Deutsch
Tritt gegen Sandsack mit gestrecktem Bein erfüllt Unfallbegriff nicht. Die erlittene Oberschenkelzerrung stellt eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG dar, der später diagnostizierte Bandscheibenvorfall jedoch nicht. Einstellung der Leistungen nach Abheilung der Oberschenkelzerrung zu Recht erfolgt. Abweisung