Erschliessungsplan Bifang

Special-use plan · Birrhard · Repealed Dec 17, 1996

Document

Number
1978-002034
Kind
Special-use plan
Commune
Birrhard
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
GR
Adopted
Oct 31, 1978
In force since
Oct 31, 1978
Repealed
Dec 17, 1996

Map

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Text

SNP-4093-1978-E.pdf

L)f tc.julai m i r Unt-ersitArl fiei Gemeinde Birrhard

PEZIALBAUVORSCHRIFTEN ZUM

UEBERBAUUNGSPLAN

IBIFANG

Gestützt auf § 145 Abs. 1 des kantonalen Baugesetzes ( BauG ) vom 2. Februar 1971 erlässt die Gemeinde Birrhard für das Gebiet " In der Risi " folgende von der Bauordnung abweichende Spezialbauvorschriften: e'•

1

Geltungsbereich und Zweck 1) Diese Vorschriften gelten für das ganze im Zonenplan als Wohnzone W2A ausgeschiedene Gebiet 2) Dieses Gebiet dient einer quartierbildenden, architektonisch und wohnhygienisch einwandfreien Wohnüberbauung in offener und halbgeschlossener Bauweise. Dienstleistungsbetriebe sind zulässig ( Immissionsgrad I ). Die unter § 2 aufgeführten Pläne stellen einen integrierenden Bestandteil •dieser Bestimmungen dar.

2

Pläne ••••••111011.1•••••••1•11•

Der Ueberbauungsplan besteht aus den Plänen: 240.01.01A Situation 1 : 500 240.01.03

Längenprofil

Inhalt 1) Der Ueberbauungsplan regelt die Ueberbauung sowie das Verhältnis zwischen den zu überbauenden Flächen einerseits und den Erschliessungs- und Gemeinschaftsflächen andrerseits.. 2) Der Ueberbauungsplan ordnet die sinnvolle Realisierung in Ueberbauungsetappen.

Art. 4 Ausnutzung

1) Auf der anrechenbaren Fläche gem. § 37 BO beträgt die Ausnützungsziffer AZ maximal 0,45. 2) Die AZ ist gesamthaft ohne Aufteilung der Grundfläche in Einzelparzellen einzuhalten. Der Gemeinderat führt über das Gebiet einen Ausnützungskataster.

Art. 5 Nachbarschaftseinheiten, Baueinheiten

1) Die vier Nachbarschaftseinheiten ( I - IV ) entsprechen den Ueberbauungsetappen. Jede Nachbarschaftseinheit ist bezüglich der Lage, der Orientierung und Gestaltung der Bauten gesamthaft zu projektieren. 2) Baueinheiten bilden die ohne Gebäudeabstand aufgereihten Wohneinheiten ( Einfamilienhäuser alleinstehend, Doppel- und Reihenhäuser ). 6

Grenz- und Gebäudeabstände

1) Gegenüber der benachbarten Zone W2 gelten die Grenz- und Gebäudeabstände gem.§ 32 BO. 2) Für die Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb des Ueberbauungsplangebietes gelten die Im Anhang I festgelegten Bedingungen. 3) Für die Gregabstände von Tief- und Kleinbauten gilt § 40 BO. 4) Vordächer, offene und überdeckte Balkone und Terrassen dürfen den Grenzabstand um höchstens 2,50 m, einzelne Stützen solcher Bauteile um höchstens 2,00 m unterschreiten. Im Bereich als Notstrassen dienender Fusswege ist dabei in jedem Fall eine

lichte Durchfahrtshöhe von minimal 4,00 m einzuhalten.

Art. 7 Gebäudemasse, Geschosszahl und Höhenlage

1) Die Gebäudemasse richten sich nach den Vorschriften im Anhang I. 2) Die Geschosszahl richtet sich nach § 44 BO und darf zwei Vollgeschosse nicht überschreiten. 3) Die Höhenlage der Gebäude ist so zu wählen, dass auch die Keller Im freien Gefälle entwässert werden können.

Art. 8 Verkehrserschliessung und Parkierung

1)

Das Ueberbauungsgebiet wird für den fahrenden Verkehr ausschliesslich durch die Bifangstrasse erschlossen. Das Konzept der Parkierung ist aus Plan 240.01.01A ersichtlich, es ist bei der Projektierung der Nachbarschaftseinheiten mit einzubeziehen. Pro Wohneinheit sind mindestens 1,5 Parkplätze bereit zu stellen.

3)

Art. 9

Die Parkplätze können nach einheitlicher Bauausführung überdacht werden.

Fussgängererschliessung 1) Die Hauptfussgängererschliessung erfolgt gemäss Plan 240.01.01A 2) Innerhalb des Ueberbauungsgebietes ist ein Fusswegnetz so anzulegen, dass jede Wohneinheit über einen Fussweg von mindestens 2,00 m Breite erreicht werden kann. Als Notstrassen für Feuerwehr,

Anlieferung usw. dienende Fusswege sind bezüglich ihrer Tragfähigkeit und Befahrbarkeit entsprechend auszubilden.

Art. 10 Gemeinschaftsanlagen

1) Für die Gemeinschaftsanlagen sind die im Ueberbauungsolan ausgeschiedenen Gemeinschaftsflächen zu benutzen. Die Gemeinschaftsflächen und die Gemeinschaftsanlagen bleiben im Gesamteigentum aller Grundeigentümer. Sie sind im Grundbuch als Grunddienstbarkeit einzutragen. 2) Die Art der Nutzung der Gemeinschaftsflächen bleibt grundsätzlich der Initiative und den Bedürfnissen der Bewohner überlassen, entsprechend dem Ueberbauungsgrad sind unter Aufsicht und Mitsprache des Gemeinderates aber zwingend zu erstellen: Ein gemeinsamer Spielplatz von mindestens 500 m2 Ein oder mehrere Kinderspielplätze nach den Richtlienien der Pro Juventute. 3) Innerhalb der Nachbarschaftseinheiten sind genügend Autowaschplätze mit Schlammsammlern zu erstellen.

Art. 11 Nebenanlagen

1) Für das ganze Ueberbauungsgebiet ist eine Gemeinschaftsantenne zu erstellen. 2) Die gemeinsame Erstellung von Heizungs- und Schutzanlagen ist anzustreben. 3) Für das Bereitstellen der Kehrichteimer und ContainerT sind genügend Abstellplätze längs der Erschlies-

Art. 12 Wegrechte

1)

Art. 13

Art. 14 Die Erschliessungsstrasse und die zugehörigen

Trottoirs verbleiben im Eigentum der Gemeinde.

Strassen- und Wegunterhalt, Beleuchtung 1)

Der Unterhalt der Erschliessungsstrasse und der zugehörigen Trottoirs wird durch die Gemeinde übernommen.

2

Der Unterhalt des Fusswegnetzes erfolgt durch die Grundeigentümer. Die Erreichbarkeit der Wohneinheiten muss jederzeit gewährleistet sein.

3)

Das ganze Strassen- und Fusswegnetz ist ausreichend zu beleuchten. Erstellungs- und Unterhaltskosten tragen für die Erschliessungsstrasse die Gemeinde, für das Fusswegnetz die Grundeigentümer.

Projektierung und Begutachtung

1) Die Projektierung der Bauten hat die im Anhang I festgelegten Projektierungsrichtlinien zu berücksichtigen. 2) Der Gemeinderat kann die einzelnen Bauprojekte auf Kosten der Gesuchsteller fachmännisch begutachten lassen. Wegleitend sind dabei ebenfalls die im Anhang I festgelegten Projektierungsrichtlinien.

Art. 15 Verhältnis zur Bauordnung

1)

Für alle nicht in diesen Spezialbauvorschriften ausdrücklich abweichhden Vorschriften gilt die Bauordnuna der Gemeinde Birrhard vom 1. Juni 1976.

2)

Bei Vorliegen der in § 155 Abs. 1 BauG umschriebenen Voraussetzungen kann der Gemeinderat Ausnahmen und Abweichungen von den Vorschriften dieser Spezialbauvorschriften gestatten.

Inkrafttreten

1) Diese Spezialbauvorschriften treten mit der Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Sie bedürfen der Genehmigung durch den Grossen Rat ( § 147 BauG ). 2) Die Abänderung dieser Spezialbauvorschriften inkl. Anhängen bedarf des gleichen Verfahrens wie dieser Erlass.

Diese Spezialbauvorschriften mit den zugehörigen Anhängen und Plänen wurde von der Gemeindeversammbeschlossen. lung am Für den Gemeinderat Birrhard: Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

Vom Grossen Rat genehmigt am Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den RRB - Nr.

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vom 6'. iefr. //9278)

Im AZ-Cr:123e C.,77A rr,1-111 Rates ...;dudf :

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In Vertretung

ANHANG1

1.

Abkürzungen

-

Baueinheit

BE

Wohneinheit

WE

Länge einer Baueinheit

LBE

Kleiner Grenzabstand

Kl. Grenzabstand

Lage Ost/West ( West/Ost )

OW

Lage Süd/Nord

SN

-

Hauptwohnseite

HWS

-

Eingangsseite

ES

2.

Gebäudemasse

-

( WO )

2.1 Gebäudetiefe

Die Gebäudetiefe senkrecht zur Haumwohnseite gemessen unterliegt keiner Vorschrift 2.2 Gebäudelänge

1. In unmittelbarer Nachbarschaft der Wohnzone W2 in O-W-Richtung beträgt LBE max. 18,00 m BE 2. Alle übrigen LBE

max. 30,00 m

LBE

3. Grenzabstände

r 910g,

Ae seeArda

844£44

8e8

Kl. Grenzabstand ES

min. 5,00 m

Kl. Grenzabstand seitlich, angrenzend an W2, Lage OW LBE x 0,20

min. 2,50 m

Kl. Grenzabstand seitlich, übriges Gebiet LBE x 0,10

min. 2,00 m

Mit Zustimmung der Nachbarn darf dieser Grenzabstand unterschritten werden Grosser Grenzabstand HWS

min. 9,50 m

4. Zeilenbildung, innere Organisation, Orientierung 4.1 Zeilenbildung Die Anordnung der Bauten zu Zeilen und das Zusammenfügen der Zeilen zu Hofbildungen ist erwünscht. 4.2 Innere Organisation Die Eingänge zu den einzelnen Wohneinheiten haben auf der Hauptwohnseite gegenüberliegenden Gebäudeseite zu erfolgen. 4.3 Orientierung Folgende Orientierungen sind möglich:

Hauptwohnseite HWS: Eingangsseite ES :

( Orientierung ) S W 0 N 0 W

5. Gestaltung, Konstruktionsvorschriften

5.1 Gestaltung

Es sind Schrägdächer von mindestens 20 % Neigung zu erstellen. 5.2 Konstruktionsvorschriften al»

Die Bauweise ist frei, mit folgenden Einschränkungen: 1. Die Trennwände zwischen den WE sind massiv zu erstellen und haben den Normen und Vorschrifter über den baulichen Brand- bzw. Schallschutz zu genüaen

2. Für die Dacheindeckung sind Ziegel oder Eternit zulässig. 6. Farbgebung, Begrünung, Gartengestaltung IMMIIMIMMILIMINIMOLOMMle

6.1 Farbgebung

Die Farbgebung einer Baute muss in sich selbst und mit den nachbarlichen Bauten abgestimmt sein. 6.2 Begrünung

Die dominierende Bepflanzung muss aus einheimischen Bäumen und Sträuchern bestehen. 6.3 Gartengestaltung

Die Gartengestaltung ist grundsätzlich frei, sollte jedoch auf die benachbarten Grundstücke Rücksicht nehmen. Stark in Erscheinung tretende Gartenmauern müssen intensiv begrünt werden. 7. Allgemeine Planungshinweise

Vorgängig einer Baueingabe soll ein Bauwilliger ein Vorprojekt erarbeiten, worin seine persönlichen Bedürfnisse innerhalb des allgemeinen Rahmens ausreichend vertreten sind. In Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat wird auf Grund des Vorprojektes ein Vorentscheid erarbeitet. Das Vorprojekt muss mindestens folgende Beurteilungsunterlagen enthalten: Katasterplan Grundrisse und Schnitte,

: 100

Schnitte, Fassaden soweit sie für die Beurteilung notwendig sind, 1 : 100 Einfaches Arbeitsmodell 1 : 200 Konstruktions- und Materialbeschrieb

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

31. Oktober 1978

Sa/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme.

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 20. Oktober 1978 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: Zofingen; Aenderung des Ueberbauungsplanes "Rebbergstrasse"/Aufhebung der Verbindungsstrasse Rebbergstrasse - Rosengartenstrasse Wittnau; Teilgenehmigung der Gemeindebauordnung Bellikon; Ueberbauungsplan "Hasenbergstrasse" Kallern; Ueberbauungsplan "Hinterbühl" Mettau; Ueberbauungsplan "Räbächerli" Rheinfelden; Ueberbauungsplan "Kapuzinerberg Süd-Ost" Widen; Aenderung Zonenplan und Zonenordnung "Schachenfeld" Lengnau; Ueberbauungsplan "Zürcherstrasse" Remetschwil; Ueberbauungsplan "Hägeler" Benzenschwil; Aenderung der Bauordnung Birrhard; Ueberbauungsplan "Bifang" und Spezialbauvorschriften "Bifang". Der Grosse Rat nimmt hievon Kenntnis.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

Staatsschreiber i.V.:

Aufhebung

cv, ABTEILUNG RAUMPLANUNG

Gemeinde Birrhard

Kanton Aargau

--cPABIE‘4\‚'.

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

KOHLIH,

PARTNER KOMMUNALPLAN AG Gewerbering 12 5610 Wahlen

Telefon 056 621 93 91 Telefax 056 621 05 20

AENDERUNG Nr.....4......

vom 3A. Z • 04

Mitwirkungsbericht vom:

30. August 1995

Vorprüfungsbericht vom:

13. September 1995

Oeffentliche Auflage vom:

1. November 1995 bis 30. November 1995

Beschlossen von der Gemeindeversammlung: Die Frau

e eindeammann:

1

S. Sacher

Genehmigung:

14. Juni 1996

Die Gemeindeschreiberin:

M. Kaufm fin

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den

Al . Dee,ery,12e4 Im Auftrage des Grossen Rates Der Staa shrelber:

15.05.96/BIRRHARD.DOC

-20 7.2 Gebühren

Art. 39 Gebührenreglement Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten

(Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.

7.3 Vollzugsrichtlinien

Art. 40 Vollzugsrichtlinien

Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Vollzug Naturschutz.

8. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 41 Aufhebung

bisherigen Rechts

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: a) die Bau- und Nutzungsordnung vom 20. März 1990 b) Gestaltungsplan Steinboden vom 8.3.77 c) Überbauungsplan Bifang mit Spezialbauvorschriften vom 31.10.78