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Entscheid

R 2021 114

Regeste: - Die ZPO regelt nicht, ob die staatliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung auch den Aufwand des Rechtspraktikanten deckt (E. 5.2). - Rechtsprechung und Lehre scheinen von der grundsätzlichen Zulässigkeit zur Delegation von im Rahmen eines amtlichen Mandats anfallenden Arbeiten an Rechtspraktikanten auszugehen (E. 5.3). - Eine grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung des kantonalen Rechts ergibt, dass auch der im Rahmen einer unentgeltlichen Rechtsvertretung geleistete (notwendige) Praktikantenaufwand zu entschädigen ist, und zwar zum reduzierten Stundenansatz von CHF 150.00 (E. 5.4, E. 5.5). - Allerdings ist es nicht zulässig, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin die ganze Mandatsführung ihrem Praktikanten überlässt (E. 5.5). - Es ist Sache der unentgeltlichen Rechtsvertretung, dem Gericht schlüssig darzulegen, welcher Aufwand nicht von ihr, sondern von einem Rechtspraktikanten geleistet wurde, will sie diesen Aufwand ebenfalls entschädigt haben (E. 5.6).

9. Mai 2022Deutsch15 min

1. A._____ ist Eigentümer der ca. 5 ha grossen Parzelle C._____ im Gebiet D._____ der Gemeinde B._____. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone und wird von einer Landschaftsschutzzone überlagert. Gemäss ÖREB-Kataster ist die Parzelle, worauf sich eine Ökonomie- sowie eine Wohnbaute befindet, zu 38.3 % mit Hecken und Feldgehölz bewachsen und mit einem Anteil von 102 m an einem Land- und Forstwirtschaftsweg über diesen erschlossen.

Source gr.ch

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN

TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

- 1 -

R 21 114

5. Kammer

Vorsitz Meisser

Richter Audétat und Racioppi

Aktuar Gees

URTEIL

vom 3. Mai 2022

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____,

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey,

Beschwerdegegnerin

betreffend Baugesuch (BAB)

Sachverhalt

I. Sachverhalt:

1. A._____ ist Eigentümer der ca. 5 ha grossen Parzelle C._____ im Gebiet D._____ der Gemeinde B._____. Das Grundstück liegt in der Landwirtschaftszone und wird von einer Landschaftsschutzzone überlagert. Gemäss ÖREB-Kataster ist die Parzelle, worauf sich eine Ökonomie- sowie eine Wohnbaute befindet, zu 38.3 % mit Hecken und Feldgehölz bewachsen und mit einem Anteil von 102 m an einem Land- und Forstwirtschaftsweg über diesen erschlossen.

2. Am 16. August 2021 stellte A._____ ein Gesuch um Erteilung einer Baubewilligung für Brombeerzuchtstreifen sowie für Baum- und Dornensträucherpflanzungen auf Parzelle C._____. Er beabsichtigte die Installation einer ca. 260 m langen Spaliererziehung, bestehend aus verzinkten Stahlpfosten im Abstand von jeweils 5 m für die Brombeerzucht sowie die Anlegung einer Baum- und Dornensträucherpflanzung über eine Distanz von ca. 770 m in den bestehenden Hecken.

3. Mit Baubescheid vom 2. November 2021 wies die Gemeinde B._____ das besagte Baugesuch für Brombeerzuchtstreifen mit Spaliererziehung ab; unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'942.-- an den Gesuchsteller. Als Begründung, weshalb das Baugesuch materiell offensichtlich nicht bewilligungsfähig sei, wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vorliegend in der Landwirtschaftszone geplante Beerenzuchtanbau sei nicht zonenkonform. Für den Brombeerzuchtstreifen bestünde eine Bewilligungspflicht, zumal weder der Baugesuchsteller noch sein Sohn als Landwirt tätig seien oder über eine Ausbildung zum Landwirt verfügen und daher höchstens eine Freizeitlandwirtschaft möglich sei. Ein für solche Zwecke vorgesehener Beerenzuchtanbau sei nicht zonenkonform und könne daher nicht bewilligt werden. Darüber hinaus wurde – soweit der Gesuchsteller reine Anpflanzungen im Wald und/oder geschützten Hecken beabsichtige – festgehalten, dass reine Anpflanzungen nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen würden. Er solle sich daher für Tätigkeiten im Wald an das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) wenden, da dieses das Saatgut prüfen müsse und sich ferner bezüglich der Pflege geschützter Hecken an den Forstdienst wenden.

4. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Dezember 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 1 und 3 des Dispositives der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2021 aufzuheben. Es sei das Baugesuch des Beschwerdeführers für den Anbau eines Brombeerzuchtstreifens zu bewilligen.

2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2021 aufzuheben und die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Bauentscheides betreffend reine Anpflanzungen im Wald und/oder geschützten Hecken bzw. dessen Pflege blieb indessen unangefochten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Brombeerzuchtstreifen sei landwirtschaftlich begründet, da er zu dem auf ihn lautenden, landwirtschaftlichen Betrieb gehören würde. Es sei sodann unzutreffend, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Sohn über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen würden. So würden beide über mehrjährige Praxiserfahrung in der Landwirtschaft sowie über einen Sachkundeausweis "Geflügel" verfügen. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über den Nachweis eines besuchten Winzerkurses. Darüber hinaus habe er sich bei der Einreichung seines Baugesuchs nicht auf ein festes Material festgelegt. So könnten anstelle der verzinkten Stahlpfosten beispielsweise auch solche aus Holz verwendet werden, wobei beide Varianten keine negativen Auswirkungen auf Hecken oder Landschaft hätten. Die Geflügel- und Straussenhaltung stelle einen Teilbereich des zukünftigen Gesamtbetriebes dar, wobei der Brombeerzuchtstreifen automatisch auch noch eine Ausbruchsicherungsfunktion für die Tierhaltung übernehme. Abschliessend hielt der Beschwerdeführer zudem fest, die Höhe der Verfahrensgebühr von CHF 1'942.-- sei weder angemessen noch verhältnismässig und verstosse gegen das Äquivalenzprinzip. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Bearbeitung eines einfachen und nicht komplexen Baugesuchs, bei dem keine schwierigen rechtlichen Fragen zu behandeln seien, ein externer Rechtsanwalt notwendig sei.

5. Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie hielt am angefochtenen Entscheid sowie an dessen rechtlicher Begründung fest und vertiefte diese. Der geplante Beerenanbau sei – wenn denn überhaupt von einem solchen gesprochen werden könne – nicht landwirtschaftlich begründet, ohne landwirtschaftlichen Betrieb längerfristig nicht existenzfähig und daher als Freizeitlandwirtschaft nicht zonenkonform. Der Beschwerdeführer führe selbst aus, verzinkte Stahlpfosten seien mit der Landschaftsschutzzone nicht vereinbar. Von einer landwirtschaftlichen Ausbildung könne zudem nicht die Rede sein und die Auferlegung der Verfahrenskosten im vorinstanzlichen an den Beschwerdeführer sei gerechtfertigt.

6. Am 2. Februar 2022 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 14. Februar 2022 zur freiwilligen Einreichung einer Replik zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin. Eine solche ging beim Gericht bis dato nicht ein.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Bauentscheid und die weiteren Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II. Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Bauentscheid vom 2. November 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin dem Baugesuch des Beschwerdeführers die Bewilligung verweigert hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adressat des angefochtenen Bauentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Bauentscheids vom 2. November 2021, und damit die Bewilligungsfähigkeit des vom Beschwerdeführer geplanten Brombeerzuchtstreifens mit Spaliererziehung auf einer Teilstrecke von rund 270 Metern auf Parzelle C._____ der Gemeinde B._____.

2.

Das Bundesrecht gibt für die Bewilligung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen verschiedene Rechtstitel vor. Entsprechend diesen Rechtstiteln ist das vorliegend in der Landwirtschaftszone liegende Vorhaben insbesondere dahingehend zu prüfen, ob es einer Bewilligung unter dem Titel der Zonenkonformität gemäss Art. 16a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) zugänglich ist.

3.1

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass es sich bei dem Brombeerzuchtstreifen in der Landwirtschaftszone um ein landwirtschaftlich begründetes Projekt handle. Es gehöre zum landwirtschaftlichen Betrieb Nr. E._____, welcher auf den Beschwerdeführer laute. Der Brombeerzuchtstreifen sei für die Biodiversität und die Landwirtschaft von Bedeutung, da diese Nützlinge anlocken würden, welche dem biologischen Ackerbau dienen. Zudem sollen die Brombeeren über den neuen Landwirtschaftsbetrieb als vitaminreiches Lebensmittel vertrieben werden (Beschwerde, S.4). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dieser Meinung nicht gefolgt werden.

3.2

Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Der erweiterte Gehalt der Zonenkonformität ist in der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) in den Art. 34-38 näher umschrieben. Gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV darf eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Art. 34 Abs. 5 RPV hält ausdrücklich fest, dass Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform gelten.

3.3

Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Betrieb von zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt, ist auf den Einzelfall abzustellen. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirtschaftsbetriebs sind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang. Für die Annahme der Zonenkonformität bedeutet dies gemäss Bundesgericht, dass nicht allein der Arbeits- und Zeitaufwand ausschlaggebend sei und es auch nicht allein entscheidend sei, ob ein Betrieb Direktzahlungen erhalte und dieser als Landwirtschaftsbetrieb im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu qualifizieren sei. Eine entscheidende Rolle im Sinne einer Existenzfähigkeit gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV bei der Beurteilung der Zonenkonformität spielt die Wirtschaftlichkeit der Baute oder Anlage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 E.5.2 mit Verweis auf 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E.2.1 und E.2.2; Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2005, S. 32; Waldmann/Hänni, Stämpflis Handkommentar SHK zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 16a Rz. 11).

3.3.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 (S. 6 f.) aus, sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn verfüge nicht über eine Ausbildung zum Landwirt und beide seien auch nicht als Landwirt tätig. Der Beschwerdeführer habe bereits das Pensionsalter erreicht und sei daher nicht direktzahlungsberechtigt, während sein Sohn in der Software- und Finanzbranche tätig sei. Das blosse Vorhandensein bzw. Einreichen einer Betriebsnummer vermöge daran nichts zu ändern und sage nichts über eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen oder den produzierenden Gartenbau aus. Der Beschwerdeführer entgegnete dem, es sei unzutreffend, dass er bzw. sein Sohn über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen. Beide würden über mehr jährige Praxiserfahrung in der Landwirtschaft sowie über den Sachkundeausweis "Geflügel" verfügen und beabsichtigen, auch noch den Sachkundeausweis "Strausse" zu erwerben. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Winzerkurs besucht. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Der pensionierte Beschwerdeführer war während rund 38 Jahren für die Gemeinde F._____ im Kanton G._____ als Steuersekretär, Gemeindeschreiber sowie Leiter verschiedener kommunaler Ämter tätig, bevor dieser die Gemeindeverwaltung im Jahr 2018 aus gesundheitlichen Gründen verliess (Gemeindenachrichten F._____). Offensichtlich ist vorliegend weder beim Beschwerdeführer noch bei seinem Sohn eine Ausbildung sowie eine Tätigkeit als Landwirt vorhanden. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, sofern sie festhält, die ins Recht gelegten Sachkundeausweise sowie der Nachweis des Winzerkurses hätten nichts mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung gemein und seien – wenn überhaupt – Indizien für eine Hobby- bzw. Freizeitlandwirtschaft.

3.3.2

Nicht alleine entscheidend, aber dennoch wie vorstehend ausgeführt (E.3.3) zu berücksichtigen ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung vorliegt. Dass dieser vorliegend nicht zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend machte und vom Beschwerdeführer unbestritten blieb, ist ebenso wenig einziges Kriterium, jedoch als Indiz zu berücksichtigen. Eine entscheidende Rolle im Sinne der Existenzfähigkeit kommt der Wirtschaftlichkeit des Betriebes der Brombeerzuchtstreifen zu. Sofern der Beschwerdeführer zwar vorbringt, die Brombeeren sollen über den neuen Landwirtschaftsbetrieb als vitaminreiches Lebensmittel vertrieben werden, kann lediglich daraus unter dem Aspekt der Gewinn- und Ertragsorientierung (vgl. E.3.2) noch kein ausreichendes Indiz für einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb abgeleitet werden. Es kann folglich nicht von einem gewinn- und ertragsorientierten, längerfristig existenzfähigen Betrieb gesprochen werden. Daher ist unter Berücksichtigung sämtlicher vorliegender Indizien von einem Freizeitlandwirtschaftsbetrieb auszugehen. Ob und inwiefern der Brombeerzuchtstreifen nach Ansicht des Beschwerdeführers automatisch auch noch eine Ausbruchsicherungsfunktion für die Geflügel- und Straussenhaltung übernehmen soll (Beschwerde, S. 4), ist – sofern überhaupt relevant – mehr als zweifelhaft.

3.4

Als Zwischenfazit kann zusammenfassend gesagt werden, dass vorliegend die Indizien auf eine Freizeitlandwirtschaft hinweisen. Dies hat gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV zur Folge, dass der für Freizeitlandwirtschaftszwecke vorgesehene Brombeerzuchtstreifen mit Spaliererziehung in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist und somit unter dem Titel der Zonenkonformität (Art. 16a RPG) nicht bewilligt werden kann. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich somit als unbegründet.

4.

Daneben gilt es zur Standortgebundenheit gemäss Art. 24 RPG festzuhalten, dass der Begriff der Standortgebundenheit im Wesentlichen mit demjenigen der Zonenkonformität gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG übereinstimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Anlagen, die der hobbylandwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen, nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Daraus folgt, dass ein nicht zonenkonformer Freizeitlandwirtschaftsbetrieb auch nicht aufgrund einer Standortgebundenheit in der Landwirtschaftszone bewilligungsfähig ist (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 2017 75 vom 14. November 2017 E.4.c).

5.

Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht die Kosten im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren bestehend aus Verfahrenskosten von CHF 1'942.--, welche auf den Beizug eines externen Rechtsberaters entfielen, überbunden hat.

5.1

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es nicht nachvollziehbar, weshalb für die Bearbeitung eines einfachen und nicht komplexen Baugesuchs, bei dem keine schwierigen rechtlichen Fragen zu behandeln seien, ein externer Rechtsanwalt notwendig sei. Die Höhe der Verfahrensgebühr von CHF 1'942.-- sei weder angemessen noch verhältnismässig und verstosse gegen das Äquivalenzprinzip. Es sei davon auszugehen, dass der extern beigezogene Rechtsanwalt Verursacher dieser hohen Gebühr sei (Beschwerde, S. 4 f.).

5.2

Die Beschwerdegegnerin entgegnet dem, dass komplexe Rechtsfragen betreffend Zonenkonformität und Schutzzweck der Landschaftsschutzzone des Brombeerzuchtstreifens sowie zur beabsichtigten Baum- und Dornensträucherpflanzung in den bestehenden Hecken bzw. im Wald und den rechtlichen Folgen daraus zu beantworten waren, weshalb der Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfertigt gewesen sei. Folge davon sei eine Waldfeststellung des AWN gewesen. Auch sachverhaltsmässig vermeintlich einfache Fälle könnten ausführliche rechtliche Abklärungen erfordern. Es handle sich um eine querulatorische Eingabe, die offensichtlich aussichtslos sei und bei der Gemeinde einen übermässig hohen Aufwand verursacht habe. Um den Vorwürfen angemessen begegnen zu können, sei sie auf die anwaltliche Vertretung angewiesen, weshalb bei antragsgemässem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise eine Parteientschädigung gemäss richterlichem Ermessen zuzusprechen sei (Vernehmlassung, S. 8 f.).

5.3

Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für die Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Dass zur Beratung auch die externe Rechtsberatung gehört, hat das Verwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit festgehalten (vgl. VGU R 19 57 vom 3. November 2020 E.5.3 und R 17 47 vom 29. Mai 2018 E.14.2). Zwar wurde mit BGE 143 II 467 vom Bundesgericht klar beschlossen, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung nicht den Einsprechern auferlegt werden dürfen. Das Bundesgericht führte anderseits aber auch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5, vgl. auch VGU R 19 58 vom 20. August 2019 E.2.1 m.H.). Das Verursacherprinzip ist auch in Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG sowie Art. 6 der Gebührenordnung zum Baugesetz der Gemeinde B._____ (nachfolgend: GBO) verankert.

5.4

Im angefochtenen Baubescheid wurden die Kosten des Baubewilligungsverfahrens von CHF 1'942.-- dem Beschwerdeführer auferlegt (angefochtener Entscheid, S. 3 Rz. 16 und Dispositiv-Ziffer 3). Vorliegend hat das Gericht zu entscheiden, wem die Kosten des Baubewilligungsverfahrens von CHF 1'942.-- aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG ist kostenpflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht (Verursacherprinzip). Gemäss Art. 6 der GBO sind ausserordentliche Aufwendungen und Auslagen für Leistungen Dritter wie z.B. Fachgutachten, Beratungen und Kosten des Grundbuchamtes und der Grundbuchvermessung, Publikationskosten, Kosten der Ersatzvornahme, Aufwendungen anderer Verwaltungsabteilungen und Behörden und dergleichen den Verursachern zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung zu stellen. Der in Rechnung gestellte Betrag von CHF 1'942.-- erscheint dem streitberufenen Gericht angemessen, weshalb die Kostenüberwälzung im Baubewilligungsverfahren durch die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht erfolgte. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit ebenfalls als unbegründet.

6.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei dem vorliegenden Betrieb mit dem geplanten Anbau eines Brombeerzuchtstreifens um Freizeitlandwirtschaft handelt. Der für Freizeitlandwirtschaftszwecke vorgesehenen Beerenzuchtanbau erweist sich somit vorliegend als nicht zonenkonform und wurde von der Beschwerdegegnerin mit deren Bauentscheid vom 2. November 2021 unter dem Titel der Zonenkonformität zu Recht nicht bewilligt (Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 5 RPV). Auch die Verfahrenskosten hat die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2021 ist somit rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sowohl Haupt- wie Eventualbegehren (Aufhebung der Ziffer 1 und 3 des Dispositives der angefochtenen Verfügung/Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin) abzuweisen sind.

7.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache ist die Staatsgebühr vorliegend auf CHF 2'000.-- festzusetzen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, zumal sich die von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Gründe zum Antrag um eine ausnahmsweise Parteientschädigung diametral widersprechen (vgl. E.5: "komplexe Rechtsfragen" und "gerechtfertigter Beizug eines Rechtsanwalts" einerseits, "offensichtlich aussichtslose" Eingabe andererseits).

Dispositiv

III. Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend aus

- einer Staatsgebühr von

CHF

2'000.--

- und den Kanzleiauslagen von

CHF

314.--

zusammen

CHF

2'314.--

gehen zulasten von A._____.

3. [Rechtsmittelbelehrung]

4. [Mitteilungen]

Dagegen Weiterzug am Bundesgericht noch hängig (1C_335/2022).

Art. 50 VRGart. 50 VRGart. 50 LGA

Art. 16a RPGart. 16a LATart. 16a LPT

Art. 16a RPGart. 16a LATart. 16a LPT

Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT

Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT

Art. 16a RPGart. 16a LATart. 16a LPT

Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT

1C_516/2016

1C_8/2010

Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT

Art. 16a RPGart. 16a LATart. 16a LPT

Art. 24 RPGart. 24 LATart. 24 LPT

Art. 16 RPGart. 16 LATart. 16 LPT

Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT

Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC

Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT

Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC

BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467

BGE 143 II 467ATF 143 II 467DTF 143 II 467

Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT

Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC

Art. 96 KRGart. 96 LEMOart. 96 LRMT

Art. 96 KRGart. 96 KRGart. 96 LPTC

Art. 16a RPGart. 16a LATart. 16a LPT

Art. 34 RPVart. 34 OATart. 34 OPT

Art. 73 VRGart. 73 VRGart. 73 LGA

Art. 75 VRGart. 75 VRGart. 75 LGA

Art. 78 VRGart. 78 VRGart. 78 LGA

1C_335/2022