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Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Widerhandlung gegen das Waffengesetz