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Tritt gegen Sandsack mit gestrecktem Bein erfüllt Unfallbegriff nicht. Die erlittene Oberschenkelzerrung stellt eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG dar, der später diagnostizierte Bandscheibenvorfall jedoch nicht. Einstellung der Leistungen nach Abheilung der Oberschenkelzerrung zu Recht erfolgt. Abweisung