Gestaltungsplan Egelmoos-Park

Special-use plan · Dottikon

Document

Number
2009-001526
Kind
Special-use plan
Commune
Dottikon
Canton
Aargau
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Oct 14, 2009
In force since
Oct 14, 2009

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Dottikon with its building zones.Open the full map

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Text

SNP-4065-2009-E.pdf

KANTON AARGAU

GEMEINDE DOTTIKON

11177

GESTALTUNGSPLAN "EGELMOOS-PARK" Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gemäss §21 BauG WEITERE BESTANDTEILE DES GESTALUNGSPLANES: - SITUATION 1:500

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN ,B 7,:r474ate

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Lauern

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ÜBERSICHTSPLAN

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FRANZ BITTERLI HAUPTSTRASSE 32 5502 HUNZEIVSCH1AIL

TEL 062 697 12 12 FAX 062 837 12 14

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AARAUEESTRASSE 70 5734 REINACH

INGENIEURBÜRO FÜR

TEL 062 765 50 76 FAX 062 765 50 71

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HOCH- & TIEFBAU

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom:

J. ec.c>7

Oeffentliche Auflage vom:

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Beschlossen vom Gemeinderat am:

bis:

7. 2v-2

2o.`7 200,9

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

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Genehmigung

deb.

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den ALL 0L-401>e) 20° 9 Der Staatsschreiber:

Gemeinde Dottikon

Kanton Aargau

1. Einleitung

Art. 1 Zweck des Gestaltungsplanes

1Das Gebiet „Egelmoos" soll als Neubauquartier mit hohen Siedlungsqualitäten kontinuierlich überbaut werden. das Gebiet „Egelmoos" sollen situationsspezifische Regeln eine harmonische Überbauung sicherstellen.

2Für

3Insbesondere sollen die landschaftliche Einbindung der Bauten, die max. Ausnützung, die Höhenentwicklung der Bauten sowie die Fachberatung geregelt werden.

Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes

Bestandteile des Gestaltungsplanes sind: a) Situation 1 : 500 b) Sondernutzungsvorschriften Die übrigen Beilagen dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich.

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan mit Perimeter bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung

1Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung und der Bauzonenplan der Gemeinde Dottikon, insbesondere die Vorschriften für die Zonen W2, W3 und WG. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts. 2In der Zone WG westlich der Strasse 1 ist nur nicht störendes Ge-

werbe gemäss § 25 Abs. 1 BNO zugelassen. 3Für Bauten nördlich der Strasse 2 sind für die Lage, Abstände, Gebäudemasse und Ausnützung von Bauten die Bestimmungen der BNO massgebend.

1

Gemeinde Dottikon

Kanton Aargau

Art. 5 Minergie-Standard

Wohnbauten in den Baufeldern 1 bis 11 sind mindestens nach Minergie-Standard zu erstellen. 2. Überbauung

Baulinien

Art. 6 Baufelder für Hochbauten

Baufelder für Hochbauten bestimmen die Lage und bezeichnen deren maximale Ausdehnung (Länge, Breite). Zusätzlich kann an geeigneter Stelle innerhalb der bezeichneten Spiel- und Sportflächen eine Hochbaute für einen Gemeinschaftsraum oder gedeckten Spielplatz realisiert werden (§ 13 SNV).

Baufelder für Vorbauten

2Baufelder für Vorbauten begrenzen den Spielraum für offene und geschlossene Balkone, Erker und Treppenhäuser.

Baufelder für unterirdische Bauten

Diese Baufelder definieren die maximale Ausdehnung der unterirdischen Bauten.

Nutzung

Art. 7 Baufeld 1, 5 und 6

1Die maximale Bruttogeschossfläche (BGF) innerhalb der Baufelder 1, 5 und 6 beträgt total 10'220 m2. Die Verteilung der Nutzung innerhalb der Baufelder ist freigestellt. Eine ausgewogene Verteilung ist jedoch anzustreben. Für die Gebäudemasse gelten folgende Bestimmungen: • Die maximale Gebäudehöhe beträgt 13.0 m. • Die maximale Vollgeschosszahl beträgt 4. • Es sind keine Attikageschosse zugelassen.

Baufeld 2, 3 und 4

Die maximale Bruttogeschossfläche (BGF) innerhalb der Baufelder 2, 3 und 4 beträgt total 5'850 m2. Die Verteilung der Nutzung innerhalb der Baufelder ist freigestellt. Eine ausgewogene Verteilung ist jedoch anzustreben. Für die Gebäudemasse gelten folgende Bestimmungen: • Die maximale Gebäudehöhe beträgt 10.5 m. • Die maximale Vollgeschosszahl beträgt 3. • Es sind keine Attikageschosse zugelassen.

Baufeld 7 und 8

Die maximale Bruttogeschossfläche (BGF) innerhalb der Baufelder 7 und 8 beträgt total 4'680 m2. Die Verteilung der Nutzung innerhalb der Baufelder ist freigestellt. Eine ausgewogene Verteilung ist jedoch anzustreben.

1

3

2

3

2

Gemeinde Dottikon

Kanton Aargau Für die Gebäudemasse gelten folgende Bestimmungen: • Die maximale Gebäudehöhe beträgt 10.5 m. • Die maximale Vollgeschosszahl beträgt 3. • Es sind keine Attikageschosse zugelassen.

Baufeld 9 und 10

4Die maximale Bruttogeschossfläche (BGF) innerhalb der Baufelder

9 und 10 beträgt total 2'340 m2. Die Verteilung der Nutzung innerhalb der Baufelder ist freigestellt. Eine ausgewogene Verteilung ist jedoch anzustreben. Für die Gebäudemasse gelten folgende Bestimmungen: • Die maximale Gebäudehöhe beträgt 10.5 m. • Die maximale Vollgeschosszahl beträgt 3. • Es sind keine Attikageschosse zugelassen.

Art. 8 Baufeld 11

1Werden im Baufeld 11 Bauten zu Wohnzwecken erstellt, sind die

Baufeldabgrenzungen allseitig massgebend. Die maximale Bruttogeschossfläche (BGF) für das Baufeld 11 beträgt 1'170 m2. Für die Gebäudemasse gelten folgende Bestimmungen: • Die maximale Gebäudehöhe beträgt 10.5 m. • Die maximale Vollgeschosszahl beträgt 3. 2Werden im Bereich der optionalen Umzonungsfläche in die Zone

WG Bauten mit Gewerbe- oder Mischnutzung erstellt, gelten dafür nicht die Bestimmungen betreffend Baufeld 11, sondern die Bestimmungen der Zone WG sowie eine Verpflichtung, gemäss den kantonalen und kommunalen Vorschriften für Arealüberbauungen zu bauen. 3Voraussetzung

für die Bewilligung von Bauten mit gewerblicher oder Mischnutzung im Bereich Baufeld 11 ist die vorherige Umzonung dieser Teilfläche in eine Nutzungszone, welche solche Nutzungen zulässt.

Art. 9 Gewerbebauten auf

Parzelle 1603

Auf der Parzelle Nr. 1603 sind Bauten mit Gewerbe- oder Mischnutzung zulässig. Es gelten die Bestimmungen der Zone WG sowie eine Verpflichtung, gemäss den kantonalen und kommunalen Vorschriften für Arealüberbauungen zu bauen.

3

Gemeinde Dottikon

Kanton Aargau 3. Erschliessung und Parkierung

Erschliessung

Art. 10 Sammelstrassen

1Die

Erschliessung erfolgt ab der Bahnhofstrasse (K 387) durch zwei Sammelstrassen im Osten und im Westen des Areals.

Bestehende Bauten

2Bestehende Bauten im Planungsperimeter entlang und mit Zufahr-

ten ab der K 387 müssen im Zeitpunkt der Fertigstellung der neuen Sammelstrassen zwingend neu rückwärtig erschlossen werden. Bereiche für öffentliche Fuss- und Radwege

3Die im Situationsplan bezeichneten öffentlichen Fuss- und Radwege sind spätestens zusammen mit den angrenzenden Überbauungsetappen zu realisieren. Zur Sicherung des Netzes können Provisorien verlangt werden.

Bereiche für private Fusswege

4Die genaue Lage der privaten Fusswege im Perimeter wird endgültig im Bewilligungsverfahren für das Bauprojekt festgelegt.

Parkierung

Art. 11 Abstellplätze

Mit Ausnahme der Parzelle Nr. 1603 und der Nutzung im Sinne von

Art. 8 Abs. 2 SNV sind die Abstellplätze der Überbauung unterirdisch

anzulegen und sind oberirdisch, auf den im Plan bezeichneten Flächen, nur für Besucher-Parkplätze zulässig.

4. Freiraum

Grüngestaltung

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Art. 12 Grundsatz

1Der Charakter

des neuen Quartierteils Egelmoos wird durch die Freiraumgestaltung wesentlich geprägt. Erforderlich ist deshalb eine gesamthafte, bezüglich aller Überbauungsteile und —etappen abgestimmte, qualitativ hoch stehende und als Gesamtidee erkennbare Aussenraumgestaltung und Bepflanzung. Besonders zu beachten sind die Übergangsbereiche zur bestehenden Nachbarbebauung. Mit der ersten Bebauungsetappe ist ein entsprechender Konzeptplan über die gesamte Perimeterfläche einzureichen.

Zweck

2Entlang der K 387 ist ein Raum für Grüngestaltung festgelegt. Er hat den Zweck einer ökologischen Ausgleichsfläche und soll mit einheimischen Büschen, Hecken und einzelnen Hochstämmern bestückt werden.

Konzept

3Spätestens

mit der Realisierung des Knotens Plattenstrasse / Bahnhofstrasse ist ein Bepflanzungskonzept für den gesamten bezeichneten Bereich einzureichen und umzusetzen. 4

Gemeinde Dottikon

Kanton Aargau

Spielflächen

Art. 13 Spiel-, Sport- und Erholungsfläche Zweck

1Die im Situationsplan bezeichneten Spiel-, Sport- und Erholungsflächen dienen der gemeinschaftlichen Nutzung der gesamten Überbauung.

Grösse

2Die gesamten für diesen Zweck vorbehaltenen Flächen sind zweckmässig anzulegen und dürfen nicht zweckentfremdet werden.

Gedeckter Spielplatz oder 3Innerhalb der Spiel-, Sport- und Erholungsfläche ist ein gedeckter Gemeinschaftshaus Kinderspielplatz oder ein Gemeinschaftsraum für Freizeitbeschäftigung zu schaffen. Genehmigungsverfahren

4Für die Spiel- und Sportfläche muss ein gesamthaftes Bauprojekt gemäss BNO der Gemeinde Dottikon eingereicht werden. Dieses muss verbindliche Aussagen zur Umgebungsgestaltung (Grün, Wege, Plätze, Spielflächen etc.), zur Bepflanzung (Konzept) und zu den geplanten Bauten machen. Es ist mit der Baueingabe der ersten Hochbauten einzureichen. Der gedeckte Spielplatz bzw. Gemeinschaftsraum gemäss Absatz 3 ist spätestens dann zu realisieren, wenn mehr als 30 Wohneinheiten erstellt sind.

Sicherstellung und Betrieb

6Die Gebäude der gesamten Überbauung partizipieren im Verhältnis ihrer Bruttogeschossfläche an Erstellung und Betrieb dieser Fläche. Diesbezügliche Details sind in einem Dienstbarkeitsvertrag unter den Eigentümern zu regeln.

Zeitpunkt der Fertigstellung

6Die Realisierung der Spiel-, Sport- und Erholungsflächen kann proportional zu den erstellten Bauten etappiert werden, sofern zweckmässige und sinnvoll zugeordnete Teilflächen resultieren. Der Gemeinderat kann eine finanzielle Sicherstellung für nicht gleichzeitig mit einem Bauvorhaben realisierte Spielfläche verlangen.

Spielflächen für Kleinkinder

'Dezentrale Spielflächen für Kleinkinder sind in unmittelbarer Umgebung der einzelnen Gebäude zu realisieren; sie sind Bestandteil der entsprechenden Bewilligungsverfahren.

Öffentlicher Aufenthalts- und Ruheraum

Art. 14 Aufenthalts- und Ruhe-

1Die im Situationsplan bezeichnete Fläche zwischen den Baufel5

Gemeinde Dottikon raum

Kanton Aargau demn dient als allgemein zugänglicher, öffentlicher Aufenthalts- und Ruheraum für das Quartier. Mit Ausnahme der Kleinkinderspielplätze gemäss § 13 Abs. 7 SNV sind innerhalb des Aufenthalts- und Ruheraums keine Spielplätze zulässig. Der Platz ist der Nutzung entsprechend zu möblieren und mit einheimischen Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. 2

3Für den Aufenthalts- und Ruheraum ist im Rahmen der Baubewilligungsverfahren für die Baufelder 5 und 6 ein Umgebungsplan mit verbindlicher Aussage über die Bepflanzung, Möblierung und Gestaltung einzureichen.

5. Lärmschutz Lärmschutz-Auflagen

Art. 15 Lärmschutzmassnahmen

Baufelder 2, 3 und 4

Die Fenster lärmempfindlicher Räume sind mindestens 900 von der Lärmquelle abgewandt zu orientieren. Weniger gut geschützte Fenster sind zulässig, wenn die Räume zusätzlich über ein ausreichend grosses Fenster verfügen, welches diese Anforderungen erfüllt. Lassen sich einzelne Räume nicht hinreichend schützen, ist ausnahmsweise eine Bewilligung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV möglich, sofern die entsprechenden Räume über eine kontrollierte Dauerlüftung verfügen. 6. Baubewilligungen und Qualitätssicherung

Verfahren

Art. 16 Grundsatz

Wo Baufelder bezeichnet sind, werden in der Regel Baubewilligungen für die Überbauung eines ganzen Baufeldes erteilt. Bewilligungen für einzelne, freistehende Gebäude sind ausnahmsweise zulässig.

Qualitätssicherung

Art. 17 Architektonische Gestaltung

Neubauten innerhalb der Baufelder 1 bis 11 sowie Aussenanlagen sind harmonisch in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen; als mögliche Dachformen sind hier Flach-, und allenfalls leicht geneigte Pultdächer zulässig. i

Beurteilungskriterien sind u.a.: o Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum o gute Einbindung der Baukörper zur bestehenden Topographie

2

6

Gemeinde Dottikon

Kanton Aargau o o o o

Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen Gliederung der Fassaden und Dachflächen Wirkung der Materialien und Farben Umgebungsgestaltung

Bei etappierter Bauweise

3Bauten allfälliger späterer Etappen haben sich an denselben architektonischen Qualitäten wie die bereits realisierten Gebäude zu orientieren, sofern keine bessere Lösung nachgewiesen werden kann.

Fachbeurteilung

4Der Gemeinderat kann zur Beurteilung des Bauprojekts ein Gutachten zu den qualitativen Anforderungen gemäss Sondernutzungsvorschriften einholen.

Ausnahmen

5Parzellen mit bestehenden Bauten sind ausgenommen.

7. Schlussbestimmung

Art. 18 Aufhebung bisherigen

Rechts

Der Gestaltungsplan Egelmoos-Park mit Sondernutzungsvorschriften vom 15.01.2002 wird durch diesen Gestaltungsplan aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten Genehmigung

1Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Änderung

2Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Reinach 06.06.2008 rev. 08.09.2008 rev. 29.10.2008 rev. 30.10.2008 Hüsser Generalbau AG rev. 17.11.2008 rev. 12./13.02.2009 RP rev. 13.02.2009 BF rev. 27.02.2009 rev. 20.03.2009 rev. 31.03.2009 rev. 27.07.2009

7

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

14. Oktober 2009

Nr. 2009-001526

Gemeinde Dottikon; Gestaltungsplan "Egelmoos-Park" 2009; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

20. Juli 2009 25. Mai 2009 8. Juni 2009 bis 8. Juli 2009 20. Juli 2009 7. August 2009 9. September 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 31. März 2004. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Im Jahr 2002 wurde der heute rechtskräftige Gestaltungsplan "Egelmoos-Park" genehmigt. Dieser sieht Gewerbebauten entlang der Kantonsstrasse vor, welche auch dem Lärmschutz dienen. Wegen fehlender Interessenten für die Gewerbenutzung wurde nun das Konzept geändert. Auf Gewerbebauten wird verzichtet. Das Erschliessungskonzept ändert nicht gegenüber dem rechtskräftigen Gestaltungsplan, der Hauptanschluss erfolgt über den geplanten Kreisel. Im östlichen Bereich wird ein bestehender Anschluss an die Kantonsstrasse ausgebaut. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

 Gestaltungsplan, Mst. 1:500  Sondernutzungsvorschriften

Versand: 19. Oktober 2009

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der rechtskräftige Gestaltungsplan wird durch den neuen Gestaltungsplan ersetzt. 4.2.1 Baufelder und Aussenräume Die Bauten werden auf die vorgesehene Erschliessung ausgerichtet. Die Baufelder 1 bis 6 sind aufgrund der Lärmsituation und der Besonnung quer zur Strasse 2 und zur Kantonsstrasse angeordnet. Die "diagonale" Ausrichtung der Baufelder bewirkt, dass dreiseitig grössere, nicht zu überbauende Arealflächen verbleiben. Sie werden als Spiel- und Erholungsflächen verwendet respektiv als Grünbereich zum Baufeld 1 geschlagen. Diese nicht zu überbauenden Bereiche tragen massgebend dazu bei, dass sich die künftige Überbauung aufgrund ihrer Dichte und den relativ grossen Bauvolumen als eigenständige Bebauung präsentieren wird. Die Aussenräume weisen eine prägende Wirkung im Erscheinungsbild der künftigen Überbauung auf. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist die Gestaltung dieser Räume zu konkretisieren. Die vorgesehene Bebauung der Baufelder 7 bis 11 richtet sich nicht nach einem speziellen Konzept. Die Anordnung der Felder ist zweckmässig. Für die Qualität der Aussenräume und den Übergang zu den östlich anschliessenden kleinkörnigen Bauten wären weitergehende Gestaltungsmassnahmen denkbar. 4.2.2 Erschliessung Das Erschliessungskonzept ändert nicht gegenüber dem rechtskräftigen Gestaltungsplan. Hingegen wurde in der Zwischenzeit der Durchmesser des zur Orientierung eingetragenen Anschlusskreisels von 26 Meter auf 28 Meter vergrössert. Dementsprechend anspruchsvoller wird eine verkehrsgerechte Ausbildung der Zufahrt. Für die Sanierung der K 387 liegt ein noch nicht genehmigtes Bauprojekt vor (im Plan als Orientierungsinhalt korrekt eingetragen). Die Anschlüsse der Strassen 1 und 2 sind bezüglich Radien, Höhen und Gefälle auf das kantonale Projekt abzustimmen. Die vorgesehene Insel im Bereich des Kreiselanschlusses (Strasse 2) wird überfahrbar ausgebildet. Wird die Erschliessung "Egelmoos-Park" vor dem Kreiselbau realisiert, ist zulasten des Gesuchstellers ein provisorischer Anschluss an die K 387 zu erstellen. Für die Ausführungsplanung ist die Abteilung Tiefbau zu konsultieren. 4.3

Lärm

Gemäss Lärmgutachten sind die Planungswerte "in kleinen Teilen" des Planperimeters nicht eingehalten (siehe Art. 24 Abs. 2 Umweltschutzgesetz, USG). Die Überschreitung der Planungswerte in den strassennahen Bereichen der Baufelder 2, 3 und 4 ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sachlich und rechtlich vertretbar. Im Plan sind die "kleinen

-3-

Teile" dargestellt und die damit verbundenen Lärmschutzauflagen in § 15 der Sondernutzungsvorschriften (SNV) korrekt geregelt. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Egelmoos-Park" 2009 der Gemeinde Dottikon vom 20. Juli 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Bahnhofstrasse 23, 5605 Dottikon  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)

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 Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: