Erschliessungsplan Dorfzone

Special-use plan · Hendschiken

Document

Number
2007-000580
Kind
Special-use plan
Commune
Hendschiken
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
May 2, 2007
In force since
May 2, 2007

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Hendschiken with its building zones.Open the full map

Files

SNP-4198-2007-E.pdfOpen in a new tab

Text

SNP-4198-2007-E.pdf

Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.

Y Gemeinde Hendschiken Kanton Aargau

Brunnmatten

Kanton Aargau z - N , . ) 93 Departement \

BAULINIENPLAN u:

<

Langmatten

MST. 1: 1000

Mitwirkungsbericht vom: 16. August 2005 / 31. Januar 2006 Vorprüfungsbericht vom: 7. April 2006 Öffentliche Auflage vom: 7. April bis 8. Mai 2006

Show the full text

Beschlossen vom Gemeinderat am: 15. August 2006

Der Gemeindeammann: Die Gemeindeschreiberin: | - : HL 8 Hofmatten aniel LA Barbara Willisegger en £

+

948

Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den Z. ax 200*+

Der Staats&chreiber: Weihermatten

+

MARTI PARTNER ARCHITEKTEN UND PLANER AG

HOFACKERSTRASSE 13 8032 ZÜRICH TEL. 01 4225151 FAX 01 3816201 WWW.MARTIPARTNER.CH

AUGUSTIN KELLER-STR. 5600 LENZBURG TEL.062 8916888 FAX 062 8916875 [email protected] TAN VERANTWORTLICHER PARTNER: THOMAS MEIER MITARBEITER : ANDRE ZEHNDER

PLANNR. FORMAT GEZ. DATUM REV. STAND e [2 1200-1 60194 Bü/az Mai200s Aanara000 Vorlage für die Genehmigung \ . | \ \ Rosengarte LEGENDE Ausserdorf Genehmigungsinhalt Baulinien Informationsinhalt

Gebäude unter Substanzschutz gemäss $ 20 BNO

Gebäude unter Volumenschutz gemäss 8 20 BNO

Übrige für das Strassenbild mitbestimmende Gebäude Hinter

(Änderungen sind im Rahmen von $ 6 BNO möglich)

Dorfzone D

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA Geweg gemäss Projekt

Gehweg Dottikerstrasse vom 30.09.1988

Wohnzone W

Wohn- und Gewerbezone WG

Wo nichts anderes geregelt ist gilt der Strassenabstand gemäss $ 111 BauG Kantonsstrassen: 6 Meter Gemeindestrassen: 4 Meter

Unterer Hanfacker

Katasterplan Stand 2004 ä / Un

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

02. Mai 2007

Art. Nr. 2007-000580

Gemeinde Hendschiken; Baulinienplan "Dorfzone"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Show the full text

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

16. August 2005/31. Januar 2006 7. April 2006 7. April - 8. Mai 2006 15. August 2006 11. September 2006 25. September 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die revidierte Nutzungsplanung Siedlung, welche von der Gemeindeversammlung am 21. Juni 2006 beschlossen worden ist. Mit dem Abschluss der hierzu notwendigen Prüfungsschritte kann nun auch der vorliegende Baulinienplan (Sondernutzungsplan) zur Genehmigung gebracht werden. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Im Dorfkern der Gemeinde stehen viele Gebäude im Unterabstand zu Kantons- und Gemeindestrassen. Der vorliegende Baulinienplan hat die Erhaltung und Aufwertung des Ortsbilds sowie die Gestaltung des Strassenraums zum Ziel. Die Gemeinde erstellt daher zusätzlich zur Festlegung der Schutzobjekte in der allgemeinen Nutzungsplanung noch einen Baulinienplan (Sondernutzungsplan) im Bereich der Dorfzone. Der Baulinienplan dient dem Gemeinderat als Instrument zur Beurteilung von Baugesuchen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: 

Baulinienplan

Versand: 16. Mai 2007

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

In einer dörflichen Siedlung wie Hendschiken, welche sich hauptsächlich entlang von Hauptstrassen entwickelt hat, sind im Bereich der gewachsenen Strukturen zusätzliche, siedlungsgestaltende Vorgaben hilfreich sowie der Qualität des Ortsbilds und des Strassenraums dienlich. Die Erstellung eines Baulinienplans mit grösserem Massstab, als ihn der Bauzonenplan aufweist, kommt diesem Bedürfnis stufengerecht nach. Im vorliegenden Baulinienplan werden die für das Ortsbild und den Strassenraum wichtigen Gebäude sowie Elemente wie Vorgärten, Vorplätze, Einfriedungen usw. durch Baulinien gesichert. Baulinien werden jedoch nur in den Teilbereichen festgelegt, wo aus ortsbildpflegerischen Gründen vom gesetzlichen Strassenabstand nach § 111 BauG abgewichen werden soll und dies zu einer verbesserten Situation beiträgt. Die festgelegten Baulinien erfüllen diesen Zweck. Die Abweichungen vom Baugesetz sind begründet. Die Gebäude unter Substanz- und Volumenschutz sind bereits in der allgemeinen Nutzungsplanung festgelegt. Die weiteren für das Strassenbild mitbestimmenden Gebäude werden im vorliegenden Plan als Orientierungsinhalt aufgeführt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Baulinienplan "Dorfzone" der Gemeinde Hendschiken vom 15. August 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulweg 3, 5604 Hendschiken  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: