Erschliessungsplan Bünte
Special-use plan · Freienwil · Repealed Aug 10, 2026
Document
- Number
- 1981-001653
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Freienwil
- Canton
- Aargau
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- GR
- Adopted
- Aug 25, 1981
- In force since
- Aug 25, 1981
- Repealed
- Aug 10, 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Aargau
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SNP-4028-1981-E-1.pdf
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KANTON AARGAU GEMEINDE FREIENWIL
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Verreee 055 fi; | Datum | Entw. a Geprüft Grösse ‚ Plan Nr. E EINFAMILIENHAUSZ ONE ING. BÜRO GEBRSENN | November 80 | Se | Kel Se so Ge ee RE 2.ETAPPE = y =) | R : er r ESSUNG | ersetzt Planvom Mai /Okt. 80 | Ueberholt durch Plan vom | He, I 5415 OBERSIGGENTHAL Nee | Nr. 2 AZ © 5 x ER W2 WOHNZONE 2GESCHOSSE Oeffentliche Planauflage vom _31. OKT. 1980 bis 30. NOV. 1980 l.ETAPPE en = a Beschlossen von der Einwohnergemeindeversammlung am I2.DEZ. 1980 Der Gemeindeammann Der „Gemejndeschreiber FREIENWIL ‚den 2 ; mi
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Genehmigungsvermerk: KANT. VORPRUFUNG UND FREIGABE ZUR AUFLAGE 22.0KT. 1980 Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den 67, AUG. AISEA RRB-Nr. ZE53 vom SL: Berg ASEN
im Auftrage des Grossen Rates Der Siaaisschreider: etung
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Erläuterung zum Kommunalen Ueberbauungsplan
1. Das Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Baulinien , Sichtzonen und Ausfahrtsbeschränkungen .
Baulinien
blau Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien Be ee, blau Aufzuhebende Baulinien (rot durchstreichen) B° 7 Ben SR
blau Aufzuhebende Strassenlinie (rot durchstreichen ) . 64
E < 53
Deren rot Zu genehmigende Baulinien FERIELIE rot Zu genehmigende Strassenlinien er, rot Projektierte Baulinien , die noch nicht genehmigt werden sollen KEHRPLATZ WIRD MIT mul rot Projektierte Strassenlinien , die noch nicht genehmigt werden sollen
orange Zu. genehmigende Baulinie (Art. ttO der Verordnung über Erstellung n FRIEDHOFGESTALTUNG
Betrieb und Unterhalt von elektr. Starkstromanlagen vom 7.Juli 1933.) GEREGELT
Sichtzonen p 3 Ber c Bar Be „schwarz Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzone ie hellblau Sichtzone IN N, Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als Sichtzone freizuhalten. rel ei Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen , Einfriedungen oder andere Ne \ ! = rg Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer muss von 0.60 - 3.00 m N 5 u ! OB ZONE FUR OFF. 2 über Boden frei bleiben. . \ z | MT BAUTEN UND j Er ANLAGEN Ausfahrtsbeschränkungen et 5 “ E EINFAMILIENHAUSZONE 71 - Absolute Anliegerfreiheit: i \ STE a en, ni 2.E TARPE De braun Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig. v er ; Sun - Kurzfristige Uebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit : i h } | 2 ° | : * ne I grün Die Anliegerfreiheit soll möglichst rasch realisiert werden. Neubauten \ 5000) ee, mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden. Die bestehenden E EINFAMILIENHAUSZONE & | FI en en 3 Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer rückwärtigen Erschliessung \ \ 2.ETAPPE pe | 10 a: 4 toleriert. Zweckentfremdung bestehender Ausfahrten sind wie ; Be — ie | | ns 72 | Neubauten zu behandeln 360 BR fe I - - Langfristige Uebergangslösung bis zur Anliegerfreiheit: en m, . re In. grün Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden. as en 70 E02 ne Sowohl bei Neubauten üblichen Umfanges wie auch bei bestehenden j rn Be } | Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwärtigen ee z = ae | | Erschliessung toleriert. D Ä N an a E= 390 | ; 2. Zur Orientierung f 4 ac A ere W e 3 u me: se | 4 Boerse karmin Hochleistungsstrasse HLS a | re zinnober Hauptverkehrsstrasse HVS Ba Sa : Eee orange Sammelstrasse 55 76: re, Hy Bere gelb Erschliessungsstrasse ES i .. BEE dunkelgrau Bestehende Wege B U [43 A e Ki, violett Gehweg >— la Radweg l i 5 } 4 ; + een] hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler F h Bere feldgrau Refugien , Bushaltestellen ‚Verzögerungs - u. Beschleunigungsspur , Parkplätze Ber ren grün Bepflanzte Flächen , Grünstreifen
a nn nn Zonengrenze und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan > 362 a
Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:
25. August 1981
Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme
Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 21. August 1981 gestütZt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: - Oberkulm/Unterkulm; lieberbauungsplan "Hexacker-Knubel" (Botschaft Nr. 2775 vom 29. Juni 1981) - Wohlen; Aenderung von Absatz 2 des § 59 der Bauordnung (Botschaft Nr. 2776 vom 29. Juni 1981) - Freienwil; lieberbauungsplan "Bunte" (Botschaft Nr. 2785 vom 6. Juli 1981) - Freienwil; lieberbauungsplan "Schwärzi" (Botschaft Nr. 2786 vom 6. Juli 1981) - Attelwil; lieberbauunosplan "Klempen" (Botschaft Nr. 2787 vom 20. Juli 1981) - öberlunkhofen; Ueberbauuncsplan "Gunnenberg" (Botschaft Nr. 2788 vom 20. Juli 1981) - Turgi; Gestaltungsplan "Dorfkern" mit Spezialbauvorschriften, lieberbauunosplan samt Teilzonenplanrevision (Botschaft Nr. 2795 vom 27. Juli 1981) - Villmergen; Zonenplanänderung "Friedhof" (Botschaft Nr. 2796 vom 27. Juli 1981) - Rekingen; Zonenplanänderung im Gebiet "Bättmen - Länog" (Botschaft Nr. 2797 vom 3. August 1981) - Unterbözberg; Kommunale Natur- und Ortsbildschutzverordnung (Botschaft Nr. 2798 vom 3. August 1981) Der Grosse Rat nimmt hievon Kenntnis.
Protokollauszug an den Regierungsrat Präsident:
Staatsschreiber:
Aufhebungen
sas*.* sss KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Versand: 02.09.2026
Datum Genehmigung; 01.09.2026
Geschäfts-Nr. BVUARE.21.524 Gemeinde Freienwil; Aufhebung Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren
1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
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14. Juli 2022 17. Oktober 2022 bis 16. Dezember 2022 11. Oktober 2024 bis 11. November 2024 4. August 2025 5. November 2025 15. September 2025
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 1. Juli 2026 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
:
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Gegenstand der Genehmigung
Aufzuheben sind: • Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Chloster- Rohr" vom 30. Juni 1978 (genehmigt durch den Grossen Rat am 18. September 1979) • ÜP "Bünte" vom 12. Dezember 1980 (genehmigt durch den Grossen Rat am 25. August 1981
• ÜP "Dorfstrasse Süd" vom 11. Dezember 1986 (genehmigt durch den Grossen Rat am 30. Juni 1987) • "Genereller Gestaltungsplan über die Ortsbildschutzzone" vom 8. Juni 1990 (genehmigt durch den Grossen Rat am 30. März 1993)
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 30. September 2025 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.2 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 14. Juli 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Die Ge nehmigung der Aufhebung der vorliegenden Sondernutzungsplanungen war an die Bedingung ge knüpft, dass dies frühestens gemeinsam mit der Genehmigung der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung erfolgen kann. Die Genehmigung der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung erfolgte am 1. Juni 2026.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.
4.2 Sondernutzungspläne (SNP)
SNP lassen sich aufheben, wenn die Bauten und Erschliessungswerke erstellt, die Vorschriften in die allgemeine Zonenplanung überführt wurden, oder auch, wenn die Festlegungen in den Sondernut zungsplanungen nicht mehr den aktuellen Bedürfnissen entsprechen.
Mit der Aufhebung der Baulinien gelten, wie im Planungsbericht erläutert, die Strassenabstände ge mäss § 111 BauG. Bezüglich der Erschliessung wird auf § 83 und § 84 BauG verwiesen. Weichen Pläne von den allgemeinen Vorschriften deutlich ab, stellt sich die Frage nach der Rechts beständigkeit. Beim Verzicht auf Baulinien, die den allgemeinen gesetzlichen Strassenabstand unter schreiten, geraten rechtmässig erstellte Bauten in einen rechtswidrigen Zustand und unterstehen fortan der kantonalen Besitzstandsgarantie (§ 68 BauG). Eine Beurteilung erfolgt in erster Linie durch die Gemeinde als Planungsbehörde.
Im Planungsbericht wird erläutert, wie mit den Sichtzonen umzugehen ist. Neu gilt als Richtlinie das "Merkblatt Sicht im Strassenraum". Diesbezüglich wird auf § 42 Bauverordnung (BauV) verwiesen.
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Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Chloster - Rohr" Der ÜP wurde zur Erschliessung neuer Bauzonen erstellt, die im Rahmen der letzten Gesamtrevision nicht eingezont wurden. Daher wurde diese Planung nicht umgesetzt und kann aufgehoben werden. Im ÜP ist eine Verlängerung der kommunalen Rohrstrasse mit Anschluss an die Kantonsstrasse K427 - die bislang nicht umgesetzt wurde - festgelegt. Mit Aufhebung des ÜP geht das Recht auf diesen Anschluss verloren. Die in diesem Zusammenhang noch unbebaute Parzelle 446, innerhalb welcher der Perimeter der vorgenannten Verbindungsstrasse festgelegt ist, darf künftig ausschliesslich rückwärtig über die kommunale Kirchstrasse erschlossen werden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Parzellierung dieser Parzelle.
Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Bünte"
Der ÜP wurde teilweise umgesetzt. Die darin enthaltenen Vorgaben sind nicht mehr aktuell. Kommunaler Überbauungsplan (ÜP) "Dorfstrasse Süd" Die Baulinien aus dem ÜP wurden im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungspla nung angepasst und in den Ergänzungsplan Ortskern überführt. Für die Regelungen zu den Sichtzo nen besteht kein Bedarf. "Genereller Gestaltungsplan über die Ortsbildschutzzone"
Die Inhalte des GP wurden gestützt auf das Räumliche Entwicklungsleitbild (REL) der Gemeinde an hand des Masterplans Ortskern Freienwil materiell verifiziert und im Rahmen der Gesamtrevision der allgemeinen Nutzungsplanung angepasst in den Ergänzungsplan Ortskern überführt.
4.3 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
6. Rücknahme des Genehmigungsbeschlusses vom 10. August 2026 Der Genehmigungsbeschluss vom 10. August 2026 (publiziert im Amtsblatt am 14. August 2026) ist fehlerhaft ergangen und wird durch diesen Beschluss ersetzt (§ 39 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflege gesetz).
Fehlerhaft war, dass der Gemeinderat lediglich vier Sondernutzungspläne aufzuheben beschlossen hat, nicht sechs. Entsprechend sind nur die vier hier im Beschluss aufgeführten Sondernutzungs pläne aufzuheben. Die beiden irrtümlich aufgehobenen Sondernutzungspläne Kommunaler Überbau ungsplan "Schwärz!" vom 12. Dezember 1980 (genehmigt durch den Grossen Rat am 25. August 1981) und Gestaltungsplan "Sandacher" vom 23. Februar 2009 (genehmigt durch den Regierungsrat am 6. Mai 2009) bleiben somit in Kraft.
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Beschluss
1. Der Beschluss vom 10. August 2026 (BVUARE.21.524) wird aufgehoben und durch die nachfolgen den Beschlussziffern ersetzt 2. Die Aufhebung • des Kommunalen Überbauungsplan (ÜP) "Chloster- Rohr" vom 30. Juni 1978 (genehmigt durch den Grossen Rat am 18. September 1979);
• des ÜP "Bünte" vom 12. Dezember 1980 (genehmigt durch den Grossen Rat am 25. August 1981); • des ÜP "Dorfstrasse Süd" vom 11. Dezember 1986 (genehmigt durch den Grossen Rat am 30. Juni 1987); • des "Genereller Gestaltungsplan über die Ortsbildschutzzone" vom 8. Juni 1990 (genehmigt durch den Grossen Rat am 30. März 1993);
wird genehmigt
3.
Die Aateil
Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat, Schulhausplatz 2, 5423 Freienwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthaiten, das heisst, es ist
a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten.
4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 6.
Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese
hen werden.
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