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Kein Rentenanspruch über die Befristung hinaus, da uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Abstellen auf Abklärungen der Unfallversicherung, da keine zusätzlichen unfallfremden Beschwerden. Kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (insb. Umschulung und Arbeitsvermittlung).