Öffentliche Planauflage
Spatial planning · Bern · Mar 2, 2022
Notice
- Kind
- Spatial planning
- Subkind
- Public display
- Canton
- Bern
- Published by
- Gemeinde Leissigen
- Published
- Mar 2, 2022
- Publication number
- VE-BE60-0000000205
Text
Überbauungsordnung nach Art. 21/22 WVG für die Sicherung von öffentlichen Wasserleitungen mit Baubewilligung nach Art. 88 Abs. 6 BauG
Die öffentliche Auflage der Überbauungsordnung erfolgt gestützt auf Art. 35 und 60 des Baugesetzes (BauG; BSG 721.0), Art. 122b der Bauverordnung (BauV; BSG 721.1), Art. 6 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes (KoG; BSG 724.1), Art. 45 des Baubewilligungsdekretes (BewD; BSG 725.1).
1. Die Überbauungsordnung zur Sicherung öffentlicher Wasserleitungen und Nebenanlagen, Gebiet Meielisalp-Dorf, Verbindungsleitung Wasser besteht aus:
– UeO-Plan Abschnitt Brüggacher – Rütiweidli, Situation 1:500 / Normalprofile 1:20 / Überbauungsvorschriften (Plan Nr. 2164/09.13)
– UeO-Plan Abschnitt Rütiweidli – Meielisalp, Situation 1:500 / Normalprofile 1:20 / Überbauungsvorschriften (Plan Nr. 2164/09.14)
– Technischer Bericht mit Kostenvoranschlag vom 21. Mai 2021
– Bauprojektdossier Nr. 2164
2. Bau- und Rodungsgesuch
Gesuchstellerin: Einwohnergemeinde Leissigen, v.d. Gemeinderat Nythartweg 1, 3703 Leissigen
Projektverfasserin: Ryser Ingenieure AG, Engestrasse 9, 3001 Bern
Bauvorhaben:
- Erstellen einer neuen Verbindungsleitungsleitung zwischen der Druckzone Meielisalp und der Druckzone Dorf Leissigen
- Erstellen eines neuen Stufenpumpwerks mit Druckreduzierventilen im Gebiet Brüggacher (Ersatz der sanierungsbedürftigen bestehenden Druckerhöhungsanlage)
- Erstellen einer neuen Verbindungsleitung ab dem neuen Stufenpumpwerk Brüggacher ins Gebiet Bühlweg
Beanspruchte Ausnahmen:
- Bauten und Anlagen im oder am Gewässer (Art. 48 WBG)
- Bauten und Anlagen im Gewässerraum (Ar. 41 c Abs. 1 GschV)
- Bauen ausserhalb der Bauzone (Art. 24 RPG)
- Baute im Wald (Art. 35 KWaV)
Auflage- und Einsprachefrist
3. März bis 4. April 2022
Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) des Kantons Bern führt für die Einwohnergemeinde Leissigen in Anwendung von Art. 21/22 des kantonalen Wasserversorgungsgesetztes das Verfahren durch.
Auflage und Einsprachestelle
Gemeindeverwaltung Leissigen, Nythartweg 1, 3703 Leissigen.
Sämtliche Unterlagen liegen während einer Dauer von 30 Tagen, vom 4. März bis 4. April 2022, zur Einsichtnahme öffentlich auf.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet im Doppel bei der Gemeindeverwaltung Leissigen einzureichen. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG).
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).
Leissigen, 23. Februar 2022
Gemeinderat