen (einstimmig).
es eine Freilassung des Bf. verantworten könne. Es ent-
Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegrün-
ließ den Bf. unter einer Bewährungsfrist von fünf Jahren. det im Sinne des Art. 35 Abs. 3 EMRK noch aus sonstigen
Der Bf. wurde unmittelbar nach Verlassen des Gefäng- Gründen unzulässig, daher ist sie für zulässig zu erklä-
nisses nach Peru abgeschoben, da das Migrationsamt ren (einstimmig).
des Kantons Zürich eine Verlängerung seines Aufent-
haltstitels am 13.3.2009 verweigert hatte.
2. Zur behaupteten Verletzung des Art. 5 Abs. 4 EMRK
Der GH unterteilt die Beschwerde in zwei Abschnitte,
Rechtsausführungen
welche er separat untersucht:
Der Bf. rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 5
Abs. 4 EMRK (Haftprüfung) und Art. 13 EMRK (Recht auf
eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz)
a. Zur Weigerung, ein neues psychiatrisches Gutachten
anzuordnen
durch die Bedingungen, unter denen die zuständigen Die Entscheidung, eine Entlassung des Bf. auf Probe
Behörden es im Jahr 2004 abgelehnt hatten, ihn aus der abzulehnen, fiel hauptsächlich auf Grundlage des The-
Haft zu entlassen, vor allem die Weigerung, ein neues rapieberichts vom 23.3.2004. Dieser Bericht wurde von
psychiatrisches Gutachten anzuordnen und ihm eine zwei Psychologen des Amts für Psychiatrie und Psycho-
öffentliche Anhörung zu gewähren. Daneben rügt er logie der Züricher Staatsanwaltschaft ausgestellt, von
unter anderem auch eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 denen einer den Therapieverlauf des Bf. während sei-
EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft), weil er in einer Straf- ner Inhaftierung verfolgt hatte. Die beiden Psychologen
vollzugsanstalt angehalten wurde, obwohl bei ihm eine bestätigten darin die Ergebnisse der externen Gutach-
Geisteskrankheit festgestellt worden war.
ten aus den Jahren 2001 und 1995. Sie betonten zudem,
dass der Bf. nach wie vor seine Krankheit bestreite und
die empfohlene Therapie verweigere.
Es gibt keinen Grund, den wissenschaftlichen Ernst
der Gutachten aus 2001 und 1995, in welchen eine para-
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK
betreffend den Ort der Inhaftierung
Die Schweizer Regierung gibt zu bedenken, dass der Bf. noide Schizophrenie des Bf. diagnostiziert wurde, anzu-
sich bisher noch nie über den Ort seiner Inhaftierung zweifeln. Ein drittes Gutachten aus dem Jahr 2008
beschwert habe. Der GH bestätigt diese Feststellung. kommt zwar zu deutlich abweichenden Ergebnissen und
Der Bf. hat den internen Verfahrensweg in dieser Sache schließt aus, dass der Bf. an paranoider Schizophrenie
nicht erschöpft, nachdem er nie auch nur eine sinnge- leidet. Hierbei handelt es sich jedoch um die Frage, wie
mäße Beschwerde vor den nationalen Gerichten einge- die wissenschaftliche Qualität nicht übereinstimmender
reicht hat. Dieser Beschwerdepunkt wird somit gemäß psychiatrischer Gutachten zu bewerten ist, was zu beant-
Art. 35 Abs. 1 und Abs. 4 EMRK als unzulässig zurückge- worten dem zuständigen staatlichen Richter obliegt.
wiesen (einstimmig).
Dieser verfügt diesbezüglich über einen gewissen Ermes-
sensspielraum. Der GH kann den nationalen Behörden
daher nicht vorwerfen, nicht allein auf Grund dieses ein-
zelnen neuen Gutachtens den wissenschaftlichen Wert
der beiden vorhergehenden in Frage gestellt zu haben.
Dennoch erachtet der GH, dass es sich bei dem Thera-
Erwägungen
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK und
Art. 13 EMRK betreffend das Verfahren über die
Entlassung des Bf. auf Probe
Der Bf. rügt insbesondere die Weigerung, ein neues psy- piebericht nicht um ein unabhängiges psychiatrisches
chiatrisches Gutachten aufzugeben, obwohl das letz- Gutachten handelt – welches unerlässlich ist, um einer
te aus dem Jahr 2001 datierte. Zudem rügt er, dass ihm als geisteskrank eingestuften Person die Freiheit, die
eine öffentliche Anhörung vor Gericht verweigert wurde, ihr gemäß Art. 5 EMRK zusteht, zu entziehen. Das letz-
in der er mündlich seine Argumente präsentieren und te unabhängige Gutachten, auf das sich der Justizvoll-
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3.
zug des Kantons Zürich in seiner Entscheidung vom
Der GH erinnert, dass Art. 5 Abs. 4 EMRK kein Recht
24.6.2004
berufen konnte, das Gutachten aus dem Jahr auf eine gerichtliche Kontrolle in dem Umfang gewährt,
2001, lag somit drei Jahre und 17 Tage zurück. dass das zuständige Gericht ermächtigt wäre, sich in Hin-
Im kürzlich behandelten Fall Dörr/D hat der GH die blick auf alle Aspekte des Falles, darunter völlig zweck-
Entscheidung, die Sicherungsverwahrung einer Person mäßige Überlegungen, an Stelle der Behörde zu setzen,
zu verlängern, akzeptiert, obwohl das letzte unabhän- von der die Entscheidung stammt.
gige medizinische Gutachten, auf welches sich die Ent-
Das Züricher Verwaltungsgericht verfügte jedoch über
scheidung gründete, sechs Jahre zurück lag. Wie im vor- kein unabhängiges psychiatrisches Gutachten, sondern
liegenden Fall wurde die psychische Erkrankung, die stützte seine Entscheidung auf den Therapiebericht
den Freiheitsentzug der Person rechtfertigte, von in der aus dem Jahr 2004, welcher seinerseits auf das psychi-
Anstalt tätigen PsychologInnen bestätigt.
atrische Gutachten aus dem Jahr 2001 verwies. Dieses
Das letzte unabhängig erstellte Gutachten des Bf. lag Gutachten wurde vom GH bereits als zu weit zurücklie-
zwar weniger als vier Jahre zurück, es muss in diesem gend erachtet, um den psychischen Reifegrad des Bf. zu
Fall jedoch wie im Fall H. W./D das fehlende Vertrauens- bewerten und um in Anbetracht dessen festzustellen, ob
verhältnis zum psychiatrischen Personal in der Anstalt die Entscheidung des Justizvollzugs des Kantons Zürich
berücksichtigt werden, auf Grund dessen der Bf. sich nicht willkürlich war.
weigerte, die empfohlene Therapie durchzuführen.
Unter diesen Umständen hätte das Verwaltungsgericht
In Anbetracht dessen hätten der Justizvollzug des dem Bf. eine persönliche Anhörung gewähren müssen.
Kantons Zürich oder der Kantonsrichter zumindest ver- Der GH schließt daraus, dass Art. 5 Abs. 4 EMRK durch
suchen müssen, ein drittes unabhängiges Gutachten zu die Verweigerung einer Anhörung vor dem Züricher Ver-
erlangen, um sich ein möglichst umfassendes Bild des waltungsgericht verletzt wurde (4:3 Stimmen; im Ergebnis
geistigen Zustands des Bf. zum Zeitpunkt seines Antrags übereinstimmendes Sondervotum des Richters Sajó; abwei-
auf Entlassung auf Probe machen zu können.
chendes Sondervotum der Richterin Keller, gefolgt von Rich-
Der GH hält fest, dass die nationalen Behörden ihre ter Popović und Richter Lorenzen).
Entscheidung, eine Freilassung des Bf. auf Probe abzu-
lehnen, nicht auf ausreichende Informationen stützen
konnten. Daraus schließt der GH, dass die Weigerung,
3.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK
ein neues psychiatrisches Gutachten anzuwenden, eine In Anbetracht der Ergebnisse seiner Untersuchung der
Verletzung des Art. 5 Abs. 4 EMRK darstellt (4:3 Stim- Beschwerde unter Art. 5 Abs. 4 EMRK hält es der GH
men; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum des nicht für nötig, die Beschwerde auch noch unter Art. 5
Richters Sajó; abweichendes Sondervotum der Richterin Abs. 1 EMRK zu untersuchen (einstimmig).
Keller, gefolgt von Richter Popović und Richter Lorenzen).
III. Zu weiteren behaupteten Verletzungen des Art. 5
Abs. 4 EMRK
b. Die Ablehnung einer öffentlichen Anhörung vor dem
Züricher Verwaltungsgericht
Der Bf. rügt unter Berufung auf Art. 5 Abs. 4 EMRK zudem
Der GH stellt fest, dass der Bf. bei seiner Berufung vor einerseits die Weigerung, ihm Rechtsbeistand zu gewäh-
dem Verwaltungsgericht eine öffentliche Anhörung ren, und andererseits die Dauer des Prozesses.
gefordert hat, nachdem ihm die Ausstellung eines neuen
Betreffend die Verweigerung von Rechtsbeistand
psychiatrischen Gutachtens verweigert worden war. erachtet der GH, dass die Beschwerde weder offensicht-
Dabei berief er sich explizit auf Art. 5 Abs. 4 und auf Art. 6 lich unbegründet im Sinne des Art. 35 Abs. 3 EMRK noch
Abs. 1 EMRK. Die Forderung wurde mit der Begründung aus sonstigen Gründen unzulässig ist. Sie ist daher für
zurückgewiesen, dass das Gutachten aus dem Jahr 2001 zulässig zu erklären (einstimmig).
ausreichend detailliert sei und dass der Therapiebe-
In Anbetracht der Ergebnisse zur Verweigerung einer
richt aus dem Jahr 2004 die darin enthaltenen Befunde Anhörung ist es jedoch nicht nötig, die Beschwerde auch
bestätige. Zudem habe der Bf. bereits die wissenschaft- unter diesem Gesichtspunkt zu untersuchen (4:3 Stim-
liche Gültigkeit der Gutachten der Jahre 1995 und 2001 men; abweichendes Sondervotum der Richterin Keller,
vor Gericht bestritten, ohne dabei Recht bekommen zu gefolgt von Richter Popović und Richter Lorenzen).
haben, und es seien seitdem keinerlei Neuerungen ein-
Hinsichtlich der exzessiven Dauer des Prozesses weist
getreten. Vor dem Züricher Kantonsgericht wurde laut der GH darauf hin, dass der Bf. in dieser Sache nie auch
dem Schweizerischen Bundesgerichtshof kein formel- nur eine sinngemäße Beschwerde vor den nationalen
ler Antrag auf Abhaltung einer Vorladung eingereicht. Gerichten eingereicht und somit den innerstaatlichen
Zudem wurde der Bf. bereits vor dem Justizvollzug des Verfahrensweg nicht erschöpft hat. Dieser Beschwerde-
Kantons Zürich, welcher für die Einschätzung seiner punkt wird daher gemäß Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK
Gefährlichkeit zuständig war, angehört.
als unzulässig zurückgewiesen (einstimmig).
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Ruiz Rivera gg. die Schweiz
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IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
Insgesamt € 6.000,– für Kosten und Auslagen; im Hin-
blick auf immateriellen Schadenersatz reicht die Fest-
stellung einer Verletzung der Konvention als Ent-
schädigung aus (jeweils 4:3 Stimmen; abweichendes
Sondervotum der Richterin Keller, gefolgt von Richter
Popović und Richter Lorenzen).
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