Erschliessungsplan Stigler / Hostet

Special-use plan · Magden · Repealed Oct 22, 2008

Document

Number
1976-000077
Kind
Special-use plan
Commune
Magden
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
GR
Adopted
Jan 13, 1976
In force since
Jan 13, 1976
Repealed
Oct 22, 2008

Map

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Text

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Erlauterungen kommunalen UÜberbauungsplan

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Das Genehmigungsverfahren bezieht sıch nur ‚auf „die ‚farbig angelegte

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SNP-4253-2008-G_AufhebungEP.pdf

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

22. Oktober 2008

Nr. 2008-001427

Gemeinde Magden; Aufhebung kommunale Überbauungspläne "Stigler/Hostet", "Schlossgasse-Gründler-Tal", "Wuhrenberg", "Egg" und "Bünn"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

11. August 2008 24. Juni 2008 8. Juli 2008 bis 6. August 2008 11. August 2008 15. August 2008 8. September 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. Januar 1999 (Grosser Rat). 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Überbauungspläne dienten in den Siebzigerjahren als Grundlage der Erschliessung der Bauzone in den betroffenen Gebieten. Die jeweiligen Gebiete sind heute erschlossen und weitgehend überbaut. Entsprechend sollen die Planwerke aufgehoben werden. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Aufzuheben sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Kommunaler Überbauungsplan "Stigler/Hostet" (Grosser Rat: 13. Januar 1976);  Kommunaler Überbauungsplan "Schlossgasse-Gründler-Tal" (Grosser Rat: 9. Oktober 1974);  Kommunaler Überbauungsplan "Wuhrenberg" (Grosser Rat: 27. März 1979);  Kommunaler Überbauungsplan "Egg" (Grosser Rat: 9. März 1976);  Kommunaler Überbauungsplan "Bünn" (Grosser Rat 19. Januar 1982).

Versand: 27. Oktober 2008

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Gebiete "Stigler/Hostet", "Schlossgasse-Gründler-Tal", "Wuhrenberg", "Egg" und "Bünn" sind erschlossen und weitgehend überbaut. Die in den Plänen festgesetzten Sichtzonen verlangen eine grossflächige Freihaltung, sie werden den heutigen Vorschriften nicht mehr gerecht. Ihretwegen rechtfertigt sich der Beibehalt des Erschliessungsplans nicht. Die Sichtzonen bei Rechtsvortrittsregelung sind weitgehend im Bereich der bestehenden Belagsflächen gewährleistet. Die in den aufzuhebenden kommunalen Überbauungsplänen vorhandenen Sichtzonen entlang der K 497 werden mit den geplanten kantonalen Ausbauprojekten wieder sichergestellt. Die Sichtzonen werden mit diesen Ausbauprojekten auf den aktuellen Stand der Normen und der neuen Situation angepasst. Da die Gemeindestrassen erstellt und heute im Eigentum der Gemeinde sind, gilt der ordentliche Strassenabstand nach § 111 BauG. Die durch die Aufhebung der Überbauungspläne wegfallenden Baulinien werden folglich durch den ordentlichen Strassenabstand ersetzt. Es ergeben sich keine Nachteile. Die im Überbauungsplan "Schlossgasse-Gründler-Tal" vorgesehenen Gehwege wurden nicht durchgehend erstellt. Die Gründlerstrasse ist als Wohnstrasse im Mischverkehr und mit Tempo 30 km/h signalisiert. Der Verzicht auf durchgehende Gehwege ist damit vertretbar. Somit ist festzustellen, dass die vorgesehene Aufhebung aller genannten Überbauungspläne sachgerecht ist und dem übergeordneten Recht nicht entgegensteht. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Stigler/Hostet", "SchlossgasseGründler-Tal", "Wuhrenberg", "Egg" und "Bünn" der Gemeinde Magden vom 11. August 2008 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Schulstrasse 27, 4312 Magden  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: