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Entscheid

STBER.2021.71

Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Widerhandlung gegen das Waffengesetz

23. Februar 2023Deutsch56 min

erging eine konkretisierte Eröffnungsverfügung gegen den Berufungskläger wegen Verbrechen

Source so.ch

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 23. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsident von Felten

Oberrichter Marti

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft,

Franziskanerhof,

Barfüssergasse 28,

Postfach 157,

4502

Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

David

Gibor,

Beschuldigter

und Berufungskläger

betreffend Verbrechen

nach Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Vergehen nach Art.

19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfache Übertretung nach

Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes, Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Die Strafkammer des

Obergerichts zieht in Erwägung:

Sachverhalt

I. Prozessgeschichte

1. Anlässlich einer

Polizeikontrolle vom 11. Mai 2016 [in einer Bar] in [Ort 1] konnte

eine Haschischplatte mit einem Gewicht von 72,1 Gramm sichergestellt werden.

Die Spurenauswertung des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei des

Kantons Solothurn ergab einen DNA-Hit (Mischprofil) mit dem in der Datenbank

erfassten Profil von A.___ (vgl. Strafanzeige vom 28.12.2017, Verfahren

STA.2016.2620 / OGSPR.2019.52, Aktenseite [nachfolgend «AS»] 6).

2. Am 20. Juli 2016 eröffnete die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) eine

Strafuntersuchung gegen A.___ (nachfolgend Berufungskläger) wegen Vergehen nach

Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (AS 540). Am 26. Februar 2019

erging eine konkretisierte Eröffnungsverfügung gegen den Berufungskläger wegen Verbrechen

nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, mehrfacher Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 lit. c

und d BetmG, Widerhandlung gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG

und mehrfacher BetmG-Übertretungen nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (AS 594 ff.). Am

30. April 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen ihn (vgl.

Anklageschrift vom 30.4.2019, nachfolgend «AnklS.», abgelegt im Ordner 1, Verfahren

STA.2016.2620/OGSPR.2019.52, nicht paginiert).

3. Die auf den 27. Mai 2020 angesetzte

erstinstanzliche Hauptverhandlung wurde auf ein entsprechendes Gesuch des

privaten Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt David Gibor, der sich auf die

Gefahrenlage im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie berief (AS 666), um

sechs Monate verschoben. Am 27. November 2020 erliess die a.o.

Amtsgerichtsstatthalterin von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

« 1. Das

Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Februar 2016

bis am 20. Februar 2017, wird eingestellt (AnklS. Ziff. 4).

2. Der Beschuldigte A.___ hat sich

schuldig gemacht:

-

des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 27.

September 2016 bis am 20. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 1)

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2015 bis

am 20. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 2)

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz, begangen am 29. September 2016 (AnklS. Ziff. 3).

3. Der Beschuldigte A.___ wird

verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten,

unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren

b) einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu

je Fr. 70.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer

Probezeit von 4 Jahren.

Die

Polizeihaft vom 20. Februar 2017 bis am 21. Februar 2017, total 1 Tag, ist dem

Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4. Der Beschuldigte A.___ wird für die

Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

5. Die Landesverweisung gemäss Ziffer 4

vorstehend wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

6. Das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe

von Fr. 500.-- (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse) wird als

unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil eingezogen und verfällt nach Eintritt

der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn.

7. Folgende beschlagnahmten Gegenstände

werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu

vernichten:

-

1 Schlagwaffe,

Teleskopschlagstock, schwarz, Aufschrift "Police" und "Police

using" (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungsbehälter,

Vakuumierfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

2 Küchenmesser mit

Haschischanhaftungen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungsbehälter

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungsbehälter

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Präzisionswaage

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungsbehälter

Minigrip (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungsbehälter

Minigrip klein (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Umhängetasche blau PUMA

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung,

Plastikbeutel, leer, Tangan, transparent (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

1 Verpackung Beutel,

transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

1 Verpackung Beutel

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Messer, schmutzige Klinge

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Zigarettenpackung

Marlboro, Gold, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung, Beutel,

transparent, offen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung, Beutel,

aufgerissen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung, Plastiktüte,

transparent, offen, 18 cm x 27 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung,

Plastiksäckli, transparent (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung Minigrip, mit

Inhalt, 17 cm x 10 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung, Beutel,

transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

1 Verpackung, Beutel, transparent,

Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Papierware, Couvert mit

Blumenmotiv, aufgerissen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Papierware, Couvert, mit

Blumenmotiv, aufgerissen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungshilfsmittel,

Plastikfolie, zerknüllt (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungshilfsmittel

Klebeband, dunkelbraun (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungshilfsmittel

Klebeband, dunkelbraun (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungshilfsmittel,

Klarsichtfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungshilfsmittel,

Klarsichtfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungshilfsmittel,

Verpackungsmaterial, kl. Stück "S" (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Papierware, gefaltetes,

braunes Papier (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Papierware, Karton, 2.34

g, 65 mm x 100 mm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

12.30 Gramm Haschisch

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

2 Plastikbeutel mit

Rückständen von weissem Pulver, Drogentest positiv auf Kokain

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

2 leere Vakuumierbeutel mit

Marihuanarückständen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 leere

Kunststoffverpackung mit Haschischrückständen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

18.86 Gramm Kokain

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

19.24 Gramm Kokain

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

3.00 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.60 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.60 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.50 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.70 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.80 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.40 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.70 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.20 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

72.10 Gramm Haschisch

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

2.60 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

48.70 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

48.70 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

98.10 Gramm Haschisch (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn)

-

97.60 Gramm Haschisch

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

7.00 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

4.20 Gramm Kokain

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

0.50 Gramm Kokain

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

4.80 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

27 Gramm Haschisch

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1.60 Gramm Haschisch

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

8. Das beschlagnahmte Pfefferspray, Piranha

Gel Pfeffer, rot (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn), ist nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___

herauszugeben.

9. Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr

von Fr. 1'200.--, total Fr. 6'370.--, hat der Beschuldigte A.___

zu

bezahlen.»

4. Gegen dieses Urteil liess der

Berufungskläger innert Frist die Berufung anmelden (AS 726) und mit

Eingabe vom 18. August 2021 (Berufungsverfahren, Aktenseite [nachfolgend «BAS»]

1 f.) die Berufung erklären, welche sich ausschliesslich gegen die

Dispositivziff. 4 (Landesverweisung) und Dispositivziff. 5 (Ausschreibung im

SIS) des erstinstanzlichen Urteils richtet.

5. Die Staatsanwaltschaft verzichtete

mit Eingabe vom 23. August 2021 auf eine Anschlussberufung (BAS 7).

6. In Rechtskraft erwachsen sind somit die

Ziff. 1 - 3 sowie die Ziff. 6 - 8 des erstinstanzlichen Urteils. Obwohl vom Berufungskläger

nicht explizit angefochten, hat die Berufungsinstanz auch über die erstinstanzlichen

Kostenfolgen zu befinden, wenn sie – wie vorliegend – nicht kassatorisch,

sondern reformatorisch entscheidet (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).

7. Mit Schreiben vom 10. Februar 2023

bestätigte [das zuständige Sozialamt], dass der Beschuldigte bis zum heutigen

Zeitpunkt keine Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe erhalten habe (BAS 40).

8. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023

reichte der private Verteidiger diverse Unterlagen zu den Einkommens- und

Steuerverhältnissen sowie mehrere Zwischenzeugnisse und

Weiterbildungsunterlagen des Berufungsklägers ein (BAS 42 - 97).

9. Anlässlich der Hauptverhandlung vor

Berufungsgericht vom 23. Februar 2023 wurde der Berufungskläger einlässlich

befragt (vgl. Audio-Dokument [BAS 120] sowie separates Einvernahmeprotokoll [BAS

104 - 119]).

[Der Staatsanwalt] stellte und

begründete für die Anklägerin vor Berufungsgericht folgende Anträge (vgl.

BAS 121 sowie Plädoyernotizen: BAS 122 - 126):

« 1. A.___ sei für die Dauer von 5

Jahren des Landes zu verweisen.

2. Die

Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben.

3. Die nach

gerichtlichem Ermessen festzusetzenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 426

Abs. 1 und 4 StPO dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.»

Rechtsanwalt Dr. David Gibor stellte und

begründete im Namen und Auftrag des Berufungsklägers vor Berufungsgericht folgende

Anträge (vgl. BAS 121 sowie Plädoyernotizen: BAS 127 - 134):

« 1. Von der

Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

2. Die

Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu

nehmen.»

In Bezug auf den weiteren Verhandlungsablauf

wird auf das separat erstellte Verfahrensprotokoll (BAS 100 - 103) verwiesen.

Erwägungen

II. Rechtskräftige Schuldsprüche

1.

Verbrechen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG i.V.m. Art. 19

Abs. 2 lit. a BetmG)

Der Berufungskläger hat sich des Verbrechens

gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert), begangen zwischen

mindestens 27. September 2016 und 20. Februar 2017, schuldig gemacht, indem er

folgende Tathandlungen beging:

- Er veräusserte am

27.

September 2016 (zwischen 15:00 Uhr und 16:00 Uhr) in [Ort 1] […] eine

Linie Kokain an einen unbekannten Abnehmer zu einem unbekannten Preis (AnklS.

Ziff. 1.1);

- er besass am 29. September

2016.

an der [Adresse 1] in [Ort 1] (damalige Wohnung des Berufungsklägers) 4,7

Gramm Kokaingemisch (AnklS. Ziff. 1.2);

- er veräusserte am 30.

Dezember 2016 um ca. 20:00 Uhr an der [Strasse1] in [Ort 1] […] ca. 0,5 Gramm

Kokain an C.___ (AnklS. Ziff. 1.3);

- er übergab am 5. Februar

2017.

an der [Strasse 2] in [Ort 1] 0,8 Gramm Kokain an B.D.___ mit dem Auftrag,

dieses für CHF 120.00 an C.___ zu veräussern und ihm anschliessend das Geld zu

überreichen (AnklS. Ziff. 1.4);

- er veräusserte am 17.

Februar 2017 an einem unbekannten Ort in [Ort 1], vermutlich in der Nähe [eines

Clubs], 2 Gramm Kokain zu einem Preis von CHF 200.00 an C.___ (AnklS. Ziff.

1.5);

- er erwarb zu einem Zeitpunkt

vor dem 20. Februar 2017 von einer unbekannt gebliebenen Person mindestens

38,11 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von CHF 1'500.00 (AnklS. Ziff. 1.6);

- er

besass am 20. Februar 2017 um 7:10 Uhr an der [Adresse 2] (Wohnung von A.D.___)

38,11 Gramm Kokaingemisch bzw. 29,7 Gramm reines Kokain (AnklS. Ziff. 1.7).

Insgesamt ist dem Berufungskläger der

unbefugte Besitz und die unbefugte Veräusserung von total mindestens 46,11 Gramm

Kokaingemisch anzulasten.

2.

Mehrfaches Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG)

Der Berufungskläger hat

sich des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG schuldig gemacht, indem er

folgende Tathandlungen beging:

-

Er besass im Zeitraum vom

9.

Dezember 2015, 11:43 Uhr, bis am 20. Februar 2017, 18:10 Uhr, Haschisch und

Marihuana und bunkerte dieses (mit zeitlichen Unterbrüchen) in der Wohnung von A.D.___

an der [Adresse 2] in [Ort 1] (AnklS. Ziff. 2.1);

-

er besass zu einem

unbekannten Zeitpunkt vor dem 11. Mai 2016, 15:00 Uhr, ([an der Adresse einer

Bar]) und vermutlich anderswo eine Haschischplatte mit einem Gewicht von total

72,1 Gramm (AnklS. Ziff. 2.2);

-

er veräusserte am 27.

September 2016 um ca. 17:00 Uhr in […] ([Ort 1]) ein Stück Haschisch (Gewicht

unbekannt) an einen unbekannten Abnehmer und erhielt dafür CHF 30.00

(AnklS. Ziff. 2.3);

-

er besass am 29. September

2016.

an der [Adresse 1] in [Ort 1] (damalige Wohnung des Berufungsklägers) 11,8

Gramm Marihuana und 28,6 Gramm Haschisch (AnklS. Ziff. 2.4);

-

er erwarb zu einem

unbekannten Zeitpunkt vor dem 20. Februar 2017 an einem unbekannten Ort

mindestens 123,5 Gramm Marihuana und 195,7 Gramm Haschisch zu einem Preis von

mindestens CHF 950.00 von einer unbekannt gebliebenen Person (AnklS. Ziff.

2.5);

-

er besass am 20. Februar

2017, 07:10 Uhr, an der [Adresse 2] in [Ort 1] (Wohnung von A.D.___) 123,5

Gramm Marihuana und 195,7 Gramm Haschisch (AnklS. Ziff. 2.6);

-

er besass am 20. Februar

2017, 18:10 Uhr, an der [Adresse 1] in [Ort 1] (damalige Wohnung des

Berufungsklägers) unbefugt 12,3 Gramm Haschisch (AnklS. Ziff. 2.7).

Zusammengefasst hat der Berufungskläger

den unbefugten Besitz und die unbefugte Veräusserung von mindestens 135,3 Gramm

Marihuana und mindestens 308,7 Gramm Haschisch zu verantworten.

3.

Widerhandlung gegen das Waffengesetz

(Art. 33 Abs. 1 lit. a WG)

Der Berufungskläger wurde im Weiteren

rechtskräftig schuldig gesprochen, weil er am 29. September 2016 an seinem

damaligen Domizil an der [Adresse 1] in [Ort 1] ohne Berechtigung wissentlich

und willentlich einen Schlagstock besass (AnklS. Ziff. 3).

III. Landesverweisung und

SIS-Ausschreibung

1.

Allgemeines zur Landesverweisung

1.1

Das Gericht verweist den Ausländer,

der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig

von der Höhe der Strafe für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o

StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von

Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten

Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss

entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen

Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden,

ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder

teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1), zumal

bei der Härtefallprüfung betreffend die Landesverweisung andere,

strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der

Bewährungsaussichten (Urteile 6B_460/2021 vom 9.6.2021 E. 5.4; 6B_736/2019 vom

3.4.2020

E. 1.2.2).

1.2

Von der Anordnung der

Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter den kumulativen Voraussetzungen

abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken

würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber

den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht

überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu

tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2

StGB; sog. Härtefallklausel). Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2

StGB erfüllt, muss das Gericht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3).

Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2

StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV;

BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist

restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit

Hinweis). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Härtefallprüfung

nach Art. 66a Abs. 2 StGB ist nicht schematisch ab einer gewissen

Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen. Es ist vielmehr

eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144

IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_739/2020 vom 14.10.2020 E. 1.1.1; je mit

Hinweisen), bei welcher die gängigen Integrationskriterien heranzuziehen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu

berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen

Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der

Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die

Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR

142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni

2021.

E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Der

besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen

Ausländern wird Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen

mit einer guten Integration in aller Regel als starke Indizien für ein

gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das

Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Ebenso

ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das

Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten

berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil

6B_149/2021 vom 3.2.2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).

1.3

Art. 66a StGB ist

EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel

von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung

nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4;

Urteile 6B_69/2021 vom 30.6.2021 E. 3.4; 6B_1077/2020 vom 2.6.2021 E. 1.2.3;

6B_780/2020 vom 2.6.2021 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).

Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung

berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes

Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2

EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom

9.4.2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende

oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck

im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder

öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von

Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis).

1.4

Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss

keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er

hindert Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet

zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung

überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch

wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerte Recht auf

Achtung des Privat- und Familienlebens berührt sein, wenn einer ausländischen

Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das

Zusammenleben verunmöglicht wird. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis

gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit

ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1).

Die Härtefallklausel ist gemäss

konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach Intention und

Gesetzeswortlaut restriktiv («in modo restrittivo») anzuwenden. Ein Härtefall

lässt sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite («di una certa porta»)

in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV (bzw.

Art. 8 EMRK) gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen

(Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.1 und 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 2.5;

zur Härtefallklausel ausführlich BGE 144 IV 332 E. 3.3 ff. S. 339 ff.).

1.5

Wird ein schwerer persönlicher

Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung

nach Massgabe der «öffentlichen Interessen an der Landesverweisung». Nach der

gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen,

wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung

zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt

sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die

verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin

manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und

die Legalprognose abgestellt wird (so Urteile 6B_45/2020 vom 14.3.2022

E. 3.3.2; 6B_748/2021 vom 8.9.2021 E. 1.1.1; 6B_1428/2020 vom 19.4.2021 E.

2.4.2; je mit Hinweisen). Ausgangspunkt und Massstab für die

ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die

sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt; auch

eine einmalige Straftat kann eine aufenthaltsbeendende Massnahme rechtfertigen,

wenn die Rechtsgutverletzung schwer wiegt (Urteil 2C_31/2018 vom 7.12.2018 E.

3.3).

2.

Konkrete Beurteilung

2.1

Katalogtat

Der Berufungskläger hat sich (u.a.) im Sinne

von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. Die Vorinstanz wertete

diverse unterschiedliche Tathandlungen, die sich zeitlich vom 27. September

2016.

bis 20. Februar 2017 erstreckten, in rechtlicher Hinsicht als ein

(einziges) Verbrechen (qualifizierte Widerhandlung).

Unter Ziff. IV. lit. a und b (US 22 f.)

hat sich die Vorinstanz schliesslich mit dem zeitlichen Geltungsbereich der

Landesverweisung sowie dem Rückwirkungsverbot befasst und festgehalten, dass auch

unter Berücksichtigung der erst nach dem 1. Oktober 2016 (=

Inkrafttreten der Bestimmungen von Art. 66a ff. StGB) erfolgten Delinquenz der

mengenmässig qualifizierte Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erreicht

ist. Dies ist zutreffend und zwar bereits im Hinblick auf die Einzelhandlung

vom 20. Februar 2017 gemäss AnklS. Ziff. 1.7 (unbefugte Lagerung von 29,7 Gramm

reinem Kokain in der Wohnung von A.D.___).

Die Verteidigung richtete sich denn auch nicht gegen die

Annahme einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (Widerhandlung

gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG, vgl. Plädoyernotizen vor erster Instanz, AS 715),

die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Qualifikation der Vorhalte blieb

vielmehr unangefochten.

2.2

Rügen des Berufungsklägers

Der Berufungskläger lässt geltend

machen, es liege ein klarer Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor,

weshalb keine Landesverweisung ausgesprochen werden dürfe.

Vor erster Instanz begründete dies die

Verteidigung wie folgt (AS 715 ff.): Der Berufungskläger lebe bereits seit

vielen Jahren in der Schweiz, habe hier eine Familie mit einer Schweizerin

gegründet und mit ihr inzwischen einen […]-jährigen Sohn. Der Berufungskläger

sei sehr eng mit der Schweiz verbunden, rede sehr gut Deutsch, sei bei den

Mitarbeitenden [seines Arbeitgebers] beliebt und habe zudem alle seine früheren

Probleme aus eigenem Antrieb überwunden. Die Schweiz sei längst seine Heimat geworden

und eine Landesverweisung würde daher die Familie mit unabsehbaren Folgen

auseinanderreissen. Man rede zuhause Schweizerdeutsch, die Familie habe

wahrhaftig einen sehr engen Zusammenhalt und der fürsorgliche Berufungskläger

versuche, seine Familie bestmöglich zu unterstützen und arbeite so hart es

gehe, um ihr ein gutes Leben zu ermöglichen. Es wäre unmenschlich, eine solche

Familie auseinander zu sprengen, dies umso mehr, als man keinen Gewalt- und

Sexualtäter zu beurteilen habe, sondern einen liebevollen Familienmenschen, der

einst aufgrund seiner Sucht in die Delinquenz abgerutscht sei und sich

inzwischen selbständig aus der Sucht herausgekämpft habe. Beim Berufungskläger

handle es sich keinesfalls um einen Schwerverbrecher, der aus

Sicherheitsgründen des Landes zu verweisen sei. Faktisch sei er Ersttäter, die

alten Taten lägen nun über fünf Jahre zurück, er sei kein Täter, der sich aus

finanziellen Gründen dem Betäubungsmittelhandel zugewandt habe. Es sei äusserst

fraglich, ob der Gesetzgeber bei der ratio legis an einen solchen Fall gedacht

habe. Die vom Berufungskläger begangene Katalogtat sei Folge einer schweren,

zwischenzeitlich aber überwundenen Drogenabhängigkeit gewesen. Eine solche

Person nicht nur zu bestrafen, sondern auch noch existenzvernichtend aus dem

Land zu werfen und damit auch die Existenzen der Ehefrau und der Kinder schwer

zu beeinträchtigen, könne weder Wille noch Sinn der Gesetzgebung zur

Landesverweisung sein. All dies zeige, dass es sich hier um einen klaren

Härtefall handle. Hinzu komme eine überlange Verfahrensdauer, die eine

zusätzliche Strafe darstelle. Demzufolge sei aus Gründen der

Verhältnismässigkeit auf eine Landesverweisung zu verzichten.

Im Rahmen des Parteivortrages vor

Obergericht hob die Verteidigung die Integration des Berufungsklägers hervor,

indem sie im Wesentlichen und sinngemäss Folgendes vorbrachte (vgl. im

Einzelnen: BAS 121 sowie BAS 127 - 134): Der Berufungskläger habe sich

anfänglich bei [seinem Arbeitgeber] in einem befristeten Arbeitsverhältnis

befunden und habe aufgrund seiner sehr guten Leistungen bald eine

Festanstellung […] erhalten. Der Berufungskläger wolle seine Arbeit nicht

verlieren und sehe sich auch in Zukunft bei [seinem Arbeitgeber] als

engagierter Mitarbeiter. Zusätzlich engagiere er sich seit einem Jahr bei der […]

Feuerwehr. Im Sommer 2021 habe er eine Ausbildung [für einen Beruf] mit

Eidgenössischem Fähigkeitsausweis beginnen können, er besuche deshalb jeweils

samstags die Schule. Dem Berufungskläger sei es wichtig, in der Schweiz eine

Ausbildung zu absolvieren und seinen Kindern ein echtes Vorbild zu sein. Er sei

kein Müssiggänger ohne Ambitionen, sondern bemühe sich vielmehr in allen

Bereichen weiter zu kommen. Darin liege ein massgeblicher und beachtlicher

Unterschied zu vielen Drogenkonsumenten, die er (Rechtsanwalt Gibor) als

Strafverteidiger vor Gericht vertreten habe.

Die Vorinstanz irre – so die weitere

Argumentation der Verteidigung – bei der Interessenabwägung. In einer

floskelhaften Wendung, die mit der konkreten Einzelfallbetrachtung nichts zu

tun habe, behaupte diese, der Berufungskläger habe durch seine Tat die

öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet. Diese Annahme sei viel zu

schematisch, zumal der Berufungskläger damals selbst süchtig gewesen sei und

daher quasi unausweichlich mit Drogen zwecks Eigenkonsums in Berührung gekommen

sei. Weiter sei entscheidend, dass der Berufungskläger einer einzigen Person

Kokain in geringsten Mengen ausgehändigt habe. Die vorinstanzliche Annahme,

wonach auch in Zukunft Drogendelikte des Berufungsklägers nicht ausgeschlossen

werden könnten, erweise sich ebenfalls als viel zu schematisch. Der

Berufungskläger wisse längst genau, worum es in seinem Leben gehe, habe die

alten Kontakte abgebrochen und setze alles daran, für seine Familie da zu sein,

was er bereits durch seinen jahrelangen und vorbildlichen Arbeitswillen und die

stark veränderte Lebenseinstellung dokumentiert habe. Der Berufungskläger habe

sich stark zum Guten gewandelt. Die Annahme der Vorinstanz, wonach im

vorliegenden Einzelfall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der

Landesverweisung bestehe, käme einer klaren Verletzung des

Verhältnismässigkeitsprinzips gleich.

2.3

Einvernahme vor Obergericht

Vor Obergericht führte der Berufungskläger

in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse zusammengefasst Folgendes aus (BAS

104.

- 119): Die Anstellung bei [seinem Arbeitgeber] sei seine erste

Festanstellung. In Tunesien habe er [einen handwerklichen Beruf erlernt], doch

dieser Abschluss werde in der Schweiz nicht anerkannt. Ebenso bestätigte er,

dass er früher in seinem Heimatstaat in einem Hotel im Restaurantbereich

(Service) gearbeitet habe. Mit seinen beiden Kindern und seiner Ehefrau

unterhalte er sich nur auf Schweizer Deutsch und nicht auf Arabisch. Die arabische

Sprache beherrsche er mündlich und schriftlich. Ebenso spreche er Französisch

und Italienisch. (Befragt nach dem Sprachniveau) So wie er auch Deutsch spreche.

Die Ausbildung […] EFZ mache er nun schon seit zwei Jahren und zwischenzeitlich

sei er auch in allen Fächern genügend. Seine Ehefrau arbeite Teilzeit (Pensum

von 40 %) als […] und lasse sich beruflich zur […] weiterbilden. Sie sei im

Alter von zehn Jahren in die Schweiz gekommen und lebe nun seit 20 Jahren hier,

sie habe die Schweizer Staatsbürgerschaft, seit sie 15 Jahre alt sei, und habe

zudem auch noch den Pass von [europäisches Land]. In der Schweiz lebten auch die

Mutter und der Stiefvater sowie ein Onkle und ein Bruder seiner Ehefrau. Diese

habe keine besondere Beziehung zu Tunesien. Geheiratet habe man dort, weil er

sich zu jener Zeit nicht in der Schweiz habe aufhalten dürfen. Seine Ehefrau habe

auf diese Weise auch seine Eltern und weitere Familienmitglieder kennenlernen

können. Er selber habe keine Verwandten in Europa. Seine Geschwister (zwei

Brüder und zwei Schwestern) seien alle verheiratet und lebten in Tunesien. Mit

diesen habe er schon noch Kontakt, wobei er sie nicht alle treffe, wenn er nach

Tunesien gehe. Dorthin gehe er nur einmal jährlich wegen seiner Eltern, denn

diese seien bereits alt (auf richterliche Nachfrage: […]- und […]-jährig) und

krank und würden nicht mehr lange leben. Letztmals sei dies im Sommer 2022 der

Fall gewesen. Weder er noch seine Ehefrau seien gerne dort. (Auf die Frage,

weshalb er nach Italien gegangen sei und seinen Heimatstaat verlassen habe)

Wegen der Arbeit. Zudem hätten die Kultur und die Menschen in Tunesien nicht zu

ihm gepasst. Er habe dort keine Zukunft gehabt (Konfrontiert mit der Aussage,

wonach er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7.11.2013 ausgesagt

habe, er wolle nach [Stadt 1 in Deutschland] gehen, dort lebe seine Freundin)

Das sei gelogen gewesen, er habe in die Schweiz kommen wollen, um seine Frau zu

besuchen. (Auf Frage) Ja, er habe auch gelogen, als er im Rahmen der Befragung

vom 9. April 2014 behauptet habe, seine Freundin lebe in Deutschland und er sei

auf dem Weg nach [Stadt 2 in Deutschland]. (Auf die Frage, weshalb er in der

Zeit zwischen Ende September 2013 und November 2013 nicht bei seiner Ehefrau,

sondern bei Frau F.___ gewohnt habe) Er habe dort nur übernachtet, nicht

gewohnt. Seine Ehefrau habe in jener Zeit noch bei ihren Eltern gewohnt. Dort

habe er keinen Platz zum Schlafen gehabt. (Konfrontiert mit der Aussage von A.D.___

vor erster Instanz, sie hätten «etwas zusammen gehabt», und auf die Frage, was

darunter zu verstehen sei) Das stimme, doch es sei nicht so eine Beziehung

gewesen. Er sei immer zu A.D.___ gegangen, um dort Drogen zu konsumieren und

damit seine Frau nichts davon mitbekomme. (Befragt zu seinem derzeitigen

Verhältnis zu Drogen) Seit er 2018 für fast sechs Monate bei der Suchthilfe

gewesen sei, die ihm sehr geholfen und aufgezeigt habe, wie er sein Leben

einrichten und wie er Arbeit finden könne, habe er keine Probleme mehr mit

Drogen gehabt. (Befragt nach den Konsequenzen einer Landesverweisung) Das wäre

für ihn und für seine Familie die Todesstrafe. Er wisse nicht, wie er dies seinem

nun […]-jährigen Sohn erklären sollte. Dies würde die ganze Familie kaputt

machen. Seine Frau und die beiden Kinder würden in diesem Fall nicht nach

Tunesien mitkommen. Letztmals habe er 2011, d.h. vor 12 Jahren, dort gelebt. Er

habe keine Zukunft dort. (Auf die Frage, ob er Freunde in der Schweiz habe) Er

habe Arbeitskollegen und Kollegen bei der […] Feuerwehr, vielleicht noch den

Nachbarn. (Auf Frage) Nein, enge Freundschaften habe er hier nicht, er arbeite

im Zweischicht-Betrieb und die (wenige) Freizeit verbringe er mit seiner

Familie. (Auf den Vorhalt, dass der Berufungskläger trotz der Heirat, der

Geburt seines Sohnes sowie einer bereits ausgesprochenen Ermahnung der

Ausländerbehörde und damit im Wissen um die drohenden Konsequenzen wieder

straffällig geworden sei) Dies sei wegen der damaligen Drogensucht der Fall gewesen.

Er sei damals ein anderer Mensch gewesen und unter dem Einfluss der Drogen

gestanden. (Auf den Vorhalt, wonach die in der Blutprobe festgestellten Rückstände

auf einen schon längere Zeit zurückliegenden Kokainkonsum, jedoch nicht auf

eine starke Drogensucht hinwiesen) Vielleicht habe er damals einen so schwachen

Charakter gehabt. Jedenfalls habe er nicht einfach so damit aufhören können.

2.4

Prüfung des schweren persönlichen

Härtefalls

2.4.1

Der Berufungskläger ist am […]

1988.

in […] in Tunesien geboren und dort aufgewachsen. Nach seinen eigenen

Angaben (vgl. polizeilicher Erhebungsbericht vom 29.9.2016, AS 618 f.,

erstinstanzliche Einvernahme zur Person: AS 688 Z. 59) liess er sich

nach achtjähriger Schulzeit während drei Jahren in Tunesien [in einem Handwerk]

ausbilden. Aktenkundig hielt sich der Berufungskläger erstmals in den Jahren

2011.

und 2013, mithin im Alter von 23 und 25 Jahren, mehrere Male in der

Schweiz auf, dies als Tourist mit tunesischem Reisepass und italienischer

Aufenthaltsbewilligung (vgl. Amtsbericht des Migrationsamtes des Kantons

Solothurn, nachfolgend «MISA», vom 26.11.2018, AS [nachfolgend MISA-AS] 628,

italienische Aufenthaltsbewilligung: MISA-AS 2 ff.). Über einen

Aufenthaltstitel für Italien verfügt der Berufungskläger gemäss seinen Angaben

vor erster und zweiter Instanz nicht mehr. Aufgrund einer Verurteilung wegen BetmG-Widerhandlungen

vom 18. April 2013 sowie in Anbetracht von zwei weiteren gegen seine Person eingeleiteten

Strafverfahren verfügte das MISA am 26. August 2013 erstmals seine Wegweisung (MISA-AS

52.

ff.). Am selben Tag erliess das damalige Bundesamt für Migration (BFM)

ein Einreiseverbot für das Staatsgebiet der Schweiz für die Dauer vom 27. August

2013.

bis 26. August 2016 (MISA-AS 43 ff.). Der Berufungskläger reiste gemäss

der Ausreisemeldung des Grenzpostens in Chiasso wieder nach Italien aus. Rund

zwei Monate später verstiess der Berufungskläger gegen dieses Einreiseverbot:

Er wurde am 7. November 2013 im Rahmen einer Hausdurchsuchung in [Ort 2]

festgenommen, worauf er am 13. November 2013 nach ein paar Tagen in Ausschaffungshaft

erneut nach Italien ausreiste. Nur wenige Monate später wiederholte sich dies

(Verstoss gegen das ihm auferlegte Einreiseverbot, festgestellt am 24.3.2014, Erlass

einer weiteren Wegweisungsverfügung und Anordnung von Ausschaffungshaft am

9.4.2014, Ausreise nach Italien am 16.4.2014). Ein halbes Jahr später, [im

Oktober] 2014, heiratete der Berufungskläger in Tunesien [eine] in [einem

europäischen Land] geborene Schweizer Bürgerin G.___ (Familienausweis: MISA-AS

344). Am 17. Februar 2015 hob das Staatssekretariat für Migration auf das

entsprechende Gesuch der Ehefrau hin mit sofortiger Wirkung das gegen den

Berufungskläger verfügte Einreiseverbot für die Schweiz auf (MISA-AS: 326): Man

habe von der Eheschliessung Kenntnis genommen. Herr A.___ verfüge über einen

italienischen Aufenthaltstitel und der italienische Strafregistereintrag sei

blank. Als weitere migrationsrechtliche Eckpunkte zu nennen sind die Einreise des

Berufungsklägers aus Italien in die Schweiz am 1. März 2015 im Rahmen des Familiennachzuges

sowie die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 24. März 2015 mit letztmaliger

Verlängerung bis am 28. Februar 2019, seither befindet sich sein Ausweis

beim Migrationsamt «zwecks Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung»

(MISA-AS 477).

Am […] 2015 kam in […] der gemeinsame

Sohn des Ehepaars A.___, zur Welt. Dieser ist nun etwas mehr als 7 Jahre alt

und besucht aktuell die 1. Primarschulklasse. Am […] 2021 wurde der

Berufungskläger zum zweiten Mal Vater (Geburt der Tochter […], vgl. Blatt zu

den Personalien der Einwohnerkontrolle [Ort 3] vom 7.9.2022: MISA-AS 473). Abgesehen

von der Kernfamilie verfügt der Berufungskläger in der Schweiz und Europa über

keine Verwandten. Seine Eltern und seine Geschwister (zwei Brüder und zwei

Schwestern) leben in Tunesien (AS 688 Z. 46 sowie BAS 112), zu ihnen pflegt der

Berufungskläger Kontakt. Der Berufungskläger beantragte in jüngerer

Vergangenheit bei der Migrationsbehörde regelmässig Rückreisevisa (RRV) für

Aufenthalte in seinem Heimatland Tunesien zwecks Ferien sowie aus familiären

Gründen (Besuch der erkrankten Mutter und der weiteren Verwandtschaft). Es kann

hierzu im Einzelnen auf die MISA-Akten (MISA-AS 469 ff., 429 ff., 418 ff.) verwiesen

werden. Letztmals wurde dem Berufungskläger ein RRV im Sommer 2022 ausgestellt,

wobei er angab, er wolle in Tunesien Familienmitglieder besuchen und Ferien

machen (MISA-AS 469 - 472). Weitere RRV beantragte er für Frankreich im Oktober

2019.

(MISA-AS 426) sowie für Aufenthalte in Italien bzw. […] (Geburtsort seiner

Ehefrau) für die Zeit vom 9. Juli bis 10. August 2021 und Februar 2022 (MISA-AS

450, 464).

Hinsichtlich seines beruflichen

Werdegangs nannten der Berufungskläger und seine Ehefrau eine Vielzahl von unterschiedlichen

Stationen (vgl. MISA-Bericht vom 26.11.2018, AS 328): «Arbeiten [im Baugewerbe]»,

Haushälter während seines Aufenthaltes in Italien, Arbeit im Restaurant-Service

in einem Hotel in seiner [Geburtsstadt] in Tunesien und im Rahmen dieser

Tätigkeit Erwerb erster Deutschkenntnisse (so die Angaben seiner Ehefrau:

MISA-AS 321). Ebenfalls aktenkundig ist eine selbständige Erwerbstätigkeit mit

einer Firma namens [...] in [Ort 1] sowie ein Anstellungsverhältnis beim «[Kiosk]»,

ebenfalls in [Ort 1]. Gemäss einigen Mutationsmeldungen der Einwohnergemeinde befand

sich der Berufungskläger auch mehrmals auf Stellensuche (vgl. u.a. MISA-AS AS

335, 346, 353), anlässlich der obergerichtlichen Einvernahme stellte der

Berufungskläger jedoch in Abrede, jemals arbeitslos gewesen zu sein (BAS 106).

Aus den Ausführungen der Verteidigung sowie den eingereichten Zwischenzeugnissen

und Lohnunterlagen geht hervor, dass sich die berufliche Situation des

Berufungsklägers zwischenzeitlich stabilisiert hat. Als Mitarbeiter [bei seinem

Arbeitgeber] verfügt der Berufungskläger nun erstmals über eine Festanstellung,

dies zu einem Pensum von 100 %.

Das aktuelle Zwischenzeugnis mit Datum vom 6. Februar 2023 lautet positiv,

wenn auch im direkten Vergleich mit dem Zwischenzeugnis vom 23. Juli 2020 (AS

707) auffällt, dass seine Arbeitsleistung in den Jahren 2018 bis 2020, damals noch

in [einer anderen Funktion], besser ausfiel. Dem Berufungskläger wird im

neusten Zeugnis attestiert, dass er die ihm übertragenen Arbeiten zuverlässig

und innerhalb der vorgegebenen Zeit erledige. Er arbeite konzentriert und

erbringe eine konstant gute Leistung. Von Vorgesetzten, Mitarbeitenden und

Kunden sei er anerkannt (BAS 70). Der Berufungskläger ist im Weiteren mit

keinen Betreibungen oder Verlustscheinen im Betreibungsregister verzeichnet (vgl.

Betreibungsregisterauszug vom 18.8.2021: MISA-AS 460) und hat bis zum heutigen

Zeitpunkt keine Leistungen der gesetzlichen Sozialhilfe erhalten (MISA-AS 455

sowie die aktuelle Bestätigung vom 10.2.2023: BAS 40).

2.4.2

Im Hinblick auf die

Härtefallprüfung ergibt sich aus all diesen Angaben im Wesentlichen Folgendes:

2.4.2.1

Der Berufungskläger ist weder in

der Schweiz geboren noch hier aufgewachsen. Als er im März 2015 erstmals einen

legalen Aufenthalt in der Schweiz begründete, war er ein junger Mann im Alter

von etwas mehr als 26 Jahren. Es steht damit fest, dass er die prägenden

Dispositiv

Kindheits- und Jugendjahre in seinem Heimatland verbrachte und demnach dort

sozialisiert wurde. Er fällt folglich nicht in die Gruppe jener Ausländer, die

der Gesetzgeber mit der Schaffung der Härtefallklausel vorrangig im Blick hatte

(vgl. den Gesetzeswortlaut von Art. 66a Abs. 2, Satz 2 StGB: «Dabei ist der

besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz

geboren oder aufgewachsen sind»), nämlich Secondos, die hier stark verwurzelt

und oftmals nur noch formell Ausländer sind, ansonsten aber keinen Bezug mehr

zu ihrem Heimatstaat haben (Stefan Trechsel/Carlo Bertossa in: Stefan

Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch,

4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Art. 66a StGB N 11). Gemäss den MISA-Akten hielt

sich der Berufungskläger auch in jüngerer Vergangenheit aus eigener Initiative

regelmässig in seinem Heimatstaat auf. Im Unterschied zu seiner neusten Darstellung

vor Obergericht nannte er als Aufenthaltsgrund gegenüber der Ausländerbehörde

im Heimatland nicht nur familiäre Verpflichtungen (Besuch der kranken Eltern),

sondern regelmässig auch Ferien. Fest steht somit, dass die sozialen Kontakte zum

Heimatstaat nie abbrachen, sondern vom Berufungskläger auch in den letzten

Jahren aktiv unterhalten und gepflegt wurden. Eine Entwurzelung («Fremder im

eigenen Land»), wie sie vielfach bei sog. «Secondos» (Ausländer der 2.

Generation) zu beobachten ist, kann deshalb vorliegend verneint werden. In der

Schweiz hält sich der Berufungskläger, der dieses Jahr 35 Jahre alt wird, nun seit

annähernd acht Jahren legal auf, demnach etwas mehr als 1/5

seines bisherigen Lebens.

2.4.2.2 Nachdem der Berufungskläger mehrfach

deliktisch in Erscheinung getreten war – darunter mit einem Verbrechen als

Katalogtat (vgl. die Zusammenfassung unter vorstehender Ziff. II. sowie zu den

Vorstrafen BAS 31 ff. und die Zusammenfassung nachfolgend unter Ziff. III.2.5.2.4)

– und damit eine schwerwiegende Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit

zum Ausdruck gebracht hatte, machte er sich in den letzten sechs Jahren nicht

mehr strafbar. Diese Deliktsfreiheit relativiert sich aber insofern, als der

Berufungskläger unter dem Druck des gegen ihn laufenden Strafverfahrens stand. Die

wirtschaftliche und berufliche Integration des Berufungsklägers kann zwischenzeitlich

als gelungen bezeichnet werden: Er erzielt in einer Festanstellung ein

monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich etwas mehr als CHF 5'000.00,

weist keine Betreibungen auf und bezog noch nie Sozialhilfeleistungen. Die

sozialen Kontakte des Berufungsklägers in der Schweiz konzentrieren sich auf

die Kernfamilie. Zudem verwies er vor Obergericht auf Kollegen bei der […]

Feuerwehr und am Arbeitsplatz, einen eigentlichen Freundeskreis in der Schweiz machte

der Berufungskläger nicht geltend und verwies auf die hohe zeitliche

Auslastung, die sich aus dem Arbeitspensum, der Weiterbildung […] und der väterlichen

Kinderbetreuung ergebe. In Bezug auf die sprachliche Kompetenz ist dem Berufungskläger

zu attestieren, dass er die obergerichtliche Befragung weitestgehend ohne die

Unterstützung der Dolmetscherin bestreiten konnte. Deren Mitwirkung war nur für

einzelne Sequenzen der Befragung erforderlich, so wenn der Berufungskläger einzelne

Begriffe nicht verstand sowie um sicherzustellen, dass der Befragte auch

komplexere Fragestellungen zutreffend erfassen konnte. Der Berufungskläger

verfügt demnach über die für Alltagssituationen erforderlichen mündlichen

Grundkenntnisse einer Landessprache, seine deutsche Sprachkompetenz (vgl. auch das

Audio-Dokument der Einvernahme: BAS 120) ist aber noch ausbaufähig.

2.4.2.3 Ob ein schwerer persönlicher

Härtefall zu bejahen ist, hängt in massgeblicher Weise von den

Resozialisierungschancen des Betroffenen im Heimatstaat ab. Mit anderen Worten

darf nicht bloss isoliert die erreichte Integration im Gastland (Schweiz) betrachtet

werden, sondern diese ist immer auch in Relation zu setzen zu den Möglichkeiten

wie auch Schwierigkeiten, die im Heimatland im Falle einer Landesverweisung zu

erwarten sind. Vorliegend können die Resozialisierungschancen nicht bloss als

intakt, sondern als gut bezeichnet werden. Auch wenn der Berufungskläger seinen

Lebensmittelpunkt seit mehreren Jahren nicht mehr in Tunesien hat, ist er nach

wie vor mit den kulturellen und geschäftlichen Gepflogenheiten und

Wertvorstellungen in seinem Heimatstaat vertraut. Arabisch ist seine Muttersprache,

die er nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich einwandfrei beherrscht.

Neben seiner handwerklichen Grundausbildung [in Tunesien] erweisen sich seine

Fremdsprachenkenntnisse (solide mündliche Basiskenntnisse der deutschen,

italienischen und französischen Sprache) als Vorteil. Letzteres ist insbesondere

im Hinblick auf eine etwaige Tätigkeit im Tourismussektor in Tunesien vorteilhaft,

nachdem der Berufungskläger erste berufliche Erfahrungen in diesem Bereich

(Restaurantservice in Hotel) bereits in seinem [Geburtsort], einer […] Stadt

mit diversen Hotelanlagen an der Strandpromenade, sammeln konnte (vgl. MISA-AS

321). Auch ist der Berufungskläger mit Jahrgang 1988 noch vergleichsweise jung,

was seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt gegenüber älteren Personen erhöht.

Schliesslich kann er in seinem Heimatland auf die Unterstützung seines

familiären Umfeldes bzw. seiner Verwandtschaft zählen. Damit bestehen in

kultureller, sprachlicher, sozialer und beruflicher Hinsicht konkrete Anknüpfungspunkte

für eine erfolgreiche Reintegration im Heimatland. Der Umstand, dass in

Tunesien allgemein die Wirtschaftslage zweifellos schlechter und die

Arbeitslosigkeit deutlich höher als in der Schweiz ist, vermag praxisgemäss die

Ausweisung (Urteile 2C_702/2019 vom 19.12,2019 E. 3.5.3 und 2C_253/2015 vom

9.9.2015 E. 3.3.3) und auch die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu

hindern.

2.4.2.4 Der Berufungskläger kann sich

grundsätzlich auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen: Er lebt in einer

nahen, echten und tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft mit einer Schweizer

Bürgerin. Vorkommnisse sowie Aussagen des Berufungsklägers und Dritten (u.a. A.D.___,

F.___), welche Zweifel an einer intakten ehelichen Gemeinschaft nährten, wurden

dem Berufungskläger anlässlich der Befragung vor Obergericht vorgehalten (vgl.

insbesondere BAS 111, 113 und 115). Die Aussagen des Berufungsklägers hierzu

(vgl. auch vorstehende Ziff. III.2.3) wirkten über weite Strecken wenig

glaubhaft, abschliessend brauchen diese Ereignisse jedoch nicht gewürdigt zu

werden. Sie liegen bereits lange Zeit zurück und zumindest in Bezug auf die

jüngere Vergangenheit kann von einer nahen, tatsächlich gelebten und stabilen

Ehebeziehung des Berufungsklägers zu seiner Schweizer Ehefrau ausgegangen

werden. Aus dieser Beziehung gingen zwei Kinder hervor […], welche sich derzeit

im Kleinkind- (Tochter) bzw. im (unteren) Primarschulalter (Sohn) und damit in

einem noch stark anpassungsfähigen Alter befinden, so dass diesen der Umzug in

das Heimatland ihres Vaters zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4 S, 28;

Urteils 2C_234/2019 vom 14.10.2019 E. 4.3.2). Wesentlich schwieriger

präsentiert sich die Ausgangslage für die […] Schweizer Ehefrau des

Berufungsklägers. Ob es ihr zumutbar ist, ihrem Ehemann in den islamisch

geprägten Heimatstaat zu folgen, dessen Sprache sie nicht spricht und dessen gesellschaftlichen

Wertvorstellungen sich massgeblich von der Schweiz unterscheiden, ist fraglich.

Die Hürden für eine berufliche und soziale Entfaltung der Ehefrau, die aktuell

Teilzeit […] arbeitet und sich […] weiterbilden lässt, erweisen sich in

Anbetracht der sprachlichen Probleme und der unterschiedlichen kulturellen

Prägungen der beiden Länder als hoch. Der Berufungskläger sagte denn auch vor

Obergericht aus, seine Ehefrau wäre im Falle einer Landesverweisung nicht bereit,

ihm nach Tunesien zu folgen, sondern wolle mit den beiden Kindern in der

Schweiz bleiben. Dies käme zwar nicht einem Beziehungsabbruch gleich, doch

liesse sich die Beziehung dann nur noch deutlich eingeschränkt leben: über

moderne Kommunikationsmittel, über Besuche der Ehefrau und Kinder in Tunesien

und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte des Berufungsklägers. Die

Landesverweisung des Berufungsklägers hätte somit eine starke Reflexwirkung auf

die Ehefrau und Kinder. Die (physische) Trennung wäre für den Berufungskläger eine

folgenschwere Zäsur und damit hart. Ob diese Härte im Ergebnis als nicht

hinnehmbar zu qualifizieren ist, hängt von einer Gesamtwürdigung der konkreten

Umstände ab. Zu berücksichtigen gilt es dabei, dass der Berufungskläger den Fortbestand

seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel

gesetzt hat und dies gleich mehrfach: Der Berufungskläger hat sich nicht wegen

einer Einzeltat, sondern einer Vielzahl von BetmG-Handlungen strafrechtlich zu

verantworten. Als er sich am Drogenhandel beteiligte, war er bereits

verheiratet und Vater eines Sohnes im Kleinkindalter. Die jüngere Tochter war

damals noch nicht geboren, sie wurde gezeugt, nachdem die erste Instanz mit

Urteil vom 27. November 2020 bereits die Landesverweisung ausgesprochen hatte. Die

Familienbande hielt den Berufungskläger nicht davon ab, die Straftaten zu

begehen. Der Berufungskläger wusste zweifelsohne um den Konnex zwischen

Delinquenz und Wegweisung, zumal er in der Vergangenheit schon mehrfach in

Ausschaffungshaft genommen und bereits dreimal aus der Schweiz weggewiesen

worden war. Von der Wegweisungsverfügung vom 19. April 2014 (MISA-AS 196) wurde

ihm zudem eine in seiner Muttersprache verfasste Abschrift (MISA-AS 192)

ausgehändigt, die ihm die rechtlichen und tatsächlichen Konsequenzen in allen

Einzelheiten erörterte. Auch die Ehefrau des Berufungsklägers war sich im

Zeitpunkt der Eheschliessung der strafrechtlichen Vorbelastung ihres Ehemannes

bewusst (vgl. deren schriftliche Ausführungen im ausländerrechtlichen

Verfahren, MISA-AS 321: Natürlich seien ihr seine Straftaten bekannt, doch

jeder Mensch habe eine zweite Chance verdient). Stark erschwerend kommt hinzu, dass

der Berufungskläger (unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz am

1.3.2015) vom MISA mit Schreiben vom 9. März 2015 explizit ausländerrechtlich

ermahnt wurde (MISA-AS 337): Ihm wurden seine bisherigen Verurteilungen

vorgehalten und es wurde ihm mitgeteilt, dass straffällige Ausländer

weggewiesen werden könnten. Ebenso wurde unmissverständlich die Erwartung zum

Ausdruck gebracht, dass sich der Berufungskläger künftig klaglos verhalte. Nur

neun Monate später beging der Berufungskläger im Alter von knapp 28 Jahren,

demnach nicht mehr als «Frühdelinquent», ein BetmG-Vergehen (AnklS. Ziff. 2.1)

und es folgten – während des bereits gegen ihn eröffneten Strafverfahrens –

weitere BetmG-Widerhandlungen, darunter auch erstmals ein Verbrechen, nämlich

die qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als

Katalogtat der Landesverweisung.

In Anbetracht dieser konkreten Umstände

sind die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK genannten Voraussetzungen (gesetzliche

Grundlage der aufenthaltsbeendenden Massnahme, Verfolgung eines legitimen

Zwecks: Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Schutz vor einer

schwer wiegenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, Wahrung der

Verhältnismässigkeit) vorliegend erfüllt, so dass sich die Landesverweisung

entgegen der Verteidigung auch als EMRK-konform erweist.

2.4.2.5 In Würdigung aller massgeblicher

Faktoren sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Art. 66a Abs. 2 StGB

nach Judikatur und Lehre restriktiv anzuwenden ist, ist demnach vorliegend ein

schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen.

2.5 Interessenabwägung

2.5.1 Selbst wenn ein schwerer

persönlicher Härtefall – entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen

Auffassung – angenommen würde, wäre der Berufungskläger des Landes zu

verweisen, da die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des Berufungsklägers

dessen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen, womit die

zweite (kumulative) Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen wäre.

Dies soll – im Sinne einer Eventualbegründung – nachfolgend erörtert werden.

2.5.2.1 Wie die Vorinstanz

richtigerweise festhält (vgl. hierzu US 24 f./AS 752 f.), hat sich das

Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der

Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der

öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (Urteile 6B_191/2020 vom 17.6.2020

E. 1.4; 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22.5.2019

E. 2.2, nicht publ. in: BGE

145 IV 364; je mit

Hinweisen); diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1

lit. o StGB (Urteil 6B_371/2018 vom 21.8.2018 E. 3.3). «Drogenhandel»

führt von Verfassung wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121

Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_378/2018 vom 22.5.2019 E. 2.2, 6B_680/2018 vom

19.9.2018 E. 1.4, 6B_659/2018 vom 20.9.2018 E. 3.4 und 6B_1079/2018 vom

14.12.2018 E. 1.4.2). Eingehend zu diesem nun in der Verfassung verwendeten,

jedoch im Strafgesetzbuch nicht verankerten Begriff äussert sich das

Bundesgericht mit Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 wie folgt (E.

2.4.3 und 2.4.4): In der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des

Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, Umsetzung von Art. 121 Abs.

3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer (BBl

2013 5975) werde ausgeführt, dass es beim konkretisierungsbedürftigen

Ausweisgrund des «Drogenhandels» um den unbefugten Handel mit Betäubungsmitteln

gehe. Darunter seien grundsätzlich alle (strafbaren) eigennützigen Bemühungen

zu subsumieren, die darauf gerichtet seien, den unerlaubten Verkehr mit

Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Der unbefugte Handel

beschränke sich daher nicht auf den Verkauf, das entgeltliche Anbieten,

Verschaffen oder Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln, sondern werde auf alle

Aufgabenbereiche der Handlungskette ausgedehnt, die zu einer die öffentliche

Gesundheit gefährdenden Endhandlung führten. Erfasst würden daher

beispielsweise auch Tätigkeiten, die der Beschaffung, Lagerung und Lieferung

des Betäubungsmittels oder der Finanzierung dienten. (…) Im Lichte dieser

Ausführungen werde klar, dass der in der Verfassung verwendete Begriff des

«Drogenhandels» in Bezug auf die darunter zu subsumierenden Verhaltensweisen in

einem weiten Sinne zu verstehen sei. Der Ausweisgrund des «Drogenhandels» solle

sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bloss auf den Kauf und Verkauf von

Betäubungsmitteln beschränken, sondern die ganze Fülle der in Art. 19 Abs. 1

BetmG umschriebenen Sachverhalte umfassen. Die aus Gründen der

Verhältnismässigkeit vorzunehmende Eingrenzung des Begriffs des «Drogenhandels»

erfolge gemäss Botschaft nicht über eine Einschränkung der Tathandlungen

von Art. 19 Abs. 1 BetmG, sondern knüpfe einzig an die qualifizierte

Begehensweise von Art. 19 Abs. 2 BetmG an.

Diesen umfassenden Ansatz,

der dem Ausweisungsgrund des «Drogenhandels» zu Grunde liegt, verkennt die

Verteidigung, wenn sie vor Obergericht vorbringt, es sei mit Blick auf die

öffentlichen Interessen nur um die Veräusserung geringster Mengen Kokain

gegangen.

Auch der EU-Gerichtshof weist auf die

verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität hin; die

Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und

wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in Sachen Land

Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23.11.2010 [Rs.

C-145/09], Ziff. 46 f., zit. in: Urteil 6B_48/2019 vom 9.8.2019 E. 2.8.1). In

der Praxis des EGMR wird der Drogenhandel als Ausbreitung dieser Geissel der

Menschheit («propagation de ce fléau») verstanden (vgl. Urteil 6B_242/2019 vom

18.3.2019 E. 1.3). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von

derartigen Taten ist deshalb als gross zu gewichten.

Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz

die Strafe (13 Monate Freiheitsstrafe) für das BetmG-Verbrechen im untersten

Bereich des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt und das konkrete Verschulden

als leicht taxiert (US 19). Beide Aspekte werden denn auch von der Verteidigung

betont und im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gegen die

Landesverweisung ins Feld geführt. Dies vermag bei näherer Prüfung jedoch nicht

zu überzeugen: Die massgebliche Vergleichsgrösse für die Einordnung dieses

Verschuldens bilden nur andere qualifizierte BetmG-Widerhandlungen im Sinne von

Art. 19 Abs. 2 BetmG, mithin ausschliesslich Verbrechen, die bereits eine

Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und eine Höchststrafe von zwanzig Jahren

Freiheitsstrafe vorsehen. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung ist

im BetmG-Bereich entsprechend gross. Eine klare Verschärfung der

Wegweisungspraxis von ausländischen Personen, die den Drogenhandel betreiben,

war denn auch eines der Kernanliegen der von Volk und Ständen mehrheitlich

angenommenen sog. «Ausschaffungsinitiative». In Beachtung dieses Anliegens

wurde bei der Umsetzung der Volksinitiative auf Gesetzesstufe auf diverse

Differenzierungen bewusst verzichtet und stattdessen ein eher schematischer

Ansatz gewählt. Insbesondere fand die im ursprünglichen Entwurf noch

vorgesehene Mindeststrafe keine Aufnahme ins Gesetz. Der von der Verteidigung

vorgebrachte Einwand, wonach die vorliegende qualifizierte BetmG-Widerhandlung

aufgrund der Sucht-erkrankung des Ausländers und der ausgefällten Strafe im

untersten Bereich nicht von der ratio legis der Landesverweisung erfasst sei, findet

demnach weder im Gesetzeswortlaut noch in den Materialien eine Stütze.

Ohnehin hält die Behauptung, der

Berufungskläger habe sich nur wegen seiner schweren Suchterkrankung dem Betäubungsmittelhandel

zugewandt, einer näheren Prüfung nicht stand: In der am 21. Februar 2017 sichergestellten

und in der Folge untersuchten Blutprobe des Berufungsklägers (AS 173) konnte

gemäss dem forensisch-toxikologischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin

Bern vom 10. März 2017 kein Kokain, dafür aber Cocain-Metabolit, das

Abbauprodukt von Kokain, nachgewiesen werden; dies jedoch nur in geringer

Konzentration (< 10 µg/L), was gemäss Bericht auf einen bereits längere Zeit

zurückliegenden Kokainkonsum hinwies (AS 176). Mit der von der Verteidigung vorgebrachten

schweren Sucht bzw. den Aussagen des Berufungsklägers, er habe damals

sehr viel konsumiert (Zeile 219 AS 693), lässt sich dieses Untersuchungsergebnis

nicht vereinbaren. Vielmehr hätte sich das behauptete Konsumverhalten zwingend auch

in höheren Messkonzentrationen niederschlagen müssen.

Auch eine reine

Beschaffungskriminalität ist mit Blick auf die Erkenntnisse des Untersuchungsverfahrens

nicht glaubhaft: Der Berufungskläger schaffte eine Vielzahl von Utensilien und

Geräten an, die spezifisch dem Drogenhandel dienten (darunter eine

Präzisionswaage und diverses Verpackungsmaterial wie bspw. Vakuumierfolie, vgl.

die Auflistung unter Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Er tätigte

einen beträchtlichen zeitlichen Aufwand im Zusammenhang mit dem Drogenhandel (vgl.

den regen Austausch mittels Chatnachrichten mit den Schwestern A.D.___ und B.D.___

[AS 359 - 388, AS 461- 478]) und traf auch planerische und organisatorische

Vorkehrungen. So lagerte er beispielsweise Drogenmaterial und damit auch das

Risiko aus, indem er die Wohnung einer Drittperson (konkret A.D.___) als

Drogendepot benutzte (AS 236). Aufschlussreich sind in diesem Zusammenhang die

Aussagen von B.D.___, der Schwester von A.D.___, welche anlässlich ihrer

polizeilichen Befragung vom 20. Februar 2017 zu Protokoll gab, für den

Berufungskläger sei es zu riskant gewesen (AS 234). Sie habe der Ehefrau des

Berufungsklägers gesagt, es sei nicht richtig, dass sie (die Schwestern A.D.___

und B.D.___) mit dem Risiko leben müssten, nur damit dieser nicht in den Knast

komme oder sogar ausgeschafft werde (AS 237). In die gleiche Richtung deutet

eine Aussage von A.D.___ anlässlich der Befragung vom 20. Februar 2017 (AS

255): Das Material sei bei ihr gelagert worden, weil der Berufungskläger kein

Schweizer sei. Hinzu kommt, dass der von der Kantonspolizei St. Gallen (Forensische

Chemie und Technologie) festgestellte Reinheitsgrad des sichergestellten

Kokains 78 % betrug (nicht paginiert, abgelegt hinter AS 589), was von der

Polizei des Kantons Solothurn als sehr hoch qualifiziert wurde (AS 7, 347).

Reine Konsumenten haben in aller Regel auf derart hochqualitativen Stoff keinen

Zugriff. All dies lässt den Schluss zu, dass es dem Berufungskläger generell um

monetäre Motive ging und nicht nur die Finanzierung des Eigenkonsums die

Triebfeder seines Handelns war.

2.5.2.2 Wenn die Verteidigung im Rahmen

der Interessenabwägung legalprognostische Überlegungen, die lange

Verfahrensdauer bzw. die grosse zeitliche Distanz zur Delinquenz in den

Vordergrund rückt, so ist dies wie folgt zu relativieren: Dem Berufungskläger

ist zwar zuzubilligen, dass er aktuell keine Drogen mehr konsumiert, er sich

beruflich zwischenzeitlich integrieren konnte und in den letzten Jahren nicht

mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist. Ob diese positive Entwicklung anhält,

wenn der Berufungskläger nicht mehr dem Druck des laufenden Strafverfahrens

ausgesetzt ist, ist jedoch fraglich. Anlass zu Zweifeln geben die Vorstrafen, der

Umstand, dass der Berufungskläger die Drogenproblematik nie therapeutisch

aufgearbeitet hat und vor allem die Tatsache, dass ihn in der Vergangenheit weder

die Familiengründung noch die ausländerrechtliche Ermahnung von der Delinquenz

abhalten konnten.

2.5.2.3 Zutreffend ist, dass das

vorliegende Strafverfahren lange dauerte. Die erste Eröffnungsverfügung datiert

vom 20. Juli 2016 (AS 540). Noch während des laufenden Strafverfahrens beging der

Berufungskläger weitere BetmG-Widerhandlungen. Der Deliktszeitraum erstreckte sich

vom 9. Dezember 2015 bis 20. Februar 2017. Die lange Verfahrensdauer ist nicht

nur von den Behörden, insbesondere der Vorinstanz, deren Urteilsbegründung acht

Monate in Anspruch nahm, sondern auch von der Verteidigung zu vertreten. Auf

deren ausdrücklichen Wunsch hin wurde während der pandemiebedingten ausserordentlichen

Lage die ursprünglich auf den 27. Mai 2020 angesetzte vorinstanzliche Hauptverhandlung

um ein halbes Jahr verschoben (AS 666 f.). Im Berufungsverfahren lehnte die

Verteidigung alle Terminvorschläge für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2022 kategorisch

ab. Der 22. und 23. Februar 2023 waren die beiden ersten Termine, welche für die

Verteidigung für die Berufungsverhandlung in Frage kamen. Das öffentliche

Interesse an der Landesverweisung des Berufungsklägers ist auch heute noch hoch

und der Anspruch, dieses auch tatsächlich durchzusetzen, wird durch die

vorgenannte Verfahrensdauer nicht verwirkt.

2.5.2.4 Die Prüfung der öffentlichen

Interessen erschöpft sich nicht in einer isolierten Betrachtung der Katalogtat.

Einzubeziehen ist ebenso der Umstand, dass der Berufungskläger im gleichen

Tatzeitraum auch diverse BetmG-Vergehen (unbefugter Besitz und unbefugte

Veräusserung von mindestens 135,3 Gramm Marihuana und mindestens 308,7 Gramm

Haschisch) und eine (von der Tatschwere weniger schwer ins Gewicht fallende)

Widerhandlung gegen das Waffengesetz beging.

Auch die (zum Teil einschlägigen) Vorstrafen

haben in die Würdigung der öffentlichen Interessen einzufliessen. Wenn die

Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, der Berufungskläger habe

faktisch als Ersttäter zu gelten, so ist dem entgegenzuhalten, dass alle vier

Vorstrafen im aktuellen Strafregisterauszug (vgl. BAS 31 f.) nach wie vor

eingetragen sind. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass (im Rahmen der

erforderlichen Gesamtbetrachtung) gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

selbst aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen noch berücksichtigt

werden dürften (Urteil 6B_188/2021 vom 23.6.2021 E. 2.2.1 mit dem weiteren

Hinweis auf das Urteil 6B_1044/2019 vom 17.2.2020 E. 2.6). Am 18. April 2013

verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wegen Vergehens gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60

Tagessätzen zu CHF 60.00 und einer Busse von CHF 700.00. Am 9. September

2013 erfolgte durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine

Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Verletzung der

Verkehrsregeln und wegen mehrfacher BetmG-Übertretung zu einer teilbedingten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von

CHF 300.00. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte ihn

sodann am 14. November 2013 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu

einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.00. Schliesslich wurde er am 26.

März 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Hehlerei,

rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Geldstrafe von

150 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 100.00 bestraft.

Keine dieser Vorstrafen erreicht den

Schweregrad der Katalogtat. Sie verdeutlichen aber, dass der Berufungskläger auch

ausserhalb des Betäubungsmittelhandels und über eine längere Zeitdauer straffällig

wurde, was seine generelle Mühe mit der schweizerischen Rechtsordnung zeigt.

2.5.2.5 Zusammengefasst kann Folgendes

festgehalten werden: Dem Berufungskläger sind insbesondere aufgrund seiner

familiären Situation und seiner (legalen) Aufenthaltsdauer hier von nun

annähernd acht Jahren durchaus gewichtige Interessen an einem Verbleib in der

Schweiz zuzubilligen. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung des

Berufungsklägers sind jedoch höher zu gewichten, nachdem der vierfach

vorbestrafte Berufungskläger trotz erfolgter ausländerrechtlicher Ermahnung

sich in mengenmässig qualifizierter Weise (Verbrechen gemäss Art. 19 Abs. 2

lit. a BetmG) über mehrere Monate aus monetären Motiven dem Drogenhandel

gewidmet hat. Demzufolge ist der Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a Abs.

1 lit. o StGB des Landes zu verweisen.

2.6 Dauer der Massnahme

Die Vorinstanz hat die Dauer der

Landesverweisung auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festgelegt und zur

Begründung zutreffend auf das – in Relation zum weiten Strafrahmen von einem

bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe – leichte Tatverschulden hinsichtlich der Katalogtat

und auf die gewichtigen Interessen des Berufungsklägers an einer baldigen

Rückkehr in die Schweiz verwiesen (vgl. US 28/AS 756). Eine längere

Massnahmendauer käme im Weiteren in Anbetracht des Verschlechterungsverbots ohnehin

nicht in Frage. Folglich ist auch in diesem Punkt der Entscheid der Vorinstanz

zu bestätigen.

3. Ausschreibung im Schengener

Informationssystem (SIS)

Gemäss Art. 20 ff. der Verordnung (EG)

Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006

über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener

Informationssystems der zweiten Generation (SIS-II-Verordnung, BBl 2007 8627)

kann ein Drittstaatsangehöriger zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im

Schengener Informationssystem ausgeschrieben werden.

In einem ersten Schritt ist zu prüfen,

ob die vom Drittstaatsangehörigen begangene Straftat im Sinne von Art. 24

Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe

von einem Jahr oder mehr bedroht ist (BGE 147 IV 340, insbesondere E. 4.6 S.

349 f.). Dieses Erfordernis ist vorliegend erfüllt: Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG

sieht als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von 20 Jahren vor.

Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung

ist stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2

SIS-II-Verordnung). Damit

wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip

Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu

hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das «individuelle

Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und

hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der

Gesellschaft berührt». Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr

verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung

der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom

14.10.2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2

SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus, sondern

es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer

Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen

Bagatelldelikten (BGE 147 IV 340 E. 4.8 S. 354 f.).

Das vom Berufungskläger begangene

Verbrechen (qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG mit einer gesetzlich

verankerten Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe) hebt sich deutlich

von der Bagatelldelinquenz ab. Er brachte mit seiner Delinquenz die Gesundheit

vieler Menschen in Gefahr, dementsprechend schwer wiegt die von ihm bewirkte

Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Die Ausschreibung der Landesverweisung im

SIS hält deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip stand.

Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt

und die Landesverweisung ist im SIS auszuschreiben.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

der Kostenentscheid der Vorinstanz, gegen den sich auch der Berufungskläger

nicht wendete, zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren

2.1 Der Berufungskläger unterliegt

vollständig mit seiner Berufung, so dass er in Anwendung von Art. 428 Abs. 1

StPO die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von

CHF 2'000.00, total CHF 2'080.00, zu bezahlen hat.

2.2 Demzufolge ist auch das Begehren des

Berufungsklägers um Zusprechung einer Parteientschädigung abzuweisen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 19

Abs. 1 lit. c und d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a, Art. 19 Abs. 1 lit. c

und d BetmG; Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Art. 34, Art. 40, Art. 42 Abs. 1, Art.

44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. o, Art. 69,

Art. 70 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1

und 3 festgestellt und

erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils der a.o. Amtsgerichtsstatthalterin von

Olten-Gösgen vom 27. November 2020 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) das

Verfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

(AnklS. Ziff. 4) eingestellt worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass sich A.___

gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils schuldig gemacht

hat:

-

des Verbrechens gegen das

Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 27.

September 2016 bis am 20. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 1);

-

des mehrfachen Vergehens

gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 9. Dezember 2015 bis

am 20. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 2);

-

des Vergehens gegen das

Waffengesetz, begangen am 29. September 2016 (AnklS. Ziff. 3).

3. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils A.___ verurteilt worden

ist zu:

a) einer

Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges

mit einer Probezeit von 4 Jahren;

b) einer

Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 70.00, unter Gewährung des

bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 4 Jahren.

Zudem wird festgestellt,

dass die Polizeihaft vom 20. Februar 2017 bis am 21. Februar 2017, total

ein Tag, dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Freiheitsstrafe

anzurechnen ist.

4. A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren

des Landes verwiesen.

5. Die Landesverweisung gemäss Ziffer 4

vorstehend wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

6. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils das beschlagnahmte

Bargeld in der Höhe von CHF 500.00 (Aufbewahrungsort: Zentrale Gerichtskasse)

als unrechtmässig erworbener Vermögensvorteil eingezogen worden ist und nach

Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Staat Solothurn verfällt.

7. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 7 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmten

Gegenstände eingezogen worden und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils

zu vernichten sind:

-

1 Schlagwaffe,

Teleskopschlagstock, schwarz, Aufschrift "Police" und "Police

using" (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungsbehälter,

Vakuumierfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

2 Küchenmesser mit

Haschischanhaftungen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungsbehälter

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungsbehälter

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Präzisionswaage (Aufbewahrungsort:

Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungsbehälter

Minigrip (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungsbehälter

Minigrip klein (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Umhängetasche blau PUMA

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung,

Plastikbeutel, leer, Tangan, transparent (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

1 Verpackung Beutel,

transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

1 Verpackung Beutel

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Messer, schmutzige Klinge

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Zigarettenpackung

Marlboro, Gold, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung, Beutel,

transparent, offen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung, Beutel,

aufgerissen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung, Plastiktüte,

transparent, offen, 18 cm x 27 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung,

Plastiksäckli, transparent (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung Minigrip, mit

Inhalt, 17 cm x 10 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung, Beutel,

transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

1 Verpackung, Beutel,

transparent, Solis, 20 cm x 29.5 cm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

1 Papierware, Couvert mit

Blumenmotiv, aufgerissen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Papierware, Couvert, mit

Blumenmotiv, aufgerissen, leer (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungshilfsmittel,

Plastikfolie, zerknüllt (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungshilfsmittel

Klebeband, dunkelbraun (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungshilfsmittel

Klebeband, dunkelbraun (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungshilfsmittel,

Klarsichtfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungshilfsmittel,

Klarsichtfolie (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackungshilfsmittel,

Verpackungsmaterial, kl. Stück "S" (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung Druckverschlussbeutel

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Verpackung

Druckverschlussbeutel (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Papierware, gefaltetes,

braunes Papier (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 Papierware, Karton, 2.34

g, 65 mm x 100 mm (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

12.30 Gramm Haschisch

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

2 Plastikbeutel mit

Rückständen von weissem Pulver, Drogentest positiv auf Kokain

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

2 leere Vakuumierbeutel mit

Marihuanarückständen (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1 leere

Kunststoffverpackung mit Haschischrückst.den (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

18.86 Gramm Kokain

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

19.24 Gramm Kokain

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

3.00 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.60 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.60 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.50 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.70 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

2.80 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.40 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.70 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

2.20 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

72.10 Gramm Haschisch

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

2.60 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

48.70 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

48.70 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

98.10 Gramm Haschisch

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

97.60 Gramm Haschisch

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

7.00 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

4.20 Gramm Kokain

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

0.50 Gramm Kokain

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

4.80 Gramm Hanf

(getrocknete Hanfblüten, Marihuana) (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn)

-

27 Gramm Haschisch

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

-

1.60 Gramm Haschisch

(Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn)

8. Es wird festgestellt, dass gemäss

rechtskräftiger Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteils der beschlagnahmte

Pfefferspray, Piranha Gel Pfeffer, rot (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton

Solothurn), nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben

ist.

9. Der Antrag von A.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Dr. iur. David Gibor, auf Zusprechung einer Parteientschädigung

wird abgewiesen.

10. Die Kosten des erstinstanzlichen

Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 6'370.00,

hat A.___ zu bezahlen.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit

einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'080.00, hat A.___ zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert

30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde

in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art.

78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des

Obergerichts

Der

Präsident Die

Gerichtsschreiberin

von Felten Lupi

De Bruycker

Der

vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_729/2023 vom 20. November

2023 bestätigt.