Gestaltungsplan Schönegg-Teilbereich B

Special-use plan · Mumpf

Document

Number
08.222
Kind
Special-use plan
Commune
Mumpf
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
BVU
Adopted
Jul 13, 2012
In force since
Jul 13, 2012

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SNP-4255-2012-E-1.pdf

•

Gemeinde Mumpf

Kanton Aargau Kanton Aargau

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan „Schönegg

Teilbereich B"

gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan Mst. 1:500

Übersichtsplan 1:25000

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 9. Oktober-2009 S. Kkel A 2!• Öffentliche Auflage vom:

4L.

20 11 bis:

11

Beschlossen vom Gemeinderat am: Der Gerneindeammann:

meindeschreibe

j 13s. Genehmigung:

Entwurf April 2010, Mitwirkung/öffentliche Auflage

Genehmigung i iirch das Departement Bau, Verkehr un Umwelt Aarau, den Al. I tA I 0A2.

A

Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Die Sondernutzungsvorschriften gelten innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Perimeters. 2

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Spezialzone Schönegg bzw. der Bauordnung der Gemeinde Mumpf. Vorbehalten bleibt die kantonale und eidgenössische Gesetzgebung.

Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplans

Der Gestaltungsplan besteht aus: Genehmigungsinhalt: - Situationsplan „Schönegg — Teilbereich B" Mst. 1:500 - Sondernutzungsvorschriften für „Schönegg — Teilbereich B" Orientierungsinhalt: - Richtprojekt Mst. 1:400, Stand 30. Mai 2006 - Planungsbericht

3

Zweck Der Gestaltungsplan ,,Schönegg — Teilbereich B" legt in Ergänzung zu den Zonenvorschriften der Spezialzone „Schönegg" die Volumenverteilung und Höhen der Baukörper innerhalb des Teilbereichs B fest. Er bezweckt eine ortsbaulich und architektonisch gute Bebauung und einwandfreie Einordnung sämtlicher Neubauten in das bestehende Landschaftsbild.

Bebauung

Art. 4 Grundsatz

Neubauten sind bezüglich Volumen, Proportionen und architektonischer Gestaltung besonders gut in das bestehende Ensemble, das Landschaftsbild und das Gelände einzugliedern.

Art. 5 Ausnützung

Die maximale Ausnützung des Teilbereichs B richtet sich nach den Bestimmungen der Spezialzone „Schönegg". (§ 57f Abs. 2 BNO)

Art. 6 Gebäudehöhen

Als obere Begrenzung der zulässigen Gebäudehöhen gelten die im Situationsplan pro Baufeld eingetragenen Höhenkoten.

1

Baufelder, Allgemeines

Art. 7

1 Mit Ausnahme von Klein- und Anbauten gemäss § 18 ABauV dürfen Gebäude nur innerhalb der dafür vorgesehenen Baufelder errichtet werden.

Die Baufeldgrenzen entsprechen Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände. Für vorspringende Gebäudeteile gilt § 2 ABauV. 2

Art. 8 Baufelder Hauptgebäude

1 Die Baufelder Hauptbauten sind für mehrgeschossige Hauptgebäude bestimmt, die sämtliche Hotel- und Personalzimmer, eine Dienstwohnung, Fitness-, Gymnastik- und Diensträume, sowie die Küche, Seminar- und einen Teil der Restaurationsräume umfassen. 2

Das oberste Geschoss ist talseitig gegenüber der Fassadenflucht der darunter liegenden Geschosse um mindestens 2.00 m zurückzusetzen und gestalterisch von diesen zu unterscheiden.

3

Innerhalb der bezeichneten Bereiche am äusseren Ende der beiden Baufelder für Hauptgebäude sind bei Bedarf notwendige offene Fluchttreppen zulässig.

Art. 9 Baufeld Zwischen- und Vorbauten

1

Das Baufeld Zwischen- und Vorbauten ist für eingeschossig in Erscheinung tretende Bauteile auf der Ebene des Eingangsgeschosses bzw. den Terrassenbereich bestimmt.

2

Gestalterisch sind die entsprechenden Bauteile in deutlichen Kontrast zu den Hauptgebäuden zu setzen. Talseitig sind die eingeschossigen Bauteile als ganz oder weitgehend verglaste Metall/Glas-Konstruktion auszubilden. 3

Die Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit sie nicht als begehbare Terrassenfläche genutzt werden.

Art. 10 Baufeld ober-/ unterirdische Parkierung

1

Soweit unterirdische bzw. überdeckte Abstellplätze ausserhalb der Baufelder gemäss §§ 8 und 9 angeordnet werden, gilt das im Situationsplan bezeichnete Baufeld als maximale äussere Begrenzung. Zulässig sind in diesem Baufeld nur weitgehend erdüberdeckte Tiefbauten. 2

Oberirdische Autoabstellplätze sind ausschliesslich für Besucherinnen und Besucher zulässig und innerhalb des dafür bezeichneten Baufeldes anzuordnen.

Art. 11 Gestaltung

1

Als Richtlinie und Massstab für die Projektierung gilt das Richtprojekt Mst. 1:400. Änderungen gegenüber dieser Vorgabe sind möglich, müssen jedoch eine mindestens gleichwertige Qualität aufweisen. Zur Beurteilung kann der Gemeinderat bei Bedarf auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. 2 Um eine gute Gestaltung und Einpassung sicherzustellen, ist mit dem Baugesuch ein vollständiges Material- und Farbkonzept inkl. Mustern vorzulegen.

2

Erschliessung, Ver- und Entsorgung

Art. 12 Erschliessung

Die Lage der Zufahrt zur Einstellhalle sowie zu den oberirdischen Parkplätze für Besucherinnen und Besucher ist im Situationsplan symbolisch bezeichnet. Eine seitliche Verschiebung um maximal 10 m ist zulässig. Beide Zufahrten sind so auszubilden, dass das Kreuzen von Personenwagen gewährleistet ist. 1

Die nötigen Velo- und Mofa-Abstellplätze für Besucherinnen und Besucher sind im Bereich des Haupteingangs zu realisieren.

Art. 13 Energieversorgung

Anzustreben ist die Förderung erneuerbarer Energien sowie die Nutzung von Abwärme.

Aussenraum

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Art. 14 Umgebungsgestaltung

Die Aussenanlagen sind sorgfältig zu gestalten und gut in die landschaftliche Umgebung und den bestehenden Terrainverlauf einzupassen. Mit dem Baugesuch ist ein vollständiger Umgebungsplan einzureichen, aus welchem die Geländegestaltung, die Materialien und Pflanzelemente (inkl. Sortenbezeichnung Bäume und Sträucher) sowie die Pflegemassnahmen ersichtlich sind. 2

Bei der Gestaltung sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: ausschliessliche Verwendung einheimischer und standortgerechter Pflanzen und Bäume Abstellplätze, Fusswege und dgl. sind nach Möglichkeit mit unversiegelten Belägen zu versehen, zumindest soll das Oberflächenwasser seitlich versickert werden.

3

Besondere Gestaltungsmassnahmen erfordert der Grenzbereich zur angrenzenden Landwirtschaftszone. Der im Situationsplan bezeichnete Übergangsstreifen ist von befestigten Flächen freizuhalten und als ökologisch hochwertiger Bereich mit einer angemessenen Bepflanzung zu versehen (Naturwiese, Hecken, Obstbäume und dgl.).

Schlussbestimmungen

Art. 15 Inkrafttreten, Änderung

1 2

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. •

Die Anderung oder die Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplans.

3

SNP-4255-2012-G-1.pdf

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:

13. Juli 2012

CBRO/jwfl

j:\03_geschafte\3_genehmigungen\02_ are\ro\20120704_bdv_08.222.doc

Nf

BVURO 08 222-1

Gemeinde Mumpf; Gestaltungsplan "Schönegg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

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Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

5. August 2010 16. April bis 15. Mai 2012 2 1 . Mai 2012 30. Mai 2012 25. Juni 2012

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 15. Februar 2012 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der geschichtsträchtige Hotel- und Restaurationsbetrieb Schönegg ist 2003 einer Spezialzone zugewiesen worden. Für den dabei ausgeschiedenen Teil B gilt eine Gestaltungsplanpflicht. Mit dem vorliegenden Gestaltungsplan soll eine angepasste, sich gut ins Ensemble einordnende Überbauung dieses Bereichs B ermöglicht werden, welche dem Ausbau und der Modernisierung des bestehenden Betriebs dienen. Das Vorhaben ist im Planungsbericht und in den Projektplänen ausführlich erläutert.

Versand:

\ ß. JUÜ

-2-

3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Gestaltungsplan "Schönegg - Teilbereich B" bestehend aus Situation 1 : 500 Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Projektidee zeigt eine sich gut in das bestehende Ensemble einfügende und unterstützungswürdige Überbauungsabsicht. Der gewählte Ansatz zur Umsetzung im Gestaltungsplan entspricht den Anforderungen des Baugesetzes. 4.3

Erschliessung

Das im Planungsbericht beschriebene Einbahnregime auf den Zufahrtsstrassen stellt die hinreichende Erschliessung im Sinne von § 32 BauG sicher und ist sachgerecht. 4.4

Lärm

Der Nachweis über die Einhaltung der Planungswerte wurde bereits im Rahmen der Nutzungsplanteiländerung Schönegg erbracht, was im Planungsbericht korrekt ausgeführt wird. 4.5

Formelles

Im Planungsbericht und in den Sondernutzungsvorschriften wird trotz der Hinweise in der Vorprüfung verschiedentlich auf § 57 der nicht mehr rechtskräftigen Bauordnung (BO) hingewiesen. Im Rahmen der Gesamtrevision wurden die massgebenden Paragrafen übernommen und sind neu unter § 12 der Bau- und Nutzungsordnung aufgeführt. Da es sich bei den Verweisen auf die alte BO nur um orientierende Hinweise handelt und die Bestimmung selbst sich auf die konkreten geltenden Bestimmungen der Spezialzone Schönegg beziehen, entstehen dadurch keine Rechtsunsicherheiten. 4.6

Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform. 4.7

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

-3-

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Schönegg - Teilbereich B" der Gemeinde Mumpf vom 2 1 . Mai 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

-4-

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler Gemeinderat, Schulgasse 1, 4322 Mumpf Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) Rechtsabteilung BVU - Abteilung Verkehr BVU

Peter C. Beyeler Regierungsrat