Deutsch
Regeste:
- Die ZPO regelt nicht, ob die staatliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung auch den Aufwand des Rechtspraktikanten deckt (E. 5.2).
- Rechtsprechung und Lehre scheinen von der grundsätzlichen Zulässigkeit zur Delegation von im Rahmen eines amtlichen Mandats anfallenden Arbeiten an Rechtspraktikanten auszugehen (E. 5.3).
- Eine grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung des kantonalen Rechts ergibt, dass auch der im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung geleistete (notwendige) Praktikantenaufwand zu entschädigen ist, und zwar zum reduzierten Stundenansatz von CHF 150.00 (E. 5.4, E. 5.5).
- Allerdings ist es nicht zulässig, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin die ganze Mandatsführung ihrem Praktikanten überlässt (E. 5.5).
- Es ist Sache der unentgeltlichen Rechtsvertretung, dem Gericht schlüssig darzulegen, welcher Aufwand nicht von ihr, sondern von einem Rechtspraktikanten geleistet wurde, will sie diesen Aufwand ebenfalls entschädigt haben (E. 5.6).