Erschliessungsplan Grabenacherweg
Special-use plan · Auenstein · Repealed Jan 31, 2025
Document
- Number
- 1988-000156
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Auenstein
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- GR
- Adopted
- Jan 19, 1988
- In force since
- Jan 19, 1988
- Repealed
- Jan 31, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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KANTON AARGAU GEMEINDE AUENSTE
KOMMUNALER ÜBERBAUUNGSPLAN GRABENACHERWEG
Übersichtsskizze
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BAUINGENIEUR SIA Überholt durch Plan st
Im 5000 AARAU vom { Nr | yom Nr Offentliche Planauflage vom 12 IM. 17 bis: 48, FEB. 1997 Beschlossen von der Einwohnergemeindeversa mmlung am 38. JUN 1987
Der Gemeindeammann Der Gemejndeschreiber
F. er,
Genslimigengsuarmerk: Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau,den ZI.Jae- nr #7ff RRB-Nr. 756 vom E87. EP |
Im Auftrage des Grossen Rates
Der Staatsschreiber; ia Vertretung
ERLAEUTERUNGEN ZUM KOMMUNALEN VEBERBAUUNGSPLAN
orange
‘schwarz
hellblau
kormın zınnober orange gelb heilgeib
dunkelgrau heliviolett
dunkelviotett
ko heilgrou
feldgrau
grun
1_Das_ Genehmigungsverfohren
Das Genehmigungsverfahren bezieht sıch nur auf die farbıg
angelegten Baulimen, Strasseniinen und Sıchtzonen
Bauhnıen und _Strassenhnien
Vom Grossen Rot oder Regerungsrat genehmigte Baulınıen Aufzunebende Baulnıen
Aufzuhebende Strasseninien
Zu genehmigende Baulinıen
Zu genehmigende Strossenlinen
Proyektierte Boulinien, die noch nicht genehmigt werden sollen Projektierte Strossenlinien, dıe noch nıcht genehmigt werden sollen
Zu genehmigende Baulinie (Art !IO der Verordnung uber Er - stellung, Betrieb und‘ Unterhult won elektrischen Starkstrom-
anlagen vom 7 Juli 1933)
Sıchtzonen
Sıchtime als Begrenzung der Sıchtzonen
Sıchtzone
Die hellblau angelegten Fiachen sınd standıg ols Sıchtzonen freizuhalten Es durfen keme sıchtbehindernden Pflanzen, Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen Das Sıchtfeid
der Fahrer muss von 0 60m - 300m uber Boden freı bleiben
2 _Zur _Orientierung,
Hochleistungsstrasse Hauptverkehrsstrasse
Sammelstrasse
Erschliessungsstrosse
Er schhessungsstrasse
Bestehende Wege
Gehweg
Gehweg mıt beschranktem Fahrverkehr Rodweg
Seitenfreiheit und Verkehrsteiler Refugıen , Bushaltestellen, Verzogerungs - und Beschleunigungsspur Porkplatz
Bepflonzte Flächen, Grunstreifen
Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemass Zonenpian
STEIGT 8.05% FÄLLT 2536 %
FÄLLT 250% (N LT
a
Fritz Frei - Frei
Erbengemeinschaft Frey
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
19. Januar 1988
Sa/hu
Behandlung von Gemeindebauvorschriften betreffend Lenzburg,Aarau Baden, Küttigen, Rudolfstetten, Auenstein, Benzenschwil, Leuggern, Oberbözberg, Rietheim, Rupperswil, Teufenthal sowie Schafisheim durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung hat die Bau- und Planungskommission an ihrer Sitzung vom 8. Januar 1988 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte erledigt (unter Vorbehalt von § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes): - Lenzburg, Gestaltungsplan "Zelgli" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 4617 vom 16. November 1987) - Aarau, kommunaler Ueberbauungsplan "Auf dem Rain" (Botschaft Nr. 4625 vom 23. November 1987) - Baden, kommunaler Gestaltungsplan "Badstrasse/Theaterplatz" (Botschaft Nr. 4626 vom 30. November 1987) - Küttigen, kommunaler Ueberbauungsplan "Rain Aenderung" (Botschaft Nr. 4627 vom 30. November 1987) - Rudolfstetten, kommunaler Ueberbauungsplan "Kilchmatt-MaiackerZelgrank"; Abänderung Obermättlistrasse (Botschaft Nr. 4628 vom 30. November 1987) - Auenstein, kommunaler Ueberbauungsplan "Grabenacherweg" (Botschaft Nr. 4633 vom 7. Dezember 1987) - Benzenschwil, Aenderungen der Bauordnung (Botschaft Nr. 4634 vom 7. Dezember 1987) - Leuggern, kommunaler Ueberbauungsplan "Binz-Gippingen", Aenderung (Botschaft Nr. 4635 vom 7. Dezember 1987) - Oberbözberg, kommunaler Ueberbauungsplan "Wagnermatt" (Botschaft Nr. 4636 vom 7. Dezember 1987) Rietheim, kommunaler Ueberbauungsplan "Badstrasse" (Botschaft Nr. 4637 vom 7. Dezember 1987) - Rupperswil, kommunaler Ueberbauungsplan "Steinmatten" (Botschaft Nr. 4638 vom 7. Dezember 1987) - Teufenthal, kommunaler Ueberbauungsplan "Dorfkern" (Botschaft Nr. 4639 vom 7. Dezember 1987) - Schafisheim, kommunaler Ueberbauungsplan "Matten" (Botschaft Nr. 4641 vom 14. Dezember 1987) - Schafisheim, kommunaler Ueberbauungsplan "Untere SchoreAegerte-Dutschmis", Aenderung (Botschaft Nr. 4642 vom 14. Dezember 1987) Martin Christen, Spreitenbach, beantragt, es sei gemäss § 40 Abs. 3 des Geschäftsreglementes das Geschäft Nr. 4638 Rupperswil, kommunaler Ueberbauungsplan "Steinmatten", durch den Grossen Rat zu behandeln.
Ulrich Fischer, Seengen, Präsident der Bau- und Planungskommission, beantragt, den Beschluss der Kommission zu sanktionieren und das Geschäft nicht durch den Grossen Rat zu behandeln. In der Abstimmung wird der Antrag Christen mit 59 gegen 22 Stimmen abgelehnt. Somit werden alle durch die Kommission erledigten Geschäfte durch den Grossen Rat zur Kenntnis genommen.
Protokollauszug an den Regierungsrat
Präsident:
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Staatsschreiber:
Aufhebung
I
aas*,* SSS5 -k KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 31. Januar 2025
HJAI/CBD4
Versand:
0 4. Feb. 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.20.434 Gemeinde Auenstein; Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
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Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15 März 2022 17. August 2020 bis 15. September 2020 14. November 2022 bis 13. Dezember 2022 14. Oktober 2024 8. Januar 2025 19. November 2024
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz
Sechs Beschwerden konnten aufgrund deren Rückzugs abgeschrieben werden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Zweckmässigkeit der Aufhebung rechtskräftiger Sondernutzungspläne wurde im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung festgestellt. Die Gesamtrevision Nutzungsplanung wurde am 21. August 2024 genehmigt.
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung hat die Gemeinde Auenstein auch die bestehen den Sondernutzungspläne überprüft. Sondernutzungspläne, deren Inhalte inzwischen umgesetzt und
https://igeko5/igeko/WebDav/16/FRM_d133d7a0f53Md580a7a09165Bb2228G.6jgj614fnr17nr55skpsi2dmc5/(i133d7a0f53b4d580a7a0916S8b2228e/igBko.modules.(iok, IDok/2331025/20250110_bdv_20.434.docx
realisiert worden oder bei denen die enthaltenen Regelungen (Baulinien, Strassenabstände etc.) durch allgemein geltendes Recht abgedeckt sind, werden aufgehoben. Raumplanerisch bedeutsam ist insbesondere die Aufhebung der beiden Überbauungspläne "Panora mastrasse" und "Chileacherweg Panoramastrasse" sowie des Waldbaulinienplans "Chilenacher", die Baulinien zur Unterschreitung der gesetzlichen Waldabstände enthalten. Diese Vorgaben wurden in die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) überführt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Auenstein am 14. Oktober 2024 beschlossene Aufhebung folgender Vorlagen: • Gestaltungsplan (Überbauungsplan) "Guggebüel" vom 1. September 1987 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Grabenacherweg" vom 19. Januar 1988 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Heerenweg" vom 8. November 1988 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Panoramastrasse" vom 12. September 1989 • Erschliessungsplan (Überbauungsplan) "Chileacherweg Panoramastrasse" vom 19. Dezember 1989 • Waldbaulinienplan "Chilenacher" vom 11. November 1998
Die verbindiichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 14. Oktober 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 15. März 2022 ohne Vorbehaite abgeschiossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen {§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Verfahrenskoordination
Die vorliegende Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Guggebüel", "Grabenacherweg", "Heerenweg", "Panoramastrasse", "Chileachenweg Panoramastrasse" sowie des Waldbaulinienplans "Chilenacher" und die Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordi niert zu genehmigen.
4.3 Raumpianerische Beurteiiung Die Inhalte der aufzuhebenden Sondernutzungspläne wurden weitgehend umgesetzt und realisiert. Wie im Planungsbericht erläutert, regelt § 111 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Bau gesetz, BauG) die vom Strassenmark gemessenen Abstände. Kantonale verkehrsplanerische Inte ressen sind nicht betroffen.
2 von 4
« 4.3.1 Waldabstand
Die Überbauungspläne "Panoramastrasse" und "Chileacherweg Panoramastrasse" beinhalten Bauli nien, die gestützt auf § 48 Abs. 3 BauG grössere oder kleinere Abstände vorsehen. Diese Baulinien wurden im Jahr 1998 in den Waldbaulinienplan "Chilenacher" übernommen und teilweise angepasst beziehungsweise ergänzt. Die reduzierten Waldabstände wurden im Rahmen der Nutzungspla nungsrevision in den Bauzonenplan sowie in die BNO integriert. Somit kann der Aufhebung der bei den Überbauungspläne sowie des Waldbaulinienplans aus waldrechtlicher Sicht zugestimmt werden.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Die Aufhebung Sondernutzungspläne, beschlossen vom Gemeinderat Auenstein am 14. Oktober 2024, wird genehmigt. 2.
Dip Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
fepharT^igé legierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Schürmatt 1, 5105 Auenstein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei
der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver
fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge
setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthaiten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soii, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge
treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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