STBER.2021.71
Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
23. Februar 2023Deutsch56 min
erging eine konkretisierte Eröffnungsverfügung gegen den Berufungskläger wegen Verbrechen
Source so.ch
Obergericht
Strafkammer
Urteil vom 23. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsident von Felten
Oberrichter Marti
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker
In Sachen
Staatsanwaltschaft,
Franziskanerhof,
Barfüssergasse 28,
Postfach 157,
4502
Solothurn,
Anklägerin
gegen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
David
Gibor,
Beschuldigter
und Berufungskläger
betreffend Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Vergehen nach Art.
19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach
Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Die Strafkammer des
Obergerichts zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte
1. Anlässlich einer
Polizeikontrolle vom 11. Mai 2016 [in einer Bar] in [Ort 1] konnte
eine Haschischplatte mit einem Gewicht von 72,1 Gramm sichergestellt werden.
Die Spurenauswertung des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei des
Kantons Solothurn ergab einen DNA-Hit (Mischprofil) mit dem in der Datenbank
erfassten Profil von A.___ (vgl. Strafanzeige vom 28.12.2017, Verfahren
STA.2016.2620 / OGSPR.2019.52, Aktenseite [nachfolgend «AS»] 6).
2. Am 20. Juli 2016 eröffnete die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine
Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend Berufungskläger) wegen Vergehen nach
Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (AS 540). Am 26. Februar 2019
erging eine konkretisierte Eröffnungsverfügung gegen den Berufungskläger wegen Verbrechen
nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c
und d BetmG, Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG
und mehrfacher BetmG-Übertretungen nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (AS 594 ff.). Am
30. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn (vgl.
Anklageschrift vom 30.4.2019, nachfolgend «AnklS.», abgelegt im Ordner 1, Verfahren
STA.2016.2620/OGSPR.2019.52, nicht paginiert).
3. Die auf den 27. Mai 2020 angesetzte
erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde auf ein entsprechendes Gesuch des
privaten Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt David Gibor, der sich auf die
Gefahrenlage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie berief (AS 666), um
sechs Monate verschoben. Am 27. November 2020 erliess die a.o.
Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:
« 1. Das
Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Februar 2016
bis am 20. Februar 2017, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 4).
2. Der Beschuldigte A.___ hat sich
schuldig gemacht:
-
des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 27.
September 2016 bis am 20. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 1)
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2015 bis
am 20. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 2)
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz, begangen am 29. September 2016 (AnklS. Ziff. 3).
3. Der Beschuldigte A.___ wird
verurteilt zu:
a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren
b) einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu
je Fr. 70.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer
Probezeit von 4 Jahren.
Die
Polizeihaft vom 20. Februar 2017 bis am 21. Februar 2017, total 1 Tag, ist dem
Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
4. Der Beschuldigte A.___ wird für die
Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
5. Die Landesverweisung gemäss Ziffer 4
vorstehend wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe
von Fr. 500.-- (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) wird als
unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil eingezogen und verfällt nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.
7. Folgende beschlagnahmten Gegenstände
werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
vernichten:
-
1 Schlagwaffe,
Teleskopschlagstock, schwarz, Aufschrift "Police" und "Police
using" (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungsbehälter,
Vakuumierfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
2 Küchenmesser mit
Haschischanhaftungen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungsbehälter
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungsbehälter
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Präzisionswaage
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungsbehälter
Minigrip (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungsbehälter
Minigrip klein (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Umhängetasche blau PUMA
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung,
Plastikbeutel, leer, Tangan, transparent (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
1 Verpackung Beutel,
transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
1 Verpackung Beutel
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Messer, schmutzige Klinge
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Zigarettenpackung
Marlboro, Gold, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung, Beutel,
transparent, offen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung, Beutel,
aufgerissen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung, Plastiktüte,
transparent, offen, 18 cm x 27 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung,
Plastiksäckli, transparent (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung Minigrip, mit
Inhalt, 17 cm x 10 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung, Beutel,
transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
1 Verpackung, Beutel, transparent,
Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Papierware, Couvert mit
Blumenmotiv, aufgerissen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Papierware, Couvert, mit
Blumenmotiv, aufgerissen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungshilfsmittel,
Plastikfolie, zerknüllt (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungshilfsmittel
Klebeband, dunkelbraun (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungshilfsmittel
Klebeband, dunkelbraun (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungshilfsmittel,
Klarsichtfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungshilfsmittel,
Klarsichtfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungshilfsmittel,
Verpackungsmaterial, kl. Stück "S" (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Papierware, gefaltetes,
braunes Papier (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Papierware, Karton, 2.34
g, 65 mm x 100 mm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
12.30 Gramm Haschisch
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
2 Plastikbeutel mit
Rückständen von weissem Pulver, Drogentest positiv auf Kokain
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
2 leere Vakuumierbeutel mit
Marihuanarückständen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 leere
Kunststoffverpackung mit Haschischrückständen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
18.86 Gramm Kokain
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
19.24 Gramm Kokain
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
3.00 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
2.60 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
2.60 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
2.50 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
2.70 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
2.80 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
2.40 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
2.70 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
2.20 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
72.10 Gramm Haschisch
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
2.60 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
48.70 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
48.70 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
98.10 Gramm Haschisch (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn)
-
97.60 Gramm Haschisch
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
7.00 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
4.20 Gramm Kokain
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
0.50 Gramm Kokain
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
4.80 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
27 Gramm Haschisch
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1.60 Gramm Haschisch
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
8. Das beschlagnahmte Pfefferspray, Piranha
Gel Pfeffer, rot (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn), ist nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___
herauszugeben.
9. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr
von Fr. 1'200.--, total Fr. 6'370.--, hat der Beschuldigte A.___
zu
bezahlen.»
4. Gegen dieses Urteil liess der
Berufungskläger innert Frist die Berufung anmelden (AS 726) und mit
Eingabe vom 18. August 2021 (Berufungsverfahren, Aktenseite [nachfolgend «BAS»]
1 f.) die Berufung erklären, welche sich ausschliesslich gegen die
Dispositivziff. 4 (Landesverweisung) und Dispositivziff. 5 (Ausschreibung im
SIS) des erstinstanzlichen Urteils richtet.
5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete
mit Eingabe vom 23. August 2021 auf eine Anschlussberufung (BAS 7).
6. In Rechtskraft erwachsen sind somit die
Ziff. 1 - 3 sowie die Ziff. 6 - 8 des erstinstanzlichen Urteils. Obwohl vom Berufungskläger
nicht explizit angefochten, hat die Berufungsinstanz auch über die erstinstanzlichen
Kostenfolgen zu befinden, wenn sie – wie vorliegend – nicht kassatorisch,
sondern reformatorisch entscheidet (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).
7. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023
bestätigte [das zuständige Sozialamt], dass der Beschuldigte bis zum heutigen
Zeitpunkt keine Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe erhalten habe (BAS 40).
8. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023
reichte der private Verteidiger diverse Unterlagen zu den Einkommens- und
Steuerverhältnissen sowie mehrere Zwischenzeugnisse und
Weiterbildungsunterlagen des Berufungsklägers ein (BAS 42 - 97).
9. Anlässlich der Hauptverhandlung vor
Berufungsgericht vom 23. Februar 2023 wurde der Berufungskläger einlässlich
befragt (vgl. Audio-Dokument [BAS 120] sowie separates Einvernahmeprotokoll [BAS
104 - 119]).
[Der Staatsanwalt] stellte und
begründete für die Anklägerin vor Berufungsgericht folgende Anträge (vgl.
BAS 121 sowie Plädoyernotizen: BAS 122 - 126):
« 1. A.___ sei für die Dauer von 5
Jahren des Landes zu verweisen.
2. Die
Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.
3. Die nach
gerichtlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426
Abs. 1 und 4 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.»
Rechtsanwalt Dr. David Gibor stellte und
begründete im Namen und Auftrag des Berufungsklägers vor Berufungsgericht folgende
Anträge (vgl. BAS 121 sowie Plädoyernotizen: BAS 127 - 134):
« 1. Von der
Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.
2. Die
Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu
nehmen.»
In Bezug auf den weiteren Verhandlungsablauf
wird auf das separat erstellte Verfahrensprotokoll (BAS 100 - 103) verwiesen.
Erwägungen
II. Rechtskräftige Schuldsprüche
1.
Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19
Abs. 2 lit. a BetmG)
Der Berufungskläger hat sich des Verbrechens
gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert), begangen zwischen
mindestens 27. September 2016 und 20. Februar 2017, schuldig gemacht, indem er
folgende Tathandlungen beging:
- Er veräusserte am
27.
September 2016 (zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr) in [Ort 1] […] eine
Linie Kokain an einen unbekannten Abnehmer zu einem unbekannten Preis (AnklS.
Ziff. 1.1);
- er besass am 29. September
2016.
an der [Adresse 1] in [Ort 1] (damalige Wohnung des Berufungsklägers) 4,7
Gramm Kokaingemisch (AnklS. Ziff. 1.2);
- er veräusserte am 30.
Dezember 2016 um ca. 20:00 Uhr an der [Strasse1] in [Ort 1] […] ca. 0,5 Gramm
Kokain an C.___ (AnklS. Ziff. 1.3);
- er übergab am 5. Februar
2017.
an der [Strasse 2] in [Ort 1] 0,8 Gramm Kokain an B.D.___ mit dem Auftrag,
dieses für CHF 120.00 an C.___ zu veräussern und ihm anschliessend das Geld zu
überreichen (AnklS. Ziff. 1.4);
- er veräusserte am 17.
Februar 2017 an einem unbekannten Ort in [Ort 1], vermutlich in der Nähe [eines
Clubs], 2 Gramm Kokain zu einem Preis von CHF 200.00 an C.___ (AnklS. Ziff.
1.5);
- er erwarb zu einem Zeitpunkt
vor dem 20. Februar 2017 von einer unbekannt gebliebenen Person mindestens
38,11 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 1'500.00 (AnklS. Ziff. 1.6);
- er
besass am 20. Februar 2017 um 7:10 Uhr an der [Adresse 2] (Wohnung von A.D.___)
38,11 Gramm Kokaingemisch bzw. 29,7 Gramm reines Kokain (AnklS. Ziff. 1.7).
Insgesamt ist dem Berufungskläger der
unbefugte Besitz und die unbefugte Veräusserung von total mindestens 46,11 Gramm
Kokaingemisch anzulasten.
2.
Mehrfaches Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG)
Der Berufungskläger hat
sich des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG schuldig gemacht, indem er
folgende Tathandlungen beging:
-
Er besass im Zeitraum vom
9.
Dezember 2015, 11:43 Uhr, bis am 20. Februar 2017, 18:10 Uhr, Haschisch und
Marihuana und bunkerte dieses (mit zeitlichen Unterbrüchen) in der Wohnung von A.D.___
an der [Adresse 2] in [Ort 1] (AnklS. Ziff. 2.1);
-
er besass zu einem
unbekannten Zeitpunkt vor dem 11. Mai 2016, 15:00 Uhr, ([an der Adresse einer
Bar]) und vermutlich anderswo eine Haschischplatte mit einem Gewicht von total
72,1 Gramm (AnklS. Ziff. 2.2);
-
er veräusserte am 27.
September 2016 um ca. 17:00 Uhr in […] ([Ort 1]) ein Stück Haschisch (Gewicht
unbekannt) an einen unbekannten Abnehmer und erhielt dafür CHF 30.00
(AnklS. Ziff. 2.3);
-
er besass am 29. September
2016.
an der [Adresse 1] in [Ort 1] (damalige Wohnung des Berufungsklägers) 11,8
Gramm Marihuana und 28,6 Gramm Haschisch (AnklS. Ziff. 2.4);
-
er erwarb zu einem
unbekannten Zeitpunkt vor dem 20. Februar 2017 an einem unbekannten Ort
mindestens 123,5 Gramm Marihuana und 195,7 Gramm Haschisch zu einem Preis von
mindestens CHF 950.00 von einer unbekannt gebliebenen Person (AnklS. Ziff.
2.5);
-
er besass am 20. Februar
2017, 07:10 Uhr, an der [Adresse 2] in [Ort 1] (Wohnung von A.D.___) 123,5
Gramm Marihuana und 195,7 Gramm Haschisch (AnklS. Ziff. 2.6);
-
er besass am 20. Februar
2017, 18:10 Uhr, an der [Adresse 1] in [Ort 1] (damalige Wohnung des
Berufungsklägers) unbefugt 12,3 Gramm Haschisch (AnklS. Ziff. 2.7).
Zusammengefasst hat der Berufungskläger
den unbefugten Besitz und die unbefugte Veräusserung von mindestens 135,3 Gramm
Marihuana und mindestens 308,7 Gramm Haschisch zu verantworten.
3.
Widerhandlung gegen das Waffengesetz
(Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)
Der Berufungskläger wurde im Weiteren
rechtskräftig schuldig gesprochen, weil er am 29. September 2016 an seinem
damaligen Domizil an der [Adresse 1] in [Ort 1] ohne Berechtigung wissentlich
und willentlich einen Schlagstock besass (AnklS. Ziff. 3).
III. Landesverweisung und
SIS-Ausschreibung
1.
Allgemeines zur Landesverweisung
1.1
Das Gericht verweist den Ausländer,
der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig
von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o
StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von
Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten
Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss
entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen
Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden,
ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder
teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1), zumal
bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung andere,
strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der
Bewährungsaussichten (Urteile 6B_460/2021 vom 9.6.2021 E. 5.4; 6B_736/2019 vom
3.4.2020
E. 1.2.2).
1.2
Von der Anordnung der
Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen
abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken
würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber
den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht
überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu
tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2
StGB; sog. Härtefallklausel). Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2
StGB erfüllt, muss das Gericht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3).
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2
StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV;
BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist
restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit
Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Härtefallprüfung
nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist nicht schematisch ab einer gewissen
Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Es ist vielmehr
eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144
IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit
Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu
berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen
Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der
Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die
Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.
Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR
142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni
2021.
E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der
besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen
Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen
mit einer guten Integration in aller Regel als starke Indizien für ein
gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das
Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Ebenso
ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das
Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten
berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil
6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
1.3
Art. 66a StGB ist
EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel
von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4;
Urteile 6B_69/2021 vom 30.6.2021 E. 3.4; 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.3;
6B_780/2020 vom 2.6.2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).
Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung
berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes
Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2
EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom
9.4.2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende
oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck
im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder
öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von
Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis).
1.4
Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss
keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er
hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet
zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung
überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch
wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf
Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen
Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das
Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis
gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit
ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1).
Die Härtefallklausel ist gemäss
konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und
Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall
lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta»)
in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw.
Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen
(Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5;
zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).
1.5
Wird ein schwerer persönlicher
Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung
nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der
gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,
wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung
zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt
sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die
verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin
manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und
die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14.3.2022
E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8.9.2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19.4.2021 E.
2.4.2; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die
ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die
sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch
eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,
wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil 2C_31/2018 vom 7.12.2018 E.
3.3).
2.
Konkrete Beurteilung
2.1
Katalogtat
Der Berufungskläger hat sich (u.a.) im Sinne
von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. Die Vorinstanz wertete
diverse unterschiedliche Tathandlungen, die sich zeitlich vom 27. September
2016.
bis 20. Februar 2017 erstreckten, in rechtlicher Hinsicht als ein
(einziges) Verbrechen (qualifizierte Widerhandlung).
Unter Ziff. IV. lit. a und b (US 22 f.)
hat sich die Vorinstanz schliesslich mit dem zeitlichen Geltungsbereich der
Landesverweisung sowie dem Rückwirkungsverbot befasst und festgehalten, dass auch
unter Berücksichtigung der erst nach dem 1. Oktober 2016 (=
Inkrafttreten der Bestimmungen von Art. 66a ff. StGB) erfolgten Delinquenz der
mengenmässig qualifizierte Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erreicht
ist. Dies ist zutreffend und zwar bereits im Hinblick auf die Einzelhandlung
vom 20. Februar 2017 gemäss AnklS. Ziff. 1.7 (unbefugte Lagerung von 29,7 Gramm
reinem Kokain in der Wohnung von A.D.___).
Die Verteidigung richtete sich denn auch nicht gegen die
Annahme einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Widerhandlung
gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG, vgl. Plädoyernotizen vor erster Instanz, AS 715),
die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation der Vorhalte blieb
vielmehr unangefochten.
2.2
Rügen des Berufungsklägers
Der Berufungskläger lässt geltend
machen, es liege ein klarer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor,
weshalb keine Landesverweisung ausgesprochen werden dürfe.
Vor erster Instanz begründete dies die
Verteidigung wie folgt (AS 715 ff.): Der Berufungskläger lebe bereits seit
vielen Jahren in der Schweiz, habe hier eine Familie mit einer Schweizerin
gegründet und mit ihr inzwischen einen […]-jährigen Sohn. Der Berufungskläger
sei sehr eng mit der Schweiz verbunden, rede sehr gut Deutsch, sei bei den
Mitarbeitenden [seines Arbeitgebers] beliebt und habe zudem alle seine früheren
Probleme aus eigenem Antrieb überwunden. Die Schweiz sei längst seine Heimat geworden
und eine Landesverweisung würde daher die Familie mit unabsehbaren Folgen
auseinanderreissen. Man rede zuhause Schweizerdeutsch, die Familie habe
wahrhaftig einen sehr engen Zusammenhalt und der fürsorgliche Berufungskläger
versuche, seine Familie bestmöglich zu unterstützen und arbeite so hart es
gehe, um ihr ein gutes Leben zu ermöglichen. Es wäre unmenschlich, eine solche
Familie auseinander zu sprengen, dies umso mehr, als man keinen Gewalt- und
Sexualtäter zu beurteilen habe, sondern einen liebevollen Familienmenschen, der
einst aufgrund seiner Sucht in die Delinquenz abgerutscht sei und sich
inzwischen selbständig aus der Sucht herausgekämpft habe. Beim Berufungskläger
handle es sich keinesfalls um einen Schwerverbrecher, der aus
Sicherheitsgründen des Landes zu verweisen sei. Faktisch sei er Ersttäter, die
alten Taten lägen nun über fünf Jahre zurück, er sei kein Täter, der sich aus
finanziellen Gründen dem Betäubungsmittelhandel zugewandt habe. Es sei äusserst
fraglich, ob der Gesetzgeber bei der ratio legis an einen solchen Fall gedacht
habe. Die vom Berufungskläger begangene Katalogtat sei Folge einer schweren,
zwischenzeitlich aber überwundenen Drogenabhängigkeit gewesen. Eine solche
Person nicht nur zu bestrafen, sondern auch noch existenzvernichtend aus dem
Land zu werfen und damit auch die Existenzen der Ehefrau und der Kinder schwer
zu beeinträchtigen, könne weder Wille noch Sinn der Gesetzgebung zur
Landesverweisung sein. All dies zeige, dass es sich hier um einen klaren
Härtefall handle. Hinzu komme eine überlange Verfahrensdauer, die eine
zusätzliche Strafe darstelle. Demzufolge sei aus Gründen der
Verhältnismässigkeit auf eine Landesverweisung zu verzichten.
Im Rahmen des Parteivortrages vor
Obergericht hob die Verteidigung die Integration des Berufungsklägers hervor,
indem sie im Wesentlichen und sinngemäss Folgendes vorbrachte (vgl. im
Einzelnen: BAS 121 sowie BAS 127 - 134): Der Berufungskläger habe sich
anfänglich bei [seinem Arbeitgeber] in einem befristeten Arbeitsverhältnis
befunden und habe aufgrund seiner sehr guten Leistungen bald eine
Festanstellung […] erhalten. Der Berufungskläger wolle seine Arbeit nicht
verlieren und sehe sich auch in Zukunft bei [seinem Arbeitgeber] als
engagierter Mitarbeiter. Zusätzlich engagiere er sich seit einem Jahr bei der […]
Feuerwehr. Im Sommer 2021 habe er eine Ausbildung [für einen Beruf] mit
Eidgenössischem Fähigkeitsausweis beginnen können, er besuche deshalb jeweils
samstags die Schule. Dem Berufungskläger sei es wichtig, in der Schweiz eine
Ausbildung zu absolvieren und seinen Kindern ein echtes Vorbild zu sein. Er sei
kein Müssiggänger ohne Ambitionen, sondern bemühe sich vielmehr in allen
Bereichen weiter zu kommen. Darin liege ein massgeblicher und beachtlicher
Unterschied zu vielen Drogenkonsumenten, die er (Rechtsanwalt Gibor) als
Strafverteidiger vor Gericht vertreten habe.
Die Vorinstanz irre – so die weitere
Argumentation der Verteidigung – bei der Interessenabwägung. In einer
floskelhaften Wendung, die mit der konkreten Einzelfallbetrachtung nichts zu
tun habe, behaupte diese, der Berufungskläger habe durch seine Tat die
öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet. Diese Annahme sei viel zu
schematisch, zumal der Berufungskläger damals selbst süchtig gewesen sei und
daher quasi unausweichlich mit Drogen zwecks Eigenkonsums in Berührung gekommen
sei. Weiter sei entscheidend, dass der Berufungskläger einer einzigen Person
Kokain in geringsten Mengen ausgehändigt habe. Die vorinstanzliche Annahme,
wonach auch in Zukunft Drogendelikte des Berufungsklägers nicht ausgeschlossen
werden könnten, erweise sich ebenfalls als viel zu schematisch. Der
Berufungskläger wisse längst genau, worum es in seinem Leben gehe, habe die
alten Kontakte abgebrochen und setze alles daran, für seine Familie da zu sein,
was er bereits durch seinen jahrelangen und vorbildlichen Arbeitswillen und die
stark veränderte Lebenseinstellung dokumentiert habe. Der Berufungskläger habe
sich stark zum Guten gewandelt. Die Annahme der Vorinstanz, wonach im
vorliegenden Einzelfall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der
Landesverweisung bestehe, käme einer klaren Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips gleich.
2.3
Einvernahme vor Obergericht
Vor Obergericht führte der Berufungskläger
in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse zusammengefasst Folgendes aus (BAS
104.
- 119): Die Anstellung bei [seinem Arbeitgeber] sei seine erste
Festanstellung. In Tunesien habe er [einen handwerklichen Beruf erlernt], doch
dieser Abschluss werde in der Schweiz nicht anerkannt. Ebenso bestätigte er,
dass er früher in seinem Heimatstaat in einem Hotel im Restaurantbereich
(Service) gearbeitet habe. Mit seinen beiden Kindern und seiner Ehefrau
unterhalte er sich nur auf Schweizer Deutsch und nicht auf Arabisch. Die arabische
Sprache beherrsche er mündlich und schriftlich. Ebenso spreche er Französisch
und Italienisch. (Befragt nach dem Sprachniveau) So wie er auch Deutsch spreche.
Die Ausbildung […] EFZ mache er nun schon seit zwei Jahren und zwischenzeitlich
sei er auch in allen Fächern genügend. Seine Ehefrau arbeite Teilzeit (Pensum
von 40 %) als […] und lasse sich beruflich zur […] weiterbilden. Sie sei im
Alter von zehn Jahren in die Schweiz gekommen und lebe nun seit 20 Jahren hier,
sie habe die Schweizer Staatsbürgerschaft, seit sie 15 Jahre alt sei, und habe
zudem auch noch den Pass von [europäisches Land]. In der Schweiz lebten auch die
Mutter und der Stiefvater sowie ein Onkle und ein Bruder seiner Ehefrau. Diese
habe keine besondere Beziehung zu Tunesien. Geheiratet habe man dort, weil er
sich zu jener Zeit nicht in der Schweiz habe aufhalten dürfen. Seine Ehefrau habe
auf diese Weise auch seine Eltern und weitere Familienmitglieder kennenlernen
können. Er selber habe keine Verwandten in Europa. Seine Geschwister (zwei
Brüder und zwei Schwestern) seien alle verheiratet und lebten in Tunesien. Mit
diesen habe er schon noch Kontakt, wobei er sie nicht alle treffe, wenn er nach
Tunesien gehe. Dorthin gehe er nur einmal jährlich wegen seiner Eltern, denn
diese seien bereits alt (auf richterliche Nachfrage: […]- und […]-jährig) und
krank und würden nicht mehr lange leben. Letztmals sei dies im Sommer 2022 der
Fall gewesen. Weder er noch seine Ehefrau seien gerne dort. (Auf die Frage,
weshalb er nach Italien gegangen sei und seinen Heimatstaat verlassen habe)
Wegen der Arbeit. Zudem hätten die Kultur und die Menschen in Tunesien nicht zu
ihm gepasst. Er habe dort keine Zukunft gehabt (Konfrontiert mit der Aussage,
wonach er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7.11.2013 ausgesagt
habe, er wolle nach [Stadt 1 in Deutschland] gehen, dort lebe seine Freundin)
Das sei gelogen gewesen, er habe in die Schweiz kommen wollen, um seine Frau zu
besuchen. (Auf Frage) Ja, er habe auch gelogen, als er im Rahmen der Befragung
vom 9. April 2014 behauptet habe, seine Freundin lebe in Deutschland und er sei
auf dem Weg nach [Stadt 2 in Deutschland]. (Auf die Frage, weshalb er in der
Zeit zwischen Ende September 2013 und November 2013 nicht bei seiner Ehefrau,
sondern bei Frau F.___ gewohnt habe) Er habe dort nur übernachtet, nicht
gewohnt. Seine Ehefrau habe in jener Zeit noch bei ihren Eltern gewohnt. Dort
habe er keinen Platz zum Schlafen gehabt. (Konfrontiert mit der Aussage von A.D.___
vor erster Instanz, sie hätten «etwas zusammen gehabt», und auf die Frage, was
darunter zu verstehen sei) Das stimme, doch es sei nicht so eine Beziehung
gewesen. Er sei immer zu A.D.___ gegangen, um dort Drogen zu konsumieren und
damit seine Frau nichts davon mitbekomme. (Befragt zu seinem derzeitigen
Verhältnis zu Drogen) Seit er 2018 für fast sechs Monate bei der Suchthilfe
gewesen sei, die ihm sehr geholfen und aufgezeigt habe, wie er sein Leben
einrichten und wie er Arbeit finden könne, habe er keine Probleme mehr mit
Drogen gehabt. (Befragt nach den Konsequenzen einer Landesverweisung) Das wäre
für ihn und für seine Familie die Todesstrafe. Er wisse nicht, wie er dies seinem
nun […]-jährigen Sohn erklären sollte. Dies würde die ganze Familie kaputt
machen. Seine Frau und die beiden Kinder würden in diesem Fall nicht nach
Tunesien mitkommen. Letztmals habe er 2011, d.h. vor 12 Jahren, dort gelebt. Er
habe keine Zukunft dort. (Auf die Frage, ob er Freunde in der Schweiz habe) Er
habe Arbeitskollegen und Kollegen bei der […] Feuerwehr, vielleicht noch den
Nachbarn. (Auf Frage) Nein, enge Freundschaften habe er hier nicht, er arbeite
im Zweischicht-Betrieb und die (wenige) Freizeit verbringe er mit seiner
Familie. (Auf den Vorhalt, dass der Berufungskläger trotz der Heirat, der
Geburt seines Sohnes sowie einer bereits ausgesprochenen Ermahnung der
Ausländerbehörde und damit im Wissen um die drohenden Konsequenzen wieder
straffällig geworden sei) Dies sei wegen der damaligen Drogensucht der Fall gewesen.
Er sei damals ein anderer Mensch gewesen und unter dem Einfluss der Drogen
gestanden. (Auf den Vorhalt, wonach die in der Blutprobe festgestellten Rückstände
auf einen schon längere Zeit zurückliegenden Kokainkonsum, jedoch nicht auf
eine starke Drogensucht hinwiesen) Vielleicht habe er damals einen so schwachen
Charakter gehabt. Jedenfalls habe er nicht einfach so damit aufhören können.
2.4
Prüfung des schweren persönlichen
Härtefalls
2.4.1
Der Berufungskläger ist am […]
1988.
in […] in Tunesien geboren und dort aufgewachsen. Nach seinen eigenen
Angaben (vgl. polizeilicher Erhebungsbericht vom 29.9.2016, AS 618 f.,
erstinstanzliche Einvernahme zur Person: AS 688 Z. 59) liess er sich
nach achtjähriger Schulzeit während drei Jahren in Tunesien [in einem Handwerk]
ausbilden. Aktenkundig hielt sich der Berufungskläger erstmals in den Jahren
2011.
und 2013, mithin im Alter von 23 und 25 Jahren, mehrere Male in der
Schweiz auf, dies als Tourist mit tunesischem Reisepass und italienischer
Aufenthaltsbewilligung (vgl. Amtsbericht des Migrationsamtes des Kantons
Solothurn, nachfolgend «MISA», vom 26.11.2018, AS [nachfolgend MISA-AS] 628,
italienische Aufenthaltsbewilligung: MISA-AS 2 ff.). Über einen
Aufenthaltstitel für Italien verfügt der Berufungskläger gemäss seinen Angaben
vor erster und zweiter Instanz nicht mehr. Aufgrund einer Verurteilung wegen BetmG-Widerhandlungen
vom 18. April 2013 sowie in Anbetracht von zwei weiteren gegen seine Person eingeleiteten
Strafverfahren verfügte das MISA am 26. August 2013 erstmals seine Wegweisung (MISA-AS
52.
ff.). Am selben Tag erliess das damalige Bundesamt für Migration (BFM)
ein Einreiseverbot für das Staatsgebiet der Schweiz für die Dauer vom 27. August
2013.
bis 26. August 2016 (MISA-AS 43 ff.). Der Berufungskläger reiste gemäss
der Ausreisemeldung des Grenzpostens in Chiasso wieder nach Italien aus. Rund
zwei Monate später verstiess der Berufungskläger gegen dieses Einreiseverbot:
Er wurde am 7. November 2013 im Rahmen einer Hausdurchsuchung in [Ort 2]
festgenommen, worauf er am 13. November 2013 nach ein paar Tagen in Ausschaffungshaft
erneut nach Italien ausreiste. Nur wenige Monate später wiederholte sich dies
(Verstoss gegen das ihm auferlegte Einreiseverbot, festgestellt am 24.3.2014, Erlass
einer weiteren Wegweisungsverfügung und Anordnung von Ausschaffungshaft am
9.4.2014, Ausreise nach Italien am 16.4.2014). Ein halbes Jahr später, [im
Oktober] 2014, heiratete der Berufungskläger in Tunesien [eine] in [einem
europäischen Land] geborene Schweizer Bürgerin G.___ (Familienausweis: MISA-AS
344). Am 17. Februar 2015 hob das Staatssekretariat für Migration auf das
entsprechende Gesuch der Ehefrau hin mit sofortiger Wirkung das gegen den
Berufungskläger verfügte Einreiseverbot für die Schweiz auf (MISA-AS: 326): Man
habe von der Eheschliessung Kenntnis genommen. Herr A.___ verfüge über einen
italienischen Aufenthaltstitel und der italienische Strafregistereintrag sei
blank. Als weitere migrationsrechtliche Eckpunkte zu nennen sind die Einreise des
Berufungsklägers aus Italien in die Schweiz am 1. März 2015 im Rahmen des Familiennachzuges
sowie die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 24. März 2015 mit letztmaliger
Verlängerung bis am 28. Februar 2019, seither befindet sich sein Ausweis
beim Migrationsamt «zwecks Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung»
(MISA-AS 477).
Am […] 2015 kam in […] der gemeinsame
Sohn des Ehepaars A.___, zur Welt. Dieser ist nun etwas mehr als 7 Jahre alt
und besucht aktuell die 1. Primarschulklasse. Am […] 2021 wurde der
Berufungskläger zum zweiten Mal Vater (Geburt der Tochter […], vgl. Blatt zu
den Personalien der Einwohnerkontrolle [Ort 3] vom 7.9.2022: MISA-AS 473). Abgesehen
von der Kernfamilie verfügt der Berufungskläger in der Schweiz und Europa über
keine Verwandten. Seine Eltern und seine Geschwister (zwei Brüder und zwei
Schwestern) leben in Tunesien (AS 688 Z. 46 sowie BAS 112), zu ihnen pflegt der
Berufungskläger Kontakt. Der Berufungskläger beantragte in jüngerer
Vergangenheit bei der Migrationsbehörde regelmässig Rückreisevisa (RRV) für
Aufenthalte in seinem Heimatland Tunesien zwecks Ferien sowie aus familiären
Gründen (Besuch der erkrankten Mutter und der weiteren Verwandtschaft). Es kann
hierzu im Einzelnen auf die MISA-Akten (MISA-AS 469 ff., 429 ff., 418 ff.) verwiesen
werden. Letztmals wurde dem Berufungskläger ein RRV im Sommer 2022 ausgestellt,
wobei er angab, er wolle in Tunesien Familienmitglieder besuchen und Ferien
machen (MISA-AS 469 - 472). Weitere RRV beantragte er für Frankreich im Oktober
2019.
(MISA-AS 426) sowie für Aufenthalte in Italien bzw. […] (Geburtsort seiner
Ehefrau) für die Zeit vom 9. Juli bis 10. August 2021 und Februar 2022 (MISA-AS
450, 464).
Hinsichtlich seines beruflichen
Werdegangs nannten der Berufungskläger und seine Ehefrau eine Vielzahl von unterschiedlichen
Stationen (vgl. MISA-Bericht vom 26.11.2018, AS 328): «Arbeiten [im Baugewerbe]»,
Haushälter während seines Aufenthaltes in Italien, Arbeit im Restaurant-Service
in einem Hotel in seiner [Geburtsstadt] in Tunesien und im Rahmen dieser
Tätigkeit Erwerb erster Deutschkenntnisse (so die Angaben seiner Ehefrau:
MISA-AS 321). Ebenfalls aktenkundig ist eine selbständige Erwerbstätigkeit mit
einer Firma namens [...] in [Ort 1] sowie ein Anstellungsverhältnis beim «[Kiosk]»,
ebenfalls in [Ort 1]. Gemäss einigen Mutationsmeldungen der Einwohnergemeinde befand
sich der Berufungskläger auch mehrmals auf Stellensuche (vgl. u.a. MISA-AS AS
335, 346, 353), anlässlich der obergerichtlichen Einvernahme stellte der
Berufungskläger jedoch in Abrede, jemals arbeitslos gewesen zu sein (BAS 106).
Aus den Ausführungen der Verteidigung sowie den eingereichten Zwischenzeugnissen
und Lohnunterlagen geht hervor, dass sich die berufliche Situation des
Berufungsklägers zwischenzeitlich stabilisiert hat. Als Mitarbeiter [bei seinem
Arbeitgeber] verfügt der Berufungskläger nun erstmals über eine Festanstellung,
dies zu einem Pensum von 100 %.
Das aktuelle Zwischenzeugnis mit Datum vom 6. Februar 2023 lautet positiv,
wenn auch im direkten Vergleich mit dem Zwischenzeugnis vom 23. Juli 2020 (AS
707) auffällt, dass seine Arbeitsleistung in den Jahren 2018 bis 2020, damals noch
in [einer anderen Funktion], besser ausfiel. Dem Berufungskläger wird im
neusten Zeugnis attestiert, dass er die ihm übertragenen Arbeiten zuverlässig
und innerhalb der vorgegebenen Zeit erledige. Er arbeite konzentriert und
erbringe eine konstant gute Leistung. Von Vorgesetzten, Mitarbeitenden und
Kunden sei er anerkannt (BAS 70). Der Berufungskläger ist im Weiteren mit
keinen Betreibungen oder Verlustscheinen im Betreibungsregister verzeichnet (vgl.
Betreibungsregisterauszug vom 18.8.2021: MISA-AS 460) und hat bis zum heutigen
Zeitpunkt keine Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe erhalten (MISA-AS 455
sowie die aktuelle Bestätigung vom 10.2.2023: BAS 40).
2.4.2
Im Hinblick auf die
Härtefallprüfung ergibt sich aus all diesen Angaben im Wesentlichen Folgendes:
2.4.2.1
Der Berufungskläger ist weder in
der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Als er im März 2015 erstmals einen
legalen Aufenthalt in der Schweiz begründete, war er ein junger Mann im Alter
von etwas mehr als 26 Jahren. Es steht damit fest, dass er die prägenden
Dispositiv
Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbrachte und demnach dort
sozialisiert wurde. Er fällt folglich nicht in die Gruppe jener Ausländer, die
der Gesetzgeber mit der Schaffung der Härtefallklausel vorrangig im Blick hatte
(vgl. den Gesetzeswortlaut von Art. 66a Abs. 2, Satz 2 StGB: «Dabei ist der
besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz
geboren oder aufgewachsen sind»), nämlich Secondos, die hier stark verwurzelt
und oftmals nur noch formell Ausländer sind, ansonsten aber keinen Bezug mehr
zu ihrem Heimatstaat haben (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan
Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,
4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 66a StGB N 11). Gemäss den MISA-Akten hielt
sich der Berufungskläger auch in jüngerer Vergangenheit aus eigener Initiative
regelmässig in seinem Heimatstaat auf. Im Unterschied zu seiner neusten Darstellung
vor Obergericht nannte er als Aufenthaltsgrund gegenüber der Ausländerbehörde
im Heimatland nicht nur familiäre Verpflichtungen (Besuch der kranken Eltern),
sondern regelmässig auch Ferien. Fest steht somit, dass die sozialen Kontakte zum
Heimatstaat nie abbrachen, sondern vom Berufungskläger auch in den letzten
Jahren aktiv unterhalten und gepflegt wurden. Eine Entwurzelung («Fremder im
eigenen Land»), wie sie vielfach bei sog. «Secondos» (Ausländer der 2.
Generation) zu beobachten ist, kann deshalb vorliegend verneint werden. In der
Schweiz hält sich der Berufungskläger, der dieses Jahr 35 Jahre alt wird, nun seit
annähernd acht Jahren legal auf, demnach etwas mehr als 1/5
seines bisherigen Lebens.
2.4.2.2 Nachdem der Berufungskläger mehrfach
deliktisch in Erscheinung getreten war – darunter mit einem Verbrechen als
Katalogtat (vgl. die Zusammenfassung unter vorstehender Ziff. II. sowie zu den
Vorstrafen BAS 31 ff. und die Zusammenfassung nachfolgend unter Ziff. III.2.5.2.4)
– und damit eine schwerwiegende Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
zum Ausdruck gebracht hatte, machte er sich in den letzten sechs Jahren nicht
mehr strafbar. Diese Deliktsfreiheit relativiert sich aber insofern, als der
Berufungskläger unter dem Druck des gegen ihn laufenden Strafverfahrens stand. Die
wirtschaftliche und berufliche Integration des Berufungsklägers kann zwischenzeitlich
als gelungen bezeichnet werden: Er erzielt in einer Festanstellung ein
monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich etwas mehr als CHF 5'000.00,
weist keine Betreibungen auf und bezog noch nie Sozialhilfeleistungen. Die
sozialen Kontakte des Berufungsklägers in der Schweiz konzentrieren sich auf
die Kernfamilie. Zudem verwies er vor Obergericht auf Kollegen bei der […]
Feuerwehr und am Arbeitsplatz, einen eigentlichen Freundeskreis in der Schweiz machte
der Berufungskläger nicht geltend und verwies auf die hohe zeitliche
Auslastung, die sich aus dem Arbeitspensum, der Weiterbildung […] und der väterlichen
Kinderbetreuung ergebe. In Bezug auf die sprachliche Kompetenz ist dem Berufungskläger
zu attestieren, dass er die obergerichtliche Befragung weitestgehend ohne die
Unterstützung der Dolmetscherin bestreiten konnte. Deren Mitwirkung war nur für
einzelne Sequenzen der Befragung erforderlich, so wenn der Berufungskläger einzelne
Begriffe nicht verstand sowie um sicherzustellen, dass der Befragte auch
komplexere Fragestellungen zutreffend erfassen konnte. Der Berufungskläger
verfügt demnach über die für Alltagssituationen erforderlichen mündlichen
Grundkenntnisse einer Landessprache, seine deutsche Sprachkompetenz (vgl. auch das
Audio-Dokument der Einvernahme: BAS 120) ist aber noch ausbaufähig.
2.4.2.3 Ob ein schwerer persönlicher
Härtefall zu bejahen ist, hängt in massgeblicher Weise von den
Resozialisierungschancen des Betroffenen im Heimatstaat ab. Mit anderen Worten
darf nicht bloss isoliert die erreichte Integration im Gastland (Schweiz) betrachtet
werden, sondern diese ist immer auch in Relation zu setzen zu den Möglichkeiten
wie auch Schwierigkeiten, die im Heimatland im Falle einer Landesverweisung zu
erwarten sind. Vorliegend können die Resozialisierungschancen nicht bloss als
intakt, sondern als gut bezeichnet werden. Auch wenn der Berufungskläger seinen
Lebensmittelpunkt seit mehreren Jahren nicht mehr in Tunesien hat, ist er nach
wie vor mit den kulturellen und geschäftlichen Gepflogenheiten und
Wertvorstellungen in seinem Heimatstaat vertraut. Arabisch ist seine Muttersprache,
die er nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich einwandfrei beherrscht.
Neben seiner handwerklichen Grundausbildung [in Tunesien] erweisen sich seine
Fremdsprachenkenntnisse (solide mündliche Basiskenntnisse der deutschen,
italienischen und französischen Sprache) als Vorteil. Letzteres ist insbesondere
im Hinblick auf eine etwaige Tätigkeit im Tourismussektor in Tunesien vorteilhaft,
nachdem der Berufungskläger erste berufliche Erfahrungen in diesem Bereich
(Restaurantservice in Hotel) bereits in seinem [Geburtsort], einer […] Stadt
mit diversen Hotelanlagen an der Strandpromenade, sammeln konnte (vgl. MISA-AS
321). Auch ist der Berufungskläger mit Jahrgang 1988 noch vergleichsweise jung,
was seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber älteren Personen erhöht.
Schliesslich kann er in seinem Heimatland auf die Unterstützung seines
familiären Umfeldes bzw. seiner Verwandtschaft zählen. Damit bestehen in
kultureller, sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht konkrete Anknüpfungspunkte
für eine erfolgreiche Reintegration im Heimatland. Der Umstand, dass in
Tunesien allgemein die Wirtschaftslage zweifellos schlechter und die
Arbeitslosigkeit deutlich höher als in der Schweiz ist, vermag praxisgemäss die
Ausweisung (Urteile 2C_702/2019 vom 19.12,2019 E. 3.5.3 und 2C_253/2015 vom
9.9.2015 E. 3.3.3) und auch die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu
hindern.
2.4.2.4 Der Berufungskläger kann sich
grundsätzlich auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen: Er lebt in einer
nahen, echten und tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft mit einer Schweizer
Bürgerin. Vorkommnisse sowie Aussagen des Berufungsklägers und Dritten (u.a. A.D.___,
F.___), welche Zweifel an einer intakten ehelichen Gemeinschaft nährten, wurden
dem Berufungskläger anlässlich der Befragung vor Obergericht vorgehalten (vgl.
insbesondere BAS 111, 113 und 115). Die Aussagen des Berufungsklägers hierzu
(vgl. auch vorstehende Ziff. III.2.3) wirkten über weite Strecken wenig
glaubhaft, abschliessend brauchen diese Ereignisse jedoch nicht gewürdigt zu
werden. Sie liegen bereits lange Zeit zurück und zumindest in Bezug auf die
jüngere Vergangenheit kann von einer nahen, tatsächlich gelebten und stabilen
Ehebeziehung des Berufungsklägers zu seiner Schweizer Ehefrau ausgegangen
werden. Aus dieser Beziehung gingen zwei Kinder hervor […], welche sich derzeit
im Kleinkind- (Tochter) bzw. im (unteren) Primarschulalter (Sohn) und damit in
einem noch stark anpassungsfähigen Alter befinden, so dass diesen der Umzug in
das Heimatland ihres Vaters zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 S, 28;
Urteils 2C_234/2019 vom 14.10.2019 E. 4.3.2). Wesentlich schwieriger
präsentiert sich die Ausgangslage für die […] Schweizer Ehefrau des
Berufungsklägers. Ob es ihr zumutbar ist, ihrem Ehemann in den islamisch
geprägten Heimatstaat zu folgen, dessen Sprache sie nicht spricht und dessen gesellschaftlichen
Wertvorstellungen sich massgeblich von der Schweiz unterscheiden, ist fraglich.
Die Hürden für eine berufliche und soziale Entfaltung der Ehefrau, die aktuell
Teilzeit […] arbeitet und sich […] weiterbilden lässt, erweisen sich in
Anbetracht der sprachlichen Probleme und der unterschiedlichen kulturellen
Prägungen der beiden Länder als hoch. Der Berufungskläger sagte denn auch vor
Obergericht aus, seine Ehefrau wäre im Falle einer Landesverweisung nicht bereit,
ihm nach Tunesien zu folgen, sondern wolle mit den beiden Kindern in der
Schweiz bleiben. Dies käme zwar nicht einem Beziehungsabbruch gleich, doch
liesse sich die Beziehung dann nur noch deutlich eingeschränkt leben: über
moderne Kommunikationsmittel, über Besuche der Ehefrau und Kinder in Tunesien
und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte des Berufungsklägers. Die
Landesverweisung des Berufungsklägers hätte somit eine starke Reflexwirkung auf
die Ehefrau und Kinder. Die (physische) Trennung wäre für den Berufungskläger eine
folgenschwere Zäsur und damit hart. Ob diese Härte im Ergebnis als nicht
hinnehmbar zu qualifizieren ist, hängt von einer Gesamtwürdigung der konkreten
Umstände ab. Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass der Berufungskläger den Fortbestand
seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel
gesetzt hat und dies gleich mehrfach: Der Berufungskläger hat sich nicht wegen
einer Einzeltat, sondern einer Vielzahl von BetmG-Handlungen strafrechtlich zu
verantworten. Als er sich am Drogenhandel beteiligte, war er bereits
verheiratet und Vater eines Sohnes im Kleinkindalter. Die jüngere Tochter war
damals noch nicht geboren, sie wurde gezeugt, nachdem die erste Instanz mit
Urteil vom 27. November 2020 bereits die Landesverweisung ausgesprochen hatte. Die
Familienbande hielt den Berufungskläger nicht davon ab, die Straftaten zu
begehen. Der Berufungskläger wusste zweifelsohne um den Konnex zwischen
Delinquenz und Wegweisung, zumal er in der Vergangenheit schon mehrfach in
Ausschaffungshaft genommen und bereits dreimal aus der Schweiz weggewiesen
worden war. Von der Wegweisungsverfügung vom 19. April 2014 (MISA-AS 196) wurde
ihm zudem eine in seiner Muttersprache verfasste Abschrift (MISA-AS 192)
ausgehändigt, die ihm die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen in allen
Einzelheiten erörterte. Auch die Ehefrau des Berufungsklägers war sich im
Zeitpunkt der Eheschliessung der strafrechtlichen Vorbelastung ihres Ehemannes
bewusst (vgl. deren schriftliche Ausführungen im ausländerrechtlichen
Verfahren, MISA-AS 321: Natürlich seien ihr seine Straftaten bekannt, doch
jeder Mensch habe eine zweite Chance verdient). Stark erschwerend kommt hinzu, dass
der Berufungskläger (unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz am
1.3.2015) vom MISA mit Schreiben vom 9. März 2015 explizit ausländerrechtlich
ermahnt wurde (MISA-AS 337): Ihm wurden seine bisherigen Verurteilungen
vorgehalten und es wurde ihm mitgeteilt, dass straffällige Ausländer
weggewiesen werden könnten. Ebenso wurde unmissverständlich die Erwartung zum
Ausdruck gebracht, dass sich der Berufungskläger künftig klaglos verhalte. Nur
neun Monate später beging der Berufungskläger im Alter von knapp 28 Jahren,
demnach nicht mehr als «Frühdelinquent», ein BetmG-Vergehen (AnklS. Ziff. 2.1)
und es folgten – während des bereits gegen ihn eröffneten Strafverfahrens –
weitere BetmG-Widerhandlungen, darunter auch erstmals ein Verbrechen, nämlich
die qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als
Katalogtat der Landesverweisung.
In Anbetracht dieser konkreten Umstände
sind die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Voraussetzungen (gesetzliche
Grundlage der aufenthaltsbeendenden Massnahme, Verfolgung eines legitimen
Zwecks: Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Schutz vor einer
schwer wiegenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, Wahrung der
Verhältnismässigkeit) vorliegend erfüllt, so dass sich die Landesverweisung
entgegen der Verteidigung auch als EMRK-konform erweist.
2.4.2.5 In Würdigung aller massgeblicher
Faktoren sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Art. 66a Abs. 2 StGB
nach Judikatur und Lehre restriktiv anzuwenden ist, ist demnach vorliegend ein
schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.
2.5 Interessenabwägung
2.5.1 Selbst wenn ein schwerer
persönlicher Härtefall – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen
Auffassung – angenommen würde, wäre der Berufungskläger des Landes zu
verweisen, da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Berufungsklägers
dessen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen, womit die
zweite (kumulative) Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen wäre.
Dies soll – im Sinne einer Eventualbegründung – nachfolgend erörtert werden.
2.5.2.1 Wie die Vorinstanz
richtigerweise festhält (vgl. hierzu US 24 f./AS 752 f.), hat sich das
Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der
Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (Urteile 6B_191/2020 vom 17.6.2020
E. 1.4; 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22.5.2019
E. 2.2, nicht publ. in: BGE
145 IV 364; je mit
Hinweisen); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1
lit. o StGB (Urteil 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 3.3). «Drogenhandel»
führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121
Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2, 6B_680/2018 vom
19.9.2018 E. 1.4, 6B_659/2018 vom 20.9.2018 E. 3.4 und 6B_1079/2018 vom
14.12.2018 E. 1.4.2). Eingehend zu diesem nun in der Verfassung verwendeten,
jedoch im Strafgesetzbuch nicht verankerten Begriff äussert sich das
Bundesgericht mit Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 wie folgt (E.
2.4.3 und 2.4.4): In der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des
Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, Umsetzung von Art. 121 Abs.
3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer (BBl
2013 5975) werde ausgeführt, dass es beim konkretisierungsbedürftigen
Ausweisgrund des «Drogenhandels» um den unbefugten Handel mit Betäubungsmitteln
gehe. Darunter seien grundsätzlich alle (strafbaren) eigennützigen Bemühungen
zu subsumieren, die darauf gerichtet seien, den unerlaubten Verkehr mit
Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Der unbefugte Handel
beschränke sich daher nicht auf den Verkauf, das entgeltliche Anbieten,
Verschaffen oder Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln, sondern werde auf alle
Aufgabenbereiche der Handlungskette ausgedehnt, die zu einer die öffentliche
Gesundheit gefährdenden Endhandlung führten. Erfasst würden daher
beispielsweise auch Tätigkeiten, die der Beschaffung, Lagerung und Lieferung
des Betäubungsmittels oder der Finanzierung dienten. (…) Im Lichte dieser
Ausführungen werde klar, dass der in der Verfassung verwendete Begriff des
«Drogenhandels» in Bezug auf die darunter zu subsumierenden Verhaltensweisen in
einem weiten Sinne zu verstehen sei. Der Ausweisgrund des «Drogenhandels» solle
sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bloss auf den Kauf und Verkauf von
Betäubungsmitteln beschränken, sondern die ganze Fülle der in Art. 19 Abs. 1
BetmG umschriebenen Sachverhalte umfassen. Die aus Gründen der
Verhältnismässigkeit vorzunehmende Eingrenzung des Begriffs des «Drogenhandels»
erfolge gemäss Botschaft nicht über eine Einschränkung der Tathandlungen
von Art. 19 Abs. 1 BetmG, sondern knüpfe einzig an die qualifizierte
Begehensweise von Art. 19 Abs. 2 BetmG an.
Diesen umfassenden Ansatz,
der dem Ausweisungsgrund des «Drogenhandels» zu Grunde liegt, verkennt die
Verteidigung, wenn sie vor Obergericht vorbringt, es sei mit Blick auf die
öffentlichen Interessen nur um die Veräusserung geringster Mengen Kokain
gegangen.
Auch der EU-Gerichtshof weist auf die
verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität hin; die
Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und
wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in Sachen Land
Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23.11.2010 [Rs.
C-145/09], Ziff. 46 f., zit. in: Urteil 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.8.1). In
der Praxis des EGMR wird der Drogenhandel als Ausbreitung dieser Geissel der
Menschheit («propagation de ce fléau») verstanden (vgl. Urteil 6B_242/2019 vom
18.3.2019 E. 1.3). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von
derartigen Taten ist deshalb als gross zu gewichten.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz
die Strafe (13 Monate Freiheitsstrafe) für das BetmG-Verbrechen im untersten
Bereich des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt und das konkrete Verschulden
als leicht taxiert (US 19). Beide Aspekte werden denn auch von der Verteidigung
betont und im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gegen die
Landesverweisung ins Feld geführt. Dies vermag bei näherer Prüfung jedoch nicht
zu überzeugen: Die massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses
Verschuldens bilden nur andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von
Art. 19 Abs. 2 BetmG, mithin ausschliesslich Verbrechen, die bereits eine
Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von zwanzig Jahren
Freiheitsstrafe vorsehen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist
im BetmG-Bereich entsprechend gross. Eine klare Verschärfung der
Wegweisungspraxis von ausländischen Personen, die den Drogenhandel betreiben,
war denn auch eines der Kernanliegen der von Volk und Ständen mehrheitlich
angenommenen sog. «Ausschaffungsinitiative». In Beachtung dieses Anliegens
wurde bei der Umsetzung der Volksinitiative auf Gesetzesstufe auf diverse
Differenzierungen bewusst verzichtet und stattdessen ein eher schematischer
Ansatz gewählt. Insbesondere fand die im ursprünglichen Entwurf noch
vorgesehene Mindeststrafe keine Aufnahme ins Gesetz. Der von der Verteidigung
vorgebrachte Einwand, wonach die vorliegende qualifizierte BetmG-Widerhandlung
aufgrund der Sucht-erkrankung des Ausländers und der ausgefällten Strafe im
untersten Bereich nicht von der ratio legis der Landesverweisung erfasst sei, findet
demnach weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien eine Stütze.
Ohnehin hält die Behauptung, der
Berufungskläger habe sich nur wegen seiner schweren Suchterkrankung dem Betäubungsmittelhandel
zugewandt, einer näheren Prüfung nicht stand: In der am 21. Februar 2017 sichergestellten
und in der Folge untersuchten Blutprobe des Berufungsklägers (AS 173) konnte
gemäss dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin
Bern vom 10. März 2017 kein Kokain, dafür aber Cocain-Metabolit, das
Abbauprodukt von Kokain, nachgewiesen werden; dies jedoch nur in geringer
Konzentration (< 10 µg/L), was gemäss Bericht auf einen bereits längere Zeit
zurückliegenden Kokainkonsum hinwies (AS 176). Mit der von der Verteidigung vorgebrachten
schweren Sucht bzw. den Aussagen des Berufungsklägers, er habe damals
sehr viel konsumiert (Zeile 219 AS 693), lässt sich dieses Untersuchungsergebnis
nicht vereinbaren. Vielmehr hätte sich das behauptete Konsumverhalten zwingend auch
in höheren Messkonzentrationen niederschlagen müssen.
Auch eine reine
Beschaffungskriminalität ist mit Blick auf die Erkenntnisse des Untersuchungsverfahrens
nicht glaubhaft: Der Berufungskläger schaffte eine Vielzahl von Utensilien und
Geräten an, die spezifisch dem Drogenhandel dienten (darunter eine
Präzisionswaage und diverses Verpackungsmaterial wie bspw. Vakuumierfolie, vgl.
die Auflistung unter Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Er tätigte
einen beträchtlichen zeitlichen Aufwand im Zusammenhang mit dem Drogenhandel (vgl.
den regen Austausch mittels Chatnachrichten mit den Schwestern A.D.___ und B.D.___
[AS 359 - 388, AS 461- 478]) und traf auch planerische und organisatorische
Vorkehrungen. So lagerte er beispielsweise Drogenmaterial und damit auch das
Risiko aus, indem er die Wohnung einer Drittperson (konkret A.D.___) als
Drogendepot benutzte (AS 236). Aufschlussreich sind in diesem Zusammenhang die
Aussagen von B.D.___, der Schwester von A.D.___, welche anlässlich ihrer
polizeilichen Befragung vom 20. Februar 2017 zu Protokoll gab, für den
Berufungskläger sei es zu riskant gewesen (AS 234). Sie habe der Ehefrau des
Berufungsklägers gesagt, es sei nicht richtig, dass sie (die Schwestern A.D.___
und B.D.___) mit dem Risiko leben müssten, nur damit dieser nicht in den Knast
komme oder sogar ausgeschafft werde (AS 237). In die gleiche Richtung deutet
eine Aussage von A.D.___ anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2017 (AS
255): Das Material sei bei ihr gelagert worden, weil der Berufungskläger kein
Schweizer sei. Hinzu kommt, dass der von der Kantonspolizei St. Gallen (Forensische
Chemie und Technologie) festgestellte Reinheitsgrad des sichergestellten
Kokains 78 % betrug (nicht paginiert, abgelegt hinter AS 589), was von der
Polizei des Kantons Solothurn als sehr hoch qualifiziert wurde (AS 7, 347).
Reine Konsumenten haben in aller Regel auf derart hochqualitativen Stoff keinen
Zugriff. All dies lässt den Schluss zu, dass es dem Berufungskläger generell um
monetäre Motive ging und nicht nur die Finanzierung des Eigenkonsums die
Triebfeder seines Handelns war.
2.5.2.2 Wenn die Verteidigung im Rahmen
der Interessenabwägung legalprognostische Überlegungen, die lange
Verfahrensdauer bzw. die grosse zeitliche Distanz zur Delinquenz in den
Vordergrund rückt, so ist dies wie folgt zu relativieren: Dem Berufungskläger
ist zwar zuzubilligen, dass er aktuell keine Drogen mehr konsumiert, er sich
beruflich zwischenzeitlich integrieren konnte und in den letzten Jahren nicht
mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist. Ob diese positive Entwicklung anhält,
wenn der Berufungskläger nicht mehr dem Druck des laufenden Strafverfahrens
ausgesetzt ist, ist jedoch fraglich. Anlass zu Zweifeln geben die Vorstrafen, der
Umstand, dass der Berufungskläger die Drogenproblematik nie therapeutisch
aufgearbeitet hat und vor allem die Tatsache, dass ihn in der Vergangenheit weder
die Familiengründung noch die ausländerrechtliche Ermahnung von der Delinquenz
abhalten konnten.
2.5.2.3 Zutreffend ist, dass das
vorliegende Strafverfahren lange dauerte. Die erste Eröffnungsverfügung datiert
vom 20. Juli 2016 (AS 540). Noch während des laufenden Strafverfahrens beging der
Berufungskläger weitere BetmG-Widerhandlungen. Der Deliktszeitraum erstreckte sich
vom 9. Dezember 2015 bis 20. Februar 2017. Die lange Verfahrensdauer ist nicht
nur von den Behörden, insbesondere der Vorinstanz, deren Urteilsbegründung acht
Monate in Anspruch nahm, sondern auch von der Verteidigung zu vertreten. Auf
deren ausdrücklichen Wunsch hin wurde während der pandemiebedingten ausserordentlichen
Lage die ursprünglich auf den 27. Mai 2020 angesetzte vorinstanzliche Hauptverhandlung
um ein halbes Jahr verschoben (AS 666 f.). Im Berufungsverfahren lehnte die
Verteidigung alle Terminvorschläge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 kategorisch
ab. Der 22. und 23. Februar 2023 waren die beiden ersten Termine, welche für die
Verteidigung für die Berufungsverhandlung in Frage kamen. Das öffentliche
Interesse an der Landesverweisung des Berufungsklägers ist auch heute noch hoch
und der Anspruch, dieses auch tatsächlich durchzusetzen, wird durch die
vorgenannte Verfahrensdauer nicht verwirkt.
2.5.2.4 Die Prüfung der öffentlichen
Interessen erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung der Katalogtat.
Einzubeziehen ist ebenso der Umstand, dass der Berufungskläger im gleichen
Tatzeitraum auch diverse BetmG-Vergehen (unbefugter Besitz und unbefugte
Veräusserung von mindestens 135,3 Gramm Marihuana und mindestens 308,7 Gramm
Haschisch) und eine (von der Tatschwere weniger schwer ins Gewicht fallende)
Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging.
Auch die (zum Teil einschlägigen) Vorstrafen
haben in die Würdigung der öffentlichen Interessen einzufliessen. Wenn die
Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, der Berufungskläger habe
faktisch als Ersttäter zu gelten, so ist dem entgegenzuhalten, dass alle vier
Vorstrafen im aktuellen Strafregisterauszug (vgl. BAS 31 f.) nach wie vor
eingetragen sind. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass (im Rahmen der
erforderlichen Gesamtbetrachtung) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
selbst aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen noch berücksichtigt
werden dürften (Urteil 6B_188/2021 vom 23.6.2021 E. 2.2.1 mit dem weiteren
Hinweis auf das Urteil 6B_1044/2019 vom 17.2.2020 E. 2.6). Am 18. April 2013
verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60
Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 700.00. Am 9. September
2013 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine
Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der
Verkehrsregeln und wegen mehrfacher BetmG-Übertretung zu einer teilbedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von
CHF 300.00. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte ihn
sodann am 14. November 2013 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00. Schliesslich wurde er am 26.
März 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Hehlerei,
rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von
150 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 bestraft.
Keine dieser Vorstrafen erreicht den
Schweregrad der Katalogtat. Sie verdeutlichen aber, dass der Berufungskläger auch
ausserhalb des Betäubungsmittelhandels und über eine längere Zeitdauer straffällig
wurde, was seine generelle Mühe mit der schweizerischen Rechtsordnung zeigt.
2.5.2.5 Zusammengefasst kann Folgendes
festgehalten werden: Dem Berufungskläger sind insbesondere aufgrund seiner
familiären Situation und seiner (legalen) Aufenthaltsdauer hier von nun
annähernd acht Jahren durchaus gewichtige Interessen an einem Verbleib in der
Schweiz zuzubilligen. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des
Berufungsklägers sind jedoch höher zu gewichten, nachdem der vierfach
vorbestrafte Berufungskläger trotz erfolgter ausländerrechtlicher Ermahnung
sich in mengenmässig qualifizierter Weise (Verbrechen gemäss Art. 19 Abs. 2
lit. a BetmG) über mehrere Monate aus monetären Motiven dem Drogenhandel
gewidmet hat. Demzufolge ist der Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs.
1 lit. o StGB des Landes zu verweisen.
2.6 Dauer der Massnahme
Die Vorinstanz hat die Dauer der
Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festgelegt und zur
Begründung zutreffend auf das – in Relation zum weiten Strafrahmen von einem
bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – leichte Tatverschulden hinsichtlich der Katalogtat
und auf die gewichtigen Interessen des Berufungsklägers an einer baldigen
Rückkehr in die Schweiz verwiesen (vgl. US 28/AS 756). Eine längere
Massnahmendauer käme im Weiteren in Anbetracht des Verschlechterungsverbots ohnehin
nicht in Frage. Folglich ist auch in diesem Punkt der Entscheid der Vorinstanz
zu bestätigen.
3. Ausschreibung im Schengener
Informationssystem (SIS)
Gemäss Art. 20 ff. der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener
Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung, BBl 2007 8627)
kann ein Drittstaatsangehöriger zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im
Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden.
In einem ersten Schritt ist zu prüfen,
ob die vom Drittstaatsangehörigen begangene Straftat im Sinne von Art. 24
Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340, insbesondere E. 4.6 S.
349 f.). Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt: Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG
sieht als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren vor.
Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung
ist stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2
SIS-II-Verordnung). Damit
wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip
Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu
hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle
Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und
hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der
Gesellschaft berührt». Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr
verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung
der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom
14.10.2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2
SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern
es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer
Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen
Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f.).
Das vom Berufungskläger begangene
Verbrechen (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG mit einer gesetzlich
verankerten Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe) hebt sich deutlich
von der Bagatelldelinquenz ab. Er brachte mit seiner Delinquenz die Gesundheit
vieler Menschen in Gefahr, dementsprechend schwer wiegt die von ihm bewirkte
Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im
SIS hält deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand.
Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt
und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliches Verfahren
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
der Kostenentscheid der Vorinstanz, gegen den sich auch der Berufungskläger
nicht wendete, zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren
2.1 Der Berufungskläger unterliegt
vollständig mit seiner Berufung, so dass er in Anwendung von Art. 428 Abs. 1
StPO die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 2'000.00, total CHF 2'080.00, zu bezahlen hat.
2.2 Demzufolge ist auch das Begehren des
Berufungsklägers um Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen.
Demnach wird in Anwendung von Art. 19
Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, Art. 19 Abs. 1 lit. c
und d BetmG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art.
44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. o, Art. 69,
Art. 70 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1
und 3 festgestellt und
erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von
Olten-Gösgen vom 27. November 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) das
Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes
(AnklS. Ziff. 4) eingestellt worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass sich A.___
gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht
hat:
-
des Verbrechens gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 27.
September 2016 bis am 20. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 1);
-
des mehrfachen Vergehens
gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2015 bis
am 20. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 2);
-
des Vergehens gegen das
Waffengesetz, begangen am 29. September 2016 (AnklS. Ziff. 3).
3. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils A.___ verurteilt worden
ist zu:
a) einer
Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges
mit einer Probezeit von 4 Jahren;
b) einer
Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des
bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren.
Zudem wird festgestellt,
dass die Polizeihaft vom 20. Februar 2017 bis am 21. Februar 2017, total
ein Tag, dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe
anzurechnen ist.
4. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren
des Landes verwiesen.
5. Die Landesverweisung gemäss Ziffer 4
vorstehend wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.
6. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils das beschlagnahmte
Bargeld in der Höhe von CHF 500.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse)
als unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil eingezogen worden ist und nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn verfällt.
7. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmten
Gegenstände eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zu vernichten sind:
-
1 Schlagwaffe,
Teleskopschlagstock, schwarz, Aufschrift "Police" und "Police
using" (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungsbehälter,
Vakuumierfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
2 Küchenmesser mit
Haschischanhaftungen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungsbehälter
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungsbehälter
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Präzisionswaage (Aufbewahrungsort:
Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungsbehälter
Minigrip (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungsbehälter
Minigrip klein (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Umhängetasche blau PUMA
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung,
Plastikbeutel, leer, Tangan, transparent (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
1 Verpackung Beutel,
transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
1 Verpackung Beutel
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Messer, schmutzige Klinge
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Zigarettenpackung
Marlboro, Gold, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung, Beutel,
transparent, offen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung, Beutel,
aufgerissen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung, Plastiktüte,
transparent, offen, 18 cm x 27 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung,
Plastiksäckli, transparent (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung Minigrip, mit
Inhalt, 17 cm x 10 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung, Beutel,
transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
1 Verpackung, Beutel,
transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
1 Papierware, Couvert mit
Blumenmotiv, aufgerissen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Papierware, Couvert, mit
Blumenmotiv, aufgerissen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungshilfsmittel,
Plastikfolie, zerknüllt (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungshilfsmittel
Klebeband, dunkelbraun (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungshilfsmittel
Klebeband, dunkelbraun (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungshilfsmittel,
Klarsichtfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungshilfsmittel,
Klarsichtfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackungshilfsmittel,
Verpackungsmaterial, kl. Stück "S" (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung Druckverschlussbeutel
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Verpackung
Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Papierware, gefaltetes,
braunes Papier (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
-
1 Papierware, Karton, 2.34
g, 65 mm x 100 mm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
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12.30 Gramm Haschisch
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
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2 Plastikbeutel mit
Rückständen von weissem Pulver, Drogentest positiv auf Kokain
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
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2 leere Vakuumierbeutel mit
Marihuanarückständen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
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1 leere
Kunststoffverpackung mit Haschischrückst.den (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
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18.86 Gramm Kokain
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
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19.24 Gramm Kokain
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
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3.00 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
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2.60 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
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2.60 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
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2.50 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
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2.70 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
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2.80 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
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2.40 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
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2.70 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
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2.20 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
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72.10 Gramm Haschisch
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
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2.60 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
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48.70 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
48.70 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
-
98.10 Gramm Haschisch
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
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97.60 Gramm Haschisch
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
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7.00 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
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4.20 Gramm Kokain
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
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0.50 Gramm Kokain
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
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4.80 Gramm Hanf
(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn)
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27 Gramm Haschisch
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
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1.60 Gramm Haschisch
(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)
8. Es wird festgestellt, dass gemäss
rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils der beschlagnahmte
Pfefferspray, Piranha Gel Pfeffer, rot (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton
Solothurn), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben
ist.
9. Der Antrag von A.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. iur. David Gibor, auf Zusprechung einer Parteientschädigung
wird abgewiesen.
10. Die Kosten des erstinstanzlichen
Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 6'370.00,
hat A.___ zu bezahlen.
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit
einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'080.00, hat A.___ zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde
in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.
78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Strafkammer des
Obergerichts
Der
Präsident Die
Gerichtsschreiberin
von Felten Lupi
De Bruycker
Der
vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_729/2023 vom 20. November
2023 bestätigt.